war Eigentümerin des in , Am •00^ 0 A gelegenen Hofes von etwa 100 Morgen mit einem Einheitswert von rund 44 000 RM, Aus der Ehe mit ihrem vorverstorbenen Ehemann sind drei Kinder hervorgegangenDer einzige Sohn Heinrich 1918 gefallene Er war unverheiratet und kinältere Tochter Helene, die sich im Jahre 1908 verheiratet hatte, ist im Jahre 1952 vier Antragsteller entsprungen» Die jüngere Tochter Marie (Antragsgegnerin), die lim Jahre 1892 geboren ist, war mit dem im Jahre 1926 verstorbenen Kaufmann Adolf H0| HHH in ^00 verheiratet» hat einen Sohn Richard, der von Beruf Landwirt ist» daß sie abgerissen werden mußten, Nach dem Erwerb dieses Hofes ist die Antragsgegnerin im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens ausgesiedelt worden und so auf einen völlig aus Bj neuen Hof ge Die Ant spruch auf § vom 60 Janu fes von 470 Hofes zur Ze kosten für d den danach, v Sie haben diesen An-i 5 HöfeO und das Testament der Erblasserin r 1922 gestützto Von dem Verkaufserlös des Ho-000 DM haben sie 50 000 DM als Ertragswert des it des Erbfalls und 243 000 DM als Anschaffungs-en Hof in B^| in Anrechnung gebrachtVon erbleibenden 177 000 DM haben die Antragsteller die Hälfte mit 88 500 DM für sich beanspruchte Dagegen haben sie wegen der Grundstücksvaräußerungen? da deren Anordnung weder durch die Vorschriften des § 24 EEGr unwirksam geworden sei, noch zu den Bestimmungen des § 13 HöfeÖ in Widerspruch stehe, Bas Amtsgericht hat von dem Betrage von 177 000 DM die 100 000 DM abgezogen, die für die Errichtung der neuen Wirtschaftsgebäude in B^j erforderlich sein sollen, und ist so zu einem Betrage von 77 000 DM gelangt, von dem es den Antragstellern die Hälfte zuerkannt hat. Von dieser Summe haben sie zunächst einen Teilbetrag von 100 000 DM geltend gemachte Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Beschwerde der Antragsteller gebeten und ferner beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Anträge der Antragsteller vollends abzuweisen. Sie hat im wesentlichen geltend gemacht, daß § 13 HöfeO nicht zur Anwendung gelangen könne, da der im Sinne des § 58 Abs. 1 LVO geregelte Erbfall ausschließlich nach Erbhofrecht zu beurteilen sei, die hier strittige Anordnung der Erblasserin aber nach § 24 REO unzulässig und damit unwirksam sei und der Ausgleichsan-spruch auch wegen des Erwerbs eines anderen gleichwertigen Hofes entfalleo Pas Oberl ge gnerin zu rüc steiler den an Antrags gegneri le.r gerne ins c ha haben unter in ferner dem Bes beschließende Senat hat durch seine Ent-9- Juli 1956 den Beschluß des Oberlandesge-November 1955 aufgehoben und die Sache 2u daß von dem Verkaufserlös von 470 0Ö0 DM lediglich der Ertragswert mit 50 000 DM abzuziehen sei-und den Antragstellern daher ein Betrag vpn 210 000 EM zustehe, weil das Testament der Erblasserin jeglichen Anhalt dafür vermissen lasse, daß die Ausgleichsforderung fortfallen oder sich ermäßigen solle, wenn die Antragsgegnerin einen anderen Hof erwerbel Der Senat hat in diesen Ausführungen des Beschwerdegerichts einen Bechtsvelstoß erblickt? weil das Oberlandesgericht übersehen habe, daß auch außerhalb des Testaments liegende Umstände zur Ermittlung des Willens der Erblasserin zu berücksichtigen seien und nicht zuletzt die Möglichkeit einer ergänzenden Testamentsauslegung bestehe. n wiederum verurteilt, an die Antragstel-gemeinschaftlich zu zahleno Hiergegen gelassene jetzi mit der sie ih träges der Ant ner um Zurückw se beantragen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zu ige Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, ren Antrag auf gänzliche Abweisung des Anragsteller weiter verfolgt - Sie bittet fer-eisung der Beschwerde der Antragsteller» Biedre Rechtsbeschwerde zurückzuweisen» gsgegner.in nach der Veräußerung des Hofes in S< Ersatz einen anderen Hof käuflich -erwerben Bas Oberlandesgericht ist von den Verhältnissen zur Zeit der Testamentserrichtung ausgegangen und hat ausgeführt g Balmaissei die ältere Tochter Helene auf einem anderen Hof in sf f| verheiratet gewesen« Ber Ehemann der Erblasserin sei bereits im Jahre 1911 verstorben und Unter diesen Umständen habe die Erblasserin - wohl mit Rücksicht auf das in jener Gegend geltende Jüngstenrecht - die Antragsgegnerin zu ihrer Universalerbin eingesetzt„ Sie sei jedoch darauf bedacht gewesen.; daß möglicherweise nach ihrem Tode der ganze Hof veräußert werden und der gesamte Erlös der Ehefrau H^ ^ zufallen werdeo Deshalb habe sie bestimmt, daß die Alleinerbin im Falle des Verkaufs des Hofes den den Ertragswert übersteigenden Teil des Veräußerungserlöses mit ihrer Schwester zu gleichen Teilen zu teilen habe. Wenn sie nachträglich keine ergänzenden .Anordnungen für den Pall getroffen habe, daß die Antragsgegnerin nach deiji Verkauf des Hofes in S^| einen anderen Hof erwerbe, so erkläre sich das.wohl daraus, daß für diese Möglichkeit zu ihren Lebzeiten noch keine Anhaltspunkte vorhanden gewesen seien. Die Erblasserin habe danach keinen Anlaß gehabt, auch den Pall ins Auge zu fassen, daß die Antragsgegnerin nach einem etwaigen Verkauf des Hofes in rund eines Pachtvertrages mit seiner Mutter Las Oberlandesgericht hat zu dem Ausgangspunkt seiner weiteren Entscheidung gemacht, daß die Erblasserin diese Entwicklung nictyt vorausgesehen habe, ihr aber, wenn sie sie vcrausgesehen hätte, Rechnung getragen und ihre Bestimmungen über die Verteilung des Veräußerungserlöses der neuen Sachlage angepaßt haben würde. Dieser Wille habe sich notwendigerweise auch darauf gerichtet, der Familie durch den Erwerb eines anderen Hofes die Existenzgrundlage wie-dersugebeii; wenn der Hof in sf[[ ^ infolge Ausdehnung der Stadt B^| verkauft werden müsse. Das sei schon nicht mehr ganz möglich gewesen, wenn der Erwerb und die Herrichtjmg mehr kosteten^:als die der Antragsgegnerin an zustehende Hälfte des Veräußerungserlöses ausmache. Ta der Erblasserin als alter Bäuerin in erster Linie daran gelegen gewesen sei, der Familie nach dem Verkauf des Sf| Hofes eine neue bäuerliche Existenz v/ie- derzugebeh* und diese, wie noch darzulegen sei, von der Hälfte des Veräußerungserlöses nicht zu beschaffen gewesen sei, müsse als ihr letzter Wille angenommen werden, daß die Wiederbeschaffung des Ersatzhofes den Vorrang habe haben sollen vor der wirtschaftlichen Gleichstellung der beiden Töchter. Dann bestehe aber keine Veranlassung, vor allem auch keine rechtliche Handhabe, als ihren letzten Willen auch an'zunehmen, daß dann der von dem Veräußerungserlös übrig bleibende Betrag auch noch zwischen den-beiden Töchtern geteilt werden solle. Las würde eine weitere, nicht mehr zu rechtfertigende Schlechterstellung der Antragsteller bedeuten, die schon eine - allerdings nach den obigen Ausführungen gerechtfertigte und mit dem Willen der Erblasserin vereinbare - Benachteiligung hinnehmeii müßten. Das Beschwerdegericht ist bei der Berechnung -des Anspruchs der Antragsteller davon ausgegangen, daß nach dem von ihm im Wege der ergänzenden Auslegung festgestellten mutmaßlichen Willen der Erblasserin von dem Veräußerungserlös die notwendigen Anschaffungs- und Herrichtungskosten für den ursprünglichen Hof in B^j in voller Höhe in Abzug zu bringen sind. Die-das Oberlandesgericht einen Eetrag von 76 400 inet, der seiner Ansicht nach zur Erstellung eines neuen Wirtschaftsgebäudes auf dem gekauften Hof in B^l W zwecks Weiterbewirtschaftung des Hofes im Jahre Maklerprovisi Grund e rwe rb s t ser Summe hat DM hinzugerec Es ist so zu dem Ergebnis gekommen, daß die notwendigen Anschaffungs- und Henri chtungskosten für diesen Hof.insgesamt 306 040 EM betragen haben würdenc Vori dem Verkaufserlös von 470 000 EM hat das Beschwerdegericht ferner die notwendigen Kosten der Veräußerung des Stieghorster Hofes abgezogen, und zwar die Maklerprovi- : sion mit 14 100 EM und die Vermögensabgabe mit 9 150,75 EM« Een reinen Verkaufserlös hat das Oberlandesgericht;so auf rund 446 750 EM errechnet. Durch Abrechnung der notwendigen Anschaffungs- und Pierrichtungskosten für den Hof in B^| P in Hohe von 306 040 EM ergibt sich danach ein Überschuß von 140 710 EM, der nach Auffassung des Beschwerdegerichts allein den) Antragstellern als Miterben ihrer verstorbenen Mutter zusteht. Nur dieser Tali 1 habe aber bei richtiger Auslegung des Willens der Erblasserin von der bedingungslosen Aufteilung des Erlöses getroffen werden sollen» Bei der Anschaffung eines Ersatzhofes spreche für den Ausschluß einer Teilung des Resterlöses auch die Billigkeit. Die Teilung des Resterlöses sei auch da der Ersatz setzt werden deshalb billig, weil es sich bei der Veräußerung des Hofes lieh herbeige dem um die v b e e influßbare Tatbestand ge erben im Rail daß es unbill folge aus ges kommen seien. Auf der um einen anderen Hof erwerben zu können Seite vertritt, insbesondere Rötelmann die Ansicht, daß Ausgleichsansprüche jedenfalls dann nicht entstehen, wenn sich der Verkaufserlös mit den Kosten des Erwerbs eines gleichwertigen Hofes in etwa deckt (vgl. Da deren Testament über den hier zu entscheidenden Hall ausdrücklich nichts besagt, hat das Beschwerdegericht mit Recht geprüft, ob aus dem Willen der Erblasserin, wie er in ihrem Testament zu dem Ausdruck gekommen*, ist, und aus Umständen außerhalb des Testaments sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellen ist, wie die Erblasserin verfügt haben würde, wenn sie den Hall des Erwerbs eines Ersatzhofes nach der Veräußerung des Hofes in ^ bedacht hätte. Nach den PestStellungen des Beschwerdegerichts ist als letzter Wille der Erblasserin anzunehmen, daß die Beschaffung des Ersatzhofes dän Vorrang vor der wirtschaftlichen Gleichstellung der Leiden Töchter haben sollte. Diese ergänzende Auslegung des Testaments läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen und ist daher, da sie auf tatsächlichem Gebiete liegt, für den beschließenden Senat bindend. standen,daß d erlös die dur s t and enen Kos Instandsetzun gezogen hat as Oberlandesgericht von dem Veräußerungs-ch den Verkauf des Hofes ent- Die Rechtsbeschwerde halt es für ungerechtfertigt, daß das Beschwerdegericht den verbleibenden Betrag von 140 710 DM den Antragstellern zuerkannt hat, Das widerspricht nach ihrer Ansicht; der testamentarischen Anordnung der Erblasserin und ist auch nicht mit der Entscheidung des beschließenden Senats vom 9o Juli 1956 vereinbar. Denn der Senat hat damals den Beschluß des Beschwerdegerichts deshalb aufgehoben, weil dieses die Präge der ergänzenden Testamentsauslegung unter Berücksichtigung außerhalb des Testaments liegender Umstände nicht geprüft hatte, beides aber der tatrichterlichen Würdigung unterliegeEr hat darüber hinaus nur einige Hinweise auf Prägen gegeben, die möglicherweise von Bedeutung sein konnten. Der Senat hat aber nicht ausgesprochen, daß die Schaffung und der Erwerb eines neuen, betriebsfähigen Hofes(den Vorrang vor der Teilung des Mehrerlöses verdiene; auch hat der Senat nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß es bei einem erzwungenen Verkauf des Stammhofes nur recht und billig sei, wenn die Bestrebungen des Hofeigentümers, sofort einen gleichwertigen, aber auch betriebsfähigen Ersatzhof zu schaf r Weise unterstützt wurden. Erst recht hat der die Ansicht geäußerte, daß diese Beschaffung und ohne Rücksicht auf die für andere Pälle gedach-es Mehrerlöses erfolgen solle. kein Ausgl lös und di etwa gedec legen sein neter Über ser Betrag: Bestimmung über die äußerung d gegnerin k lein bean Der Hechtsbeschwerde kann darin nicht beigetreten ß der Antragsgegnerin der ganze Verkaufserlös müsse, weil der Hof lediglich den Ort gewech-und im übrigen alles beim alten geblieben sei, luß der Teilung des Resterlöses auch der Entspreche. Da sich indessen ein, wie noch darzu-wird, von dem Beschwerdegericht richtig errech-schuß von 140 710 DM ergeben hat ,• unterliegt die-, wie ‘anschließend ausgeführt werden wird, den en, welche die Erblasserin in ihrem Testament ufteilung des Mehrerlöses für den Eall der Veres S(j pjp Hofes getroffen hat. Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde aber gegen sung des Oberlandesgerichts, daß der Mehrerlös 0 DM in voller Höhe den Antragstellern zustehe, erdegericht ist insoweit ein Denkfehler unterlau-im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung ge- den Erwerb und wie die notwenefigen Kosten der Veräußerung des Hofes in von dem Verkaufserlös in Abzug gebracht. Folgerichtig hätte c.as Beschwerdegericht nur die Hälfte des sich daraus ergebenden Betrages von HO 710 LM den Antragstellern zuerkennen dürfen; denn er allein stellt nach der hier tatsächlich gegebenen Sachlage den Mehrerlös dar, der nach dem Testament der Erblasserin beiden Töchtern zu gleichen Teilen zustehen soll. Las Oberlandesgericht ist stattdessen bei seinen Überlegungen offensichtlich von einem Mehrerlös von 420 000 LM und von der Vorstellung ausgegangen, daß die Antragsteller infolgedessen an sich einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 210 .000 33M hätten. Auf dieser irrigen Ansicht beruht erkennbar die Annahme des Beschwerdegerichts, es bestehe keine Veranlassung und vor allem auch keine rechtliche Handhabe, als letzten Willen der Erblasserin auch den anzunehmen, daß auch noch der übrig bleibende Betrag zwischen den beiden Töchtern geteilt werden solle. Lamit hat sich das Oberlandesgeriiht aber zu dem von ihm festgestellten mutmaßlichen Willen der Erblasserin über .den Vorrang der Ersatz-, hofbeschaffung in Widerspruch gesetzt und zugleich die testamentarische Anordnung über die Teilung des Mehrerlöses rechtsirrtümlich für nicht anwendbar gehalten. :-:Xv vermißt skammer entspreche o Die Rechtsbesehwerde gen darüber, was zu kostspielig und zu modern sein meint, es komme lediglich auf den ursprünglich Hof in B^ ^ und die für seinen Erwerb und ’richtung erforderlichen Mittel an« Letzteres ist Dagegen liegen die übrigen Rügen neben der Sache, werdegericht hat nämlich lediglich aüsgeführt,'der Ile der Erblasserin, wie.er aus dem Testament und ten därgelegten Umständen herausgelesen werden könne, dahin gegangen, der Antragsgegnerin die . Willen der Erblasserin entsprechend angesehen wer-^emäß hat sich das Oberlandesgericht mit dem söge-issiedlungshof in B^| seiner Ausgestaltung durch sie erwachsenden Kosten gar nicht befaßt, son-e Entscheidung, wie es die Rechtsbeschwerde zutref- Die Rech legericht für auf dem suers csbeschwerde bemängelt ferner, daß das Beschwer-die Erstellung eines neuen Wirtschaftsgebäudes t in Btf fe erworbenen Hof nur 76 400 DM in Ansatz gebracht habe, obwohl die Antragsgegnerin behauptet und unter Beweis gestellt habe, daß hierfür im Jahre 1955 120 000 DM bis 125 000 DM erforderlich gewesen wären. Sie , daß der Kostenanschlag, auf den der Zeuge Bezug genommen habe, absichtlich niedrig gehalten worden sei, um dem Kulturamt die von der Antragsgegnerin und ihrem Sohn erstrebte Aussiedlung schmackhaft zu machen. Rieh-' tig ist allerdings, daß die Antragsgegnerin sich mehrere Male auf Hp|^ als Zeugen und Sachverständigen berufen hat» den auch das Kulturamt inBfl ^ als Bausachverständigen benannt hat, ist denn auch zu dem Verhandlungster- Es trifft auch nicht zu, daß die Antra^sgegnerin sich in den von der Rechtsbeschwerde angeführten Schriftsätzen auf HppP dafür berufen hat, daß der Kostenanschlag aus dem von ihr angeführten Grunde nicht maßgebend sein könne und die Wiederaufbaukosten tatsächlich 120 000 bis 125 000 LM betragen haben würden. Damit setzt sie sich indessen zu dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin in Widerspruch, die in beiden Vorinstanzen geltend gemacht hat, die Veräußerung ven Teilgrundstücken vor dem Verkauf des Besthofes habe dazu gedient, das zur Bewirtschaftung des Hofes erforderliche Inventar anzuschaffen und notwendige Reparaturen vorzunehmen. Die Antragsgegnerin verfügte danach zur Zeit der Veräußerung der Besitzung in ^ und des Kaufes des Hofes über das für diese Betriebe erforderliche Inventar- Das Beschwerdegericht brauchte danach nicht auch
y BLw 25/58
i
Be Schluß
In der Landwirtschaftssache
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Be schwerdegegnerin sowie Recht sbe schwer de-führerin,
vertreten durch die Rechtsanwälte Br,
gegen
2-i
. i
3*
4c
als Erben in u
wegen Zahlung
^geteilter Erbengemeinschaft nach ihrer Mut
Antragsteller, Besehwerdegegner und Beschwerdeführer sowie Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten-durch die Rechtsanwälte
eines Ausgleichsbetrages
hat der V, Zivilse Landwirtschaft unter Mitwirku. Bundesrichter der landwärts Carstenseh
beschlossen?
snat des Bundesgerichtshofs als Senat ssachen in der Sitzung vom 9, Juli 1959 ng des Senatspräsidenten Br, Tasche, der Br, HUckinghaus und Br, Piepenbrock sowie chaftliehen Beisitzer Br.h.Co Berk und
ter
für
>•1
Auf die Reehtsbeschwerde der Antragsgegnerin werden unter Zurückweisung des Rechtsmitteis im übrigen die Beschlüsse des Amtsgerichts in Bielefeld vom 30. April 1955 und des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20,
März 1.958, dieser zu I, II, 1 3, IV und V,
abgeändert. Die Entscheidung wird wie folgt neu gefaßte
lo Die Antragsgegnerin wird verurteilt ? 70 355 DM (i ,B. siebzigtausenddreihundertfün.fundfünfzig Deutsche Mark) an die Antragsteller gemeinschaftlich zu zahlen. Der weitergehende Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der ersten Instanz werden aer Antragsgegnerin zu 4-/5 und den Antragstellern zu 1/5 auferlegt. Von den Gerichtskosten der Beschwerde- und Rechtsbeschwerüeinstanz haben die Antragsteller 3/10 und die Antrags-gnerin 7/10 zu tragen.
e gesamten außergerichtlichen Kosten fallen
Di
im
st
in
Verfahren vor dem Amtsgericht den Antrag-sllern zu 1/5 und der Antragsgegnerin zu 4/5 der Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeinstanz den Antragstellern zu 3/10 und der Antragsgegnerin zu 7/10 zur Last.
Der Geschäftswert wird für das Verfahren vor aem Amtsgericht auf 88 500 DM und für die Be-schwerde- und Rechtsbeschwerdeinstanz auf je lOlO 000 DM festgesetzt.
ist im Jahre derlos« Die mit Erich B
Die Witwe Emilie B -S
war Eigentümerin des in , Am •00^ 0 A gelegenen Hofes von etwa 100 Morgen mit einem Einheitswert von rund 44 000 RM, Aus der Ehe mit ihrem vorverstorbenen Ehemann sind drei Kinder hervorgegangenDer einzige Sohn Heinrich 1918 gefallene Er war unverheiratet und kinältere Tochter Helene, die sich im Jahre 1908 verheiratet hatte, ist im Jahre 1952
verstorbene. Ihrer Ehe sind die. vier Antragsteller entsprungen» Die jüngere Tochter Marie (Antragsgegnerin), die lim Jahre 1892 geboren ist, war mit dem im Jahre 1926 verstorbenen Kaufmann Adolf H0| HHH in ^00 verheiratet» hat einen Sohn Richard, der von Beruf Landwirt ist»
notarielles
Am 6. Januar 1922 errichtete die Witwe Bi Testament folgenden Wortlauts?,
ern
“Meine Üniversalerbin soll sein meine Tochter Marie kB 0 in Meine andere Tochter Helene
Ia0 HB; soll in folgender Weise abgefunden werden? Das bei meinem Tode vorhandene Sparkassenguthaben soll, unter meine beiden Töchter zu gleichen Teilen geteilt werden. Das übrige Vermögen soll von einem im Streitfall von der Landwirtschafts-kammer in M^| H m ernennenden Sachverständigen t werden; der Hof S^| H|'Kr. 0 ist dabei mit deia Ertrags wert nach den Grundsätzen des westfälischen A.nerbengutsgesetzes vom 2., Juli 1898 anzusetzen o Von dem so ermittelten Gesamtwerte erhält
Frau ^ die Hälfte in bar von der Universal-
erbin aus gezahlt. und zwar in vier gleichen: Jahresraten, beginnend mit dem 11 Januar des auf den Erbfall folgenden Jahres ohne Einsen. Sollte Frau oder ihre Rechtsnachfolger den Höf oder
hem lode verkaufem so soll der Frau
inzelne Grundstücke innerhalb 30 Jahren nach mei-
w.
oder
deren Rechtsnachfolgern die Hälfte des Mehrerlöses zufallen, der dabei erzielt wird über den bei der Ermittlung der Abfindung nach meinem Tode zugrunde gelegten Ertrags wertSollte Frau h mit die-
ser Regelung nicht einverstanden sein, so setze ich sie auf den Pflichtteil«f*
Mit dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes wurde die landwirtschaftliche Besitzung Erbhof0
Die Witwe Emilie B^| verstarb am 21o August 1936
Daraufhin wurde die Antragsgegnerin auf Grund eines Hoffol-gezeughisses als Alleineigentümerin des Erbhofs im Grundbuch eingetragen,
Hach Veräußerung zahlreicher Einzelgrundstücke (Bauplätze) hat die Antragsgegnerin im Frühjahr 1954 den unbelasteten Hof zu einem Kaufpreis von 470 000 DM an die Stadt verkauft, die im April 1954 als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen wurde«
Im Sommer 1954 kaufte die Antragsgegnerin einen Hof in Kreis 1^^ in Größe von 27? 2773 ha mit einem Einheitswert von 37 900 DM zu dem Preise von 190 000 DMo Einschließlich der Steuern und sonstigen Nebenkosten waren für diese Besitzung rund 243 000 DM zu zahlen. Die Antrags-gegnerin ist am 20- August 1955 als Eigentümerin(dieses
Hofes im Gründbuch eingetragen worden? dessen Stallungen
so schlecht gewesen sein sollen? daß sie abgerissen werden mußten, Nach dem Erwerb dieses Hofes ist die Antragsgegnerin im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens ausgesiedelt worden und so auf einen völlig
aus Bj neuen Hof ge
Die Ant
spruch auf § vom 60 Janu fes von 470 Hofes zur Ze kosten für d den danach, v
kommen
ragsteller heben bei dem Amtsgericht (^andwirt-schaftsgerieht) beantragt? die Antragsgegnerin zur Zahlung von 88 500 DM an sie zu verurteilen. Sie haben diesen An-i 5 HöfeO und das Testament der Erblasserin r 1922 gestützto Von dem Verkaufserlös des Ho-000 DM haben sie 50 000 DM als Ertragswert des it des Erbfalls und 243 000 DM als Anschaffungs-en Hof in B^| in Anrechnung gebrachtVon
erbleibenden 177 000 DM haben die Antragsteller die Hälfte mit 88 500 DM für sich beanspruchte Dagegen haben sie wegen der Grundstücksvaräußerungen? die vor dem Verkauf des besthofes stattgefunden haben? in diesem Verfahren keine Ausgleichsansprüche geltend gemacht*
Die Antragsgegnerin hat um Abweisung des Antrags gebeten und den Standpunkt vertreten? daß sie weder nach den Vorschriften des § 13 HöfeO noch nach den Bestimmungen des Testaments ihrer Mutter verpflichtet sei? den Erlös auS dem A^erkauf des Hofes mit den Antragstellern zu teilen, und sich nicht zuletzt darauf berufen? den Hof in Bi als Ersatz für den veräußerten Hof erworben zu haben*
Das Amts Antrages die Antragsteile Grund des Test
gerieht hat unter Abweisung des weitergehenden Antragsgegnerin verurteilt? 38 500 DM an die r zu zahlen. Es hat den Ausgleichsanspruch auf aments der Erblasserin für berechtigt gehalten,
da deren Anordnung weder durch die Vorschriften des § 24 EEGr unwirksam geworden sei, noch zu den Bestimmungen des § 13 HöfeÖ in Widerspruch stehe, Bas Amtsgericht hat von dem Betrage von 177 000 DM die 100 000 DM abgezogen, die für die Errichtung der neuen Wirtschaftsgebäude in B^j erforderlich sein sollen, und ist so
zu einem Betrage von 77 000 DM gelangt, von dem es den Antragstellern die Hälfte zuerkannt hat.
Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien sofortige Beschwerde eingelegte Die Antragsteller haben gebeten, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen und sie unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu verurteilen:, an sie (Antragsteller) über die zuerkannten 58 500 DM hinaus einen weiteren Teilbetrag von 61 500 DM zu zahleno Sie haben den Standpunkt vertreten, von dem Kaufpreis von 470 000 DM sei lediglich der Ertragswert des Hofes mit 50 000 DM abzuziehen, so daß ein Betrag von 420 000 DM verbleibe, von dem sie die Hälfte, also 210 000 DM, zu beanspruchen hätten. Von dieser Summe haben sie zunächst einen Teilbetrag von 100 000 DM geltend gemachte
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Beschwerde der Antragsteller gebeten und ferner beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Anträge der Antragsteller vollends abzuweisen. Sie hat im wesentlichen geltend gemacht, daß § 13 HöfeO nicht zur Anwendung gelangen könne, da der im Sinne des § 58 Abs. 1 LVO geregelte Erbfall ausschließlich nach Erbhofrecht zu beurteilen sei, die
hier strittige Anordnung der Erblasserin aber nach § 24 REO
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unzulässig und damit unwirksam sei und der Ausgleichsan-spruch auch wegen des Erwerbs eines anderen gleichwertigen Hofes entfalleo
Pas Oberl ge gnerin zu rüc steiler den an Antrags gegneri le.r gerne ins c ha
andesgerieht hat die Beschwerde der Antrags-kgewiesen und auf die Beschwerde der Antrag-gefociitenen Be-schluß ab ge ändert und die n verurteilt, 100 000 DM an die Antragstel-ft}ich zu zahlen,
piese Ent Re e htabe s ch wer Sie hat damals ganz11c h abzuv
Per .jetzt Scheidung vom richte vom 30.o neuer Prüfung ril c kv erwiesen, BdL 1956, 299) billigt, daß e Reichserbhofre
Scheidung hat die Antragsgegnerin mit der de angefoehten (Rechtsbeschwerde V BLw 9/56) beantragt, die Anträge der Antragsteller leisen,.
haben unter in ferner dem Bes
beschließende Senat hat durch seine Ent-9- Juli 1956 den Beschluß des Oberlandesge-November 1955 aufgehoben und die Sache 2u
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und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-Per Senat hat (Abdruck der Entscheidung in die Auffassung des Oberlandesgerichts gesteh um einen geregelten und damit dem cht unterliegenden Erbfall handelt, die An-Anerbin geworden ist und das Sparkassengut-r und ihrer Schwester zu teilen war. Er ist chwerdegericht darin beigetreten, daß die Präge offen bleiben konnte, ob etwa die Zuwendung eines Geldbetrages in Höhe des halben Ertragswertes nach dem Reichserbhofrecht nichtig war? da die Nichtigkeit dieses Vermächtnisses noch nicht die Nichtigkeit der Zuwendung des halben Verkaufserlöses zur Folge haben würde, weil beide Anordnungen voneinander unabhängig seien. Per Senat
Auffassung des Oberlandesgerichts geteilt, n Fall des Verkaufs des Hofes getroffene* keine Beschränkung der Erbfolge kraft Erbhofrechts und ebensowenig einen Ausschluß der Erbfolge kraft Höferechts bedeutet habe. Auch die Ausführungen des Ober-
hat ferner die daß die für de Regelung auch
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landesgeriehts darüber? daß es sieh hinsichtlich der Anordnung über die Teilung des Verkaufserlöses um ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis handle? dessen Anfall erst mit dem Eintritt der Bedingung erfolge? daß bis dahin nur eine rechtlich gesicherte Anwartschaft bestanden
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habe? die sich angesichts der ausdrücklichen Anordnung der Erblasserin auf die Antragsteller vererbt habe? hat der Senat gebilligt, Er hat vor allem im Ergebnis dem zugestimmt? daß das Beschwerdegericht den geltend gemachten dem Grunde nach aus dem Testament hergeleitet und
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Anspruch die Gültigkeit des stri
ttigen Vermächtnisses bejaht hato
Dagegen hat der Senat in jener Entscheidung die Ansicht defe Oberlandesgerichts nicht geteilt? daß von dem Verkaufserlös von 470 0Ö0 DM lediglich der Ertragswert mit 50 000 DM abzuziehen sei-und den Antragstellern daher ein Betrag vpn 210 000 EM zustehe, weil das Testament der Erblasserin jeglichen Anhalt dafür vermissen lasse, daß die Ausgleichsforderung fortfallen oder sich ermäßigen solle, wenn die Antragsgegnerin einen anderen Hof erwerbel Der Senat hat in diesen Ausführungen des Beschwerdegerichts einen Bechtsvelstoß erblickt? weil das Oberlandesgericht übersehen habe, daß auch außerhalb des Testaments liegende Umstände zur Ermittlung des Willens der Erblasserin zu berücksichtigen seien und nicht zuletzt die Möglichkeit einer ergänzenden Testamentsauslegung bestehe. Er hat deshalb die dung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sales es zurück?erwiesene
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Oberlandesgericht hat nach der Zuznickverwe.isung Ermittlungen angestellt, insbesondere Auskünfte ein-owie Zeugen und Sachverständige gehört? auch die
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und Bj verhandelt
besichtigt so-Es hat sodann am
20o März 1958 die Beschwerde der Antragsgegnerin erneut
und auf die Beschwerde der Antragsteller
unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die
Antragsgegneri ler 100 000 DM
n wiederum verurteilt, an die Antragstel-gemeinschaftlich zu zahleno
Hiergegen gelassene jetzi mit der sie ih träges der Ant ner um Zurückw se beantragen
richtet sich die von dem Oberlandesgericht zu ige Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, ren Antrag auf gänzliche Abweisung des Anragsteller weiter verfolgt - Sie bittet fer-eisung der Beschwerde der Antragsteller» Biedre Rechtsbeschwerde zurückzuweisen»
II
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24
lässig und auc
1 LwVG zu-
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Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen , daß das hier strittige Vermächtnis gültig und der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist o. Es hat erwogen, daß die Entscheidung über die Höhe des Anspruch^ ;davon abhänge, ob und inwieweit bei der von der Erblasserin angeordneten Teilung des Verkaufs-, erlöses zuvor die Kosten für die Anschaffung und Instand-setsung des Hofes in abgesetzt werden können» Es
hat die Schwierigkeit des Palles darin gesehen, daß die Anschaffungs- und Herrichtungskosten für diesen Hof den Betrag von 210 000 DM überschritten haben, welcher der Antragsgegnerin nach der Anordnung der Erblasserin von dem Veräußerungserlös verbleiben sollte» Das Beschwerdegericht
hat die Frage aufgeworfen, ob die Antragsgegnerin den über 210 000 DM hinausgehenden Betrag aus eigenen Mitteln aufbringen müsse oder ob die Antragsteller verpflichtet seien , in irgendeiner Weise daran mitzutragen, was in der Weise denkbar sei, daß die Kosten des Bf Hl Hofes in voller Höhe von dem Verkaufserlös bestritten werden und der Überschuß entweder ganz den Antragstellern zuerkannt oder zwischen diesen und der Antragsgegnerin geteilt werde
fach nicht ohn antwortet besagt, i zulässig, Todes weg
Ansicht des Oberlandesgerichts kann diese Frage e weiteres aus dem Testament der Erblasserin be-werden, weil dieses hierüber ausdrücklich nichts st hier aber eine ergänzende Testamentsauslegung weil sich seit der Errichtung der Verfügung von en die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Es
hat ausgeführts Hier müsse geprüft werden, ob aus dem Willen der Erblasserin, wie er in dem Testament zu dem Ausdruck gekommen und (oder) aus Umständen außerhalb des Testaments oder aus der allgemeinen Lebenserfahrung zu entnehmen und festzustellen sei, herausgelesen werden könne, wie sie. letztwillig verfügt haben würde, wenn sie bei der Errich-
tung des Testaments den Fall ins Auge gefaßt hätte
daß
die Antra als
würde 0
gsgegner.in nach der Veräußerung des Hofes in S< Ersatz einen anderen Hof käuflich -erwerben
Bas Oberlandesgericht ist von den Verhältnissen zur Zeit der Testamentserrichtung ausgegangen und hat ausgeführt g Balmaissei die ältere Tochter Helene auf einem anderen Hof in sf f| verheiratet gewesen« Ber Ehemann der Erblasserin sei bereits im Jahre 1911 verstorben und
11 -
ihr einziger Sohn im Jahre 1918 gefallen. In demselben Jahr habe die jüngere Tochter den Mühlenkaufmann H^|
geheiratet, der in der Mühle seines Vaters tätig gewesen sei,: Der Hof in sei- ^19 verpachtet und
das Inventar verkauft worden. Unter diesen Umständen habe die Erblasserin - wohl mit Rücksicht auf das in jener Gegend geltende Jüngstenrecht - die Antragsgegnerin zu ihrer Universalerbin eingesetzt„ Sie sei jedoch darauf bedacht gewesen.; ihre ältere Tochter der Universalerbin möglichst gleichzustelleno Deshalb habe sie angeordnet, daß das Sparkassenguthaben den Töchtern zu gleichen Teilen zukommen und das übrige Vermögen taxiert werden solle. Von dem so ermittelten Gesamtwert hätte die Ehefrau Lfl ^ die Hälfte in bar in vier Jahresraten ausgezahlt erhalten sollen. Der Ehemann"H^j ^ sei in geldlichen Dingen leicht veranlagt gewesen. Er habe Schulden gemacht, zu deren Deckung die Erblasserin Land verkauft habe. Sie habe deshalb befürchtet.; daß möglicherweise nach ihrem Tode der ganze Hof veräußert werden und der gesamte Erlös der Ehefrau H^ ^ zufallen werdeo Deshalb habe sie bestimmt, daß die Alleinerbin im Falle des Verkaufs des Hofes den den Ertragswert übersteigenden Teil des Veräußerungserlöses mit ihrer Schwester zu gleichen Teilen zu teilen habe. Die Verhältnis hätten sich indessen anders entwickelt, als die Erblasserin es erwartet habe. Der Ehemann E^j sei 1926 gestor-
ben, Die Antragsgegnerin sei daraufhin mit ihren beiden Söh nen auf den Hof in ^ zurückgekehrt„ Damit sei die
Gefahr, daß der Hof etwa zur Deckung von Schulden verkauft
gewesen» Unter diesen Umständen habe der Gedanke nahe gelegen, daß später einer der Söhne der Antrags-gegnerin den Hof in Selbstbewirtschaftung nehmen werdeo
Legungen habe die Erblasserin nach der Aussa-angesteilt. Sie hätten ihr um so
Derartige Uber ge des Zeugen p
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näher gelegen, als sie selbst bäuerlicher Herkunft gewesen und nach der Aussage*: dieses Zeugen eine echte Bauersfrau geblieben sei. Sie habe -in diesem Zusammenhang die Absicht geäußert den Erben, wenn er später den Hof übernehmen wolle und das ganze Inventar anschaffen müsse, nicht zu stark zu belasten» Bas habe sie damit begründet, daß der Erbe in diesem Palle 50 $ abgeben müsse. Wenn das auch nicht richtig gewesen sei, so habe die Erblasserin
Söhne Selbst-
b ewirts ihm die
Da
serin h. daß die mehrere gerec
enfalls die Vorstellung gehabt, einer der werde möglicherweise den Hof einmal in chaftung übernehmen, und ferner die Absicht gehabt, s nach Möglichkeit zu erleichtern.
s Beschwerdegericht hat weiter erwogen? Die Erblas-abe vor ihrem Tode am 21. August 1936 noch erlebt, Stadt Bfl || wegen ihrer zunehmenden Ausdehnung Höfe in Sfl Wb angekauft habe, und deshalb damit
3t, daß über kurz oder lang auch ihr Hof an die Stadt veräußert werden würde. Pür diesen Pall habe die rin in ihrem Testament Bestimmungen getroffen. Wenn sie nachträglich keine ergänzenden .Anordnungen für den Pall getroffen habe, daß die Antragsgegnerin nach deiji Verkauf des Hofes in S^| einen anderen Hof erwerbe, so erkläre
sich das.wohl daraus, daß für diese Möglichkeit zu ihren Lebzeiten noch keine Anhaltspunkte vorhanden gewesen seien. Der Verkauf habe sich ja auch tatsächlich noch bis zu dem Jahre| 1954 hingezogen. Beim Tode der Erblasserin seien die Söhne der Antragsgegnerin erst 15 und 11 Jahre alt gewesen, und es sei noch nicht vorauszusehen gewesen, welchen Beruf sie einmal ergreifen würden. Die Erblasserin habe danach keinen Anlaß gehabt, auch den Pall ins Auge zu fassen, daß die Antragsgegnerin nach einem etwaigen Verkauf des Hofes in
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einen anderen Hof erwerbe, und für diesen Hai], wegen der Verwendung des Verkaufserlöses ergänzende Bestim-Testament zu treffen. Die Tatsache, daß letzteres nicht geschehen sei, lasse deshalb für sich allein keinen Rückschluß darauf zu, daß die Erblasserin die Berücksichtigung der Kosten für einen Ersatzhof bei der Teilung des VeräUßerungserlöses etwa nicht gewollt habe.
Das Besc
iwerdegericht hat weiter ausgeführts Der Sohn
sung im Jahre
als Pächter s dem Verkauf d schaftüng am ber 1954 habe stücke des Ho Inzwischen se
Richard der Antragsgegnerin habe nach seiner Schulentlas-
1940 die Landwirtschaft erlernt und vom Jahre
948 ab nach und nach die G-rund stücke des Hofes in S|
ten Hof auf G
einer Mutter in Bewirtschaftüng genommen» Nach es Hofes im Jahre 1954 habe er dessen Bewirt-I» November 1956 eingestellt. Bereits im Okto-er damit begonnen, nach und nach die Grund-fes in B^[ ^ in Bewirtschaftung zu nehmen,
i er auf diesen Hof übergesiedelt, habe gehei-
ratet und bewirtschafte seit dem 1. Oktober 1956 den gesam-
rund eines Pachtvertrages mit seiner Mutter
Las Oberlandesgericht hat zu dem Ausgangspunkt seiner weiteren Entscheidung gemacht, daß die Erblasserin diese Entwicklung nictyt vorausgesehen habe, ihr aber, wenn sie sie vcrausgesehen hätte, Rechnung getragen und ihre Bestimmungen über die Verteilung des Veräußerungserlöses der neuen Sachlage angepaßt haben würde. Las hat das Beschwerdegericht aus folgenden Überlegungen abgeleitet; Las Testament der Erblasserin ergebe ihren Y/illen, der Eamilie jedenfalls nach dem Tode ihres Schwiegersohnes
durch das Eigentum an dem Hofe in S
eine Existenz-
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grundlage zu geben.. Dieser Wille habe sich notwendigerweise auch darauf gerichtet, der Familie durch
den Erwerb eines anderen Hofes die Existenzgrundlage wie-dersugebeii; wenn der Hof in sf[[ ^ infolge Ausdehnung der Stadt B^| verkauft werden müsse. Es habe dann
aber nur der Erwerb eines in der Größe und landwirtschaftlichen Ertragsfähigkeit ungefähr gleichgearteten Hofes in Frage kommen können. Das Testament der Erblasserin ergebe
ieits auch ihren Willen, ihre beiden Töchter nach :eit wirtschaftlich gleichzustellen. Das sei schon nicht mehr ganz möglich gewesen, wenn der Erwerb und die Herrichtjmg mehr kosteten^:als die der Antragsgegnerin an
zustehende Hälfte des Veräußerungserlöses ausmache. Ta der Erblasserin als alter Bäuerin in erster Linie daran gelegen gewesen sei, der Familie nach dem Verkauf
des Sf| Hofes eine neue bäuerliche Existenz v/ie-
derzugebeh* und diese, wie noch darzulegen sei, von der Hälfte des Veräußerungserlöses nicht zu beschaffen gewesen sei, müsse als ihr letzter Wille angenommen werden, daß die Wiederbeschaffung des Ersatzhofes den Vorrang habe haben sollen vor der wirtschaftlichen Gleichstellung der beiden Töchter. Dann bestehe aber keine Veranlassung, vor allem auch keine rechtliche Handhabe, als ihren letzten Willen auch an'zunehmen, daß dann der von dem Veräußerungserlös übrig bleibende Betrag auch noch zwischen den-beiden Töchtern geteilt werden solle. Las würde eine weitere, nicht mehr zu rechtfertigende Schlechterstellung der Antragsteller bedeuten, die schon eine - allerdings nach den obigen Ausführungen gerechtfertigte und mit dem Willen der Erblasserin vereinbare - Benachteiligung
hinnehmeii müßten. Danach müsse also der Betrag, der von dem
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reinen Veräußerungserlös nach Abzug der Erwerbsund Instandsetzungskosten für den Hof in B^| JBfc übrig bleibe, in voller Höhe den Antragstellern zustehen.
erlas von 470
Absetzung der des neuen Hofe: Hälfte des Erl
Das Besehwerdegericht hat von dem reinen Veräußerungs-
000 DM den Ertragswert des Hofes in
- unstreitig 50 000 DM - nicht abgesetzt, weil seine
Berechtigung entbehren würde. Denn der Erwerb s habe höhere Kosten verursacht, als die Öses ausmache, und diese Kosten v/ürden von
dem Veräußerur.gserlÖs in voller Höhe in Abzug gebracht. Nach Ansicht d
.es Oberlandesgerichts ist es nicht angängig, die Antragsteller die gesamten Kosten des Ersatzhofes mittragen zu lassen und ihnen trotzdem den halben Ertragswert nochmals in Abzug zu bringen.
Die weit denen der vera erworbene Hof hält die Kech
^ren Darlegungen des Oberlandesgerichts, nach iußerte Hof in Stieghorst und der ursprünglich' in B^| m als gleichwertig anzusehen sind, bsbeschv/erde für zutreffend.
Das Beschwerdegericht ist bei der Berechnung -des Anspruchs der Antragsteller davon ausgegangen, daß nach dem von ihm im Wege der ergänzenden Auslegung festgestellten mutmaßlichen Willen der Erblasserin von dem Veräußerungserlös die notwendigen Anschaffungs- und Herrichtungskosten für den ursprünglichen Hof in B^j in voller Höhe in
Abzug zu bringen sind. Diese Kosten haben sich nach seiner zutreffenden Berechnung hinsichtlich des Kaufpreises, der pn, mehrerer Gebühren und A.bgaben sowie der euer auf insgesamt 229 639,98 DM belaufen. Die-das Oberlandesgericht einen Eetrag von 76 400 inet, der seiner Ansicht nach zur Erstellung eines neuen Wirtschaftsgebäudes auf dem gekauften Hof in B^l W zwecks Weiterbewirtschaftung des Hofes im Jahre
Maklerprovisi Grund e rwe rb s t ser Summe hat DM hinzugerec
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ord^erlich gewesen wäre. Es ist so zu dem Ergebnis gekommen, daß die notwendigen Anschaffungs- und Henri chtungskosten für diesen Hof. insgesamt 306 040 EM betragen haben würdenc
Vori dem Verkaufserlös von 470 000 EM hat das Beschwerdegericht ferner die notwendigen Kosten der Veräußerung des Stieghorster Hofes abgezogen, und zwar die Maklerprovi- : sion mit 14 100 EM und die Vermögensabgabe mit 9 150,75 EM« Een reinen Verkaufserlös hat das Oberlandesgericht;so auf rund 446 750 EM errechnet. Durch Abrechnung der notwendigen Anschaffungs- und Pierrichtungskosten für den Hof in B^| P in Hohe von 306 040 EM ergibt sich danach ein Überschuß von 140 710 EM, der nach Auffassung des Beschwerdegerichts allein den) Antragstellern als Miterben ihrer verstorbenen Mutter zusteht. Eas Oberlandesgericht ist so dazu gekommen, daß der.erhobene Teilanspruch in vollem Umfang gerechtfertigt und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin unbegründet ..ist.
Eie .Hechtsbeschwerde rügt Verletzung formellen und materiellen Reclits , insbesondere unzureichende tatsächliche Aufklärung und Übergehung rechtserheblicher Beweisantritte sowie dfe teilweise Nichtbeachtung der Bestimmungen des Testaments vom 6. Januar 1922.
1, Die Rechtsbeschwerde meint, die Antragsteller hätten überhaupt keinen Anspruch auf eine Teilung des Verkaufserlöses, Hach ihrer Ansicht müssen sich die Antragsteller da-
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mit abfijnden, daß der Hof der Pamilie lediglich den Ort gewechselt habe und praktisch alles beim alten geblieben sei.
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Sis führt aus; der Normal fail des § 13 Höf eO , d. h, ein freihändiger Verkauf des Hofes zur Erzielung flüssigen Kapitals sei liier gerade nicht gegeben. Nur dieser Tali 1 habe aber bei richtiger Auslegung des Willens der Erblasserin von der bedingungslosen Aufteilung des Erlöses getroffen werden sollen» Bei der Anschaffung eines Ersatzhofes spreche für den Ausschluß einer Teilung des Resterlöses auch die Billigkeit. Mindestens müsse der Resterlös geteilt werden,
10f Betriebskapital erfordere, um in Gang gern können. Die Teilung des Resterlöses sei auch
da der Ersatz setzt werden
deshalb billig, weil es sich bei der Veräußerung des
Hofes lieh herbeige dem um die v b e e influßbare Tatbestand ge erben im Rail daß es unbill
folge aus ges kommen seien.
Umfange sonst bestehender allgemeiner Erbansprüche sei aber dann nicht mehr berechtigt, wenn der Hof erbe durch sofojr-tigen Erwerb eines Ersatzhofes seine Pflichten als Bauer gegenüber der-Ernährungswirtschaft des Staates und gegenüber der Ramilie erfülle.
Diesen Rügen war der Erfolg zu dem Teil nicht zu versagen
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nicht um einen unverdienten oder gar vorsätz-führten Verkaufsfall mit Kapitalgewinn, son-erantwortungsbey/ußte Anpassung an .einen nicht ' h, durch äußere Entwicklung herbeigeführten handelt habe» Die A.usgleichsforderungen der Mit-e des Verkaufs beruhten doch auf der Erwägung, ig sein würde, wenn der erbrechtlich bevorzugte Hoferbe in der Lage sein sollte, den übernommenen Hof nicht zu behalten und zu bewirtschaften, sondern ihn durch Veräußerung zu versilbern; In einem solchen Palle solle selbstverständlich ein Ausgleich mit den Erben erfolgen, die bei der Hoferben-unden recht^politischen Erwägungen zu kurz ge-Ein solcher Billigkeitsausgleich in vollem
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Der Hechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß der Hall der Veräußerung des ganzen Hofes und der Erwerb eines Ersatzhofes in hat, Nae Sprüche Höferbe äußert, anderen
§ 13 HofeO keine ausdrückliche Regelung gefunden h vorherrschender Meinung entstehen Ausgleichsander Miterben aus § 13 HöfeO auch dann, wenn der den ererbten oder ihm übertragenen Hof nur ver-
Auf der
um einen anderen Hof erwerben zu können Seite vertritt, insbesondere Rötelmann die Ansicht, daß Ausgleichsansprüche jedenfalls dann nicht entstehen, wenn sich der Verkaufserlös mit den Kosten des Erwerbs eines gleichwertigen Hofes in etwa deckt (vgl. hierzu Rötelmann in DNotZ 1959 S. 116 ff). Es kann hier dahingestellt bleiben, weiche dieser beiden Meinungen zutrifft. Denn im vorliegenden Halle kann § 13 HöfeO, wie schon oben gesagt wurde überhaupt nicht zur Anwendung kommen, da der erhobene Anspruch nur gerechtfertigt sein kann, wenn er dem letzten Willen der Erblasserin entspricht. Da deren Testament über den hier zu entscheidenden Hall ausdrücklich nichts besagt, hat das Beschwerdegericht mit Recht geprüft, ob aus dem Willen der Erblasserin, wie er in ihrem Testament zu dem Ausdruck gekommen*, ist, und aus Umständen außerhalb des Testaments sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellen ist, wie die Erblasserin verfügt haben würde, wenn sie den Hall des Erwerbs eines Ersatzhofes nach der Veräußerung des Hofes in ^ bedacht hätte. Nach den
PestStellungen des Beschwerdegerichts ist als letzter Wille der Erblasserin anzunehmen, daß die Beschaffung des Ersatzhofes dän Vorrang vor der wirtschaftlichen Gleichstellung der Leiden Töchter haben sollte. Diese ergänzende Auslegung des Testaments läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen und ist daher, da sie auf tatsächlichem Gebiete liegt, für den beschließenden Senat bindend. Es ist danach nicht zu bean-
standen,daß d erlös die dur s t and enen Kos Instandsetzun gezogen hat
as Oberlandesgericht von dem Veräußerungs-ch den Verkauf des Hofes ent-
ten sowie alle losten für den Erwerb und die g des (ursprünglichen) Hofes in bM P ab-
Die Rechtsbeschwerde halt es für ungerechtfertigt, daß das Beschwerdegericht den verbleibenden Betrag von 140 710 DM den Antragstellern zuerkannt hat, Das widerspricht nach ihrer Ansicht; der testamentarischen Anordnung der Erblasserin und ist auch nicht mit der Entscheidung des beschließenden Senats vom 9o Juli 1956 vereinbar. Letzteres ist nicht verständlich. Denn der Senat hat damals den Beschluß des Beschwerdegerichts deshalb aufgehoben, weil dieses die Präge der ergänzenden Testamentsauslegung unter Berücksichtigung außerhalb des Testaments liegender Umstände nicht geprüft hatte, beides aber der tatrichterlichen Würdigung unterliegeEr hat darüber hinaus nur einige Hinweise auf Prägen gegeben, die möglicherweise von Bedeutung sein konnten. Der Senat hat aber nicht ausgesprochen, daß die Schaffung und der Erwerb eines neuen, betriebsfähigen Hofes(den Vorrang vor der Teilung des Mehrerlöses verdiene; auch hat der Senat nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß es bei einem erzwungenen Verkauf des Stammhofes nur recht und billig sei, wenn die Bestrebungen des Hofeigentümers, sofort einen gleichwertigen, aber auch betriebsfähigen Ersatzhof zu schaf r Weise unterstützt wurden. Erst recht hat der die Ansicht geäußerte, daß diese Beschaffung und ohne Rücksicht auf die für andere Pälle gedach-es Mehrerlöses erfolgen solle. Auf die frühe-ung des Senats kann sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg berufen.
f.en, in jede
Senat nicht Herrichtung te Teilung d re Entscheid danach nicht
werden, da, verbleiter seit habe der Aussch iigkeit er. kein Ausgl lös und di etwa gedec legen sein neter Über ser Betrag: Bestimmung über die äußerung d gegnerin k lein bean
Der Hechtsbeschwerde kann darin nicht beigetreten ß der Antragsgegnerin der ganze Verkaufserlös müsse, weil der Hof lediglich den Ort gewech-und im übrigen alles beim alten geblieben sei, luß der Teilung des Resterlöses auch der Entspreche. Den Antragstellern würde allerdings eichsanspruch zustehen,wenn sich der Verkaufser-e Kosten des Erwerbs des Hofes in B^| ^ in
kt .hätten. Da sich indessen ein, wie noch darzu-wird, von dem Beschwerdegericht richtig errech-schuß von 140 710 DM ergeben hat ,• unterliegt die-, wie ‘anschließend ausgeführt werden wird, den en, welche die Erblasserin in ihrem Testament ufteilung des Mehrerlöses für den Eall der Veres S(j pjp Hofes getroffen hat. Die Antrags-
ann daher diesen Betrag keinesfalls für sich al-Sprüchen.
Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde aber gegen
sung des Oberlandesgerichts, daß der Mehrerlös 0 DM in voller Höhe den Antragstellern zustehe, erdegericht ist insoweit ein Denkfehler unterlau-im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung ge-
die Auffas von 140 71 Dem Beschw fen, Seine
troffene Feststellung, daß nach dem mutmaßlichen Willen der n die Beschaffung eines Ersatzhofes den Vorrang rtschaftliehen Gleichstellung der beiden Töchter e, kann nur bedeuten, daß der reine Verkaufserlös
Erblasser! vor der wi haben soll
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/ zu dem Erwerb eines gleichwertigen Ersatzhofes verwendet werden soll. Denn nach den Darlegungen des Oberlandesgerichts ging der mutmaßliche Wille der Erblasserin dahin, der Familie im Falle des Verlustes des Hofes
durch den Erwerb,eines anderen Hofes ihre Existenzgrundlage wiederzugebeno Her Verkaufserlös sollte danach in erster Linie dazu verwendet werden, durch den Erwerb eines anderen Hofes einen der bisherigen wirtschaffliehen Lage der Barnilie H^j entsprechenden Zustand zu schaffen!.
Las Beschwerdegericht hat danach.mit Hecht die Kosten für
die Instandsetzung des Bp BP Hofes so-
den Erwerb und
wie die notwenefigen Kosten der Veräußerung des Hofes in
von dem Verkaufserlös in Abzug gebracht. Folgerichtig hätte c.as Beschwerdegericht nur die Hälfte des sich daraus ergebenden Betrages von HO 710 LM den Antragstellern zuerkennen dürfen; denn er allein stellt nach der hier tatsächlich gegebenen Sachlage den Mehrerlös dar, der nach dem Testament der Erblasserin beiden Töchtern zu gleichen Teilen zustehen soll. Las Oberlandesgericht ist stattdessen bei seinen Überlegungen offensichtlich von einem Mehrerlös von 420 000 LM und von der Vorstellung ausgegangen, daß die Antragsteller infolgedessen an sich einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 210 .000 33M hätten. Auf dieser irrigen Ansicht beruht erkennbar die Annahme des Beschwerdegerichts, es bestehe keine Veranlassung und vor allem auch keine rechtliche Handhabe, als letzten Willen der Erblasserin auch den anzunehmen, daß auch noch der übrig bleibende Betrag zwischen den beiden Töchtern geteilt werden solle. Lamit hat sich das Oberlandesgeriiht aber zu dem von ihm festgestellten mutmaßlichen Willen der Erblasserin über .den Vorrang der Ersatz-, hofbeschaffung in Widerspruch gesetzt und zugleich die testamentarische Anordnung über die Teilung des Mehrerlöses rechtsirrtümlich für nicht anwendbar gehalten. Beine Ansicht, der Betrag von 140 710 LM stehe allein den Antragstellern zu, ist danach nicht richtig. Liese haben lediglich die Hälfte dieses Betrages - also 70 355 LM — zu beanspruchen
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In Höhe Erfolg ni unbegrün
ton 29 649 DM war der Rechtsbeschwefde danach der cht an versagen, während sie sich im übrigen als et erwies
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der Höhe Sie mein den Eindr Aussied! den sei ben kosts probten wirtscha Ausführun solle, u erworben seine Hei richtig Das Bes letzte Vf d en and e sei nicht fung und modernst Verkaufs den dana vielmehr veraußer maß 11 cheh den» Dem nannten und den dern seih
2, Die Rechtsbeschwerde greift ferner die Berechnung des den Antragstellern zu erkannten Anspruchs an-,
, die Schilderung des Beschwerdegerichts erwecke tick, als ob der mit S t aa t sk r e d it eh ...he rge richtete iihgshof in B^ als Luxushof ausgestaltet wor-
und als ob seine, modernen Einrichtungen übertrie-pielig geworden seien, während er tatsächlich er-typenmäßigen Grundsätzen des Bauamts der Land-
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vermißt
skammer entspreche o Die Rechtsbesehwerde gen darüber, was zu kostspielig und zu modern sein meint, es komme lediglich auf den ursprünglich Hof in B^ ^ und die für seinen Erwerb und ’richtung erforderlichen Mittel an« Letzteres ist Dagegen liegen die übrigen Rügen neben der Sache, werdegericht hat nämlich lediglich aüsgeführt,'der Ile der Erblasserin, wie.er aus dem Testament und ten därgelegten Umständen herausgelesen werden könne, dahin gegangen, der Antragsgegnerin die . Anschaf-Herrichtung eines kostspieligen Hofes mit den
Einrichtungen und Errungenschaften mit Hilfe des closes zu ermöglichen und die Antragsteller auf verbleibenden geringen Restbetrag zu verweisen, könne nur die Anschaffung und Herrichtung eines dem en Hofe in etwa entsprechenden Hofes als dem mut-. Willen der Erblasserin entsprechend angesehen wer-^emäß hat sich das Oberlandesgericht mit dem söge-issiedlungshof in B^| seiner Ausgestaltung
durch sie erwachsenden Kosten gar nicht befaßt, son-e Entscheidung, wie es die Rechtsbeschwerde zutref-
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fend für richtig hält, allein auf die Anschaffung und Herrichtung des ursprünglich in erworbenen Hofes ab-
gestellt.,
Die Rech legericht für auf dem suers
csbeschwerde bemängelt ferner, daß das Beschwer-die Erstellung eines neuen Wirtschaftsgebäudes t in Btf fe erworbenen Hof nur 76 400 DM in
Ansatz gebracht habe, obwohl die Antragsgegnerin behauptet und unter Beweis gestellt habe, daß hierfür im Jahre 1955 120 000 DM bis 125 000 DM erforderlich gewesen wären. Sie , daß der Kostenanschlag, auf den der Zeuge Bezug genommen habe, absichtlich niedrig gehalten worden sei, um dem Kulturamt die von der Antragsgegnerin und ihrem Sohn erstrebte Aussiedlung schmackhaft zu machen. Each Ansicht der Rechtsbeschwerde hätte da.s •Oberlandesgericht b von der Antragsgegnerin als Zeugen benannten Architekten und Bauberater HJBBH vernehmen müssen, der den n mehrfach besichtigt, die dortigen Verhält-
nisse genau gekannt habe und über den begrenzten Zweck des Kostenanschlages über 76 400 DM unterrichtet sei, auch be-
würde, daß eine zu hohe ’Veranschlagung die erstrebte Kreditgewährung für.die Antragsgegnerin zur Unter-Stützung des lieiih.aues des Amssiedlerhofes verhindert hätte.
Da diese Bewe is auf nähme unterblieben sei, habe das Beschwerden Wiederaufbau des Wirtschaftsgebäudes in einen völlig unzureichenden Betrag in soine Beil1 e c hnung e inge s et st.
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Auch diesen Rügen v/ar der Erfolg zu versagen.
. Der Vorwu der erfordert schaft sgebäud
rf, das Beschwerdegericht habe es hinsichtlich chen Kosten für den Wiederaufbau des Wirt 4 s des Hofes in Btfj an der nötigen Aufklärung
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des Sachverhalts fehlen lassen, ist lingerecht-fertigt. Rieh-' tig ist allerdings, daß die Antragsgegnerin sich mehrere Male auf Hp|^ als Zeugen und Sachverständigen berufen hat» den auch das Kulturamt inBfl ^ als Bausachverständigen benannt hat, ist denn auch zu dem Verhandlungster-
min des Beschwerdegerichts am 2, Mai 1957 geladen worden ebenso wie der Sachverständige SchJfl den die Landwirtschaftts-kammer als Sachverständigen benannt und die auf die Ladung beider hin mitgeteilt hatte, daß nur Schpp^ zu dem Termin erscheinen werde, da dienstlich unterwegs sei und nur
die gleichen Angaben machen könne wie ersterer. In der Verhandlung vom 2c Mai 1957 hat dann Sch^| ^ sich dahin geäußert, daß die Wiederinstandsetzung des (abgebrochenen) Wirtschaftsgebäudes in Bjpf nach einem von der Landwirt-
schaftskammer im Jahre 1955 aufgestellten Kostenanschlag rund 76 400 DM gekostet haben würde» Labei hat der Sachverständige angegeben, welche Gebäude für diese Summe erstellt werden konnten. Lie Antragsgegnerin hat weder in diesem Termin noch auch in der Verhandlung vom 20» Februar 1958 gel-tend gemapht, daß der Kostenanschlag absichtlich niedrig gehalten prden sei, obwohl dazu ein Zeitraum von 3/4 Jahren zur Verfügung gestanden hätte. Es trifft auch nicht zu, daß die Antra^sgegnerin sich in den von der Rechtsbeschwerde angeführten Schriftsätzen auf HppP dafür berufen hat, daß der Kostenanschlag aus dem von ihr angeführten Grunde nicht maßgebend sein könne und die Wiederaufbaukosten tatsächlich 120 000 bis 125 000 LM betragen haben würden. Las Oberlan-desgerichif hatte danach keine Veranlassung, die Richtigkeit der Angabin des Sachverständigen Schpf|^ in Zweifel zu ziehen und seinem Gutachten nicht zu folgen. Eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht liegt danach nicht vor. Im dritten Rechtizuge kann die Antragsgegnerin, welche die Wieder-
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aufb auico s t en beziffert hat keif des ICost
irsprünglieh selbst nur auf rund 100 000 DM mit ihren Angriffen gegen die Zuverlässig-enanschlages nicht mehr gehört werden.
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Die Reell in dem Betrag er f o rderl ich eil wähnt in dies grübeo Dabei 1 träge für die eines Siloraum eingesetzt wa: insoweit:das ten Rechtszug
bsbeschwerde bemängelt ferner zu Unrecht:, von 76 400 DM nicht einmal die Kosten aller Wirtschaftsgebäude enthalten seien. Sie er-
cm Zusammenhang die Stallungen und eine Jaucheersieht sie, daß in dem Kostenanschlag Be-Herrichtüng eines Stalles, einer Scheune, es, einer Wagenremise und einer Jauchegrube een. Die Antragsgegnerin hat im übrigen auch Gutachten des Sachverständigen SchJ| ^ im zwei-nicht bemängelt»
Die Rechtsbeschwerde hält die Berechnung des Oberlandesgerichts ferner deshalb für unrichtig, weil ihr kein Betrag .zur Anschaffung lebenden und toten Inventars gutge-
sei, obwohl der Hof in Bfl ohne Inventar
bracht worden
nicht hätte in Betrieb genommen werden können. Diese Rüge ist ebenfalls unberechtigt. Die Rechtsbeschwerde behauptet s, aüf dem Hofe in S^ ^ sei Inventar noch
nicht wieder vorhanden:gewesen. Damit setzt sie sich indessen zu dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin in Widerspruch, die in beiden Vorinstanzen geltend gemacht hat, die Veräußerung ven Teilgrundstücken vor dem Verkauf des Besthofes habe dazu gedient, das zur Bewirtschaftung des Hofes erforderliche Inventar anzuschaffen und notwendige Reparaturen vorzunehmen. Sie hat.dabei die aufgewendeten Beträge zur Inventarbeschaffung auf 27 851,18 DM beziffert. Die Antragsgegnerin verfügte danach zur Zeit der Veräußerung der Besitzung in ^ und des Kaufes des
Hofes über das für diese Betriebe erforderliche Inventar- Das Beschwerdegericht brauchte danach nicht auch
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ttel zur Inventarbeschaffung in Rechnung zu setzen.
Schließlich macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Verkaufserlös habe nur 465 000 DM betragen; denn die Umzugs kosten hätten sich auf 5 000 DM belaufen. Damit kann sie im dritten Rechtszuge nicht gehört werden, da es sich um ein neues tatsächliches Vorbringen handelt.
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eh alledem erwies sich die Rechtsbeschwerde in Höhe etrages von 29 645 DM als begründet. Insoweit war da Ausgleichsanspruch der Antragsteller zurückzuweisen.
Im übrigen war der Rechtsbeschwerde der Erfolg zu versagen
Di
Dr o Tas
e Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44,45 LwVG
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Dr, Hückinghaus
Dr. Piepenbröck