Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht)t dem die Landwirtschaftsbehörde den Vorgang gemäß § 31 Abs 5 IVO zur Entscheidung vorgelegt hat entgegen dem Haupt- und Hilfsantrag der Antragstellerinnen festgestellt,; daß der Vertrag der Genehmigung anch dem Kontr'ollratsgesetz- Nr 45 und der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr 84 bedarf, und dem Vertrag die Genehmigung versagt mit der Begründung, daß die Übertragung dei eile mit Rücksicht darauf, daß die Erwerberin etwa 120 km vom Bezirk des BflHHNr ^11^ entfernt wohne, zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe.. Die sofortige Beschwerde der Vertragsparteien, die eine Genehmigung nicht für erforderlich halten, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. A: Hach Art lY Abs 1, IX Abs 2 KRG Hr 45 bedarf die Auflassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde».Das gleiche gilt für jeden Vertrag,, der die Verpflichtung, zur Übereignung • eines solchen Gnandstücks .zu dem Gegenstände hat ■.Die Entscheidung der Drage, ob die Genehmigung auch für die Übertragung, von Anteilen einer ■ H^PJJPgenos sens chaft im Kreise Biegen erforderlich ist, hängt davon ab,, ob die H^Jpppanteile als. daß die Anteile der HpdP^enossen gemäß Art 40 PrAGBGB als Grundstücke im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten, weil es sich um selbständige Gerechtigkeiten handele, die ein Grundbuchblatt erhalten haben, daß die Übertragung der Anteile, einer Genehmigung nach den Vorschriften über den landwirtschaftlichen Grundstiicksverkehr jedoch nur dann bedürfe, wenn mit der Gerechtigkeit ein Recht zu dem Erwerb natürlicher Früchte aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück verbunden sei. Sie steht im Einklang mit der Auffassung, die der erkennende Senat im Beschluß vom 19 - April 1952 vertreten hat-. Es meint, aus der Tatsache, daß die genossene chaff; eine juristische.Person sei, könne die rechtliche Natur der Eigentumsverhältni.sses am HBHI^ nicht allein gedeutet werden. Es gehe nicht an, aus dem Institut der juristischen Person .zu folgern, dsß Inhaberin und Trägerin des Eigentums am HJpflHB allein die .HBMHl€enos~ senschaft sei und das Anteilsrecht des.einzelnen Genossen lediglich den Inbegriff seiner Nutzungsbefugnisse als Genosse da.rsteile/ Kosten, Diensten und Naturalleistungen trägt, jeder Genosse naoh dem Verhältnis seines Anteils bei-Räch demselben Verhältnis werden die'gemeinschaftlichen Nutzungen verteilt (§ 8) Eie Art der Nutzung, insbesondere die Präge, ob die Nutzung für gemeinsame Rechnung oder von den einzelnen Genossen auf bestimmten Flächen ausgeübt werden soll unterliegt der Beseiflußfassung durch die Versammlung der 1-kBB ^(J|genossen (§14 Nr 5) . Bei der H^J((fcgenossensehaft sind, wie das Oberlandesgericht in Anlehnung an die Ausführungen von Belius (aaO S 82) zutreffend darlegt, die im Eigentum enthaltenen Rechte zwischen der Genossenschaft und den Mitgliedern geteilt. Ob man, wie das Oberlandesgericht meint, auf Grund der deutschrechtlichen-.Betrachtungsweise mit dem Begriff' des "funktionell geteilten Eigentum^1 die anteile als Teileigentum am Hauberg selbst anseben könnte und schon aus diesem Grunde auf die Übertragung solcher Anteile die Vorschriften des Art IV KRG Hr 45 anwenden müßte? 230 /£3jS7) zutreffend ausgeführt hat?, Nutzungsrechte?, die mit einer Art rechtlicher Selbstän-■ digkeit ausgestattet und als eine dem Eigentum nahestehende dingliche Berechtigung eigener Art selbständig veräußerlich und verpfändbar sind (vgl auch Staudinger BGB 11.- Er versteht darunter solche Gerechtigkeiten, die nach den bisherigen Gesetzen in Ansehung der Eintragung in die gerichtlichen Bücher und der Verpfändung den Grundstük-ken gleichstehen, Biese' Voraussetzung trifft bei den H anteilen zuDie Auffassung des Beschwerdegerichts} die Behandlung der H^H|anteile als selbständige Gerechtigkeiten könne allenfalls nur für das formelle Hecht, das Grundbuchverfahren, Geltung haben, findet im Gesetz, das eine solche Einschränkung nicht enthält, keine Stütze.. den land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken im.Sinne des Art IV KRG Nr 45 gleichzustellen» Dieser Auffassung steht auch die bisherige Regelung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs nicht entgegen- Nach § 8 Abs 2 der Bundesratsbekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15» Marz 1918 (RGBl 123) konnten die Landes Zentralbehörden die Vorschriften der Verordnung auf Berechtigungen ausdeh- nen, für welche die auf Grundstücke sieh beziehenden Vorschriften gelten, Hieraus konnte man, wie der erkennende Senat im Beschluß vom 29, April 1952 ausgeführt hat, schlies-sen? neuen Grunds tückverkehrs'v vorschriften nicht erwähnt» Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Anwendung dieser Vorschriften auf gründetücksgleiche Rechte ausgeschlossen sei-, Es ist vielmehr eine Frage der richterlichen Gesetzesauslegung, ob und wann die Übertragung selbständiger Gerechtigkeiten einer Genehmigung bedarf (vgl BGHZ 6, 35 * Westermann (Die Forstnutzungsrechte, S 155 Zutreffend weist Lorsbach (aaO S 84), der sich im übrigen der Begründung von Westermann anschließt darauf hin, die gegenüber der Bundesratsbekanntrnachüng geänderte Fassung der Grundstückverkehrsbekanntmachung wie auch des Köntrcllratsgesetzes Nr.45 spreche' für die Absicht des Gesetzgebers, auch die selbständigen Gerechtigkeiten, soweit sie ein Recht' zur Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu dem Inhalt haben,- den neuen Grundstückverkehrsvorschriften zu unterstellen. In.diesem Zusammenhang mag auch auf den Entwurf eines Grundstückver-kehrsgesetses (Bundesratsdruckeache Nr 557/56) hingewiesen werden, der eine Regelung vorsieht, wie sie in der Bundesratsbekanntmachung vom 15 .” März 1918 enthalten war Nach § 2 Abs 3 Buchst a des Gesetzentwurfs können die Länder die Vorschriften dieses Gesetzes auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten; welche die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zu dem Gegenstand haben, für anwendbar erklären. Dies ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung zu § 2 Abs 3 Buchst a des Gesetzentwurfs, in der es heißt, daß die Ermächtigung an die Länder einem in der Praxis hervorge-tretenen Bedürfnis entspreche, eine bundeseinheitliche Regelung jedoch nicht erforderlich erscheine, weil es sich bei den grundstüeksgleichen Rechten durchweg um landwirtschaftlich gebundene Eigenarten handele (z.B. Anteile von genossenschaften). obwohl er die Hauberganteile als grlindstücics-gleiehe Rechte ansieht, die Übertragung solcher Anteile nicht schlechthin für genehmigungsbedürftig erklärt, sondern die Entscheidung darauf abgestellt, ob mit der Gerechtigkeit ein Recht zu dem Erwerb' natürlicher Früchte aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück verbunden sei, und nur in diesem Pall die Genehmigungsbedürftigkeit bejaht, dagegen in den Fällen, in denen die Bewirtschaftung des , Diese Auffassung über die unterschiedliche rechtliche Behandlung der HfBU|anteile im Genehmigungsverfahren hat nach den Ausführungen von Schulte (Rechtdlandw 1953; 204)' und Lorsbach (aaO S 86) in den an der‘gemeinschaftlichen Waldwirtschaft interessierten Kreisen Widerspruch hervor-gerufen. Die Nutzung geschieht entweder in • der Weise,, daß dem einzelnen Genossen eine bestimmte Grundfläche zur Bearbeitung'und FruchtZiehung, die in der Gewinnung von Eichenlohe und Brennholz sowie dem Anbau und der Aberntung von Getreide auf der für ein Jahr zugewiesenen Fläche besteht, zugeteilt wird oder daß die H^mPgenossen-schaft durch bezahlte Arbeitskräfte die Arbeiten vornehmen läßt und das Holz verkauft. Im letzteren Fall erhalten die Genossen lediglich den ihrem Anteil entsprechenden Teil des Erlöses in Geld, wie dies beim seit der Zeit voh dem letzten Weltkrieg der Fall ist. Auch wenn das Nutzungsrecht sich darin erschöpft, daß der einzelne Genosse lediglich den seinem Anteil entsprechenden Geldbetrag aus dem Verkaufserlös erhält, stellt der Hauberganteil doch mittelbar ein Nutzungsrecht an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück : dar, Auch die Übertragung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke ist unabhängig davon, ob der. Das gleiche muß für gründetücksgleiche Rechte gelten„ Auch bei einer Nutzung des Haubergs für gemeinsame Rechnung kann die Berechtigung des einzelnen H^JB^genossen, wie der Reichsfinanzhof im Urteil vom 28, September 1925 (REH. 12, 345 7347 ff/) äusgefiihrt hat, nicht etwa dem Divi-_ dendenbesugsrecht'eines Aktionärs gleichgestellt werden Vor allem ist der ffiBd^genossenschaft ein Bestimmungsrecht über die Verteilung der Nutzungen, die den Genossen nach dem Verhältnis ihrer Anteile zustehen (§ 8 Abs 2 der H^Pflfc-Ordnung)» nicht eingeräumt. Hinzukommt, daß die Art der Nutzung bei den einzelnen HäBBBB&en.ossenschaften verschieden ist» Sie kann sogar bei demselben nicht nur in verschiedenen Zeitabschnitten wechseln, sondern auch so geregelt sein, daß die Nutzung zu dem feil für gemeinsame Rechnung erfolgt und zu dem Teil von den einzelnen Genossen ausgeübt wird. Danach läßt z.B. eine H^J^pgenoasenschaft die Lohnutzung für gemeinsame Rechnung, die Holznutzung durch die einzelnen Genossen in Natur ausüben Eine andere Genossenschaft beschränkt sich in der persönlichen Nutzung durch die Genossen, auf ein größeres oder kleineres Grundstück des abtriebsreif en H^Ufcschlagswährend die Nutzung aus dem übrigen Teil für gemeinsame Rechnung erfolgt. Eine unterschiedliche Art der Nutzung kann auch in Betracht kommen, wenn bereits ein Teil des H4B0MP in Hochwald umgewandelt ist Während die Hochwaldnutsung für gemeinsame Rechnung erfolgt, können die Niederwaldnutzungen nach wie vor durch jeden einzelnen Genossen in Natur ausgeübt werdai. In vielen Rallen steht somit bei demselben neben der Nutzung für gemeinsame Rechnung eine Nutzung durch die einzelnen Genossen in NaturEs ist nicht zu verkennen, daß eine auf die Art der jeweiligen Nutzung abgestellte Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit im 'Palle der Veräußerung von haubergabteilen in der hraxis zu Schwierigkeiten führen kann, Auch im Interesse der Rechtssicherheit. Die H^B^fcanteiie, die sowohl formell- wie auch materiellrechtlich den Grundstücken gleichstehen, sind deshalb auch im Genehmigungsverfahren wie land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zu behandeln, ohne daß es darauf ankommt, wie im Sinzelfall die Nutzung erfolgt Der Auffassung des Beschwerdegerichts, das die Veräus-serung von HfgJJ^ant eilen in jedem Fall für genehmigungsbedürftig erklärt, ist danach zuzustimmen„
Mr die Amtliche' Samrnlungt
Gesetz-* KRG Nr' -45' Art’' IT; •3rMiiRe^0';Nr-'84 Art III ; PrAÖBGB
Re.chtssatz; Die Veräußerung-von Anteilen einer Hauberggenossen-r - . Schaft im Kreise Siegen’ bedarf dhr Genehmigung nach
den; Vorschriften Uber den Verkehr mit land-,unä fbret? wirtschaftlichen Grundstöcken ohne Rücksicht darauf Ob mit den .Anteilsrechten'deri:Grenossenschaft die winnung natürlicher Priichte aus dem Hauberg verbunden ist ©der nicht (teilweise Abweichung von BGHZ 6, 35) V
März 1879 (PrGS 228)
Akteh^eieheh?:; V BLw. -2:
-vieÄ Vi 5. Februar 4957
AG Burbach
OLG Haram
In der Landwirtschaftssache
der Witwe Emma K
' K^Ulgeb. Kflfl) in Ehefra.u Gerda WflHHHP get)» Kl
Antragstellerinnen; Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerinnen»
vertreten durch Rechtsanwalt Br»
in
gegen
den Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe in Münster i.W.'j
wegen Genehmigung der Übertragung von Bauberganteilen
hat der Vh Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5 Eebruar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Lasche, der Bundesrichter Dr, Hückinghaus und Dr» Piepenbrock, sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Bureseh und' Dr» Töpseh beschlossen*
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8.. September 1955 wird auf Kosten der Antragstellerinnen zurückgewiesen»
Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner ?
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 DM festgesetzt
G r ii a I ej
Die Antragsiellerin zu 1 hat durch notariellen Vertrag vom 24 August 1953 (Nr 806/53 der Urkundenrolle des Notars Dr, B4g/ß in än■ ihre Eoehter (Antragstellerin zu 2)
eingetragen in den.Grundbüchern von BflIHHi' Nd d|Bl 4HP
(Idealanteile' von 6Q/4 foil) und Bd {fllBl
(Idealanteile von- 40/4 Zoll) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Der EflHB besteht aus Hoch-
und Niederwald. Der Niederwald überwiegt.- Schon seit der feit vor dem letzten Weltkrieg wird der in der Weise
genutzt; daß das schlagreife Holz öffentlich versteigert und der Erlös an die H^flHfcg'enossen anteilmäßig verteilt wird , . '
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht)t dem die Landwirtschaftsbehörde den Vorgang gemäß § 31 Abs 5 IVO zur Entscheidung vorgelegt hat entgegen dem Haupt- und Hilfsantrag der Antragstellerinnen festgestellt,; daß der Vertrag der Genehmigung anch dem Kontr'ollratsgesetz- Nr 45 und der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr 84 bedarf, und dem Vertrag die Genehmigung versagt mit der Begründung, daß die Übertragung dei eile mit Rücksicht darauf,
daß die Erwerberin etwa 120 km vom Bezirk des BflHHNr ^11^ entfernt wohne, zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe.. Die sofortige Beschwerde der Vertragsparteien, die eine Genehmigung nicht für erforderlich halten, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandesgericht zugelassene) Reohtsbeschwer-de, mit der die Antragstellerinnen die Aufhebung der Vorentscheidungen erstreben.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Aba 1 DwVG zulässig s jedoch nicht begründet,
A: Hach Art lY Abs 1, IX Abs 2 KRG Hr 45 bedarf die Auflassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde».Das gleiche gilt für jeden Vertrag,, der die Verpflichtung, zur Übereignung • eines solchen Gnandstücks .zu dem Gegenstände hat ■. Die Entscheidung der Drage, ob die Genehmigung auch für die Übertragung, von Anteilen einer ■ H^PJJPgenos sens chaft im Kreise Biegen erforderlich ist, hängt davon ab,, ob die H^Jpppanteile als. Grundstücke im Sinne d,es Art IV Abs 1 KRG Hr 45 anzusehen sind.
Der erkennende Senat hat sich bereits im Beschluß vom •29. April 1952 ( V Biw 43/51, 3GHZ 6, 35 - RechtöLsndw. 1952, 219) mit der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der Übertragung von E&uberganteilen befaßt und ausgeführt., daß die Anteile der HpdP^enossen gemäß Art 40 PrAGBGB als Grundstücke im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten, weil es sich um selbständige Gerechtigkeiten handele, die ein Grundbuchblatt erhalten haben, daß die Übertragung der Anteile, einer Genehmigung nach den Vorschriften über den landwirtschaftlichen Grundstiicksverkehr jedoch nur dann bedürfe, wenn mit der Gerechtigkeit ein Recht zu dem Erwerb natürlicher Früchte aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück verbunden sei. Das Obevlanddsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt«. Es hält in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die Übertragung von Hpfpanteilen in jedem Fall für genehmigungspflichtig.
1.. Das Beschwerdegericht geht davon aus, daß die ipPPgenossenschaften auf Grund der gesetzlichen Regelung der Rechtsverhältnisse am durch die an die Stelle der
-Ordnung -für den Kreis Siegen” vorn 6 Dezember 1834 (Amtsblatt der Regierung Arnsberg 1835? 6) getretene und durch Art 164 EGBGB aufrechterhaltene ’’H^B^gordnung für den Kreis Siegen” vom 17. März 1879 (PrGS 228) juristische Personen seien. Diese Ansicht ist zutreffend.. Sie steht im Einklang mit der Auffassung, die der erkennende Senat im Beschluß vom 19 - April 1952 vertreten hat-.
2= Das öberlanäesgericht nimmt sodann in eingehenden Ausführungen Stellung zu der Frage der rechtlichen Natur der ei4e.. Es meint, aus der Tatsache, daß die genossene chaff; eine juristische.Person sei, könne die rechtliche Natur der Eigentumsverhältni.sses am HBHI^ nicht allein gedeutet werden. Es gehe nicht an, aus dem Institut der juristischen Person .zu folgern, dsß Inhaberin und Trägerin des Eigentums am HJpflHB allein die .HBMHl€enos~ senschaft sei und das Anteilsrecht des.einzelnen Genossen lediglich den Inbegriff seiner Nutzungsbefugnisse als Genosse da.rsteile/ Der Hauberganteil könne mit dem Eigentumsbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erfaßt werden-. Eine befriedigende Lösung biete allein die deutschrechtliche Genoasenschaftstheorie, die den Begriff des körperschaftlichen' Gesamteigentums herausgearbeitet habec
Das Beschwerdegerioht bezeichnet auf Grund der geschichtlichen Entwicklung des H^((Bwesens und der deutsch-rechtlichen Genossenschaften, insbesondere der Agrargenossenschaften, unter Hinweis auf das Schrifttum (Hübner, Grundzüge des deutschen .Privatrechts, 5i Aufl S 161, 162,
252; Gierke, Deutsches Privatrecht, 1. Band S 536? Achenbach, Die H^BB^genossenjS(±aft«n des Siegerlandes, ein Beitrag zur Darstellung der deutschen.Flur- und Agrarverfassung, S 14, 20; Delius, und HBP^^geuos.senschaf ten des
Siegerlandes, eine rechtsgeschichtliche und dogmatische Un-
tersuchung; S 82; Lorsbach» und Hauberggenossenschaf-
ten des Siegerlandes, Quellen und Studien des Instituts für G-e.nossenschaftswesen an der Universität Münster Bd X) die Hppppfcgenossenschaft als eine jener deutschrechtlichen Genossenschaften, bei der die im Eigentum enthaltenen Rechte und Pflichten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern geteilt seien. Bas Recht des einzelnen Genossen sei kein Recht an einer fremden .Sache, sondern Acisfluß des körperschaftlichen Gesamteigentums. Bas Oberlandesgericht kommt in seinen weiteren Ausführungen, in denen es die Auffassung von Lorsbäch, daß die Hppp^anteile formalreohtlich als Teil-nahmerechte und nicht als Grundeigentum erschienen, jedoch dem Eigentum sehr naheständen, als nicht ganz folgerichtig bezeichnet, zu dem. Ergebnis, daß der Hppppänteil neben dem Mitgliedschaftsrecht sacherrechtlich ein Teileigentum am Grundstück der Genossenschaft verkörpere, wobei es sich weder um ein ideelles noch.um ein real geteiltes Eigentum, sondern um ein funktionell geteiltes Eigentum handele- Ein solches Teilet gent um 'sei materiell ebenfalls Eigentum, so daß die Veräußerung eines Hpppfcante 11 s eine Verfügung über das Eigentum an • einem. Grundstück darstelle=
Der Auffassung des erkennenden Senats, daß die anteile als selbständige Gerechtigkeiten grundstücksgleiche Rechte seien, glaubt das Oberlandesgerieht nicht folgen zu können, weil als selbständige Rechte im allgemeinen nur Rechte an fremder Sache anzusehen seien» Bas seien die HpHfe-anteile jedoch nicht; denn sie blieben an einem Grundstück, das aus dem HPPJpverband veräußert werde, nicht etwa als Belastung bestehen, vielmehr scheide ein Grundstück im Palle der Veräußerung für die Anteilsreehte der Genossen aus Bie Veräußerung eines Hppppanteils sei im übrigen auch dann in jedem Eall genehmigungsbedürftig, wenn man die Anteile einer Hppppgenossenschaft als grundstücksgleiche Rechte ansehe, weil der MMpfcanteil dem Genossen das Recht auf forstwirt-
schaftliche Nutzung der Ha
Grundstücke gewähre,
wobei es
unerheblich sei,, auf welche Weise dieses Recht genutzt werde. Entscheidend sei die Art des■ Rechts und nicht die Art der tatsächlichen Ausübung des Rechts.
13- Eie Rechtsbeschwerde kajtn keinen Erfolg haben -
1 , Eie H^m^rundstlicke stellen? wie auch das Oberlandesgericht annimmt, nicht etwa im Mit- oder Bruchteilseigentum der Genossen? sondern sind Eigentum der HBMHF:: genosSeilschaft als einer juristischen Person, Eie Vorschrift
des § 2 derm
lordnung, wonach die Hi
le ein ungeteil-
tes und unteilbares'Gesamtefgentum.'der Besitzer sind, besagt nichts für die rechtliche Natur des H^Büpanteils.. Der ^danteil gewährt dem Genossen ein Nutzungsrecht. Beh Genossen steht die freie Verfügung über ihre Anteile zu (§ 7 Abs 2 der Hl^HB^-Ordhung)-. Zu den für die Genossenschaft gemeinschaftlichen lasten? Kosten, Diensten und Naturalleistungen trägt, jeder Genosse naoh dem Verhältnis seines Anteils bei-Räch demselben Verhältnis werden die'gemeinschaftlichen Nutzungen verteilt (§ 8) Eie Art der Nutzung, insbesondere die Präge, ob die Nutzung für gemeinsame Rechnung oder von den einzelnen Genossen auf bestimmten Flächen ausgeübt werden soll unterliegt der Beseiflußfassung durch die Versammlung der 1-kBB ^(J|genossen (§14 Nr 5) . Bei der H^J((fcgenossensehaft sind, wie das Oberlandesgericht in Anlehnung an die Ausführungen von Belius (aaO S 82) zutreffend darlegt, die im Eigentum enthaltenen Rechte zwischen der Genossenschaft und den Mitgliedern geteilt. Während der Genossenschaft die Verfügungs- und Verwaitungsbefugnisse über das H^JB^vermögen zustehen, steht den einzelnen Genossen hauptsächlich das im Eigentum enthaltene Nutzungsrecht zu.. Biese Aufteilung der Eigentumsbefugnisse bedeutet jedoch nicht, daß der Hq^B^anteil ein Teileigentum an den Sinne «des bürger-
lichen Rechts darstelie. Ob man, wie das Oberlandesgericht meint, auf Grund der deutschrechtlichen-.Betrachtungsweise mit
dem Begriff' des "funktionell geteilten Eigentum^1 die anteile als Teileigentum am Hauberg selbst anseben könnte und schon aus diesem Grunde auf die Übertragung solcher Anteile die Vorschriften des Art IV KRG Hr 45 anwenden müßte? mag dahingestellt, bleibend Die H^UJ^mteile sind.;. wie schon das Kamm'ergeri.cht (JFG 18'. 230 /£3jS7) zutreffend ausgeführt hat?, Nutzungsrechte?, die mit einer Art rechtlicher Selbstän-■ digkeit ausgestattet und als eine dem Eigentum nahestehende dingliche Berechtigung eigener Art selbständig veräußerlich und verpfändbar sind (vgl auch Staudinger BGB 11.- Auf 1 Einl,
. vor § 1018 S 1005/1006). Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Rechte der. Eigentümer von H^(BB|anteilen mit Gierke , (Deutsches Privatrecht,1. Band § 74 S 617) als "mitgliedschafts rechtliche Sonderrechte" oder als "körperschaftliche Sonderrechte" (OVG 57/ T67 /T69/170/) oder als "eigenartig gestal-. tete dingliche Rechte.mit körperschaftsrechtlichem Gehalt" (Delius aaO S 84)..oder.als "Sonderrechte.mit sachenrechtlichem Gehalt" (RPH 12? 343 /350~J) oder als "dingliche Berech-
tigung' eigener Art mit sachenrechtlichem und körperschaftsrechtlichem .Gehalt" (Lorsbach aaO S 79) zu bezeichnen sind? oder ob.; wie Westermann (Die Porstnutzungsrechte S 155 > 235) meint? die Anteilsrechte als 'bin Stück Grundeigentum" oder als eine "Mischung von Eigentum und mitgliedschaftsrechtlicher Befugnis" erscheinen» Die H^BBH|anteile gehören jedenfalls. , wie der erkennende Senat im Beschluß vom 29. .April 1952 in Übereinstimmung mit der. Auffassung von Orusen-Müller (PrAGBGB S 348 Bern II A Schlußabsatz zu Art 40) ausgeführt' hat,, zu den selbständigen Gerechtigkeiten im Sinne des Art 40 PrAGBGB (vgl dazu auch Gierke, Genossenschaftstheorie, S .224 Fußnote 3? Staudinger aaO). Dieser Auffassung steht die Tatsache; daß man als selbständige Gerechtigkeiten im allgemeinen nur Rechte an fremder Sache ansieht, nicht entgegen. Das 'Wesen der selbständigen Gerechtigkeiten kennzeichnet sich dadurch; dai3 sie weder an ein Grundstück noch an eine bestimmte Person gebunden
sind, sondern eine von solcher Beziehung unabhängige Existens haben, somit frei veräußerlich, verpfändbar und belastbar sind (vgl iCGJ 39 B 94 ß5]\ 45, 380 /3857; RGZ 57, 32 ßß) Im übrigen erläutert der auf der Ermächtigung des Art 196 EGBGB beruhende Art 40 PrAGBGB selbst den Begriff der selbständigen Gerechtigkeiten. Er versteht darunter solche Gerechtigkeiten, die nach den bisherigen Gesetzen in Ansehung der Eintragung in die gerichtlichen Bücher und der Verpfändung den Grundstük-ken gleichstehen, Biese' Voraussetzung trifft bei den H anteilen zuDie Auffassung des Beschwerdegerichts} die Behandlung der H^H|anteile als selbständige Gerechtigkeiten könne allenfalls nur für das formelle Hecht, das Grundbuchverfahren, Geltung haben, findet im Gesetz, das eine solche Einschränkung nicht enthält, keine Stütze.. Die H^Hfeanteile gelten, da sie ein Grundbuchblatt erhalten haben, als Grundstücke im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Grundstücksgleiche Rechte sind nicht nur formell, sondern auch materiell wie Grundstücke zu behandeln (vgl Westermann, Lehrbuch des Sachenrechts.» 3 , Aufl § 72 IV} KJG 39 B 94'/5t7» für die Realgemeindeberechtigung vgl Heising, Bie Hannoverschen Realgemeinden, S 138; Linekelmann-Fle c k-Wi e demann, Das Hannoversche Privatreeht, 2. Aufl S 45; OLG Gelle, Rechtdl.an.dv/ 1954 249) :
Bie H^HUfcanteile sind deshalb, da sie ein Recht auf land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gewähren (vgl Art III Abs 7 Buchst a BrMilRegVO Hr 84) ?. den land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken im.Sinne des Art IV KRG Nr 45 gleichzustellen» Dieser Auffassung steht auch die bisherige Regelung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs nicht entgegen- Nach § 8 Abs 2 der Bundesratsbekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15» Marz 1918 (RGBl 123) konnten die Landes Zentralbehörden die Vorschriften der Verordnung auf Berechtigungen ausdeh-
nen, für welche die auf Grundstücke sieh beziehenden Vorschriften gelten, Hieraus konnte man, wie der erkennende Senat im Beschluß vom 29, April 1952 ausgeführt hat, schlies-sen? daß die Übertragung solcher selbständiger Gerechtigkeiten damals kraft Reichsrecht keiner Genehmigung bedurfte. Eine dem § 8 Abs 2 der Bundesratsbekanntmachung entsprechende Vorschrift ist in die Grundstückverkehrsbekanntmachung vom 26 -. Januar 1957 (RGBl I, 35) nicht übernommen worden und. auch im Kontrollratsgessetz Nr 45 und in der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr .84. nicht enthalten- Selbständige Gerechtigkeiten werden in den. neuen Grunds tückverkehrs'v vorschriften nicht erwähnt» Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Anwendung dieser Vorschriften auf gründetücksgleiche Rechte ausgeschlossen sei-, Es ist vielmehr eine Frage der richterlichen Gesetzesauslegung, ob und wann die Übertragung selbständiger Gerechtigkeiten einer Genehmigung bedarf (vgl BGHZ 6, 35 * Westermann (Die Forstnutzungsrechte, S 155
ff) hat die Anwendung der Grundstückverkehrsbekanntmachung auf die Veräußerung von Hauberganteilen mit der Begründung bejaht.; daß der Gesetzgeber vor allem eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des land-'und forstwirtschaftlichen Grund und Bodens habe sichere teilen und eine Spekulation mit solchen Grundstücken habe verhindern wollen. Der gleiche Zweck liegt auch dem Kontrollratsgesetz Nr 45 und der Verordnung Nr 84 zugrunde. Zutreffend weist Lorsbach (aaO S 84), der sich im übrigen der Begründung von Westermann anschließt darauf hin, die gegenüber der Bundesratsbekanntrnachüng geänderte Fassung der Grundstückverkehrsbekanntmachung wie auch des Köntrcllratsgesetzes Nr.45 spreche' für die Absicht des Gesetzgebers, auch die selbständigen Gerechtigkeiten, soweit sie ein Recht' zur Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu dem Inhalt haben,- den neuen Grundstückverkehrsvorschriften zu unterstellen. In.diesem Zusammenhang mag auch auf den Entwurf eines Grundstückver-kehrsgesetses (Bundesratsdruckeache Nr 557/56) hingewiesen werden, der eine Regelung vorsieht, wie sie in der Bundesratsbekanntmachung vom 15 .” März 1918 enthalten war Nach
§ 2 Abs 3 Buchst a des Gesetzentwurfs können die Länder die Vorschriften dieses Gesetzes auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten; welche die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zu dem Gegenstand haben, für anwendbar erklären. Dies besagt, daß - abweichend von dem jetzigen Rech'tszustand - in Zukunft eine einheitliche Regelung für das gesamte Bundesgebiet nicht beabsichtigt- ist. Es kann daraus jedoch nicht gefolgert werden, daß grundstücksgleiche Rechte von der jetzigen Regelung nicht erfaßt würden. Der vorgesehene Vorbehalt spricht vielmehr für die gegenteilige Auffassung. Dies ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung zu § 2 Abs 3 Buchst a des Gesetzentwurfs, in der es heißt, daß die Ermächtigung an die Länder einem in der Praxis hervorge-tretenen Bedürfnis entspreche, eine bundeseinheitliche Regelung jedoch nicht erforderlich erscheine, weil es sich bei den grundstüeksgleichen Rechten durchweg um landwirtschaftlich gebundene Eigenarten handele (z.B. Anteile von genossenschaften).
2 Der erkennende Senat hat in dem Beschluß vom 29; April 1952. obwohl er die Hauberganteile als grlindstücics-gleiehe Rechte ansieht, die Übertragung solcher Anteile nicht schlechthin für genehmigungsbedürftig erklärt, sondern die Entscheidung darauf abgestellt, ob mit der Gerechtigkeit ein Recht zu dem Erwerb' natürlicher Früchte aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück verbunden sei, und nur in diesem Pall die Genehmigungsbedürftigkeit bejaht,
dagegen in den Fällen, in denen die Bewirtschaftung des ,
und die natürliche Pruchtziehung von der juristischen Person der Hauberggenossenschaft vorgenommen werden, die Genossen also an den Nutzungen des Haubergs nur in der Form teil nehmen, daß sie den auf sie entfallenden Teil der Nutzungen in Geld erhalten, den H^PBfcanteilen die Eigenschaft forstwirtschaftlicher Grundstücke abgesprochen, weil die H<^{|~ genossen im Hinblick auf die Bearbeitung des und
dis Fruchigewinnung keinerlei • Vorrechte mehr vor den übrigen Gemeinde’oürgern hätten, ihr Hecht sich somit darin erschöpfe/ nach des Verhältnis ihrer. Anteile aridem nach Abzug der Unkosten verbleibenden Überschuß teilsunehmen5 der ihnen in Gestalt von Geld .zufließe.
Diese Auffassung über die unterschiedliche rechtliche Behandlung der HfBU|anteile im Genehmigungsverfahren hat nach den Ausführungen von Schulte (Rechtdlandw 1953; 204)' und Lorsbach (aaO S 86) in den an der‘gemeinschaftlichen Waldwirtschaft interessierten Kreisen Widerspruch hervor-gerufen. Sie kann nach nochmaliger Prüfung nicht aufrechterhalten werden. Der H^dJ|knteil vermittelt dem Eigentümer - abgesehen von den Mitgliedachaftsrecliten, z,3, dem Recht zur Teilnahme an der Versammlung der H^(HB|gen.ossen und der Ausübung des Stimmrechts - vor allem eine seinem Anteil entsprechende Beteiligung an den Mutzungen des Hmps (§ 8 Abs 2 der Haubergördnung). Die Nutzung geschieht entweder in • der Weise,, daß dem einzelnen Genossen eine bestimmte Grundfläche zur Bearbeitung'und FruchtZiehung, die in der Gewinnung von Eichenlohe und Brennholz sowie dem Anbau und der Aberntung von Getreide auf der für ein Jahr zugewiesenen Fläche besteht, zugeteilt wird oder daß die H^mPgenossen-schaft durch bezahlte Arbeitskräfte die Arbeiten vornehmen läßt und das Holz verkauft. Im letzteren Fall erhalten die Genossen lediglich den ihrem Anteil entsprechenden Teil des Erlöses in Geld, wie dies beim seit der
Zeit voh dem letzten Weltkrieg der Fall ist. Nach der Haubergordnung (§ 14 Mr 5) unterliegt die Art der Nutzung der Beschlußfassung durch die Versammlung, der H^JJj^enossen, der auch die Entscheidung über die Einführung eines von der Niederwaldwirtschaft abweichenden Betriebes, z.B. den Übergang von der Niederwald- zur Hochwäldwirtschaft, zusteht (§ 14 Nr 3). Die Frage, ob die Übertragung eines teile der
Genehmigung nach dem Xontrollratsgesetz. Nr 45 bedarf, kann.
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wie Schulte (aaO), LangeA'.uiff (HöfeO 4» Aufl S 529 Fußnote) und Lorsbach (aaO S 89) zutreffend ausführens nicht davon ab hängen ? wie die Art der Nutzung der H^BB^grundstüeke im Einzelfall5 und zwar gerade im Zeitpunkt der Übertragung des Hauberganteils., geregelt ist. Auch wenn das Nutzungsrecht sich darin erschöpft, daß der einzelne Genosse lediglich den seinem Anteil entsprechenden Geldbetrag aus dem Verkaufserlös
erhält, stellt der Hauberganteil doch mittelbar ein Nutzungsrecht an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück : dar, Auch die Übertragung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke ist unabhängig davon, ob der. bisherige Eigentümer das Grundstück s’elbst bewirtschaftet oder ob er die Bewirtschaftung durch einen anderen vornehmen läßt, genehmi-gungshedürxtig. Das gleiche muß für gründetücksgleiche Rechte gelten„ Auch bei einer Nutzung des Haubergs für gemeinsame Rechnung kann die Berechtigung des einzelnen H^JB^genossen, wie der Reichsfinanzhof im Urteil vom 28, September 1925 (REH. 12, 345 7347 ff/) äusgefiihrt hat, nicht etwa dem Divi-_ dendenbesugsrecht'eines Aktionärs gleichgestellt werden Vor allem ist der ffiBd^genossenschaft ein Bestimmungsrecht über die Verteilung der Nutzungen, die den Genossen nach dem Verhältnis ihrer Anteile zustehen (§ 8 Abs 2 der H^Pflfc-Ordnung)» nicht eingeräumt. Die Hauberganteile werden nach der gesetzlichen Regelung (Eintragung im Grundbuch) anders behandelt als Kuxe, Aktien oder Gesellschaftsanteile von juristischen Personen.., denen land- oder forstwirtschaftlicher Grundbesitz ge-
hört ,
Hinzukommt, daß die Art der Nutzung bei den einzelnen HäBBBB&en.ossenschaften verschieden ist» Sie kann sogar bei demselben nicht nur in verschiedenen Zeitabschnitten
wechseln, sondern auch so geregelt sein, daß die Nutzung zu dem feil für gemeinsame Rechnung erfolgt und zu dem Teil von den einzelnen Genossen ausgeübt wird. Lorsbach (aaO S 87/8) weist auf die verschiedensten in der Praxis vorkommenden Möglich-
keiten hin. Danach läßt z.B. eine H^J^pgenoasenschaft die Lohnutzung für gemeinsame Rechnung, die Holznutzung durch die einzelnen Genossen in Natur ausüben Eine andere Genossenschaft beschränkt sich in der persönlichen Nutzung durch die Genossen, auf ein größeres oder kleineres Grundstück des abtriebsreif en H^Ufcschlagswährend die Nutzung aus dem übrigen Teil für gemeinsame Rechnung erfolgt. Eine unterschiedliche Art der Nutzung kann auch in Betracht kommen, wenn bereits ein Teil des H4B0MP in Hochwald umgewandelt ist Während die Hochwaldnutsung für gemeinsame Rechnung erfolgt, können die Niederwaldnutzungen nach wie vor durch jeden einzelnen Genossen in Natur ausgeübt werdai. In vielen Rallen steht somit bei demselben neben der Nutzung für gemeinsame Rechnung
eine Nutzung durch die einzelnen Genossen in NaturEs ist nicht zu verkennen, daß eine auf die Art der jeweiligen Nutzung abgestellte Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit im 'Palle der Veräußerung von haubergabteilen in der hraxis zu Schwierigkeiten führen kann, Auch im Interesse der Rechtssicherheit. erscheint deshalb eine von der A,rt der jeweiligen Nutzung unabhängige einheitliche Behandlung der Veräußerung von Hf(J|panteilen im Genehmigungsverfahren geboten, zu demal Wortlaut, Sinn und Zweck des Kontrollratsgesetzes Nr 45 nicht entgegenstehen. Die H^B^fcanteiie, die sowohl formell- wie auch materiellrechtlich den Grundstücken gleichstehen, sind deshalb auch im Genehmigungsverfahren wie land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zu behandeln, ohne daß es darauf ankommt, wie im Sinzelfall die Nutzung erfolgt
Der Auffassung des Beschwerdegerichts, das die Veräus-serung von HfgJJ^ant eilen in jedem Fall für genehmigungsbedürftig erklärt, ist danach zuzustimmen„
5, Die Entscheidung über die Genehmigung hängt davon ab; ob ein gesetzlicher Versagungsgrund gegeben 1st .
Das Oberlandesgericht hat dem Vertrag die Genehmigung
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aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung (Art III.Abs 5 Buchst b BrMilRegVO Nr 84) verweigert, weil die Erwerberin in Hagen, also etwa 120 km vom Bezirk des PPPfe H^pp^s entfernt wohne, der Besitz von Hppppfcant eilen für die Inhaber der landwirtschaftlichen Betriebe und der zahlreichen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen in B^pp^t eine wesentliche Bedeutung habe und deshalb di ©Nach frage nah \H^P pppanteilen sehr groß sei, Di© Auffassung des Besehwerdege--• nichts, daß unter diesen Umständen die Veräußerung der HPPP~ anteile zu einer ungesunden Verteilung'der Bodennutzung führe,
■ ist frei voh Rechtsirrtum (vgl dazu BGHZ 6S 35^6/47/)- Sie wird auch von"der Reehtsbeschwerde nicht beanstandet■
Die Reehtsbeschwerde mußte deshalb als unbegründet zu-rückgewieseh werdens
Die KostenentScheidung beruht auf §§ 34, 44 IwVO,
Dr. lasche Br, Hückinghaus Dr- Piepenbrock