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BGH · 5 LwH 58/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 5 LwH 58/65

Hatte bei einem Ehegattenerbhof ein Ehegatte vor Inkrafttreten des Erbhofrechts durch erbvertragliche Erbeinsetzung ganz oder teilweise Über sein Eigentum verfügt, so vererbt sich unter der Geltung der Höfeordnung die Besitzung insoweit nach dem Erbvertrag. Im Jahre 1962 wurde in den Aufschriften aller Grundbücher, in denen die im Eigentum der Eheleute Johannes und Johanne VPHHF stehenden Grundstücke eingetragen waren, unter gleichzeitiger Löschung des Erbhofvermerks vermerkt, daß diese Grundstücke zu einem Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung gehören. Hilfsweise hat der Antragsteller Feststellung beantragt, daß die Grundstücke der Eheleute VflB schon seit 1933» jedenfalls aber seit einem noch vor dem Tode von Johannes VfH gelegenen Zeitpunkt keinen Ehegattenhof mehr da^gestellt hätten, weiterhin hilfsweise Feststellung, daiB Johanne V^HHP nicht wirtschaftsfähig gewesen sei. A) Die Tatsache, daß der (ursprüngliche) Antragsteller Arthur Vd| verstorben ist, nachdem durch den Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt worden war, hat auf das Verfahren keinen Einfluß (Pritsch, Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 14 LwVG An. VI, 1. Das Oberlandesgericht hat die in § 6 des Vertrages getroffene Bestimmung als eine erbvertragliche Regelung angesehen, durch die Johannes Völlers in formgültiger Weise (§§ 2276, 2233 BGB a.F.) für den Pall, daß er ohne Hinte rlas sung von Leibeserben versterbe, den Antragsteller und dessen Abkömmlinge zu (Mit-)Erben eingesetzt habe. Es sei davon auszugehen, so führt das Oberlandesgericht aus, daß die verschiedenen Bestimmungen des gesamten Vertrages in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis voneinander stünden und es Carsten V^p sen. verbleibe; jedenfalls sei daher nicht die tatsächliche Vermutung widerlegt, daß eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen vorliege, wenn einer an einem Erbvertrag beteiligten Person darin etwas zugewendet werde (BGHZ 26, 204, 208) ♦ Diese vertragsmäßige Abmachung sei auf jeden Fall zwischen Johannes V^HVund Carsten VlBHVsen* getroffen worden; ob der Antragsteller ebenfalls daran beteiligt gewesen oder aber lediglich der Begünstigte sei, könne offen bleiben« Es habe sich auch nicht etwa nur um ein Vermächtnis gehandelt, denn Johannes V^HHBhabe dabei - auch wenn man die später über seinen Sohn Carsten VfttKKI jun. von ihm ererbten Grundstücke berücksichtige - über sein.wesentliches Vermögen verfügt* Im Hinblick eben auf dieses Vorhandensein weiteren Nachlasses sei die in § >6 des Vertrages getroffene Bestimmung zugleich als Teilungsanordnung zugunsten des Antragstellers anzusehen* Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht irre, wenn es den Vertrag dahin verstehe, der Antragsteller sei als Alleinerbe eingesetzt worden: Der Antragsteller habe lediglich Erbe des in diesem selben Vertrag dem Johannes V^m übertragenen Grundbesitzes werden sollen* Im übrigen könne der von seinem Sohn her ererbte Grundbesitz des Johannes gegenüber dem- 2* Die Rüge scheitert schon daran, daß auch das Beschwerdegericht nichts anderes angenommen hat* Es faßt (S* 16 des Beschlusses) seine Auffassung ausdrücklich Der Rechtsbeschwerde mag daher zwar einzuräumen sein, daß die Würdigung des Oberlandesgerichts Bedenken begegne, der dem Johannes V^HHB von seinem Vater übertragene und die Hofstelle umfassende Grundbesitz zur Größe von 7,60,54 ha sei auch später, also auch nach der - als Miterbe neben seiner Ehefrau Johanne je zu gleichen Teilen, erfolgten - Beerbung des Carsten VflP jun« bei einem Grundbesitz im Umfang von 7,57,09 ha umfassenden Nachlaß, der maßgebliche Vermögenswert des Johannes VflHHi geblieben« Das Oberlandesgericht zieht aber jedenfalls aus dieser Beurteilung keine dem Antragsgegner nachteiligen Rechtsfolgen, sondern kommt zu demselben Ergebnis wie dieser« Im Übrigen ist die vorgenommene Vertragsauslegung möglich und daher für das Rechts-beschwerdegericht bindend; das danach von den damaligen Vertragsparteien Gewollte ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« ein eindeutiges Verhalten an den Tag gelegt hätte, aus dem zu entnehmen gewesen wäre, daß Johannes VflB nicht mehr an die eingegangenen Verpflichtungen gebunden sein sollte, daß weiterhin Johannes V|H seinerseits mit Rücksicht hierauf von einer entsprechenden förmlichen Aufhebung der Verpflichtung abgesehen hätte und daß eine nach der formellen Rechtslage verbleibende Bindung an den Erbvertrag dem Rechtsempfinden gründlichst widersprechen würde. Testaments der Eheleute 13* Februar 1936 seine Rechte aus dem Erbvertrag nicht geltend gemacht und selbst der Übertragung einzelner Grundstücksteile auf den Antragsgegner nicht widersprochen habe* Darin allein könne noch keine Zustimmung des Antragstellers zu dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute Vfll^Hi erblickt werden , die die Folgerung rechtfertigen könnte» wegen dieser Zustimmung liege keine Beeinträchtigung des vertragsmäBig Bedachten im Sinn des § 2289 BGB mehr vor* Auf alle Fälle sei der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm NJW 1974» 1774 beizutreten» daß eine formlose Zustimmung der durch einen Erbvertrag bedachten Person nicht genüge» um einer späteren Verfügung von Todes wegen» die das Recht dieses Bedachten beeinträchtigen würde» Wirkung zu verleihen* als auch Johannes seien übereinstimmend davon ausgegangen» daß "alles aufgehoben ist", zu demal dies auch die Auffassung des Antragstellers gewesen sei* Bei einer derartigen Situation wäre es ein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn jemand 10 Jahre lang warten dürfte, bis er mit seinen angeblichen Ansprüchen hervortrete* 2* Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß die von ihr behauptete Tatsache, Carsten VfHM sen*, Johannes V^mi und auch der Antragsteller seien übereinstimmend davon ausgegangen, die vertragliche Regelung aus dem Jahr 1924 sei aufgehoben, vom Tatrichter nicht festgestellt worden ist und vom Rechtsbeschwerdegericht deshalb nicht berücksichtigt werden kann» Der Umstand allein, daß der Antragsteller erst nach dem Tode auch von Johanne seiner Schwägerin, mit Ansprüchen aus dem Erbvertrag hervorgetreten ist, rechtfertigt es noch nicht, ihm den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten» Soweit im übrigen das Beschwerdegericht - entgegen verbreiteter Auffassung (vgl» die Schrifttumsnachweise in der zitierten Entscheidung des OLG Hamm, NJW 1974, 1774; Palandt/Keidel hat sich allerdings inzwischen ln der 34» Auflage, § 2289 Anm» 1 b dd dem OLG Hamm an^e schlossen) -mit dem Oberlandesgericht Hamm aaO den Standpunkt einnimmt, die formlose Zustimmung des durch einen Erbvertrag Bedachten genüge nicht, um einer späteren Verfügung von Todes wegen, die sein Recht beeinträchtigen würde, unbeschadet der Vorschrift des § 2289 Abs» 1 Satz 2 BGB Wirkung zu verleihen, bedarf es einer Stellungnahme zu der strittigen Frage in dieser Allgemeinheit nicht; denn jedenfalls einem bloßen Stillschweigen des Bedachten, um das es sich im vorliegenden Fall handelt, kann keine derartige Wirkung beigemessen werden. Unter der Geltung der Höfeordnung habe trotz der an sich vorhandenen tatsächlichen Voraussetzungen der Besitz der Eheleute Johannes und Johanne Vfl|| wegen der erbvertragllchen Bindung eines Teiles der Grundstücke kein Ehegattenhof im Sinn der Höfeordnung werden können« Denn unter "Eigentum von Ehegatten" im Sinn des § 1 HöfeO sei nur solches Eigentum zu verstehen, das eine einheitliche geschlossene Vererbung zulasse (Beschl. Allerdings habe der Besitz unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes Erbhofeigenschaft, und zwar Ehegattenerbhof-eigenschaft, erlangt, zu demindest auf Grund der von § 32 Abs. 1 Satz 2 EHVfO an die fünfjährige Eintragung in die Erbhöferolle geknüpften Fiktion; damit wiederum gelte er nach § 19 HöfeO auch als Hof im Sinn der Höfeordnung. Unabhängig davon bestimme sich die Erbfolge jedoch nach den früheren bindenden Bestimmungen des Erblassers; dies folge aus den Grundsätzen, die von der Rechtsprechung für den Fall eines aus Vorerbeneigentum und Volleigentum zusammengesetzten Hofes oder Ehegattenhofes entwickelt worden seien in Verbindung mit den vom Bundesgerichtshof in dem erwähnten Beschluß vom 18. Aus doppeltem Grunde kann dabei dahingestellt bleiben, wie die Rechtslage unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes zu beurteilen gewesen wäre: Nach allgemeiner Meinung unterliegen Erbfälle dem im Zeitpunkt des Erbfalles (hier: 1964) geltenden Recht; nach diesem Recht ist im vorliegenden Fall auch zu entscheiden, ob die im Jahre 1924 getroffene erbvertragliche Regelung materiell rechtlich wirksam ist (BGHZ 40, 167; Lange/Wulff, HöfeO, Die Fiktion des § 19 Abs* 1 HöfeO kann aber nichts daran ändern» daß die Höfeordnung» nach der sich die Bedeutung der Hofeigenschaft in der vorgesehenen Erbfolge (beim Erbgang oder durch Vorwegnahme im Übergabevertrag) erschöpft, mit dem in § 1 Abs* 1 HöfeO aufgestellten Erfordernis des Alleineigentums oder des Eigentums von Ehegatten solche Eigentumsverhältnisse verlangt, die eine geschlossene Vererbung zulassen (s* die bereits zitierte Entscheidung BGH IJf HöfeO § 1 Nr* 21; Lange/Wulff aaO § 1 Nr* 8 S* 83 und § 6 Nr* 83)* Es ist daher auch in Rechtsprechung und Schrifttum für den Fall des Zusammentreffens von Vorerbschaftseigentum und Volleigentum (sei es in der Person des AlleineigentUmers eines Hofes oder sei es bei einem Ehegattenhof in der Weise, daß ein Ehegatte hinsichtlich seines Grundbesitzes nur Vorerbe ist) anerkannt, daß hier auch bei Eingreifen des § 19 Abs* 1 HöfeO keine geschlossene Vererbung der Besitzung an einen Erben nach Maßgabe der Höfeordnung eintritt, vielmehr sich - entsprechend dem Erblasserwillen - das Vorerbeneigentum an den Nacherben und das Volleigentum an den Erben des Volleigentümers vererbt (BGH Beschl. Ein solches Hindernis für eine geschlossene Vererbung nach der Höfeordnung liegt aber auch dann vor, wenn bei einem Hof, der nach § 19 Abs* 1 HöfeO als Ehegattenhof gilt, der eine Ehegatte sich bereits vor Inkrafttreten des Erbhofrechts hinsichtlich seines Grundbesitzes oder eines Teiles desselben durch erbvertraglich verfügte Erbeinsetzung Auch von der Interessenlage her ist die Gleichstellung gerechtfertigt: Gibt das Rechtsinstitut der Nacherbschaft den Erblasser die Möglichkeit, das Geschick seines Nachlasses auch für eine spätere Zeit zu bestinnen, so wird gerade im bäuerlichen Bereich zur Erreichung dieses selben Zieles häufig der Weg gewählt, daß bei der Erbeinsetzung eines Abkämnlings durch Erbvertrag dieser gleichzeitig - seinerseits als Erblasser - eine Bindung hinsichtlich der weiteren Erbfolge eingeht; vornehmlich aber bietet sich dieser Weg dann an, wenn der Eigentümer eines Hofes diesen bereits zu Lebzeiten übergibt, den Übemehner dabei jedoch wegen der Person des weiteren Hoffolgers binden will« So hat denn auch im vorliegenden Pall das Beschwerdegericht festgestellt, daß die Bestimmungen des Vertrages vom 16« Januar 1924 untereinander in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis stünden und daß Carsten Völlers sen« durch diese Regelung den Verbleib des Grundbesitzes in der Familie VflHI habe sicherstellen wollen« Nach alledem kam hier eine (einheitliche) Vererbung nach Höferecht nicht in Betracht, vielmehr blieb für das durch Erbvertrag gebundene Eigentum des Johannes VflBI bei dessen Tode diese Regelung maßgebend«

Zitierte Normen: § 14 LwVG § 2276 BGB § 1 HoefeO
HofGrundstückErbvertragHöfeOHöfeordnungJohannesRechtsbeschwerdeCarstenJohanne

Volltext der Entscheidung

/
Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
 HöfeO §§1,8, 19 Abs. 1
Hatte bei einem Ehegattenerbhof ein Ehegatte vor Inkrafttreten des Erbhofrechts durch erbvertragliche Erbeinsetzung ganz oder teilweise Über sein Eigentum verfügt, so vererbt sich unter der Geltung der Höfeordnung die Besitzung insoweit nach dem Erbvertrag.
BGH, Beschl. v. 10. Juli 1975 - V Bl* 25/7^ - OLG Celle
AG (LwG) Langen
BUNDESGERICHTSHOF
4	BESCHLUSS
in der Landwirt Schafts Sache
 betreffend die Einziehung des am 13* Dezember 1965 durch das Landwirtschaftsgericht inLangen erteilten Hoffolgezeugnisses nachdem am ML MM 1964 verstorbenen Landwirt Johannes VflHHi (5 LwH 58/65)
Beteiligte:
1.	Isabel H. V|
2.	Arturo Carlos V(
3* Guillermo Christian alle wohnhaft in BMM Bll
(Argentinien), S.
500
als Ge samtrecht snachf olger des am B, i^B 1973 verstorbenen Arthur VBBB* zuletzt wohnhaft gewesen dort selbst,
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner,
 und
- vertreten durch Rechtsanwälte Dr. in
4, Landwirt Rudolf
>str.
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt BBBV flHIBB in

- 2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat an 10« Juli 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Dr. Eckstein sowie die ehrenamtlichen Richter Lechler und Komp
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Oktober 1974 wird auf Kosten des Antragsgegners, der den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 17 600 DH festgesetzt.
Gründe
I.
Der ursprüngliche Antragsteller, der Landwirt Arthur ist, nachdem die Rechtsbeschwerde eingelegt worden war, am IR RR 1975 verstorben. Das Verfahren wird von seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen - eben als Beteiligte 1, bis 3* auf geführt - fortgeführt. Im folgenden wird weiter von Arthur V|^RR als dem Antragsteller gesprochen.
 
Der Antragsteller, der an W» WB 1964 verstorbene Landwirt Johannes VWBBsowie der Landwirt Carl vWBB sind die ehelichen Söhne des an 13* April 1944 verstorbenen Altenteilers Carsten VWBBsen*> der Eigentümer eines Bauernhofes wen?« Am 16. Januar 1924 schlossen Carsten VBI^P sen. und seine Söhne einen notariellen Vertrag« Darin übertrug Carsten VWBB sen. die Hof stelle samt allem Zubehör sowie einen Teil des Grundbesitzes auf seinen Sohn Johannes gegen Gewährung des Altenteils; einen weiteren Teil des Grundbesitzes erhielt der Antragsteller, einen restlichen Teil behielt Carsten VWBB sen. zurück; der Sohn Carl verzichtete gegenüber seinem Vater auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. § 6 des Vertrages lautet:
"Sollte Johann VWBBohne Abkömmlinge sterben oder sollten seine Abkömmlinge ohne Hinterlas sung von Leibeserben nach ihm sterben, so soll der vom Vater empfangene Grundbesitz nebst sämtlichem Zubehör an seinen Bruder Arthur und bei dessen Tode an seine Abkömmlinge fallen. Die Witwe von Johann VWBB8011 des Wertes der Grundstücke ohne Inventar ausgezahlt erhalten."
§ 7 trifft eine entsprechende Bestimmung hinsichtlich der auf den Antragsteller übertragenen Grundstücke.
Johannes VWBWwar Johanne geb. HWIBB verheiratet, die ihrerseits im Jahr 1928 von ihrer Mutter verschiedene landwirtschaftliche Grundstücke zu Eigentum übertragen erhielt. Der Grundbesitz sowohl des Johannes VWBB wie der seiner Ehefrau wurden nach Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes in die Erbhofrolle der Gemeinde SchWBBMl. *7 eingetragen.
 
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Aus der Ehe von Johannes und Johanne V am HHV 1924 geborene Sohn Carsten V< vorgegangen* Diesen Enkelsohn setzte Carsten Vi durch notarielles Testament voif, HP 1942 unter Widerruf seiner früheren letztwilligen Verfügungen zu dem Erben ein* Carsten VjHHB dun. wurde in Rußland vermißt und ist durch rechtskräftigen Gerichtsbeschluß vom 22. April I960 mit Wirkung vom 31» Dezember 1945 für tot erklärt worden. Das Nachlaßgericht erteilte am 4« August I960 einen gemeinschaftlichen Erbschein dahin, daß Carsten VHRRB von seinen Eltern zu je 1/2 beerbt worden sei.
Durch notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament vom H* PHHH 1956 setzten sich Johannes und Johanne VpHH gegenseitig zu alleinigen Erben ein.
Das Testament erwähnt, daß der Längstlebende über den Nachlaß völlig frei verfügen können solle, sowie daß zu dem Nachlaß der Ehegattenhof SchHHiVHO gehöre mit sämtlichen Bauwerken und Ländereien.
Im Jahre 1962 wurde in den Aufschriften aller Grundbücher, in denen die im Eigentum der Eheleute Johannes und Johanne VPHHF stehenden Grundstücke eingetragen waren, unter gleichzeitiger Löschung des Erbhofvermerks vermerkt, daß diese Grundstücke zu einem Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung gehören.
Nach dem Tode von Johannes VHHHP hat das Landwirt schaftsgericht am 13. Dezember 1965 der Witwe Johanne VHHB hinsichtlich dieses Hofes das Hoffolgezeugnis erteilt. Diese setzte durch notariell beurkundetes Testament
 vomf.	1972	den Antragsgegner, ihren Bruder, zu ihrem
 Erben ein. Die Hofstelle hatte sie diesem bereits 1969 übertragen.
Mit dem vorliegenden Verfahren verfolgt der Antragsteller in erster Linie die Einziehung des Hoffolgezeugnisses vom 13* Dezember 1963. Er ist der Meinung, daß das gemeinschaftliche Testament der Eheleute Johannes und Johanne	vom V» ^HHV1956 im Wider Spruch zu
§ 6 des Vertrags vom 16. Januar 1924 stehe. Hilfsweise hat der Antragsteller Feststellung beantragt, daß die Grundstücke der Eheleute VflB schon seit 1933» jedenfalls aber seit einem noch vor dem Tode von Johannes VfH gelegenen Zeitpunkt keinen Ehegattenhof mehr da^gestellt hätten, weiterhin hilfsweise Feststellung, daiB Johanne V^HHP nicht wirtschaftsfähig gewesen sei.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen und das Hoffolgezeugnis eingezogen. Die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Er verfolgt seinen Antrag auf Zurückweisung des Begehrens des Antragstellers weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet
 
A)	Die Tatsache, daß der (ursprüngliche) Antragsteller Arthur Vd| verstorben ist, nachdem durch den Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt worden war, hat auf
 das Verfahren keinen Einfluß (Pritsch, Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 14 LwVG Anm. VI,
S. 2095 Schlegelberger, PGG, 7* Aufl., § 12 Rdn. 32).
Die Beteiligten 1. - 3« sind als gesetzliche Erben des Antragstellers, der keine letztwillige Verfügung hinterlassen habe, und damit als dessen Gesamtrechtsnachfolger in das Verfahren eingetreten. Vom Antragsgegner wird die Rechtsnachfolge nicht in Zweifel gezogen. Der Senat sieht keinen Anlaß zu weiteren Erhebungen.
B)	Ob das Hoffolgezeugnis vom 13. Dezember 1963 unrichtig ist, hängt einmal von der Auslegung des am
16. Januar 1924 zwischen Carsten VflMPsen. und seinen Söhnen Carl, Johannes und Arthur geschlossenen Vertrages ab.
1. Das Oberlandesgericht hat die in § 6 des Vertrages getroffene Bestimmung als eine erbvertragliche Regelung angesehen, durch die Johannes Völlers in formgültiger Weise (§§ 2276, 2233 BGB a.F.) für den Pall, daß er ohne Hinte rlas sung von Leibeserben versterbe, den Antragsteller und dessen Abkömmlinge zu (Mit-)Erben eingesetzt habe. Es sei davon auszugehen, so führt das Oberlandesgericht aus, daß die verschiedenen Bestimmungen des gesamten Vertrages in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis voneinander stünden und es Carsten V^p sen. darum gegangen sei, sicherzustellen, daß der Grundbesitz in der Familie V4H
 
verbleibe; jedenfalls sei daher nicht die tatsächliche Vermutung widerlegt, daß eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen vorliege, wenn einer an einem Erbvertrag beteiligten Person darin etwas zugewendet werde (BGHZ 26, 204, 208) ♦ Diese vertragsmäßige Abmachung sei auf jeden Fall zwischen Johannes V^HVund Carsten VlBHVsen* getroffen worden; ob der Antragsteller ebenfalls daran beteiligt gewesen oder aber lediglich der Begünstigte sei, könne offen bleiben« Es habe sich auch nicht etwa nur um ein Vermächtnis gehandelt, denn Johannes V^HHBhabe dabei - auch wenn man die später über seinen Sohn Carsten VfttKKI jun. von ihm ererbten Grundstücke berücksichtige - über sein.wesentliches Vermögen verfügt* Im Hinblick eben auf dieses Vorhandensein weiteren Nachlasses sei die in § >6 des Vertrages getroffene Bestimmung zugleich als Teilungsanordnung zugunsten des Antragstellers anzusehen*
Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht irre, wenn es den Vertrag dahin verstehe, der Antragsteller sei als Alleinerbe eingesetzt worden: Der Antragsteller habe lediglich Erbe des in diesem selben Vertrag dem Johannes V^m übertragenen Grundbesitzes werden sollen* Im übrigen könne der von seinem Sohn her ererbte Grundbesitz des Johannes	gegenüber	dem-
jenigen, der Ihm von seinem Vater übertragen worden sei, nicht als unbedeutend angesehen werden*
2* Die Rüge scheitert schon daran, daß auch das Beschwerdegericht nichts anderes angenommen hat* Es faßt (S* 16 des Beschlusses) seine Auffassung ausdrücklich
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dahin zusammen, daß der Antragsteller Miterbe nach Johannes	geworden	sei«	Venn	es dabei weiter in
 dem § 6 des Vertrages zugleich eine Teilungsanordnung erblickt, so will es nach dem Ge samt Zusammenhang ersichtlich auch zu dem Ausdruck bringen, der Antragsteller sei zu demjenigen Erbteil eingesetat worden, der sich aus dem Wertverhältnis des dem Johannes	von	seinem
 Vater übertragenen Grundbesitzes zu dem GesamtnachlaB des Johannes VflHH ergebe«
Der Rechtsbeschwerde mag daher zwar einzuräumen sein, daß die Würdigung des Oberlandesgerichts Bedenken begegne, der dem Johannes V^HHB von seinem Vater übertragene und die Hofstelle umfassende Grundbesitz zur Größe von 7,60,54 ha sei auch später, also auch nach der - als Miterbe neben seiner Ehefrau Johanne je zu gleichen Teilen, erfolgten - Beerbung des Carsten VflP jun« bei einem Grundbesitz im Umfang von 7,57,09 ha umfassenden Nachlaß, der maßgebliche Vermögenswert des Johannes VflHHi geblieben« Das Oberlandesgericht zieht aber jedenfalls aus dieser Beurteilung keine dem Antragsgegner nachteiligen Rechtsfolgen, sondern kommt zu demselben Ergebnis wie dieser« Im Übrigen ist die vorgenommene Vertragsauslegung möglich und daher für das Rechts-beschwerdegericht bindend; das danach von den damaligen Vertragsparteien Gewollte ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
 
C)	1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat auch das spätere Verhalten aller an dem Vertrag vom 16. Januar 1924 beteiligten Personen die getroffene erbvertragliche Regelung nicht hinfällig werden lassen.
Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt:
Da ein Rücktritts Vorbehalt in dem Vertrag weder ausdrücklich enthalten sei noch als stillschweigend vereinbart angenommen werden könne, hätte es zur Aufhebung eines neuen, formbedürftigen Vertrages bedurft (§ 2290 BGB). Eine formlose Aufhebung könne nicht als zulässig erachtet werden, im übrigen fehle es bereits an hinreichenden Anhaltspunkten für eine derartige Absprache zwischen Carsten VflHH sen. und Johannes Vfimi.
Auch eine analoge Anwendung der Grundsätze über die formlose Hoferbenbestimmung könne bereits deshalb nicht in Betracht gezogen werden, weil vergleichbare tatsächliche Voraussetzungen dem Sachverhalt nicht zu entnehmen seien, So wäre zu demindest erforderlich, daß Carsten V^HBB sen. ein eindeutiges Verhalten an den Tag gelegt hätte, aus dem zu entnehmen gewesen wäre, daß Johannes VflB nicht mehr an die eingegangenen Verpflichtungen gebunden sein sollte, daß weiterhin Johannes V|H seinerseits mit Rücksicht hierauf von einer entsprechenden förmlichen Aufhebung der Verpflichtung abgesehen hätte und daß eine nach der formellen Rechtslage verbleibende Bindung an den Erbvertrag dem Rechtsempfinden gründlichst widersprechen würde. Weiter sei ohne Belang, daß der Antragsteller nach der Eröffnung des in Widerspruch zu dem Erbvertrag stehenden gemeinschaftlichen
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Testaments der Eheleute	13* Februar 1936 seine
 Rechte aus dem Erbvertrag nicht geltend gemacht und selbst der Übertragung einzelner Grundstücksteile auf den Antragsgegner nicht widersprochen habe* Darin allein könne noch keine Zustimmung des Antragstellers zu dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute Vfll^Hi erblickt werden , die die Folgerung rechtfertigen könnte» wegen dieser Zustimmung liege keine Beeinträchtigung des vertragsmäBig Bedachten im Sinn des § 2289 BGB mehr vor* Auf alle Fälle sei der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm NJW 1974» 1774 beizutreten» daß eine formlose Zustimmung der durch einen Erbvertrag bedachten Person nicht genüge» um einer späteren Verfügung von Todes wegen» die das Recht dieses Bedachten beeinträchtigen würde» Wirkung zu verleihen*
Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend» es müsse der sich aus dem Vortrag des Antragsgegners ergebenden Tatsache Bedeutung beigemessen werden» sowohl Carsten Vflüsen. als auch Johannes	seien
 übereinstimmend davon ausgegangen» daß "alles aufgehoben ist", zu demal dies auch die Auffassung des Antragstellers gewesen sei* Bei einer derartigen Situation wäre es ein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn jemand 10 Jahre lang warten dürfte, bis er mit seinen angeblichen Ansprüchen hervortrete*
2* Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß die von ihr behauptete Tatsache, Carsten VfHM sen*, Johannes V^mi und auch der Antragsteller seien übereinstimmend davon ausgegangen, die vertragliche Regelung aus dem Jahr
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1924 sei aufgehoben, vom Tatrichter nicht festgestellt worden ist und vom Rechtsbeschwerdegericht deshalb nicht berücksichtigt werden kann» Der Umstand allein, daß der Antragsteller erst nach dem Tode auch von Johanne
 seiner Schwägerin, mit Ansprüchen aus dem Erbvertrag hervorgetreten ist, rechtfertigt es noch nicht, ihm den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten»
Soweit im übrigen das Beschwerdegericht - entgegen verbreiteter Auffassung (vgl» die Schrifttumsnachweise in der zitierten Entscheidung des OLG Hamm, NJW 1974, 1774; Palandt/Keidel hat sich allerdings inzwischen ln der 34» Auflage, § 2289 Anm» 1 b dd dem OLG Hamm an^e schlossen) -mit dem Oberlandesgericht Hamm aaO den Standpunkt einnimmt, die formlose Zustimmung des durch einen Erbvertrag Bedachten genüge nicht, um einer späteren Verfügung von Todes wegen, die sein Recht beeinträchtigen würde, unbeschadet der Vorschrift des § 2289 Abs» 1 Satz 2 BGB Wirkung zu verleihen, bedarf es einer Stellungnahme zu der strittigen Frage in dieser Allgemeinheit nicht; denn jedenfalls einem bloßen Stillschweigen des Bedachten, um das es sich im vorliegenden Fall handelt, kann keine derartige Wirkung beigemessen werden.
D)	1• Schließlich stehen nach der Auffassung des Beschwerdegerichts der erbvertraglichen Regelung vom 16» Januar 1924 auch keine zwingenden Bestimmungen des Höferechts entgegen, denen der Vorrang zukäme» Es hat dazu folgende Erwägungen ingestellt:
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Unter der Geltung der Höfeordnung habe trotz der an sich vorhandenen tatsächlichen Voraussetzungen der Besitz der Eheleute Johannes und Johanne Vfl|| wegen der erbvertragllchen Bindung eines Teiles der Grundstücke kein Ehegattenhof im Sinn der Höfeordnung werden können« Denn unter "Eigentum von Ehegatten" im Sinn des § 1 HöfeO sei nur solches Eigentum zu verstehen, das eine einheitliche geschlossene Vererbung zulasse (Beschl. des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1972, V BLw 2/72, LM HöfeO § 1 Nr. 21 * AgrarR 1972, 387 * MDR 1972 , 854). Allerdings habe der Besitz unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes Erbhofeigenschaft, und zwar Ehegattenerbhof-eigenschaft, erlangt, zu demindest auf Grund der von § 32 Abs. 1 Satz 2 EHVfO an die fünfjährige Eintragung in die Erbhöferolle geknüpften Fiktion; damit wiederum gelte er nach § 19 HöfeO auch als Hof im Sinn der Höfeordnung. Unabhängig davon bestimme sich die Erbfolge jedoch nach den früheren bindenden Bestimmungen des Erblassers; dies folge aus den Grundsätzen, die von der Rechtsprechung für den Fall eines aus Vorerbeneigentum und Volleigentum zusammengesetzten Hofes oder Ehegattenhofes entwickelt worden seien in Verbindung mit den vom Bundesgerichtshof in dem erwähnten Beschluß vom 18. Mai 1972 aufgestellten Grundsätzen.
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde. Nach ihrer Meinung hindert - sofern Volleigentum besteht -eine lediglich erbvertragliche Bindung eines Ehegatten das Weiterbestehen eines Hofes als Ehegattenhofes im Sinn der Höfeordnung ebensowenig, wie sie das Entstehen eines Erbhofes verhindert habe. Es sei nicht
 
angängig, diesen Fall ebenso zu behandeln wie den Fall des Zusammentreffens von Volleigentum und Vorerbschaft seigentum. Dort handele es sich um Eigentum von offenkundig verschiedener Qualität, zu demal der Vorerbe auch schon während seiner Rechtsinhaberschaft erheblichen Verfügungsbeschränkungen unterliege. Bei Volleigentum dagegen müsse es bei den Bestimmungen der Höfeordnung sein Bewenden haben mit der Folge, daB ältere erbvertragliche Bindungen zurückzutreten hätten.
2. Der vom Beschwerdegericht eingenommene Standpunkt entspricht der Linie der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der festgehalten wird.
Aus doppeltem Grunde kann dabei dahingestellt bleiben, wie die Rechtslage unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes zu beurteilen gewesen wäre: Nach allgemeiner Meinung unterliegen Erbfälle dem im Zeitpunkt des Erbfalles (hier: 1964) geltenden Recht; nach diesem Recht ist im vorliegenden Fall auch zu entscheiden, ob die im Jahre 1924 getroffene erbvertragliche Regelung materiell rechtlich wirksam ist (BGHZ 40, 167; Lange/Wulff, HöfeO,
6. Aufl., Anhang Nr. 317 und 319). Erbrechtliche Regelungen können daher jetzt auch dann Gültigkeit besitzen, wenn sie unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes von der Rechtsordnung nicht anerkannt worden wären (vgl. BGHZ 1 116, 120; Lange/Yulff aaO Anhang Nr. 330). Zum andern trifft die Höfeordnung selbst eine Übergangsregelung, indem sie in § 19 Abs. 1 - unwiderlegbar - bestimmt, daB ein Hof, der als Erbhof in die Erbhöferolle eingetragen war, als Hof im Sinn der Höfeordnung gilt.
Die Fiktion des § 19 Abs* 1 HöfeO kann aber nichts daran ändern» daß die Höfeordnung» nach der sich die Bedeutung der Hofeigenschaft in der vorgesehenen Erbfolge (beim Erbgang oder durch Vorwegnahme im Übergabevertrag) erschöpft, mit dem in § 1 Abs* 1 HöfeO aufgestellten Erfordernis des Alleineigentums oder des Eigentums von Ehegatten solche Eigentumsverhältnisse verlangt, die eine geschlossene Vererbung zulassen (s* die bereits zitierte Entscheidung BGH IJf HöfeO § 1 Nr* 21; Lange/Wulff aaO § 1 Nr* 8 S* 83 und § 6 Nr* 83)* Es ist daher auch in Rechtsprechung und Schrifttum für den Fall des Zusammentreffens von Vorerbschaftseigentum und Volleigentum (sei es in der Person des AlleineigentUmers eines Hofes oder sei es bei einem Ehegattenhof in der Weise, daß ein Ehegatte hinsichtlich seines Grundbesitzes nur Vorerbe ist) anerkannt, daß hier auch bei Eingreifen des § 19 Abs* 1 HöfeO keine geschlossene Vererbung der Besitzung an einen Erben nach Maßgabe der Höfeordnung eintritt, vielmehr sich - entsprechend dem Erblasserwillen - das Vorerbeneigentum an den Nacherben und das Volleigentum an den Erben des Volleigentümers vererbt (BGH Beschl. v. 9. Oktober 1951,
V BLw 25/50, LM HöfeO § 4 Nr. 2 * RdL 1952, 53 ■ NJW 1952, 423 mit zustimmender Anmerkung von Rötelmann; OLG Hamm,
 RdL 1959» 298; Lange/Wulff aaO § 1 Nr* 8 S* 83; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 2* Aufl.» § 19 HöfeO Rdn* 2 a*E*)*
Ein solches Hindernis für eine geschlossene Vererbung nach der Höfeordnung liegt aber auch dann vor, wenn bei einem Hof, der nach § 19 Abs* 1 HöfeO als Ehegattenhof gilt, der eine Ehegatte sich bereits vor Inkrafttreten des Erbhofrechts hinsichtlich seines Grundbesitzes oder eines Teiles desselben durch erbvertraglich verfügte Erbeinsetzung
 
gebunden hat« Wie der erkennende Senat in der erwähnten Entscheidung IW HöfeO § 1 Nr« 21 dargelegt hat, folgen unter den - hier allein naBgebenden - Gesichtspunkt der Erbfolgeregelung aus einer in einen Erbvertrag festgelegten Erbeinsetzung Bindungen gleicher Art, wie sie den Vorerben auferlegt sind«
Auch von der Interessenlage her ist die Gleichstellung gerechtfertigt: Gibt das Rechtsinstitut der Nacherbschaft den Erblasser die Möglichkeit, das Geschick seines Nachlasses auch für eine spätere Zeit zu bestinnen, so wird gerade im bäuerlichen Bereich zur Erreichung dieses selben Zieles häufig der Weg gewählt, daß bei der Erbeinsetzung eines Abkämnlings durch Erbvertrag dieser gleichzeitig - seinerseits als Erblasser - eine Bindung hinsichtlich der weiteren Erbfolge eingeht; vornehmlich aber bietet sich dieser Weg dann an, wenn der Eigentümer eines Hofes diesen bereits zu Lebzeiten übergibt, den Übemehner dabei jedoch wegen der Person des weiteren Hoffolgers binden will« So hat denn auch im vorliegenden Pall das Beschwerdegericht festgestellt, daß die Bestimmungen des Vertrages vom 16« Januar 1924 untereinander in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis stünden und daß Carsten Völlers sen« durch diese Regelung den Verbleib des Grundbesitzes in der Familie VflHI habe sicherstellen wollen«
Nach alledem kam hier eine (einheitliche) Vererbung nach Höferecht nicht in Betracht, vielmehr blieb für das durch Erbvertrag gebundene Eigentum des Johannes VflBI bei dessen Tode diese Regelung maßgebend«
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£) Der angefochtene Beschluß läßt auch sonst keinen Rechtsfehler zun Nachteil des Antragsgegners erkennen* Das Rechtsmittel war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 IarVG.
Hill
 Dr. Grell
 Dr. Eckstein