* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V BLw 25/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 25/62

("das hintere Roßbodenlehen11), zu dem neben einem baufälligen und als Hofstelle nicht mehr geeigneten Anwesen rund 18 ha landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke gehören, war von 1937 bis 1958 an eine kinderreiche Familie verpachtet und wurde 1955 um 20 000 DM an die Landwirtseheleute Ludwig und Katharina verkauft. lie Die Rcchtsbe3chwerde i3t, da sie vom Oberlandes-gcricht nicht zugelassen i3t, und auch keiner der Fälle dca § 24 Abs* 2 Nr* 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn da3 Becchwcrdegericht von einer in der Beschwerdobe-gründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abo. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Nach Auffassung des Beschwerdegerichtes stellt der verkaufte Hof keine schutzwürdige oder erhaltungswürdige landwirtschaftliche Wirtschaftseinheit dar: Die Hofstelle sei baufällig und als solche nicht mehr verwendungsfähig, der Grundstücksbestand umfasse wenige zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignete Wiesen, im übrigen abgeholzte und verwahrloste Waldparzellen, die in den nächsten Jahren, ohne einen Ertrag zu erbringen, erheblicher Aufwendungen für eine notwendige Aufforstung bedürften. Mit dem Beschwerdegericht ist davon auszugehen, daß die Entscheidung Uber die Genehmigung des Kaufvertrages sich richtet nach den bisher geltenden Vorschriften (§ 32 Abs. 2 GrdstVG); die Vorschriften der §§ 4 und 8 GrdstVG sind hier nicht einschlägig. Die Antragsteller meinen, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht und in Abweichung von den in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen die Genehmigungsbedürftigkeit des Kaufvertrages-, angenommen. Es stellt sich daher die für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerden entscheidende Frage, ob das Beschwerdegericht bei Bejahung der Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrages gemäß Art. IV KRG Nr. 45, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Bayerische Verordnung Nr. 127 vom 20. Y/elche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem (formell) rechtskräftig gewordenen Beschluß des Amtsgerichts {Bauerngerichts) Berchtesgaden vom 23» Juni I960 (GÄ 15) zukommt, wonach der Antrag der Rechtsbeschv/erde-führer auf "Aufhebung des landwirtschaftlichen Charakters der Grundstücke1' und auf "Freigabe der Grundstücke aus der landwirtschaftlichen Nutzung" als unzulässig zurückgev/iesen worden ist, kann dabei dahinstehen; denn die von den Rechts bcschv/erdeführern behauptete Abweichung ist nicht gegeben. Von diesen Grundsätzen weicht der angefochtene Beschluß nicht ab« Im vorliegenden Pall ist keineswegs festgestellt, daß die verkauften landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke nach dem Willen der Eigentümer seit Jahren aus der landwirtschaftlichen Planung ausgenommen worden waren« Wohl haben die Eigentümer den landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb vernachlässigt, die Grundstücke brachliogen und das Haus verwahrlosen lassen; ein Ertrag konnte für die nächsten Jahre nicht mehr erwartet werden« c) In seinem Beschluß vom 27» Januar 1953 (RdL 1953, 109) hat der Senat zu § 1 HöfeO ausgesprochen, durch Stillegung allein verliere eine Hofstelle nicht schon ihre Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Betriebe» Seien aber infolge der Stillegung dieses Betriebes die Wohn- und Wirtschaftsgebäude so verfallen, daß auf längere Zeit mit dem Bestehenbleiben dieses Zustandes zu rechnen sei, so könne das Vorhandensein einer geeigneten Hofstelle im Sinne der genannten Bestimmung verneint werden» Die Entscheidung befaßt sich also mit dem Rechtsbegriff der geeigneten Hofstelle im Sinne der Höfeordnung» Im vorliegenden Pall geht es aber um den Rechtsbegriff der landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genützten Grundstücke im Sinne des Art. IV KRG Nr» 45» Somit scheidet ein Abweichen in einer Rechtsfrage im Verhältnis der obigen Entscheidung des Senats zu der jetzt angegriffenen Beschwerdeentscheidung aus, weshalb auf die Präge, ob der kurze Hinweis der Rcchtsbeschwerdebegründung auf die Entscheidung des Senats den Anfofderungen des § 24 Abs. 1 Kr» 1 LwVG überhaupt genügt, nicht mehr eingegangen zu werden braucht» davon auozugehen, daß nur besondere Umstände den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen nicht berufsmäßigen Landwirt rechtfertigen könnten* Zu der hier streitigen Frage, ob von einem landwirtschaftlichen Grundstück im Sinne dos Art. IV KBG Nr* 45 noch gesprochen werden kann, wenn die Grundstücke verwahrlost brachliegcn, nimmt das Gericht keine Stellung* Die Frage warf sich dort nicht auf* Auch hier ist eine Abweichung dos Be-schwordegerichtes nicht ersichtlich. Januar 1956 (BayObLGZ 1956, 23) befaßt sich das Oberste Landesgericht mit der Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken; auch letztere dürfen nach seiner Ansicht grundsätzlich nur von hauptberuflichen Land- oder Forstwirten erworben werden. ob durch den Verfall der Hofstelle und der zu ihr gehörenden Grundstücke die aus beiden gebildete wirtschaftliche Einheit nicht mehr als landwirtschaftlicher Grundbesitz im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden kann. vertrag veroagt worden, weil sie keine ausübenden Landwirte sind, ihnen Beziehungen zur Land- und Forstwirtschaft und jede Erfahrung in der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke fehlten« Bas ist der ausschlaggebende Entscheidungs-grund des Beschwerdegerichts und insoweit liegt eine Abweichung von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht vor.

Zitierte Normen: § 32 GrdstVG § 1 HoefeO
GrundstückNutzungLandwirtAbweichungHofstelleGenehmigungBeschlußlandwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

V BLw 25/62
2191 007
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des Verkaufs des Anwesens Haus llr« in Efl^BIppder Landwirtseheleute Ludwig und Katharina BjH^an die Hausfraujglsbeth	in
 den Verleger Willy lüflHPin HHK
Beteiligte^
Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,
 vertreton durch Rechtsanwalt Br. Heinz-Lehrecht
 Straße 0 -
hat dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 13» Bezembor 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche, der Bundesrichter Br. Augustin und Br. Piepenbrock und der landwirtschaftlichen Beisitzer Br.h.c. Berk und Schädel beschlossen:
Bie Hechtsbeschv/erden gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats (Senats für Landwirtschaft s sachen) des Öberlandesgerichts München vom 26. Februar 1962 werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen.
Ber Greschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 58 ÖOO BM festgesetzt.
Verleger Will}
Bhefrau Blobei Sqfl^B&traßo
2
v
Gründe :
I,
Der im Ortsteil	der Gemeinde Land schellen»
borg (Landkreis Berchtesgaden) gelegene kleinbäuerliche Linodhof Nr. ("das hintere Roßbodenlehen11), zu dem neben einem baufälligen und als Hofstelle nicht mehr geeigneten Anwesen rund 18 ha landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke gehören, war von 1937 bis 1958 an eine kinderreiche Familie verpachtet und wurde 1955 um 20 000 DM an die Landwirtseheleute Ludwig und Katharina	verkauft.	Per	Einheits-
wert des Hofes beträgt 9 900 HM« Lurch Beschluß des Amtsgerichts Traunstein vom 5» September 1959 wurde die Zwangsversteigerung angeordnet; im Versteigerungsterrain vom 10« Oktober 1961 blieb der Land- und Gastwirt Kramer, dom das Bauerngericht Berchtesgaden die Bietgenehmigung erteilt hatte, Meistbietender« Unterm 28. November 1961 gab das Versteigerungsgericht ihm den Zuschlag.
Lie Eheleute Sflm hatten ihr Anwesen bereits mit notariellem Vertrag vom 10« Mai I960 um 58 000 LM an die Rcchtsbcschwerdeführer je zur Hälfte verkauft« Hierzu versagte das Amtsgericht (Bauerngericht) Berchtesgaden mit Beschluß vom 7. November 1961 die Genehmigung, weil der Grundotücksbestand, vorzugsweise für forstwirtschaft-, liehe Nutzung geeignet, hauptberuflich tätigen Landwirten oder Forstwirten vorzubehalten sei« Lie sofortige Beschwerde der Käufer hatte keinen Erfolg« Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen diese ihren Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages weiter.
;
.V
*
.1
\
 
lie
 Die Rcchtsbe3chwerde i3t, da sie vom Oberlandes-gcricht nicht zugelassen i3t, und auch keiner der Fälle dca § 24 Abs* 2 Nr* 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn da3 Becchwcrdegericht von einer in der Beschwerdobe-gründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abo. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichtes stellt der verkaufte Hof keine schutzwürdige oder erhaltungswürdige landwirtschaftliche Wirtschaftseinheit dar: Die Hofstelle sei baufällig und als solche nicht mehr verwendungsfähig, der Grundstücksbestand umfasse wenige zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignete Wiesen, im übrigen abgeholzte und verwahrloste Waldparzellen, die in den nächsten Jahren, ohne einen Ertrag zu erbringen, erheblicher Aufwendungen für eine notwendige Aufforstung bedürften. Mit diesen Feststellungen «■ könne aber noch keineswegs der Verkauf des Grundstucksbestandes von rund 18 ha an Nichtlandwirte gerechtfertigt werden. Es müsse vielmehr auf die Erhaltung der landwirtschaftlichen Struktur allgemein, die Förderung des selbstwirtschaftenden Landwirtes und auf die Verhütung einer ungesunden Verteilung des Bodens geachtet werden. Daher sollten alle landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke nur von Landwirten zur Erhaltung und Verbesserung ihrer Existenz, nicht aber von Nichtlandwirten zur Kapitalanlage oder zur Befriedigung einer Liebhaberei erworben werden. Im vorliegenden Falle sei im Zwangsversteigerungsverfahren der Grundbesitz dem hauptberuflichen Landwirt Kramer zuge-schlagen worden, der ein landwirtschaftliches Anwesen mit 20 ha eigenem Land und eine Viehhaltung von 14 Stück Großvieh habe. Sr verdiene den Vorzug gegenüber Nichtland-
 
v/irten, denen jede Beziehung zu Land- und Forstwirtschaft sowie jede Erfahrung in der Bewirtschaftung der Grundstücke fehlten.	.	,
Mit dem Beschwerdegericht ist davon auszugehen, daß die Entscheidung Uber die Genehmigung des Kaufvertrages sich richtet nach den bisher geltenden Vorschriften (§ 32 Abs. 2 GrdstVG); die Vorschriften der §§ 4 und 8 GrdstVG sind hier nicht einschlägig.
Die Antragsteller meinen, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht und in Abweichung von den in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen die Genehmigungsbedürftigkeit des Kaufvertrages-, angenommen. Es stellt sich daher die für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerden entscheidende Frage, ob das Beschwerdegericht bei Bejahung der Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrages gemäß Art. IV KRG Nr. 45, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Bayerische Verordnung Nr. 127 vom 20. Februar 1947 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band 4 S. 35T) von den von den Antragstellern angeführten Entscheidungen abge-v/ichen ist. Y/elche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem (formell) rechtskräftig gewordenen Beschluß des Amtsgerichts {Bauerngerichts) Berchtesgaden vom 23» Juni I960 (GÄ 15) zukommt, wonach der Antrag der Rechtsbeschv/erde-führer auf "Aufhebung des landwirtschaftlichen Charakters der Grundstücke1' und auf "Freigabe der Grundstücke aus der landwirtschaftlichen Nutzung" als unzulässig zurückgev/iesen worden ist, kann dabei dahinstehen; denn die von den Rechts bcschv/erdeführern behauptete Abweichung ist nicht gegeben.
a)	Bas Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluß vom 7« November 1951 (BdL 1952, 96) ausgesprochen, bloße Eignung eines Grundstücks zur landwirtschaftlichen Nutzung genüge nicht zur Annahme, daß das Grundstück land-
"i.
• . :
wirtschaftlichen Charakter habe; andererseits genüge bei einem bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstück nicht der bloße Wille des Eigentümers, das Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich zu nutzen, um ihm diesen Charakter zu nehmen« Es sei vielmehr erforderlich, daß das Grundstück auf längere' Sicht aus der landwirtschaftlichen Betriabsplanung ausgeschieden worden sei, ohne daß es bereits positiv zu einer anderen Betriebs-Planung geführt haben müsse« Es handelte sich damals . um ein Grundstück, das seit 1944 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wurde, weil geplant war, es im Rahmen eines industriellen Unternehmens zu verwerten« Dazu waren gewisse Vorbereitungen getroffen. Von diesen Grundsätzen weicht der angefochtene Beschluß nicht ab« Im vorliegenden Pall ist keineswegs festgestellt, daß die verkauften landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke nach dem Willen der Eigentümer seit Jahren aus der landwirtschaftlichen Planung ausgenommen worden waren« Wohl haben die Eigentümer den landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb vernachlässigt, die Grundstücke brachliogen und das Haus verwahrlosen lassen; ein Ertrag konnte für die nächsten Jahre nicht mehr erwartet werden«
Baß aber oin^solchos Verhalten, das einem Stillegen des Betriebes :_nahekommt, als ein planmäßiges Herausnehmen aus der landwirtschaftlichen Nutzung und als Heranziehung zu einer anderen, etwa gewerblichen Nutzung anzusehen sei, ergibt sich als Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe aus dem bezeichneten Beschlüsse nicht«
b)	Soweit die Rechtsbeschwerden im Anschluß an den -Hinweis auf die unter a) behandelte Entscheidung des Ober-landcsgerichts Karlsruhe fortfahren: Mvgl« auch NJW 1956, 1641 Nr. 7”, fehlt es schon an einer deutlichen Bezeichnung des Gerichts, von dessen Entscheidung abgewichen sein soll.
 
Der an der angeführten Stolle veröffentlichte Beschluß dos Ohcrlandcogcrichts Oldenburg vom 6«. Oktober 1955 befaßt sich überdies mit der Präge, ob für ein als Bauplatz verkauftes landwirtschaftlich genutztes Grundstück eine Genehmigung erforderlich ist. Die Entscheidung trifft demnach den hier vorliegenden Pall nicht.
c)	In seinem Beschluß vom 27» Januar 1953 (RdL 1953, 109) hat der Senat zu § 1 HöfeO ausgesprochen, durch Stillegung allein verliere eine Hofstelle nicht schon ihre Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Betriebe» Seien aber infolge der Stillegung dieses Betriebes die Wohn- und Wirtschaftsgebäude so verfallen, daß auf längere Zeit mit dem Bestehenbleiben dieses Zustandes zu rechnen sei, so könne das Vorhandensein einer geeigneten Hofstelle im Sinne der genannten Bestimmung verneint werden» Die Entscheidung befaßt sich also mit dem Rechtsbegriff der geeigneten Hofstelle im Sinne der Höfeordnung» Im vorliegenden Pall geht es aber um den Rechtsbegriff der landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genützten Grundstücke im Sinne des Art. IV KRG Nr» 45» Somit scheidet ein Abweichen in einer Rechtsfrage im Verhältnis der obigen Entscheidung des Senats zu der jetzt angegriffenen Beschwerdeentscheidung aus, weshalb auf die Präge, ob der kurze Hinweis
 der Rcchtsbeschwerdebegründung auf die Entscheidung des Senats den Anfofderungen des § 24 Abs. 1 Kr» 1 LwVG überhaupt genügt, nicht mehr eingegangen zu werden braucht»
d)	Das Bayerische Oberste Landesgerieht befaßt sich in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1954 (BayObLGZ 1954, 236) im wesentlichen mit-der Auslegung des § 9 Abs» 1
Hr. 1 der Bayerischen Verordnung Er. 127« Nach seiner Auffassung muß jeweils auf die gesamten Umstände des gegebenen Palles abgestellt werden. Dabei sei grundsätzlich
 
davon auozugehen, daß nur besondere Umstände den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen nicht berufsmäßigen Landwirt rechtfertigen könnten* Zu der hier streitigen Frage, ob von einem landwirtschaftlichen Grundstück im Sinne dos Art. IV KBG Nr* 45 noch gesprochen werden kann, wenn die Grundstücke verwahrlost brachliegcn, nimmt das Gericht keine Stellung* Die Frage warf sich dort nicht auf* Auch hier ist eine Abweichung dos Be-schwordegerichtes nicht ersichtlich.
e)	Im Beschluß vom. 10. Januar 1956 (BayObLGZ 1956,
 23) befaßt sich das Oberste Landesgericht mit der Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken; auch letztere dürfen nach seiner Ansicht grundsätzlich nur von hauptberuflichen Land- oder Forstwirten erworben werden. Auch diese: Entscheidung nimmt nicht Stellung zu der hier strittigen Frage der Auslegung dos Art. IV KEG Nr. 45? ob durch den Verfall der Hofstelle und der zu ihr gehörenden Grundstücke die aus beiden gebildete wirtschaftliche Einheit nicht mehr als landwirtschaftlicher Grundbesitz im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden kann. Auch hier kann von einer Abweichung des Besohwerdegerichts keine Rede sein.
2. Die Antragsteller sehen schließlich eine Abweichung von der zuletzt erwähnten Entscheidung darin, daß daß Beschwerdegericht den Eheleuten KflHPden Vorrang eingeräumt habe, obwohl diese schon genügend eigenes Land in Bewirtschaftung haben und ein Gewerbe (Gastwirtschaft) betreiben. Babei verkennen sie, daß das Beschwer deger ich t nur über ihren Genehmigungsantrag zu entscheiden hatte und nicht etwa über einen solchen des Kramer. Ben Antragstellern ist in Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung Nr. 127 die Genehmigung für den Kauf-
 
vertrag veroagt worden, weil sie keine ausübenden Landwirte sind, ihnen Beziehungen zur Land- und Forstwirtschaft und jede Erfahrung in der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke fehlten« Bas ist der ausschlaggebende Entscheidungs-grund des Beschwerdegerichts und insoweit liegt eine Abweichung von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht vor.
Hach allem eröffnet sich wegen der Unzulässigkeit der Rcchtobeschwerden nicht die Möglichkeit zu einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung dor Gesetzesanwendung des Becchwcrdegerichtes. Es muß daher unerörtert bleiben, ob sich auf dor Hofstelle eine Bauernfamilie noch ernähren kann, ob den Antragstellern Auflagen hinsichtlich der Nutzung der Wiesenflache gemacht werden könnten, ob es der Ratio des Gesetzes widerspricht, dem Landwirt Kramer den Vorrang zu geben, wenn praktisch ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gar nicht möglich ist, ob auch ein forstwirtschaftlicher Betrieb nur gegeben ist, wenn eine bestimmungsgemäße Nutzung in Zukunft erreicht werden kann, ob es im Sinne der bewährten landwirtschaftlichen Struktur gelegen sei, wenn das Anwesen nach den bereits genehmigten Bauplänen für den Wiederaufbau instand gesetzt wird*r'i ? was,* alles die Rechtsbeschwerden zur Nachprüfung gestellt haben» Bemerkt sei nur noch, daß zu einer Einstellung des Verfahrens deshalb, weil die Grundstücke hach den Ausführungen des Beschwerdegerichtes keine schutzwürdige oder erhaltungsbedürftige wirtschaftliche Einheit darstellen, mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Raum ist«.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 335 34 Abs« 1 Lv/VG § 131 KostO, die Festsetzung des Geschäftswertes auf §§ 33? 34 Abs. 2, 36 Lv/VG, § 131 Abs- 2 KostO,
Dr, Tasche	Br,	Augustin	Dr,	Piepenbrock