Aus seiner Ehe war ein Kind hervorgegangen, der am flflÜ 1943 gefallene Sohn August, von dem der Vater den Hof im Erbgang erworben hatte. Juli 1963, die von seinem Nachbarn, dem Zeugen Sch^l^B^ geschrieben sowie von ihm, der Witv/e und dem Zeugen Schfl^^Hto unterschrieben worden war, für den Fall seines Todes bestimmte Rechte eingeräumt, Biese Erklärung, die die Überschrift Vereinbarung trägt, hat u.a. folgenden Wortlaut: Im ersten Rechtszug des vorliegenden Verfahrens hat die Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt, in dem sie als Hofeserbin ausgewiesen werden sollte. Weiter hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt, daß ihr auf Lebenszeit ein Hioßbrauchsrecht am Hofe zustehe* La im Amtsgerichtsbezirk VHI längstenrecht Brauch ist, nimmt das jüngste Kind der jüngsten Schwester des Erblassers, der Landwirt Heinrich SchnflHBl, den Hof für sich in Anspruch. Für den Fall, daß Heinrich SchnflHI^ nicht als Hof erbe in Betracht kommen kann, verlangen die Brüder Gustav und August BflP, beide Söhne der ältesten Schwester des Erblassers, den Hof für sich und zwar der jüngere vor dem älteren Bruder. Sie meinen, daß diejenigen von ihnen, die den Hof für sich in Anspruch nehmen, schon auf Grund ihrer Vorbildung fähig gewesen seien, den Hof des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalles selbständig und ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Sie hat sofortige Beschwerde eingelegt und in erster Linie die Feststellung begehrt, daß sie nach dem Erblasser August Hofeserbin geworden ist. Die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2) könne nicht in Zweifel gezogen werden, so daß er gesetzlicher Hoferbe geworden sei. Das Oborlandesgericht hat die Entscheidung des Landwirtschaft sgerichts abgeändort und festgestellt, daß der Beteiligte zu 2} Hof erbe nach August geworden ist und der Beteiligten*'zu\\ ein-äinglichee-lebenslängliches Nießbrauchsrecht am Hof zusteht. Dem Nießbrauchsvermächtnis zu Gunsten der Beteiligten zu 1) hat das Beschwerdegericht mit der Einschränkung zugestimmt, daß das Nießbrauehsrecht spätestens am 30$ November 1976 endet* Im übrigen ist die sofortige Beschwerde zurückgewiesen worden. Sie will in erster Linie festgestellt wissen, daß sie Hoferbin geworden ist und begehrt hilfsweise die Abänderung des oborlandesgerichtlichen Beschlusses dahin, daß dem Hießbrauchsvermächtnis die gerichtliche Zustimmung ohne Einschränkung erteilt wird. Die ßechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs* 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 Lv/VG nicht vor liegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Hechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines in § 24 Abs. 2 Nr.1 LwVG Er sei als jüngstes Kind der jüngsten - nicht wirtschaftsfähigen - Schwester des Erblassers gesetzlicher Hoferbe geworden. 2. a) Weiterhin führt das Oberlandesgericht aus, der Hilfsantrog der Beteiligten zu 1) festzustellen, daß ihr ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht am Hofe zustohe, sei zulässig und teilweise begründet. Grundsätzlich müsse es als ungesund bezeichnet werden* daß dem Hoforben durch die Bestellung des Nießbrauchs die Möglichkeit genommen werde, den Hof in Bigenbe-wirtschaftung zu nehmen. aa) Bie Reehtabeschwerde trägt im Hinblick auf die Statthaftigkeit des Rechtsmittels vor: Bas Oberlandesgericht nehme den Standpunkt ein, es müsse grundsätzlich als ungesund bezeichnet werden, daß dem Hof erben durch die Bestellung des Nießbrauchs die Möglichkeit genommen werde, den Hof in Eigenbewirtschaftung zu nehmen» Mit dieser Auffassung weiche es vom Beschluß des Oberlandesgerichts Gelle (nicht Schleswig, wie in der Rechtsbe-schwerdehegründung angegeben) vom 24* Oktober 1966 - 7 Wlw 23/66 - (Rdl> 1967, 12) ab, in dem die Meinung vertreten werde, daß in einem lebenslänglichen Nießbrauchs-Vermächtnis keine ungesunde Bodenverteilung zu sehen sei und somit mangels anderer Versagungsgründe die Genehmigung zu erteilen sei. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt bei unterschiedlicher Beurteilung der gleichen Rechtsfrage und somit dann vor, wenn das Beschwürdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der angezogenen Entscheidung beantwortet hat. Es hat insoweit lediglich ausgoführt, daß die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Hofgrundstück der Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3-GrdsiVG bedarf und sodann gesagt: uEin Versagungs-grund gegon oino Nießbrauchsbestellung für die Übergeberin _ besteht nicht. nur zu entnehmen, daß das Oberlandesgerieht Celle in dem ihm unterbreiteten Fall keine Tatsachen festzustellen vermochte, aus denen sich ergibt, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Hr. 1 und 2 GrdstVG erfüllt sind. bb) Die Rechtsbeschwerde meint ferner, das Beschwerdegericht habe sich zu dem Beschluß des Bundeaverfassungsgerichts vom 12. Diesen Rechtssatz "verkenne” das Oberlandesgericht» wenn es dem Erblasser, der "einen (angeblich) Wirtschafta-fähigen zu dem Alleinerben eingesetzt habe, nicht einmal die Möglichkeit lassen will, im Woge der Umdeutung einen von der Höfoordnung selbst nicht mißbilligten Zweck in Gestalt einer lebenslänglichen Hießbrauchsberechtigung zu erreichen und sogar regelmäßig eine Zustimmung zu einem nur zeitigen Hießbrauchsrecht als im Widerspruch zu § 9 Abs. 1 Hr. 1 GrdstVG stehend ansieht.” In der Vergleichsentscheidung ist die frage, ob ein Hießbrauchsvermächtnis grundsätzlich eine ungesunde Vorteilung des Grund und Bodens im Sinne des § 9 Abs. 1 Dr. 1 GrdStVG darstollt, nicht erörtert.Es geht dort schlechthin um die verfassungsmäßige Auslegung der genannten Bestimmung. Es kann allerdings zweifelhaft sein, ob dor Satz: "Grundsätzlich muß es als ungesund bezeichnet werden, daß dem Hoferben durch die Bestellung des Nießbrauchsrechts die Möglichkeit genommen wird, den Hof in Sigenbcwirtschaftung zu nehmen” - mit dem Rechtsstandpunkt der angeführten Vergleichsentscheidung voll vereinbar ist, Bas Beschwerdegericht hat aber ungeachtet seiner grundsätzlichen Rechtsauffassung den konkreten Sachverhalt im Rahmen des § 9 Abs, 1 Nr, 1 ördstVG,gewürdigt; infolgedessen würde der angefochtene Beschluß insoweit nicht auf der etwaigen Abweichung beruhen. das Oberlandesgericht nehme aber "generell eine ungesunde Bodenverteilung schon bei der Frage der Genehmigung eines nur zeitigen Hießbrauchsrechts an, und zwar nicht in erster Linie wegen möglicher Auswirkungen auf die Agrarstruktur, sondern eingestandenermaßen allein deshalb, um den Hof erben eindeutig gegenüber dem Erblasserwillen zu begünstigen.” entschlossen”, es lasse die Vorsorgungsregelung der eingesetzten Beteiligten nach dem Jahr 1976 mit der Maßgabe im Ungewissen, daß eine umfassende Versorgungsregelung keineswegs mehr in Betracht kommen könne; damit habe das Beschwerdegericht in Widerspruch zu dem Willen des Erblassers umgedeutet. Bor Rochtsbeschwerde kann nicht darin gefolgt worden, daß das Besehwerdegericht von der Rechtsansicht dos in BGKZ 19, 272, 273 abgedruckten Urteils, in dem die Umdeutung eines Vertrags behandelt ist, abgewichen ist* Es hat in Übereinstimmung mit der Vergleichsentscheidung ausdrücklich auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers abgestollt, jedoch bei der Zustimmung eine über den 30. B. Da nach alledem die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, muß sie ohne sachliche Nachprüfung der Beschv/erdeentscheidung auf die unter II der Rechtsbe-schwerdobegründung erhobenen Rügen hin als unzulässig verworfen werden.
BUNDESGERICHTSHOF Ir 2063 052 V BLw 24/69 BESCHLUSS in der LandwirtschaftsSache 1. betreffend die Feststellung der Hoffolge nach dem 1965 in H4H9 verstorbenen, zuletzt in Va®li^Fwestwohnhaft gewesenen Landwirt August in den in Va4B4-West Hr. 4 gelegenen, im Grundbuch von Vaj^^P Band ■ Blatt 41 eingetragenen Hof gemäß der Höfeordnung, 2. betreffend die Zustimmung zu einer letztwilligen Verfügung, Beteiligte,;^ 1. die Witwe Helene West Hr. 4, in Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Bechtsbeschwerdo-führerin. - vertreten durch; der Landwirt und Kraftfahrer Heinrich Schi 414 Vafl^M-Ost Nr. fl|. Antragsteller, Beschwerdegegner und Bechtsbeschwerdegegner, -1a- 3. die Witv/e Minna Schn( VaflH^-Ost Hr. geb. P( 4. der landv/irt August -Ost Hr. 5. der Xandv/irt Gustav BflV? über Bad Oj 6. Frau friedaBj®, Bad über - Zu 2) bis 6) ira Beschwerdeveriahren vertreten durch HechtsanY/älte S und in if" Bei' V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 9» Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin, der Bundosrichter Br. Rothe und Br. Grell und der landwirtschaftlichen Beisitzer Carstensen und Schmidt beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 1969 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) als unzulässig verworfen. Per Geschäftswert wird für das Rechtsbesehwerde-verfahren hinsichtlich des Hauptantrags auf 54 900 BM und hinsichtlich des Antrags auf Zustimmung auf 13 500 BM festgesetzt. Gründe I. Bor am0* AHBi 1965 im Alter von 77 Jahren verstorbene Landwirt August Pei^BHB war Eigentümer des in VafHP gelegenen, im Grundbuch von Vafl|^ Band ® Blatt Sl eingetragenen Hofes. Bas Anwesen hat eine Größe von rd. 245 Morgen. Sein Einheitswert beträgt 54 900 BM. Ber Hof ist seit 1954 verpachtet. Bas derzeitige Pachtverhältnis hat am 1. Bezember 1964 begonnen und endet am 30. November 1976. Ber jährliche Pachtzins beläuft sich auf 13 500 DM. Der Verstorbene war mit Anna geb. Böjflfl^ verheiratet. Beine Ehefrau ist vor ihm am fl. flflfl 1962 verstorben. Aus seiner Ehe war ein Kind hervorgegangen, der am flflÜ 1943 gefallene Sohn August, von dem der Vater den Hof im Erbgang erworben hatte. Der Erblasser war zur Zeit seines Todes mit der Antragstellern und Beteiligten zu 1), der am (flflflflB 1901 geborenen Witwe Helene 1flfl^fl verlobt. Einen Tag vor der vorgesehenen Eheschließung verstarb er an den Folgen eines Unfalles. Der Erblasser hatte ärei Geschwister: 1. Die Witwe Maria Bflfl, geboren am fl. Hfl 1383) verstorben am fl|» fl^fl 1966. Sie war verheiratet mit dem Landwirt Wilhelm Bflfl, der Eigentümer eines 12 ha großen Hofes war. Aus ihrer Ehe gingen 7 Kinder hervor. 2. Die Witwe Auguste Qflflfl, geb. am HHflfl 1883, die ohne Hinterlassung von Abkömmlingen am 0. flflflfl 1967 verstorben ist. 3. Die Witwe Minna SchnflflBfl, geb. am ■}. Hfll 1893, die mit dem am fll. flflflfl 1964 verstorbenen Landwirt Heinrich SchnflHIfl verheiratet war. Dieser war Eigentümer eines etwa 6 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes. Aus ihrer Ehe gingen 2 Kinder hervor, darunter der Beteiligte zu 2), Heinrich SchnflflH^, geb. am tt« flflflflflfl 1935« Zugunsten der Beteiligten zu 1) hatte der Erblasser mehrere Testamente errichtet. Zunächst hatte er ihr durch eine schriftliche Er-kläxumg vom 12. Juli 1963, die von seinem Nachbarn, dem Zeugen Sch^l^B^ geschrieben sowie von ihm, der Witv/e und dem Zeugen Schfl^^Hto unterschrieben worden war, für den Fall seines Todes bestimmte Rechte eingeräumt, Biese Erklärung, die die Überschrift Vereinbarung trägt, hat u.a. folgenden Wortlaut: nAm 22« Bezember 1962 kam Frau Lilli geborene su mir als Haushälterin* Sollte mir durch irgendwelche Umstände etwas zustoßen, sei es durch Ünfall oder Tod, so soll Frau L0HV, wenn wir auch nicht verheiratet sind, die jetzt bewohnten Zimmer weiter bewohnen und benutzen können bis zu ihrem Ableben* Auch die Fachteinnahmen sollen ihr gehören. Sollte der jetzige Pächter abziehen, so soll sie an einen anderen Pächter den Hof verpachten* Hach unserer Verheiratung soll dieses Schreiben vernichtet werden und wollen wir ein gemeinsames Testament anfertigen*11 Später errichtete der Erblasser eigenhändig geschriebene, im wesentlichen gleichlautende letztwillige Verfügungen, die das Batum vom 10. und 16. November 1964 tragen, durch die er die Antragstellerin zu seiner Alleinerbin und Hoforbin einsetzte. Im ersten Rechtszug des vorliegenden Verfahrens hat die Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt, in dem sie als Hofeserbin ausgewiesen werden sollte. Hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt, daß sie Hofesvorerbin geworden sei. Weiter hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt, daß ihr auf Lebenszeit ein Hioßbrauchsrecht am Hofe zustehe* La im Amtsgerichtsbezirk VHI längstenrecht Brauch ist, nimmt das jüngste Kind der jüngsten Schwester des Erblassers, der Landwirt Heinrich SchnflHBl, den Hof für sich in Anspruch. Für den Fall, daß Heinrich SchnflHI^ nicht als Hof erbe in Betracht kommen kann, verlangen die Brüder Gustav und August BflP, beide Söhne der ältesten Schwester des Erblassers, den Hof für sich und zwar der jüngere vor dem älteren Bruder. Lie gesetzlichen Erben, die sich dem Verfahren engoschlossen haben, stellen die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellorin in Abrede. Sie meinen, daß diejenigen von ihnen, die den Hof für sich in Anspruch nehmen, schon auf Grund ihrer Vorbildung fähig gewesen seien, den Hof des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalles selbständig und ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Las Landwirtschaftsgericht hat die Anträge der Be- •r* toiligten zu 1) zurückgewiesen. Sie hat sofortige Beschwerde eingelegt und in erster Linie die Feststellung begehrt, daß sie nach dem Erblasser August Hofeserbin geworden ist. Hilfsweise trägt die Antragstellerin vor, falls ihre Einsetzung als Hofeserbin wegen mangelnder Wirtsohafts-fähigkeit unwirksam sei, müsse die letztwillige Verfügung des Erblassers in eine wirksame Hießbrauehsbestellung umgedeutet werden. Soweit hierzu die gerichtliche Zustimmung notwendig sei, beantrage sie diese Zustimmung. Die übrigen Beteiligten haben sieh dem Feststellungsverfahren angesehlossen. Sie beantragen festzustellen» daß der jüngste Sohn der jüngsten Schwester, der Landwirt und Kraftfahrer Heinrich SchnflIBiM? kraft Gesetzes Hoferbe geworden sei, Zur Begründung wiederholen sie ihren Tortrag, die Beteiligte zu 1) sei nicht wirtschaftsfähig; dagegen seien unter den gesetzlichen Erben mehrere wirtschaftsfähige Personen vorhanden. Die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2) könne nicht in Zweifel gezogen werden, so daß er gesetzlicher Hoferbe geworden sei. Das Oborlandesgericht hat die Entscheidung des Landwirtschaft sgerichts abgeändort und festgestellt, daß der Beteiligte zu 2} Hof erbe nach August geworden ist und der Beteiligten*'zu\\ ein-äinglichee-lebenslängliches Nießbrauchsrecht am Hof zusteht. Dem Nießbrauchsvermächtnis zu Gunsten der Beteiligten zu 1) hat das Beschwerdegericht mit der Einschränkung zugestimmt, daß das Nießbrauehsrecht spätestens am 30$ November 1976 endet* Im übrigen ist die sofortige Beschwerde zurückgewiesen worden. Dagegen hat die Beteiligte zu 1} Hechtsbeschwerde eingelegt. Sie will in erster Linie festgestellt wissen, daß sie Hoferbin geworden ist und begehrt hilfsweise die Abänderung des oborlandesgerichtlichen Beschlusses dahin, daß dem Hießbrauchsvermächtnis die gerichtliche Zustimmung ohne Einschränkung erteilt wird. II. Die ßechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs* 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 Lv/VG nicht vor liegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Hechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines in § 24 Abs. 2 Nr.1 LwVG bezeichneten Gerichts oder des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß des Senats vom 19. Dezember 1967 - V BLw 30/67-; WM 1968, 326) abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht orfüllt. Hinsichtlich der Entscheidung über die Hoferb-folge fehlt es bereits an der Bezeichnung der Vergleichsentscheidung im Sinnendes § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG (vgl.Dritsch, RdL 1959, 172, 177 zu V 6). A 1. Das Oberlandesgcricht meint, zwar sei die Beteiligte zu 1) nach den formgültigen letztwilligen Verfügungen vom 10. und 16. November 1964 (Bl. 2, 9 und 11 d.A. AG VflHW eis Alleinerbin eingesetzt. Als Hoferbin scheide sie aber deshalb aus, weil sie beim Erbfall nicht wirtschaftsfähig gewesen sei. Hingegen sei der Beteiligte zu 2) wirtsehaftsfähig. Er sei als jüngstes Kind der jüngsten - nicht wirtschaftsfähigen - Schwester des Erblassers gesetzlicher Hoferbe geworden. 2. a) Weiterhin führt das Oberlandesgericht aus, der Hilfsantrog der Beteiligten zu 1) festzustellen, daß ihr ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht am Hofe zustohe, sei zulässig und teilweise begründet. Die testamentarisch getroffene Hoferbonbestimmung sei zwar unwirksam, sie lasse sich aber umdeuten. Nach Lage der Dinge sei anzunehmen, daß dei- Erblasser bei Kenntnis jener Unwirksamkeit der Beteiligten zu 1) dasjenige zugewendet hätte, was er ihr nach geltendem Recht hätte zuwenden können. Wenn er ihr nicht das Eigentum am Ho^ verschaffen konnte, hätte er ihr doch iffit Sicherheit die Nutzung des Hofes überlassen und ihr ein entsprechendes Nießbrauchsrecht am Hof eingeräumt. Die Bestellung eines Nießbrauchs sei eine nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HöfeO zulässige Beschränkung der Erbfolge kraft Höf©rechts. Sie bedürfe aber der gerichtlichen Zustimmung. Biese könne nur aus den in § 9 GrdatVG auf ge führten Gründen versagt oder eingeschränkt werden. Als Versagungsgrund komme nur eine ungesunde Bodenverteilung in Betracht. Grundsätzlich müsse es als ungesund bezeichnet werden* daß dem Hoforben durch die Bestellung des Nießbrauchs die Möglichkeit genommen werde, den Hof in Bigenbe-wirtschaftung zu nehmen. Im vorliegenden Ball sei allerdings zu berücksichtigen, daß der Hof bereits vom Erblasser langfristig verpachtet worden sei und der Hoferbe ohnehin in den Pachtvertrag eintreten müsse. Unter diesen Umständen könne die gerichtliche Zustimmung mit der Einschränkung erteilt worden, daß das Nießbrauchs-recht mit Ablauf der genannten Pachtzoit ende. Im übrigen würde die Bestellung des Nießbrauchs-rechts für eine längere Zeit zu einer nicht mehr tragbaren Belastung des Hofes führen. Es müsse berücksichtigt werden, daß totes und lebendes Inventar nicht mehr vorhanden sei. Ber Hoferbe sei daher gezwungen, erhebliche Mittel aufzuwenden, um den Hof in Eigenbewirtschaftung nehmen zu können. Bie Zuwendung des Nießbrauchs sei für eine längere Zeit als unzulässig anzusehen* Insoweit wäre das Vermächtnis nicht mehr als Nießbrauchsrecht aufrechtzuorhalten. Bio Versorgung dor Beteiligten zix 1) könnte für eine spätere Zeit auch durch die Gewährung eines für den Hof tragbaren Altenteils sichergesteilt worden. aa) Bie Reehtabeschwerde trägt im Hinblick auf die Statthaftigkeit des Rechtsmittels vor: Bas Oberlandesgericht nehme den Standpunkt ein, es müsse grundsätzlich als ungesund bezeichnet werden, daß dem Hof erben durch die Bestellung des Nießbrauchs die Möglichkeit genommen werde, den Hof in Eigenbewirtschaftung zu nehmen» Mit dieser Auffassung weiche es vom Beschluß des Oberlandesgerichts Gelle (nicht Schleswig, wie in der Rechtsbe-schwerdehegründung angegeben) vom 24* Oktober 1966 - 7 Wlw 23/66 - (Rdl> 1967, 12) ab, in dem die Meinung vertreten werde, daß in einem lebenslänglichen Nießbrauchs-Vermächtnis keine ungesunde Bodenverteilung zu sehen sei und somit mangels anderer Versagungsgründe die Genehmigung zu erteilen sei. Hierzu ist folgendes zu bemerken: Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt bei unterschiedlicher Beurteilung der gleichen Rechtsfrage und somit dann vor, wenn das Beschwürdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der angezogenen Entscheidung beantwortet hat. Bas öberlandesgericht Celle hat aber keinen allgemeinen Rechtssatz des von der Reehts-boachwerde behaupteten Inhalts angenommen. Es hat insoweit lediglich ausgoführt, daß die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Hofgrundstück der Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3-GrdsiVG bedarf und sodann gesagt: uEin Versagungs-grund gegon oino Nießbrauchsbestellung für die Übergeberin _ besteht nicht. Insbesondere scheidet insoweit eine unwirtschaftliche Zerschlagung (Verkleinerung) des Hofes im Sinne dos § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG schon deshalb aus, weil hier eine Eigentumsänderung nicht eintritt und die Übernehmerin und ihr Ehemann in absehbarer Zeit die Nutzung an sämtlicher Porstparzellen erhalten.11 Ber Vergleichsentscheidung ist 10 - nur zu entnehmen, daß das Oberlandesgerieht Celle in dem ihm unterbreiteten Fall keine Tatsachen festzustellen vermochte, aus denen sich ergibt, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Hr. 1 und 2 GrdstVG erfüllt sind. bb) Die Rechtsbeschwerde meint ferner, das Beschwerdegericht habe sich zu dem Beschluß des Bundeaverfassungsgerichts vom 12. Januar 1967-1 BvR 169/63 - (BdL 1967» 92) "in Widerspruch” gesetzt. In der Vergleichsentscheidung heiße es: "Gesetzliche Eigentumsbindungen müssen von dem geregelten Sachbereich her geboten sein; sie dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzv/eck reicht, dem die Regelung dient.” Diesen Rechtssatz "verkenne” das Oberlandesgericht» wenn es dem Erblasser, der "einen (angeblich) Wirtschafta-fähigen zu dem Alleinerben eingesetzt habe, nicht einmal die Möglichkeit lassen will, im Woge der Umdeutung einen von der Höfoordnung selbst nicht mißbilligten Zweck in Gestalt einer lebenslänglichen Hießbrauchsberechtigung zu erreichen und sogar regelmäßig eine Zustimmung zu einem nur zeitigen Hießbrauchsrecht als im Widerspruch zu § 9 Abs. 1 Hr. 1 GrdstVG stehend ansieht.” Damit hat die Rechtsbeschwerde die Voraussetzungen dos § 24 Abs.2 Hr. 1 LwVG nicht dargetan« In der Vergleichsentscheidung ist die frage, ob ein Hießbrauchsvermächtnis grundsätzlich eine ungesunde Vorteilung des Grund und Bodens im Sinne des § 9 Abs. 1 Dr. 1 GrdStVG darstollt, nicht erörtert.Es geht dort schlechthin um die verfassungsmäßige Auslegung der genannten Bestimmung. Es kann allerdings zweifelhaft sein, ob dor Satz: "Grundsätzlich muß es als ungesund bezeichnet werden, daß dem Hoferben durch die Bestellung des Nießbrauchsrechts die Möglichkeit genommen wird, den Hof in Sigenbcwirtschaftung zu nehmen” - mit dem Rechtsstandpunkt der angeführten Vergleichsentscheidung voll vereinbar ist, Bas Beschwerdegericht hat aber ungeachtet seiner grundsätzlichen Rechtsauffassung den konkreten Sachverhalt im Rahmen des § 9 Abs, 1 Nr, 1 ördstVG,gewürdigt; infolgedessen würde der angefochtene Beschluß insoweit nicht auf der etwaigen Abweichung beruhen. Ob das Oberlandosgericht § 9 Abs, 1 Nr, 1 GrdstVO auf den vorliegenden Sachverhalt richtig angewandt hat, ist in diesem Stadium des Verfahrens, in dem es nur um die Statthaftigkeit des Rechtsmittels geht, nicht zu prüfen, Bie gleiche Beurteilung muß dem Hinweis der Rechts-beschwordc zuteil werden, nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnten für die Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ”nur Auswirkungen auf die Agrarstruktur erheblich sein”! das Oberlandesgericht nehme aber "generell eine ungesunde Bodenverteilung schon bei der Frage der Genehmigung eines nur zeitigen Hießbrauchsrechts an, und zwar nicht in erster Linie wegen möglicher Auswirkungen auf die Agrarstruktur, sondern eingestandenermaßen allein deshalb, um den Hof erben eindeutig gegenüber dem Erblasserwillen zu begünstigen.” So kann offen bleiben, ob das Oberlandesgericht ausreichende Tatsachen festgestellt hat, die die Mißbilligung der über den 30. November 1976 hinausgreifenden Mießbrauchsgewährung rechtfertigen. Sine allein darin etwa liegende Rechtsverletzung vermag die «.Zulässigkeit . v der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen (vgl. Pritsch, RdL «959, 172]•175). - * 12 - cc) Schließlich bringt die Rechtsbeschwerde vor, der angefochtene Beschluß weiche von der in BGHZ 19, 269, 272, 273 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab; im Rahmen der Erörterung des § 140 BGB heiße es dort, für die Auslegung sei der erklärte oder mutmaßliche Wille der Beteiligten maßgeblich, eine Auslegung gegen den erklärten oder mutmaßlichen Willen nach rein objektiven Gesichtspunkten sei nicht zulässig» Bas Beöchwordegericht habe sich zu einer ’'zeitlich begrenzten umfassenden Versorgungsregelung ... entschlossen”, es lasse die Vorsorgungsregelung der eingesetzten Beteiligten nach dem Jahr 1976 mit der Maßgabe im Ungewissen, daß eine umfassende Versorgungsregelung keineswegs mehr in Betracht kommen könne; damit habe das Beschwerdegericht in Widerspruch zu dem Willen des Erblassers umgedeutet. Bor Rochtsbeschwerde kann nicht darin gefolgt worden, daß das Besehwerdegericht von der Rechtsansicht dos in BGKZ 19, 272, 273 abgedruckten Urteils, in dem die Umdeutung eines Vertrags behandelt ist, abgewichen ist* Es hat in Übereinstimmung mit der Vergleichsentscheidung ausdrücklich auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers abgestollt, jedoch bei der Zustimmung eine über den 30. Movember 1976 hinausreichende Meßbrauchsgewährung für "unzulässig” erachtet und für die danach liegende Zeit ein Altenteil für annehmbar gehalten. Eine unter-schiedlichc Beurteilung der sich bei Anwendung des §140 EGB ergebenden Rechtsfrage tritt darin nicht zutage« B. Da nach alledem die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, muß sie ohne sachliche Nachprüfung der Beschv/erdeentscheidung auf die unter II der Rechtsbe-schwerdobegründung erhobenen Rügen hin als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44 LwVCJ. Dr. Augustin Rothe Dr. are11