Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 31. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat der Beteiligten zu 1) auf ihren Antrag einen Erbschein nebst Hoffolgezeugnis erteilt, wonach die Vereinigung der bAHBÜHB in MeflUe.V. als Erbin, und zwar auch hinsichtlich des Grundbesitzes der Erblasserin, ausgo-wiesen wird. Hiergegen haben ein Enkel (Beteiligter zu 2) und eine Tochter (Beteiligte zu 3) eines Bruders des Vaters der Erblasserin Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, das Hoffolgezeugnis aufzuheben (einzuziehen). Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Reehtsbeschwer-debegründung angeführten Entscheidung eines der im § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Das Oberlandesgericht hat mit der Begründung, daß Hoferben de£ gesetzlichen Hoferbenordnung (§5 HöfeO) nicht vorhanden seien und der Hof deshalb im Sinne des § 10 HöfeO verwaist sei, die Erbeinsetzung der Vereinigung der In dieser Entscheidung wird ausgeführt, daß zu dem Erben eines verwaisten Hofes auch eine juristische Person eingesetzt werden könne, weil unter den nach § 10 HöfeO anwendbaren Vorschriften des allgemeinen Hechts nicht nur die Bestimmungen der §§ 1924 ff BGB über die gesetzliche Erbfolge, sondern auch die Vorschriften über die testamentarische Erbfolge zu verstehen seien. Sie meint jedoch, das Oberlandesgericht sei von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai I960 eine andere als die der Entscheidung vom 20. ])er Senat hat das verneint und dazu ausgeführt, der Eigentümer eines Hofes habe nach Höferecht, wenn er die gesetzliche Hoferbfolge ausschließen wolle, nur die Wahl, eine der hoferbenberechtigten Personen des § 5 HöfeO oder eine andere natürliche Person zu dem Hofnachfolger zu bestimmen. Er könne aber nicht die gesetzliche Hoferbfolge dadurch ausschließen, daß er den Personenkreis des § 5 HÖfeO von der Hoferbfolge ausschließe, ohne eine andere natürliche Person zu dem Hof-nachfolger zu bestimmen. Auf eine Abweichung von dem Beschluß des Oberlandes-gerichts Braunschweig vom 14- Februar 1949 (RdL 1950, 145), in dem es heißt, daß der Erblasser auch bei einem verwaisten Hof keine wirtschaftsunfähige Person zu dem Erben des Hofes einsetzen könne, kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden, weil der Senat die Frage, die Gegenstand der Entscheidung des Ober-landesgerichts Braunschweig war, im Beschluß vom 20. allein auf eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs an (Beschluß des Senats vom 7* Bezember 1954, V BLw 48/54, RdL 1955, 75).
2042 049 BUNDESGERICHTSHOF Y_BLüi_25/66 BESCHLUSS t / in der LandwirtSchaftssache betreffend die Erteilung eines Erbscheins und Hoffolgezeug' nisses nach der am 27» Januar 1965 verstorbenen Maria Josefine Clementine H Beteiligte; 1. Vereinigung der Benediktiner in M| (Sauerland e«V., Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin, - vertreten durch die Rechtsanwälte I)r II in I und 2. Bauer Ferdinand H Reckeier in 3. Frau Martha Mfl|geb. H straße. in Cl - zu 2 und 3: Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt m 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 31. Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin, der Bundesrichter Pr. Piepenbrock und Br. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Carstensen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 20« Juni 1966 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer, die der Rechtsbeschwerdegegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen« Der Geschaftsv/ert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 68 400 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die am 27. Januar 1965 verstorbene Maria Josefine Clementine (Erblasserin) war Eigentümerin dos im Grundbuch von GfllHH Band 9 t Blatt und eingetragenen Hofes, der einen Einheitswert von 68 400 DM hat. Die Erblasserin war ledig und hatte keine Abkömmlinge. Ihre Eltern sind vor ihr verstorben, ebenso ihre beiden Brüder, die unverheiratet waren« Durch iiotarielles 3 Testament vom 5« Februar 1962 hat die Erblasserin die Vereinigung der BflHIHHIB in (Beteiligte zu 1) als ihre Erbin eingesetzt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat der Beteiligten zu 1) auf ihren Antrag einen Erbschein nebst Hoffolgezeugnis erteilt, wonach die Vereinigung der bAHBÜHB in MeflUe.V. als Erbin, und zwar auch hinsichtlich des Grundbesitzes der Erblasserin, ausgo-wiesen wird. Hiergegen haben ein Enkel (Beteiligter zu 2) und eine Tochter (Beteiligte zu 3) eines Bruders des Vaters der Erblasserin Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, das Hoffolgezeugnis aufzuheben (einzuziehen). Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtebe-schv/erde verfolgen die Beschwerdeführer ihren bisherigen Antrag weiter. Die Beteiligte zu 3 bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Reehtsbeschwer-debegründung angeführten Entscheidung eines der im § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das Oberlandesgericht hat mit der Begründung, daß Hoferben de£ gesetzlichen Hoferbenordnung (§5 HöfeO) nicht vorhanden seien und der Hof deshalb im Sinne des § 10 HöfeO verwaist sei, die Erbeinsetzung der Vereinigung der - 4 Benediktiner auch hinsichtlich des Hofes der Ei'blasserin als rechtswirksam angesehen. Das Beschwerdegericht ist damit der Auffassung gefolgt, die der Senat im Beschluß vom 20. Mai 1952 (V BLw 75/51, RdL 1952, 246) vertreten hat. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, daß zu dem Erben eines verwaisten Hofes auch eine juristische Person eingesetzt werden könne, weil unter den nach § 10 HöfeO anwendbaren Vorschriften des allgemeinen Hechts nicht nur die Bestimmungen der §§ 1924 ff BGB über die gesetzliche Erbfolge, sondern auch die Vorschriften über die testamentarische Erbfolge zu verstehen seien. Der Eigentümer eines Hofes, der keine gesetzlichen Hoferben habe, sei deshalb nicht an die höferechtlichen Beschränkungen einer ungeteilten Vererbung des Hofes auf eine einzige wirtschaftsfähige Person gebunden. Er könne vielmehr auch eine v/irtschaftsunfähige oder eine juristische Person oder mehrere Personen als Erben des Hofes einsetzen. Die Hechtsbeschwerde verkennt nicht, daß die angefochtene Entscheidung mit diesem Beschluß im Einklang steht. Sie meint jedoch, das Oberlandesgericht sei von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai I960 (V BLw 58/59? BGHZ 32, 288 = RdL I960, 183) abgewiehen, dessen Begründung auch auf den vorliegenden Pall zutreffe. Dabei übersieht die Rechtsbeschwerde, daß der Beschluß vom 10. Mai I960 eine andere als die der Entscheidung vom 20. Mai 1952 und dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende Rechtsfrage behandelt, nämlich die Präge, ob ein Hofeigentümer, der zwar keine Abkömmlinge, aber (wirtschaftsfähigo) Erben der entfernteren gesetzlichen Hoferbenordnung hat, eine juristische Person zu dem Erben eines Hofes einsetzen kann. 5 ])er Senat hat das verneint und dazu ausgeführt, der Eigentümer eines Hofes habe nach Höferecht, wenn er die gesetzliche Hoferbfolge ausschließen wolle, nur die Wahl, eine der hoferbenberechtigten Personen des § 5 HöfeO oder eine andere natürliche Person zu dem Hofnachfolger zu bestimmen. Er könne aber nicht die gesetzliche Hoferbfolge dadurch ausschließen, daß er den Personenkreis des § 5 HÖfeO von der Hoferbfolge ausschließe, ohne eine andere natürliche Person zu dem Hof-nachfolger zu bestimmen. Es sei nicht zulässig, daß ein Hofeigentümer die Voraussetzungen des § 10 HöfeO durch Verfügung von Todes wegen selbst schaffe. Um einen solchen Pall handelt es 3ich hier nicht. Per Senat hat in dem Beschluß vom 10. Mai I960, wie sich eindeutig aus der Begründung der Entscheidung ergibt, keine von dem Beschluß vom 20. Mai 1952 abweichende Rechtoauffassung vertreten. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs« 2 Nr. 1 LwVG liegt somit nicht vor. Auf eine Abweichung von dem Beschluß des Oberlandes-gerichts Braunschweig vom 14- Februar 1949 (RdL 1950, 145), in dem es heißt, daß der Erblasser auch bei einem verwaisten Hof keine wirtschaftsunfähige Person zu dem Erben des Hofes einsetzen könne, kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden, weil der Senat die Frage, die Gegenstand der Entscheidung des Ober-landesgerichts Braunschweig war, im Beschluß vom 20. Mai 1952 in bejahendem Sinn entschieden hat. Liegt eine Ent-Scheidung des Bundesgerichtshofs über eine streitige Rechtsfrage vor, so kommt es für die Frage der Abweichung 6 / allein auf eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs an (Beschluß des Senats vom 7* Bezember 1954, V BLw 48/54, RdL 1955, 75). Die Recht3beschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33? 34, 45 Lv/VGr- Br. Augustin Br. Piepenbrock Br. Grell