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BGH · Y BLw 25/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y BLw 25/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat in der Sitzung vom 11. Durch Beschluß des Amtsgerichts wurde dem Antragsteller auf gegeben, eine Entscheidung über seine Der Antragsteller wünsche aber die Feststellung nicht als Hoferbe oder späterer Hoferbe, sondern weil er sich beleidigt fühle. Das Oberlandesgericht führt zur Begründung seines Beschlusses aus: Der Antrag festzustellen, daß der Antragsteller wirtschaftsfähig sei, sei unzulässig. Da das Oberlandesgericht ein Rechtsmittel gegen seinen Beschluß nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn eine der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LwVG vor liegt. Daß der Fall der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht gegeben ist (§24 Abs. 2 Nr0 2 LwVG), ergibt sich aus dem Sachverhalt; auch die Rechtsbeschwerde beruft sich auf diesen Grund nicht. Sie macht vielmehr geltend, das Oberlandesgericht sei von Entscheidungen des Oberlande sgerichts Celle und des beschließenden Senats abgewichen und auf dieser Abweichung beruhe der angcfochtcnc Beschluß (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG). Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Landwirt Antrag auf Feststellung seiner Wirtschaftsfähigkeit stellen kann, befaßt sieh das Oberlandesgericht nicht. Der angefochtene Beschluß beruht aber darauf, daß der Antragsteller, weil er nicht Hoferbe geworden sei, kein Interesse an der Feststellung seiner Wirt-Schaftsfähigkeit haben könne. Durch Beschluß des Senats vom 20, Februar 1968, zugestellt am 13« März 1968, ist der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers festzustellen, daß er Hof erbe geworden sei, zurückgewiesen worden, weil Hinrich Sch®® Vorerbe, weiterer Hof erbe Han3 Hermann Sch®| geworden, seien. Juli 1963 weicht das Oberlandesgericht nicht ab, wenn es angesichts dieser Sachlage den Nachweis eines Interesses an der begehrten Feststellung vom Antragsteller verlangt. Ob das Oberlandesgericht zu Unrecht die vqn dom Rechtsbeschwerdeführer erwähnten Verfahren 3 Wlw 25/69 und 3 WLw 28/69 zu dem Nachweis seines Interesses an dem gegenwärtigen Feststellungsantrag nicht verwertet hat, könnte erst geprüft werden, wenn daa Rechtsmittel statthaft wäre.

Zitierte Normen: § 37 LVO § 24 LwVG § 30 KostO
HofInteresseOberlandesgerichtBeschlußWirtschaftsfähigkeit

Volltext der Entscheidung

206-3 098
BUNDESGERICHTSHOF
Y BLw 25/69
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 betreffend die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit Beteiligter;
^ , HflB, We(
Landwirt Hermann Sch Straße 0,
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
- im Rechtsbeschv/erdevorfaliren vertreten durch Rechtsanwalt Br.	in
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Ho the und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Müller
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3* Zivilsenats für Landwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandosgcrichto in Sohle swig vom 20. Juni 1969 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Hechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Geschüftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der Antragsteller stand mit seinem Bruder in Streit wegen Räumung von Hausmobiliar. Mach Darstellung des Antragstellers hat der Frozeßbevollmächtigte seines Bruders im Rahmen dieses Streites anläßlich einer Besprechung in Äweifel gestellt, ob der Antragsteller wirtschaftsfähig sei. Der Antragsteller fühlte sich beleidigt und erhob beim zuständigen Amtsgericht Privatklage. Durch Beschluß des Amtsgerichts wurde dem Antragsteller auf gegeben, eine Entscheidung über seine
 
Wirtsehaftsfähigkeit beim zuständigen Gericht herbeizuführen. Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Amtsgericht in	seine Wirtschaftsfähigkeit
 festzustellen. Wegen Befangenheit des in Frage kommenden Richters wurde das Amtsgericht in Hfl^ zu dem zu~ ständigen Gericht bestellt. Da dieses Gericht gegenüber dem erwähnten Strafgericht Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsverfahrens äußerte, ließ der Strafrichter die Auflage fallen. Das Privatklageverfahren wurde durch rechtskräftigen Beschluß eingestellt. Trotzdem blieb der Antragsteller auf seinem Feststellungsantrag bestehen.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) wie3 den Antrag als unzulässig zurück. Wicht jedermann könne, so wurde ausgeführt, von sich feststellen lassen, daß er v/irtschaftsfähig sei. Feststellungsklagen über Eigenschaften seien im allgemeinen bürgerlichen Recht unbekannt. § 37 Abs. 1 LVO lasse zwar einen Antrag auf Fontstellung der Wirtschaftsfähigkeit zu, aber nur im Rahmen der Hoferbenbestimmung. Der Antragsteller wünsche aber die Feststellung nicht als Hoferbe oder späterer Hoferbe, sondern weil er sich beleidigt fühle.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Abweisung seines Antrags hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht führt zur Begründung seines Beschlusses aus: Der Antrag festzustellen, daß der Antragsteller wirtschaftsfähig sei, sei unzulässig. Br v/äre nach § 37 Abs. 1 Buchst, c LVO nur zulässig, wenn der Antragsteller, abgesehen von der Frage der Wirtschaftsfähigkeit, Hof erbe v/äre. Diese Voraussetzung sei nicht er-
 
füllt; denn die Hoffolge sei dem Antragsteller rechtskräftig aberkannt.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. Sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Da das Oberlandesgericht ein Rechtsmittel gegen seinen Beschluß nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn eine der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LwVG vor liegt. Daß der Fall der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht gegeben ist (§24 Abs. 2 Nr0 2 LwVG), ergibt sich aus dem Sachverhalt; auch die Rechtsbeschwerde beruft sich auf diesen Grund nicht. Sie macht vielmehr geltend, das Oberlandesgericht sei von Entscheidungen des Oberlande sgerichts Celle und des beschließenden Senats abgewichen und auf dieser Abweichung beruhe der angcfochtcnc Beschluß (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG). Der Ansicht der Reohtsbeschwerde kann jedoch nicht beigetreten v/erden.
II.
1. Das Oberlandesgericht Celle hat In seinem von der Rechtsbesohv/erde angeführten Beschluß vom 5. August 1961 WLw 84/60 (Rdl 1961, 20?) ausgesprochen, der Antrag festzustellen, daß ein Besitztum die Eigenschaft als Hof im Sinne der Höfeordnung verloren habe, setze das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung voraus. Die Feststellung müsse Grundlage oder Ausgangspunkt für Ansprüche sein. Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Landwirt Antrag auf Feststellung seiner Wirtschaftsfähigkeit stellen kann, befaßt sieh das Oberlandesgericht nicht.
 
Der angefochtene Beschluß beruht aber darauf, daß der Antragsteller, weil er nicht Hoferbe geworden sei, kein Interesse an der Feststellung seiner Wirt-Schaftsfähigkeit haben könne. Eine Abweichung liegt also nicht vor,
2, Der Senat hat in der Entscheidung vom 7. Juli 1963 - V BLw 19/63 (HdL 1963, 270) ausgesprochen, dio Frage der Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben vrerde in der Regel erst nach dem Eintritt des Erbfalles auf-t^aten. Ei n Hofeigentümer, der seine Hof folge regeln wolle, könne aber schon vor diesem Zeitpunkt ein Interesse an der Beantwortung der Frage haben, ob ein bestimmter Abkömmling Wirtschaftsfähig sei. Deshalb dürfe ein Beteiligter, der ein Interesse an der Entscheidung nach-woise, auch schon vor Eintritt der Erbfolge eine Entscheidung Uber seine Wirtschaftsfähigkeit herbeiführen, Hit diesem Beschluß setzt sich der angefochtene Beschluß nicht in Widerspruch. Durch Beschluß des Senats vom 20, Februar 1968, zugestellt am 13« März 1968, ist der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers festzustellen, daß er Hof erbe geworden sei, zurückgewiesen worden, weil Hinrich Sch®® Vorerbe, weiterer Hof erbe Han3 Hermann Sch®| geworden, seien. Tom Beschluß des Senates vom 7. Juli 1963 weicht das Oberlandesgericht nicht ab, wenn es angesichts dieser Sachlage den Nachweis eines Interesses an der begehrten Feststellung vom Antragsteller verlangt.
Ob das Oberlandesgericht zu Unrecht die vqn dom Rechtsbeschwerdeführer erwähnten Verfahren 3 Wlw 25/69 und 3 WLw 28/69 zu dem Nachweis seines Interesses an dem gegenwärtigen Feststellungsantrag nicht verwertet hat,
 könnte erst geprüft werden, wenn daa Rechtsmittel statthaft wäre. Dasselbe gilt auch für die sachlichrechtlichen Bedenken des Antragstellers, die er gegen den angefochtenen Beschluß vorgetragen hat.
Das Rechtsmittel war sonach als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 44 LwVG, hinsichtlich der üeschäftswertfestsetzung auf § 44 Abs. 3 Buchstabe a IVO, § 30 KostO.
Dr. Augustin
 Rothe
Dr. Oroll