Sie Icönne dem Arthur nicht zugewiesen werden, weil dessen Erbanteil zu gering sei und die von ihm aufzubringende Abfindung die Stelle untragbar belaste; übei'-dies sei die angebotene Abfindung zu gering, Der Antragsteller H^BhabG die Stelle auch nicht bewirtschaftet;, sondern nur füf die Erbengemeinschaft treuhänderisch verwalteto Die Übertragung an entspreche nicht dem Willen der Erblasserin, andernfalls hätte sie ein entsprechendes Testament gemacht» Vielmehr sei schon immer vorgesehen gewesen, daß die Stelle, die nur für vorübergehende Zeit vom Hofe abgetrennt worden sei, wieder an diesen zurückfalle» Das Haus sei als Altenteilerwohnung gedacht gewesen» Der väterliche Hof könne das günstig gelegene und wex*tvoll© Land auf die Dauer nicht entbehren. Er selbst (tflfert 1>H^) könne die Stelle von dem vom Vater übernommenen Hof aus bewirtschaften und die Abfindung an auf bringen» Er sei als Uiterbe an der Bewirtschaftung der Landstelle beteiligt und beaufsichtige zusammen mit seinem Bruder Hinrich den Antragsteller Das Landwirtschaftsgericht hat die Landstelle nebst Inventar dem Antragsteller zugewiesen und die von ihm an den Antragsteller Lfl||| zu zahlende Abfindung auf 25 000 DK festgesetzte Die sofortige Beschwerde des Ülfert hatte keinen Erfolg» Das Oberlandesgericht begründet seine Auffassung im wesentlichen wie folgti Die Anträge auf Zuweisung der Landstelle an einen der Liiterben fänden ihre Grundlage in den §5 15 > 14 GrdstV Die dort aufgestellten Voraussetzungen seien auch gegeben; es liege ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Hofstelle vor, deseen Erträge im wesentlichen zu dem Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichten« Die dahingehende Feststellung des Gutachters Siefken habe sich bei der Besichtigung der Landstelle bestätigt« Es dürfe hierbei der Ertrag des hinzugepachteten Landes berücksichtigt werden* weil hinreichend gesichert erscheine, daß dem Erwerber dieses oder anderes gleichwez't.igea Pachtland weiterhin zur Verfügung stehen werde« Die Gebäude reichten zur Bewirtschaftung des Eigen- und Pachtlandes voll aus und seien keinesfalls als Altenteilerhaus anzusehen. LflB wohne nicht auf der Landstelle, der Antragsteller HflB bewirtschafte sie und wohno dort auch« Er sei derjenige, der den Betrieb verantwortlich leite, wie LflHB in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt habe« 2u der weiterhin entscheidenden Frage, wem die Erblasserin die Landstelle zugedacht habe, ließen sich positive Feststellungen nicht treffen« Es komme deshalb auf den mutmaßlichen Villen der Talkea LflflP an, ob sie bei verständiger Würdigung aller Umstände den einzigen zuweisungsberechtigten «Uterben als ihren Betriebs-nochfolger ausgewählt hätte. Zwar bedinge das, daß eine verhältnismäßig hohe Abfindungslaßt entstehe, indessen habe Hf|m nachgewiesen, daß ihm zur Abgeltung dieser Last in Höhe von 15 000 Dü eigene Mittel zur Verfügung stünden» Die weiteren erforderlichen 10 000 Dü könne er kreditweise beschaffen, ohne daß wesentliche Nachteile für die Bewirtschaftung der bisher schuldenfreien stelle zu befürchten seien» Der Zuweisungsantrag des HU könne hiernach nur noch abgelehnt werden, wenn der Zuweisung besondere Gründe entgegenstunden» Diese lägen nicht vor-Dann aber müsse es der üiterbe hflfBals Folge der gesetzlichen Regelung hinnehmen, daß er infolge der Bewertung seines Erbanteils zu dem Ertragswert wirtschaftlich benachteiligt werde» Es handle sich;, wie die Besichtigung ergeben habe, um einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb, der Uber arrondierten Besitz im guten Kulturzustand verfüge und auch auf die Dauer gesehen existenzfähig sei« Für solche Betriebe sehe das Grund-otückverkehrsgesetz die Zuweisung vor, ohne daß es darauf ankäme, ob etwa andere Betriebe die Ländereien zur Aufstockung oder Abrundung ihre3 Besitztums gut gebrauchen könnten« Im übrigen ist auf folgendes hinzuweisens Nach Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers hat das Beschwerdegericht verkannt, daß § 13 GrdstVG nicht zur Anwendung kommt, wenn es sich bei dem Zuweisungs-betrieb um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt. b) Der Kechtsbeschwerdeführer stützt die Zulässigkeit seines Rechtsmittels ferner auf § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG Danach ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Bntacheidung des Bundesgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone oder eines Oberlandesgerichte abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht <> Von den von der Rechtsbeschwerde aufgeführten Entscheidungen weicht indessen der angefochtene Beschluß nicht ab» lo Der erkennende Senat hat in seiner* Entscheidung vom 20* November 1951 (RdL 1952, 69) nicht ausgeführt, wenn Höferecht Platz greife, sei keine Erbengemeinschaft bei einem landwirtschaftlichen Betrieb vorhandene In dem dort zur Entscheidung stehenden Pall war Gegenstand der Zuweisung nicht ein Hof, sondern ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einem Einheitswert unter 10 000 DM, Bestand schon aus diesem Grunde kein Anlaß für den Senat, den behaupteten Hechtssatz aufzustellen, so bedurfte es dieser RechtsSchöpfung auch deshalb nicht, weil sich dies bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt. 2o Das Oberlandosgericht hat bei seiner Entscheidung den Umstand nicht entscheidend sein lassen, daß HflH nur zu einem Drittel an dem Nachlaß beteiligt ist* Damit hat es sich nicht in Widerspruch gesetzt mit den Entscheidungen des Senats vom 27. April 1954 (BGBZ 13> 188) und vom 0* Dezember 1959 (BGHZ 31* 253); die Entscheidung des Boechwerdegerichts steht auch nicht im Widerspruch mit den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Celle vom 8o April 1957 (RdL- 1957, 184) und vom 29» Juni 1959 (RdL- 1959, 301), In keinem dieser Beschlüsse ist die Auffassung vertreten worden, daß die Zuweisung an den iulterben erfolgen müsse, der den größeren Erbteil innehat, aber auch nicht die Meinung, die Zuweisung an einen Miterben, der weitere Anteile von Miterben erworben hat? 3. ln seiner Entscheidung vom 23- September 1952 (Rdl. 1953, 53) hat der Senat die Auffassung vertreten, bei der Zuweisung sei einem örtlich bestehenden Erbbrauch Beachtung zu schenken, vor allem dann, wenn zwei in gleicher Weise mit dem Betrieb verwachsene Mitbewerber in Frage stehen. Daß die streitige Stelle vom ölten Hof abgetrennt wurde, daß der väterliche Hof auf die Dauer den streitigen Besitz nicht entbehren könne und daß vereinbart worden sei, dieser Besitz solle wieder an den Hof zurückfallen, all dies ist für die Frage der Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht von Bedeutung. Wenn das Beschwerdegericht diese Gesichtspunkte nicht als ausschlaggebend angesehen hat, so liegt darin noch nicht eine Abweichung von jenen in den Vergleichsentscheidungen ausgesprochenen Auffassungen. Ob die Nichtzuweisung dee Hofes an den Beschwerde-gegner eine Enteignung im Sinne des Art* 14 Bonner Grundgesetz darstellt und deswegen unwirksam ist, kann das Rechtsbeschv^erdegericht erst prüfen, wenn ein zulässiges Rechtsmittel gegeben ist« Denn es handelt sich insoweit um die Frage der Anwendung des materiellen Kecntea.
2063 074 BUNDESGERICHTSHOF BLw 24/66 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes in Nr» Beteiligte; Landwirt Arthur Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, -im Rechtsbeschwerdoverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Karl RflP, Landwirt ülfert L Antragsteller, Beschwerde- und Rechts* beschwerdefuhrer, im Rechtsbeschwerdeverfshren - vertreten durch Rechtsanwalt M» 0 2 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 15« November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr= Augustin, der Bundesrichter Br. Piepenbrock und Dr0 Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Schmidt und Vogt beschlossen; Die Hechtsbeschwerde des Landwirts Ulfert Lfll gegen den Beschluß des 3° Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20* Juni 1966 wird als unzulässig verworfen. Der Hecht sbeschwerdefuhrer hat die Gerichtskosten des iiechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsteller Hfüdie diesem im Hechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten«. Der Geschäftswert für das Hechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 700 DM festgesetzte Gründe 5 lo Die am 25« Mai 1947 unverehelicht und kinderlos verstorbene Talkea L||^Bwar Kigentiimerin der landstello SflHIHBHr. fli» die eine Größe von 7,8072 ha und einen Binheitowert von 10 700 DM hat» Sie ist in den Jahren 1929 und 1934 durch Abtrennungen von einem etwa 28,4 ha großen Hof entstanden, der ursprünglich dem Vater der Talkea lBH gehörte. Dieser hatte den Hof 1924 an seinen Sohn ülfert iBB verkauft. Nach dem lode der Talkea lBB0*0!1'*'6 das Amtsgericht einen Erbschein aus, wonach sie gesetzlich beerbt worden ist von ihren Brüdern Ülfert und Hinrich zu je 1/3 und von den fünf Kindern ihrer 1935 verstorbenen Schwester Antje (darunter Arthur zu 3e 1/15* Infolge von Erbteilsübertragungen besteht die Erbengemeinschaft jetzt nur noch aus den beiden Antragstellern Ülfert I^iB (2/3) und Arthur H^l (1/3). Arthur HdB hat beantragt 9 ihm den von der Talkea LBhinterlassonen landwirtschaftlichen Betrieb ungeteilt zu Eigentum zuzuweisen. Arthur HBB aßl 6• Dezember 1924 geboren, er lebt seit seiner Rückkehr aus dem Kriege (1946) auf der landstelle. Seit dem Tode der Talkes iBi wirtschaftet er zusammen mit einer Haushälterin. Er hat 2 ha Land hinzugepachtet. Die Landstelle ist schuldenfrei und war das auch beim Erbfall. Zur Begründung seines Antrages hat KflB vorgetragens Die Zuweisung an ihn entspreche dein Willen der Erblasserin. Diese habe der Mutter des Antragstellers erklärt, eines der Kinder KBV bekomme die Landstelle. ülfert und Hinrich LflHBhätten sich später in gleichem Sinne geäußert. Der Betrieb sei die Existenzgrundlage des Antragstellers, der bereit sei, an ülfert lBM eine Abfindung von 25 000 Dia zu zahlen. ülfert lH hat beantragt, den Antrag des hBB zurückzuweisen und ihm (ülfert lBH) <*±e lendstelle zu-zuweisen. Hierzu hat er vorgetragen; Die Stelle sei für eine Familie zu klein, sie biete keine Ackernahrung. Sie Icönne dem Arthur nicht zugewiesen werden, weil dessen Erbanteil zu gering sei und die von ihm aufzubringende Abfindung die Stelle untragbar belaste; übei'-dies sei die angebotene Abfindung zu gering, Der Antragsteller H^BhabG die Stelle auch nicht bewirtschaftet;, sondern nur füf die Erbengemeinschaft treuhänderisch verwalteto Die Übertragung an entspreche nicht dem Willen der Erblasserin, andernfalls hätte sie ein entsprechendes Testament gemacht» Vielmehr sei schon immer vorgesehen gewesen, daß die Stelle, die nur für vorübergehende Zeit vom Hofe abgetrennt worden sei, wieder an diesen zurückfalle» Das Haus sei als Altenteilerwohnung gedacht gewesen» Der väterliche Hof könne das günstig gelegene und wex*tvoll© Land auf die Dauer nicht entbehren. Er selbst (tflfert 1>H^) könne die Stelle von dem vom Vater übernommenen Hof aus bewirtschaften und die Abfindung an auf bringen» Er sei als Uiterbe an der Bewirtschaftung der Landstelle beteiligt und beaufsichtige zusammen mit seinem Bruder Hinrich den Antragsteller Das Landwirtschaftsgericht hat die Landstelle nebst Inventar dem Antragsteller zugewiesen und die von ihm an den Antragsteller Lfl||| zu zahlende Abfindung auf 25 000 DK festgesetzte Die sofortige Beschwerde des Ülfert hatte keinen Erfolg» Das Oberlandesgericht begründet seine Auffassung im wesentlichen wie folgti Die Anträge auf Zuweisung der Landstelle an einen der Liiterben fänden ihre Grundlage in den §5 15 > 14 GrdstV Die dort aufgestellten Voraussetzungen seien auch gegeben; es liege ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Hofstelle vor, deseen Erträge im wesentlichen zu dem Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichten« Die dahingehende Feststellung des Gutachters Siefken habe sich bei der Besichtigung der Landstelle bestätigt« Es dürfe hierbei der Ertrag des hinzugepachteten Landes berücksichtigt werden* weil hinreichend gesichert erscheine, daß dem Erwerber dieses oder anderes gleichwez't.igea Pachtland weiterhin zur Verfügung stehen werde« Die Gebäude reichten zur Bewirtschaftung des Eigen- und Pachtlandes voll aus und seien keinesfalls als Altenteilerhaus anzusehen. Als zuweisungsberechtigt könne nui' der Antragsteller Hpm, nicht aber der Antragsteller Luken angesehen werden. Las folge aus § 15 Abo. 1 Satz 2 Grds,tVG. LflB wohne nicht auf der Landstelle, der Antragsteller HflB bewirtschafte sie und wohno dort auch« Er sei derjenige, der den Betrieb verantwortlich leite, wie LflHB in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt habe« 2u der weiterhin entscheidenden Frage, wem die Erblasserin die Landstelle zugedacht habe, ließen sich positive Feststellungen nicht treffen« Es komme deshalb auf den mutmaßlichen Villen der Talkea LflflP an, ob sie bei verständiger Würdigung aller Umstände den einzigen zuweisungsberechtigten «Uterben als ihren Betriebs-nochfolger ausgewählt hätte. Hierfür beständen hinreichende Anhaltspunkte. Heben seiner Eignung zur Bewirtschaftung der Stelle und seiner langjährig dort geleisteten Arbeit spreche hierfür, daß die Schwestern lUMdio Landstello erst nach langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzung mit Ulfert LPHBerwor^en hätten und daß die Erblasserin Rückhalt und Unterstützung bei der Familie gesucht und gefunden habe. Leshalb stehe der mutmaßlichen Auswahl des lifliB als Rechtsnachfolger auch nicht entgegen, daß sein Anteil nur ein Drittel betrage. Zwar bedinge das, daß eine verhältnismäßig hohe Abfindungslaßt entstehe, indessen habe Hf|m nachgewiesen, daß ihm zur Abgeltung dieser Last in Höhe von 15 000 Dü eigene Mittel zur Verfügung stünden» Die weiteren erforderlichen 10 000 Dü könne er kreditweise beschaffen, ohne daß wesentliche Nachteile für die Bewirtschaftung der bisher schuldenfreien stelle zu befürchten seien» Der Zuweisungsantrag des HU könne hiernach nur noch abgelehnt werden, wenn der Zuweisung besondere Gründe entgegenstunden» Diese lägen nicht vor-Dann aber müsse es der üiterbe hflfBals Folge der gesetzlichen Regelung hinnehmen, daß er infolge der Bewertung seines Erbanteils zu dem Ertragswert wirtschaftlich benachteiligt werde» Es handle sich;, wie die Besichtigung ergeben habe, um einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb, der Uber arrondierten Besitz im guten Kulturzustand verfüge und auch auf die Dauer gesehen existenzfähig sei« Für solche Betriebe sehe das Grund-otückverkehrsgesetz die Zuweisung vor, ohne daß es darauf ankäme, ob etwa andere Betriebe die Ländereien zur Aufstockung oder Abrundung ihre3 Besitztums gut gebrauchen könnten« II« Diese Entscheidung greift der Kechtsbesehwerde-führer mit der Hechtsbeschwerdo an« Bio ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden; LHBist auch beschwert, weil seinem Antrag auf Zuweisung des Besitztums nicht stattgegoben worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde ö®“ doch nicht zugeiaasen. Das Rechtsmittel ist daher nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs« 2 LwVG vorliegen. a) Der Reehtsbeschwerdeführer meint, das sei schon deshalb der Fall, weil ein unzulässiges Verfahren gegeben sei«,!t - ^v— f Die Landstelle habe einen Kinheitswert von 10 700 DM5 sie bilde damit einen Hof in Sinne der Höfeordnung. Bin Hof' unterliege aber nicht dem Zuweisungsverfahren, wie es im zweiten Abschnitt des Grundstückverkehrsgesetzes vorgesehen ist«. Ls handle sich sonach beim gegenwärtigen Verfahren um ein unzulässiges. Bei diesem Vorbringen abersieht die Rechtsbeschwerde, daß nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG in der durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27» November 1964 (BGBl I 933) mit Wirkung vom 1. Januar 1965 erhaltenen neuen Fassung die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft ist, wenn es sich um die Zulässigkeit der Beschwerde handelt. Bei Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten läßt die Noufassung des Gesetzes die Eechtsbeschwerde nicht mehr stattfinden. Im übrigen ist auf folgendes hinzuweisens Nach Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers hat das Beschwerdegericht verkannt, daß § 13 GrdstVG nicht zur Anwendung kommt, wenn es sich bei dem Zuweisungs-betrieb um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt. Träfe letzteres zu, so ist zwar das materielle Recht verletzt, aber ein unzulässiges Verfahren läge nicht vor. Denn über Zuweisungsanträge entscheiden die Landwirtschaftsgerichte (§1 Nr. 2 LwVG). b) Der Kechtsbeschwerdeführer stützt die Zulässigkeit seines Rechtsmittels ferner auf § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG Danach ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Bntacheidung des Bundesgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone oder eines Oberlandesgerichte abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht <> Von den von der Rechtsbeschwerde aufgeführten Entscheidungen weicht indessen der angefochtene Beschluß nicht ab» lo Der erkennende Senat hat in seiner* Entscheidung vom 20* November 1951 (RdL 1952, 69) nicht ausgeführt, wenn Höferecht Platz greife, sei keine Erbengemeinschaft bei einem landwirtschaftlichen Betrieb vorhandene In dem dort zur Entscheidung stehenden Pall war Gegenstand der Zuweisung nicht ein Hof, sondern ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einem Einheitswert unter 10 000 DM, Bestand schon aus diesem Grunde kein Anlaß für den Senat, den behaupteten Hechtssatz aufzustellen, so bedurfte es dieser RechtsSchöpfung auch deshalb nicht, weil sich dies bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt. 2o Das Oberlandosgericht hat bei seiner Entscheidung den Umstand nicht entscheidend sein lassen, daß HflH nur zu einem Drittel an dem Nachlaß beteiligt ist* Damit hat es sich nicht in Widerspruch gesetzt mit den Entscheidungen des Senats vom 27. April 1954 (BGBZ 13> 188) und vom 0* Dezember 1959 (BGHZ 31* 253); die Entscheidung des Boechwerdegerichts steht auch nicht im Widerspruch mit den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Celle vom 8o April 1957 (RdL- 1957, 184) und vom 29» Juni 1959 (RdL- 1959, 301), In keinem dieser Beschlüsse ist die Auffassung vertreten worden, daß die Zuweisung an den iulterben erfolgen müsse, der den größeren Erbteil innehat, aber auch nicht die Meinung, die Zuweisung an einen Miterben, der weitere Anteile von Miterben erworben hat? sei unzulässig. Wenn der Rechtsbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorträgt, das Beschwerdegericht sei bei seiner Entscheidung von Beschlüssen abgewichen, die bei Lange, Grandstuckverkehrsgesetz § 15 Anm. 5 aufgeführt sind, 30 ist dies unbeachtlich. Hier wird zu vielen einzelnen Rechtsfragen Stellung genommen, wobei eine große Anzahl von Entscheidungen auf geführt vvird. Hinsichtlich welcher Rechtsfragen im einzelnen eine Abweichung vorliegen soll, bedurfte näherer Erläuterung$ sie ist nicht gegeben. 3. ln seiner Entscheidung vom 23- September 1952 (Rdl. 1953, 53) hat der Senat die Auffassung vertreten, bei der Zuweisung sei einem örtlich bestehenden Erbbrauch Beachtung zu schenken, vor allem dann, wenn zwei in gleicher Weise mit dem Betrieb verwachsene Mitbewerber in Frage stehen. Wer fast ständig auf dem Hof gearbeitet habe, ihn noch bewirtschafte und seine Existenz bei Gicht-Zuweisung verliere, sei vorzugsweise zu berücksichtigen. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1949 (OGIIZ 3, 155) ausgesprochen, daß bei der Zuweisung, die Gerichte nicht an die gesetzliche Hoferbenregelung gebunden seien. Mit diesen Auffassungen setzt sich das Beschwerdegericht nicht in Widerspruch, es wendet sie vielmehr an. Daß die streitige Stelle vom ölten Hof abgetrennt wurde, daß der väterliche Hof auf die Dauer den streitigen Besitz nicht entbehren könne und daß vereinbart worden sei, dieser Besitz solle wieder an den Hof zurückfallen, all dies ist für die Frage der Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht von Bedeutung. Wenn das Beschwerdegericht diese Gesichtspunkte nicht als ausschlaggebend angesehen hat, so liegt darin noch nicht eine Abweichung von jenen in den Vergleichsentscheidungen ausgesprochenen Auffassungen. 10 4«. Ob die Nichtzuweisung dee Hofes an den Beschwerde-gegner eine Enteignung im Sinne des Art* 14 Bonner Grundgesetz darstellt und deswegen unwirksam ist, kann das Rechtsbeschv^erdegericht erst prüfen, wenn ein zulässiges Rechtsmittel gegeben ist« Denn es handelt sich insoweit um die Frage der Anwendung des materiellen Kecntea. An der Prüfung ist aber der Senat gehindert, weil, wie dargelegt, eine Zulässigkeit der Rechtsbeschvverde nach § 24 Abs» 2 LwVG nicht gegeben ist. Alles was in der Rechtsbeschwerdebegründung über die Rechtogliltigkeit des § 16 GrdstVG im Hinblick auf Art» 14 Grundgesetz ausgeführt wird, liegt daher außerhalb des Rahmens, der dem Senat zunächst für seine Nachprüfung gesteckt ist» Wenn schließlich der Rechtsbeschwerdeführer meint, der Eingriff in das Recht des Rechtsbeschwerdeführers verletze alle jene höchstrichterlichen Entscheidungen, die bei Kroner, Eigentumsschutz in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes So 29 bis 53 aufgeführt sind, so kann auch dieses Vorbringen die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen o Denn jene Entscheidungen befassen sich mit Enteignungsentschädigungen nach Maßgabe der jeweiligen Bundesoder landesgesetze, während das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall § 16 GrdstVG angewendet hato An einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs* 2 Nr» 1 LwVG fehlt es mithin schon deshalb, well es sich nicht um dieselbe Rechtsfrage handelt, die verschiedene Gerichte verschieden beantwortet haben sollen» Ob § 16 GrdstVG seinerseits wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz unwirksam ist, kann, wie schon erwähnt, in dem gegenwärtigen Stadium der Nachprüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht beantwortet werden» 11 Aus allen diesen Gründen fehlt es dem hechtsmittel an der Zulässigkeit, weshalb es mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen war» Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 a LwVG, §§ 18 Abs» 3, 19 Kostenordnungo Pr« Augustin Dr* Piepenbrock Pr» Grell