setzte’seinen beiden Enkelkindern Elsbeth und Alfred S^|B ein Vermächtnis von je 2 000 DM und auch noch für den Hoferben DBBBB" falls der Hof aus Irgendwelchen Gründen nicht an ihn fallen sollte? dalä^ der Hof in meinem Sinne fortgeführt wird- Ich habe geglaubt- daß durch seine zweite Pleirat mit Maria sich die nachbarlichen Beziehungen zur Familie R\ gebessert hätten; leider ist aber das G-egenteil eingetreten t Vor allen Bingen sind die langjährigen Grenzstreitigkeiten eher verschärft al3 beigelegt worden,. weil kein triftiger Grund für die Übergehung der Abkömmlinge des Erblassers vorliege, und geltend gemacht, dieser habe sich bei der Bestimmung des Antragstellers zu dem Hoferben von unsachlichen Erwägungen leiten nassen; denn die in dem Testament erwähnten Grenzstreitigkeiten hätten ihn dazu veranlaßt, sie bei der Hoferbenfolge zu übergehen« Das Amtsgericht hat die Zustimmung versagt« Es hat'-auf den Zeitpunkt der Entscheidung abgestellt und die Ansicht vertreten, die in § 7 des Testaments angeführten Gründe könnten ein Abweichen von der natürlichen Hoffoigeordnung nicht recht-fertigen, da sie durch die zur Zeit der Testamentserrichtung nicht voraussehbare Entwicklung überholt seien oder doch mindestens erheblich an Gewicht verloren hätten. Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht; Für die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Erteilung der Zustimmung gegeben sei, komme es auf die Verhältnisse zur Zeit des Erbfalles an. Sie haben außerdem noch vorgebrachts Ihr Vater habe den Erblasser in der Kriegs- und Nachkriegszeit bei der Bewirtschaftung des Hofes unterstützt0 Nach dem Tode seines Sohnes Franz sei es für den Erblasser selbstverständlich gewesen, daß sein Enkel Alfred Hoferbe werde. Es sei vorgesehen gewesen, daß ihr Vater Anton die Bewirtschaftung des Hofes übernehmen solle bis Alfred herangewachsen sei» Per Hof in Hhabe inzwischen verpachteu werden sollen, Diese Zwischenlösung würde Sitte und Herkommen entsprochen haben und dem Interesse des Erblassers und seiner geistesschwachen Kinder dienlich gewesen sein.. Das Beschwerdegericht hat die Hofstelle besichtigt, den Antragsteller und die Antragsgegner sowie die geistesschwachen Kinder und deren Pfleger« den Gegenvormund des Alfred und den Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer, Kreisstelle zur Sache gehörte Die geistesschwachen Kinder des Erblassers haben dabei einen sehr erregten Eindruck gemacht und, soweit eine Verständigung mit ihnen möglich war, zu dem Ausdruck gebracht, daß sie mit dem Antragsteller als Bewirtschafter des Hofes einverstanden seien und keinesfalls mit dem Antragsgegner Alfred Zusammenarbeiten würden. Der Pfleger der Kinde hat erklärt« er kenne die Verhältnisse auf dem Hof seit einer Reihe von Jahren gut und könne bestätigen« daß das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Pfleglingen seit Jahren äußerst gut sei* Dem Erblasser sei es bei der Errichtung des Testaments '-hauptsächlich auf die Sorge für die beiden kranken Kinder angekommen * Er habe ihm gegenüber geäußerte daß sein Neffe wohl der richtige Mann dafür sei« Der Gegenvormund und daß er etwas anderes machen werde, wenn Simons Bruder Anton nicht dafür sorge» daß der Grenzstreit beendet werde» Nach seiner Überzeugung sei dieser der Grund dafür gewesen» daß der Erblasser das Testament zu Gunsten des Antragstellers errichtet habe? Das Beschwerdegericht hat den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und der Einsetzung des Antragstellers zu dem Hoferben zugestimmtc Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Re ohtsbeschwerde der Antragsgegner? Dad Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß nur sin triftiger Grund die Zustimmung zur Übergehung der Abkömmlinge rechtfertigen:- könne und nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu beurteilen sei., was als triftiger Grund gelten könne. wie sie der Erblasser getroffen habe, auch getroffen haben würde« Das Oberlandesgericht hat hier triftige Gründe ‘«für die Übergehung der Abkömmlinge als gegeben angesehen und dazu ausgeführt• Der Antragsteller sei nicht irgendein fremder Eindringling in die Familie des Erblassers, sondern ein naher Blutsverwandter, der zudem noch den alten Familiennamen1;, des Hofes trage und von dem Erblasser mit dem Versprechen auf den Hof geholt worden sei, daß er diesen einmal erben werde« Der Antragsteller habe in der Bewirtschaftung des Hofes seine wirtschaftliche Lebensgrundlage gefunden und auf dem Hofe eine Familie gegründet, aus der schon drei Kinder hervorgegangen seien«, Zwar könne seine Ehefrau damit rechnen, später den elterlichen Hof zu erben, der aber nur 28 Morgen umfasse« Beide Höfe zusammen würden mit 70 Morgen erst eine rationell zu bewirtschaftende Einheit ergeben«.. Der Antragsteller habe auch, als er auf den Hof aufgezogen sei, niemanden verdrängt, insbesondere auch nicht die Antragsgegner, und sich eine Existenz geschaffen, ohne die eines anderen zu vernichten. Von wesentlicher Bedeutung und für die Zustimmung entscheidend sei das Verhältnis des Antragstellers zu den geistesschwachen Kindern. Der Erblasser habe mit nicht geringer Sorge an die Zukunft seiner Kinder gedacht, die sich jetzt in der Familie des Antragstellers wohj_fuhiten und keine Veränderung wünschten« Wenn dem Erblasser das Wohl dieser Kinder am Herzen gelegen habe, woran su zweifeln kein Anlaß'bestehe, so werde seinem Anliegen jedenfalls am besten dadurch Rechnung getragen, daß die zur Zeit auf dem Hof bestehenden Verhältnisse unverändert fortdauerten. Vor diesen Erschütterungen und ihren möglichen Folgen könnten die Kinder bewahrt werden, wenn die Erb folge auf dem Hofe so bleibe, wie sie der Erblasser gewünscht habe Darin würde für die Antragsgegner keine Unbilligkeit oder eine ihnen nicht zu demutbare Härte liegen. Dieser Wertunterschied müsse mit in Erwägung gesogen werden, rechtfertige aber für sich allein nicht, die wesentlichen Gründe, die zugunsten der von dem Erblasser gewollten Regelung sprächen; zu übergehen, Die äußeren Umstände seien für Alfred insofern ungünstig gewesen, als er zur Zeit der Testaments erriohtang erst '' Jahre alt gewesen sei5 so daß ihm der Erblasser das Schicksal der geisteskranken Kinder nicht habe anvertrauen können,, Zur Zeit des Erbfalles habe es sich nicht wesentlich anders verhalten, und das sei auch jetzt noch der Falle Alfred sei nunmehr 20 Jahre alt und naturgemäß weder in seiner landwirtschaftlichen Ausbildung noch auch menschlich so ausgereift, daß er den Hof des Erblassers mit den geistesschwachen Kindern übernehmen könne» Dem Antragsteller könne es nicht zugemutet werden.- der ihr bei einem vorurteilsfreien Menschen nicht zugekommen wäre» Diese Grenzstreitigkeit habe auch offenbar das Verhältnis des Erblassers zu seinem Schwiegersohn überschattet, wie dem § T des Testaments zu entnehmen sei. gert habe, zu dem Wohie seiner Kinder zu handeln» zu dem Teil unsachlich gewesen seien« und wenn auch sein Mißtrauen gegen seinen Schwiegersohn durch nichts zu begründen gewesen sei, so bleibe trotz allem die subjektive Meinung des Erblassers entscheidend zu beachten« daß er die getroffene Regelung für die beste im Interesse seiner Kinder gehalten habe, Selbst wenn jetzt das» was als unsachlich in den Erwägungen des Erblassers angesehen werden müsse« aus dem Testament und den Erwägungen des Erblasser hinweggedacht werde« bleibe immer noch übrig, daß er bei seinem Neffen das Schicksal des Hofes und das Wohl seiner Kinder gesichert gesehen habe und zwar aus Gründen, die sich aus der Person des Antragstellers und den besonderen Verhältnissen der Kinder ergäben. Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung materiellen Rechts und verfahrensrechtlicher Vorschriften, Sie geht mit dem Beschwerdegericht davon aus, daß es zur Übergehung der Abkömmlinge eines triftigen Grundes bedürfe, und meint« das Oberlandesgericht habe den Begriff des triftigen Grundes verkanntEs habe nämlich letztlich als entscheidend angesehen, daß der Antragsteller ein gutes Verhältnis zu den beiden geistesschwachen Kindern des Erblassers hebe und dieser seine Regelung der Hofnachfolge für die beste im Interesse dieser Kinder gehalten habe* Damit habe das Be-schwerdegericht einseitig auf das persönliche Verhältnis des Antragstellers zu Elisabeth und und auf die subjektive Meinung des Erblassers abgestellt. daß es für die Frage, ob ein triftiger Grund vorliegt, auf die im Einzelfalle gegebenen Verhältnisse ankommt» Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Beschwerdegericht der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle beigetreten ist; das in seinem Beschluß vom 9« Juni 1958 (RdL -958, 264) ausgesprochen hat«, ein triftiger (vernünftiger oder verständiger) Grund müsse bejaht werden«, wenn die von dem Ercla.3ser getroffene Regelung vom Standpunkt eines verständig urteilenden Bauern aus zweckmäßig und gerecht erscheine, Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, sind bei der Entscheidung über die Zustimmung neben den Wünschen des Hofeigentiimers das Wohl des Hofes sowie die persönlichen Verhältnisse der Abkömmlinge und des ausersehenen Hofnachfolgers zu berücksichtigen (vgl, Beschluß vom 5- Oktober i 954 - V BLw 45/54; Rdl ':954s 33"'.; Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, es komme hier nicht darauf an, ob die Entscheidung auf den Zeitpunkt der Testaments errichtung, des Erbfalles oder der Erteilung der Zustimmung abgestellt werde. Die Beantwortung der Frage, ob ein triftiger Grund zur Übergehung der Enkelkinder vorhanden war, muß hier auf den Erbfall abgestellt werden; denn zu diesem Zeitpunkt ist der igetreteru Es kann sich auf Grund 3 Der Vorwurf der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe seine Entscheidung einseitig auf das persönliche Verhältnis des Antragstellers zu den geistesschwachen Kindern und auf die subjektive Meinung des Erblassers abgestellt, ist nicht gerechtfertigt« Es hat sich vielmehr mit den nach der angeführten Rechtsprechung des Senats in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkten auseinandergesetzte Es hat zunächst auf -(jriuid der Entwicklung der Dinge auf dem Hofe das persönliche Interesse des Antragstellers an der Erteilung der Zustimmung geprüft und dabei die Gesichtspunkte herausgestellt, die für die Genehmigung seines Antrags sprachen. Die Antragsgegner haben nämlich niemals in Zweifel gezogen, daß der Hof von dem Antragsteller ordnungsmäßig bewirtschaftet wird«, Daß unter diesem Gesichtspunkt gegen die Wahl des Antragstellers zu dem Hoferben nichts einzuwenden ist, ergibt sich auch aus dem Verhalten des Erblassers, der dem Antragsteller9 den er im Jahre 195'i zu sich auf den Hof kommen ließ, bereits nach zwei Jahren die Besitzung.auf die Dauer von '8 Jahren verpachtet und aucn in den bis zu seinem Tode verstrichenen fünf Jahren des Zusammenlebens auf dem Hofe keine Veranlassung gesehen hat, eine Änderung seiner testamentarischen Anordnungen vorzunehmen^ Das Oberlandesgericht hat im übrigen mit Recht darauf hingewiesen? Deren Behauptung* alfred sei über sein Alter hinaus menschlich frühzeitig gereift* stellt sich als ein neues tatsächliches Vorbringen dar* das in der Rechtsbe-schwerdeinstanz keine Berücksichtigung finden kann» Das gilt auch von dem Vorbringen* Alfred bewirtschafte den väterlichen Hof seit 1954 selbständig. Das berührt aber das Recht des Erblassers nicht* bei der gewillkürten Erbfolge einen Hoferben auszuwahlen* der bei Eintritt des Erbfalles in der Lage ist* die Bewirtschaftung des Hofes sofort zu übernehmen» Trägt der Erblasser diesem Gesichtpunkt bei der Bestimmung des Hoferben Rechnung* so kann darin* wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, ein triftiger Grund für die Übergehung der nach dem Gesetz berufenen Hofnachfolger liegen» Das will die Rechtsbeschwerde hier nicht gelten"lassen* weil der Hof bis zu dem Jahre 1971 an den Antragsteller verpachtet und Alfred zu diesem Zeitpunkt auf jeden Pali in der Lage sei* die Bewirtschaftung des Hofes und die Betreuung der geistesschwachen Kinder zu übernehmen. Her Antragsteller würde nänütoh bei Beendigung des Pachtverhältnisse., mit dessen Verlängerung nicht su rechnen ist, etwa 44 Jahre alt sein« Ha er verheiratet ist und 5 Kinder hat, würde es für ihn bei Ablauf des Pachtvertrages schwer sein, sich eine neue, ausreichende Existenz zu schaffen« Her Antragsteller hat denn 3uoh "in den Vcrinstanzen unzweideutig erklärt, daß err wenn die Zustimmung versagt werde, nicht auf dem Hofe bleiben werde« Bei dieser Sachlage war das Beschwerdegericht nicht genötigt, auf den Inhalt des Pachtvertrages einzugehen. wenn der Antragsteller dessen Bewirtschaftung aufgeben würde, da Alfred zur Übernahme des Hofes zur Zeit noch nicht in der Lage sei und eine Zwischenlösung gefunden werden müßte. Es mag sein, daß der Erblasser früher einmal die Bewirtschaftung des Hofes bis zur Reife seines Enkels durch seinen Schwiegersohn in Aussicht genommen hatte; diese Möglichkeit bestand aber zur Zeit des Erbfalles nicht mehr, da Anton S^^^ schon etwa 2 "./2 Jahre vor dem Erblasser verstorben ist. als in dem Testament für sie vorgesehen sind« Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Besohwerdeger ieht die Zustimmung auch als im Interesse des Hofes liegend angesehen na u -i Bei ihrer Beantwortung hat das Besohwerdegericht mit Recht berücksichtigt, daß die Antragsgegner dem Hofe des Erblassers niemals besonders nahe-gestanden haben und die geborenen Hofnachfolger des väterlichen Hofes in H^||fB sind. Der gesetzlich geschützten Anwartschaft kommt auch nicht stets die gleiche Bedeutung zu, ihr ist besonderes Gewicht beizu demessen, wenn ein wirtschaftsfähiges Kind des Erblassers übergangen werden soll oder ein Familien-fremder'zu dem Hoferben bestimmt worden ist« Hier handelt es sich hingegen um Enkelkinder, die ursprünglich als Hofnachfolger überhaupt nicht in Frage kamen. Ihre Anwartschaftt beruht lediglich darauf, daß der Sohn Franz des Erblassers, der als Koferbe in Aussicht genommen ^.und auch nach dem Gesetz hierzu berufen war, im Kriege gefallen ist und der Sohn L^HS* wegen seiner Geistesschwäche als Hoferbe ausscheidet, Die Antragsgegner verdanken danach ihre Anwartschaft auf den Hof Zufälligkeiten und Geschehnissen«, die für den Erblasser außerordentlich betrüblich gewesen sind, sich dagegen zu ihren Gunsten ausgewirkt haben. In einem solchen Falle kann der Anwartschaft der Abkömmlinge nicht ein so großes Gewicht beigelegt werden, wie es erforderlich ist# wenn die Übergangenen von Anfang an zu den in erster Linie berufenen Hofnachfolgern gehört haben. Soweit das Obenandesgerichü von den Antragsgegnern spricht, beziehen sich seine Darlegungen auch auf Elsbeth Eines weiteren Eingehens aux eieren InPressen bedurfte es nach dem Vorbringen der Anvragsgegner nicht, die in dem ganzen Verfahren ständig davon ausgegangen sind, daß hei Versagung.der Zustimmung Alfred Hoinachfoxger werde, ^er auch von dem Erblasser früher zu dem Hoferben ausersehen gewesen sei, und die dementsprechend die Interessemage der Eisbeth die nur wenige Jahre axver ist aus inr Bruder Alfred, selbst nicht näher dargelegt haben und sich daher jetzt nicht darauf berufen können, daß das Beschwerdegericht den Belangen der Antragsgegnerin nicht hinreichend Rechnung getragen habe« Ungerechtfertigt ist auch die weitere Rüge der Rechts-besehwerde, daß das Oberlandesgericht den Begriff des triftigen Grundes verkannt habe, indem es einseitig auf das persönliche Verhältnis des Antragstellers zu den geistesschwachen Kindern und die subjektive Meinung des Erblassers abgesteij/c habe. Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, daß das Beschwerdegericht auch das Wohl des Hofes und die Interessen der Antrags“ gegner und des Antragstellers in Betracht gezogen hat- Darücer hinaus mußte der Tatrichter prüfen, ob die Einsetzung des Antragstellers zu dem Hoferben auch durch die Belange der geisteskranken Kinder gerechtfertigt war. Denn hier stehen sich die Interessen der durch zufällige Ereignisse gesetzlich zur Hofnachfolge berufenen Antragsgegner und die Interessen unmittelbarer Abkömmlinge des Erblassers gegenüber:, die durch unverschuldete Krankheit zeitlebens pflege- und hilfsbedürftig sind„ Nach dem oben Gesagten hat aber das Beschwerdegericht ohne Hechtsirrtum den Bedürfnissen der geistesschwachen Kinder des Erblassers den Vorrang vor dem Anwartschaftsrecht der Enkelkinder eingeräumt„ Die Antragsgegner haben selbst nicht in Abrede gestellt, daß die Geistesschwachen ordnungsmäßig versorgt werden und ihr Verhältnis zu dem Antragsteller und seiner Familie gut ist, was der Pfleger der Kinder bestätigt hat. Es liegt deshalb kein Verfahrensverstoß darin, daß sich das Beschwerdegericht mit der Anhörung der geistesschwachen Kinder begnügt und nicht einen medizinischen Sachverständigen wegen der von ihm befürchteten Auswir— daß ein Sachverständiger die Frage, ob zwischen Alfred S^^pl und den Geistesschwachen ein ähnliches Vertrauensverhältnis erwartet werden könne, wie es zwischen diesen und dem Antragsteller besteht« auch nicht hätte beantworten können,, da die künftige Einstellung der Geistesschwachen zu Alfred sich schlechterdings nicht voraussehen läßt, da sie von zahlreichen im voraus nicht zu überblickenden Momenten abhähgen kann und dadurch einer auch nur einigermaßen sicheren Vorhersage nicht zugänglich ist. Es ist danach nicht zu beanstanden 5 daß das Beschwerdegericht von Ermittlungen« wie die Rechtsbeschwerde sie für erforderlich erachtet, abgesehen und der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes im Interesse der Geistesschwachen den Vorzug vor einem Wechsel in der Bewirtschaftung des Hofe3 gegeben hat. Nach dem oben Gesagten sind bei der Entscheidung über die Zustimmung auch die Wünsche des Erblassers zu berücksichtigen« Diese können indessen für sich allein die Erteilung der Zustimmung nicht rechtfertigen, vielmehr ist erforderlich« dai3 ein triftiger Grund für die getroffene Hoferbenbestimmung vorliegto Das ist also stets zu prüfen. daß hierbei der eigenen Meinung de3 Erblassers übe die Richtigkeit, -Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit seiner Hoferbenbestimmung keine Bedeutung zukomme und sie bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden dürfe« ist in dieser A-i-igemeinheit nicht richtig. lasser nicht angeführter Grund die Zustimmung zu rechtfertigen vermag Falls der Erblasser mehrere Gründe angeführt hat,, von denen nur einer oder einige durchgreifen, ist die Zustimmung su erteilen., auch wenn sich seine subjektive Auffassung über die Berechtigung seiner Hoferbenbestimmung unter dem einen oder dem anderen Gesichtspunkt als irrig er- in der Begründung seiner Entscheidung zu dem Teil die subjektiven Vorstellungen des Erblassers besonders herausgestellt, hat aber diese doch nicht entscheidend sein lassen, sondern tatsächlich geprüft* ob die angegebenen Gründe die Hoferbenbestimmung zu tragen vermögen« Dabei ist es su dem Ergebnis gekommen, daß dies hinsichtlich der Einstellung des Erblassers zu seinem Schwiegersohn und den Grenzstreitigkeiten nicht der Fall ist« Diese nach seiner Ansicht unsachlichen Erwägungen hat das Beschwerdegericht aber bei seiner Entscheidung außer Betracht gelassen. lassers in Verbindung mit seiner Verärgerung über die Grenzstreitigkeiten ihm Veranlassung gegeben hat, von der früher in Aussicht genommenen Erbeinsetzung seines Enkels und der zugleich vorgesehenen Zwischenlösung abzugehen« Das Beschwerdegericht hat zudem unterstellt, daß in dieser Hinsicht triftige Gründe zur Übergehung der Antragsgegner nicht Vorgelegen haben« Zur Erteilung der Zustimmung genügte es aber« daß sich die Einsetzung des Antragstellers zu dem Hcfer'ben in dessen Interesse sowie im Interesse des Hofes und der schwachsinnigen Kinder als sachgemäß erwies*
2164 057 Na ohsohlagewerk; ja Amtliche Sammlungi nein RofeO $ A D >- Für die Entscheidung über die Zustimmung sind zu Lebzeiten des Erblassers die Verhältnisse zur Zeit der Beschlußfassung durch den Tatrienter, nach dem Tode des Erblasser, diejenigen zur Zeit des Erbfalles maßgebend. b) Bei der Wertung der Anwartschaft der übergangenen Abkömmlinge auf die Hofnachfolge ist zu berücksichtigen? ob diese von Anfang an in erster Linie zur Hofnachfolge berufen waren oder ob das nicht der Fall war, ob insbesondere ihre Anwartschaft erst durch zufällige Ereignisse ent- standen ist, ohne die sie nicht zur Hofnachfol gewesen wären. e berufen Besohl* 2* Februar "960 - 01 Hamm 13 in der La n -3 w i r t s ohaftssa ■.? h e 1« des Landwirts Alfred S 2C der ledigen Elsbeth 8 Kreis Bi Antragsgegner;, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführe: vertreten durch Rechtsanwalt in E^lft - gegen den Landw^t Ludger Josef B< ln den HNil in Ei Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt in Bi weitere Beteiligtes a’j die ledige Elisabeth B In den H Rr c b) der ledige nudger Bi m ebendort ™ zu a und b vertrgte^durch dgr^&tadtinspektoj? Heinrich in als gerichtlich bestellter Georeohlichkeitsp^^ger- wegen Zustimmung zu einer Hoferbenbestimmung ' hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 2, Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Dr, Hückinghaus und Br* Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Müller und Schädel beschlossen? Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10® Zivilsenats des Ocerlandesgerichts in Hamm vom 3c Bezember "1958 wird auf Kosten der Antragsgegner? die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, zurückgewiesen, Ber Geschäftswert für das Reehtsbesohwerdeverfanren wird auf 34 260 BM festgesetzt. 2 - Gründe; Der am 9C Oktober 1956 verstorbene Bauer Wilhelm Lj war Eigentümer des in ? tn den H^|^ 4P? gelegenen, im Grundbuch von Band 16 Blatt 462 verzeiehneten Hofes.- dessen Einheitswert 54 262 DM beträgt und der etwa 40 Morgen umfaßt. Der Erblasser war verheiratet. Seine Ehefrau ist im Jahre 1940 verstorbene Aus der Ehe des Erblassers sind vier Kinder hervorgegangen, und zwar Elisabeth? geboren am 7o November 1908? Maria? geboren am 16« Dezember 1910? Ludger. geboren am 14* Dezember 1912? und Franz? der als Hoferbe vorgesehen war? jedoch im Jahre 1945 gefallen ist. Elisabeth und Ludger, die an Geistesschwäche leiden? leben auf dem Hofe, Maria war mit dem Landwirt Anton aus Kreis verheiratet. Sie ist am 22, August 1945 gestor- bene Ihrer Ehe sind drei Kinder entsprungen. Die Tochter Maria ist bereits 1957 'gestorben. Die Tochter Elsbeth (Antragsgegnerin .zu 2) ist am 50, Oktober 1934 und der Sohn Alfred (Antragsgegner zu 1) am 12, August "938 geboren. Anton heiratete am 20, Februar 1946 Maria die Tochter eines Bauern? dessen Hof an die Besitzung des Erblassers angrenzt - Aus seiner zweiten Ehe sind zwei Kinder namens Maria und Rudolf hervorgegangen, Anton starb am 16- März 1954, Zu seinem Nachlaß gehörte sein Hof in der 60 Morgen groiB ist und einen Einheitswert von 9 400 EM hat. fc, den sein Vater zu dem Aiieinereen Diesen Hof hat Alfred S^| eingesetzt hatte- geerbt. Der Erblasser (Wilhelm errichtete- nach- dem er zuvor einige Entwürfe angefertigt hatte- am '.2c Juli "949 ein notarielles Testament? durch das er den Landwirt I^BiB DBBBBr einen Sohn seines Bruders Clemens? zu dem Hof erben seines Hofes bestimmte» Er regelte des weiteren im einzelnen die Versorgung seiner beiden geistesschwachen Kinder Elisabeth und Ludger? setzte’seinen beiden Enkelkindern Elsbeth und Alfred S^|B ein Vermächtnis von je 2 000 DM und auch noch für den Hoferben DBBBB" falls der Hof aus Irgendwelchen Gründen nicht an ihn fallen sollte? ein Vermächtnis von 6 000 DM zuzüglich eines Betrages von ' 000 DM für jedes Jahr der Bewirtschaftung aus- Das Vermächtnis für DB0HB begründete der Erblasser damit? daß dieser sich schon auf die demnächstige Übernahme des Hofes einstellen müsse und keine Schritte unternehmen könne? sich in anderer Weise als Landwirt selbständig zu machen- Schließelich legte der Erblasser noch in § 7 des Testa-ments seine Gründe für die getroffene Regelung dar- Dort ist u„a- gesagt• nIch__halte(^L^^egelung« jaß der Hof an meinen Neffen D^BP und nicht an meinen Enkel Alfred Sp __ ^fäll't^nacn meiner innersten Überzeugung für die beste im Interesse des Hofes-.. Mein Enkel ist zur Zeit erst "0 Jahre alt- der Neffe ist 2i Jahre alt und als Landwirt ausgebildet- Ich kenne ihn von Jugend auf- Bei meinem Alter von 73 Jahren muß ich damit rechnen? daß ich auf die Dauer dem Hof nicht mehr in der bisherigen Weise vorstehen kann- Sobald es erforderlich wird? muß ich zu meiner Entlastung den zukünftigen Nachfolger auf dem Hofe _ haben- Das Verhältnis? in dem mein Schwiegersohn zu mir steht- bietet mir nicht die Gewähr dafür? dalä^ der Hof in meinem Sinne fortgeführt wird- Ich habe geglaubt- daß durch seine zweite Pleirat mit Maria sich die nachbarlichen Beziehungen zur Familie R\ gebessert hätten; leider ist aber das G-egenteil eingetreten t Vor allen Bingen sind die langjährigen Grenzstreitigkeiten eher verschärft al3 beigelegt worden,. Es wäre die Pflicht meines Schwiegersohnes gewesen, mich bei der Beilegung der Streitigkeiten zu unterstützen, worum ich ihn immer wieder vergeblich gebeten habe. Auch sonst besteht kein Vertrauensverhältnis zwischen mir und meinem Schwiegersohn* Auch sind die Rechte meiner Kinder u-nd Elisabeth nach meiner Überzeu- gung besser gewahrt, wenn mein Neffe den Hof erhalte Ich habe zu ihm das Vertraueny daß er für beide Kinder sorgen wird. Dagegen befürchte ich5 daß im Falle des Überganges des Hofes auf meinen Enkel sein Vater einen zu starken Einfluß auf die Bewirtschaftung des Hofes gewinnt und daß darunter die Rechte von und Elisa- beth leiden können. Mein Enkel Alfred kom^t zudem in erster Linie als Koferb^des väterlichen Hofes in Kreis ? in Betracht. Es ist notig9 daß er zwei Höfe erhält. lEs besteht nach meiner Ansicht auch die Gefahr, daß e^auf dem Hof in bleibt und daß die Eheleute von_ meinem Hof in irgend - einer Form Besitz ergreifen. Ich will“ aber durch mein Testament von vornherein verhüten9 daß auf irgendeine Art und Weise eine Verschmelzung der beide^Höfe und zu dem Nachteil des Hofes voCTzogeri würde. Es ist auch mein Wille«, daß dem Hofe der Name erhalten bleibt *n Der Neffe des Erblassers, bat eine land- wirtschaftliche Ausbildung erhalten und ist auf verschiedenen Höfen tätig gewesen. Er ist am 15» März 951 zu dem Erblasser auf dessen Hof gekommen. Am 20, August 1952 hat er sich mit Maria die von einem in der Nähe gelegenen Hof stammt, verheiratet. Am 11. Dezember 1952 hat er den Hof des Erblassers mit Wirkung vom 1, April !955 ab auf die Dauer von \8 Jahren gepachtet. Später hat er noch den Hof der Eltern seiner Ehefrau hinzugepachtet. Dieser Hof ist 28 Morgen groß und hat einen Einheitswert von 18 000 DM. Seine Ehefrau v/ird diesen Hof vermutlich dereinst erben, da ihre Schwester mit einem Ingenieur verheiratet ist. Der Neffe des Erblassers hat bei dem Amtsgericht (Land-Wirtschaftsgericht; beantragt« seiner Einsetzung zu dem Hoferben in dem Testament vom 12, Juli >949 zuzustimmenEr hat diesen Antrag im wesentlichen auf die von dem Erblasser in dem Testament auf geführten Gründe gestützt „ Eisbeth und Alfred haben gebeten, die Zustimmung zu versagen., weil kein triftiger Grund für die Übergehung der Abkömmlinge des Erblassers vorliege, und geltend gemacht, dieser habe sich bei der Bestimmung des Antragstellers zu dem Hoferben von unsachlichen Erwägungen leiten nassen; denn die in dem Testament erwähnten Grenzstreitigkeiten hätten ihn dazu veranlaßt, sie bei der Hoferbenfolge zu übergehen« Das Amtsgericht hat die Zustimmung versagt« Es hat'-auf den Zeitpunkt der Entscheidung abgestellt und die Ansicht vertreten, die in § 7 des Testaments angeführten Gründe könnten ein Abweichen von der natürlichen Hoffoigeordnung nicht recht-fertigen, da sie durch die zur Zeit der Testamentserrichtung nicht voraussehbare Entwicklung überholt seien oder doch mindestens erheblich an Gewicht verloren hätten. Alfred werde bei Ablauf des Pachtvertrages im Jahre 1971 bereits 33 Jahre alt und wahrscheinlich verheiratet sein. Er sei dann in der Lage, den Hof zu bewirtschaften und die Kinder Elisabeth und zu betreuen, deren Zukunft durch die Bestimmungen des Testaments ausreichend gesichert sei« Den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers sei keine ausschlaggebende Bedeutung beizu demessen, da seine Interessen durch & 6 des Testaments ausreichend gesichert seien. Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht; Für die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Erteilung der Zustimmung gegeben sei, komme es auf die Verhältnisse zur Zeit des Erbfalles an. Lege man diesen Zeitpunkt zugrunde, so müsse die Zustimmung erteilt werden, da von ihr DVL’o S^hickaal ■Jenen er sehr der beiden geistesschwachen Kinder äbhange , gut auskomme und die ihrerseits einen Wechsel in der Bewirtschaftung fürchteten und vor allem gegen eingestei eien, Palls die Zustimmung versagt Alfred werde , erde er (Antragsteller; den Hof erlassen und sich eine andere Existenz suchen, da er nach Ablauf des Pachtvertrages zu alt sein werde, um wieder von vorn anzufangen. Alfred sei ecer noch zu jung zur Übernahme der Bewirtschaftung des Hofes. Auch wiirde die hohe Belastung des Hofes, die sich aus der Versorgung der Pfleglinge und seiner Abfindung ergäbe, das Sohick-Sa-^ des Hofes mehr als fraglich erscheinen lassen,, Per Pfleger der geistesschwachen Kinder hat sich der Beschwerde des Antragstellers unterstützend angeschlossen» Er hau dargelegt, daß er es im Interesse der Kinder für geboten erachte, der Erbeinsetzung des Antragstellers zuzustiramen9 der aufs beste für die Pfleglinge gesorgt habe, die sich gut sn ihn und seine Familie gewöhnt hätten. Eine Änderung der Gestehenden Verhältnisse müsse zu noch nicht absehbaren Folgen führen» Er befürchte, daß der Altersunterschied zwischen Alfred Simon und den Pfleglingen zu groß sei? um noch in einem geordneten Verhältnis überbrückt werden zu können» Die Antragsgegner haben um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und sich die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung zu eigen gemacht. Sie haben außerdem noch vorgebrachts Ihr Vater habe den Erblasser in der Kriegs- und Nachkriegszeit bei der Bewirtschaftung des Hofes unterstützt0 Nach dem Tode seines Sohnes Franz sei es für den Erblasser selbstverständlich gewesen, daß sein Enkel Alfred Hoferbe werde. Er habe das wiederholt mündlich und schriftlich erklärt. Es sei vorgesehen gewesen, daß ihr Vater Anton die Bewirtschaftung des Hofes übernehmen solle bis Alfred herangewachsen sei» Per Hof in Hhabe inzwischen verpachteu werden sollen, Diese Zwischenlösung würde Sitte und Herkommen entsprochen haben und dem Interesse des Erblassers und seiner geistesschwachen Kinder dienlich gewesen sein.. Zur Ausführung dieses Planes sei es nur wegen des Mißtrauens des Erblassers gegenüber seinem Schwiegersohn nicht gekommen:, das allein darauf beruht habe, daß dieser die Grenzstreitig-keiten mit dem Eigentümer des Hofes nicht zu dem Vorteil des Erblassers habe regeln könnenc Der Erblasser habe ihn deswegen der Parteigängerschaft zugunsten des Hofes H^|^^ verdächtigte Zur Zeit der Testamentserrichtung sei der Antragstell erst 2'i Jahre alt gewesene Bis dahin habe dieser nicht einmal längere Zeit auf dem Hofe des Erblassers gearbeitet, so daß dieser kein bestimmtes Urteil darüber hätte haben können« ob der Antragsteller sich zur Bewirtschaftung des Hofes besonders gut eigne und ein gutes Verhältnis zwischen ihm und den geistes schwachen Kindern gesichert sei«, Das Beschwerdegericht hat die Hofstelle besichtigt, den Antragsteller und die Antragsgegner sowie die geistesschwachen Kinder und deren Pfleger« den Gegenvormund des Alfred und den Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer, Kreisstelle zur Sache gehörte Die geistesschwachen Kinder des Erblassers haben dabei einen sehr erregten Eindruck gemacht und, soweit eine Verständigung mit ihnen möglich war, zu dem Ausdruck gebracht, daß sie mit dem Antragsteller als Bewirtschafter des Hofes einverstanden seien und keinesfalls mit dem Antragsgegner Alfred Zusammenarbeiten würden. Der Pfleger der Kinde hat erklärt« er kenne die Verhältnisse auf dem Hof seit einer Reihe von Jahren gut und könne bestätigen« daß das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Pfleglingen seit Jahren äußerst gut sei* Dem Erblasser sei es bei der Errichtung des Testaments '-hauptsächlich auf die Sorge für die beiden kranken Kinder angekommen * Er habe ihm gegenüber geäußerte daß sein Neffe wohl der richtige Mann dafür sei« Der Gegenvormund und On-cel des Alfred 3^^pr der Kaufmann Johannes S^^P«, hat angegeben.; der Erblasser habe ihm gelegentlich gesagt., daß er etwas anderes machen werde, wenn Simons Bruder Anton nicht dafür sorge» daß der Grenzstreit beendet werde» Nach seiner Überzeugung sei dieser der Grund dafür gewesen» daß der Erblasser das Testament zu Gunsten des Antragstellers errichtet habe? Der Vertreter der unteren Landwirtschaftsbehörde hat sich dahin ausgesprochen, daß der Erblasser» den er gut gekannt habe, ein schwieriger und eigensinniger Mann gewesen sei«, der sich von dem, was er gewollt habe, nicht habe abfcringen lassen und der auch Behörden gegenüber starrsinnig gewesen sei. Von den Grenzstreitigkeiten habe er ihm gegenüber auch gesprochen; die Versorgung der Kinder-habe bei ihm in den späteren Jahren aber im Vordergrund gestanden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgerich't haben der Antragsteller und die Antragsgegner für den Fall der Erteilung der Zustimmung im Wege des Vergleichs die Erhöhung der Abfindung für Elsbeth und Alfred vereinbart» S^P auf je 'iO 000 DM Das Beschwerdegericht hat den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und der Einsetzung des Antragstellers zu dem Hoferben zugestimmtc Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Re ohtsbeschwerde der Antragsgegner? mit der sie cj-9 Versagung der Zustimmung und hi.'_fsweise die Zurüclcverwei— sung der Sache an das Beschwerdegericht erstreben. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels0 J.J. o Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs» LwVG zulässig» aber nicht begründet- Dad Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß nur sin triftiger Grund die Zustimmung zur Übergehung der Abkömmlinge rechtfertigen:- könne und nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu beurteilen sei., was als triftiger Grund gelten könne. Als Richtschnur soll nach seiner Ansicht die Erwägung dienen, ob ein vorurteilsfrei und verständig urteilender Bauer unter den im Einzelfall gegebenen Umständen die Regelung so. wie sie der Erblasser getroffen habe, auch getroffen haben würde« Das Oberlandesgericht hat hier triftige Gründe ‘«für die Übergehung der Abkömmlinge als gegeben angesehen und dazu ausgeführt• Der Antragsteller sei nicht irgendein fremder Eindringling in die Familie des Erblassers, sondern ein naher Blutsverwandter, der zudem noch den alten Familiennamen1;, des Hofes trage und von dem Erblasser mit dem Versprechen auf den Hof geholt worden sei, daß er diesen einmal erben werde« Der Antragsteller habe in der Bewirtschaftung des Hofes seine wirtschaftliche Lebensgrundlage gefunden und auf dem Hofe eine Familie gegründet, aus der schon drei Kinder hervorgegangen seien«, Zwar könne seine Ehefrau damit rechnen, später den elterlichen Hof zu erben, der aber nur 28 Morgen umfasse« Beide Höfe zusammen würden mit 70 Morgen erst eine rationell zu bewirtschaftende Einheit ergeben«.. Der Antragsteller habe auch, als er auf den Hof aufgezogen sei, niemanden verdrängt, insbesondere auch nicht die Antragsgegner, und sich eine Existenz geschaffen, ohne die eines anderen zu vernichten. Von wesentlicher Bedeutung und für die Zustimmung entscheidend sei das Verhältnis des Antragstellers zu den geistesschwachen Kindern. Der Erblasser habe mit nicht geringer Sorge an die Zukunft seiner Kinder gedacht, die sich jetzt in der Familie des Antragstellers wohj_fuhiten und keine Veränderung wünschten« Diese seien bei der Frage, cc sie mit Alfred SZusammenleben sonnten, sehr erregt geworden« Das sei keine nachteilige Wertung aer Persönlichkeit dieses Antragsgegners- vielmehr sei lediglich aid Tatsache festzuhalten, dal? die geistesschwachen Kinder aich bei dem Antragsteller wohlfühlten und bei ihrer mangelnden fjberlegungs- und Urteilsfähigkeit nichts mit Alfred zu tun haben wollten. Es sei nicht erkennbar geworden, daß die beiden Schwachsinnigen von dem Antragsteller in ihrer Haltung beeinflußt oder zu Unmutsäußerungen gegenüber Alfred ab- gerichtet worden seien, vielmehr habe aus ihren Äußerungen offensichtlich eine gewisse kreatürliche Angst vor einer Veränderung in ihren Lebensumständen gesprochen. Wenn dem Erblasser das Wohl dieser Kinder am Herzen gelegen habe, woran su zweifeln kein Anlaß'bestehe, so werde seinem Anliegen jedenfalls am besten dadurch Rechnung getragen, daß die zur Zeit auf dem Hof bestehenden Verhältnisse unverändert fortdauerten. Es möge sein, daß Alfred wenn er den Hof bekäme, im Lau- fe der Zeit zu den Kindern des Erblassers in ein Vertrauensverhältnis gelangen würde. Vorher würde es aber bei diesen zu schweren seelischen Erschütterungen kommen; darin liege aber schon die Gefahr, daß weitere unheilbare gesundheitliche Schäden veintreten könnten oder daß sich die Kinder zu Affekthandlungen hinreißen ließen. Vor diesen Erschütterungen und ihren möglichen Folgen könnten die Kinder bewahrt werden, wenn die Erb folge auf dem Hofe so bleibe, wie sie der Erblasser gewünscht habe Darin würde für die Antragsgegner keine Unbilligkeit oder eine ihnen nicht zu demutbare Härte liegen. Denn ihre Mutter habe von dem Hofe abgeheiratet, Außerdem seien die Antragsgegner die natürlichen Erben des Hofes ihres Vaters, Dem Hofe des Erblassers ständen sie daher nicht so nahe wie Kinder oder Enkel, die auf dem Hofe aufgewachsen seien. Zwar möge der Hof nicht so wertvoll sein wie der des Erblassers. Dieser Wertunterschied müsse mit in Erwägung gesogen werden, rechtfertige aber für sich allein nicht, die wesentlichen Gründe, die zugunsten der von dem Erblasser gewollten Regelung sprächen; zu übergehen, Die äußeren Umstände seien für Alfred insofern ungünstig gewesen, als er zur Zeit der Testaments erriohtang erst '' Jahre alt gewesen sei5 so daß ihm der Erblasser das Schicksal der geisteskranken Kinder nicht habe anvertrauen können,, Zur Zeit des Erbfalles habe es sich nicht wesentlich anders verhalten, und das sei auch jetzt noch der Falle Alfred sei nunmehr 20 Jahre alt und naturgemäß weder in seiner landwirtschaftlichen Ausbildung noch auch menschlich so ausgereift, daß er den Hof des Erblassers mit den geistesschwachen Kindern übernehmen könne» Dem Antragsteller könne es nicht zugemutet werden.- auf dem Hof zu bleiben? wenn er ihn nicht endgültig erhalte. Die mangelnde Altersreife des Alfred S^H^ wirke sich also notwendig in etwa zu seinem Nachteil aus? ohne daß darin eine Unbilligkeit gesehen werden könne. Letzten Endes komme es also nicht darauf an? ob auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung? des Erbfalls oder der Zustimmung zu dem Testament abgestellt werde. Den Kernpunkt der Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten bilde die Frage? ob der Erblasser die Antragsgegner aus unsachlichen Gründen übergangen habe. Einen Anhaltspunkt für ihre Meinung fänden die Antragsgegner in Erklärungen des Erblassers im Testament und in seinem Verhalten gegenüber ihrem Vater und ihrer Stiefmutter. Nicht zu verkennen sei? daß die - objektiv gesehen - völlig belanglose Grenzstreitigkeit des Erblassers mit seinem Nachbarn in seinem Denken und seinen Überlegungen einen Raum eingenommen nabe? der ihr bei einem vorurteilsfreien Menschen nicht zugekommen wäre» Diese Grenzstreitigkeit habe auch offenbar das Verhältnis des Erblassers zu seinem Schwiegersohn überschattet, wie dem § T des Testaments zu entnehmen sei. Die Einstellung des Erblassers sei sicherlich nur aus einem angeborenen Starrsinn zu erklären -Der Vertreter der Landwirtschaftsbehörde habe wohl nicht mit Unrecht gesagt-, der Erblasser sei ein sehr schwieriger Mann ge-w eseu e Dennoch gene aus den in dem Testament, wiedergegec-enen Überlegungen des Erblassers hervor.; daß er geglaubt habe, die Hege-rung zugunsten seines Neffen und zu dem Nachteil seines Enkels treffen zu müssen, weil das Wohl seiner geistesschwachen Kin- der Ents d er so am besten gesichert sei, ehluß auch von der Fürsorge leiten lassen. Wenn auch die Er habe sich also bei diesem für seine geistesschwachen K Motive? aus denen er gefol- gert habe, zu dem Wohie seiner Kinder zu handeln» zu dem Teil unsachlich gewesen seien« und wenn auch sein Mißtrauen gegen seinen Schwiegersohn durch nichts zu begründen gewesen sei, so bleibe trotz allem die subjektive Meinung des Erblassers entscheidend zu beachten« daß er die getroffene Regelung für die beste im Interesse seiner Kinder gehalten habe, Selbst wenn jetzt das» was als unsachlich in den Erwägungen des Erblassers angesehen werden müsse« aus dem Testament und den Erwägungen des Erblasser hinweggedacht werde« bleibe immer noch übrig, daß er bei seinem Neffen das Schicksal des Hofes und das Wohl seiner Kinder gesichert gesehen habe und zwar aus Gründen, die sich aus der Person des Antragstellers und den besonderen Verhältnissen der Kinder ergäben. Bei Abwägung aller Umstände sei danach die Zustimmung zu erteilen gewesen, ohne daß es der Erhebung der weiter angebotenen Beweise bedurft habe. Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung materiellen Rechts und verfahrensrechtlicher Vorschriften, Sie geht mit dem Beschwerdegericht davon aus, daß es zur Übergehung der Abkömmlinge eines triftigen Grundes bedürfe, und meint« das Oberlandesgericht habe den Begriff des triftigen Grundes verkanntEs habe nämlich letztlich als entscheidend angesehen, daß der Antragsteller ein gutes Verhältnis zu den beiden geistesschwachen Kindern des Erblassers hebe und dieser seine Regelung der Hofnachfolge für die beste im Interesse dieser Kinder gehalten habe* Damit habe das Be-schwerdegericht einseitig auf das persönliche Verhältnis des Antragstellers zu Elisabeth und und auf die subjektive Meinung des Erblassers abgestellt. Das sei indessen nicht zulässig» Die eigene Ansicht des Erblassers habe in der von ihm getroffenen Wahl des Hofnaohfcd--gers ihren Ausdruck gefunden und gerade die Voraussetzung für die Notwendigkeit der gerichtlichen Zustimmung nach § 7 Abs, 2 HöfeO geschaffen» Die Auffassung des Erblassers von der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit seiner Naohfolgeregelung sei belanglos und dürfe daher bei der Entscheidung über die Zustimmung nicht berücksichtigt werden» Außerdem habe das Beschwerdegericht seine Ermittlungspflicht verletzt und den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt» Diese Angriffe sind unbegründet» § 7 Abs«, 2 HöfeO sagt nichts unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung zu erteilen ist» Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ^erfordert das Übergehen sämtlicher Abkömmlinge zwar keinen wichtigen, wohl aber einen triftigen Grund (vgl» Beschluß vom 7» Oktober 1958? V BLw 8/58? und die dort angeführten weiteren Entscheidungen)» Das hat das Beschwerdegericht nicht verkannt; denn es hat ausdrücklich auf diese in Rechtsprechung und Rechtslehre einhellige Meinung hingewiesen» Ihm ist auch darin beizutreten? daß es für die Frage, ob ein triftiger Grund vorliegt, auf die im Einzelfalle gegebenen Verhältnisse ankommt» Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Beschwerdegericht der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle beigetreten ist; das in seinem Beschluß vom 9« Juni 1958 (RdL -958, 264) ausgesprochen hat«, ein triftiger (vernünftiger oder verständiger) Grund müsse bejaht werden«, wenn die von dem Ercla.3ser getroffene Regelung vom Standpunkt eines verständig urteilenden Bauern aus zweckmäßig und gerecht erscheine, Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, sind bei der Entscheidung über die Zustimmung neben den Wünschen des Hofeigentiimers das Wohl des Hofes sowie die persönlichen Verhältnisse der Abkömmlinge und des ausersehenen Hofnachfolgers zu berücksichtigen (vgl, Beschluß vom 5- Oktober i 954 - V BLw 45/54; Rdl ':954s 33"'.; in BGHZ "5? 5 insoweit nicht abgedruckt;). Dabei darf, wie in dieser Entscheidung weiter ausgeführt ist, insbesondere nicht übersehen werden, daß § 7 Abs* 2 HöfeO die Abkömmlinge des Hofeigentiimers in ihrer Stellung als die natürlichen Hofnachfolger davor schützen will, daß ihnen entgegen altem bäuerlichen Brauch diese Anwartschaft genommen wird? zu der sie auch § 5 KöfeO in erster Linie beruft- Ob im Einzel-fall die Zustimmung zu erteilen oder zu versagen ist., ist Sache tatrichterlicher Würdigung und damit der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht nur in der Richtung unterworfen, ob der Tatrichter sich im Rahmen des ihm-zustehenden Ermessens gehalten hat oder ihm eine sonstige Gesetzesverletzung unterlaufen ist. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung unter diesen Gesichtspunkten ls,ßt keinen Rechtsirrtum erkennen, der zu ihrer Aufhebung hätte führen müssen. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, es komme hier nicht darauf an, ob die Entscheidung auf den Zeitpunkt der Testaments errichtung, des Erbfalles oder der Erteilung der Zustimmung abgestellt werde. Wäre die Zustimmung noch zu Lebzeiten des Erblassers beantragt und hierüber noch vor seinem Tode entschieden worden, so wäre der Zeitpunkt der Entscheidung: maßgebend gewesen.. Die Beantwortung der Frage, ob ein triftiger Grund zur Übergehung der Enkelkinder vorhanden war, muß hier auf den Erbfall abgestellt werden; denn zu diesem Zeitpunkt ist der igetreteru Es kann sich auf Grund 3 Heohtsiibergang auf äen Erben eingetr danach nur fragen; obder Erblasser damals auf Grund seines Testaments oder nach dem Gesetz beerbt worden ist. Infolgedessen können auch Veränderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse keine Berücksichtigung finden, die seitlich nach dem Erbfall liegen. Der Auffassung des Beschwerdegerichts; daß am 9» Oktober 1956 triftige Gründe für die Übergehung der Enkelkinder gegeben waren, ist bei- rzn treten» Der Vorwurf der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe seine Entscheidung einseitig auf das persönliche Verhältnis des Antragstellers zu den geistesschwachen Kindern und auf die subjektive Meinung des Erblassers abgestellt, ist nicht gerechtfertigt« Es hat sich vielmehr mit den nach der angeführten Rechtsprechung des Senats in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkten auseinandergesetzte Es hat zunächst auf -(jriuid der Entwicklung der Dinge auf dem Hofe das persönliche Interesse des Antragstellers an der Erteilung der Zustimmung geprüft und dabei die Gesichtspunkte herausgestellt, die für die Genehmigung seines Antrags sprachen. Dagegen hat das Be-sohwerdegerichi nicht im einzelnen dargelegt, daß die Hofnach-folge des Antragstellers im Interesse der Bewirtschaftung des Hofes liege. Dessen bedurfte es auch nicht. Die Antragsgegner haben nämlich niemals in Zweifel gezogen, daß der Hof von dem Antragsteller ordnungsmäßig bewirtschaftet wird«, Daß unter diesem Gesichtspunkt gegen die Wahl des Antragstellers zu dem Hoferben nichts einzuwenden ist, ergibt sich auch aus dem Verhalten des Erblassers, der dem Antragsteller9 den er im Jahre 195'i zu sich auf den Hof kommen ließ, bereits nach zwei Jahren die Besitzung.auf die Dauer von '8 Jahren verpachtet und aucn in den bis zu seinem Tode verstrichenen fünf Jahren des Zusammenlebens auf dem Hofe keine Veranlassung gesehen hat, eine Änderung seiner testamentarischen Anordnungen vorzunehmen^ Das Oberlandesgericht hat im übrigen mit Recht darauf hingewiesen? war - Seine Auffassung, daß dieser deshalb damals noch nicht in der Lage gewesen sei. die Bewirtschaftung des Hofes und die Betreuung der geistesschwachen Kinder zu übernehmen* ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für diese Ansicht des Oberlandesgerichts spricht nämlich die allgemeine Lebenserfahrung. Einer weiteren Aufklärung in dieser Richtung bedurfte es daher entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht. Deren Behauptung* alfred sei über sein Alter hinaus menschlich frühzeitig gereift* stellt sich als ein neues tatsächliches Vorbringen dar* das in der Rechtsbe-schwerdeinstanz keine Berücksichtigung finden kann» Das gilt auch von dem Vorbringen* Alfred bewirtschafte den väterlichen Hof seit 1954 selbständig. Der weitere Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Vorschrift des § 6 Abs. 5 Höfeüj. nach der ein Hof erbe nicht ausscheidet, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist* geht fehl. Durch diese Bestimmung soll erreicht werden* daß die gesetzliche Hoferbenfolge auch dann eintritt* wenn die nächstberufenen Pofnachfolger die zur Übernahme der Bewirtschaftung erforderliche Aitersreife noch nicht erreicht haben. Das berührt aber das Recht des Erblassers nicht* bei der gewillkürten Erbfolge einen Hoferben auszuwahlen* der bei Eintritt des Erbfalles in der Lage ist* die Bewirtschaftung des Hofes sofort zu übernehmen» Trägt der Erblasser diesem Gesichtpunkt bei der Bestimmung des Hoferben Rechnung* so kann darin* wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, ein triftiger Grund für die Übergehung der nach dem Gesetz berufenen Hofnachfolger liegen» Das will die Rechtsbeschwerde hier nicht gelten"lassen* weil der Hof bis zu dem Jahre 1971 an den Antragsteller verpachtet und Alfred zu diesem Zeitpunkt auf jeden Pali in der Lage sei* die Bewirtschaftung des Hofes und die Betreuung der geistesschwachen Kinder zu übernehmen. Zutreffend hat das Beschwerdegericht indessen darauf hingewiesen, daß dem Antragsteller.- wenn er den Hof nicht endgültig erhalte, nicht zugemutet werden könne, auf dem Hofe zu bleiben., Her Antragsteller würde nänütoh bei Beendigung des Pachtverhältnisse., mit dessen Verlängerung nicht su rechnen ist, etwa 44 Jahre alt sein« Ha er verheiratet ist und 5 Kinder hat, würde es für ihn bei Ablauf des Pachtvertrages schwer sein, sich eine neue, ausreichende Existenz zu schaffen« Her Antragsteller hat denn 3uoh "in den Vcrinstanzen unzweideutig erklärt, daß err wenn die Zustimmung versagt werde, nicht auf dem Hofe bleiben werde« Bei dieser Sachlage war das Beschwerdegericht nicht genötigt, auf den Inhalt des Pachtvertrages einzugehen. In der Billigung dieses Entschlusses durch das Oberlandesgericht liegt zugleich? daß es dem Wohle des Hofes abträglich sein würde? wenn der Antragsteller dessen Bewirtschaftung aufgeben würde, da Alfred zur Übernahme des Hofes zur Zeit noch nicht in der Lage sei und eine Zwischenlösung gefunden werden müßte. Es mag sein, daß der Erblasser früher einmal die Bewirtschaftung des Hofes bis zur Reife seines Enkels durch seinen Schwiegersohn in Aussicht genommen hatte; diese Möglichkeit bestand aber zur Zeit des Erbfalles nicht mehr, da Anton S^^^ schon etwa 2 "./2 Jahre vor dem Erblasser verstorben ist. Has Beschwerdegericht hätte bezüglich des Wohles des Hofes auch noch anführen können? daß dessen Übergang auf Alfred eine nicht unerhebliche Belastung des Hofes mit Abfindungs-Verpflichtungen auslösen würde, während die Antragsgegner bei Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands auf Grund des Vergleichs erheblich höhere Abfindungen zu beanspruchen haben? als in dem Testament für sie vorgesehen sind« Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Besohwerdeger ieht die Zustimmung auch als im Interesse des Hofes liegend angesehen na u -i Has Oberlandesgeri einandergesetzt, ob das einer Unbilligkeit und cht hat sich ferner mit der Präge aus-Übergehen der Antragsgegner etwa zu einer ihnen nicht zu demutbaren Härte führe■ Pie Verneinung dieser Frage ist rechtlich ebenfalls nicht z-u beanstanden, Pie Re ohtsce schwer de meint allerdings, das Oberlandesgerieht habe die rechtlich geschützte Erbanwartschaft der Antragsgegner übersehen oder dieser noch nicht aas Gewicht beigemessen. das ihr zukomme, Dieser Vorwurf ist nicht gerechtfertigt. Es handelte sich hier gerade um die Frage, ob dem Antragsteller als testamentarisch bestimmten Hoferben der Vorzug vor den gesetzlich berufenen Hofnachfolgern gegeben werden kann. Bei ihrer Beantwortung hat das Besohwerdegericht mit Recht berücksichtigt, daß die Antragsgegner dem Hofe des Erblassers niemals besonders nahe-gestanden haben und die geborenen Hofnachfolger des väterlichen Hofes in H^||fB sind. Der gesetzlich geschützten Anwartschaft kommt auch nicht stets die gleiche Bedeutung zu, ihr ist besonderes Gewicht beizu demessen, wenn ein wirtschaftsfähiges Kind des Erblassers übergangen werden soll oder ein Familien-fremder'zu dem Hoferben bestimmt worden ist« Hier handelt es sich hingegen um Enkelkinder, die ursprünglich als Hofnachfolger überhaupt nicht in Frage kamen. Ihre Anwartschaftt beruht lediglich darauf, daß der Sohn Franz des Erblassers, der als Koferbe in Aussicht genommen ^.und auch nach dem Gesetz hierzu berufen war, im Kriege gefallen ist und der Sohn L^HS* wegen seiner Geistesschwäche als Hoferbe ausscheidet, Die Antragsgegner verdanken danach ihre Anwartschaft auf den Hof Zufälligkeiten und Geschehnissen«, die für den Erblasser außerordentlich betrüblich gewesen sind, sich dagegen zu ihren Gunsten ausgewirkt haben. In einem solchen Falle kann der Anwartschaft der Abkömmlinge nicht ein so großes Gewicht beigelegt werden, wie es erforderlich ist# wenn die Übergangenen von Anfang an zu den in erster Linie berufenen Hofnachfolgern gehört haben. Das gilt umso mehr, wenn der eingesetzte Hoferbe ein naher Blutsverwandter des Erblassers ist und der Hof so der angestammten Familie erhalten bleibt. Danach ist es nicht zu beanstanden., daß das Beschwerdegericht der Anwartschaft der Antragsgegner auf die Hofnachfolge kein besonderes Gewicht oe.-.gemessen nao* inogegeii aer. Ansicht der Rechtsbeschwerde na-:, sich das 0oei\_andesgerioht im übrigen mit den Interessen der An-cragsgegner auseinanQer.geseis~ ? indem es geprüft hai;. cc diesen üie Aoctei-^ung der Zustimmung zugemutet werden könne. Dabei nat sioft das Sesohwerdegerioht allerdings vorwiegend mit der Interessensphäre des Alfred befaßte Darin ^iegt aber kein veriahrensreohtiicher Verstoß:, wie die Rechts-oesohwerde memo, weil auch Elsbeth den Schutz des § 7 Acs. £ HöfeO genieße und deshalb auch die Verhältnisse dieser Anorag3gegnenn hatten gewür-digt werden müssen. Soweit das Obenandesgerichü von den Antragsgegnern spricht, beziehen sich seine Darlegungen auch auf Elsbeth Eines weiteren Eingehens aux eieren InPressen bedurfte es nach dem Vorbringen der Anvragsgegner nicht, die in dem ganzen Verfahren ständig davon ausgegangen sind, daß hei Versagung.der Zustimmung Alfred Hoinachfoxger werde, ^er auch von dem Erblasser früher zu dem Hoferben ausersehen gewesen sei, und die dementsprechend die Interessemage der Eisbeth die nur wenige Jahre axver ist aus inr Bruder Alfred, selbst nicht näher dargelegt haben und sich daher jetzt nicht darauf berufen können, daß das Beschwerdegericht den Belangen der Antragsgegnerin nicht hinreichend Rechnung getragen habe« Ungerechtfertigt ist auch die weitere Rüge der Rechts-besehwerde, daß das Oberlandesgericht den Begriff des triftigen Grundes verkannt habe, indem es einseitig auf das persönliche Verhältnis des Antragstellers zu den geistesschwachen Kindern und die subjektive Meinung des Erblassers abgesteij/c habe. Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, daß das Beschwerdegericht auch das Wohl des Hofes und die Interessen der Antrags“ gegner und des Antragstellers in Betracht gezogen hat- Darücer hinaus mußte der Tatrichter prüfen, ob die Einsetzung des Antragstellers zu dem Hoferben auch durch die Belange der geisteskranken Kinder gerechtfertigt war. Die Bejahung dieser Frage nat, wie der Reohtsbesohwerde zuzugeben ist, dazu geführt., daß das Besehwerdegericht diesem Gesichtspunkt entscheidende Bedeutung beigemessen hat«, Das ist recht],ich nicht zu beanstanden. Denn hier stehen sich die Interessen der durch zufällige Ereignisse gesetzlich zur Hofnachfolge berufenen Antragsgegner und die Interessen unmittelbarer Abkömmlinge des Erblassers gegenüber:, die durch unverschuldete Krankheit zeitlebens pflege- und hilfsbedürftig sind„ Nach dem oben Gesagten hat aber das Beschwerdegericht ohne Hechtsirrtum den Bedürfnissen der geistesschwachen Kinder des Erblassers den Vorrang vor dem Anwartschaftsrecht der Enkelkinder eingeräumt„ Die Antragsgegner haben selbst nicht in Abrede gestellt, daß die Geistesschwachen ordnungsmäßig versorgt werden und ihr Verhältnis zu dem Antragsteller und seiner Familie gut ist, was der Pfleger der Kinder bestätigt hat. Es konnte sich angesichts dieser Sachlage nur fragen, ob eine Änderung des bestehenden Zustands allein wegen des Anwartschaftsrechts .'der Antragsgegner zu verantworten sei. Das Beschwerdegericht hat in dieser Hinsicht berücksichtigt, daß Alfred zur Seit der Entscheidung erst 20 Jahre alt und noch ledig war. Seine Erwägung, daß Alfred als Hoferbe möglicherweise auch im Laufe der Zeit das Vertrauen der Geistesschwachen erlangen werde, zeigt, daß es sich dessen bewußt gewesen.ist, daß ein gutes Verhältnis der Geistesschwachen zu Alfred jedenfalls nicht gewährleistet und wegen der ablehnenden Haltung der Kinder bei ihrer Anhörung auch nicht alsbald zu erwarten sei. Nach der Auffassung des Beschwerdegerichts bliebe danach im Falle der Versagung der Zustimmung eine für das künftige Wohl der Geistesschwachen wesentliche Frage offene Schon diese Unsicherheit hinsichtlich eines guten Einvernehmens zwischen Alfred 3^^ und den geistesschwachen Kindern rechtfertigte es, der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands den Vorzug zu geben. Es liegt deshalb kein Verfahrensverstoß darin, daß sich das Beschwerdegericht mit der Anhörung der geistesschwachen Kinder begnügt und nicht einen medizinischen Sachverständigen wegen der von ihm befürchteten Auswir— kiuigen bei einem Wechsel im Eigentum unci der Bewirtschaftung .des Hofes zu Rate gesogen hat. Es kommt hinzu. daß ein Sachverständiger die Frage, ob zwischen Alfred S^^pl und den Geistesschwachen ein ähnliches Vertrauensverhältnis erwartet werden könne, wie es zwischen diesen und dem Antragsteller besteht« auch nicht hätte beantworten können,, da die künftige Einstellung der Geistesschwachen zu Alfred sich schlechterdings nicht voraussehen läßt, da sie von zahlreichen im voraus nicht zu überblickenden Momenten abhähgen kann und dadurch einer auch nur einigermaßen sicheren Vorhersage nicht zugänglich ist. Es ist danach nicht zu beanstanden 5 daß das Beschwerdegericht von Ermittlungen« wie die Rechtsbeschwerde sie für erforderlich erachtet, abgesehen und der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes im Interesse der Geistesschwachen den Vorzug vor einem Wechsel in der Bewirtschaftung des Hofe3 gegeben hat. Nach dem oben Gesagten sind bei der Entscheidung über die Zustimmung auch die Wünsche des Erblassers zu berücksichtigen« Diese können indessen für sich allein die Erteilung der Zustimmung nicht rechtfertigen, vielmehr ist erforderlich« dai3 ein triftiger Grund für die getroffene Hoferbenbestimmung vorliegto Das ist also stets zu prüfen. Die Ansicht der Rechts beschwerde. daß hierbei der eigenen Meinung de3 Erblassers übe die Richtigkeit, -Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit seiner Hoferbenbestimmung keine Bedeutung zukomme und sie bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden dürfe« ist in dieser A-i-igemeinheit nicht richtig. Hat der Erblasser - wie hier -Gründe für seine Hoferbenbestimmung angegebenr so kommen diese selbstredend in erster Linie als Grundlage für die Prüfung in Betracht« ob der Entscheidung des Erblassers zugestimmt werden kann. Es muß dabei untersucht werden, ob die subjektiven Vorstellungen des Erblassers von der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit seiner Anordnung sachlich gerechtfertigt sind« Ergiet sich, daß dies nicht der •Stimmung versagt werden; sofern Fall ist, nicht ein so muß d anderer e Zu-vom Erb- lasser nicht angeführter Grund die Zustimmung zu rechtfertigen vermag Falls der Erblasser mehrere Gründe angeführt hat,, von denen nur einer oder einige durchgreifen, ist die Zustimmung su erteilen., auch wenn sich seine subjektive Auffassung über die Berechtigung seiner Hoferbenbestimmung unter dem einen oder dem anderen Gesichtspunkt als irrig er- weist, Io vorliegenden Falle ist das Beschwerdegericht auch so verfahren, Es hat zwar, wie auch die Rechtfertigung der Zulassung der Rechtsbeschwerde zeigt.-, in der Begründung seiner Entscheidung zu dem Teil die subjektiven Vorstellungen des Erblassers besonders herausgestellt, hat aber diese doch nicht entscheidend sein lassen, sondern tatsächlich geprüft* ob die angegebenen Gründe die Hoferbenbestimmung zu tragen vermögen« Dabei ist es su dem Ergebnis gekommen, daß dies hinsichtlich der Einstellung des Erblassers zu seinem Schwiegersohn und den Grenzstreitigkeiten nicht der Fall ist« Diese nach seiner Ansicht unsachlichen Erwägungen hat das Beschwerdegericht aber bei seiner Entscheidung außer Betracht gelassen. Es brauchte infolgedessen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht weiter aufzuklären, ob der Starrsinn des Erb- lassers in Verbindung mit seiner Verärgerung über die Grenzstreitigkeiten ihm Veranlassung gegeben hat, von der früher in Aussicht genommenen Erbeinsetzung seines Enkels und der zugleich vorgesehenen Zwischenlösung abzugehen« Das Beschwerdegericht hat zudem unterstellt, daß in dieser Hinsicht triftige Gründe zur Übergehung der Antragsgegner nicht Vorgelegen haben« Zur Erteilung der Zustimmung genügte es aber« daß sich die Einsetzung des Antragstellers zu dem Hcfer'ben in dessen Interesse sowie im Interesse des Hofes und der schwachsinnigen Kinder als sachgemäß erwies* Da nach alldem den Rita zu versagen war« mußte das <r 0r\>050 ;'J WO Vd 6IZ ; en der Rechtsbeschwerde der Erfolg Rechtsmittel als unbegründet zurück- I e KostenentScheidung beruht auf den §§ 34.. 44; _ J 4 4 \ \ t „ Dr, fasche Dr0 Hüokinghau3 Dr. p i e p e n bro c k