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BGH

Gericht: BGH

Juli 1962 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Aus der zweiten Ehe, die Ingeborg Erika nefHI^pmit dem Antragsteller schloß, stammt ein Sohn, der Beteiligte Thomas Peter H< In diesem Testament hat der Antragsteller seine Ehefrau zur befreiten Vorerbin eingesetzt und seinen Sohn Thomas Peter zu dem Nacherben berufen. ihren Sohn Thomas Peter als Ersatzhoferben und die Antragsgegnerin als weitere E^satzhoferbin eingesetzt. Auf Antrag des Antragstellers und seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau hat das Amtsgericht (Dandwirtschafts-gericht) dem Testament die Zustimmung erteilt. Erteilt das Gericht seine Zustimmung, so ist nach § 33 Abs, 4 LVO von den Hoferbenberechtigten nur der nächstberufene hoferbenberechtigte Abkömmling beschwerdeberechtigt. Das gleiche gilt für den durch gemeinschaftliches Testament berufenen Hoferben, liese Regelung beruht darauf, daß der Hof nach § 4 KöfeO nur einem der Erben (dem Hof erben) zufällt. Beim Vorhandensein von mehreren Abkömmlingen kann deshalb nur einer den Hof erhalten* Durch die Erteilung der Zustimmung gemäß § 7 Abs. 2 HöfeO wird somit nur derjenige Abkömmling in seinem Anwärtschafterecht beeinträchtigt, der bei gesetzlicher Erbfolge kraft Gesetzes zu dem Hoferben berufen ist oder im Palle einer Verfügung von Todes wegen durch Erbvertrag oder durch gemeinschaftliches Testament zu dem Hoferben bestimmt ist. Dies ist dann der Pall, wenn im Zeitpunkt des Erbfalles die Annahme gerechtfertigt war, daß das Kind nach Neigung* und Einfluß durch die Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen werde (vgl. Nach der von der Hechtsbeschwerde nicht beanstandeten Feststellung des Oberlandesgerichts lebten beide Kinder zur Zeit des Erbfalles - die Antragsgegnerin war damals 9 3/4, Thomas Peter HoHHB 4 3/4 Jahre alt - im Haushalt der Mutter und des Antragstellers, also unter völlig gleichen äußeren Umständen« so daß sie, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, im Zeitpunkt des Todes der Mutter in gleichem Maße "wirtschaftsfähig" oder wirtschaftsunfähig waren. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Beochwerdegericht der Tatsache, daß der Antragsteller Kauf-nann und Eigentümer einer Fabrik ist, keine entscheidende ' Bedeutung beigelegt hat, zu demal da nach dem im Testament zun Ausdruck gebrachten Willen der Eltern der Sohn später den Hof bekommen soll. Ob die Antragsgegnerin durch ihren Vater eine landwirtschaftliche Ausbildung erhalten wird, die sie in die Lage versetzen würde, den streitigen Hof zu übernehmen, ist nicht entscheidend, da es auf die Verhältnisse ankommt, wie sie im Zeitpunkt des Erbfalles Vorlagen und sich ohne Rücksicht auf den Erbfall entwickelt haben würden* Pa somit die Antragsgegnerin nicht der nächstberufene hoferbenberechtigte Abkömmling ist, steht ihr gegen die Erteilung der Zustimmung kein Beschwerderecht zu* Pas gleiche gilt für die frage, ob das Testament, wie die Rechtsbeschwerde meint, im falle der Wirtschaftsunfähigkeit des Antragstellers etwa unwirksam ist; denn bei der Entscheidung gemäß § 7 Abs. 2 HöfeO kann die materiellrechtliche .Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen offen bleiben (vgl. Pie Entscheidung, wer nach dem Tode der Erblasserin Hoferbe geworden ist, kann mit bindender Wirkung für die Beteiligten nur in dem bereits eingeleiteten feststellungsverfahren gemäß § 57 Abs. 1 Buchst, f LVO getroffen werden.

Zitierte Normen: § 7 HoefeO § 33 LVO § 7 HoefeO § 38 LVO § 6 HoefeO § 34 LwVG
HofAbkömmlingBeschlußTestamentZustimmungPeter

Volltext der Entscheidung

7 BLv/ 24/62
2191 010
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 der am 1. Januar 1952 geborenen Harriet Freiin von S(_____
gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Dipl.Kaufmann P.enbert I'rhr. von	in	Krs
 Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechts-beeehwerdeführerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt	in	V^Bistr«
gegen
 den Kaufmann Heinz Beter Wilhelm Eduard Hermann in	a*
Antragsteller, Beschwerde- und Rechts-; besehwerdegegner,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Br.
in S
weiterer Beteiligter:
Thomas Beter HflHmt geb. am durch seinen Bf leger, den Bauern Brich ----Krs
(1957 r vertreten in U(
wegen Mtteilung der Zustimmung zu einem Testament
 hat der V. Ziyilsehat '4ee Bundesgerichtshofs als/-.BenatifUr landwirtschaiftshachen. in derSitzung':' vböi 962' unter Mitwirkung des SenatspräsidentenTasche, der Bundeorichter Brv Augustin und' Brw Biepenbroök soy/ie der landwirtschaftlichen Beisitzer Schädel;^imd'iRaitherV beschlossen:	\	^	''
Die Rechtsbesehwerde gegen den; Beschluß des 2. Zivilsenats >- Senats fürLahdwirt^	-
des Schleswig^lfblsteinischen Äerlahdesgericlrts^^ ih Schleswig vom 6. Juli 1962 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird auf 50 000 DM festgesetzt.
 Gründe :
Die am 19. September 1961 verstorbene Ehefrau Ingeborg Erika HoflH^geb. Ha^A war Eigentümerin des im Grundbuch von GflHI^lBBand 2 Bl&tl^B eingetragenen Hofes in einer Größe von 109»4173 ha mit einem Einheitswert von 143 500 DM. Sie war in erster Ehe mit dem Dipl.Kaufmann Eembert Prhr. von sflHUHBverheiratet. Aus dieser im Jahre 1955 geschiedenen Ehe ist eine Tochter (Antragsgegnerin) hervorgegangen. Aus der zweiten Ehe, die Ingeborg Erika nefHI^pmit dem Antragsteller schloß, stammt ein Sohn, der Beteiligte Thomas Peter H<
Der Antragsteller und seine Ehefrau haben am 3. April 1959 ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem Testament hat der Antragsteller seine Ehefrau zur befreiten Vorerbin eingesetzt und seinen Sohn Thomas Peter zu dem Nacherben berufen. Die Ehefrau Hoflül^p hat ihren Ehemann zu dem alleinigen Erben und Hof erben be3tim1.1t, ihren Sohn Thomas Peter als Ersatzhoferben und die Antragsgegnerin als weitere E^satzhoferbin eingesetzt. Hach dem Testament soll die Antragsgegnerin als Abfindung einen Betrag in Hohe von 40 $ des Einheitswertes des Hofes erhalten.
Auf Antrag des Antragstellers und seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau hat das Amtsgericht (Dandwirtschafts-gericht) dem Testament die Zustimmung erteilt. Das Ober-landesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin alö unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschv/erde der Antragsgegnerin. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 Lv/VG zulässig, da es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde
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handelt; sie ist jedoch nicht begründet, v/eil das Oberlandesgericht ein Beschv/erderecht der Antragsgegnerin zu Ticht verneint hat.
Die Bestimmung des Antragstellers zu dem Hoferben bedarf wegen der Übergehung der Abkömmlinge der Erblasserin der Zustimmung des Gerichts (§7 Abs. 2 HöfeO). Erteilt das Gericht seine Zustimmung, so ist nach § 33 Abs, 4 LVO von den Hoferbenberechtigten nur der nächstberufene hoferbenberechtigte Abkömmling beschwerdeberechtigt. Diesem 3teht derjenige Abkömmling gleich, der zulässigerweise durch Erbvertrag zu dem Hoferben eingesetzt ist. Das gleiche gilt für den durch gemeinschaftliches Testament berufenen Hoferben, liese Regelung beruht darauf, daß der Hof nach § 4 KöfeO nur einem der Erben (dem Hof erben) zufällt. Beim Vorhandensein von mehreren Abkömmlingen kann deshalb nur einer den Hof erhalten* Durch die Erteilung der Zustimmung gemäß § 7 Abs. 2 HöfeO wird somit nur derjenige Abkömmling in seinem Anwärtschafterecht beeinträchtigt, der bei gesetzlicher Erbfolge kraft Gesetzes zu dem Hoferben berufen ist oder im Palle einer Verfügung von Todes wegen durch Erbvertrag oder durch gemeinschaftliches Testament zu dem Hoferben bestimmt ist. Hur diesem Abkömmling steht ein Beschwerderecht zu. Dem öberlandesgericlit ist darin zuzu-stinmen, daß der Sohn der Erblasserin, weil er in dem gemeinschaftlichen Testament in erster Linie als Ersatzhoferbe eingesetzt ist, der nächstberufene feoferbenberechtigte Abkömmling im Sinne des § 38 Abs. 4 LVO ist. Die Antragsgegnerin wäre nur dann beschwerdeberechtigt, wenn Thomas Peter Hoppmann als Ersatzhoferbe nicht in Betracht käme. Nach § 6 Abs. 5 HöfeO scheidet als Hof erbe aus, wer nicht v/irtschaf ts-fähig ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn allein mangelnde Altorsreifc der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist. Das Ge-
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setz geht davon aus, daß Personen im Kindesalter nicht wirtschaftsfähig sind, daß dieser Umstand jedoch der Hofnachfolge nicht entgegensteht, wenn die Y/irtschafts-unfähigkeit allein auf mangelnder Altersreife beruht»
Dies ist dann der Pall, wenn im Zeitpunkt des Erbfalles die Annahme gerechtfertigt war, daß das Kind nach Neigung* und Einfluß durch die Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen werde (vgl. Beschluß des Senats vom 15» Dezember 1955» V BLw 67/53, BdL 1954,
55 und die weiteren dort angeführten Entscheidungen sowie Beschluß von 5» Dezember 1961, V BLv/ 31/60).
Nach der von der Hechtsbeschwerde nicht beanstandeten Feststellung des Oberlandesgerichts lebten beide Kinder zur Zeit des Erbfalles - die Antragsgegnerin war damals 9 3/4, Thomas Peter HoHHB 4 3/4 Jahre alt - im Haushalt der Mutter und des Antragstellers, also unter völlig gleichen äußeren Umständen« so daß sie, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, im Zeitpunkt des Todes der Mutter in gleichem Maße "wirtschaftsfähig" oder wirtschaftsunfähig waren. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß beider Beurteilung .auch die künftige Entwicklung der..Verhältnisse, wie sie sich zur Zeit des Erbfalles darstellt, zu berücksichtigen ist. Irgendwelche Anhaltspunkte, welche nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalles die Annahme rechtfertigen könnten, daß. nur die Antragsgegnerin, nicht aber der Beteiligte Thomas Peter	in	die	landwirt-
schaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen v/erde, liegen nicht vor. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Beochwerdegericht der Tatsache, daß der Antragsteller Kauf-nann und Eigentümer einer Fabrik ist, keine entscheidende ' Bedeutung beigelegt hat, zu demal da nach dem im Testament zun Ausdruck gebrachten Willen der Eltern der Sohn später den Hof bekommen soll. Nach den Verhältnissen im Zeitpunkt
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des Erbfalls kann jedenfalls nicht angenommen werden, daß Thonas Peter HoflHU^als künftiger Hof erbe ausscheidet.
Ob die Antragsgegnerin durch ihren Vater eine landwirtschaftliche Ausbildung erhalten wird, die sie in die Lage versetzen würde, den streitigen Hof zu übernehmen, ist nicht entscheidend, da es auf die Verhältnisse ankommt, wie sie im Zeitpunkt des Erbfalles Vorlagen und sich ohne Rücksicht auf den Erbfall entwickelt haben würden*
Pa somit die Antragsgegnerin nicht der nächstberufene hoferbenberechtigte Abkömmling ist, steht ihr gegen die Erteilung der Zustimmung kein Beschwerderecht zu*
Im übrigen mag darauf hingewiesen werden, daß die Erteilung der Zustimmung zur Übergehung der Abkömmlinge keine Entscheidung über die Hofnachfolge des Antragstellers enthält. Einer Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht. Pas gleiche gilt für die frage, ob das Testament, wie die Rechtsbeschwerde meint, im falle der Wirtschaftsunfähigkeit des Antragstellers etwa unwirksam ist; denn bei der Entscheidung gemäß § 7 Abs. 2 HöfeO kann die materiellrechtliche .Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen offen bleiben (vgl. Beschluß des . anats vom 7. Oktober 195ö> V BLw 8/58). Pie Entscheidung, wer nach dem Tode der Erblasserin Hoferbe geworden ist, kann mit bindender Wirkung für die Beteiligten nur in dem bereits eingeleiteten feststellungsverfahren gemäß § 57 Abs. 1 Buchst, f LVO getroffen werden.
Pa die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit Recht als unzulässig verworfen ist, mußte die Rechts-bcschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG.
Dr. Tasche	Dr.	Augustin	Dr.	Piepenbrock
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