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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Gelle yon 12c September 1968 wird als unzulässig verworfeno Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdevox’fahrens zu tragen und dem Beteiligten zu 2 die diesem im Rechtsbeschv/erdever-fehren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten» Io Die Bltern der Antragstellerin, Carl I'dP und Hedwig HUP schlossen unterm 5» Juni 1907 einen Erbvertrage Danach setzten sie sich gegenseitig zu Erben ein; der Längstiebende von ihnen sollte Vorerbe sein«. Nacherben sollten ihre Kinder aus ihrer Ehe werden«, Die Kinder sollten als Nacherben ausdrücklich auf dasjenige eingesetzt sein, was beim Eintritt der Nacherbfolge vom Nachlaß des zuerst Ver- Zu dem Hof gehört auch der im Grundbuch von BflBl Band^31att eingetragene Grundbesitz in Größe von 5»2?22 ha, der bisher von der Hofsteile in Bj aus regelmäßig bewirtschaftet worden ist Die Antragstollerin lebte bis zu ihrer Verheiratung im Jahre 1938 auf den Hof.Seitdem ist sie in der Schlachterei ihres Ehemannes in BMIB tätig. Her Beteiligte zu 2) ist auf dem Hof seiner Großmutter aufgewachsen; er hat eine kaufmännische Lehre durchgemacht und übt diesen Beruf zur Zeit auch noch aus. Nach den Tode der Erblasserin beantragte die Antragstellerin,; ihr oin Hoffolgezeugnis zu erteilen, wonach sie Hoforbin des Hofes BP geworden ist» 5 berechtigt gewesen, durch privatschriftliche Testamente den Beteiligten zu 2) zu ihrem Universal- und Hofeserben einzusetzen, da sie mit dieser Bestimmung weit über die ihr eingeräumte Quotenverteilung hinausgegangen sei. Diese Frage müsse bejaht werden, denn die Besitzung sei ein Hof geworden und deshalb gelte der Grundsatz, daß Erbfälle dem im Zeitpunkt des Erbfalles geltenden Hecht unterliegen, auch für die Nacherbfolge . Somit seien, wenn für die Vererbung einer landwirtschaftlichen Besitzung bei Eintritt des Erbfalles das Recht des BGB gegolten habe und der Nacherbfall bei der inzwischen Hof gewordenen Besitzung unter der Geltung der Höfeordnung eingetreten sei, für den Nacherbfall die Vorschriften der Höfeordnung maßgebend. Mit Recht habe aber schon das Landwirtschaftsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingev/iesen, dail trotz dieser unwirksamen Bestimmung der Wille der Erblasserin nach §§ 2084, 2085 BGB aufrechtzuerhalten sei und dahin ausgelegt werden müsse, daß unter entsprechender Anwendung der Grundsätze für die gesetzliche Hoffolge in den Hof wenigstens einer der eingesetzten Nacherben Hoferbe sein solle. Die Antragstellerin sei am Stichtag zur Bewirtschaftung des Hofes nicht in der Lage und damit nicht wirtschaftsfähig gewesen. Sie habe lediglich bis zu ihrer Heirat im 23o Lebensjahr in Jahre 1938 auf dem Hof des Erblassers ausgeholfen und dort nach der Bekundung ihres Ehemannes insbesondere die damals vorhandenen 8 bis 10 Kühe gemolken und auch Heu eingeholt. Theoretische landwirtschaftliche Kenntnisse habe die Antragstellerin durch den Besuch von mehrfachen Kursen in der landwirtschaftlichen V/anderhaushaltungsschule nicht erworben, da sie nach ihren eigenen Angaben nur einen Meik-und einen Kochkurs besucht und damit in erster Linie ihre Kenntnisse auf dem Gebiet der Haushaltsführung als zukünftige Ehefrau vervollkommnet habe. Wirt-schaftsfühig wäre die Antragstellerin aber nur dann, wenn sie in der Lage wäre, alle in der Landwirtschaft vorkommenden Arbeiten entweder selbst zu verrichten oder doch bei deren Vornahme durch Hilfskräfte ordnungsmäßige Ausführung überwachen und beurteilen zu können. legen diesen Beschluß hat die Antragstellerin form-und fristgerecrit das Hechtsmittel der Rechtsbeschwerde eingelegte Da das Rechtsmittel vom Beschwerdegericht nicht zu-gelassen ist, ist es gemäi3 § 24 Abs. 2 Nr, 1 LwVG nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerde-Begründung Gezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die britische Zone oder von einer Entscheidung eines anderen Oberlandes-gcrichts abgev/ichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Die Rechtsbcschv/erde führt denn auch einige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs an, von denen nach Auffassung der Rechtsbeschwerde das Beochwerdegericht abgewichen ist. 72) zur Präge der Wirtschaftsfähigkeit ausgeführt: Es komme darauf an, wie lange die Antragstellerin (Tochter eines Bauern) auf dem Hof gelebt habe, in welcher 'weise sic dort tätig geworden sei, ob und in welcher Weise sie an der Wirtschaftsführung beteiligt war und in welcher Weise sie sich seit ihrer Verheiratung auf dem Hof ihres Hannes betätigt habe«, Von diesem Ausgangspunkt geht auch das Beschv/erdegericht aus. Wenn das Oberlandesgericht dabei bemerkt: "Anders könnte es nur dann sein, wenn die Antragstellerin jahrzehntelang auf dem Hofe mitgewirtschaftet und sich dabei eine genaue Kenntnis des V/irtschaftsbetriebes verschafft hätte”, so wollte damit das Oberlandesgericht offensichtlich nicht generell die in dem erwähnten Beschluß des Senats gestellten Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit verschärfen. Wie die Bezugnahme der Beschwerdeentscheidung auf den Beschluß des Senats vom 3. b) Bei der eben erwähnten Entscheidung des Senats vom 3» Februar 1959 handelt es sich um einen kleinen landwirtschaftlichen 3etrieb in Größe von 5 ha. Wenn in jenem Beschluß des Senats ausgeführt wird, bei kleinen landwirtschaftlichen Betrieben brauche die Frau nicht in der Lage zu sein, alle anfallenden Arbeiten, vor allem die Außenarbeiten, selbst zu verrichten, so vertritt das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß keine andere Auffassung. Juli 196 (RBL 1961, 264) sieht die Rechtsbeschwerde schließlich darin, daß das Oberlandesgericht es unterlassen habe, die Antragstellerin in der BeschwerdeVerhandlung eingehend durch einen landwirtschaftlichen Beisitzer auf ihre Y/irtschaftsfähigkeit prüfen zu lassen. Der Senat hat in diesen Entscheidungen ausgesprochen, auf welche V/eise das Beschv/erde gerieht sich ein Bild von den Kenntnissen und Fähigkeiten eines Antragstellers beschaffe, sei zunächst seiner Entscheidung überlassene Ein geeignetes Erkenntnismittel sei allerdings eine eingehende Befragung des Antragstellers in der Beschv/crdeverhandiung durch einen sachkundigen landwirtschaftlichen Beisitzer., Bei dieser Sachlage braucht nicht entschieden zu werden, ob die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil die Antragstellerin im Vergleich vom 12« September 1968 sich verpflichtet hatte, von der Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen eine zugunsten des Antragsgegners etwa ergehende Hoferbenentscheidung des Oberlandesgerichts Abstand zu nehmen (vgl» hierzu Barnstedt, LwVG 2« Aufl. § 22 Anm« 50 und die dort angeführte Rechtsprechung und das Schrifttum)„ Basselbe gilt auch für die Meinung des Beteiligten zu 2), der Antragstellerin fehle ein Rechtsschutzinteresse an der weiteren Burchführung des Verfahrens, weil sie in jenem Vergleich auf Erbrechte ver-

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 19 KostO
HofKindHedwigBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

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BESCHLUSS
n aer
L a n d v; i r t s c h aftssache
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 Blumsnth
Antragstellerin, Beschwerde- und Hechtsbe cchwerdcführerln,
- im Rechtsbc.schv/erdeverfahren vertreten durch die?
Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner;
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch die
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Antrags g egner - in Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten -
Dor V. givilscnat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für landv/irtschaf tssachen in der Sitzung vom 30o Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Augustin, der Bundesrichter Dr„ Rothe und Drc Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Müll
 er1
beschlossen;
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Gelle yon 12c September 1968 wird als unzulässig verworfeno
 Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdevox’fahrens zu tragen und dem Beteiligten zu 2 die diesem im Rechtsbeschv/erdever-fehren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu
 erstatten»
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerde-verfahren auf 21 700 DM festgesetzte
 Gründe :
Io
 Die Bltern der Antragstellerin, Carl I'dP und Hedwig HUP schlossen unterm 5» Juni 1907 einen Erbvertrage Danach setzten sie sich gegenseitig zu Erben ein; der Längstiebende von ihnen sollte Vorerbe sein«. Nacherben sollten ihre Kinder aus ihrer Ehe werden«, Die Kinder sollten als Nacherben ausdrücklich auf dasjenige eingesetzt sein, was beim Eintritt der Nacherbfolge vom Nachlaß des zuerst Ver-
storbencn noch übrig geblieben war. Den Anteil des einzelnen Kindes an Nachlaß des zuerst Verstorbenen soll der längstiebende mit verbindlicher Kraft für die Kinder bestimmen.
Aus der Ehe gingen folgende Kinder hervor;
h Bernhard (Vater des Beteiligten zu 2, gestorben 1947),
2.	Gerhard (Vater des Beteiligten zu 3, am 30ollol942 für tot erklärt),
3.	Kate (Antragstollerin)*
Carl KjHBist am 17. April 1917 in Frankreich gefallen •> Nach seinem Kode wurde seine Witwe als Eigentümerin
(>.
 tc Vorerbin) des Hof:
eingetragen;
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gleienzeitig wurde j.n Abteilung XI das Nacherbenrecht ihrer 3 Kinder eingetragen mit den Zusatz, daß sie je zu 1/3 auf den Überrest eingesetzt seien. 1934 wurde der Hof als Erbhof in die Erbhofrolle eingetragen, 1953 als Hof im Sinne der Höfeordnung. Zu dem Hof gehört auch der im Grundbuch von BflBl Band^31att eingetragene Grundbesitz in Größe von 5»2?22 ha, der bisher von der Hofsteile in Bj aus regelmäßig bewirtschaftet worden ist
 Die Antragstollerin lebte bis zu ihrer Verheiratung im Jahre 1938 auf den Hof. Seitdem ist sie in der Schlachterei ihres Ehemannes in BMIB tätig. Her Beteiligte zu 2) ist auf dem Hof seiner Großmutter aufgewachsen; er hat eine kaufmännische Lehre durchgemacht und übt diesen Beruf zur Zeit auch noch aus.
1967 verstarb die Y/itwe Hedwig	Sie	hinterließ
 mehrere (4) privatschriftliche Testamente (vom 11. Juni 1954? 24o Mai 1954? 18. Februar 1962 und 14. Juli 1964). In den ersten beiden Testamenten hat sie den Beteiligten zu 2 zu dem Hoferben bestimmt. Hie beiden anderen Testamente befassen sieh mit Vermächtnissen.
4
I
Nach den Tode der Erblasserin beantragte die Antragstellerin,; ihr oin Hoffolgezeugnis zu erteilen, wonach sie Hoforbin des Hofes	BP	geworden	ist»
Die Antragsgegner widersprachen diesem Antrag; sie hielte}! übereinstimmend die Antragstellerin nicht für wirt-
j- *- O °
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen0 In Beschv/erdeverfahren sind die Antragstellerin und
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der Beteiligte zu 2 beantragt
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 Das seschv/erdegoricht hat seine Entscheidung im wesent-folgt begründet. Carl und Hedwig PH^hätten
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 uoohzeit am 5« Juni 1907 einen gerichtlichen
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+ r-aoetzeno Demnach sei die Witwe Hedwig F(
nicht
5
 berechtigt gewesen, durch privatschriftliche Testamente den Beteiligten zu 2) zu ihrem Universal- und Hofeserben einzusetzen, da sie mit dieser Bestimmung weit über die ihr eingeräumte Quotenverteilung hinausgegangen sei. Ausgangspunkt für die- Erbberechtigung der Antragstellerin und des Antragsgegners sei alsdann die Prüfung der Frage, ob sich die Besitzung trotz des Vorerbschaftseigentums der Witwe Hedwig	beim	Eintritt der Nacherbfolge am 23» Ok-
tober 1967 nach Köferecht vererbt habe, obwohl sie die Witwe Hedwig ?BBB|beim Tode des Erblassers im Jahre 1917 nach bürgerlichem Hecht geerbt hatte. Diese Frage müsse bejaht werden, denn die Besitzung sei ein Hof geworden und deshalb gelte der Grundsatz, daß Erbfälle dem im Zeitpunkt des Erbfalles geltenden Hecht unterliegen, auch für die Nacherbfolge . Somit seien, wenn für die Vererbung einer landwirtschaftlichen Besitzung bei Eintritt des Erbfalles das Recht des BGB gegolten habe und der Nacherbfall bei der inzwischen Hof gewordenen Besitzung unter der Geltung der Höfeordnung eingetreten sei, für den Nacherbfall die Vorschriften der Höfeordnung maßgebend. Demnach, weil Höferecht anzuwenden sei, könne nur eine Person Hoffolger werden. Mit Recht habe aber schon das Landwirtschaftsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingev/iesen, dail trotz dieser unwirksamen Bestimmung der Wille der Erblasserin nach §§ 2084, 2085 BGB aufrechtzuerhalten sei und dahin ausgelegt werden müsse, daß unter entsprechender Anwendung der Grundsätze für die gesetzliche Hoffolge in den Hof wenigstens einer der eingesetzten Nacherben Hoferbe sein solle. Es komme deshalb entscheidend darauf an, ob die Antragsteller!n im Zeitpunkt des Nacherbfalles am 23» Oktober 1967 wirtschaftsfähig gewesen sei. Sei das nicht der Fall, so sei der Beteiligte zu 2) als einziger Sohn des vorverstorbenen ältesten Sohnes
 lach §§ 5 Nr.
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1, 6 Abs. 1 HöfeO gesetzlicher
 Hof erbe geworden, ohne daß cs darauf ankomme, ob er selbst Überhaupt v/irtschaftsfahig sei. Denn der Beteiligte Hans halte sich selbst nicht für wirtschaftsfähig und nehme auch den Hof nicht für sich in Anspruch.
Die Antragstellerin sei am Stichtag zur Bewirtschaftung des Hofes nicht in der Lage und damit nicht wirtschaftsfähig gewesen. Sie habe lediglich bis zu ihrer Heirat im 23o Lebensjahr in Jahre 1938 auf dem Hof des Erblassers ausgeholfen und dort nach der Bekundung ihres Ehemannes insbesondere die damals vorhandenen 8 bis 10 Kühe gemolken und auch Heu eingeholt. Seitdem habe sie nur noch in den ersten Ehejahren auf den Hof beim Einbringen der Ernte mitgeholfen und sodann jede Verbindung zur Landwirtschaft verloren. Theoretische landwirtschaftliche Kenntnisse habe die Antragstellerin durch den Besuch von mehrfachen Kursen in der landwirtschaftlichen V/anderhaushaltungsschule nicht erworben, da sie nach ihren eigenen Angaben nur einen Meik-und einen Kochkurs besucht und damit in erster Linie ihre Kenntnisse auf dem Gebiet der Haushaltsführung als zukünftige Ehefrau vervollkommnet habe. Damit habe sie aber, wie es erforderlich wäre, keine geeigneten Kenntnisse hinsichtlich der Außenwirtschaft des Hofes erworben. Wirt-schaftsfühig wäre die Antragstellerin aber nur dann, wenn sie in der Lage wäre, alle in der Landwirtschaft vorkommenden Arbeiten entweder selbst zu verrichten oder doch bei deren Vornahme durch Hilfskräfte ordnungsmäßige Ausführung überwachen und beurteilen zu können. Das sei nicht der Kall. Die von der landwirtsehafckammer Bremen am 18. April 1968 ausgestellte Bescheinigung dahin, daß sie wirtschaftsfähig sei, sei deshalb schon wertlos, weil diese Bescheinigung keine Begründung enthalte. Anders konnte es nur sein, wenn
'-lie Antrsgstellcrin jahrzehntelang auf dem Hof mitgewirt-behaftet und eich dabei eine genaue Kenntnis des Wirtschafte. Betriebes verschafft hätte. Diese Voraussetzung treffe jedoch nicht zu. Dann aber sei der Beteiligte zu 2) als einziges Kind des vorverstorbenen ältesten Sohnes des Srb-iassers Hoferbe geworden, ohne daß es auf dessen Wirt-ochaftsfähigkeit ankomme,
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legen diesen Beschluß hat die Antragstellerin form-und fristgerecrit das Hechtsmittel der Rechtsbeschwerde eingelegte Da das Rechtsmittel vom Beschwerdegericht nicht zu-gelassen ist, ist es gemäi3 § 24 Abs. 2 Nr, 1 LwVG nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerde-Begründung Gezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die britische Zone oder von einer Entscheidung eines anderen Oberlandes-gcrichts abgev/ichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Der Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG ist offensichtlich nicht gegeben.
Die Rechtsbcschv/erde führt denn auch einige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs an, von denen nach Auffassung der Rechtsbeschwerde das Beochwerdegericht abgewichen ist.
Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob die formellen Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 2 Hr. 1 Lv/VG) gegeben sind. Es kommt dabei nämlich nicht darauf an, ob die vom Beschwerdegericht zur Stütze seiner Auffassung angeführten Entscheidungen - wie die Rechtsbe-schwerdc meint - diese Auffassung nicht decken. Der Rechtsbeschwerdeführer muß vielmehr dartun, daß das Beschwerde-
gericht von bestimmten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder eines Oberiondesgerichts abgev/ichen ist, also eine Rechtsfrage anders beantwortet hat» Es kommt, worauf die Rechtsbcsehv/erde noch hingewiesen hat, auch nicht darauf an, ob die Auffassung des Beschwerdegerichts im Schrifttum auf Kritik oder Ablehnung gestoßen ist und welche Anforderungen dort an die Wirtschaftsfähigkeit gestellt werden.
Unter Zurückstellung solcher Bedenken ergibt die Prüfung, ob das Beschwerdegericht von den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen abgewichen ist, folgendes :
a)	Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 28. Januar 1958 (RBL 1958? 72) zur Präge der Wirtschaftsfähigkeit ausgeführt: Es komme darauf an, wie lange die Antragstellerin (Tochter eines Bauern) auf dem Hof gelebt habe, in welcher 'weise sic dort tätig geworden sei, ob und in welcher Weise sie an der Wirtschaftsführung beteiligt war und in welcher Weise sie sich seit ihrer Verheiratung auf dem Hof ihres Hannes betätigt habe«, Von diesem Ausgangspunkt geht auch das Beschv/erdegericht aus. Es hat hierzu im einzelnen Feststellungen getroffen. Wenn das Oberlandesgericht dabei bemerkt: "Anders könnte es nur dann sein, wenn die Antragstellerin jahrzehntelang auf dem Hofe mitgewirtschaftet und sich dabei eine genaue Kenntnis des V/irtschaftsbetriebes verschafft hätte”, so wollte damit das Oberlandesgericht offensichtlich nicht generell die in dem erwähnten Beschluß des Senats gestellten Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit verschärfen. Wie die Bezugnahme der Beschwerdeentscheidung auf den Beschluß des Senats vom 3. Februar 1959 (RBL 1959? 124, 126) ergibt, der einen wörtlich fast übereinstimmenden Satz enthält, sollte damit gesagt sein, in
 
den Fällen, wo eine jahrzehntelange Mitarbeit und damit eine genaue Kenntnis der Hofverhältnisse vorliegen, könne allerdings die Wirtschafsfähigkeit nicht angezv/eifeit werden» So betrachtet enthält die Auffassung des Beschwerdegerichts keine Abweichung.
b)	Bei der eben erwähnten Entscheidung des Senats vom 3» Februar 1959 handelt es sich um einen kleinen landwirtschaftlichen 3etrieb in Größe von 5 ha. Der vorliegende Betrieb hat eine Größe von fast 110 Morgen. Wenn in jenem Beschluß des Senats ausgeführt wird, bei kleinen landwirtschaftlichen Betrieben brauche die Frau nicht in der Lage zu sein, alle anfallenden Arbeiten, vor allem die Außenarbeiten, selbst zu verrichten, so vertritt das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß keine andere Auffassung. Es läßt es vielmehr genügen, wenn die Antragstellern in der Lage wäre, alle in der Außenwirtschaft verkommenden Arbeiten, bei Vornahme durch Hilfskräfte, auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen und zu beurteilen. Auch insoweit liegt keine Abweichung vor.
c)	Eine Abweichung von den Beschlüssen des Senats vom 20. Februar 1951 (RBL 1951, 216), 29. April 1952 (RBL 1952, 270), 7. Dezember 1954 (RBL 1955, 84), 3. Februar 1959
(RBL 1959, 124), 5» Mai 1959 (RBL 1959, 182) und 11. Juli 196 (RBL 1961, 264) sieht die Rechtsbeschwerde schließlich darin, daß das Oberlandesgericht es unterlassen habe, die Antragstellerin in der BeschwerdeVerhandlung eingehend durch einen landwirtschaftlichen Beisitzer auf ihre Y/irtschaftsfähigkeit prüfen zu lassen. Auch damit wird die Zulässigkeit der Rechts beschwerde jedoch nicht begründet. Der Senat hat in diesen Entscheidungen ausgesprochen, auf welche V/eise das Beschv/erde gerieht sich ein Bild von den Kenntnissen und Fähigkeiten
 eines Antragstellers beschaffe, sei zunächst seiner Entscheidung überlassene Ein geeignetes Erkenntnismittel sei allerdings eine eingehende Befragung des Antragstellers in der Beschv/crdeverhandiung durch einen sachkundigen landwirtschaftlichen Beisitzer., Bas Beschwerdegericht ist von dieser Rechtsauffassung nicht abgewichen. Es hat die mündliche Befragung in der Beschwerdeverhandlung keineswegs generell als ungeeignetes Mittel bezeichnet« Wenn es diese Befragung in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, so offensichtlich aus dem G-runde, weil es überzeugt war, die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin und deren theoretischen Kenntnisse könne es abschließend auf Grund deren Angaben beurteilen ohne eine eingehende Prüfung noch vornehmen zu müssen« Insoweit liegt keine Abweichung vor in einer Rechtsfrage« Ob das Beschwerdegericht damit, wie die Rechtsbeschwerde meint, seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist, könnte erst geprüft werden, wenn sich die Rechtsbeschwerde als zulässig erweist (BGH RdL 1966, 288)« Bas ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Pall«
III.
Bei dieser Sachlage braucht nicht entschieden zu werden, ob die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil die Antragstellerin im Vergleich vom 12« September 1968 sich verpflichtet hatte, von der Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen eine zugunsten des Antragsgegners etwa ergehende Hoferbenentscheidung des Oberlandesgerichts Abstand zu nehmen (vgl» hierzu Barnstedt, LwVG 2« Aufl. § 22 Anm« 50 und die dort angeführte Rechtsprechung und das Schrifttum)„ Basselbe gilt auch für die Meinung des Beteiligten zu 2), der Antragstellerin fehle ein Rechtsschutzinteresse an der weiteren Burchführung des Verfahrens, weil sie in jenem Vergleich auf Erbrechte ver-
ziehtet habe, Erweist eich aus den dargelegten Gründen das Rechtsmittel als unstatthaft, so kann auch nicht entschieden werden, oo-was die Rcchtobeschv/erde geltend macht, in Rahmen des § 6 Abs. 6 der Höfeordnung noch hatte untersucht werden müssen, ob die Kinder der Antragstellerin wirtschaftsfähig sind und ob bei Wirtcchaftsunfähigkeit aller Abkömmlinge unter Beachtung des Erblasoerv/illens die Antragstellerin als Kind der Erblasser vor deren Enkel als Hoferbe in Betracht zu ziehen warQ Aus demselben Grunde vermag der Senat auch nicht zu den Behauptungen der Rechtsbeschwerde Stellung zu nehmen, ob das Beschwerdegericht alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeochopft hat.
Die Entscheidung ira Kostenpunkt beruht auf § 44 LwVG, der Ausspruch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten auf § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG. Der Geschäftowert bemißt sich bei dem schuldenfreien Hof gemäß § 44 III Ziff. 4 b LVO, § 19 Abs. 1 KostO nach dem Einheitswert.
Br. Augustin	Rothe	Dr„	Grell