GrdstVG § 1 Unter Grundstück im Sinn des Grundstückverkehrsgesetzeü (und der auf Grund des § 2 Abs, 3 Nr» 2 GrdstYG erlassenen Dändesbestimmungen) ist das Grundstück im Reehto-sinn, nicht das ira wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. in der Landwirtschaftasaehe betreffend die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach § 4 Reichessiedlungsgesetz zu dem Kaufvertrag vom_ "Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts in Darmstadt vom 10» August 1966 . u : Me Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann haben in den leisten Jahren’ in größerem Umfang landwirtachaftliche Grundstücke in der Gemarkung GMBHBMBMfc gekauft, wobei' su einem großen Teil von der Beteiligten1 zu 1 das Vorkaufs recht nach dem Reichsaiedlungsgesetz auageübt worden ist. Februar 1965 UH Nr. dM der .Notarin Eva R— in DfBHHi von dem Beteiligten zu 3 das Nachbargrundstück Flur H Nr. f§ Ackerland "Auf dem StWBil^MBl1*, 5036 q für 5 710 DM gekauft. . Im Hinblick auf die Grundstücke , die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sind, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts damit gerechtfertigt worden, daß die Grundstücke Flur ® Nr. 4H> eine \virtschaftliehe Einheit bilden, ebensjo das Grundstück Flur f| Nr. Die Beteiligte au 1 hat vor dem Landwirtschufts-"ge rieht geltend gemacht, daß dio betroffenen Grundstücke kleiner also 0,25 ha, die Veräußerung nicht genehmigungs bedürftig und deshalb auch die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts ausgeschlossen sei..Entgegen der Annahme der Landwirtschaftsbehörde bestehe eine wirt Schaf Fliehe Einheit, insbesondere zwischen den Grundstücken Flur Q Nr. 1| und 9 nicht, weil das Grundstock Flur H Nr. H eine Spargelanlage habe und vereinbart sei, daß'diese von deir Anlegerin weitep ausgebeutet werden dürfe. Me beiden Grundstücke seien auch von verschiedenen Personen, nämlich einmal von der Beteiligten su.-l und zu dem arideren von deren Ehemann, ■ gekauft worden. sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht den Beschluß ties Landwirt,schafto-gcrichts aufgehoben, die Einwendungen der Antragotcl-lerih gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts für begründet erklärt und die Mitteilung' der Beteiligten zu 4 über die Ausübung des Vorkaufsrechts aufgehoben. Im Verfahren nach § 10 RSG könne gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts u.a. der Einwand erhoben worden","" daß die»Veräußerung keiner Genehmigung nach dem § 2 Abs.3 Nr. 2 GrdstVG ermächtige die Länder, die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe für genehmigungsfrei zu erklären. Danach sei die Veräußerung eines Grundstücks genehmigungsfrei, wenn es kleiner als 0,25 ha, nicht bebaut sei und am 1« Januar 1961 als selbständiges Flurstück be- standen habe» Sämtliche hier in Präge stehenden Grundstücke erreichten nicht die Größe von 0,25 ha und ihr Er- sei bereits in § 4 der Ausführungsbestimmungen des Reichsarbeitsministers vom 26« September 1919 zu dem Reichs-Siedlungsgesetz festgelegt gewesen, wonach der Begriff Grundstück im' wirtschaftlichen Sinne 'zu verstehen sei und jeden einheitlich bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundbesitz treffe, ohne Rücksicht auf die Eintragung im Grundbuch« In gleicher Weise bestimme die AVO vom 'S« Februar 1937 zur Grundstückverköhrsbekarmtmachung (DJ 1937, 218),- daß der Grundstücksbegriff im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen sei» In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei ferner noch für den Geltungsbereich de Kohtrollratsgesetzes Nr. 45 der wirtschaftliche Grundstücksbegriff angewendet worden (vgl« u«a» BGH Beschluß vom 25« April 1961 - V BLw 9/60, RdL 1961, 175, 176). § 1 Abs. 3, daß Grundstück im Sinn dieses Gesetzes auch ein Teil eines Grundstücks sei, ferner insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG, wonach hei dem Versagungsgrund der wirtschaftlichen Verkleinerung oder^Aufteilung auf "das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich Zusammenhängen und dem Veräußerer gehören" ahgestelit werde. Sie wäre überhaupt überflüssig, wenn die Mehrheit von räumlich oder1 wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken "das* Grundstück:1’' im Sinne des Gesetzes wäre. Bekanntmachung (RGBl 1937, 35) deutlich, wo in § 5 Abs. 1 Ziff.3 nur von der wirtschaftlichen Zerschlagung "des Grundstücks*1’ die Rede sei. Ordnung zu dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 (GVB1 194-7, 44) nur von der wirtschaftlichen Zerschlagung "des Grundstücks" die Rede. Ferner dürfe nicht außer Betracht bleiben, .daß der schriftliche Bericht des Ernährungsausschusses des Bundestags hervorhebe, § 1 Abs.3 GrdstVG stelle klär, daß unter dem Begriff Grundstück das Grundstück: im Rechtssinne zu verstehen sei. Durch die jetzige Passung des § 9 Abs. 1 Kr. 2 GrdstVG sei insbesondere gewährleistet, daß auch bei Anv/en dung, des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs die Zerstückelung oder Aufteilung der Wirtschaftseinheit grundsätzlich verhindert werden könne. Allerdings sei hier nach der derzeitigen Rechtslage in Hessen eine Einschränkung zu machen, weil das Hessische Gesetz über die Genehmigungsfreiheit ausschließlich auf die Grbnd-ötückogröDe abstelle. Das habe zur Folge, daß bei1 Anwendung' des bürgerlich-rechtlichen Grundslücksbegriffs nach der derzeitigen Rechtslage in Hessen kleine Parzellen unter 0,25 ha ohne Rücksicht auf deren wirtschaftlichen Zusammenhang mit anderen Grundstücken igenehmigungsfrei veräußert werden dürften, denn lie Anwendung des § 9, der in Abs. 1 Nr. 2 wieder auf die wirtschaftliche Einheit abateile, setze voraus, daß das Geschäft zunächst überhaupt genehmigungsbedürftig sei. Die Notwendigkeit der Genehmigung könne bei Anwendung des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs bei Veräußerung von bereits vorhandenen Kileinpar zellen auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Umgehungsgeschäfts bejaht werden. Veräußerung von 'Grundstücken"im Sinne des bürgerlichen Rechts um DeilVeräußerungen eines Grundstücks im wirtschaftlichen .-Sinne handeln können und es habe dadurch die Genehffiigungopflicht für die wirtschaftliche Einheit umgangen -werden können. 'Es erscheine jedoch'-nicht gerechtfertigt, von« einer grundsätzlich gebotenen .und sachgemäßen, Auslc-igurig des ■Grundstückverkehrsgesetzes als Bundesgosetz abzuoehen, weil sich in Verbindung mit einem ländeo-rechtlichen Ausführungsgesetz unerwünschte Dolgen ergeben könnten. Das sei auch ohne Schwierigkeit etwa dadurch möglich, daß die Genehmigungsfreiheit nicht nur an eine 'bestimmte-GrundStücksgröße im Sinne des bürgerlichen Rechts, sondern auch davon abhängig gemacht ''werde, daß nicht durch die Veräußerung die Wirtschaftseinheit mehrerer Grundstücke beeinträchtigt werde. Die Genehmigungspflieht sei auch nicht umgangen, weil die Grundstücke nicht '■•als Teile eines größeren Grund Stücks im Sinne ; des bürgerlichen Rechts, dessen Veräußerung genehmigungspflichtig wäre,' verkauft worden seien. Es handle sich in erster Linie um die-Frage» ob dpr auf dem Gebiete des Reichssiedlungsrechts an der c Regelung des landwirtschaftlichen Grund Stücksverkehrs seit mehreren Jahrzehnten bestehende Rechtszustand durah die gesetzliche Neuregelung des Grundstückvor-kohrsgesetzes verändert worden,-seiobwohl die Formulierung des Gesetzes keinen Anhalt für eine solche ' ' Aus der Entstehungsgeschichte dos Gesetzes sei auch inicht der EntwurfsbegrUndung, sondern allein dem Ausschußbericht des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft des Bundestages ein Hinweis darauf ■ zu. Allein daraus folge, daß die den Ländern ■ eingerMumte Befugnis zur Befreiung von Grundstücken ' bis zu'einer bestimmten Größe sich auf Grundstücke im wirtschaftliehen Sinne beziehen müsse,.ob es sich näm- ' lieh um landwirt s chaf tli ehe oder/forstwirtschaftliche . -gewiß sei dem Landesgeoetzgeber die Herausnahme kleinerer Grundstücke aus der Genehmigungspflicht freigestclit. j)io I/mgehungsabsicht, eine unter 2 500 qm liegende Parzelle :in einem gesonderten Vertrag zu erwerben, sei hier offensichtlich Und 'werde nicht mit dem Hinweise erklärt, daß Sie auf dieser kleineren Parzelle betriebene Spargelan-lage die wirtschaf tliche Einheit mit dem. -Danach bedarf die Veräußerung eines ,GrundStücks keiner Genehmigung nach § 2 1 m GrdstVG, wenn das Grundstück i kleiner als ‘0,25 ha, nicht bebaut ist und am 1. April 1961 - V BLw 9/60, RdL 1961, 175, 176) sei der Begriff des Grundstücks auch jetzt'im wirtschaftlichen Sinn aufzufassen. Danach käme es nicht da-raüf an, ob bei einer Mehrheit von Grundstücken die einzelnen FÄrzellen ira Grundbuch als selbständige Grundstücke eingetragen sind; maßgeblich wäre,ob sic wirt- • ..den räumlich abgegronzten Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbn-chblatts ohne Rücksicht auf die Art seiner Nutzung unter einer besonderen Nummer eingetragen ist (vgl. Sinne dieses Gesetzes ist auch ein Teil eines Grundstücke sowie eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich Zusammenhängen und demselben Eigentümer Darüber hinaus bezeichnet der Entwurf als Grundstück abet auch eine Mehrheit von räumlich zusammenhängenden Gründetücken, die demselben Eigentümer gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie im maßgeblichen Zeitpunkt eine 'wirtschaftliche Einheit bilden oder nicht. Sie lautot nur noch dahin (§ 1 Abs.3), daß Grundstück im Sinn des Gesetzes aiich ein Teil eines Grundstücks ist. gegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts ohne Rücksicht auf die Art seiner llutzung unter einer besonderen Bummer gebucht ist. Baß auch ein Teil (eines solchen Grundstücks hierunter fällt, ist für die flurbereinigten Gebiete i bedeutungsvoll und notwendig". jetzigen Abs.3 des § 1 hätte es nicht bedurft, wenn ; das Grundstückverkehrsgesetz als Grund stück ein solches 1 im wirtschaftlichen Sinn verstanden wissen woilte, 'da’ Grundstück im wirtschaftlichen Sinn auch der Teil eines Grundstücks im Rechtssinn ist (vgl. Wie das Beschwer!egerieht zutreffend hdpvorhebt, spricht für den hier vertretenen Standpunkt ferner die Fassung des § 9 Abs. 1 Hrl 2 GrdstVG-In der Bestimmung werden "das Grundstück oder eine Hehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich Zusammenhängen und dem Veräußerer gehören", erwähnt. l)io Anführung einer solchen Mehrheit von Grundstücken -!wäre überflüssig, wenn der wirtschaftliche Grundstücks-, .begriff für das Grundstück allein entscheidend1 wäre (vgl. Angesichts dieser Anhaltspunkte, die durch andere grundstücksverkehrsrechtliche Bestimmungen des Gesetzes nicht entkräftet werden, vermag die Gegen- ' Meinung mit der Behauptung nicht zu überzeugen, praktisch habe sich gegenüber dem früheren;Rechtszustand nichts geändert.(Soweit sie dabei Rechtsprechung anführt, handelt .es sich um Entscheidungen zu dem früheren Grundstücksver- Wenn auch das Grundstückverkehrsgese'tz unter Grundstück nur das Grundstück im Rechtssinn vorsteht, können die Länder doch im Rahmen der ihnen in § 2 Abs.3 Nr. 2 eingeräumten Ermächtigung nicht nur festlegen, daß die1 Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe genehmigungsfrei ist, sondern auch normieren, daß zusätzlich gewissen wirtschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung getragen sein muß. vorgeschrieben,1 daß von der Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 GrdstVG Veräußerungen von Grundstücken ausgenommen sind, die für sich allein oder zusammen mit arideren Grundstücken des Veräußerers, mit'denen sie eine zusammenhängende Fläche bilden, bestimmte Größen nicht übersteigen. Nach (der derzeitigen Rechtslage in Hessen können aber Parzellen unter 0,25 ha ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Zusammenhang mit anderen Grundstücken genehmigungsfrei veräußert werden . Es kommt nur darauf an, daß das einzelne Grundstück (im'Rechtssinn) nicht bebaut ist und am 1.
Nachschlagewerk: 3a
BGHZ: 3a
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GrdstVG § 1
Unter Grundstück im Sinn des Grundstückverkehrsgesetzeü (und der auf Grund des § 2 Abs, 3 Nr» 2 GrdstYG erlassenen Dändesbestimmungen) ist das Grundstück im Reehto-sinn, nicht das ira wirtschaftlichen Sinn zu verstehen.
BGH, Beschl.,v. 19» Dezember I9S7
Y RLw 2A/67 -OLG Frankfurt
AG Darmstadt
lain)
BUNDESGERICHTSHOF
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V BLw 24/67 : BESCHLUSS
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in der Landwirtschaftasaehe
betreffend die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach § 4 Reichessiedlungsgesetz zu dem Kaufvertrag vom_
20. Februar 1965, - UR Nr. flUI der Notarin Eva Kf in D^H—fc hinoichtlichder in eh
Grundstücke Flur §§ Nr. Mt Ackerland "Auf der SJ 1357 qm und Flur m Nr. |HE Ackerland "Auf der Sl 2403 qm
und zutn Kaufvertrag vom 6. Februar 1965 ~ UR Nr. 36/65 der Notarln Eva RMHM in UMHtlMI hinsichtlich des in G^mHHHBl gelegenen Grundstücks Flur £ Nr. £ Ackerland "Auf dem StMIHMK' '1658 qm
Beteiligte^
1. Frau Edla K
traße 34,
Antragsteilerih, Beschwerdeführerin und Re cht sb e s chw e r d e g e gn e ri n,
2. a) Magdalene M b) Wilhelm 1.1
beide wohinhaft in Ni
"c) Georg Philipp M .MMlötraße 35,
d) Magdalene W
l,’tfllBBMMfc Straße 25,
3. Landwirt Werner B
... . Hof,
mg 12,
.NjHgpll®Hm mbH,
(«Hi) > IC^Üstraßo 16, vertreten durch die Geschüfts--führerOberregierungs-Kulturrat Pr. l)r „ Axel S(HÜ in FflHflHBCjflWtk) und Qberlandv/irtschaf tsrdt a.D.
Dr, Eugen W((^jjjfin (Daunus),
Antragegegnerin, Beechwerdegegnerin und Rechtsbesöhwerdeführerin,
- vertreten durch Rechtsanv/alt Dr.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofo hat als Senat für Landwirtschaftosachen in der Sitzung vom
19. Dezember 196? unter Mitwirkung des ''Senatspräsiden-1 ten Dr» Augustin sowie der Bundeerlebter Dr» Piepenbroek und Pr, Grell und der landwirtschaftlichen Beisitzer
.Müller und Filter beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 13o Zivilsenats in Darmstadt des Oberlan- ‘ desgerichts "Frankfurt' (Main) vom 9». Mai 1967 wird auf Kosten der .Antragsgegnerin mit der
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Maßgabe zurückgewiesen, daß der l'enor des angefochtenen Beschlusses folgende .Fassung erhält; 1
"Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts in Darmstadt vom 10» August 1966 . aufgehoben» Es wird festgestellt, daß die ;■ Veräußerungen keinen Genehmigungen nach den Grundstückverkehrsgesetz bedürfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Per Geschäftswert wird auf 670 DI! festgesetzt,,1''
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird der Geschäftswert auf 670 DM festgesetzt» '
u : Me Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann haben in den leisten Jahren’ in größerem Umfang landwirtachaftliche Grundstücke in der Gemarkung GMBHBMBMfc gekauft, wobei' su einem großen Teil von der Beteiligten1 zu 1 das Vorkaufs recht nach dem Reichsaiedlungsgesetz auageübt worden ist. Durch den Vertrag vom 20. .Februar 1965 hat die Beteiligte su 1 von den Beteiligten zu: 2'’{Erbengemeinschaft tiVHl) drei Ackergrundotücke und zwei Waldgrün&ötüeke zu dem Ge-aamtpreio von 1 000 DM gekauft. Am 171 Januar 1966 hat ' die Geneiiraigungsbehörde die Mitteilung über die Ausübung des Vorkauf'arkphts durch die Beteiligte zu 4 hinsichtlich der Grundstücke Flur £ Nr. ÜÜ, WKk sugestelltl Die Beteiligte zu 1 hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Durch den weiteren Vertrag vom 6, Februar 1965 hat die Beteiligte zu 1 von. dem1 Beteiligten zü :3 das ... Grundstück Flur £ Nr. Jji zu dem Kaufpreis von 190 DM erworben. Am 17. .Februar 1966 hat die Genehmigungsbehördc die Erklärung der Beteiligten zu 4 über die Ausübung des Vorkaufsrechts zugestellt. Die Beteiligte zu 1 hat auch insoweit um gerichtliche Entscheidung nachgesucht„
' ■ ’ " ' fj'fl' :
Der Ehemann der Beteiligten zu 1 hatte durch Vortrag vom 6. Februar 1965 UH Nr. dM der .Notarin Eva R— in DfBHHi von dem Beteiligten zu 3 das Nachbargrundstück Flur H Nr. f§ Ackerland "Auf dem StWBil^MBl1*, 5036 q für 5 710 DM gekauft. Hinsichtlich dieses Grundstücks ist von der Beteiligten zu 4 dels siedlungs rech11 iche Vorkaufsrecht ausgeübt worden. Der Ehemann der Beteiligten zu 1 hat sich nicht, dagegen gewandt.
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. Im Hinblick auf die Grundstücke , die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sind, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts damit gerechtfertigt worden, daß die Grundstücke Flur ® Nr. 4H> eine \virtschaftliehe Einheit bilden, ebensjo das Grundstück Flur f| Nr. % mit dem Grundstück Flur Nr. £, das der Ehemann der Beteiligten zu 1 gekauft hatte und das imWege de?. Vorkaufs-rechtüausübung von der Beteiligten/ au 4 erworben worden ist.
Die Beteiligte au 1 hat vor dem Landwirtschufts-"ge rieht geltend gemacht, daß dio betroffenen Grundstücke kleiner also 0,25 ha, die Veräußerung nicht genehmigungs bedürftig und deshalb auch die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts ausgeschlossen sei..Entgegen der Annahme der Landwirtschaftsbehörde bestehe eine wirt Schaf Fliehe Einheit, insbesondere zwischen den Grundstücken Flur Q Nr. 1| und 9 nicht, weil das Grundstock Flur H Nr. H eine Spargelanlage habe und vereinbart sei, daß'diese von deir Anlegerin weitep ausgebeutet werden dürfe. Me beiden Grundstücke seien auch von verschiedenen Personen, nämlich einmal von der Beteiligten su.-l und zu dem arideren von deren Ehemann, ■ gekauft worden. Die Elieleute lebten in Gütertrennung, feie Grundstücke -Flur JJ Nr. Mül, JBi seien wegen ihrer Lage für eine landwirtschaftliche Nutzung kaum geeignet.
j Das Landwirtschaftsgericht hat die "Ausübung des Vorkaufsrechts bestätigt". Auf die dagegen gerichtete. sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht den Beschluß ties Landwirt,schafto-gcrichts aufgehoben, die Einwendungen der Antragotcl-lerih gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts für begründet erklärt und die Mitteilung' der Beteiligten zu 4 über die Ausübung des Vorkaufsrechts aufgehoben. .
Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 4 mit der vom Beschwerdegericht sugelassenen Rechtsbeschwerde... .
Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichto zurück-zuweisen. ! } ■
... :l "" ■ 21.
Die Bechtsbeschwerde ist form-:und fristgerecht eingelegt und,begründet worden» Die'Antragsgegnerin ist auch - beschwerdeberechtigt, da sie durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt ist '‘Vgl» Beschluß des Senats vom 4» Februar 1964 - V BLw 51/63?
RdL 19-64, 122). Das Rechtsmittel hat aber -keinen-'Erfolg.
A) Das ^Oberlandesgericht hat aüsgeführt:
Im Verfahren nach § 10 RSG könne gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts u.a. der Einwand erhoben worden","" daß die»Veräußerung keiner Genehmigung nach dem
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Grundstückverkehrsgesetz bedurft habe». Dieser Einwand ■ sei hier begründet. § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG ermächtige die Länder, die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe für genehmigungsfrei zu erklären. Von dieser Ermächtigung habe das Land Hessen durch das Gesetz vom 17. April 1962 (GVB1 S. 263) Gebrauch gemacht. Danach sei die Veräußerung eines Grundstücks genehmigungsfrei, wenn es kleiner als 0,25 ha, nicht bebaut sei und am 1« Januar 1961 als selbständiges Flurstück be-
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standen habe» Sämtliche hier in Präge stehenden Grundstücke erreichten nicht die Größe von 0,25 ha und ihr Er-
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werb sei demnach genehmigungsfrei, wenn man den Grund-
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stücksbegriff im Sinne d,es bürgerlichen Rechts ur|.d der Grundbuchordnung verstehe, nämlich das Grundstück als räumlich äbgegrenzten feil ,der Erdoberfläche, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuch-blattes unter einer Nummer verbucht sei « Anders könne es sein, wenn man für den Grundstücksbegriff' des Grund-stückverkehrsgesetzes' auf die wirtschaftliche Einheit abstelle, weil es dann allerdings nahe liege, die nebeneinander gelegenen und gleichzeitig veräußerten Grundstücke Flur £ Nr» flF, einerseits und Flur £ IfaVÄ» fc andererseits, die zusammen jeweils-größer als 0,25 ha seien, als wirtschaftliche Einheit zu würdi- c gen« Für das frühere Grundstücksverlcehrsrecht sei der wirtschaftliche Grundstüclcsbegriff anerkannt gewesen«
Er! sei bereits in § 4 der Ausführungsbestimmungen des Reichsarbeitsministers vom 26« September 1919 zu dem Reichs-Siedlungsgesetz festgelegt gewesen, wonach der Begriff Grundstück im' wirtschaftlichen Sinne 'zu verstehen sei und jeden einheitlich bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundbesitz treffe, ohne Rücksicht auf die Eintragung im Grundbuch« In gleicher Weise bestimme die AVO
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vom 'S« Februar 1937 zur Grundstückverköhrsbekarmtmachung (DJ 1937, 218),- daß der Grundstücksbegriff im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen sei» In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei ferner noch für den Geltungsbereich de Kohtrollratsgesetzes Nr. 45 der wirtschaftliche Grundstücksbegriff angewendet worden (vgl« u«a» BGH Beschluß vom 25« April 1961 - V BLw 9/60, RdL 1961, 175, 176). Umstritten sei jedoch die Frage, ob dieser Grundstückobegriff auch nach dem Grundstückverkehrsgesetz gelte«
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Nach Ansichtdes Beschwerdegerichts müsse sie /verneint Werden. Für die Anwendung des bürgerlich-rechtlichen Grundstiickobegriffs im Bereich des Grundotückver-
kehrsgesetzes spreche vom Wortlaut des Gesetzes - her,
§ 1 Abs. 3, daß Grundstück im Sinn dieses Gesetzes auch ein Teil eines Grundstücks sei, ferner insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG, wonach hei dem Versagungsgrund der wirtschaftlichen Verkleinerung oder^Aufteilung auf "das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich Zusammenhängen und dem Veräußerer gehören" ahgestelit werde. Die zweite Alternative entspreche hier in etwa der Defini-tion, wie sie dem wirtschaftlichen Grundstücksbegfiff gegeben worden sei. Sie wäre überhaupt überflüssig, wenn die Mehrheit von räumlich oder1 wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken "das* Grundstück:1’' im Sinne des Gesetzes wäre. Hier werde der Unterschied in der Formulierung gegenüber der Grundstückverkehrs-
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Bekanntmachung (RGBl 1937, 35) deutlich, wo in § 5 Abs. 1 Ziff. 3 nur von der wirtschaftlichen Zerschlagung "des Grundstücks*1’ die Rede sei. In gleicher Weise sei auch . in § 8 Abs. .1 Ziff. 2 der Hessischen Durchführungsver-
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Ordnung zu dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 (GVB1 194-7, 44) nur von der wirtschaftlichen Zerschlagung "des Grundstücks" die Rede. Ferner dürfe nicht außer Betracht bleiben, .daß der schriftliche Bericht des Ernährungsausschusses des Bundestags hervorhebe, § 1 Abs. 3 GrdstVG stelle klär, daß unter dem Begriff Grundstück das Grundstück: im Rechtssinne zu verstehen sei. Im übrigen erscheine es ; .
im Interesse der allgemeinen Verständlichkeit und Klarheit des Rechts auch wünschenswert, daß der gleiche Begriff möglichst nicht in verschiedenen Bedeutungen : gebraucht■werde, zu demal wenn es sich um einen auch dem Laien geläufigen Begriff handele, der Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs sei und der dabei im Sinne des
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. 1 ' , " bürgerlich-rechtlichen Grundatücksbegriffs verstanden werde.
. Die Anwendung des bürgerlich-rechtlichen Grund-stückobegriffs führe auch nicht zu untragbaren Ergebnissen. Durch die jetzige Passung des § 9 Abs. 1 Kr. 2 GrdstVG sei insbesondere gewährleistet, daß auch bei Anv/en dung, des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs die Zerstückelung oder Aufteilung der Wirtschaftseinheit grundsätzlich verhindert werden könne. Allerdings sei hier nach der derzeitigen Rechtslage in Hessen eine Einschränkung zu machen, weil das Hessische Gesetz über die Genehmigungsfreiheit ausschließlich auf die Grbnd-ötückogröDe abstelle. Das habe zur Folge, daß bei1 Anwendung' des bürgerlich-rechtlichen Grundslücksbegriffs nach der derzeitigen Rechtslage in Hessen kleine Parzellen unter 0,25 ha ohne Rücksicht auf deren wirtschaftlichen Zusammenhang mit anderen Grundstücken igenehmigungsfrei veräußert werden dürften, denn lie Anwendung des § 9, der in Abs. 1 Nr. 2 wieder auf die wirtschaftliche Einheit abateile, setze voraus, daß das Geschäft zunächst überhaupt genehmigungsbedürftig sei. Die Notwendigkeit der Genehmigung könne bei Anwendung des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs bei Veräußerung von bereits vorhandenen Kileinpar zellen auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Umgehungsgeschäfts bejaht werden. Dazu wäre erforderlich, daß die bestehende Genehmigungspflicht für die Veräußerung eines Grundstücks dadurch umgangen werde, daß es in feilen veräußert werde, die für sich betrachtet nicht unter die Genehraigungspflicht 'fielen.
Bei Anwendung des wirtschaftlichen Grundstüeksbegriffo für'das Grunds tückavpflföhrorecht habe ess sich bei der
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Veräußerung von 'Grundstücken"im Sinne des bürgerlichen Rechts um DeilVeräußerungen eines Grundstücks im wirtschaftlichen .-Sinne handeln können und es habe dadurch die Genehffiigungopflicht für die wirtschaftliche Einheit umgangen -werden können. Sei aber Grundstück im Sinn des Grundstückverkehrsgesetzes das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne und sei die Veräußerung solcher Grundstücke bis zu einer bestimmten Größe gc-nehmigungs^rei, so könne die Veräußerung des ganzen ! und ungeteilten Grundstücks keine Umgehung der Genen- , migüngspflicht sein. — g ■
'Es erscheine jedoch'-nicht gerechtfertigt, von« einer grundsätzlich gebotenen .und sachgemäßen, Auslc-igurig des ■Grundstückverkehrsgesetzes als Bundesgosetz abzuoehen, weil sich in Verbindung mit einem ländeo-rechtlichen Ausführungsgesetz unerwünschte Dolgen ergeben könnten. Hier müsse es dem'händesgesetzgeber überlassen werden, die ergänzende landesrechtliche,Regelung 00 ansupassen, daß sie den Erfordernissen gerecht werde. Das sei auch ohne Schwierigkeit etwa dadurch möglich, daß die Genehmigungsfreiheit nicht nur an eine 'bestimmte-GrundStücksgröße im Sinne des bürgerlichen Rechts, sondern auch davon abhängig gemacht ''werde, daß nicht durch die Veräußerung die Wirtschaftseinheit mehrerer Grundstücke beeinträchtigt werde.
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Im vorliegenden Rail seien sämtliche Grundstücke -kleiner als 0,25 ha. Ihre Veräußerung sei daher ohne Genehmigung statthaft gewesen. Die Genehmigungspflieht sei auch nicht umgangen, weil die Grundstücke nicht '■•als Teile eines größeren Grund Stücks im Sinne ; des bürgerlichen Rechts, dessen Veräußerung genehmigungspflichtig wäre,' verkauft worden seien. g ;| r .
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B) Dagegen "bringt die Rechtsbeschwerde'vor: -
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Es handle sich in erster Linie um die-Frage» ob dpr auf dem Gebiete des Reichssiedlungsrechts an der c Regelung des landwirtschaftlichen Grund Stücksverkehrs
seit mehreren Jahrzehnten bestehende Rechtszustand durah die gesetzliche Neuregelung des Grundstückvor-kohrsgesetzes verändert worden,-seiobwohl die Formulierung des Gesetzes keinen Anhalt für eine solche ' '
Voränderung ergebe.. Aus der Entstehungsgeschichte dos Gesetzes sei auch inicht der EntwurfsbegrUndung, sondern allein dem Ausschußbericht des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft des Bundestages ein Hinweis darauf ■ zu. entnehmen, .es sei eine Änderung des Grundstüeksbe-griffs in Betracht zu ziehen. Daraufj allein könne aber mangels Reden Anhaltspunktes im Gesetz eine .grundlegend
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veränderte Auslegung nicht gut gestützt werden.
1 Die Entscheidung müsse daher aus -sachlichen Gesichtspunkten entnommen werden; sie führe zur Auslegung im Sinne des bisherigen Rechtszustandes. Erfahrungen, die zu einer Änderung desselben genötigt hätten, seien nicht bekannt geworden, im Laufe der gesetzgeberischen Beratungen auch nicht etwa zur Grundlage einer bevmßton Gesetzesänderung gemacht worden. Schon nach Grundsätzen rationeller Gesetzesauslegung könne1 die Beibehaltung des bisherigen Y/ortlautes daher nicht einer anderen Auslegung dienstbar gemacht werden. Aus Gründen der Sache selbst «aber sei der bisherigen Auslegung der Vorzug zu geben. Zum Unterschied gegenüber dem früheren landwirtschaftlichen GrundstUeksverkehrsrecht, kenne das BUndos-gesotz überhaupt keine Freigabe der Veräußerung von kleineren Grundstücken. Es habe eine solche in § 2 Abs. 3 Nr. 2 lediglich der Bestimmung der Länder über-
lassen. Schon das schließe |Os gorado^u aus , bund es-■ rechtlich'einen Unterschied zu sehen zwischen Grund- • stück im grundbuchrechtlichen und im wirtschaftlichen Sinne. Für das Bundesrecht unterliege gedes landwirtschaftliche Grundstück der Genehmigungspflieht. Auf : die Art der Grundbucheintragung köYüite es hier gar nicht ankommen. Allein daraus folge, daß die den Ländern ■ eingerMumte Befugnis zur Befreiung von Grundstücken ' bis zu'einer bestimmten Größe sich auf Grundstücke im wirtschaftliehen Sinne beziehen müsse,.ob es sich näm- ' lieh um landwirt s chaf tli ehe oder/forstwirtschaftliche . Grundstücke im Sinne von Grundflächen handele.v 1
"■■■■ In der Tat fehle auch sachlich jeder Anlaß, bei dem Zweck der gesetzlichen 'Regelung etwas anderes anzunehmen. -gewiß sei dem Landesgeoetzgeber die Herausnahme kleinerer Grundstücke aus der Genehmigungspflicht freigestclit. Danach möge der landesgesetzgeber beurteilen, in welchem Umfange Gesichtspunkte der Agrarstruktur, welche die' gesetzliche' Neuregelung beherrschten, gegenüber den Erschwernissen einer allgemeinen Genehmigungspflicht für das Gebiet des betreffenden Landes zurücktrcton könnten. Das sei aber alles. Immer bleibe auch'für den Landesgesetzgeber das Bedürfnis^der Land-Wirtschaft der ausschlaggebende Gesichtspunkt. Dor land -
wirtschaftlichen Flache sei aber nicht anzusehen, ob
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sie grandbuchlich in einzelne Parzellen unterteilt sei oder ein großes Feld oder gar eine Mehrzahl von Feldern
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unter einer einheitlichen Parzellennummer und Grundbuch.-
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nummor im Grundbuch eingetragen stehe. Für die wirtschaftlichen Bedürfnisse deh Landwirtschaft, um die es sich hier handele, sei fliese Art der Verbuchung im Grund™
■buch völlig gleichgültig. Das sei entscheidend. .'Was bisher für Grundstücke bis zu"2 ha nach .Reichsrecht, -
bis zu erheblich geringeren Flächenmaßen nach Land er*
: recht maßgebend gewesen sei, der wirtschaftliche Grundstücksbegriff, müsse es hiernach weiterhin verbleiben.
■ Hur hilfsweise sei darauf hingewiesen,. daß der Gesichtspunkt der Gesetzesumgehung in Betracht'komme.
Die' Antragotellerin und ihr Ehemann1hätten planmäßig zahlreiche kleine landwirtschaftliche Grundstücke aufgekauft, wie' das Landwirtschaftsgericht in seinem Beschluß im einzelnen dargelogt habe. Am 6. Februar 1965 habe die Antragstellerin die Parzelle Flur ® Nr. ® in Größe von 1 658 qm gekauft, während gleichzeitig ihr Ehemann vor derselben Notarin die Parzelle Flur® Nr. ® in GröI3c von 5 056 qm gekauft habe. Nach dem' von der Antragstellern vorgelegten Gesellschaftsvertrag des Ehepaares hätten beide Grundstücke dem von diesen Eheleuten zu führenden landwirtschaftlichen -Betrieb gedient. j)io I/mgehungsabsicht, eine unter 2 500 qm liegende Parzelle :in einem gesonderten Vertrag zu erwerben, sei hier offensichtlich Und 'werde nicht mit dem Hinweise erklärt, daß Sie auf dieser kleineren Parzelle betriebene Spargelan-lage die wirtschaf tliche Einheit mit dem. Nachbargrund-( stück nicht mehr'rechtfertige.
0) Nach § 4 Abs. 1 RSG setzt ^die;Ausübung des Vorkaufsrechts unter anderem voraus, daß die Veräußerung .der Genehmigung nach dem GrundstücksVerkehrsgesetz bedarf. Die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß die Veräußerungen im vorliegenden Fall keiner Genehmigung be-1
durften (§ 10 RSG), ist frei .von Reehtsirftum. '■
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Die Genehmigungsfreiheit beruht auf § 1 doc . ■
Hessischen Gesetzes vom 17. April 1962 (GVB1 S. 263) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG. -Danach bedarf die Veräußerung eines ,GrundStücks keiner Genehmigung nach § 2 1 m GrdstVG, wenn das Grundstück i kleiner als ‘0,25 ha, nicht bebaut ist und am 1. Januar 1961 als selbständiges Grundstück bestanden hat. Die von der Antragstellern erworbenen Grundstücke fallen in diese Freigrenze. Die Frage, was unter Grundstück im Sinn des GrundstückverkehrsgescizGS (und. demgemäß im Sinn des § 1 des Hessischen Gesetzes vom li. April1 1962) zu verstehen ist, wird im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Teils meint man, wie im'früheren Grund stücksverkehrsrecht {vgl. hierzu Beschluß dos Senats vom'^5. April 1961 - V BLw 9/60, RdL 1961, 175, 176) sei der Begriff des Grundstücks auch jetzt'im wirtschaftlichen Sinn aufzufassen. Danach käme es nicht da-raüf an, ob bei einer Mehrheit von Grundstücken die einzelnen FÄrzellen ira Grundbuch als selbständige Grundstücke eingetragen sind; maßgeblich wäre,ob sic wirt- •
1 schaftlich eine Einheit bilden'(vgl. insbesondere llaor^1 * Die, Beschränkungen im. Grund stücksverkehr 2. Auf 1. ltdn.
18 mit Belegangaben; Herminghausen,:Beiträge :zürn Grund- ; stückverkehrsgesotz S. 8, 9 und derselbe,- DNotZ 1962,
450, 458* lange, GrdstVG 2. Auf 1. § 1 Anra. 2'; Schulte, . , RdL 1961, 249, 250 und Wöhrmann, GrdstVG § 1 Arm. 3). Teils wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, unter Grundstück verstehe das Grundsttickverkehrsgosetz das Grundstück |im Rechtosinn, d .h . ..den räumlich abgegronzten Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbn-chblatts ohne Rücksicht auf die Art seiner Nutzung unter einer besonderen Nummer eingetragen ist (vgl. Ehrenforth, RSG und GrdstVG, GrdstVG § 1 Anrn. 2 a; RSG § 4 Anm. 3 a, S.. 156; ferner ^Erman BGB 4= Auf!.. § 890
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Am. :I-2; Hasel 3 GrdstVG Anm/ § 1 kW. ■ Pikalö'/
Bendel, :■ Grd StVG § 1 H 11 1; Treutlein/Crusius, GrdstVG § 1 Anm. 4 a; Vorwerk -/ von Spreekelsen,:GrdstVG § 1 Edn. 11 und Westermann, Sachenrecht 5- Auf1. § 71 II
2 b). Der letztgenannten Auffassung ,1st beizutreten.
: § 1 Abs. 3 do's Entwurfs des Grundstückverkchro-gesetzes (Deutscher Bundestag 3. Wahlperiode, Drucksache 119) hatte folgende Passung: : ’'Grundstück if.i Sinne dieses Gesetzes ist auch ein Teil eines Grundstücke sowie eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich Zusammenhängen und demselben Eigentümer
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gehören". Die Begründung des Entwurfs führt (aaO) zu.
>'§ 1 Abs. 3 aus: auch das Grundstück ist im Sinne •
de! bisherigen Grundstücksverkehrsvorschriften abweichend von der Grundbuchordnung in erster Linie als wirtschaftlicher Begriff zu verstehen, umfaßt also auch den Be- -trieb. Da Freigrenzen vorgesehen sind, läßt sich der Begriff der Grundbuchordnung schlecht verwerten. Darüber hinaus bezeichnet der Entwurf als Grundstück abet auch eine Mehrheit von räumlich zusammenhängenden Gründetücken, die demselben Eigentümer gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie im maßgeblichen Zeitpunkt eine 'wirtschaftliche Einheit bilden oder nicht. Diese Erweiterung soll in
flurbereinigten Gebieten ihre Bedeutung gewinnen".
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Die endgültige Passung des Gesetzes ist dem Ent-würf Jedoch insoweit nicht gefolgt. Sie lautot nur noch dahin (§ 1 Abs. 3), daß Grundstück im Sinn des Gesetzes aiich ein Teil eines Grundstücks ist. Der schriftliche Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 30. März 1961 (Deutscher Bundestag 3. Wahlperiode,Drucksache 2635) sagt zu § 1: "... Absatz 3
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stellt klar, daß unter Grundstück das Grundstück im
Rechtssinne! zu verstehen ist, also der räumlich ah-.
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gegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts ohne Rücksicht auf die Art seiner llutzung unter einer besonderen Bummer gebucht ist. Baß auch ein Teil (eines solchen Grundstücks hierunter fällt, ist für die flurbereinigten Gebiete i bedeutungsvoll und notwendig".
Barüberhinaus ist folgendes zu bemerken: Bes
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jetzigen Abs. 3 des § 1 hätte es nicht bedurft, wenn ; das Grundstückverkehrsgesetz als Grund stück ein solches 1 im wirtschaftlichen Sinn verstanden wissen woilte, 'da’ Grundstück im wirtschaftlichen Sinn auch der Teil eines Grundstücks im Rechtssinn ist (vgl. Ehrenforth aaO GrdstVG § 1 Anm. 2 a). Wie das Beschwer!egerieht zutreffend hdpvorhebt, spricht für den hier vertretenen Standpunkt ferner die Fassung des § 9 Abs. 1 Hrl 2 GrdstVG-In der Bestimmung werden "das Grundstück oder eine Hehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich Zusammenhängen und dem Veräußerer gehören", erwähnt. l)io Anführung einer solchen Mehrheit von Grundstücken -!wäre überflüssig, wenn der wirtschaftliche Grundstücks-, .begriff für das Grundstück allein entscheidend1 wäre (vgl. Ehrenforth aaO). Angesichts dieser Anhaltspunkte, die durch andere grundstücksverkehrsrechtliche Bestimmungen des Gesetzes nicht entkräftet werden, vermag die Gegen- ' Meinung mit der Behauptung nicht zu überzeugen, praktisch habe sich gegenüber dem früheren;Rechtszustand nichts geändert.(Soweit sie dabei Rechtsprechung anführt, handelt .es sich um Entscheidungen zu dem früheren Grundstücksver-
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kehrsrocht und nicht zu dem Grundstückverkehrsgesetz (Vgl..
insbesondere Wöhrmann aaO und Hermingha.usen .aaO). Ob die
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wirtschaftliche Betrachtungsweise etwa im Bereich dor siedlungsrechtlichen Vorschriften (§§ 4? 6 RSG) geboten ist (so Pikalo/Bendel aaO und Schulte; in RdL 1965, 305» 306 mit Weiteren Nachweisen; a.A. insbesondere Ehrenforth aaO RSG §4 Anm. 3 a mit weiteren Nachweisen) , kann im vorliegenden Pall nicht entschieden werden (§ 10 RSG). u)
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Wenn auch das Grundstückverkehrsgese'tz unter
Grundstück nur das Grundstück im Rechtssinn vorsteht, können die Länder doch im Rahmen der ihnen in § 2 Abs.
3 Nr. 2 eingeräumten Ermächtigung nicht nur festlegen, daß die1 Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe genehmigungsfrei ist, sondern auch normieren, daß zusätzlich gewissen wirtschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung getragen sein muß. So hat Baden-Württemberg in § 1 des Gesetzes über die Freigrenze im land- Und forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehr vom 19-' Juni 1962 (GBl S• 43) u.ä. vorgeschrieben,1 daß von der Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 GrdstVG Veräußerungen von Grundstücken ausgenommen sind, die für sich allein oder zusammen mit arideren Grundstücken des Veräußerers, mit'denen sie eine zusammenhängende Fläche bilden, bestimmte Größen nicht übersteigen. Nach (der derzeitigen Rechtslage in Hessen können aber Parzellen unter 0,25 ha ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Zusammenhang mit anderen Grundstücken genehmigungsfrei veräußert werden . Es kommt nur darauf an, daß das einzelne Grundstück (im'Rechtssinn) nicht bebaut ist und am 1. Januar 1961 als selbständiges Flurstück bestanden hat. Nach den Zusammenhang der Gründe des Beschwerdebeschlusses erfüllen die von dem vorliegenden Verführen betroffenen Kaufgrundstücke auclp die letztgenannte Voraussetzung.
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'C Rochtsirrtumsfrel sind schließlich auch die Ausführungen des Oberlandosgerichts zu der Frage, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt. V/ie der Senat u.a. in seinem Beschluß jvom 3. Mai 1957 - V BLw 2/57 (RdL'1957, 773, 176) dargelogt hat, liegt eine Gesetzesumgehung dann vo!r,. wenn dem ausgesprochenen Zweck des Gesetzes in. einer dem , ...äußeren Anschein .nach zulässigen weise zuv/idergehanclelt wird. So kommt eine die Genehmigungspflicht auslösende 1 Umgehung beispielsweise dann in Betracht, wenn:von einen .. größeren Grundstück nach und nach unter -der, Mindcstgrcßo. liegende Teilflächen veräußert werden und damit im v/irt-schaftlichen Ergebnis ein Zerstückelungsgeschäft über ein ; größeres Grundstück vorliegt. Ein die Annahme einer Gesetzesumgehung rechtfertigender Sachverhalt ist hier , aber nicht festgestellt. Zu einer solchen Annahme reicht allein der Umstand, daß der Antragstellerin nach den Kaufverträgen größerer Grundbesitz zufällt, .den sic ohne die Freistellung von der Genehmigungspflicht 'nicht ge-nöhmigungsfrei, unter Umständen überhaupt .nicht erwerben
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dürfte, nicht aus. Da in Hessen die Veräußerung von Grundstücken (im Rochtsainn) bis zu einer bestimmten Größe genehraigungsfrei ist, kann weder die Veräußerung eines einzelneniGrundstücks noch die mehrerer Grundstücke,
- sofern deren Größen jeweils innerhalb der angegebenen Grenze liegen, eine Gesetzesumgehung darstellen.. Das verkennt die Rechtsbeschwerde. p
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 54, 44 LwVG.
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Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die'von der Antragsgegnerin beantragt war, hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.
Br.(Augustin Dr. Piepenbrock 1 | Pr. Groll