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BGH · V BLw 24/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 24/59

LVO § 57 Abs. 5 und 7; REG § 15 Abs.2; EHVfO § 87 Die Bestimmung des Nutzverwalters zu dem Anerben durch rechtskräftigen Beschluß des Anerbengerichts ist nach Aufhebung des Reichserbhofrechts in Kraft geblieben. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 17- November 1958 wird auf Kosten der Antragsgegner, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, zurückgewiesen - Der Erblasser Geörg der im ersten Weltkrieg eine schwere Kopfverletzung erlitten hatte, war im Alter von 61 Jahren der Bewirtschaftung des zu dem Teil verpachteten Hofes nicht mehr voll gewachsen und beschäftigte sich vorzugsweise mit der Aufzucht von Rennpferden» Zur Vermeidung der Bestellung eines Treuhänders wollte er im Jahre 1941 den Hof dem Antragsteller übergeben, der damals Pachter der 15 1/2 ha umfassenden Hof stelle seiner Schwiegermutter in war» Gleich- Im März 1942 beantragte der Landesbauernf(ihrer bei dem Anerbengericht, dem Erblasser die Verwaltung und Nutznießung des Hofes dauernd zu entziehen, diese auf den Antragsteller zu übertragen und ihn zu dem Anerben des Hofes zu bestimmen* Zugleich regte er an, bis zur Rechtskraft des Abmeierungsbeschlusses den Landwirt mit der treuhänderischen Wirtschaftsführung zu beauftragen. Das Anerbengericht hat weiter ausgeführt: Unter den obwaltenden Umständen sei die Übertragung der Wirtschaft auf einen leistungsfähigen Anerben erforderlich * Da der älteste Sohn der ältesten Schwester (Britz Sch^|^) des Eigentümers kinderlos verheiratet sei und den väterlichen Hof übernommen habe, seien als Nutzverwalter der zweite Sohn dieser Schwester (Antragsgegner) oder der vom Landesbauernführer vorgeschlagene Neffe (Antragsteller) des Eigentümers in Frage gekommen. 1942 zugestellto Erst nach seiner Veröffentlichung und der Eintragung der Abmeierung im Grundbuch legte der Erblasser im August 1942 •’Einspruch” ein, wobei er die Fristversäumung mit seiner Kriegsbeschädigung begründete und zu dem Ausdruck brachte, daß ihm die Einsetzung des Nutzverwalters als Anerbe nicht genehm sei« In der Begründung des Rechtsmittels vom 30o September 1942 gab er die Absicht kund, seinen Neffen Heinrich Sch^f^ (Antragsgegner) durch Testament zu dem Anerben einzusetzen. März 1942 rechtskräftig geworden sei und ein Aufhebungsantrag gemäß § 57 LVO nur von der obersten Landesbehörde für Ernährung und Landwirtschaft hätte gestellt werden können, tatsächlich aber nicht gestellt worden sei. März 1942 nicht rechtskräftig geworden sei, weil er dem Antragsgegner und seinem Bruder Britz als nächstberufenen Anerbenberechtigten nicht zugestellt worden sei, die auch in Renern Verfahren nicht gehört worden seien, obwohl sie an ihm hätten beteiligt werden müssen. Schon nach Erbhofrecht sei der Eigentümer nicht gehindert gewesen, den Anerben zu bestimmen, und es habe sogar eine durch das Gericht vorgenommene Bestimmung des Anerben bei Vorliegen wichtiger Tatsachen auf Antrag des Landesbauernführers wieder aufgehoben werden können. Es hat ferner angenommen, daß es für die Hofnachfolge darauf ankomme, ob der Beschluß des Anerbengerichts hinsichtlich der Bestimmung des Antragstellers zu dem Anerben für diesen eine Rechtsstellung geschaffen habe, die auch gegenüber einer abweichenden Bestimmung des Erblassers auf Grund der späteren Gesetzgebung wirksam geblieben sei. Das Oberlandesgericht hat deshalb geprüft, ob die Entscheidung des Anerbengerichts vom 24- März 1942 wirksam und rechtskräftig geworden ist. Verwaltung und Nutznießung einem anderen als der Ehefrau oder dem Nächstberufenen übertragen worden sei, dieser aber eine Anwartschaft auf die Nutzverwaltung gehabt habe, die einem Recht im Sinne des § 20 FOG gleichgestanden und ihm ein Beschwerderecht gegeben habe. Bas Oberlandesgericht hat diese Zustellung ferner deshalb für erforderlich erachtet, weil der Antragsteller als Nutzverwalter zugleich zu dem Anerben bestimmt und dadurch der Nächstberechtigte auch als Anerbe übergangen worden ist,.woraus ihm ein Beschwerderecht erwachsen sei. Dieser Auffassung kann insoweit nicht beigetreten werden, als das Beschwerdegericht allein den Antragsgegner als beschwerdeberechtigt angesehen und deshalb nur die Zustellung des Beschlusses vom 24. Die Ansicht des Oberlandesgerichts, auch im Palle des § 87 EHVfO, in dem es sich ebenfalls um die Anwartschaft auf die Hofnach-folge handelt, müsse dem nächstfolgenden Anerben das Beschwerderecht zuerkannt .werden, wenn der an erster Stelle berufene Anerbe bereits einen Erbhof besitzt, bewegt sich im Rahmen dieser Rechtsprechung und gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Antragsgegner sein Beschwerderecht schon vor dem Außerkrafttreten des Reichserbhofgesetzes verwirkt» Auf die Rügen, welche die Rechtsbeschwerde in dieser Hinsicht erhoben hat, brauchte nicht eingegangen zu werden, da es, wie unten'tnoch dargelegt werden wird, auf die Frage der Verwirkung nicht ankommt, so daß auch die von dem Oberlandesgericht nicht geprüfte Frage dahingestellt bleiben kann, ob Fritz Sch^f^ das Beschwerderecht etwa verwirkt hatte» Es kann unterstellt werden, daß Fritz und Heinrich Scb^^^ unter der Geltung des Reichserbhofrechts den Beschluß des Anerbengerichts noch bis zur Einstellung der Tätigkeit der Anerbengerichte im Jahre 1945 mit der sofortigen Beschwerde hätten angreifen können» 3« Lie Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht hätte prüfen müssen, ob der Erblasser bereits im März 1942 nicht mehr geschäftsfähig und deshalb in dem Abmeierungsverfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen sei, ist nicht gerechtfertigt. Ler Antragsgegner behauptet selbst, daß der Erblasser bei Abschluß des Erbvertrages vom 20o April 1949 noch geschäftsfähig gewesen sei, und hat sich dafür auf 7 Zeugen berufen» Der Antragsteller hat allerdings dafür, daß der Erblasser im April 1949 an einer Störung der Geistestätigkeit gelitten habe, die seine frei Willensbestimmung ausgeschlossen habe, ebenfalls 7 Zeugen benannt. Bas Oberlandesgericht hat ausgeführts Ein solches Verfahren habe hier nicht Vorgelegen, da weder die Entziehung der Verwaltung und Nutznießung mit der Einsetzung eines Nutzverwalteps noch dessen Bestimmung zu dem Hoferben in das neue Recht übernommen worden sei. und 87 Abs.3 EHVfO sich für sie ergebende formelle Besserberechtigung gegenüber dem Antragsteller geltend zu machen, ganz abgesehen davon, daß die Frist zur Einlegung der Beschwerde nach der genannten Vorschrift mit dem 31. Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 56 Abs.4 LVO Sie meint, das Verfahren sei noch bei dem Anerbengericht anhängig gewesen und deshalb nach § 56 Abs.4 Satz 1 LVO erledigt; denn die folgenden Sätze dieser Vorschrift machten : nur Ausnahmen von der Regel, daß alle nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ihre Erledigung gefunden hätten, soweit sie nicht in die neue Ordnung übergeleitet seien. Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, daß das Abmeierangsverfahren nach § 56 Abs« 4 Satz 1 IVO erledigt sei und der Antragsteller daher aus dem Beschluß des Anerbengerichts vom 24« März 1942 keine Recht herleiten könne, kann nicht beigetreten werden* Die Rechtsbeschwerde übersieht, daß das Anerbengericht bereits eine Entscheidung erlassen hatte, die der Erblasser mit der sofortigen Beschwerde angegriffen hat und die im Verhältnis zwischen ihm und dem Antragsteller durch die Verwerfung des Rechtsmittels formell rechtskräftig geworden war, so daß der Erblasser selbst gegen die Abmeierung und die Anerbenbestimmung durch das Anerbengericht nicht mehr angehen konnte. Eine Abänderung seiner Entscheidung wäre - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall des § 87 Abs.4 EHVfO - nur noch möglich gewesen, wenn der Antragsgegner oder sein Bruder Fritz gegen den Beschluß vom 24. März 1942 sofortige Beschwerde eingelegt hätte, was auch ohne vorherige Zustellung der Entscheidung hätte geschehen können, und sich diese Beschwerde als begründet erwiesen hätte* Die Brüder Sch^JP hätten auf diesem Wege nur die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens erreichen können* Für ein Tätigwerden des Anerbengerichts war kein Raum mehr* Die Sache hätte an dieses Gericht nur noch durch Einlegung der sofortigen Beschwerde seitens des Antragsgegners oder seines Bruders Fritz und eine Zurückverweisung an die erste Instanz durch das Erbhofgericht gelangen können. Diese Möglichkeit entfiel mit der Aufhebung des Reichserbhofgesetzes und der Erbhofverfahrensordnung durch das Kontrollratsgesetz Nr» 45} denn dadurch waren die Vorschriften außer Kraft gesetzt, aus denen die Brüder Sch^^^ ihr Beschwerderecht bis dahin herleiten konnten« Die Entscheidung des Anerbengerichts wurde damit für alle Beteiligten unanfechtbar und stand nunmehr Jeder anderen Entscheidung gleich, die überhaupt nicht oder erfolglos angegriffen und infolgedessen rechtskräftig geworden war. März 1942 wegen Verwirkung des Beschwerde rechts des Antragsgegners ausgegangen ist, hat weiter ausgeführt: Die rechtswirksame Bestimmung des Antragstellers zu dem Nutzverwalter und Anerben habe, soweit sie die Anerbenbestimmung zu dem Gegenstand gehabt habe, während der Geltung des Reichserbhofgesetzes und der Erbhofverfahrensordnung gemäß § 87 Abs.4 EHVfO nur noch auf Antrag des Landesbauernführers bei Vorliegen wichtiger neuer Tatsachen wieder aufgehoben wer den können. Die Rechtsstellung des Antragstellers als Hofnachfolger habe der Erblasser selbst auch weder nach dem Reichserbhofrecht noch jetzt nach der Höfeordnung selbständig ändern könneno Die von ihm in dem Erbvertrag vom 20» April 1949 getroffene letztwillige Verfügung über den Hof sei danach unwirksam« Die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Oberlandesgericht in der rechtskräftigen Bestimmung des Antragstellers zu dem Anerben ein auf Grund des Reichserbhofrechts entstandenes Recht gesehen hat, während ßö sich tatsächlich nur um eine Anwartschaft gehandelt habe. Richtig ist, daß der Antragsteller durch die Bestimmung zu dem Anerben nur eine - allerdings rechtlich geschützte - Anwartschaft auf die Kofnachfolge erlangt und es sich bei dieser nicht um ein Recht im Sinne des § 59 Abs. 1 LVO gehandelt hat. Die Bestimmung zu dem Anerben auf Grund des § 87 EHVfO steht, wie das Oberlandesgericht Hamm bereits in seinem Beschluß vom 6o Juli 1948 zutreffend ausgeführt hat, mit der Entziehung der Verwaltung und Nutznießung und der Übertragung der Nutzverwaltung auf den Nutzverwalter in unmittelbarem Zusammenhang (Kollmeyer, Sammlung von Entscheidungen agrarrechtlichen Inhalts, Nr. 50 S. Folgerichtig wurde zu dem Schutz des Nutzverwalters vor einer anderweitigen Bestimmung des Anerben durch den Abgemeierten in § 88 Abs. 1 EHVfO vorgeschrieben, daß dieser nur mit Zustimmung des Anerbengerichts den Anerben für den Erbhof bestimmen oder eine solche Bestimmung widerrufen oder von ihr zurücktreten könne. Nach Art. XII Abs. 2 Satz 2 KRG Nr. 45 bleiben rechtskräftige Beschlüsse in Kraft« Die Rechtsbeschwerde zieht selbst nicht in Zweifel, daß die Nutzverwaltung durch § 57 Abs. 5 LVO in das Recht des Nießbrauchs gemäß den §§ 1030 ff BGB übergegangen ist. Es ist ferner nicht einzusehen, weshalb die Entziehung der Verwaltung und Nutznießung aufrechterhalten worden sein sollte, nicht aber die Bestimmung des Anerben durch das Anerbengericht. Die Bestimmung des Anerben durch das Anerbengericht stand aber nach dem oben Gesagten als selbständiger Berufungsgrund in etwa der Bestimmung des Anerben durch den Hofeigentümer gleich» Eine solche Bestimmung ist, wenn sie nicht mit dem Höferecht in Y/iderspruch steht, auch unter diesem Recht wirksam« Nichts anderes kann für die Anerbenbestimmung durch das Anerbengericht gelten« Eine besondere Überleitungsvorschrift erübrigte sich daher«Richtig ist der Hinweis der Rechtsbeschwerde darauf, daß die kleine Abmeierung nicht notwendig auch die Bestimmung des Anerben zur Folge haben mußte. Aus der Vorschrift des § 57 Abs. 5 LVO läßt sich danach nicht herleiten, daß nur die Nutzverwaltung in der Form des Nießbrauchs aufrechterhalten worden, die Anerbenbestimmung hingegen mit dem Inkrafttreten des neuen Landwirt schaf tsrecfcts entfallen ist. Die Bestimmung des Anerben durch das Anerbengericht kann aber nicht anders gewertet werden als eine wirksame und ihn bindende Anerbenbestimmung durch den Hofeigentümer selbst, nämlich dahin, daß durch sie sein Recht zur Anerbenbestimmung verbraucht ist.

Zitierte Normen: § 57 LVO Art. 14 GG § 24 LwVG § 56 LVO
HofRechtBestimmungAntragsgegnerErblasserBeschlußAnerbe

Volltext der Entscheidung

2164 058
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung:	nein
LVO § 57 Abs. 5 und 7; REG § 15 Abs. 2; EHVfO § 87
Die Bestimmung des Nutzverwalters zu dem Anerben durch rechtskräftigen Beschluß des Anerbengerichts ist nach Aufhebung des Reichserbhofrechts in Kraft geblieben. Für eine abweichende Bestimmung des Hofnachfolgers durch den Hofeigentümer auf Grund des jetzt geltenden Rechts ist daher kein Raum.
BGH, Besohl.V. 2. Februar 19ßO - V BLw 24/59 - OLG Celle
V BLw 24/59
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
1,	des Landwirts Heinrich
2.	der Ehefrau WilheImine Nr. ^ bei
 Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer,
 und
- zu 1 und 2 vertreten durch die Rechtsanwälte Dr in
 gegen
den Landwirt Dietrich	in	Nr.
Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr. van	in	~
wegen Feststellung des Hoferben
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 2. Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Lasche, der Bundesrichter Dr. Hiickinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Müller und Schädel beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 17- November 1958 wird auf Kosten der Antragsgegner, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, zurückgewiesen -
Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 18 700 DM festgesetzt-
2 -
Grund e
Der am 15» April 1958 im Alter von 77 Jahren verstorbene Bauer Georg	war	Eigentümer	der in
 belegenen, im Grundbuch von	Band	IV	Blatt 89
eingetragenen Halbmeierstelle Nr» 21 in Größe von 15,50 ha mit einem Einheitswert von 18 700 DM»
Georg.	war unverheiratet und der einzige Sohn
 seiner Eltern» Er hatte fünf ältere Schwestern, die verheiratet waren und sämtlich unter Hinterlassung von Abkömmlingen vor ihm verstorben sind» Der Antragsteller
 ist ein Sohn seiner drittältesten Schwester Elise, der Antragsgegner Sch^HP ist der zweite Sohn seiner ältesten Schwester Sophie und die Antragsgegnerin die einzige Tochter seiner jüngsten Schwester Wilhelmine»
Der Erblasser Geörg	der	im	ersten	Weltkrieg	eine
 schwere Kopfverletzung erlitten hatte, war im Alter von 61 Jahren der Bewirtschaftung des zu dem Teil verpachteten Hofes nicht mehr voll gewachsen und beschäftigte sich vorzugsweise mit der Aufzucht von Rennpferden» Zur Vermeidung der Bestellung eines Treuhänders wollte er im Jahre 1941 den Hof dem Antragsteller übergeben, der damals Pachter der 15 1/2 ha umfassenden Hof stelle seiner Schwiegermutter in	war»	Gleich-
zeitig wollte er jedoch seiner jüngsten Schwester Wilhelmine der Mutter der Antragsgegnerin, bzw» deren Ehemann zur Aufstockung ihrer Hofstelle von 4,56 ha 3 ha seines Hofes überlassen, die zu dem Teil bereits an V/verpachtet waren» Diese Pläne kamen damals nicht zur Ausführung, weil das Anerbengericht die Genehmigung zur Teilung des Erbhofes versagte»
.... 3 -
Im März 1942 beantragte der Landesbauernf(ihrer bei dem Anerbengericht, dem Erblasser die Verwaltung und Nutznießung des Hofes dauernd zu entziehen, diese auf den Antragsteller zu übertragen und ihn zu dem Anerben des Hofes zu bestimmen* Zugleich regte er an, bis zur Rechtskraft des Abmeierungsbeschlusses den Landwirt	mit	der	treuhänderischen
 Wirtschaftsführung zu beauftragen. Diesen Anträgen gab das Anerbengericht durch Beschluß vom 24. März 1942 statt, nachdem es den Erblasser und den Landwirt	gehört	hatte*
Es stellte fest, daß der Eigentümer ohne weibliche Hilfe und ohne sonstige Hilfskräfte auf dem Hofe/lebe und zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der verbliebenen, nicht verpachteten Ländereierl von etwa 7 ha nicht mehr in der Lage sei, der Hof deshalb für die allgemeine Ernährungssicherung praktisch nichts leiste und die Hofstelle bereits erheblich verfallen sei. Das Anerbengericht hat weiter ausgeführt: Unter den obwaltenden Umständen sei die Übertragung der Wirtschaft auf einen leistungsfähigen Anerben erforderlich * Da der älteste Sohn der ältesten Schwester (Britz Sch^|^) des Eigentümers kinderlos verheiratet sei und den väterlichen Hof übernommen habe, seien als Nutzverwalter der zweite Sohn dieser Schwester (Antragsgegner) oder der vom Landesbauernführer vorgeschlagene Neffe (Antragsteller) des Eigentümers in Frage gekommen. Ersterer sei wirtschaftlich hinreichend gesichert; denn er habe auf einen landwirtschaftlichen Betrieb aufgeheiratet und sei außerdem im Hauptberuf Milchkontrolleur« Der bestellte Nutzverwalter sei dagegen sowohl vom bäuerlichen als auch vom menschlichen Standpunkt aus gesehen der geeignete Nutzverwalter. Er habe früher einmal 3 bis 4 Jahre auf dem Hof des Eigentümers gearbeitet und sei ursprünglich auch von diesem zu dem Anerben ausersehen worden.
Dieser Beschluß wurde dem Eigentümer, dem Landesbauernführer, dem Nutzverwalter und dem Landwirt	Ende	März
1942 zugestellto Erst nach seiner Veröffentlichung und der Eintragung der Abmeierung im Grundbuch legte der Erblasser im August 1942 •’Einspruch” ein, wobei er die Fristversäumung mit seiner Kriegsbeschädigung begründete und zu dem Ausdruck brachte, daß ihm die Einsetzung des Nutzverwalters als Anerbe nicht genehm sei« In der Begründung des Rechtsmittels vom 30o September 1942 gab er die Absicht kund, seinen Neffen Heinrich Sch^f^ (Antragsgegner) durch Testament zu dem Anerben einzusetzen. Den Antragsteller lehnte er als Erben ab, weil er mit Falschheit umgegangen sei. Das Landeserbhofgericht verwarf die sofortige Beschwerde als unzulässig und wies darauf hin, daß sie auch sachlich keinen Erfolg hätte haben können.
Am 20, April 1949 schloß der Erblasser mit seinem Neffen Heinrich Sch^|^ einen notariellen Erbvertrag (Urk,Rolle Nr, 183/49 des Notars Dr.	in	B^mP|^-V^|^),
durch den er diesen zu dem Anerben und dessen Abkömmlinge als Ersatzerben nach Maßgabe des Höferechts bestimmte. Nach § 3 dieses Vertrages soll der eingesetzte Anerbe der jüngsten Schwester des Erblassers, der Mutter der Antragsgegnerin, ca, 22 Himtsaat Ackerland, 5 Himtsaat Wiese, die der Ehemann	schon	bisher	gepachtet	hatte,	und	ein	Fuhren-
stUck von 5 Himtsaat als Abfindung zu Eigentum übertragen, Falls die Übertragung nicht möglich sei, soll die Schwester des Erblassers eine dem Werte dieses Grundbesitzes entsprechende Geldsumme erhalten. Ersatzvermächtnisnehmer sollen ihre Abkömmlinge sein. Dieser Erbvertrag wurde im Mai 1958 auf Antrag des eingesetzten Anerben eröffnet.
Am 27* Januar 1955 schloß der Erblasser durch den ihm damals bestellten Gebrechlichkeitspfleger - den Händler Edgar KtfB - mit der Antragsgegnerin einen notariellen
 
Vertrag ab, durch den er sein gesamtes Vermögen einschließlich seines Hofes auf diese gegen Zusicherung eines lebenslänglichen Unterhalts einschließlich der Zahlung eines monatlichen Taschengeldes von 50 DM übertrug. Nachdem die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dieses Vertrages versagt worden und die eingelegte Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen worden war, wurde der Antrag auf Genehmigung dieses Vertrages durch das Landwirtschaftsgericht zurückgenommen«
In dem gegenwärtigen Verfahren hat der Antragsteller zunächst beantragt, ihm ein Hoffolgezeugnis nach dem Erblasser zu erteilen. Nachdem die Antragsgegner unter Berufung auf den Erbvertrag vom 20. April 1949 der Erteilung des Hoffolgezeugnisses widersprochen hatten, ist der Antragsteller zu dem Peststellungsverfahren übergegangen mit dem Anträge, festzustellen, daß er Anerbe des Hofes des Erblassers geworden ist. Er hat sich darauf berufen, daß der Beschluß des Anerbengerichts vom 24. März 1942 rechtskräftig geworden sei und ein Aufhebungsantrag gemäß § 57 LVO nur von der obersten Landesbehörde für Ernährung und Landwirtschaft hätte gestellt werden können, tatsächlich aber nicht gestellt worden sei.
Er hat weiter geltend gemacht: Der ledige Erblasser habe nach dem Reichserbhofgesetz unter seinen Schwestern und deren Abkömmlingen den Anerben frei bestimmen können. Infolgedessen habe auch das Anerbengericht eine entsprechende Bestimmung treffen können, ohne daß eine Zustimmung zur Übergehung eines Anerben erforderlich gewesen sei und dem übergangenen ein Beschwerderecht zugestanden habe. Die ihm durch die Bestimmung des Anerbengerichts erwachsenen Rechte seien .auch nicht durch die spätere Gesetzgebung aufgehoben worden.
Die Antragsgegner haben gebeten, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen und beantragt,
 Io festzustellen, daß der Antragsgegner Hoferbe geworden ist,
2o dem Erbvertrage vom 20o April 1949 die höferechtliche Zustimmung zu erteilen mit der Maßgabe, daß der Antragsg’egner die aus § 3 ersichtlichen Grundstücke auf Grund der angeordneten Vermächtnisse der Antragsgegnerin heraüsgeben dürfe, hilfsweise an diese die im § 3 bestimmte Geldabfindung zu zahlen sei.
Die Antragsgegner haben die Ansicht vertreten, daß der Beschluß des Anerbengerichts vom 24. März 1942 nicht rechtskräftig geworden sei, weil er dem Antragsgegner und seinem Bruder Britz als nächstberufenen Anerbenberechtigten nicht zugestellt worden sei, die auch in Renern Verfahren nicht gehört worden seien, obwohl sie an ihm hätten beteiligt werden müssen. Eine wirksame Abmeierung, die nach § 37 Abs. 5 IVO hätte übergeleitet werden.können, liege danach nicht vor.
Im übrigen sei durch diese Vorschrift lediglich die Nutzverwal-tung in den Nießbrauch übergeleitet worden, nicht aber die durch das Kontrollratsg^sätz Nr. 45 aufgehobene Erbhofver-fahrensordnung mit ihrer Einschränkung der Testierbefugnis oder der Einsetzung des Anerben durch das Gericht wieder eingeführt worden. Durch eine-Anordnung nach § 87 EHVfO habe der Anerbe auch kein Hecht im Sinne des § 39 Abs. 1 LVO erworben. Schon nach Erbhofrecht sei der Eigentümer nicht gehindert gewesen, den Anerben zu bestimmen, und es habe sogar eine durch das Gericht vorgenommene Bestimmung des Anerben bei Vorliegen wichtiger Tatsachen auf Antrag des Landesbauernführers wieder aufgehoben werden können. Schließlich sei auch durch Art. 14 GG die Testierfreiheit garantiert und entgegenstehendes Besatzungsrecht mindestens seit Mai 1955 hinfällig geworden. Der Erblasser sei danach zu dem Abschluß des Erbvertrages vom 20. April 1949 berechtigt gewesen.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat festgestellt, daß der Antragsteller Hoferbe geworden ist, und die Genehmigung des Erbvertrages abgelehnt0
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, mit der sie die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht begehren. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs, 2 LwVG.-zulässig, aber nicht begründet,
1, Das Beschwerdegericht hat das rechtliche Interesse der Beteiligten an der Feststellung des Hoferben mit zutreffender Begründung bejaht. Es hat ferner angenommen, daß es für die Hofnachfolge darauf ankomme, ob der Beschluß des Anerbengerichts hinsichtlich der Bestimmung des Antragstellers zu dem Anerben für diesen eine Rechtsstellung geschaffen habe, die auch gegenüber einer abweichenden Bestimmung des Erblassers auf Grund der späteren Gesetzgebung wirksam geblieben sei. Das Oberlandesgericht hat deshalb geprüft, ob die Entscheidung des Anerbengerichts vom 24- März 1942 wirksam und rechtskräftig geworden ist. Es hat die Ansicht vertreten, daß dieser Beschluß, soweit er die eigentliche Abmeierung zu dem Gegenstand hatte, auch dem übergangenen nächstberufenen Anerbenberechtigten hätte zugestellt werden müssen, da die
8
Verwaltung und Nutznießung einem anderen als der Ehefrau oder dem Nächstberufenen übertragen worden sei, dieser aber eine Anwartschaft auf die Nutzverwaltung gehabt habe, die einem Recht im Sinne des § 20 FOG gleichgestanden und ihm ein Beschwerderecht gegeben habe. Biese Rechtsansicht wird von Bolle (Lehrbuch des Erbhofrechts, 2, Aufl. § 28 III,
7) und von Baumecker (Handbuch des Großdeutschen Erbhofrechts 4o Aufl, § 86 EHVfO Anm. 10) geteilt;. Auch Vogels (Reichserbhofgesetz, 4. Aufl« § 85 EHVfO Anm. II, 2) hat sich dahin ausgesprochen, daß dem übergangenen Nächstberechtigten ein Beschwerderecht zuzubilligen sein dürfte. Wöhrmann (Bas Reichserbhofrecht, 3-, Aufl. § 86 EHVfO Anm. 3) bejaht unter Hinweis auf § .11 EHVfO und § 20 EGG ebenfalls ein Beschwerderecht des als ungeeignet' übergangenen Nächstberechtigten. Bie Ansicht:des Beschwerdegerichts, daß der Beschluß vom 24. März 1942 dem übergangenen nächstberechtigten Anerben hätte zugestellt werden müssen, ist danach nicht zu beanstanden. Bas Oberlandesgericht hat diese Zustellung ferner deshalb für erforderlich erachtet, weil der Antragsteller als Nutzverwalter zugleich zu dem Anerben bestimmt und dadurch der Nächstberechtigte auch als Anerbe übergangen worden ist,.woraus ihm ein Beschwerderecht erwachsen sei. Auch insoweit befindet sich das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Ansicht von Vogels (aaO § 87 EHVfO Anm. II, 2), Bolle (aaO S. 137), Baumecker (aaO § 87 EHVfO Anm. 4) und Wöhrmann (aaO § 87 EHVfO Anm. III, 3)» Rechtliche Bedenken gegen diese Auffassung bestehen nicht.
Bas Oberlandesgericht hat den Antragsgegner als beschwerdeberechtigt angesehen, weil sein älterer.Bruder Fritz den väterlichen Hof übernommen habe. Es hat unterstellt, daß es sich bei dieser Besitzung um einen Erbhof gehandelt habe, und angenommen, daß Fritz Sch^flB deshalb gemäß § 22 REG als Anerbe ausgeschieden sei.
Dieser Auffassung kann insoweit nicht beigetreten werden, als das Beschwerdegericht allein den Antragsgegner als beschwerdeberechtigt angesehen und deshalb nur die Zustellung des Beschlusses vom 24. März 1942 an ihn für nötig befunden hat- Zu der Präge der Beschwerdeberechtigung im Palle des § 22 REG hat das Reichserbhofgericht in einem Palle, in dem es sich um die Veräußerung eines Erbhofs handelte, Stellung genommen (REHG 6, 57 - EHRspr. EHVfO § 62 Nr* 9)» Es hat dort ein Beschwerderecht des nächstberufenen Anerben auch bei Besitz eines eigenen Erbhofs nach § 62 Abs* 2 EHVfO bejaht* Darüber hinaus hat es neben diesem auch dem nächstfolgenden Anerben, der nach § 22 Abs. 1 Satz 2 REG an die Stelle des das (Jbernahmerecht nach § 22 Abs. 2 REG nicht ausübenden erstberechtigten Anerben treten würde, ein Beschwerderecht nach § 62 Abs. 2 EHVfO zugebilligt (vgl. hierzu auch Vogels aaO § 62 EHVfO Anra. II, 1 und LEHG Celle in EHRspr. EHVfO § 62 Nr. 7). Die Ansicht des Oberlandesgerichts, auch im Palle des § 87 EHVfO, in dem es sich ebenfalls um die Anwartschaft auf die Hofnach-folge handelt, müsse dem nächstfolgenden Anerben das Beschwerderecht zuerkannt .werden, wenn der an erster Stelle berufene Anerbe bereits einen Erbhof besitzt, bewegt sich im Rahmen dieser Rechtsprechung und gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Da aber der nächstberufene Anerbe, der einen Erbhof besitzt, nicht ohne weiteres ausschied, sondern die Rechtsstellung als Nächstberufener behielt, solange er nicht die Übernahme des angefallenen Hofes erklärt hatte oder wegen Pristablaufs zur Übernahme dieses Hofes niöjht mehr in der Lage w,ar, muß auch er als beschwerdeberechtigt angesehen werden. Der Beschluß des Anerbengerichts vom 24. März 1942 hätte daher nicht nur dem Antragsgegner, sondern auch seinem Bruder Fritz zugestellt werden müssen. Da es an diesen Zustellungen fehlt, konnte der Beschluß vom 24. März 1942 ihnen gegenüber keine Rechtskraft
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erlangen» Las Oberlandesgericht hat danach mit Recht angenommen, daß der Antragsgegner diese Entscheidung unter der Geltung des Reichserbhofrechts noch mit der sofortigen Beschwerde angreifen konnte. Liese Möglichkeit bestand nach dem Gesagten für Fritz Sch^^B ebenfalls»
2. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Antragsgegner sein Beschwerderecht schon vor dem Außerkrafttreten des Reichserbhofgesetzes verwirkt» Auf die Rügen, welche die Rechtsbeschwerde in dieser Hinsicht erhoben hat, brauchte nicht eingegangen zu werden, da es, wie unten'tnoch dargelegt werden wird, auf die Frage der Verwirkung nicht ankommt, so daß auch die von dem Oberlandesgericht nicht geprüfte Frage dahingestellt bleiben kann, ob Fritz Sch^f^ das Beschwerderecht etwa verwirkt hatte» Es kann unterstellt werden, daß Fritz und Heinrich Scb^^^ unter der Geltung des Reichserbhofrechts den Beschluß des Anerbengerichts noch bis zur Einstellung der Tätigkeit der Anerbengerichte im Jahre 1945 mit der sofortigen Beschwerde hätten angreifen können»
3« Lie Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht hätte prüfen müssen, ob der Erblasser bereits im März 1942 nicht mehr geschäftsfähig und deshalb in dem Abmeierungsverfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen sei, ist nicht gerechtfertigt. Ler Antragsgegner behauptet selbst, daß der Erblasser bei Abschluß des Erbvertrages vom 20o April 1949 noch geschäftsfähig gewesen sei, und hat sich dafür auf 7 Zeugen berufen» Der Antragsteller hat allerdings dafür, daß der Erblasser im April 1949 an einer Störung der Geistestätigkeit gelitten habe, die seine frei Willensbestimmung ausgeschlossen habe, ebenfalls 7 Zeugen benannt. Er hat abör;nicht behauptet, der Erblasser sei schon im Jahre 1942 geschäftsunfähig gewesen, sondern nur geltend gemacht, sein Onkel sei 1942 nicht mehr wirtschaftsfähig gewesen und es habe
 damals ln gewissem Umfang eine geistige Störung bestanden, die sich im Laufe der Jahre erheblich verschlimmert habe.
Bei diesem Vorbringen der Beteiligten bestand für das Beschwerdegericht kein Anlaß, der Frage der Geschäftsunfähigkeit des Erblassers im Jahre 1942 nachzugehen.
4» Das Beschwerdegericht hat weiter die Auffassung vertreten, daß die Anfechtung der Entscheidung des Anerbengerichts vom 24. März 1942 mit der Neuregelung des Landwirtschaftsrechts nach dem Außerkrafttreten des Beichserbhofge-setzes und der ErbhofVerfahrensordnung unmöglich geworden sei. Dies ergibt sich nach seiner Ansicht aus § 56 Abs. 4 LVO nach dem eine Beschwerdeeinlegung nur noch dann in Frage gekommen sei, wenn es sich um ein nach der Höfeordnung oder der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen zulässiges Verfahren gehandelt habe. Bas Oberlandesgericht hat ausgeführts Ein solches Verfahren habe hier nicht Vorgelegen, da weder die Entziehung der Verwaltung und Nutznießung mit der Einsetzung eines Nutzverwalteps noch dessen Bestimmung zu dem Hoferben in das neue Recht übernommen worden sei. Ber Antragsgegner und sein Bruder Fritz seien daher nicht mehr in der Lage, die aus den §§ .86 Abs. 4. und 87 Abs. 3 EHVfO sich für sie ergebende formelle Besserberechtigung gegenüber dem Antragsteller geltend zu machen, ganz abgesehen davon, daß die Frist zur Einlegung der Beschwerde nach der genannten Vorschrift mit dem 31. März 1948 abgelaufen sei.
Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 56 Abs. 4 LVO Sie meint, das Verfahren sei noch bei dem Anerbengericht anhängig gewesen und deshalb nach § 56 Abs. 4 Satz 1 LVO erledigt; denn die folgenden Sätze dieser Vorschrift machten : nur Ausnahmen von der Regel, daß alle nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ihre Erledigung gefunden hätten, soweit sie nicht in die neue Ordnung übergeleitet seien.
Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, daß das Abmeierangsverfahren nach § 56 Abs« 4 Satz 1 IVO erledigt sei und der Antragsteller daher aus dem Beschluß des Anerbengerichts vom 24« März 1942 keine Recht herleiten könne, kann nicht beigetreten werden* Die Rechtsbeschwerde übersieht, daß das Anerbengericht bereits eine Entscheidung erlassen hatte, die der Erblasser mit der sofortigen Beschwerde angegriffen hat und die im Verhältnis zwischen ihm und dem Antragsteller durch die Verwerfung des Rechtsmittels formell rechtskräftig geworden war, so daß der Erblasser selbst gegen die Abmeierung und die Anerbenbestimmung durch das Anerbengericht nicht mehr angehen konnte. Insoweit war das Verfahren keinesfalls noch bei diesem Gericht anhängig, das, da seine Entscheidung der sofortigen Beschwerde unterlag, auch zu deren Abänderung oder Aufhebung nicht befugt war. Eine Abänderung seiner Entscheidung wäre - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall des § 87 Abs. 4 EHVfO - nur noch möglich gewesen, wenn der Antragsgegner oder sein Bruder Fritz gegen den Beschluß vom 24. März 1942 sofortige Beschwerde eingelegt hätte, was auch ohne vorherige Zustellung der Entscheidung hätte geschehen können, und sich diese Beschwerde als begründet erwiesen hätte* Die Brüder Sch^JP hätten auf diesem Wege nur die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens erreichen können* Für ein Tätigwerden des Anerbengerichts war kein Raum mehr* Die Sache hätte an dieses Gericht nur noch durch Einlegung der sofortigen Beschwerde seitens des Antragsgegners oder seines Bruders Fritz und eine Zurückverweisung an die erste Instanz durch das Erbhofgericht gelangen können. Die Brüder Schjp^^ als allein noch Beschwerdeberechtigte haben aber von ihrem Beschwerderecht unter der Geltung des Reichserbhofrechts keinen Gebrauch gemacht. Das Verfahren war danach zu der Zeit, zu der die Anerbengerichte ihre Tätigkeit einstellen mußten, weder bei dem Anerbengericht noch bei dem Erbhofge-
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rieht anhängig, es bestand vielmehr lediglich die Möglichkeit, es im zweiten Hechtszuge anhängig zu machen und auf diese Weise fortzusetzen. Diese Möglichkeit entfiel mit der Aufhebung des Reichserbhofgesetzes und der Erbhofverfahrensordnung durch das Kontrollratsgesetz Nr» 45} denn dadurch waren die Vorschriften außer Kraft gesetzt, aus denen die Brüder Sch^^^ ihr Beschwerderecht bis dahin herleiten konnten« Die Entscheidung des Anerbengerichts wurde damit für alle Beteiligten unanfechtbar und stand nunmehr Jeder anderen Entscheidung gleich, die überhaupt nicht oder erfolglos angegriffen und infolgedessen rechtskräftig geworden war. Durch den Portfall des Beschwerderechts der Brüder Sch^PI^ infolge der Gesetzesänderung wurde der Beschluß vom 24o März 1942 auch im Verhältnis des Antragstellers zu diesen rechtskräftig. Eine Aufhebung oder Abänderung dieser Entscheidung hätte nunmehr nur noch gemäß § 57 Abs. 7 LVO auf Antrag der obersten Landesbehörde für Ernährung und Landwirtschaft innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist vorgenommen werden können. Ein solcher Antrag ißt aber nicht gestellt worden. Der Beschluß vom 24« März 1942 ist infolgedessen gemäß Art. XII Abs. 2 Satz 2 KRG Nr. 45 in Kraft geblieben.
5« Das Beschwerdegericht, das von der Rechtskraft des Beschlusses vom 24. März 1942 wegen Verwirkung des Beschwerde rechts des Antragsgegners ausgegangen ist, hat weiter ausgeführt: Die rechtswirksame Bestimmung des Antragstellers zu dem Nutzverwalter und Anerben habe, soweit sie die Anerbenbestimmung zu dem Gegenstand gehabt habe, während der Geltung des Reichserbhofgesetzes und der Erbhofverfahrensordnung gemäß § 87 Abs. 4 EHVfO nur noch auf Antrag des Landesbauernführers bei Vorliegen wichtiger neuer Tatsachen wieder aufgehoben wer den können. Eine solche Aufhebung sei indessen nicht erfolgt. Die so begründete Rechtsstellung des Antragstellers sei durch
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eine den Inhalt des § 87 EHVfO verwirklichende Entscheidung des Anerbengerichts zur Entstehung gelangt und damit als ein Hecht anzusehen, das im Sinne des § 59 Abs. 1 LVO auf Grund des Reichserbhofgesetzes bzw. seiner Durchführungsbestimmungen entstanden sei* Da es sich bei der Rechtsstellung des Anerben bzw. Hoferben um ein unübertragbares Recht handle, entfalle die Möglichkeit, durch Umwandlung oder Änderung des Rechts eine Änderung der Folge in den Hof des Erblassers herbeizufUhren. Die Rechtsstellung des Antragstellers als Hofnachfolger habe der Erblasser selbst auch weder nach dem Reichserbhofrecht noch jetzt nach der Höfeordnung selbständig ändern könneno Die von ihm in dem Erbvertrag vom 20» April 1949 getroffene letztwillige Verfügung über den Hof sei danach unwirksam«
Die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Oberlandesgericht in der rechtskräftigen Bestimmung des Antragstellers zu dem Anerben ein auf Grund des Reichserbhofrechts entstandenes Recht gesehen hat, während ßö sich tatsächlich nur um eine Anwartschaft gehandelt habe. Richtig ist, daß der Antragsteller durch die Bestimmung zu dem Anerben nur eine - allerdings rechtlich geschützte - Anwartschaft auf die Kofnachfolge erlangt und es sich bei dieser nicht um ein Recht im Sinne des § 59 Abs. 1 LVO gehandelt hat. Die Bestimmung zu dem Anerben auf Grund des § 87 EHVfO steht, wie das Oberlandesgericht Hamm bereits in seinem Beschluß vom 6o Juli 1948 zutreffend ausgeführt hat, mit der Entziehung der Verwaltung und Nutznießung und der Übertragung der Nutzverwaltung auf den Nutzverwalter in unmittelbarem Zusammenhang (Kollmeyer, Sammlung von Entscheidungen agrarrechtlichen Inhalts, Nr. 50 S. 189; vgl. auch Lange/Wulff, HöfeO 4. Auflo S. 431). Die Anerbenbestimmung unterliegt daher der in § 57 Abs» 5 und 7 LVO getroffenen Regelung. Die Bestimmung des Nutzverwalters zu dem Anerben durch das Anerben-
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gerieht ist, wie DÖlle ausführt, durch die Erbhofverfahrens-ordnung als vierter Berufungsgrund neben der Berufung durch Gesetz, Bestimmung durch den Erblasser und Bestimmung durch den ReichsbauernfUhrer eingeführt worden. Wöhrmann (aaO § 87 EHVfO Anm. I a E) kennzeichnet die Bestimmung des Nutzverwalters zu dem Anerben ebenfalls als eine ^behördliche, an Stelle des Erblassers vorgenommene Anerbenbestimmung. Dieser Berufungsgrund steht den drei anderen Berufungsgründen gleich.
Er sollte das wünschenswerte Interesse des Nutzverwalters an dem ihm übergebenen Betriebe wecken und ihn geneigt machen,
 Opfer für den Hof zu bringen und aus eigenem Vermögen Aufwendungen für ihn zu machen (vgl. Dolle aaO; Vogels, Reichserb-hofgesetz, 4. Aufl. § 88 Anm. I, 1 EHVfO). Folgerichtig wurde zu dem Schutz des Nutzverwalters vor einer anderweitigen Bestimmung des Anerben durch den Abgemeierten in § 88 Abs. 1 EHVfO vorgeschrieben, daß dieser nur mit Zustimmung des Anerbengerichts den Anerben für den Erbhof bestimmen oder eine solche Bestimmung widerrufen oder von ihr zurücktreten könne.
Die Rechtsbeschwerde meint, die Bestimmung des Antragstellers zu dem Anerben und die Beschränkung des Erblassers in seiner Testierfähigkeit seien mit der Aufhebung des Reichs-erbhofrechts hinfällig geworden. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Nach Art. XII Abs. 2 Satz 2 KRG Nr. 45 bleiben rechtskräftige Beschlüsse in Kraft« Die Rechtsbeschwerde zieht selbst nicht in Zweifel, daß die Nutzverwaltung durch § 57 Abs. 5 LVO in das Recht des Nießbrauchs gemäß den §§ 1030 ff BGB übergegangen ist. Sie ist offenbar der Ansicht, daß sich die Rechtsstellung des Antragstellers nunmehr allein nach bürgerlichem Recht richte. Das ist indessen nicht der Fall.
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 26. November 1952 (V BLw 90/52, Rdl 1953, 50 = MDR 1953, 161 = LM Nr. 1 zu § 57 LVO) ausgeführt, daß dem auf Grund des § 57 Abs. 5 LVO ent-
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standenen Nießbrauch kein privates Rechtsgeschäft zugrunde liege, er vielmehr seine Rechtsgrundlage in der früher rechtskräftig angeordneten Zwangsmaßnahme der kleinen Abmeierung habe, deren Überleitung dementsprechend in § 57 LVO geregelt sei, der von den "rechtskräftig angeordneten Zwangsmaßnahmen" handle. Damit hat der Gesetzgeber nach Ansicht des Senats unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, daß er die früher angeordnete Zwangsmaßnahme grundsätzlich aufrechter-halten wollte. Der Senat hat sich dementsprechend dahin ausgesprochen, daß der nach § 57 Abs. 5 IVO entstandene Nießbrauch auch heute noch den Charakter einer Zwangsmaßnahme habe. Ferner hat der Senat in seiner Entscheidung vom 9. Juli 1959 (V BLw 5/59, RdL 1959, 241) dargelegt, daß eine Zwangsverpachtung durch das Ernährungsamt nach § 57 Abs. 6 LVO als Zwangsmaßnahme fortbestehe. Der Fortbestand als Zwangsmaßnahme kann aber folgerichtig bei der kleinen Abmeierung nicht lediglich hinsichtlich des auf ihr beruhenden Nießbrauchs gelten, sondern muß sich auch auf die Anerbenbestimmung durch das Anerbengericht erstrecken Wäre die gegenteilige Ansicht der Rechtsbescbwerde zutreffend, so wäre der jetzige Nießbraucher des Schutzes, den ihm das Reichserbhofgesetz gegen eine anderweitige Anerbenbestimmung durch den Abgemeierten gewährte, beraubt. Das wäre durch nichts gerechtfertigt, zu demals da die oben gekennzeichneten Gesichtspunkte, die zur Gewährung dieses Schutzes geführt haben, auch unter dem neuen Landwirtschaftsrecht Beachtung erheischen.
Es ist ferner nicht einzusehen, weshalb die Entziehung der Verwaltung und Nutznießung aufrechterhalten worden sein sollte, nicht aber die Bestimmung des Anerben durch das Anerbengericht. Hinsichtlich dieser Anordnung fehlt es allerdings an einer Überleitungsvorschrift. Einer solchen bedurfte es indessen nicht. Die dem geltenden Recht fremde kleine Abmeierung mußte allerdings dem neuen Recht angepaßt werden. Ihre Überleitung in.den Nieß-
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brauch nach bürgerlichem Hecht lag nahe, da die Nutzverwaltung dem Nutzverwalter etwa dieselben Rechte und Pflichten gab, die für den Nießbraucher nach den §§ 1030 ff BGB bestehen.
Die Bestimmung des Anerben durch das Anerbengericht stand aber nach dem oben Gesagten als selbständiger Berufungsgrund in etwa der Bestimmung des Anerben durch den Hofeigentümer gleich» Eine solche Bestimmung ist, wenn sie nicht mit dem Höferecht in Y/iderspruch steht, auch unter diesem Recht wirksam« Nichts anderes kann für die Anerbenbestimmung durch das Anerbengericht gelten« Eine besondere Überleitungsvorschrift erübrigte sich daher«Richtig ist der Hinweis der Rechtsbeschwerde darauf, daß die kleine Abmeierung nicht notwendig auch die Bestimmung des Anerben zur Folge haben mußte. Das besagt indessen nichts für die Fälle, in denen das Anerbengericht von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch gemacht hat. Aus der Vorschrift des § 57 Abs. 5 LVO läßt sich danach nicht herleiten, daß nur die Nutzverwaltung in der Form des Nießbrauchs aufrechterhalten worden, die Anerbenbestimmung hingegen mit dem Inkrafttreten des neuen Landwirt schaf tsrecfcts entfallen ist. Die Ansicht der Rechtsbe-schwerde ist zudem mit der Vorschrift des Kontrollratsgesetzes nicht vereinbar, nach der rechtskräftige Beschlüsse in Kraft bleiben und irgendein Unterschied hinsichtlich des Inhalts der Entscheidungen nicht gemacht ist. Die Bestimmung des Anerben durch das Anerbengericht kann aber nicht anders gewertet werden als eine wirksame und ihn bindende Anerbenbestimmung durch den Hofeigentümer selbst, nämlich dahin, daß durch sie sein Recht zur Anerbenbestimmung verbraucht ist.
Das aber ist die Folge des eigenen Verhaltens des Erblassers, das zur kleinen Abmeierung geführt hat. Es kann danach keine Rede davon sein, daß die Auslegung, die das Beschwerdegericht dem § 57 Abs. 5 LVO gegeben hat, in Y/iderspruch zu Art. 14 GG steht. Es erübrigt sich daher, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
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6c Nach alledem erwies sich die Hechtsbeschwerde als unbegründet» Sie war daher zurückzuweisen»
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45 LwVG-o
Dr» fasche
 Dr. Hückinghaus
 Dr» Piepenbrock