* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V BXw 25/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BXw 25/55

Von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft haben der Ehemann der Erblasserin und vier weitere Miterben im Januar 1954 durch notarielle Verträge ihre Erbanteile übertragen, und zwar Irma K^B an Ursula nBB^ (Antragstellerin zu 1), Justus Hermann H|MB an seinen Sohn Georg (Antragsteller zu 2), Karl August und Wilhelm Bernhard H^B sowie der Ehemann der Erblasserin an Ursula UBfl^ und Georg HBBB je zur ideellen Hälfte, so daß die Antragsteller je 1/8 Erbanteil für sich und beide zusammen den Rest von 6/8 je zur ideellen Hälfte erhaltene Dieser Regelung liegt nach der Darstellung der Beteiligten der letzte Wunsch der Erblasserin zugrunde, die auf dem Sterbebett geäußert haben, soll, das Grundstück solle ihren Verwandten, und zwar ihren beiden Patenkindern Ursula N^IHP und Georg Zufällen«, Justus Hermann ist am 29* März 1954 verstorben Das Landwirtschaftsamt hat sich gegen eine Genehmigung der Verträge ausgesprochen, weil der Betrieb des Landwirts Döring unter Einschluß des Grundstücks seiner verstorbenen Ehefrau eine woh.labgestimmte Wirtschafts einhelt bilde, die bei Abtrennung des Nachlaßgrundstücks zerschlagen werde0 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgerich hat den Verträgen die Genehmigung versagt« das Oberlandes gericht auf die sofortigen Beschwerde*der Beteiligten Ursula und Georg festgestellt; daß die Über- lo Das Oberlandesgericht hält die Genehmigung nicht für erforderlich, weil die Übertragung eines Erbteils, auch wenn zu dem Nachlaß land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gehören, keine Verfügung über Grundstücke darstelle und auch keine Verpflichtung zur Übereignung eines Grundstücks enthalte, die Rechtsänderung sich vielmehr unmittelbar mit der Übertragung des Erbanteils ohne Auflassung und Eintragung vollziehe» Die Vorschriften sei nicht überzeugend, weil die durch das Kontrollratsgesetz Nr 45 eingeführte umfassende Kontrolle über den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr anderen Zwecken, vor allem der Sicherung der Volksernährung dienen solle® Die Beteiligten hätten durch die Übertragung der Erbanteile in Wirklichkeit eine genehmigungspflichtige Erbauseinandersetzung über das Grundstück treffen wollen, durch die sich die Zahl der Miterben verringert habe® Unerheblich sei, ob diese Auseinandersetzung durch Übertragung des Grundstücks im Wege der Auflassung oder durch Übertragung von Erbanteilen herbeigeführt worden sei® Nach dem Sinn des Gesetzes sei nur der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke, der im Wege der Erbfolge eintrete, von der Genehmigungspflicht ausgenommen® Dies gelte jedoch nicht für die rechtsgeschäftliche Übertragung der im Erbgang erworbenen Grundstücksanteile® sc daß auf den Anteil die Vorschriften über das Alleineigentum anzuwenden sind» Dio Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück vollzieht sich deshalb nach den für die Übertj.-agurg des Eigentums an einem Grundstück geltenden Vorschriften, also durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch» Anders ist die Rechtslage bei der Übertragung eines Erbanteils» Der Miterbe kann über seinen Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen nicht verfügen (§ 2033 Abs 2 BGB’> „ Die Verfügung über einen Na.chlaßgegenstand steht nur den Miterben gemeinschaftlich zu (§ 2040 Abs 1 BGB)» Jedoch kann nach § 2033 Abs 1 Satz 1 BGB jeder Miterbe über seinen Anteil am Nachlaß verfügen» Der Erwerb vollzieht sich; auch wenn Grundstücke zu dem Nachlaß gehören., besitz enthaltenden Erbengemeinschaft, sofern es sich nicht um Uragehungsgeschäfte handelte, einer Genehmigung nicht bedurfte (vgl KG OLG 46, 225 und DJ 1958: 346 oW 1933, 8B7)o Liese Auffassung wurde damit begründet« daß durch die Übertragung von Erbanteilen,, auch wenn cum. keine Vereinbarung enthalte, die den Genuß der Erzeugnisse eines Grundstücks zu dem Gegenstand habe, und daß na übrigen, wenn man der Auffassung von Lais folgen wollte, die Ge-nehmigungspflicht bei solchen in der Regel unter nahen Verwandten vorgenommenen Geschäften erweitert würde, für-die nach § 2 Abs 1 Br 5 GVB Genebmiguugsfreiheit bestehe„ Für das geltende Recht wird im Schrifttum einhellig die Auffassung vertreten, daß die Übertragung von Erbanteilen, auch wenn sum Nachlaß land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gehören, der Genehmigung nach Art 17 KEG Nr 45 nicht bedarf (vgl Baur, Der. Verkehr mit land-und forstwirtschaftlichen Grundstücken, S 29, DNotZ 1951, 143? 321) auch von den .Amtsgerichten Vaihingen/Enz und Heilbronn bei der Übertragung von Erbanteilen«, wenn land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zu dem Nachlaß gehören, eine Genehmigung für erforderlich gehalten«, Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden«, Aber auch wenn der Gesetzgeber beim Erlaß des Kontrollratsgesetzes Nr 45 sich keine Gedanken über die Genehmigungspflicht von Erbteilsüber-tragungen gemacht hat, läßt sich eine entsprechende Anwendung des Art IV Abs 1 des Gesetzes auf die Übertragung von Erbanteilen nicht rechtfertigen. Mit dem Sinn uncl Zweck des Gesetzes allein, das der Sicherung der Volkaer-nährung dienen sollte, kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Genebmigungspflicht nicht begründet werden, Richtig ist, daß die Genebmigungspflicht nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45, soweit nicht in den Durchführungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, nicht von der Größe des Grundstücks abhängt und damit die Kontrolle Oes landwirt- Diese Verschärfung der Grundstückskontrolle besagt jedoch nichts über die Präge, ob auch die Übertragung von Erbanteilen einer Genehmigung bedarf; denn der Kreis der genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte im übrigen ist unverändert geblieben,, Der von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Gesichtspunkt, daß bei Erbteilsübertragungen eine Gesetzesumgehung schwer nachweisbar sei, kann nicht entscheidend sein. Die Präge, ob im vorliegenden Pall die Übertragung der Erbanteils eine Gesetzesumgehung darstellt, hat das Beschv»ero.egericht ohne Rechtsverstoß verneint® Durch die Übertragung der Erbanteile hat sich die Zahl der Mitglieder der Erbengemeinschaft verringert® Ein Ausscheiden einzelner Miterben aus der Erbengemeinschaft kann allerdings unter Umständen eine Änderung in der Verwaltung und auch in der Bewirtschaftung des Grundstücks zur Pclge haben® Aber auch dieser Gesichtspunkt ist für die Auslegung des Gesetzes nicht ausschlaggebend® 159 /143/) hervorhebt, einen obrigkeitlichen Eingriff in die Vertragsfreiheit der Parteien, so daß ein Rechtsgeschäft nur dann einer Genehmigung unterworfen werden kann,, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (vgl BGHZ 6, 35 /45/)» Wortlaut und Sinn des Art IV Abs 1 KRG Nr 45 ergeben keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Übertragung eines Erbanteils der Verfügung über ein Grundstück im Sinne des Art Z7 KRG Nr 45 gleichsusteilen sei«, Der Wortlaut des Art IV Abs 1 KRG Nr 45 ist vielmehr eindeutig und klar* Wenn man diese Vorschrift auf den Erwerb von Erbanteilen entsprechend anwenden wollte, so würde dies dazu führen, daß der Kreis der genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte über den Rahmen desGesetzes hinaus erweitert würde«, Auch die Tatsache, daß mit der Übertragung von Erbanteilen unter Umständen der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt werden kann wie bei der Übertragung eines Nachlaßgrundstücks, vermag, soferr. es sich nicht um ein Umgehungsgeschäft handelt, eine entsprechende Anwendung des Gesetzes nicht zu rechtfertigere Eine Ausdehnung der gesetzlichen Regelung im Sinne der hechtsbeschwerde kann nicht im Wege der Auslegung, sondern nur durch eine Änderung des Gesetzes erfolgen, zu demal da verschiedene Möglichkeiten in Betracht kommen, sc daß nur der Gesetzgeber entscheiden kann, welche Regelung getroffen werden solle Es könnte nämlich jede Übertragung von Erbanteilen für genehmigungspflichtig erklärt werden, sofern nur überhaupt land- -.oder forstwirtschaftliche Grundstücke zu dem Nachlaß gehören oder wenn der Nachlaß .überwiegend aus solchen Grundstücken besteht oder schließlich auch, wenn zu dem Nachlaß ein landwirtschaftlicher Betrieb gehört. - l'b Schaft '■ Recht“) beschlossen, daß die Übertragung von Erbanteilen einer Veräußerung gleichgestellt werden solle, jedoch entgegen dem Referentenentwurf nicht schon dann, wenn der Nachlaß überwiegend aus Grundstücken besteht., sondern nur dann, wenn sum Nachlaß ein landwirtschaftlicher Betrieb gehört, und weiter in Übereinstimmung mit dem Referentenentwurf nur in dem Fall, wenn Erbanteile an andere Personen als Miterben übertragen werden» Für eine ausdehnende Auslegung der geltenden Vorschriften, die über die in Aussicht genommene gesetzliche Regelung noch hinaus-gehen würde, besteht auch um so weniger Anlaß, als eine solche Auslegung eine nicht vertretbare Rechtsunsicherheit zur Folge haben würde» Wenn man die jetzige gesetzliche Regelung auf die Übertragung von Erbanteilen anwenden wollte, müßte folgerichtig jede Übertragung eines Erbanteils erfaßt werden, wenn überhaupt land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zu dem Nachlaß gehören» Ties würde bedeuten, daß bisher ohne Genehmigung vorgenommene Erbteilsübertragungen schwebend unwirksam wären, obwohl sie (außerhalb Bayerns, weil in Bayern durch § 5 der Verordnung Nr 127 für Gesamthandsgemeinschaften eine Genehm!-gungspflicht gesetzlich festgelegt ist) bisher von der Rechtslehre einhellig und von der Rechtsprechung fast allgemein als von vornherein voli wirksam angesehen wurden» Auch bei anderen Gesamthandsgemeinschaften würden (außerhalb Bayerns) unerwünschte Folgen ej.ntreten können» Sofern gewerbliche Unternehmen wie Ziegeleien, Steinbrüche , Mergelgruben, deren Betrieb auf die Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtet ist und die häufig über landwirtschaftlichen Grundbesitz verfügen, in Form von offenen Handelsgesellschaften betrieben werden, würde bei ihnen entsprechend der Übertragung von Erbanteilen auch das Ausscheiden eines Gesellschafters oder ein. Auch die vorstehenden Erwägungen zwingen dazu* eine Ausdehnung der Genebmigung3pflicht über die in Art iy Abs 1 KRG Kr 45 angeführten Fälle hinaus abzulebnen* Eie Auffassung des Beschwerdegerichts* daß die Übertragung von Erbanteilen keiner Genehmigung bedürfe* ist somit zutreffende Die Rechtsbeschwerde musste danach als unbegründet zurückgewiesen werdenc Dio Kostenentscheidung beruht auf §§ 34« 4?- Abs 2;

Zitierte Normen: § 2040 BGB § 105 HGB
GrundstückVorschriftGesetz®GenehmigungÜbertragungNrRegelung

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk;1 Für die Amtliche Sammlung;
Gesetze KRG Nr 45 Art IV Abs 1
Rechtssatsä tie Übertragung eines Erbanteils an einem
 Nachlaß? zu dem land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gehören? bedarf keiner Genehmigung □
Aktenzeichens ‘V BXw 25/55
Beschluß des BGH vom 80 November 1955
AG Fritzlar OLG Frankfurt/Hain
V BLw 25/55
B^e s_ h_ j3 '.'.'.a der Landwirtschaftasache
 de« Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Porsten in Wiesbaden., vertreten durch die Land ■ und Forstwirtschaft skaramer Kurheseen in Kassel*
Rechtsbeschwerdeführers ,
- vertreten durch die Rechtsanwälte
 in
und D:
gegen
1« d^^gd^rau^^ula N 20 den Zimmermann G-eorg B
Antragsteller, Beschwerdeführer und Re cht sbe schw erd egegner
- vertreten durch Rechtsanwalt
m
wegen Genehmigung der Übertragung von Erbanteilen
 hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8c November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br0 Tasche, der Bundesrichter Br„ Hückinghaus und Br„piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Schädel
 beschlossen*
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2e Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 10c Februar 1955 wird zurückgewiesenP
Gerichtliche Kosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhobene Jedoch hat der Rechtsbeschwerdeführer den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens su erstatteten0
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 625 DM festgesetzt,,
Der Landwirt Georg Jalcob	in	ist	Eigen-
tümer einer 6,7070 ha großen landwirtschaftlichen Besitzung Seine im Jahre 1946 verstorbene Ehefrau Emma Elisabeth. D#-^■1 geb„	war	Eigentümerin	eines	1,25 ha großen Acker
 grundstücks, das sie von ihren Eltern erhalten und mit in die Ehe gebracht hat« Dieses Grundstück ist im gesetzlichen Erbgang auf den Ehemann sowie auf Geschwister und Geschwisterkinder der Erblasserin übergegangenc Die Erben sind?
1,
0
der Ehemann zu 1/2,
derSohn eines verstorbenen Bruders. Karl August
 HdByZU 1/8,
die Kinder ihres Bruders Karl Konrad,
a)	Irma Kflfcgebo HBBBj^
b)	Ursula MBB® geb0 HflBB?
zu 1 e 1.16,
ihre Brüder Justus Hermann und Wilhelm Bernhard zu je 1/8«
Von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft haben der Ehemann der Erblasserin und vier weitere Miterben im Januar 1954 durch notarielle Verträge ihre Erbanteile übertragen, und zwar Irma K^B an Ursula nBB^ (Antragstellerin zu 1), Justus Hermann H|MB an seinen Sohn Georg (Antragsteller zu 2), Karl August und Wilhelm Bernhard H^B sowie der Ehemann der Erblasserin an Ursula UBfl^ und Georg HBBB je zur ideellen Hälfte, so daß die Antragsteller je 1/8 Erbanteil für sich und beide zusammen den Rest von 6/8 je zur ideellen Hälfte erhaltene Dieser Regelung liegt nach der Darstellung der Beteiligten der letzte Wunsch der Erblasserin zugrunde, die auf dem Sterbebett geäußert haben, soll, das Grundstück solle ihren Verwandten, und zwar ihren
 beiden Patenkindern Ursula N^IHP und Georg	Zufällen«, Justus Hermann	ist	am	29*	März	1954 verstorben
 Das Landwirtschaftsamt hat sich gegen eine Genehmigung der Verträge ausgesprochen, weil der Betrieb des Landwirts Döring unter Einschluß des Grundstücks seiner verstorbenen Ehefrau eine woh.labgestimmte Wirtschafts einhelt bilde, die bei Abtrennung des Nachlaßgrundstücks zerschlagen werde0 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgerich hat den Verträgen die Genehmigung versagt« das Oberlandes gericht auf die sofortigen Beschwerde*der Beteiligten Ursula	und	Georg	festgestellt;	daß die Über-
tragung der Erbanteile der Genehmigung durch das Landwirt schaftsgericht nicht bedarf«, Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandesgericht zugelassene) Rechtsbeschwerde des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Dorsten«, der die Feststellung erstrebt., daß die Verträge der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht bedürfen® Die Antragsteller bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels«.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs 1 LwVG zulässig, jedoch nicht begründet®
lo Das Oberlandesgericht hält die Genehmigung nicht für erforderlich, weil die Übertragung eines Erbteils, auch wenn zu dem Nachlaß land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gehören, keine Verfügung über Grundstücke darstelle und auch keine Verpflichtung zur Übereignung eines Grundstücks enthalte, die Rechtsänderung sich vielmehr unmittelbar mit der Übertragung des Erbanteils ohne Auflassung und Eintragung vollziehe» Die Vorschriften
4 • •
des Kontrollratsgesetzes Nr 45 entsprächen der Regelung der Gnnidstücksverkehrsbekanntmachung, unter deren Geltung allgemein angenommen worden sei? daß der Erwerb von Anteilen an einer landwirtschaftlichen Grundbesitz enthaltenden Erbengemeinschaft nicht genehmigungsbedürftig seiv, In den Durchführungsvorschriften zu dem Konirollratsge-setz Nr 45 seien - mit Ausnahme der Regelung für den Freistaat Bayern - keine entgegenstehenden Bestimmungen enthalten® Die Übertragung der Erbanteile stelle auch keine Umgehung der Genehmigungsvorschriften dar® Auch wenn der Erwerb eines Erbanteils wirtschaftlich dem Erwerb des Eigentums an einem Nachlaßgrundstück gleichkomme, sei die Übertragung eines Erbanteils nicht genehmigungspflichtige
 Die Rechtsbeschwerde bekämpft diese Auffassung.» .31 e meint, der Hinweis des Beschwerdegerioh.ts auf den früheren Rechtszustar.d sei nicht überzeugend, weil die durch das Kontrollratsgesetz Nr 45 eingeführte umfassende Kontrolle über den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr anderen Zwecken, vor allem der Sicherung der Volksernährung dienen solle® Die Beteiligten hätten durch die Übertragung der Erbanteile in Wirklichkeit eine genehmigungspflichtige Erbauseinandersetzung über das Grundstück treffen wollen, durch die sich die Zahl der Miterben verringert habe® Unerheblich sei, ob diese Auseinandersetzung durch Übertragung des Grundstücks im Wege der Auflassung oder durch Übertragung von Erbanteilen herbeigeführt worden sei® Nach dem Sinn des Gesetzes sei nur der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke, der im Wege der Erbfolge eintrete, von der Genehmigungspflicht ausgenommen® Dies gelte jedoch nicht für die rechtsgeschäftliche Übertragung der im Erbgang erworbenen Grundstücksanteile®
• 2,, Grundlage für die Entscheidung ist die Vorschrift des Art Z.Y Abs 1 KRG Nr 45wonach die Auflassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks oder die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Grundstück der Genehmigung durch die zuständigen deutschen Behörden bedarf» Bas gleiche gilt für jeden Vertrag? der die Bestellung des Nießbrauchs oder die Verpflichtung zur Übereignung eines solchen Grundstücks zu dem Gegenstand hat0 Art IV KRG Nr 45 betrifft nach der Überschrift die '"Verfügung*1 über land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke„ Genehmigungspflichtig sind danach? soweit es sich nicht um die Bestellung eines Nießbrauchs handelt? lediglich die Auflassung sowie die Verpflichtung zur Übereignung eines solchen Grundstücks» Zu diesen Rechtsgeschäften, gehört die Übertragung eines Erbanteils nicht,, Sie ist keine Verfügung über ein Grundstücke Sie erfordert keine Auflassung und enthält auch keine Verpflichtung zur Übereignung des Grundstückso Eie Miterbengemeinschaft ist keine Bruchteils-gemeinschaft, sondern eine deutschrechtliche Gemeinschaft zur gesamten Hand» Das Recht des Miteigentümers beim Bruchteilseigentum ist Eigentum? sc daß auf den Anteil die Vorschriften über das Alleineigentum anzuwenden sind» Dio Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück vollzieht sich deshalb nach den für die Übertj.-agurg des Eigentums an einem Grundstück geltenden Vorschriften, also durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch» Anders ist die Rechtslage bei der Übertragung eines Erbanteils» Der Miterbe kann über seinen Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen nicht verfügen (§ 2033 Abs 2 BGB’> „
 Die Verfügung über einen Na.chlaßgegenstand steht nur den Miterben gemeinschaftlich zu (§ 2040 Abs 1 BGB)» Jedoch kann nach § 2033 Abs 1 Satz 1 BGB jeder Miterbe über seinen Anteil am Nachlaß verfügen» Der Erwerb vollzieht
 sich; auch wenn Grundstücke zu dem Nachlaß gehören., ohne Auf lassung und Eintragung? denn es handelt sich nicht um die Übertragung eines Grundstücks oder eines Anteils an einem Grundstück* sondern um eine Verfügung über einer. ArJjs.i.1 am gesamten Nachlaße Der gleiche Erfolg kann auch bei der ebenfalls eine Ge samt handßgemein schaft bildenden Gesellschaft des bürgerlichen'Rechts, obwohl ein Gesellschafter nach § 71S Abs 1 BGB nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaft svermögen verfügen kann, erreicht werden, wenn der Gesellschaftsvertrag einen Mitgliedschaftswechsel zuläßt oder alle Gesellschafter zustimmen (vgl palandt BGB 14o -Aufl § 719 Bern 2 b, § 717 Bern 1 a, § 736 Bern 3 ob;0 Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß bei Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaft .svermögen nach § 738 BGB den übrigen Gesellschaftern ziio Bei der offenen Handelsgesellschaft kann die gleiche Rechtslage gegeben sein (§§ 105 Abs 2, 138 HGB)®
Eie Regelung in Art IV Abs 1 ERG Nr 45 stimmt fast wörtlich überein mit den Vorschriften des § 2 Abs 1 'der Grundstückverkehrsbekanntmachung vom 26„ Januar 1937 (RGBl I, 35) - GVB - und der vorhergehenden Regelung gemäß § 1 der Verordnung des Bundesrats - Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken -vom 150 März 1918 (RGBl 123)® Nach diesen Vorschriften, die durch Art I ERG Nr 45 aufgehoben worden sind, waren genehmigungspflichtig die Auflassung eines Grundstücks, die Bestellung eines dinglichen Rechts zu dem Genüsse der Erzeugnisse eines Grundstücks sowie jede Vereinbarung., die den Genuß der Erzeugnisse oder die Verpflichtung zur Übereignung eines Grundstücks zu dem Gegenstand hatte»
Unter der Geltung der Bundesratshekanntmao hu:ig von 15 o März 1918 wie auch der Grunds tückverkebrsbekaiTitma-• chung war in der Rechtsprechoing anerkannt:, daß die Über ■ tragung von Anteilen au einer landwilrtschaffliehen Grund-
besitz enthaltenden Erbengemeinschaft, sofern es sich nicht um Uragehungsgeschäfte handelte, einer Genehmigung nicht bedurfte (vgl KG OLG 46, 225 und DJ 1958: 346 oW 1933, 8B7)o Liese Auffassung wurde damit begründet« daß durch die Übertragung von Erbanteilen,, auch wenn
 cum. Nachlaß Grundstücke gehörten oder der Nachlaß nur aus Grundstücken bestehe, keine Grundstücksanteile übertragen würden, sondern nur dio Mitberechtigung des Miterben am Gesamthandsvermögen, am Nachlaß als Ganzem, Tie
 Verfügung über die Erbanteile habe unmittelbar dmgl:' che Wirkung; einer Auflassung bedürfe es nichtc Die Gleich-
heit des wirtschaftlichen Erfolges könne eine ausdehnende Auslegungdes Gesetzes nicht rechtfertigen,, Die gl eiche Ansicht war auch im Schrifttum herrschend (vgj. Siccne-v..-Manxeuffeij Der ländliche Grundstücksverkehr, 20 Au.fl 3 77" Hopp« Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, 3« Aufl GVB § 1 Am 1$ Klef er sauer« Grund-• stückverkehrsrecht, 20 Aufl S 94s Nonhoff RdRN 1937- 661 /662/ und 1022 /IO 25/26/5 v0 Spreckelsen DJ 1938, 348; Güthe-Triebel GBO 60 Aufl S 1864)» Eine gegenteilige Meinung wurde, soweit ersichtlich, lediglich von Hipfei (RdRN 1937?
 1019 /,1022/) und Lais (Die landwirtschaftlichen Grundstückverkehr s g e s et 3 e ? GVB § 2 Anm 2) vertreten» Letzterer In eit zwar ebenfalls eine Genehmigung nach § 2 Abs 1 Satz 1 GVB nicht für erforderlich, suchte aber die Genehmigungspflicht aus § 2 Abs 1 Satz 2 GVB herzuleiten, weil dis Übertragung des Erbanteils die Verschaffung des Genusses der Erzeugnisse eines Grundstücks zu dem Gegenstand habe» Demgegenüber haben Nonhoff (RdRN 1957? 1925/26) und v„ Spreckelsen (aaO; darauf hing c-w lesen, daß die Übertragung eines Erbanteils
 
keine Vereinbarung enthalte, die den Genuß der Erzeugnisse eines Grundstücks zu dem Gegenstand habe, und daß na übrigen, wenn man der Auffassung von Lais folgen wollte, die Ge-nehmigungspflicht bei solchen in der Regel unter nahen Verwandten vorgenommenen Geschäften erweitert würde, für-die nach § 2 Abs 1 Br 5 GVB Genebmiguugsfreiheit bestehe„
Für das geltende Recht wird im Schrifttum einhellig die Auffassung vertreten, daß die Übertragung von Erbanteilen, auch wenn sum Nachlaß land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gehören, der Genehmigung nach Art 17 KEG Nr 45 nicht bedarf (vgl Baur, Der. Verkehr mit land-und forstwirtschaftlichen Grundstücken, S 29, DNotZ 1951, 143? Schapp, Boden- und Höferecht, S 191? Friese, Landwirt schaftsrecht der amerikanischen Besatzungssone, S 36/ 87, 110i Lange-Wulff HöfeO 4o Aufl S 535? Lange-Wulff, Hessisches Landwirtschaftsrecht, S 264| Haegele, Die Beschränkungen im Grundstücksverkehr, S 40 und ENotZ i95i,
523 und 5595 Thunecke JMB1 NRhW 1943, 174) o Dagegen wirr] von der Rechtsprechung vereinzelt, z0B«, vom Qberlandesge-richt Stuttgart (RechtdLandw 1951, 300 - DNotZ 1951, 556), vom Landgericht Hagen (RechtdLandw 1954, 102) und nach der Abhandlung von Haegele (DNotZ 1951? 321) auch von den .Amtsgerichten Vaihingen/Enz und Heilbronn bei der Übertragung von Erbanteilen«, wenn land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zu dem Nachlaß gehören, eine Genehmigung für erforderlich gehalten«, Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden«,
Art XT. KRG Nr 45 ermächtigte die Zonenbefehlshaber, für ihre betreffenden Zonen im Rahmen dieses Gesetzes und zur Durchführung seiner Bestimmungen Verordnungen zu erlassene Von dieser Ermächtigung haben die Britischen Zone und sämtliche Länder der Amerikanischen und Französischen Zone Gebrauch gemacht«, indem u,a, weitere Versagungs-
gründe für das Genehmigungsverf ähren aufgee teilt oder bestimmte Mile von der Genehmigungspflicht ausgenommen wurden e Lediglich Bayern hat die Genehmigurgspflicht ausgedehnt j, indem es in § 5 der Verordnung Nr 127 vom 22» Mai 1947 (GVB1 180) bestimmt hat , daß der Auflassung nach Art IV des Xonirollratsgesetaes Nr 45 gleichstehe djs Übertragung eines Anteils an einer Gesamthandsgemein schaft oder eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu deren Vermögen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gehören„ O.b diese Vorschrift, wie Schapp (aaO) und Haegele (DNotZ 1951, 324 Fußnote 5) meinenp über den Rahmen der Ermächtigung des Art XI KRG Nr 45 hinausgeht und deshalb nicht als reohtswirkgam an-su3ehen wäre oder ob, wie Friese (aaO S 86) ausführt, ihre Gültigkeit zu bejahen ist, mag dahingestellt bleiben«, Auch wenn man von der Gültigkeit der Vorschrift ausgeht, kann daraus für die Auslegung des Art IV Abs 1 KRG Nr 45 nichts gefolgert werden, zu demal da § 5 der bayerischen Verordnung Nr 127 die Erbteilsübertragung nicht etwa als ein Veräußerung 0geschaft im Sinne des Art IV KRG Nr 45 bezeichnet, sondern der Auflassung nur gleichstem (vgl Eaegele DNotZ 1951, 326) „
Schon das Kammergericht hatte in dem eben erwähnten Beschluß (DJ 1938, 346 = JW 1938, 887), der unter der Geltung der Grundstückverkehrsbekanntmachung erlassen wurde, ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Auslegung der Bundesratsverordnung vom 15« März 1918 hinsichtlich der genehmigungsbedürftigen RechtsVorgänge (vgl KG OLG 46, 225) gekannt und es beim Erlaß der neuen, die Vervollkommnung der bisherigen Vorschriften bezweckenden Grundstückverkehrsbekanntmachung bewußt unterlassen habe, ihr durch Anfügung einer den Erwerb von Erbanteilen ailUimfassenden Bestimmung entgegenzutreten,, Dieser Gesicht
 punkt muß auch für die jetzige Regelung gelten, Zutreffend weist auch das Beschwerdegericht darauf hin* daß beim Erlaß des Kontrollratsgesetzes Rr 45 die frühere gesetzliche Regelung und ihre Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum in der Präge der genshmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte bekannt gewesen sei und daß, wenn der Gesetzgeber die früheren Bestimmungen zu dem Teil unverändert, sum Teil mit Änderungen übernommen und eine Bestimmung über die Genehmigungspflicht beim Erwerb von Erbanteilen nicht eingefügt habe, angenommen werden müsse, daß dies bewußt geschehen sei, Dies muß um so mehr gelten, als die hessische Durchführungsverordnung zu dem Kontrollratsge-setz Rr 45 vom 11« Juli 1947 (GVB1 44) eine dem § 5 der zeitlich vorher erlassenen bayerischen Verordnung Rr 127 entsprechende Vorschrift nicht enthält, eine solche Vorschrift auch bei Änderung der hessischen Durchführungsverordnung durch die Verordnungen vom 28, August 1S47 (GVB1 95) und 31, März 1949 (GVB1 35) nicht eingefügt worden ist und die für Bayern bereits am 22* Mai 1947 getroffene Regelung bei Erlaß der hessischen Durchführungsverordnung bekannt war. Aber auch wenn der Gesetzgeber beim Erlaß des Kontrollratsgesetzes Nr 45 sich keine Gedanken über die Genehmigungspflicht von Erbteilsüber-tragungen gemacht hat, läßt sich eine entsprechende Anwendung des Art IV Abs 1 des Gesetzes auf die Übertragung von Erbanteilen nicht rechtfertigen. Mit dem Sinn uncl Zweck des Gesetzes allein, das der Sicherung der Volkaer-nährung dienen sollte, kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Genebmigungspflicht nicht begründet werden, Richtig ist, daß die Genebmigungspflicht nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45, soweit nicht in den Durchführungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, nicht von der Größe des Grundstücks abhängt und damit die Kontrolle Oes landwirt-
- 11
wirtschaftlichen Grundstücksverkehrs gegenüber der früheren Regelung erweitert worden ist«. Diese Verschärfung der Grundstückskontrolle besagt jedoch nichts über die Präge, ob auch die Übertragung von Erbanteilen einer Genehmigung bedarf; denn der Kreis der genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte im übrigen ist unverändert geblieben,, Der von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Gesichtspunkt, daß bei Erbteilsübertragungen eine Gesetzesumgehung schwer nachweisbar sei, kann nicht entscheidend sein. Die Präge, ob im vorliegenden Pall die Übertragung der Erbanteils eine Gesetzesumgehung darstellt, hat das Beschv»ero.egericht ohne Rechtsverstoß verneint® Durch die Übertragung der Erbanteile hat sich die Zahl der Mitglieder der Erbengemeinschaft verringert® Ein Ausscheiden einzelner Miterben aus der Erbengemeinschaft kann allerdings unter Umständen eine Änderung in der Verwaltung und auch in der Bewirtschaftung des Grundstücks zur Pclge haben® Aber auch dieser Gesichtspunkt ist für die Auslegung des Gesetzes nicht ausschlaggebend®
Gesetzliche Vorschriften über die Genehmigungsbeclürf-tiglceit von Rechtsgeschäften können nbht ohne weiteres auf im Gesetz nicht genannte Rechtsgeschäfte ausgedehnt werden® Jeder Zwang, ein privates Rechtsgeschäft einer staatlichen Genehmigung zu unterwerfen, bedeutet, wie Baur in der Anmerkung zu der die Genehmigung der Bestellung eines Erbbaurechts betreffenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (DNotZ 1951? 159 /143/) hervorhebt, einen obrigkeitlichen Eingriff in die Vertragsfreiheit der Parteien, so daß ein Rechtsgeschäft nur dann einer Genehmigung unterworfen werden kann,, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (vgl BGHZ 6, 35 /45/)» Wortlaut und Sinn des Art IV Abs 1 KRG Nr 45 ergeben keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Übertragung eines Erbanteils
 
der Verfügung über ein Grundstück im Sinne des Art Z7 KRG Nr 45 gleichsusteilen sei«, Der Wortlaut des Art IV Abs 1 KRG Nr 45 ist vielmehr eindeutig und klar* Wenn man diese Vorschrift auf den Erwerb von Erbanteilen entsprechend anwenden wollte, so würde dies dazu führen, daß der Kreis der genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte über den Rahmen desGesetzes hinaus erweitert würde«, Auch die Tatsache, daß mit der Übertragung von Erbanteilen unter Umständen der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt werden kann wie bei der Übertragung eines Nachlaßgrundstücks, vermag, soferr. es sich nicht um ein Umgehungsgeschäft handelt, eine entsprechende Anwendung des Gesetzes nicht zu rechtfertigere
 Eine Ausdehnung der gesetzlichen Regelung im Sinne der hechtsbeschwerde kann nicht im Wege der Auslegung, sondern nur durch eine Änderung des Gesetzes erfolgen, zu demal da verschiedene Möglichkeiten in Betracht kommen, sc daß nur der Gesetzgeber entscheiden kann, welche Regelung getroffen werden solle Es könnte nämlich jede Übertragung von Erbanteilen für genehmigungspflichtig erklärt werden, sofern nur überhaupt land- -.oder forstwirtschaftliche Grundstücke zu dem Nachlaß gehören oder wenn der Nachlaß .überwiegend aus solchen Grundstücken besteht oder schließlich auch, wenn zu dem Nachlaß ein landwirtschaftlicher Betrieb gehört. Dabei wäre weiter zu erwägen, ob auch die Übertragung eines Erbanteils an einen Miterben oder nur die Übertragung an andere Personen als Miterben erfaßt werden soll und wie der Pall zu behandeln wäre, wenn ein Erbanteil auf einen Miterben und eine andere Person übertragen wird» Bei den Beratungen über den Referenten-entwurf eines Grundstückverkehrsgesetzes vom 15, Juli 1954 (vgl den Bericht von Wöhrmann, RechtdlNdw 1955, 2 unter II 1) haben die Juristen der Landwirtschaftskammern und die Vertreter des Deutsches Bauernverbandes (Arbeitsgemein-
- l'b
 Schaft '■ Recht“) beschlossen, daß die Übertragung von Erbanteilen einer Veräußerung gleichgestellt werden solle, jedoch entgegen dem Referentenentwurf nicht schon dann, wenn der Nachlaß überwiegend aus Grundstücken besteht., sondern nur dann, wenn sum Nachlaß ein landwirtschaftlicher Betrieb gehört, und weiter in Übereinstimmung mit dem Referentenentwurf nur in dem Fall, wenn Erbanteile an andere Personen als Miterben übertragen werden» Für eine ausdehnende Auslegung der geltenden Vorschriften, die über die in Aussicht genommene gesetzliche Regelung noch hinaus-gehen würde, besteht auch um so weniger Anlaß, als eine solche Auslegung eine nicht vertretbare Rechtsunsicherheit zur Folge haben würde» Wenn man die jetzige gesetzliche Regelung auf die Übertragung von Erbanteilen anwenden wollte, müßte folgerichtig jede Übertragung eines Erbanteils erfaßt werden, wenn überhaupt land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zu dem Nachlaß gehören» Ties würde bedeuten, daß bisher ohne Genehmigung vorgenommene Erbteilsübertragungen schwebend unwirksam wären, obwohl sie (außerhalb Bayerns, weil in Bayern durch § 5 der Verordnung Nr 127 für Gesamthandsgemeinschaften eine Genehm!-gungspflicht gesetzlich festgelegt ist) bisher von der Rechtslehre einhellig und von der Rechtsprechung fast allgemein als von vornherein voli wirksam angesehen wurden» Auch bei anderen Gesamthandsgemeinschaften würden (außerhalb Bayerns) unerwünschte Folgen ej.ntreten können» Sofern gewerbliche Unternehmen wie Ziegeleien, Steinbrüche , Mergelgruben, deren Betrieb auf die Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtet ist und die häufig über landwirtschaftlichen Grundbesitz verfügen, in Form von offenen Handelsgesellschaften betrieben werden, würde bei ihnen entsprechend der Übertragung von Erbanteilen auch das Ausscheiden eines Gesellschafters oder ein. Gesell-
14 -
sehafterwechsel der Genehmigung unterliegen* obwohl derartige Fälle (außerhalb Bayerns), soweit ersichtlich* allgemein bisher nicht als genehmigungsbedürftig angesehen wurdeno Rechtsvorgänge aus den vergangenen Jahren wären somit schwebend unwirksam* biB eine Genehmigung nachgeholt oder der Gesetzgeber sie für nicht genehmi-
gungsbedürftig erklären würdee
• >
, i
Auch die vorstehenden Erwägungen zwingen dazu* eine Ausdehnung der Genebmigung3pflicht über die in Art iy Abs 1 KRG Kr 45 angeführten Fälle hinaus abzulebnen* Eie Auffassung des Beschwerdegerichts* daß die Übertragung von Erbanteilen keiner Genehmigung bedürfe* ist somit zutreffende
 Die Rechtsbeschwerde musste danach als unbegründet zurückgewiesen werdenc
 Dio Kostenentscheidung beruht auf §§ 34« 4?- Abs 2;
45 LwVG (vgl dazu Beschlüsse des Senats vom V)0 März 1955? V BLw 14/55; Rechtdlandw 1955, 224, und 11. Oktober 1955, 7 BLw 24/55).
BroTasche
 Dr«, Hü c kinghau s
Br „ Pi e p erb r 0 ck