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BGH · V BLw 25/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 25/76

Juli 1976 eingetretene Erbfälle, für welche die bisher geltenden Vorschriften maßgebend bleiben (Art. 3 § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung), gehört auch die Sperrwirkung eines aufgrund des § 34 LVO länger als fünf Jahre eingetragenen HofVermerks nach § 37 Abs.4 Satz 2 LVO. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 10. Der Erblasser, der keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, war früher Eigentümer des Gutes HBH1B’ das ehemals rund 500 ha groß gewesen ist. Die Beteiligte zu 1 erhob Einwendungen, unter anderem mit der Begründung, daß der vom Erblasser hinterlassene Grundbesitz kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei. Im März 1975 beantragte der Beteiligte zu 2 die Erteilung eines Erbscheins dahin, daß der Erblasser von seiner Ehefrau und seinen Kindern zu je 1/4 beerbt worden sei. Mai 1975 eingeleitet wurde, begehrt die Beteiligte zu 1 die Feststellung, daß der im Grundbuch von IdHHP Blatt ^55 eingetragene Grundbesitz im Zeitpunkt des Todes des Erblassers kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei. Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß die Besitzung im Todeszeitpunkt des Erblassers Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei. des § 34 LVO mehr als fünf Jahre eingetragen gewesen, so daß die Richtigkeit des Hofvermerks gemäß § 37 Abs.4 Satz 2 LVO nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts geändert und hat festgestellt, daß der im Grundbuch von Blatt (055 eingetragene Grundbesitz am 19. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Es sei schon zweifelhaft, ob nicht § 37 Abs.4 Satz 2 LVO im Widerspruch zur Erbrechtsgarantie nach Art. 14 GG stehe und aus diesem Grunde von vornherein unanwendbar sei. Eine offene, vom Landwirtschaftsgericht nicht geprüfte Frage sei weiterhin, ob das Verfahrenshindernis nach § 37 Abs.4 Satz 2 LVO mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles etwa nicht zu dem Tragen käme, weil vielleicht sonstige bei der Eintragung des Hofvermerks vorhanden gewesene Voraus- Setzungen nachträglich weggefallen seien, z.B. durch Änderung der tatsächlichen Nutzung mit der Folge, daß die Hofeigenschaft bezüglich des Grundbesitzes ganz oder auch hinsichtlich einzelner Grundstücke hätte verneint werden müssen. Einer Nachholung dieser Prüfling bedürfe es jedoch nicht, da § 37 Abs.4 Satz 2 LVO durch Art. 2 § 26 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. In den hiernach maßgeblichen § 12 HöfeVfO sei § 37 Abs.4 Satz 2 LVO nicht eingearbeitet worden, und zwar nach der amtlichen Begründung deswegen, weil sich die Vorschrift nicht bewährt habe. § 37 Abs.4 Satz 2 LVO sei mithin nicht mehr anwendbar, obwohl die erbrechtlichen Verhältnisse gemäß Art. 3 § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung noch nach altem Recht zu beurteilen seien; die Übergangsvorschrift betreffe nur die materiell-rechtlichen, nicht auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften. 1. Der Senat vermag dem Beschwerdegericht nicht darin zu folgen, daß § 37 Abs.4 Satz 2 LVO mit Wirkung vom 1. Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung für Höfesachen gestorben ist, grundsätzlich die bisher geltenden Vorschriften maßgebend (Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung). Als Übergangsvorschrift für die darin geregelten besonderen Fälle hat die Bestimmung den Vorrang vor der allgemeinen Norm des Art. 2 § 26 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung, demzufolge die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (LVO), soweit ihre Vorschriften nicht bereits außer Kraft getreten waren, mit Wirkung vom 1. Ist der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gestorben, soll grundsätzlich - vorbehaltlich näher bestimmter Ausnahmen -das alte Recht angewendet werden. Jedenfalls solche Bestimmungen, die - wie § 37 Abs.4 Satz 2 LVO - mittelbare Rückwirkungen auf die Beurteilung der materiellen Rechtslage haben, bilden materielles und Verfahrensrecht eine untrennbare Einheit, die auch nicht durch eine zu enge Auslegung der Übergangsvorschriften (hier § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung) zerrissen werden darf.2. Sie lag jedoch noch innerhalb des Spielraums, den Art. 14 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber zur Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Erbrechts eingeräumt hat. Da dem Senat als Rechtsbeschwerdeinstanz eine eigene Prüfung dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Frage verwehrt ist, wird das Oberlandesgericht die Prüfung nachzuholen haben. Aus diesem Grunde ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 34 LVO § 24 LwVG § 37 LVO § 213 EGBGB § 37 LVO Art. 14 GG
GrundbesitzVorschriftRechtbeteiligtHöfeordnungErblasserLVO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
LVO § 37 Abs. 4 Satz 2; 2. ÄndG-HöfeO Art. 2 § 26 und Art. 3 § 3
Zu den "erbrechtlichen Verhältnissen" in Bezug auf vor dem 1. Juli 1976 eingetretene Erbfälle, für welche die bisher geltenden Vorschriften maßgebend bleiben (Art. 3 § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung), gehört auch die Sperrwirkung eines aufgrund des § 34 LVO länger als fünf Jahre eingetragenen HofVermerks nach § 37 Abs. 4 Satz 2 LVO.
BGH, Beschl. v. 1. Juni 1977 - V BLw 25/76 - OLG Hamm
AG Brilon
BUNDESGERICHTSHOF
v BL» 25/76	BESCHLUSS
in der LandwirtschaftsSache
 betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft
 Beteiligte:
1. Frau Antonie An der
 Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. am	in
2. Professor der Rechte Dr.
reg in
 rer. pol. h.c. Joseph H.
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer
- vertreten durch die Rechtsanwälte JDr. undflHBBl	in
2
JO
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 1. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Lechler und Komp
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Juli 1976 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 49 900 DM festgesetzt.
Erblasser genannt) verstorben. Der Erblasser war mit Antonie geb. MBB verheiratet, mit der er im Güter stand der Gütertrennung lebte. Sie ist am 9. Dezember 1975 verstorben. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, von denen eines ohne Hinterlassung von Abkömmlingen schon vor dem Erblasser
G r ü nde
I
Am 19. November 1973 ist der am borene Landwirt und Kaufmann Heinrich
1887 ge-(im folgenden
 
verstorben 1st. Die übrigen Kinder sind:
1.	Prof, der Rechte Dr. Jur. Dr. rer. pol. h.c. Joseph K0R der Beteiligte zu 2,
2.	Antonie SflBB geb. KPPB» die Beteiligte zu 1,
3.	Maria CppB»
Der Erblasser, der keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, war früher Eigentümer des Gutes HBH1B’ das ehemals rund 500 ha groß gewesen ist. Mitte 1947 übertrug der Erblasser den überwiegenden Teil dieses Gutes auf seine Kinder und seine Ehefrau.
Der Erblasser war bis zu seinem Tode Eigentümer des im Grundbuch von IpBBB BandBlatt PP (jetzt Blatt B55) eingetragenen Grundbesitzes. Dieser Grundbesitz besteht aus zwei Mietgrundstücken, die Jetzt die Bezeichnung Buhdesstraße 2 und Bundesstraße 4 tragen und 13»50 Ar bzw. 30,30 Ar groß sind, sowie aus land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zur Größe von insgesamt 73,9237 ha.
Trotz der eigentumsmäßigen Aufteilung des Gutes HflBHI i® Jahre 1947 wurde dieses Gut in der Folgezeit weiter geschlossen bewirtschaftet, und zwar durch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Im Laufe der Jahre wurde der Betrieb der Landwirtschaft praktisch vollständig eingestellt. Zum 1. September 1975 wurde die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts beendet.
Am 19* Mai 1950 war auf Ersuchen des Amtsgerichts im Grundbuch von Hg000g Band 0 Blatt 06 auf dem dort verzeichnet en Grundbesitz der Hofvermerk eingetragen worden.
 
Im Februar 1975 beantragte der Beteiligte zu 2 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses dahin, daß er Hofeserbe geworden sei. Die Beteiligte zu 1 erhob Einwendungen, unter anderem mit der Begründung, daß der vom Erblasser hinterlassene Grundbesitz kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei.
Im März 1975 beantragte der Beteiligte zu 2 die Erteilung eines Erbscheins dahin, daß der Erblasser von seiner Ehefrau und seinen Kindern zu je 1/4 beerbt worden sei. Im Hinblick auf den Hofvermerk wurde das Erbscheinsverfahren bis zu dem rechtskräftigen Abschluß eines Feststellungsverfahrens ausgesetzt.
Im vorliegenden Verfahren, das am 20. Mai 1975 eingeleitet wurde, begehrt die Beteiligte zu 1 die Feststellung, daß der im Grundbuch von IdHHP Blatt ^55 eingetragene Grundbesitz im Zeitpunkt des Todes des Erblassers kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei. Sie hat geltend gemacht, auf dem Grundbesitz sei nur ein altes Gutsgebäude vorhanden, das lediglich als Mietswohnhaus gedient habe; Wirtschaftsgebäude hätten nur auf dem 150 ha großen Grundeigentum, das ihrer Schwester Maria zugefallen sei, gestanden. Auf dem Grundbesitz, der dem Erblasser verblieben sei, sei somit keine Hofstelle vorhanden gewesen.
Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß die Besitzung im Todeszeitpunkt des Erblassers Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, der Hofvermerk sei aufgrund
 
des § 34 LVO mehr als fünf Jahre eingetragen gewesen, so daß die Richtigkeit des Hofvermerks gemäß § 37 Abs. 4 Satz 2 LVO nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts geändert und hat festgestellt, daß der im Grundbuch von	Blatt	(055	eingetragene	Grundbesitz
 am 19. November 1973 kein Hof im Sinne der Höfeordnung war. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2, mit der er die Wiederherstellung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts begehrt. Die Beteiligte zu 1 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuwei sen.
II.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Es sei schon zweifelhaft, ob nicht § 37 Abs. 4 Satz 2 LVO im Widerspruch zur Erbrechtsgarantie nach Art. 14 GG stehe und aus diesem Grunde von vornherein unanwendbar sei. Eine offene, vom Landwirtschaftsgericht nicht geprüfte Frage sei weiterhin, ob das Verfahrenshindernis nach § 37 Abs. 4 Satz 2 LVO mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles etwa nicht zu dem Tragen käme, weil vielleicht sonstige bei der Eintragung des Hofvermerks vorhanden gewesene Voraus-
Setzungen nachträglich weggefallen seien, z.B. durch Änderung der tatsächlichen Nutzung mit der Folge, daß die Hofeigenschaft bezüglich des Grundbesitzes ganz oder auch hinsichtlich einzelner Grundstücke hätte verneint werden müssen. Einer Nachholung dieser Prüfling bedürfe es jedoch nicht, da § 37 Abs. 4 Satz 2 LVO durch Art. 2 § 26 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 - BGBl I S. 881 mit Wirkung vom 1. Juli 1976 aufgehoben worden und durch die VerfahrensOrdnung für Höfesachen (HöfeVfO) ersetzt worden sei. In den hiernach maßgeblichen § 12 HöfeVfO sei § 37 Abs. 4 Satz 2 LVO nicht eingearbeitet worden, und zwar nach der amtlichen Begründung deswegen, weil sich die Vorschrift nicht bewährt habe. § 37 Abs. 4 Satz 2 LVO sei mithin nicht mehr anwendbar, obwohl die erbrechtlichen Verhältnisse gemäß Art. 3 § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung noch nach altem Recht zu beurteilen seien; die Übergangsvorschrift betreffe nur die materiell-rechtlichen, nicht auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften. Soweit daher § 37 Abs. 4 Satz 2 LVO dem Feststellungsantrag entgegengestanden haben sollte, sei dieses Verfahrenshindernis durch Gesetzesänderung ausgeräumt worden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage werde die Rechtsbeschwerde zugelassen.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§24 Abs. 1 LwVG) und auch sachlich begründet.
 
1.	Der Senat vermag dem Beschwerdegericht nicht darin zu folgen, daß § 37 Abs. 4 Satz 2 LVO mit Wirkung vom 1. Juli 1976 an auch für solche Erbfälle unanwendbar geworden ist, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind. Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung für Höfesachen gestorben ist, grundsätzlich die bisher geltenden Vorschriften maßgebend (Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung). Als Übergangsvorschrift für die darin geregelten besonderen Fälle hat die Bestimmung den Vorrang vor der allgemeinen Norm des Art. 2 § 26 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung, demzufolge die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (LVO), soweit ihre Vorschriften nicht bereits außer Kraft getreten waren, mit Wirkung vom 1. Juli 1976 außer Kraft gesetzt worden sind.
Gemäß § 3 aaO gilt § 37 Abs. 4 Satz 2 LVO für die vor dem 1. Juli 1976 eingetretenen Erbfälle weiter. In der amtlichen Begründung der Regierungsvorlage (abgedr. bei Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 7. Aufl. S. 413) heißt es hierzu: "§ 3 enthält den für erbrechtliche Übergangsbest immungen üblichen Grundsatz. Ist der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gestorben, soll grundsätzlich - vorbehaltlich näher bestimmter Ausnahmen -das alte Recht angewendet werden. Die Vorschrift lehnt sich an Art. 213 EGBGB an". Für die Auslegung des Tatbestandmerkmals "erbrechtliche Verhältnisse" im Sinne des § 3 aaO sind mithin nach der Absicht der Regierungsvorlage die gleichen Grundsätze maßgeblich, die von Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung der entsprechenden Vorschrift des
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Art. 213 EGBGB entwickelt worden sind. In Bezug auf die letztgenannte Vorschrift besteht jedoch Einigkeit darüber, daß der Begriff "erbrechtliche Verhältnisse" im weitesten Sinne auszulegen ist und alle Verhältnisse umfaßt, die mit dem Anfall und dem Erwerb einer Erbschaft in Zusammenhang stehen, ohne daß ein Unterschied zwischen sachlichem und Verfahrensrecht zu machen ist (grundlegend RGZ 46, 70, 73» vgl. auch RGZ 50, 181, 186 und RGZ 73 , 291, 293; aus dem Schrifttum statt vieler Staudinger/Winkler BGB 10./II. Aufl. Art. 213 EGBGB Rdz. 3 m. w. Hinw.). Jedenfalls solche Bestimmungen, die - wie § 37 Abs. 4 Satz 2 LVO - mittelbare Rückwirkungen auf die Beurteilung der materiellen Rechtslage haben, bilden materielles und Verfahrensrecht eine untrennbare Einheit, die auch nicht durch eine zu enge Auslegung der Übergangsvorschriften (hier § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung) zerrissen werden darf.
2.	§ 37 Abs. 4 Satz 2 LVO ist auch nicht verfassungswidrig. Der Senat ist bereits in seinen Beschlüssen vom 11. Oktober 1955 - V BLw 74/54 (LM LVO § 37 Nr. 12) und vom 30. November 1967 - V BLw 26/67 (RdL 1968, 75 mit Anm. Wöhrmann) von der Wirksamkeit jener Vorschrift ausgegangen und hält auch nach erneuter Prüfung hieran fest. Die Bestimmung mag rechtspolitisch bedenklich gewesen sein und ist deshalb in das neue Höfeverfahrensrecht nicht übernommen worden. Sie lag jedoch noch innerhalb des Spielraums, den Art. 14 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber zur Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Erbrechts eingeräumt hat. Die Vorschrift enthielt auch nicht etwa eine willkürliche Benachteiligung der gesetzlichen Erben, sondern beruht auf der - auch sonst in vielen RegelungsZusammenhängen vollzogenen - Rücksichtnahme auf die Rechtswerte des Rechts friedens und der Rechtssicherheit.
3.	Hiernach hängt die Begründetheit des Feststellungsantrages der Beteiligten zu 1 davon ab, ob Voraussetzungen, die bei der Eintragung des HofVermerks vorhanden gewesen sind, nachträglich weggefallen sind«,
Das Beschwerdegericht hat diese Frage in tatrichterlicher Würdigung für noch nicht abschließend geklärt angesehen; es hat ihr - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen und sie daher offengelassen. Da dem Senat als Rechtsbeschwerdeinstanz eine eigene Prüfung dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Frage verwehrt ist, wird das Oberlandesgericht die Prüfung nachzuholen haben. Aus diesem Grunde ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Hill
 Hagen
Linden