Durch notariellen Vertrag vom 23» November 1947 übertrug Frau FeHP ihren Hof "im Wege der verfrühten Erbfolge" etwa jo zur Hälfte auf ihre Brüder Johannes und Alexander PfllB. Au3 dem Grundbesitz sollten zwei selbständige Höfe gebildet werden» Jedem der beiden Brüder wurden in dem Vertra bestimmte Grundstücke zugotcilt» Die zur selbständigen Bewirtschaftung der beiden Höfe erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude, soweit sie noch nicht vorhanden waren, sollten aus den Gesamtorträgniosen beider Höfe errichtet werden» Das lebende und tote.Inventar wurde zur Hälfte unter Johannes und Alexander P®®®aufgeteilt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) Lifl®®® genehmigte durch Beschluß vom 29» Juni 1948 den Übergabe-Vertrag, nachdem die Kreiolandwirtschaftsämter G®|® und keine Bedenken ge^en die Übertragung erhoben hatten» Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde nach einem in den Akten befindlichen Vermerk den beiden Kreis-landwirtschaftsämtorn und für die Vertragsteile dem amtierenden Notar formlos übersandt» Februar 1963 den Rechtsstreit aus bis zur rechtskräftigen Erledigung des Landwirtschaftsgerichtlichen Genohmigungsverfahrens, weil der Beschluß dos Amtsgerichts Li^^HHl vom 29« Juni 1948 der Landwirtschaft skammer nicht zugost eilt und deshalb nicht rechtskräftig geworden sei. Die Landwirtschafts-kamner ist der Auffassung, daß angesichts der nach dem Abschluß des Übergabevortrages eingetretenen Änderung der Verhältnisse eine Teilung des Hofes aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht mehr zu verantworten sei. Das Oberlandesgcricht hat die sorfortige Beschwerde aus den Gesichtspunkt der mißbräuchlichen Rechtsausübung als unzulässig verworfen» Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschv/crdo, mit der die Landwirtschaftskammer die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegoricht erstrebt. 1» Las Oberlandesgericht hat ein Beschwerderecht der Landwirtschaftskammer ohne Rechtsirrtum bejaht» Lie Beschwer-dobofugniö der Landwirt schaft skammer richtet sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, nach den Bestimmungen der am L Januar 1948 in Kraft getretenen Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (LVO)» Lie Landwirtschaftskammer war nach § 4 Abs» 2 LVO die obere LandwirtSchaftsbehörde, der nach § 30 Abs» 1 LVO die gerichtlichen Entscheidungen in den dort bezeichneten Angelegenheiten zuzustellen waren und der gegen die Entscheidung des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde zustand» Lie zunächst umstrittene Frage, ob zu diesen Angelegenheiten auch Hofübergäbevertrage gehörten, ist durch den Beschluß des Senats vom 13° März 1951 (BGHZ 1, 253) in bejahendem Sinne entschieden worden. Lie Änderung der Rechtslage durch § 32 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Vorfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG), wonach nunmehr - abweichend von § 30 Abs» 1 LVO - die gerichtlichen Entscheidungen in Genehmigungsverfahren der (unteren) Land- wirtschaftsbchörde zuzustollen waren, ist für den vorliegenden Pall ohne Bedeutung, weil abgesehen davon, daß auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes das Beschwerderecht der LandwirtochaftokaRimor bestehen blieb (BGHZ 13» 174)? Die Neuregelung des Beschwerderechts durch das Grundstücke erkehrsgosetz gilt nach § 32 Abs. 2 dos Gesetzes nicht für vor seinem Inkrafttreten anhängig gewordene Genehmigungsverfahreno Gewisse Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde könnten, so meint das Oberlandesgericht, schon deshalb bestehen, weil es zu der Zeit, als der Beschluß des Amtsgerichts Lif^Hp erging, in Niedersachsen keine Landwirtschaft skammern gegeben habe. wie auch das Boschwerdegericht ausführt, durch das Rcichsnährstandsauf-lösungogesotz vom 21« Januar 1948 (WiGBl 21) die früheren Landesbaucrnschaften, die sich in Landwirtschaftskammern un-benannt hatten, mit Wirkung vom 5» März 1948 aufgelöst v/urden und daß seit diesem Zeitpunkt in Niedersachsen eine Stelle, welche die Aufgaben der oberen Landwirtschaftsbehörde wahrzunehmen hatte, zunächst nicht vorhanden war. Die Tatsache, daß zu der Zeit, als der Beschluß des Amtsgerichts Liebenburg erlassen wurde, eine obere Landwirt-schaftsbchörde noch nicht vorhanden war, hat nicht etwa den Fortfall dos Beschwerderechts zur Folge« Die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen hätte, solange noch keine obere Landwirtschaftsbchörde bestimmt war, rechtswirksam auch an die "oberste Landesbehörde für Ernährung und Landwirtschaft" erfolgen können, weil diese nach § 4 Abs« 3 LVO die Stolle zu bestimmen hatte, die die Aufgaben der unteren und oberen Landwirtschaftobehörde wahrzunehmen hatte. Selbst das eigene Vorbringen der Landwirtschaftskammer lasse erkennen, daß sie, wenn ihr der Beschluß damals zugestellt worden wäre, höchstwahrscheinlich kein Rechtsmittel dagegen eingelegt haben würde, weil die Aufteilung des Hofes auf die beiden als tüchtige Landwirte bekannten Brüder der Brau unter den damaligen Verhältnissen als eine vernünftige und tragbare Lösung der Hofnachfolge habe angesehen werden können. Wenn daher die Landwirtschaftskammer nach 15 Jahren den Zustcllungsmangel zu dem Anlaß nehme, um auf Grund der inzwischen eingetretenen Änderung der Anschauungen und der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten die Versagung der Genehmigung zu erreichen, so stehe das mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr im Einklang• Hinzu komme, daß die Landwirtschaftskammer, wenn sie auch den Genehmigungsbeschluß nicht gekannt habe, sieh ohne Schwierigkeiten In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, daß der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von freu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Vcrfahrensrccht gilt, und zwar sowohl im Prozeßverfahren wie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch im Vorfahnen in Landwirtschaft suchen (§12 LVO, § 9 LwVG). Die späte Einlegung eines Rechtsmittels kann einen Verstoß gegen freu und Glauben (Rechtsmißbrauch) bedeuten, der es rechtfertigt , das Rechtsmittel als unzulässig zu behandeln. Eine Verwirkung des Beschv/erderechts ist in der Rechtsprechung allerdings nicht auf unbefristete Rechtsmittel beschränkt, sondern auch bei befristetem Rechtsmittel bejaht worden (vgl« dazu OLG Gelle LNotZ 1956, 429, 432; BayObLG I960, 110, 120; BGH vom 10« Oktober 1962, V ZR 189/60, LM Nr« 2 zu § 339 ZPO)« Die Präge der Verwirkung kann sich etwa dann stellen, wenn die Zustellung wegen eines Mangels unwirksam v/ar und deshalb die Beschwerdofrist nicht in Lauf gesetzt wurdo, der Beschwerdeführer also von der Entscheidung Kenntnis erlangt und die Einlegung eines Rechtsmittels so lange hinauszögert, daß sie nach Lage der Sache gegen freu und Glauben verstößt. Ein allgemeiner Rochtssatz des Inhalts, daß die Anfechtbarkeit einer Entscheidung nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne, unabhängig davon, ob eine Zustellung erfolgt ist oder nicht, stets ihr Ende finde, hat in der Gesetzgebung keinen Ausdruck gefunden. §§ 516, 552 ZPO) erfolgt ist (BGHZ 14, 179» 187)* Bor Tatsache, daß die am Abschluß dos Vertrages Beteiligten stets davon ausgegangen sind, der Vertrag sei rechtsv/irksam genehmigt, kann schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil die vorgesehene Aufteilung des Hofes bisher nicht erfolgt ist, der Hof violnehr nach den Abschluß dos Vertrages von den beidon Brüdern der Frau Fefl|0 gemeinsam bewirtschaftet wurde* Entscheidend für die Beurteilung ist die Tatsache, daß die Landwirtschaftskamner von der Genehmigung des Vertrages erst durch die Zustellung der Entscheidung am 11* April 1963 Kenntnis erlangt hat» Schon allein aus diesem Grunde kann die innerhalb der Beschwerdefrist eingelegte Beschwerde, obwohl seit dem Erlaß der Entscheidung viele Jahre vergangen sind, keine unzulässige Rechtsausübung darstellen« Der Umstand , daß die Landwirtschaftskammer, wenn ihr damals die Entscheidung zugestellt wordon wäre, höchstwahrscheinlich kein Rechtsmittel eingelegt hätte, ist für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde ohne Bedeutung« Die Landwirt-schaftskammer nimmt im Genehmigungsverfahren öffentliche Interessen wahr. Lern Oberlandesgcricht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Landwirtschaftskammer sich so behändein lassen müsse, als ob ihr der Genehmigungsbeschluß des Amto-gerichts schon längst bekannt gewesen wäre. ob die Landwi rt schaft skammer ohne Schwierigkeiten in der Lago war, sich Kenntnis von den Entscheidungen, die ihr hätten zugestellt werden müssen, zu verschaffen, kommt es nicht an. Bio Landwirtschaftskammer konnte im Hinblick auf die Allgemeine Verfügung des Justizministors vom 10o Januar 1949 davon ausgehen, daß Entscheidungen, die ihr bisher noch nicht gemäß § 30 LVO zugestellt waren, nachträglich zugestellt würden. Bas gilt auch, soweit es sich um Beschlüsse über die Genehmigung von HofÜbergabeverträgen handelt, die vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des Senats aus dem Jahre 1951 erlassen waren. Für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde spielt es auch keine Hollo, daß die zuständigen Kreislandwirtschaftsämter von dem Genehmigungsverfahren Kenntnis gehabt und offenbar auch den Genehmigungsbeschluß erhalten haben. Erst die Heuregelung der Zustellung durch § 32 Abs. 2 LwVG hatte zur Folge, daß die Landwirtschaftskammer, wenn sie von ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen wollte, dafür sorgen mußte, daß sie rechtzeitig von den der (unteren) Landwirtschaftsbehörde zuzu-stellenden Entscheidungen in Kenntnis gesetzt wurde. Es ist deshalb auch für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob die Landwirtschaftskammer in einem Verfahren über die Genehmigung der Auflassung eine Prüfung der von ihr vorgetragenen Tatsachen erreichen könnte. Juli 1964 oder der innerhalb der verlängerten Rechtsboschwordebegründungs-frist eingcreichto Schriftsatz vom 20, August 1964 den Anforderungen dos § 28 Abs, 2 Satz 2 LwVG entspricht, kann offen bleiben; denn die Anschlußrechtobaschwerde setzt, auch wenn sie kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne ist, ebenso wie die Rechtsbeschwerdc eine Rochtsbeointrächtigung dos Beschwerdeführers voraus (vgl, Barnstedt, LwVG § 22 Ann, 27; Fritsch, LwVG § 28 Bern, II c IS, 347; lango/Wulff, LwVG § 22 Ann, D IV 3, B VI 1 f Abs, 3 sowie Anm, zu § 28; a.A. Wöhrmann/Herminghausen, LwVG § 22 Im» 67).
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung:ja LwVG § 22 Aüs. 1; BgB § 242 Cc, D Der Ablauf eines langen Zeitraumes seit dem Erlaß einer dem Beschwerdeführer nicht zugestellten gerichtlichen Entscheidung genügt allein nicht, um die Einlegung der sofortigen Beschwerde als mißbräuchlich ansehen 2u können * LwVG § 28 A b £3 a 1 Die Anschlußrechtsbeschwerde setzt eine Recht sbceinträch-tigung voraus» BGH, Besohl.v.25»März 1965 - V BLw 25/64 - OLG Braunschweig AG Liebenburg BUNDESGERICHTSHOF Y_bi,v,_25/64 BESCHLUSS L in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung des Üborgabevortrages vom flP. 1947 (Nr. PB^1947 der Urkundenrolle des Notare Dr0 Albrecht Sch^^P in WafHHIM-) Beteiligte: die Landwirtschaftskammer H Beschwerde- und - vertreten durch Rechtsanwalt in Hl m 2. die Ehofrau Annerose in B0P, F^pstraße Beschwerde- und Hechtsbeschwerdegegnerin, - vertreten durch in die Rechtsanwälte Br und 3» der Bauer Johannes P - vertreten durch die Rechtsanwälte 2 Dor Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 25° März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Augustin, der Eundcsrichter Dr« Piepenbrock und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Brückel und Schmidt beschlossen: Io Auf die Rechtsbeschwerde der Landwirtschaftskammer Hannover wird der Beschluß des Landwirtschaft ssenats des Oberlandosgorichts Braunschweig vom 22° Mai 1964 aufgehoben* Lie Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegerieht zurüekverwiesen» Ho Lie Anschlußrochtsboschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 3 als unzulässig verworfene III. Gerichtskosteu werden im übrigen für das Rechts-bo3Chwerdeverfahren nicht erhoben? außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Ler Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 210 000 LM festgesetzt« - 3 ~ Gründe : Io Die verwitwete Bäuerin Ella Pe^^^ geb. war nach dem Tode ihres Ehemannes als befreite Vorerbin Eigentümerin des im Grundbuch von HaBBHB Band HB Blatt HB und Band Hl Blatt eingetragenen Grundbesitzes, Es handelt sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung, der aus zwei früher selbständigen Höfen, dem Ackerhof Nr« H und dem Halbspännerhof Nr, B, entstanden war. Der Hof ist rund 124 ha groß. Hiervon sind etwa 12 ha Ödland und etwa 32 ha Wald, während, rund 80 ha landwirtschaftlich genutzt wordehe Zu Nacherben waren die aus der Ehe PdHI^ hervorgegangenen Söhne Wilfried und Wolfgang eingesetzt o Wolfgang Fc^^ ist im Jahre 1941 gefallen.» Wilfried FcH^H v/ar seitdem Jahre 1941 vermißt. Sein Tod ist am 8» April i960 durch die Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht dem Standesamt in HaflHB angezeigt worden. Frau Fe|BP hatte drei Brüder namens Johannes, Alexander und Max, die sämtlich Landv/irte waren. Johannes und Alexander P^BBB hatten im Kreise Kö^BHB^M^HHB größere eigene Besitzungen» Nachdem sie im Jahre 1945 ihren Grundbesitz infolge der Kriegsereignisse verloren hatten, übernahmen sie gemeinsam die Bewirtschaftung des Hofes ihrer Schwester in HaflHBB' Max BHHV? der eine Besitzung in der AlHH^hatte, kam erst im Jahre 1953 in die Bundesrepublik und übernahm eine Pachtung im Landkreis lief 4 Durch notariellen Vertrag vom 23» November 1947 übertrug Frau FeHP ihren Hof "im Wege der verfrühten Erbfolge" etwa jo zur Hälfte auf ihre Brüder Johannes und Alexander PfllB. Au3 dem Grundbesitz sollten zwei selbständige Höfe gebildet werden» Jedem der beiden Brüder wurden in dem Vertra bestimmte Grundstücke zugotcilt» Die zur selbständigen Bewirtschaftung der beiden Höfe erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude, soweit sie noch nicht vorhanden waren, sollten aus den Gesamtorträgniosen beider Höfe errichtet werden» Das lebende und tote.Inventar wurde zur Hälfte unter Johannes und Alexander P®®®aufgeteilt. Die Witwe Fe®® behielt sich den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundbesitz vor und erteilte den Erwerbern AuflassungsVollmacht» Die Auflassung sollte nach der zu dem Teil noch erforderlichen Vermessung vorgenomraen werden» Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) Lifl®®® genehmigte durch Beschluß vom 29» Juni 1948 den Übergabe-Vertrag, nachdem die Kreiolandwirtschaftsämter G®|® und keine Bedenken ge^en die Übertragung erhoben hatten» Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde nach einem in den Akten befindlichen Vermerk den beiden Kreis-landwirtschaftsämtorn und für die Vertragsteile dem amtierenden Notar formlos übersandt» Die Umschreibung des Grundbesitzes auf die Übernehmer ist bisher nicht erfolgt» Frau Fe®® blieb vielmehr Eigentümerin des Hofos und verpachtete ihn an ihre beiden Brüder zur gemeinsamen Bewirtschaftung. Inzwischen wurde in der Gemeinde Ha®®® Gin Flurbereinigungsvcrfahron durchgeführt, in das auch der Hof einbezogen wurde. Alexander ver- starb au®. ®^® 1955. Er wurde zu 1/4 von seiner Ehefrau i und zu 3/4 von seiner Tochter, der Ehefrau Annorose B04 geh» (Beteiligten zu 2), beerbt. Am 4* November 1955 verstarb auch seine Ehefrau; Alleinerbin wurde ihre Tochter, Frau Am 0. 1962 verstarb die Witwe Fefl^^. Hoforbo wurde nach dem Hoffolgezougnis des Amtsgerichts Sa|HHB-Bad vom 19« April 1962 ihr ältester Bruder Johannes (Beteiligtor zu 3)5 der inzwischen auch als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen i3t. Hinsichtlich dos übrigen Nachlasses wurde Frau Fe®von ihren Brüdern Johannes und Max sowie ihrer Nichte, Frau £ofl|0, zu je l/3 beerbt. Im September 1962 erhob Frau Bo®|HP gegen ihren Onkel Johannes FflHBl beim Landgericht Klage auf Auflassung der ihrem Vater durch den Vertrag vom 1947 übertragenen Grundstücke. Das Landgericht setzte durch Beschluß vom 21. Februar 1963 den Rechtsstreit aus bis zur rechtskräftigen Erledigung des Landwirtschaftsgerichtlichen Genohmigungsverfahrens, weil der Beschluß dos Amtsgerichts Li^^HHl vom 29« Juni 1948 der Landwirtschaft skammer nicht zugost eilt und deshalb nicht rechtskräftig geworden sei. Nachdem nunmehr das Amtsgericht Li^®®®®® den G°ueh-nigungobeoehluß am 11« April 1963 der Landwirtschaftskammer zugestellt hatte, hat diese gegen den Beschluß am 23« April 1963 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Landwirtschafts-kamner ist der Auffassung, daß angesichts der nach dem Abschluß des Übergabevortrages eingetretenen Änderung der Verhältnisse eine Teilung des Hofes aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht mehr zu verantworten sei. Sie hat deshalb beantragt, unter Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts den Übergabovortrag die Genehmigung zu versagen. Das Oberlandesgcricht hat die sorfortige Beschwerde aus den Gesichtspunkt der mißbräuchlichen Rechtsausübung als unzulässig verworfen» Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschv/crdo, mit der die Landwirtschaftskammer die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegoricht erstrebt. Der Beteiligte zu 3 hat sich der Rechtsbeschwerde der Landwirtschaftskammer angeschlossen» IX. Lie Rochtobesehwerde ist gemäß § 24 Abs» 2 Nr. 2 LwVG zulässig und auch begründet» 1» Las Oberlandesgericht hat ein Beschwerderecht der Landwirtschaftskammer ohne Rechtsirrtum bejaht» Lie Beschwer-dobofugniö der Landwirt schaft skammer richtet sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, nach den Bestimmungen der am L Januar 1948 in Kraft getretenen Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (LVO)» Lie Landwirtschaftskammer war nach § 4 Abs» 2 LVO die obere LandwirtSchaftsbehörde, der nach § 30 Abs» 1 LVO die gerichtlichen Entscheidungen in den dort bezeichneten Angelegenheiten zuzustellen waren und der gegen die Entscheidung des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde zustand» Lie zunächst umstrittene Frage, ob zu diesen Angelegenheiten auch Hofübergäbevertrage gehörten, ist durch den Beschluß des Senats vom 13° März 1951 (BGHZ 1, 253) in bejahendem Sinne entschieden worden. Lie Änderung der Rechtslage durch § 32 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Vorfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG), wonach nunmehr - abweichend von § 30 Abs» 1 LVO - die gerichtlichen Entscheidungen in Genehmigungsverfahren der (unteren) Land- L wirtschaftsbchörde zuzustollen waren, ist für den vorliegenden Pall ohne Bedeutung, weil abgesehen davon, daß auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes das Beschwerderecht der LandwirtochaftokaRimor bestehen blieb (BGHZ 13» 174)? gemäß § 58 LwVG die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor den lo Oktober 1953 erlassenen Entscheidungen sich nach den bisher geltenden Vorschriften richtet. Die Neuregelung des Beschwerderechts durch das Grundstücke erkehrsgosetz gilt nach § 32 Abs. 2 dos Gesetzes nicht für vor seinem Inkrafttreten anhängig gewordene Genehmigungsverfahreno Gewisse Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde könnten, so meint das Oberlandesgericht, schon deshalb bestehen, weil es zu der Zeit, als der Beschluß des Amtsgerichts Lif^Hp erging, in Niedersachsen keine Landwirtschaft skammern gegeben habe. Richtig ist, daß? wie auch das Boschwerdegericht ausführt, durch das Rcichsnährstandsauf-lösungogesotz vom 21« Januar 1948 (WiGBl 21) die früheren Landesbaucrnschaften, die sich in Landwirtschaftskammern un-benannt hatten, mit Wirkung vom 5» März 1948 aufgelöst v/urden und daß seit diesem Zeitpunkt in Niedersachsen eine Stelle, welche die Aufgaben der oberen Landwirtschaftsbehörde wahrzunehmen hatte, zunächst nicht vorhanden war. Erst durch die Verordnung vom lo November 1948 (GVB1 173)» die am 24* November 1948 in Kraft trat, v/urden vorläufige Landwirtschafts-kamnorn in HdB und OfUHlB errichtet, die nach dem Runderlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30. Dezember 1948 (abgedruckt bei Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht S. 351) obere Landwirt schaft sbehörd en in Sinne des § 4 Abs. 2 LVÖ waren. Der Niedersächoioche Justizminister hat diesen Runderlaß durch die Allgemeine Verfügung von 10. Januar 1949 (NdsRpfl 1949, 6 - abgedruckt bei Wöhrmann aaO S. 351) bekannt gegeben und dazu unter B 8 ergänzend auf folgendes hingewiesen; "Die Aufgaben der oberen Landwirtschaftsbohörde, die hiernach von den bisherigen Landwirtschaffs-kammern zu erfüllen sind, ergeben sich vor allem aus den §§ 18, 20 und 30 LVO. Von besonderer praktischer Bedeutung sind die Zustellungen nach § 30 LVO. Für diese .gilt folgendess lo Entscheidungen, die bisher noch nicht nach § 30 LVO zugestollt worden sind, sind nunmehr umgehend den bisherigen Landwirtschaftskammern in bz\7o OflHHB zuzustellen« 2o Entscheidungen, die dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zugestellt worden sind, brauchen nicht orneut den bisherigen Landwirt schaftskammern zugosteilt zu werden, da der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, wie er mir mitgeteilt hat, bei diesen Zustellungen die Zuständigkeit an sich gezogen hat und diese Sachon nunmehr an die zuständigen Landwirtsehafts-kammern abgeben wird. Die Heehtsmitteifrist ist somit v/irksam in Lauf gesetzt worden. 3° Entscheidungen, die künftig ergehen, sind nicht mehr dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, sondern den bisherigen Landwirtschafts-kammorn zuzustellen. " Die Tatsache, daß zu der Zeit, als der Beschluß des Amtsgerichts Liebenburg erlassen wurde, eine obere Landwirt-schaftsbchörde noch nicht vorhanden war, hat nicht etwa den Fortfall dos Beschwerderechts zur Folge« Die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen hätte, solange noch keine obere Landwirtschaftsbchörde bestimmt war, rechtswirksam auch an die "oberste Landesbehörde für Ernährung und Landwirtschaft" erfolgen können, weil diese nach § 4 Abs« 3 LVO die Stolle zu bestimmen hatte, die die Aufgaben der unteren und oberen Landwirtschaftobehörde wahrzunehmen hatte. Jedenfalls mußte, wenn eine Zustellung an den Minister nicht erfolgt war, nach Bildung der Landwirtschaftskammern eine bisher nicht erfolgte Zustellung nunmehr nachgoholt werden» Von dieser Rechtslage geht auch die vorerwähnte Allgemeine Verfügung vom 10o Januar 1949 aus» 2. Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob, wie das Oborlandosgericht meint, die Einlegung der Beschwerde einen Kochtsmißbrauch darstellt» Bas Besehv/ordegerieht führt dazu aus: Im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde seien seit der Genehmigung dos Übergabevertrages bereits 15 Jahre verstrichen gewesen. Alle unmittelbar am Vertragsschluß Beteiligten seien bis dahin stets davon ausgegangen» daß der Vortrag rechtswirksam genehmigt sei, gleichgültig, aus welchen Gründen er bis zu dem Sode der Witwe FefHB noch nicht ausgeführt worden sei» Von den beiden zuständigen Kr eisland v/irt-schaftsamtern seien im Genehmigungsverfahren keinerlei Bedenken gegen den Übergabevertrag erhoben worden«. Selbst das eigene Vorbringen der Landwirtschaftskammer lasse erkennen, daß sie, wenn ihr der Beschluß damals zugestellt worden wäre, höchstwahrscheinlich kein Rechtsmittel dagegen eingelegt haben würde, weil die Aufteilung des Hofes auf die beiden als tüchtige Landwirte bekannten Brüder der Brau unter den damaligen Verhältnissen als eine vernünftige und tragbare Lösung der Hofnachfolge habe angesehen werden können. Wenn daher die Landwirtschaftskammer nach 15 Jahren den Zustcllungsmangel zu dem Anlaß nehme, um auf Grund der inzwischen eingetretenen Änderung der Anschauungen und der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten die Versagung der Genehmigung zu erreichen, so stehe das mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr im Einklang• Hinzu komme, daß die Landwirtschaftskammer, wenn sie auch den Genehmigungsbeschluß nicht gekannt habe, sieh ohne Schwierigkeiten 10 Kenntnis hiervon hätte beschaffen können. Sie hätte entweder über die Kreislandwirtschaftsämter oder unter Inanspruchnahme der Mithilfe des zuständigen Ministeriums sicherst eilen müssen, daß ihr alle bisher nicht zugestellton Genehmigungsboschlüsse nachträglich zugestellt wurden. Da sie sich jedoch völlig untätig verhalten habe, müsse sie sich so behandeln lassen, als sei ihr die Entscheidung dos Amtsgerichts schon längst bekannt gewesen. Auch aus diesem Grunde sei die jetzt eingelegte Beschwerde als mißbrauch-lieh anzusehen. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts werden von der Rechtsbcschwordo mit Hecht beanstandet. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, daß der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von freu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Vcrfahrensrccht gilt, und zwar sowohl im Prozeßverfahren wie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch im Vorfahnen in Landwirtschaft suchen (§12 LVO, § 9 LwVG). Es kommen Bälle in Betracht, in denen ein an keine Print gebundenen Rechtsmittel nach einer unangemessen langen Zeit oingelogt wird. Die späte Einlegung eines Rechtsmittels kann einen Verstoß gegen freu und Glauben (Rechtsmißbrauch) bedeuten, der es rechtfertigt , das Rechtsmittel als unzulässig zu behandeln. Man spricht in einem solchen Pall auch von einer Verwirkung des Beschwerderechts, die einen Sonderfall der unzulässigen Rechtoausübung bildet. Zu dem Zeitablauf müssen allerdings noch besondere Umstände hinzukommen, um eine späte Rechts-mittcleinlegung als mißbräuchlich erscheinen zu lassen. Ein solcher Pall kann gegeben sein, wenn die Beteiligten den durch die angefechtone Entscheidung geschaffenen Zustand infolge Ausbleibens eines Rechtsmittels als endgültig angesehen haben und ansehon dürften (vgl. dazu z.B. BGH 20, 11 198, 206; BayObLG 1953, 357, 360 und 1963, 65, 66? Keidol, FGG 8o Auflo § 21 Amiio 22, So 444 Fußn« 1 sowie Hpfleger I960, 240 und Jansen, PGG § 21 Anm« 10, jeweils mit weiteren Nachweisen; Baumgärt el, ZZP 67, 423; für das landwirt schaff's-gcrichtliehe Vorfahren vglo Lange/v/ulff, Lv/VG Nachtrag So 28 zu Anno VIII). Nie sofortige Beschwerde im Verfahren in Landwirtschaffs-sachcn ist an eine Prist von zwei Wochen gebunden, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt (§ 23 Abs» 1 LVO, § 21 LwVG)« Eine nach Ablauf der Frist eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig« Eine Verwirkung des Beschv/erderechts ist in der Rechtsprechung allerdings nicht auf unbefristete Rechtsmittel beschränkt, sondern auch bei befristetem Rechtsmittel bejaht worden (vgl« dazu OLG Gelle LNotZ 1956, 429, 432; BayObLG I960, 110, 120; BGH vom 10« Oktober 1962, V ZR 189/60, LM Nr« 2 zu § 339 ZPO)« Die Präge der Verwirkung kann sich etwa dann stellen, wenn die Zustellung wegen eines Mangels unwirksam v/ar und deshalb die Beschwerdofrist nicht in Lauf gesetzt wurdo, der Beschwerdeführer also von der Entscheidung Kenntnis erlangt und die Einlegung eines Rechtsmittels so lange hinauszögert, daß sie nach Lage der Sache gegen freu und Glauben verstößt. Der Ablauf eines langen Zeitraumes allein genügt indessen auch hier für die Verwirkung nicht« Ein allgemeiner Rochtssatz des Inhalts, daß die Anfechtbarkeit einer Entscheidung nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne, unabhängig davon, ob eine Zustellung erfolgt ist oder nicht, stets ihr Ende finde, hat in der Gesetzgebung keinen Ausdruck gefunden. Eine zeitliche Beschränkung der Anfechtbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen bedarf vielmehr einer ausdrücklichen Regelung, wie sie für einzelne, hier nicht 12 in Betracht könnende Fälle (z.B. §§ 516, 552 ZPO) erfolgt ist (BGHZ 14, 179» 187)* Bor Tatsache, daß die am Abschluß dos Vertrages Beteiligten stets davon ausgegangen sind, der Vertrag sei rechtsv/irksam genehmigt, kann schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil die vorgesehene Aufteilung des Hofes bisher nicht erfolgt ist, der Hof violnehr nach den Abschluß dos Vertrages von den beidon Brüdern der Frau Fefl|0 gemeinsam bewirtschaftet wurde* Entscheidend für die Beurteilung ist die Tatsache, daß die Landwirtschaftskamner von der Genehmigung des Vertrages erst durch die Zustellung der Entscheidung am 11* April 1963 Kenntnis erlangt hat» Schon allein aus diesem Grunde kann die innerhalb der Beschwerdefrist eingelegte Beschwerde, obwohl seit dem Erlaß der Entscheidung viele Jahre vergangen sind, keine unzulässige Rechtsausübung darstellen« Der Umstand , daß die Landwirtschaftskammer, wenn ihr damals die Entscheidung zugestellt wordon wäre, höchstwahrscheinlich kein Rechtsmittel eingelegt hätte, ist für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde ohne Bedeutung« Die Landwirt-schaftskammer nimmt im Genehmigungsverfahren öffentliche Interessen wahr. Laß sie mit der sofortigen Beschwerde die Berücksichtigung der seit 1948 veränderten Verhältnisse erreichen will, berührt ebenfalls die Zulässigkeit der Beschwerde nicht« Lern Oberlandesgcricht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Landwirtschaftskammer sich so behändein lassen müsse, als ob ihr der Genehmigungsbeschluß des Amto-gerichts schon längst bekannt gewesen wäre. Auf die Frage, . ob die Landwi rt schaft skammer ohne Schwierigkeiten in der Lago war, sich Kenntnis von den Entscheidungen, die ihr hätten zugestellt werden müssen, zu verschaffen, kommt es nicht an. Lie Landwirtschaftskammer war nicht verpflichtet. hierüber Ermittlungen anzustellen. Das Beschwerdegericht übersieht, daß die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen Aufgabe des Gerichts ist. Bio Landwirtschaftskammer konnte im Hinblick auf die Allgemeine Verfügung des Justizministors vom 10o Januar 1949 davon ausgehen, daß Entscheidungen, die ihr bisher noch nicht gemäß § 30 LVO zugestellt waren, nachträglich zugestellt würden. Bas gilt auch, soweit es sich um Beschlüsse über die Genehmigung von HofÜbergabeverträgen handelt, die vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des Senats aus dem Jahre 1951 erlassen waren. Für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde spielt es auch keine Hollo, daß die zuständigen Kreislandwirtschaftsämter von dem Genehmigungsverfahren Kenntnis gehabt und offenbar auch den Genehmigungsbeschluß erhalten haben. Erst die Heuregelung der Zustellung durch § 32 Abs. 2 LwVG hatte zur Folge, daß die Landwirtschaftskammer, wenn sie von ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen wollte, dafür sorgen mußte, daß sie rechtzeitig von den der (unteren) Landwirtschaftsbehörde zuzu-stellenden Entscheidungen in Kenntnis gesetzt wurde. Die Frage, ob auch nach rechtskräftiger Genehmigung des Übergabevortrages die zur Aufteilung des Hofes erforderliche Auflassung der Genehmigung bedarf, ist nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens. Es ist deshalb auch für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob die Landwirtschaftskammer in einem Verfahren über die Genehmigung der Auflassung eine Prüfung der von ihr vorgetragenen Tatsachen erreichen könnte. 3° Gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bestehen somit keine Bedenken. Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung dos angofochtonon Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück-vorwiosen werden. - 14 III. Die Anschlußrochtsbeschworde dos Beteiligten zu 3 ist zwar an sich statthaft; denn nach § 28 AbSo 1 LwVG kann ein Beteiligter sich bis zun Ablauf der Begründungsfrist der Rechtsbeschwerdo eines anderen Beteiligten anschließon, selbst wenn er auf die Rechtsbeschworde verzichtet hat« Bio Anschlußrechtsbeschworde muß in der Anschlußschrift begründet werden (§ 28 Abs* 2 Satz 2 LwVG). Bio Frage, ob ctor Schriftsatz vom 7. Juli 1964 oder der innerhalb der verlängerten Rechtsboschwordebegründungs-frist eingcreichto Schriftsatz vom 20, August 1964 den Anforderungen dos § 28 Abs, 2 Satz 2 LwVG entspricht, kann offen bleiben; denn die Anschlußrechtobaschwerde setzt, auch wenn sie kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne ist, ebenso wie die Rechtsbeschwerdc eine Rochtsbeointrächtigung dos Beschwerdeführers voraus (vgl, Barnstedt, LwVG § 22 Ann, 27; Fritsch, LwVG § 28 Bern, II c IS, 347; lango/Wulff, LwVG § 22 Ann, D IV 3, B VI 1 f Abs, 3 sowie Anm, zu § 28; a.A. Wöhrmann/Herminghausen, LwVG § 22 Im» 67). Hieran fehlt es in vorliegenden Fall, Ber Beteiligte zu 3 war an dem Abschluß des Übergabovertrageo beteiligt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht gegen die uneingeschränkte Genehmigung eines Vertrages keinem Vortragsteil ein Beschwerderecht zu. Ber Beteiligte zu 3 hätte deshalb gegen den Gcnohnigungsbeschluß des Amtsgerichts keine Beschwerde einlegen können. Infolgedessen steht ihm auch gegen den angefochtenen Beschluß kein Beschwerderecht zu. Bie Anschlußrechtsbeschwerde mußte deshalb als unzulässig verworfen worden. i Die Kostcncntscheidung beruht auf §§ 33? 44 IavVG-i.V.ßo § 131 AbSo 1 Satz 2 und Abs0 5 KostO. Dr, Groll Drc Augustin Dr» Piopenbrock