ben Heinrich und Agnes L^l^die Besitzung auf ihre damals noch unverheiratete Tochter Agnes übertragene Sie haben sich an dem gesamten übertragenen Vermögen ein lebenslängliches Nießbrauchs- und Verwaltungsrecht Vorbehalten o Lie Kinder Elli? Gerhard und Paul sind für abgefunden erklärt wordene Ler Vertrag ist durch Bescheid des Geschäftsführers der Kreisstelle Lüdinghausen der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 4o Mai 1961 genehmigt worden; dem Landwirtschaftsgericht hat der Vertrag noch nicht zur Genehmigung vor-gelegene Agnes L^J ist am 29« Mai 1961 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen,wordene Am 9° Juli 1964 haben die Eheleuto August und Agnes T^^ geb» L^^ einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen (UR Nr» ^P^64 des Notars Lr0 in '° 6ie haben darin die Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbart und sich gegenseitig zu Erben eingesetzt;nach dem Tode des Letztlebenden sollen die Kinder zu Erben ob die Besitzung im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums ein Hof nach der Höfeordnung v/ar und ob sic heute noch ein Hof ist, August und Agnes die Beteiligten zu 1) und 2), sind der Ansicht, bei der Besitzung handele es sich um einen HofP weil der gesamte Einheitswert 11 400 DM betrage und auch am 29c Mai 1961 diese Höhe gehabt habe, Elli HfllHHHHHB Gerhard und Paul iBB? nanzamts in LtHHHHHHl vom 1> Januar 1957 ergebe sichy daß der landwirtschaftliche Betrieb einen Ein-hcitowcrt von nur 4 900 DM habe» Im übrigen habe der Vater ein Euhrgeschaft und die Landwirtschaft nur nebenher betriebene Lie wesentlichen Einnahmen habe er aus dem Euhrgcschäft gesogen» Es handle sich daher um einen gemischten Betrieb«, bei dem der gewerbliche Teil stark überwiegeo Bereits vor der Übertragung des Eigentums 3ei mit der Verpachtung der Ländereien und dem Verkauf des Viehs die Landwirtschaft endgültig aufgegeben gewesen. Für die Frage, ob die Besitzung früher ein Hof war, seien die Verhältnisse zur Zeit der Übertragung des Grundbesitzes auf die Beteiligte zu 2) also am 29° Kai 1961 maßgebende Der Vater sei Landwirt und Fuhrunternehmer, vor allem aber Landwirt gewesene Damals sei eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle vorhanden gewesen0 Erst später habe der Beteiligte zu l) das Anwesen ausgostattet und umgebauto Die am 29 ^ Die Grundstücke seien zu einer Wirtschafts- und Organisa-tionoeinheit zusarnmengefaßt, die durch das daneben betriebene Fuhrgcschäft des Heinrich L^^ nicht beeinträchtigt worden sei. Danach sei die Landwirtschaft das tragende Fundament gewesene Der gesamte Betrieb sei als vorwiegend landwirtschaftlich angesehen worden, obwohl sein Umfang gering gewesen sei. Auf der Besitzung habe man regelmäßig 3-4 Schweine und 3 Kühe für den eigenen Bedarf und auch 1 - 2 Kälber gehalten,, die aufgezogen und verkauft worden söi-eiio Danach habe man Hühner gehalten0 Außerdem seien j zunächst 2 Pferde und später 1 Pferd vorhanden gewe- Denn unstreitig sei das Fuhrunternehmen bereits im Jahr 1957 auf Gerhard L^P übertragen und von diesem noch im Herbst desselben Jahres ganz eingestellt wordene Die Entscheidung der Frage, ob am 29» Mai 1961 die Besitzung den Charakter eines Hofes im Sinne der Höfeordnung hatte, hänge davon ab, ob der steuerliche Einheitswert 10 000 DM oder mehr betragen habe. Auf die Größe des Grundbesitzes komme es nicht an«, Das Bewertungsgesetz enthalte besondere Vorschriften für die Einheitsbewertung des landwirtschaftlichen Vermögensc Nach § 31 Abs= 4 BewG würden die Gebäude eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht besonders bewertet* sondern bei der Ermittlung des Ertragswerts berücksichtigt » Der bei einem Betrieb anzusetzende V/ert dürfe jedoch nicht geringer sein als der nach § 33 BewG in Verbindung mit §§ 5 ff DV-BewG zu berechnende Mindestwert* der sich aus einem nach bestimmten Richtlinien zu ermittelnden Wohnungswert und Wirtschaftswert zusarn-mcnsctsco Dies sei bei den festgesetzten Einheitswerten berücksichtigt worden» Das könne dazu führen* daß auch kleinere landwirtschaftliche Besitzungen mit einem verhältnismäßig hohen Gebäudewert kraft Gesetzes Hofeigenschaft erlangten» Die Landwirtschaftsgerichte seien nicht befugt* ihrerseits den Einheitswert nach den einschlägigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln - oder den von der Finanzbehörde festgestellten Einheitswert nachzuprüfcn» Das.Gesetz gehe von dem steuerlichen Einheitswert als einem gegebenen Faktor aus und lasse ihn für die Frage der Hofeigen- Schaft entscheidend sein» Das Gericht sei deshalb in einem Verfahren, das die Feststellung der Hofeigcn-schaft betreffe, an den vom Finanzamt festgesetzten Einheitswert gebundeno Die Prüfung der grundsätzlichen Voraussetzungen der Hofeigenschaft sei jedoch allein Sache des Gerichts» Dieses habe zu prüfen, ob bei der Festsetzung des Einheitswerts alle zur landwirtschaftlichen Besitzung gehörigen Grundstücke berücksichtigt seien» Das gelte auch für die weitere Frage, ob Grundstücke ganz oder zu dem Teil nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten«, Der steuerliche Einheitswert sei vom Finanzamt für den landwirtschaftlichen Betrieb auf den 1o Januar 1957 auf 4 900 DM festgestellt worden, für das unbebaute Grundstück Parzelle 471 auf den Io Januar 1935 auf 500 DM und für das Wohnhaus PflHHP Straße NrD ^^ebenfalls auf den 1, Januar 1935 auf 6 000 DMo Diese Bewertungen seien in der Zwischenzeit nicht geändert worden? wie aus den Einheitswertakten hervorge-hCo Es gälten daher sowohl für den 29° Mai 1961 als auch für heute die angegebenen Y/erto» Die Höhe des Einheitswertes für das Wohnhausgrundstück sei allein durch den verhältnismäßig hohen Gebäudewert zu erklären Das stehe aber der Bejahung der Hofeigenschaft nicht entgegen» Wenn schon in den Fällen, in denen Wohnräume des Hofgebäudes vermietet seien und ein Teil des Einheitswertes auf diese vermieteten Wohnräume des Hofgebäudes entfalle, dieser Teil des Einheitswertes bei der Frage, ob die Grenze von 10 000 DM gemäß § 1 HöfeO erreicht sei, dem Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb hinzuzurechnen sei, müsse erst recht im vorliegenden Fall die Höhe des Einheitswertes für das Wohnhaus bei der Ermittlung des gesamten Einheits- Die Besitzung habe ihre Hofeigenschaft auch nicht verloren, obwohl Heinrich Lpp im Jahre 1961 die Landwirtschaft aufgegeben, die Ländereien verpachtet und das Vieh abgeschafft hatte, und obwohl August T^p nach dem Abschluß des Ehevertrags im Jahre 1965 das Wohngebäude erheblich umgestaltet hat» Diese Maßnahmen könnten nicht als endgültig angesehen werden„Durch die Stillegung allein verliere die Hofstelle noch nicht ihre Eigenschaft als Mittelpunkt des landwirtschaftlichen Betriebs, vielmehr müßten noch sonstige Umstände hinzutreten, die ihre Eignung als Hofsteile ausschließcno Die von Heinrich L^P getroffenen Maßnahmen seien durch Krankheit bedingt gewesen. Er sei kriegsbeschädigt gewesen und habe wegen seines hohen Alters die schweren Arbeiten der Landwirtschaft nicht mehr leisten können» Die Arbeiten, die der Beteiligte zu l) inzwischen durchgeführt habe, hätten den Zusammenhang zwischen den Ländereien der Hofstelle noch nicht endgültig unterbrochen und damit auch die landwirtschaftlichen Betriebseinheiten noch nicht aufgelöste Er habe zunächst unter Anspannung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Gebäude erneuert und modern ausgestattet. sagt werdeno Die Beteiligte zu 2} sei wirtschaftsfähig und in der Lage, mit ihrem Ehemann zusammen den kleinen Hof in angemessener Weise zu bewirtschaften* Nach alledem könne man zur Zeit nur von einer vorübergehenden Stillegung der Hofstelle sprechen,. man könne mit Rücksicht auf die geringe Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche hier nicht mehr von einem landwirt schafffliehen Betrieb sprechen* Wesentlich sei in diesem Zusammenhang auch? Dazu ist zu bemerken: Auch wenn der’’eigentliche Ertragswert" unter 10 000 DM liegt und der Einheits-wert von 10 000 DK nur durch die Höhe des Gebäudeoder Y/ohnungswerts erreicht oder überschritten wird* genügt grundsätzlich der nach § 33 des Reichsbewer-tungsgesetzes vom 16«, Oktober 1934 (RGBl I 1035) - gemäß § 1 Nr„ 1 a des Gesetzes vom 16» Januar 1952 (BGBl I 22) als Bewertungsgesetz bezeichnet - errechnete Einheitswert ? daß auch kleinere landwirtschaftliche Besitzungen mit einem verhältnismäßig hohen Gebäudewert kraft Gesetzes Hofcigonschaft erlangen, Die in jener Entscheidung vertretene Auffassung wird durch die Rechtsbeschwerde nicht erschütterte Das Beschwcrdegcricht ist dem Standpunkt des erkennenden Senats rechtoirrtumsfrei gefolgte man könne hier nicht schaftskarnmer Dr« Kal mehr von einem landwirtschaftlichen Betrieb sprechen, ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt« Dafür, daß es diese Äußerung übersehen hätte, liegt kein Anhalt vor« Bei der Feststellung;, der gesamte Betrieb sei als vorwiegend landwirtschaftlich angesehen worden«, ’’obwohl sein Umfang gering” gewesen sei, hat der Tatrichter klar zu dem Ausdruck gebracht, die L^BIsche Wirtschaft sei nicht so klein gewesen; daß man von einer Besitzung im Sinne des § 1 HöfeO "nicht sprechen” könne (Lange/Wulff aaO)« Die Würdigung läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen« Das Beschwerdegericht hat insoweit.; a) Bei dem Grundbesitz der Eheleute L^^handelt es sich nach den Feststellungen des Tatrichters um eine landwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle (§ 1 HöfeO)« Eine solche Besitzung ist kraft Gesetzes dann ein Hof im Sinne der Höfeordnung; wenn der steuerliche Einheitswert des Hofes 10 000 DP.- 188; 199 ff)» Im vorliegenden Fall fehlt es an der Feststellung eines solchen Gesarateinheitswerts« Das Beschwerdegericht hat drei Einheitswerte zusammengezählt, die auf verschiedene Zeitpunkte (1« Januar 1935 und 1« Januar 1957) festgestellt sind und jeweils das Einfamilienhaus, die Parzelle 471 sowie den landwirtschaftlichen Betrieb (verschiedene Parzellen in der G-rößc von zusammen 3? für die darin erfaßten Parzellen durch das "Plurbereini-gungsverfahren dMHMHHP (B 294 )" Veränderungen oingetreten sind und sich ausweislich der laufenden Nr. 16 des Bestandsverzeichnisses im Grundbuch von 3o Soweit die Rechtsbeschwerde die Ausführungen des Beschwerdegerichts darüber zur Nachprüfung stellt, die Besitzung habe ihre Hofeigenschaft auch dadurch nicht verloren, daß Heinrich L^^ die Landwirtschaftt aufgegeben habe und die Beteiligten zu 1) und 2) das Y/ohngebäudc erheblich ungestaltet hätten, ist zu bemerken, daß der Standpunkt des Oberlandesgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen läßt» Die Rechtsbe-schv/crdebegründung enthält insoweit keine Gesichts-punkte, die vom Beschwerdegericht bei seiner rechtlichen Würdigung nicht berücksichtigt worden wären» Da der Sachverhalt nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu II C 2 weiterer Aufklärung bedarf, muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden«
B ü NDE3GERICHTSH 0
2
1047 Q
94
V 51 v; 24./
C--T -’o
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
ZU
Antragsteller, Beschwerdegegner und Re eht s be s ehwerd e g egne r ,
2 ^: vertreten durc h Re cht s anwalt
2 -4, 5 o
6,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
Re chtsbeschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaf'tssachen in der Sitzung vom 27o März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Augustinp der Bundesrichter Dr„ Rothe und Dr,Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und Thye
beschlossen?
1o Der Rechtsbeschwerdeführerin wird das Armenrecht für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Dr, beigeordnet,
2o Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 6) wird der Beschluß des 100Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14o Juni 1968 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen„
Gerichtskosten werden für das Rechts-beschwerdeverfahren nicht erhobene Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet<>
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 11 <>400 DM festgesetzt o
Gründe ;
Io
Der Fuhrunternehmer Heinrich LMB&und dessen Ehefrau Agnes gebe KMMIB waren in der allgemeinen Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs Miteigentümer der im Grundbuch von DM^HHM Band l^pBlatt eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung der Gemarkung DMIBHHHH? RJMBBM Straße ^^zur Größe von ö?8121 ha» Der auf den Io Januar 1957 festgestell-tc Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb ("verschiedene Parzellen'') beträgt 4 900 DK* Der auf den Io Januar 1955 für das Einfamilienhaus festgestellte Einheitswert beträgt 6 000 DM und der Einheitswert dos unbebauten Grundstücks Parzelle 471 500 DM0 Im Grundbuch ist kein Hofvermerk eingetragene
Aus der Ehe von Heinrich und Agnes LMPsind vier Kinder hervorgegangen, nämlich
1 o Elli gebo am
Monteurs H ~
1925p Ehefrau des
2o ^toiebsleiter Gerhard LflBgebo am
3o Tischlermeister Paul L^pgebo am
1929p
4o Agnes Se^° am
Fliesenlegers August T
1931, Ehefrau des
Heinrich D|^pübertrug im Jahre 1957 das neben der Landwirtschaft betriebene ländliche Fuhrunterneh-
- 4
men mit Aktiven und Passiven auf seinen Sohn Gerhard Dieser gab das Fuhrunternehmen im Herbst 1957 auf und arbeitete danach als Verkaufsfahrero Im März 1961 gab Heinrich L^^die Landwirtschaft auf? weil er wegen einer Kriegsverwundung und wegen seines -Alters die Arbeiten nicht mehr verrichten konnte,. Er verpachtete ab 1Q April 1961 den größten Teil der Ländereien an zwei Landwirte9 ohne schriftliche Pachtverträge abzuschließeno Lao vorhandene Vieh? das aus 3 Kühenp 1 oder 2 Rindern? 3 Schweinen und 1 Pferd bestand p verkaufte er im März 1961c
Mit Übei'tragsvertrag vom 5° April 1961 (UR Nr, ^P/61 des Notars Anton in ha-
ben Heinrich und Agnes L^l^die Besitzung auf ihre damals noch unverheiratete Tochter Agnes übertragene Sie haben sich an dem gesamten übertragenen Vermögen ein lebenslängliches Nießbrauchs- und Verwaltungsrecht Vorbehalten o Lie Kinder Elli? Gerhard und Paul sind für abgefunden erklärt wordene Ler Vertrag ist durch Bescheid des Geschäftsführers der Kreisstelle Lüdinghausen der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 4o Mai 1961 genehmigt worden; dem Landwirtschaftsgericht hat der Vertrag noch nicht zur Genehmigung vor-gelegene Agnes L^J ist am 29« Mai 1961 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen,wordene Am 9° Juli 1964 haben die Eheleuto August und Agnes T^^ geb» L^^ einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen (UR Nr» ^P^64 des Notars Lr0 in '° 6ie haben darin die
Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbart und sich gegenseitig zu Erben eingesetzt;nach dem Tode des Letztlebenden sollen die Kinder zu Erben
berufen sein, August und Agnes T^^sind am 23o November 1964 al3 Eigentümer in Gütergemeinschaft im Grund-buch eingetragen worden.
Heinrich Lfl^ist am 3o März 1965 verstorben,,Seit seinem Tode übt seine Y/itwe, die Beteiligte zu 6), das in den Übertragsvertrag vom 5o April 1961 vorbehaltene Nießbrauchsrecht aus. Unter den Beteiligten besteht Streit? ob die Besitzung im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums ein Hof nach der Höfeordnung v/ar und ob sic heute noch ein Hof ist, August und Agnes die
Beteiligten zu 1) und 2), sind der Ansicht, bei der Besitzung handele es sich um einen HofP weil der gesamte Einheitswert 11 400 DM betrage und auch am 29c Mai 1961 diese Höhe gehabt habe, Elli HfllHHHHHB Gerhard und Paul iBB? die Beteiligten zu 3) - 5)P vertreten die entgegengesetzte Meinung<> Elli KBIHHHF' und Gerhard haben gegen August und Agnes
TJI^BPflichtteilconsprücho gerichtlich geltend gemachte Biese Prozesse werden mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren vorläufig nicht betrieben.
Bie Beteiligten zu 1) und 2) haben gemäß § 37 BV0 beantragt festzustellen, daß die landwirtschaftliche Besitzung RBBBHPStraße^^, eingetra-
gen in Grundbuch von BjHHHHHHPBand Blatt am 29o Mai 1961 Hof nach der Höfeordnung gewesen sei und auch heute noch sei«
Bie Beteiligten zu 3) bis 5) haben gebeten, den Peststellungsantrag zurUckzuweison0 Sie haben ausgeführt , bereits aus dem Einheitswertbescheid des Pi-
nanzamts in LtHHHHHHl vom 1> Januar 1957 ergebe sichy daß der landwirtschaftliche Betrieb einen Ein-hcitowcrt von nur 4 900 DM habe» Im übrigen habe der Vater ein Euhrgeschaft und die Landwirtschaft nur nebenher betriebene Lie wesentlichen Einnahmen habe er aus dem Euhrgcschäft gesogen» Es handle sich daher um einen gemischten Betrieb«, bei dem der gewerbliche Teil stark überwiegeo Bereits vor der Übertragung des Eigentums 3ei mit der Verpachtung der Ländereien und dem Verkauf des Viehs die Landwirtschaft endgültig aufgegeben gewesen.
Las Landwirtschaftogoricht hat fcstgestcllt? daß die landwirtschaftliche Besitzung R^®-
W/B Straße 0 am 29- Mai 1961 Hof nach der Ordnung gewesen und heute noch ist«, Legen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 3) bis 3) sofortige Beschwerde eingelegt und um Feststellung gebcten3 daß die Besitzung am 29o Mai 1961 kein Hof gewesen und auch heute kein Hof sei. Las Obcrlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelas son0
Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 6) mit der Rcchtobeschwerdoo Sie verfolgt den Antrag der Beschwer deführcr weiter» Lie Beteiligten zu 1 i- und 2) bitten«, das Rechtsmittel zurückzuwoisen»
II»
A) Lie Beteiligte zu 61 und Rechtsbeschwerdeführe rin ist nach § 37 Abs» 2 LVO beschwerdeberechtigt„Wenn
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die Besitzung nach der Ansicht des Beschwerdegerichts ein Hof war« ist der Übergabevertrag vom 5 o April 1961 mangels Genehmigung durch das allein zuständige Land-wirtschaftsgericht (§ 17 AbSo 3 HöfeO; Wöhrmann9Landwirtschafttsrecht 2» Auflo § 17 HöfeO Rdn0 55) - noch -nicht rechtswirksam (Langc/Wulff?HöfeO 60 Auflo § 17 Anirw 240)5 die Rechtobcschwerdeführerin seit dem Tode ihres Ehemannes - noch - als Berechtigte nach Maßgabe des § 8 HöfeO anzusehen und als solche nach § 37 Abs« 2 LVO uneingeschränkt “durch die Entscheidung betroffen“ (vgic Barnstedt5 Lv/VG 20 Auflo LVO § 37 Anim 10 P § 14 Anim 519 62)o Sie durfte sich daher “durch Einlegung einer Beschwerde" dem Verfahren anschließen und das Rechtsmittel entgegen der in der Rechtsbeschwerdebeantwortung vertretenen Meinung auch gegen die Feststellung richtenP daß die Besitzung heute noch Hof isto
Ihre Rechtsstellung ist durch die Beschwerdeentscheidung insofern beeinträchtigtP als sie durch den Übergabevertrag vom 5o April 1961 Rechte erworben hat und dieser Vertrag nach der Auffassung des Oberlandesgerichts mangels landwirtschaftsgerichtlicher Genehmigung - noch - nicht■rechtswirksam isto Ihre Rechtsstellung kann aber auch durch die Feststellung berührt werden5 daß die Besitzung heute noch Hof isto
Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht hat das Beschwerdegericht das rechtliche Interesse der Beteiligten zu 1) und 2) an der begehrten Entscheidung bejahte Ein rechtliches Interesse ist gegebenP wenn durch die Entscheidung die Rechtsstellung des Antragstellers 5 seine rechtliche Beziehung zu
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Sachen oder Personen beeinflußt v/ird (Beschluß des Senats vom öc April 1952 - V BLw 30/51 * Bäh 1953? 54 Nr0 33) o Wie die Hcchtsbeschv/crdebeantv/ortung zu Recht bemerkt;, beeinflußt hier offensichtlich die Entscheidung die Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten zu 1) und 2) zu der landwirtschaftlichen Besitzung und zu (anderen) Personen, insbesondere den Beteiligten zu 3* bis 5) als Kiterben„
B) Zur Feststellung der Hofeigenschaft hat das Be-schwerdegericht in sachlicher Hinsicht folgendes ausgeführt §
Für die Frage, ob die Besitzung früher ein Hof war, seien die Verhältnisse zur Zeit der Übertragung des Grundbesitzes auf die Beteiligte zu 2) also am 29° Kai 1961 maßgebende Der Vater sei Landwirt und Fuhrunternehmer, vor allem aber Landwirt gewesene Damals sei eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle vorhanden gewesen0 Erst später habe der Beteiligte zu l) das Anwesen ausgostattet und umgebauto Die am 29 ^
Kai 1961 vorhandenen Stallungen hätten ausgereicht, um Vieh zu halten und angemessen zu versorgen., Die Grundstücke seien zu einer Wirtschafts- und Organisa-tionoeinheit zusarnmengefaßt, die durch das daneben betriebene Fuhrgcschäft des Heinrich L^^ nicht beeinträchtigt worden sei. Dies ergebe sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen F^p. Danach sei die Landwirtschaft das tragende Fundament gewesene Der gesamte Betrieb sei als vorwiegend landwirtschaftlich angesehen worden, obwohl sein Umfang gering gewesen sei.
Auf der Besitzung habe man regelmäßig 3-4 Schweine
und 3 Kühe für den eigenen Bedarf und auch 1 - 2 Kälber gehalten,, die aufgezogen und verkauft worden söi-eiio Danach habe man Hühner gehalten0 Außerdem seien j zunächst 2 Pferde und später 1 Pferd vorhanden gewe-
j sen, die für die Landwirtschaft und das Fuhrunterneh-
i men eingesetzt worden seien„ Auch eine Scheune sei
vorhanden gewesen, die zur Aufbewahrung der Srntevor-räte und zur Unterbringung von Maschinen gedient habe.,
; Die Kinder hätten regelmäßig in der Landwirtschaft mit-
j gearbeitet, bis sie aus dem Haus gegangen seien. Dem
! stehe nicht entgegen, daß der Übertragsvertrag vom
j 4o April 1961 nicht durch das Landwirtschaftsgericht,
j sondern vom Geschäftsführer der Kreisstelle Lüding-
I hausen der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als
j Landesbeauftragten durch Bescheid vom 4» Mai 1961 ge-
1 nehmigt worden sei,
j
| Welchen Umfang der Fuhrbctrieb, der steuerlich
! besonders bewertet worden sei, gehabt habe, könne da-
hingestellt bleiben. Es brauche insoweit nicht geprüft zu werden, ob C3 sich hier um einen Doppelbetrieb oder um einen gemischten Betrieb handelte oder ob einer der Betriebsteile als Hebenbetrieb anzusehen war. Denn unstreitig sei das Fuhrunternehmen bereits im Jahr 1957 auf Gerhard L^P übertragen und von diesem noch im Herbst desselben Jahres ganz eingestellt wordene
Die Entscheidung der Frage, ob am 29» Mai 1961 die Besitzung den Charakter eines Hofes im Sinne der Höfeordnung hatte, hänge davon ab, ob der steuerliche Einheitswert 10 000 DM oder mehr betragen habe. Dies sei nach den Auskünften des Finanzamts
und don beigezogenen Akten über die steuerlichen Einheitswerte der Palla hach § 19 Abs0 2 HöfeO sei unter dem steuerlichen Einheitswert im Sinne der Höfcordnung der 18-fache Betrag des jährlichen Reinertrags gemäß den Bestimmungen des Reichsbewertungsgesetzes zu verstehen o Der Gesetzgeber habe dadurch* daß er die Hof-eigenschaft kraft Gesetzes von der Höhe des Einheitswerts abhängig gemacht habe* erreicht* daß in den meisten Pallen eine klare und sichere Beantwortung der Frage nach der Hofeigenschaft möglich sei. Auf die Größe des Grundbesitzes komme es nicht an«, Das Bewertungsgesetz enthalte besondere Vorschriften für die Einheitsbewertung des landwirtschaftlichen Vermögensc Nach § 31 Abs= 4 BewG würden die Gebäude eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht besonders bewertet* sondern bei der Ermittlung des Ertragswerts berücksichtigt » Der bei einem Betrieb anzusetzende V/ert dürfe jedoch nicht geringer sein als der nach § 33 BewG in Verbindung mit §§ 5 ff DV-BewG zu berechnende Mindestwert* der sich aus einem nach bestimmten Richtlinien zu ermittelnden Wohnungswert und Wirtschaftswert zusarn-mcnsctsco Dies sei bei den festgesetzten Einheitswerten berücksichtigt worden» Das könne dazu führen* daß auch kleinere landwirtschaftliche Besitzungen mit einem verhältnismäßig hohen Gebäudewert kraft Gesetzes Hofeigenschaft erlangten» Die Landwirtschaftsgerichte seien nicht befugt* ihrerseits den Einheitswert nach den einschlägigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln - oder den von der Finanzbehörde festgestellten Einheitswert nachzuprüfcn» Das.Gesetz gehe von dem steuerlichen Einheitswert als einem gegebenen Faktor aus und lasse ihn für die Frage der Hofeigen-
Schaft entscheidend sein» Das Gericht sei deshalb in einem Verfahren, das die Feststellung der Hofeigcn-schaft betreffe, an den vom Finanzamt festgesetzten Einheitswert gebundeno Die Prüfung der grundsätzlichen Voraussetzungen der Hofeigenschaft sei jedoch allein Sache des Gerichts» Dieses habe zu prüfen, ob bei der Festsetzung des Einheitswerts alle zur landwirtschaftlichen Besitzung gehörigen Grundstücke berücksichtigt seien» Das gelte auch für die weitere Frage, ob Grundstücke ganz oder zu dem Teil nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten«, Der steuerliche Einheitswert sei vom Finanzamt für den landwirtschaftlichen Betrieb auf den 1o Januar 1957 auf 4 900 DM festgestellt worden, für das unbebaute Grundstück Parzelle 471 auf den Io Januar 1935 auf 500 DM und für das Wohnhaus PflHHP Straße NrD ^^ebenfalls auf den 1, Januar 1935 auf 6 000 DMo Diese Bewertungen seien in der Zwischenzeit nicht geändert worden? wie aus den Einheitswertakten hervorge-hCo Es gälten daher sowohl für den 29° Mai 1961 als auch für heute die angegebenen Y/erto» Die Höhe des Einheitswertes für das Wohnhausgrundstück sei allein durch den verhältnismäßig hohen Gebäudewert zu erklären Das stehe aber der Bejahung der Hofeigenschaft nicht entgegen» Wenn schon in den Fällen, in denen Wohnräume des Hofgebäudes vermietet seien und ein Teil des Einheitswertes auf diese vermieteten Wohnräume des Hofgebäudes entfalle, dieser Teil des Einheitswertes bei der Frage, ob die Grenze von 10 000 DM gemäß § 1 HöfeO erreicht sei, dem Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb hinzuzurechnen sei, müsse erst recht im vorliegenden Fall die Höhe des Einheitswertes für das Wohnhaus bei der Ermittlung des gesamten Einheits-
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wertes voll berücksichtigt werden„ Die Kostgänger, die nach der Aussage der Beteiligten zu 6) dort beköstigt worden sein sollen, hätten keine Räume gemietet„
Die Besitzung habe ihre Hofeigenschaft auch nicht verloren, obwohl Heinrich Lpp im Jahre 1961 die Landwirtschaft aufgegeben, die Ländereien verpachtet und das Vieh abgeschafft hatte, und obwohl August T^p nach dem Abschluß des Ehevertrags im Jahre 1965 das Wohngebäude erheblich umgestaltet hat» Diese Maßnahmen könnten nicht als endgültig angesehen werden„Durch die Stillegung allein verliere die Hofstelle noch nicht ihre Eigenschaft als Mittelpunkt des landwirtschaftlichen Betriebs, vielmehr müßten noch sonstige Umstände hinzutreten, die ihre Eignung als Hofsteile ausschließcno Die von Heinrich L^P getroffenen Maßnahmen seien durch Krankheit bedingt gewesen. Er sei kriegsbeschädigt gewesen und habe wegen seines hohen Alters die schweren Arbeiten der Landwirtschaft nicht mehr leisten können» Die Arbeiten, die der Beteiligte zu l) inzwischen durchgeführt habe, hätten den Zusammenhang zwischen den Ländereien der Hofstelle noch nicht endgültig unterbrochen und damit auch die landwirtschaftlichen Betriebseinheiten noch nicht aufgelöste Er habe zunächst unter Anspannung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Gebäude erneuert und modern ausgestattet. Die Pachtverträge seien auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden und könnten daher zu dem Schluß eines laufenden Pachtjahres gekündigt werden. Die Grundstücke hätten auch ihren landwirtschaftlichen Charakter noch nicht verloren. Ob sie einmal Bauland würden, könne noch nicht mit Sicherheit ge-
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sagt werdeno Die Beteiligte zu 2} sei wirtschaftsfähig und in der Lage, mit ihrem Ehemann zusammen den kleinen Hof in angemessener Weise zu bewirtschaften* Nach alledem könne man zur Zeit nur von einer vorübergehenden Stillegung der Hofstelle sprechen,. Dieser Zustand führe aber noch nicht zu dem Verlust der Hofeigenschaft„
C) Die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis Erfolge
'io Ihre Rügen sind allerdings unbegründete
a) Sie meint zunächst! Liege wie hier der eigentliche Ertragswert wesentlich unter 10 000 DM und werde der Einheitswert von 10 000 DM nur durch die Höhe des Gebäude- oder Wohnungswerts erreicht oder überschritten? dann könne der auf der Grundlage des § 33 BewG er-rcchnctc Einhoitswert nicht genügen? um die Hofeigenschaft der landwirtschaftlichen Besitzung zu bejahen* Denn auf diese Weise würden ertragsschwache, kleine? auf die Dauer nicht lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe automatisch dem Höferecht unterstellte Diese Holge entspreche nicht dem Gesetz* Das Unnatürliche der gegenteiligen vom Beschwerdegericht angewandten Betrachtungsweise komme in der Aussage des "Zeugen” Dr*
HHB zu dem Ausdruck; er habe im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse erklärt? man könne mit Rücksicht auf die geringe Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche hier nicht mehr von einem landwirt schafffliehen Betrieb sprechen* Wesentlich sei in diesem Zusammenhang auch? daß der Erblasser Heinrich L^^sich stets auch gewerblich als Händler und Fuhrunternehmer betätigt und gerade deshalb das Gebäude ausgebaut und vergrößert habe *
Dazu ist zu bemerken: Auch wenn der’’eigentliche Ertragswert" unter 10 000 DM liegt und der Einheits-wert von 10 000 DK nur durch die Höhe des Gebäudeoder Y/ohnungswerts erreicht oder überschritten wird* genügt grundsätzlich der nach § 33 des Reichsbewer-tungsgesetzes vom 16«, Oktober 1934 (RGBl I 1035) - gemäß § 1 Nr„ 1 a des Gesetzes vom 16» Januar 1952 (BGBl I 22) als Bewertungsgesetz bezeichnet - errechnete Einheitswert ? um die Hofcigonschaft der Besitzung zu bejahen o Y/ic der Senat in seinem in BGHZ 46? 204? 207 abgedruckten Beschluß ausgeführt hat? kann die Beachtung des § 33 Eev/G dazu führen? daß auch kleinere landwirtschaftliche Besitzungen mit einem verhältnismäßig hohen Gebäudewert kraft Gesetzes Hofcigonschaft erlangen, Die in jener Entscheidung vertretene Auffassung wird durch die Rechtsbeschwerde nicht erschütterte Das Beschwcrdegcricht ist dem Standpunkt des erkennenden Senats rechtoirrtumsfrei gefolgte
b) Ohne Erfolg weist die Rechtsbeschwerde ferner darauf hin? daß Grundbesitz als landwirtschaftliche Besitzung im Sinne des § 1 HöfeO nur dann erachtet werden dürfe? wenn außer dem Gebäude noch eine ausreichende landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden sei? die auf absehbare Dauer der Familie eine krisensichere Lebensgrundlage biete und zur Erzielung von Erträgen für die Allgemeinheit geeignet sei«, Auf die Größe des Grund besitzes kommt es nämlich? wie der Senat aaO betont hat grundsätzlich nicht an* Eine andere Meinung vertritt entgegen den Ausführungen in der ReehtsBeschwerdebe-gründung auch nicht Langc/Wulff0 HöfeO 6* Aufl«, § 1 Anm* 4 S 0 77 » Der Ansicht des Vertreters der Landwirt-
man könne hier nicht
schaftskarnmer Dr« Kal mehr von einem landwirtschaftlichen Betrieb sprechen, ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt« Dafür, daß es diese Äußerung übersehen hätte, liegt kein Anhalt vor« Bei der Feststellung;, der gesamte Betrieb sei als vorwiegend landwirtschaftlich angesehen worden«, ’’obwohl sein Umfang gering” gewesen sei, hat der Tatrichter klar zu dem Ausdruck gebracht, die L^BIsche Wirtschaft sei nicht so klein gewesen; daß man von einer Besitzung im Sinne des § 1 HöfeO "nicht sprechen” könne (Lange/Wulff aaO)« Die Würdigung läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen« Das Beschwerdegericht hat insoweit.; wie auch die Rechtsbeschwerdebeantwortung hervorhobt ; ausreichende Ermittlungen angestellt«
2o Die Rechtsbeschwerde muß jedoch aus folgendem Grund Erfolg habens
a) Bei dem Grundbesitz der Eheleute L^^handelt es sich nach den Feststellungen des Tatrichters um eine landwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle (§ 1 HöfeO)« Eine solche Besitzung ist kraft Gesetzes dann ein Hof im Sinne der Höfeordnung; wenn der steuerliche Einheitswert des Hofes 10 000 DP.- oder mehr beträgt« Für die Hofeigenschaft ist der vom Finanzamt für die ganze Betriebseinheit festgesetzte steuerliche Wert maßgebend; und zwar soll der Gesamteinheitswert entscheidend sein (BGHS H? 188; 199 ff)» Im vorliegenden Fall fehlt es an der Feststellung eines solchen Gesarateinheitswerts« Das Beschwerdegericht hat drei Einheitswerte zusammengezählt, die auf verschiedene Zeitpunkte (1« Januar 1935 und 1« Januar 1957) festgestellt sind und jeweils
das Einfamilienhaus, die Parzelle 471 sowie den landwirtschaftlichen Betrieb (verschiedene Parzellen in der G-rößc von zusammen 3? 67 ha) betreffen„ (Der Peststellung auf den 1» Januar 1957 (landwirtschaftlicher Betrieb) liegt übrigens die "Bewertung im Regelfall", nicht die Mindestbewertung nach § 33 BewG zugrunde.
Nach Lage des Palles wäre aber der Mindestwert für den Betrieb anzusetzen; vgl. Ziegler, Bewertungsgesetz in Der Y/irtschaf tskommentator Teil A Steuerrecht A l/3 § 33 Anm. 1), Die im Rahmen des § 1 HöfeO vom Beschwerdegericht vorgenommene Würdigung kann hiernach von Rechtsirrturn beeinflußt sein*
b) Abgesehen von den erwähnten Bedenken ist bei der Pest Stellung 5 daß die L^^psche Besitzung auch heute ein Hof ist, möglicherweise nicht bedacht, daß nach der Pinheitswcrtfeotstcllung auf den 1, Januar 195? für die darin erfaßten Parzellen durch das "Plurbereini-gungsverfahren dMHMHHP (B 294 )" Veränderungen oingetreten sind und sich ausweislich der laufenden Nr. 16 des Bestandsverzeichnisses im Grundbuch von
(\7estfalen) Band Blatt ^^die Gesamtgröße jener unter "landwirtschaftlicher Betrieb" erfaßten Parzellen verringert hat. Eine Änderung des früher festgestellten Einheitswerts ist danach nicht ohne weiteres auszuschließen (vgl„ Wöhrmann, Landwirtochafts-recht 2o Auf 1 o § 1 Rdn0 25; OLG- Köln RdL 1968, 261 , 263)«
3o Soweit die Rechtsbeschwerde die Ausführungen des Beschwerdegerichts darüber zur Nachprüfung stellt, die Besitzung habe ihre Hofeigenschaft auch dadurch nicht verloren, daß Heinrich L^^ die Landwirtschaftt
aufgegeben habe und die Beteiligten zu 1) und 2) das Y/ohngebäudc erheblich ungestaltet hätten, ist zu bemerken, daß der Standpunkt des Oberlandesgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen läßt» Die Rechtsbe-schv/crdebegründung enthält insoweit keine Gesichts-punkte, die vom Beschwerdegericht bei seiner rechtlichen Würdigung nicht berücksichtigt worden wären»
III o
Da der Sachverhalt nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu II C 2 weiterer Aufklärung bedarf, muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden«
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf Grund des § 44 Abs» 3 a LVO, § 30 KostO nach freiem richterlichem Ermessen zu bestimmen» Da von der Feststellung der Hofeigenschaft am 29» Mai 1961 die
Wirksamkeit dos Übergabevertrags und das Schicksal der Pflichttoilsfordcrungen der Beteiligten zu 3) bis 5) abhängen und die Feststellung der Hofeigenschalt im gegenwärtigen Zeitpunkt für die künftige Erbfolge maßgebend ist, erscheint es angemessen; die Summe der drei Sinhcitswcrte, das sind 11 400 DI% als Gesohäftswert fest zusetzen (vgl» Wöhrmann RdL 1968.? 32 s 33^ »
Dr. Augustin
Rothe
Dr<, Greil