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BGH

Gericht: BGH

1. Dem Beteiligten zu 1 wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt* 2* Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 16* August 1972 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Dagegen hat eich der Beteiligte an 1 bei* Landwirtschaf tsgericht alt den Antrag gewandt, unter Aufhebung des Genehaigungsbescheides die beantragte Genehmigung des Grundstückskaufvertrages tob 14. Bur Begründung seines Antrags hat er geltend gemacht 9 der Inswischen verstorbene Shemann der Beteiligten zu 2, die ihn allein beerbt hat9 habe dieses Grundstück, das er9 der Beteiligte zu 19 bereits seit 1966 für seinen Betrieb nutze, schon durch Vertrag tob 18. Die Beohtsbesohwerdebegründung ist an 24» Oktober 1972, den Tag nach der an 23. 1* Las Oberlandesgericht hat ausgeführt: Lie Beschwerde sei unbegründet« dem Beteiligten zu 1 stehe ein Antragsrecht aus zwei Gründen nicht zu* Einmal habe Rein Beteiligter gegen die vorbehaltlose Erteilung der Genehmigung einen Rechtsbehelf.Las ergebe sich zunächst eindeutig daraus, daß die Beteiligten dadurch nicht beschwert seien, sondern ihre Rechtsstellung insoweit verbessert werde, als sie von den gesetzlichen Beschränkungen in der freien Verfügung über das veräußerte Grundstück befreit würden. Nach dieser Bestimmung könne von den Beteiligten ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur dann gestellt werden, wenn die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt oder nur unter Auflagen und Bedingungen erteilt habe. Beteiligte seien jedoch nach § 3 Abs. 2 GrdstVG nur die Vertragsparteien und derjenige, zu dessen Gunsten der Vertrag abgeschlossen worden sei. Schließlich könne sich der Beschwerdeführer in diesem Verfahren schon deshalb nicht darauf berufen* daß ihm durch die Genehmigung des Vertrags vom 14. Die Rechtsbeschwerde bringt hierzu folgendes vor: Die Begründung der angefochtenen Entscheidung beschränke sich praktisch auf die vorstehend wiedergegebenen» mit "schließlich” beginnenden Sätze» in denen - wenn auch nicht ausdrücklich - gesagt werde» daß der vorliegende Streitfall mit den vom Beteiligten zu 1 zur Begründung seines Standpunktes in Bezug genommenen höchstrichterlich entschiedenen Bällen» insbesondere mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1956» 142» nicht zu vergleichen sei. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sei der vorliegende Ball mit dem in NJW 1956» 142 veröffentlichten Ball nicht vergleichbar» da im vorliegenden Ball der Beteiligte zu 1 durch den Abschluß des Vertrags vom 14* März 1972 "keinen Rechtsnachteil erlitten" habe. Das Beschwerdegericht gehe demnach bei seiner Beurteilung der vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus» daß für einen nach dieser Rechtsprechung zur Beschwerde berechtigten Dritten (nicht am Vertrage Beteiligten) ein nicht wieder auszugleichender Vermögensschaden eingetreten sein müsse. Pie angefochtene Entscheidung ist in erster Linie auf die Begründung gestützt, daß nach § 22 GrdstVG niemandem gegen die vorbehaltlose Erteilung der Grundstückverkehrsgenehmigung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zustehe (vgl. Pie Yergleichsentscheidung betrifft hingegen das Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren nach KG 45 Art. IV bis VI, BritMilRegVO 84 Art. III und IY, HöfeO § 17« Eine Abweichungsrechtsbeschwerde setzt voraus, daß es sich um die unterschiedliche Beurteilung der gleichen Rechtsfrage handelt (vgl. Per in der Yergleichsentscheidung auf gestellte Rechtssatz lautet, im Genehmigungs- und Zustimmungsver-fahren nach den angegebenen Vorschriften sei die materiell rechtliche Wirksamkeit des Vertrags zu prüfen, wenn für einen am Vertrag nicht Beteiligten durch die Genehmigung oder Zustimmung ein Rechtsverlust eintreten würde; in diesen Pällen sei einem unwirksamen Vertrag die Genehmigung bzw. Pas Beschwerdegericht hat hingegen (in Übereinstimmung mit dem Grundstückverkehrsgesetz) die Ansicht vertreten, daß eine Entscheidung der Genehmigungsbehörde nur anfechtbar ist, wenn der Betroffene in den in § 22 Abs. 1 GrdstVG auf ge- Da die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG hiernach nicht vorliegen, muß das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden, ohne daß die Bedenken der

Zitierte Normen: § 26 LwVG § 22 GrdstVG § 24 LwVG § 22 GrdstVG § 24 LwVG
RechtsanwaltBeteiligteRechtsbeschwerdevertragenbeteiligtGenehmigung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 25/72	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags nach dem Grundstückverkehrsgesetz
 Beteiligte:
1* Landwirt Hans
 Nr.
in
 Kreis C
9
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 in C|
2. Witwe Emma
 geb.
Nr.
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 vertreten durchRechtsanwälte II und	in	C
I, W<
3* Rechtsanwalt Rochus
I, Im
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Iiandwirtschaftssachen hat an 22. Februar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Filter und Müller
 beschlossen:
1.	Dem Beteiligten zu 1 wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt*
2* Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 16* August 1972 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Er hat den anderen Beteiligten deren außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten*
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 30 000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2 hat durch Vertrag vom 14. März 1972 ein 3,6782 ha großes Flurstück, Acker und Wiese, an den Beteiligten zu 3 zu dem Preise von 30 000 DM verkauft. Durch Bescheid vom 20. April 1972 hat die Genehmigungs-
 
Behörde die nach des Grundstückverkehrsgesetz erf order-Hobe Genehmigung erteilt. Dagegen hat eich der Beteiligte an 1 bei* Landwirtschaf tsgericht alt den Antrag gewandt, unter Aufhebung des Genehaigungsbescheides die beantragte Genehmigung des Grundstückskaufvertrages tob 14. März 1972 8U Tersagen.
Bur Begründung seines Antrags hat er geltend gemacht 9 der Inswischen verstorbene Shemann der Beteiligten zu 2, die ihn allein beerbt hat9 habe dieses Grundstück, das er9 der Beteiligte zu 19 bereits seit 1966 für seinen Betrieb nutze, schon durch Vertrag tob 18. August 1969 an ihn ver-kauft gehabt. Der Kaufvertrag tob 14. M&rs 1972 sei offensichtlich nichtig und dessen Beehtswirksaakelt deshalb hier zu prüfen, da er, der Beteiligte zu 1, mit der Genehmigung einen Bechtsrerlust erleide.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Br hat seinen bisherigen Antrag weiterverfolgt.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, ohne die Bechtsbesohwerde zuzulassen.
Gegen diese Bntscheldung hat sich der Beteiligte zu 1 an 22. Septeaber 1972 alt der Bechtsbesohwerde gewandt« Br hält sein bisheriges Begehren aufrecht. Die Beohtsbesohwerdebegründung ist an 24» Oktober 1972, den Tag nach der an 23. Oktober 1972 endenden Begründungsfrist, bela Bundesgerichtshof eingegangen. Der Beteiligte
 
zu 1 hat in seinem Schriftsatz vom 6. November 1972, der am 8, November 1972 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, zu dem Ausdruck gebracht, daß ihm für den Pall der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden möge.
II.
A) Dem Beteiligten zu 1 ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu erteilen (§26 Abs. 5 LwVG, § 22 Abs. 2 FCrCr). Ihn trifft kein Verschulden daran, daß die Begründungsfrist, die am 23. Oktober 1972 ablief, nicht gewahrt worden ist. Nach dem bei den Akten befindlichen Briefumschlag ist glaubhaft gemacht, daß Rechtsanwalt N^J^ den Schriftsatz vom 21. Oktober 1972 als Eilbrief am 23. Oktober 1972 in	zur Post gegeben hat. Der
 Umschlag trägt den (Abgangs-)Poststempel	23.10.72
11n. Rechtsanwalt N^|P hat danach, was auch seine Darstellung der Briefaufgabe am Nachtschalter des Hauptpost-amts	im	Schriftsatz	vom	6. November 1972 unterstreicht,
 den Brief in C^^noch so rechtzeitig zur Beförderung gegeben, daß er, Rechtsanwalt N^|^, mit dem Eintreffen des Briefs in	und	der Zustellung an den Bundes-
gerichtshof am selben Tag (23. Oktober 1972) rechnen durfte. Der Beteiligte zu 1 hat auch rechtzeitig um Wiedereinsetzung nachgesucht. Die Voraussetzungen, unter denen Wiedereinsetzung zu erteilen ist, sind danach erfüllt.
 
B) Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht statthaft*
Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs* 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, ist das Rechtsmittel nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht* Liese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt*
1* Las Oberlandesgericht hat ausgeführt: Lie Beschwerde sei unbegründet« dem Beteiligten zu 1 stehe ein Antragsrecht aus zwei Gründen nicht zu* Einmal habe Rein Beteiligter gegen die vorbehaltlose Erteilung der Genehmigung einen Rechtsbehelf. Las ergebe sich zunächst eindeutig daraus, daß die Beteiligten dadurch nicht beschwert seien, sondern ihre Rechtsstellung insoweit verbessert werde, als sie von den gesetzlichen Beschränkungen in der freien Verfügung über das veräußerte Grundstück befreit würden.
Las gehe auch aus § 22 Abs. 1 GrdstVG hervor. Nach dieser Bestimmung könne von den Beteiligten ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur dann gestellt werden, wenn die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt oder nur unter Auflagen und Bedingungen erteilt habe. Zum andern könnten nach derselben Bestimmung überhaupt nur die Beteiligten einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Beteiligte seien jedoch nach § 3 Abs. 2 GrdstVG nur die Vertragsparteien und derjenige, zu dessen Gunsten der Vertrag abgeschlossen worden sei. Lazu gehöre jedoch der Beteiligte zu 1 nicht.
Schließlich könne sich der Beschwerdeführer in diesem Verfahren schon deshalb nicht darauf berufen* daß ihm durch die Genehmigung des Vertrags vom 14. März 1972 ein Rechtsverlust entstehe» weil es ihm auch jetzt noch freistehe» Ansprüche aus dem am 18. August 1965 abgeschlossenen Grundstückskaufyertrag geltend zu machen» wenn er sich davon Erfolg verspreche. Durch die Genehmigung des Vertrags vom 20. April 1972 habe er keinen Rechtsnachteil erlitten.
2.	Die Rechtsbeschwerde bringt hierzu folgendes vor: Die Begründung der angefochtenen Entscheidung beschränke sich praktisch auf die vorstehend wiedergegebenen» mit "schließlich” beginnenden Sätze» in denen - wenn auch nicht ausdrücklich - gesagt werde» daß der vorliegende Streitfall mit den vom Beteiligten zu 1 zur Begründung seines Standpunktes in Bezug genommenen höchstrichterlich entschiedenen Bällen» insbesondere mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1956» 142» nicht zu vergleichen sei. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sei der vorliegende Ball mit dem in NJW 1956» 142 veröffentlichten Ball nicht vergleichbar» da im vorliegenden Ball der Beteiligte zu 1 durch den Abschluß des Vertrags vom 14* März 1972 "keinen Rechtsnachteil erlitten" habe. Das Beschwerdegericht gehe demnach bei seiner Beurteilung der vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus» daß für einen nach dieser Rechtsprechung zur Beschwerde berechtigten Dritten (nicht am Vertrage Beteiligten) ein nicht wieder auszugleichender Vermögensschaden eingetreten sein müsse.
 
Pas ergebe sich jedoch aus diesen Entscheidungen nicht, insbesondere nicht aus dem in NJW 1956, 142 veröffentlichten Leitsatz*
3.	Nit diesen Ausführungen ist eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan.
Pie angefochtene Entscheidung ist in erster Linie auf die Begründung gestützt, daß nach § 22 GrdstVG niemandem gegen die vorbehaltlose Erteilung der Grundstückverkehrsgenehmigung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zustehe (vgl. insoweit Ehrenforth, RSG und GrdstVG, GrdstVG § 22 Anm. 2). Pie Yergleichsentscheidung betrifft hingegen das Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren nach KG 45 Art. IV bis VI, BritMilRegVO 84 Art. III und IY, HöfeO § 17« Eine Abweichungsrechtsbeschwerde setzt voraus, daß es sich um die unterschiedliche Beurteilung der gleichen Rechtsfrage handelt (vgl. Pritsch, RdL 1959, 172, 176). Per in der Yergleichsentscheidung auf gestellte Rechtssatz lautet, im Genehmigungs- und Zustimmungsver-fahren nach den angegebenen Vorschriften sei die materiell rechtliche Wirksamkeit des Vertrags zu prüfen, wenn für einen am Vertrag nicht Beteiligten durch die Genehmigung oder Zustimmung ein Rechtsverlust eintreten würde; in diesen Pällen sei einem unwirksamen Vertrag die Genehmigung bzw. Zustimmung zu versagen. Pas Beschwerdegericht hat hingegen (in Übereinstimmung mit dem Grundstückverkehrsgesetz) die Ansicht vertreten, daß eine Entscheidung der Genehmigungsbehörde nur anfechtbar ist, wenn der Betroffene in den in § 22 Abs. 1 GrdstVG auf ge-
 
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führten Fällen durch die Entscheidung beschwert ist.
Aus dieser Gegenüberstellung der in beiden Entscheidungen vertretenen Standpunkte zu jeweils verschiedenen Gesetzesvorschriften erhellt, daß es sich in beiden Entscheidungen nicht um die gleiche Rechtsfrage, d.h. den gleichen Rechtsgrundsatz, handelt.
Da hinsichtlich des in erster Linie vom Beschwerdegericht angeführten, den angefochtenen Beschluß allein schon tragenden Grundes eine Abweichung nicht vorliegt, kann es dahingestellt bleiben, ob das Beschwerdegericht etwa hinsichtlich des weiteren von ihm dargelegten Grundes von der Vergleichsentscheidung abgewichen ist. Die ange-fochtene Entscheidung würde auf dieser Abweichung nicht mehr beruhen (vgl. BGH RdL 1957, 76).
III.
Da die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG hiernach nicht vorliegen, muß das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden, ohne daß die Bedenken der
 
Rechtsbeschwerde in sachlich-rechtlicher Hinsicht erörtert werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44> 45 DwVG. Hill	Rothe	Dr.	Grell
 jk