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BGH · V BLw 24/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 24/58

Hiervon haben die Eheleute kürzlich rund 55 a als Bauland veräußert» so daß ihnen das Gebäude mit 7 .a verblieben ist« her Vater der Ehefrau 'der Postschaffner i«R« Anton Ubertrug durch Vertrag vom 2. Biese haben durch Vertrag vom 19* Oktober 1957 von den Eheleuten ein landwirtschaftliches Grundstück in Größe von 1,24»68 ha zu dem Preise von 9 350 DH gekauft« Die untere Xiandwi^tschaftsbehörde hat diesem Vertrage die Genehmigung versagt» weil der Ehemann IfHHt im Hauptberuf Postschaffner sei. und es sich bei der von ihm betriebenen kleinen landwirtschaft um, einen Nebenerwerb handle» welcher der.Erweiterung nicht dringend bedürfe» während andererseits im Raume hsCVHfHMi hauptberufliche Landwirte vorhanden seien» deren Betriebe dringend aufgestockt werden müßten unä die auch bereit und in der Lage seien» solche Grundstücke zu erwerben«. Entscheidend sei, daß mehrere hauptberufliche Landwirte, deren Betriebe dringend einer Landzulage bedürften, bereit und in der Lage seien, das gekaufte Grundstück zu erwerben. Die von ihnen bewirtschaftete Flache-sei auch mit einer Ausnahme nicht viel größer als der Betrieb der Eheleute 2kl*** beabsichtigten, aus dem Betrieb eine Vollbauernstelle zu machen. das erreicht hätten, wolle der Ehemann Xjgggp sich pensionieren• lassen und nur noch hauptberuflich als Landwirt tätig sein. Danach liegen nach Ansicht des Oberlandesgerichts Gründe vor, die den“ Erwerb1 weiterer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke duxich die Eheleute ISCBB^als ungesund erscheinen lassen könnten, wenn erwerbswillige hauptberufliche Landwirte vorhanden seien. Das Beschwerdegericht hält diese Grunde abejr nicht für stichhaltig, wenn die Verhältnisse der Eheleute {SttKß im Zusammenhang gesehen werden. Es hat ausgeführfit Die Gebäude und das Inventar seien für einen landwirtschaftlichen Betrieb von etwa 50 Morgen zugeschnitten Wann die Eheleute SflMP im Herbst 1958 5 Morgen Pacht lend ;zurückgeben müßten, könnten sie eine geordnete Landwirtschaft in ihrem Betrieb nicht mehr aufrechter- lebensfähigen Betriebe unterbunden, tfit der Übertragung des Kottens seines Schwiegervaters habe der Ehemann W0BI das Kernstück für einen landwirtschaftlichen Betrieb erhalten, den er nur vergrößern könne, wenn ihm zunächst noch die Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Beamter zur Verfügung ständen. Wenn er aber als Landwirt angesehen werden müsse, könne der Erwerb landwirtschaftlicher Grund-stücke durch*ihn und seine Ehefrau nicht als ungesund he- Bes Deschwerdegericht hat weiter ausgeführt: Dieser Pall liege} wesentlich anders als die überwiegende Zahl der Fälle, in 'denen das Oberlandesgericht in ständiger Hecht-spi’echung den Erwerb landwirtschaftlich genutzte» Grund und Bodens durch einen Kichtlandwirt (z.B. durch einen Industriellen, Kaufmann, Metzger, Hehrer, Arzt -etc.) als ungesund angesehen habe« Denn der Ehemann TQKKNk sei ia einer wirtschaftlichen Entwicklung begriffen, indem er sich mit den ihm gegebenen Möglichkeiten zielbewußt von seiner Tätigkeit als Postschaffner allmählich auf* eine Tätigkeit als hauptberuflicher Landwirt umstelle. Die Hechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht sei dem Begriff der ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht gerecht geworden und habe es auch an einer 'hinreichenden Sie macht geltend, nach der bisherigen Rechtsprechung sei ein Landerwerb auch dann ungesund, wenn der Käufer zwar selbst Landwirt,sei, aber andere Bewerber aus den Kreisen der Landwirtschaft dringender auf das Grundstück angewiesen seien als der im Vertrage vorgesehene Erwerber. Landwirte, deren Betriebe einer Landzulage dringend bedürfen, zu dem Erwerb des Grundstücks bereit und in der Lage sind, und meint, hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse komme es auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz an, so daß Pläne und Vorstellungen, die sich Hach Ansicht der Hechtsbeschwerde ist der Plan des Ehemanns eine Vollbauernstelle zu schaffen, nicht ohne Widerspruch und voll von Risikeji, die es nicht gestatten, ihn zur Grundlage einer Entscheidung zu machen. Das Oberlahdesgericht hebt selbst hervor, daß im vorliegenden Palle!Gründe vorliegen, die .den Erwerb des Grundstücks durch die Eheleute TMMfc als ungesund erscheinen lassen können. Ihm kann aber darin nicht beigetreten werden, daß hier ein Sachverhalt gegeben ist, dessen besondere Gestaltung die Verneinung einer ungesunden Verteilung der Boden- nutzung rechtfertigt* Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats hin, nach welcher der verfügbare land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz grundsätzlich nur solchen Personen zukommen und Vorbehalten bleiben muß, die ihn selbst bewirtschaften, und der Erwerb 'durch Nichtlandwirte aus ICapitalanlagegründen nicht zu billigen ist (vgl* Beschluß des Senats vom 2»März 1953, V BLw 94/52; ferner BGHZ 6, 35, 46/47 - BdL 1952, 219 = LM Kr* 3 zu Ax;t. einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen, wenn der Käufer iselbst Landwirt sei und ein an sich berechtigtes Interesse äh dem Erwerb des Grundstücks habe, jedoch andere Bewerber aus den Kreisen doi* Landwirtschaft dringender auf das Grundstück angewiesen seien als der im Vertrag vorgesehene Erwärber* An diesem Standpunkt hat der Senat in seinem Beschluß vom 11. Nicht| zu beanstanden ist, daß das Beschwerdegericht den Ehemann UNH* als Landwirt angesprochen hat; denn das ist nicht nur nach seiner Neigung und dem Mittelpunkt seiner geleitet werden, daß der Erwerb des Grundstücks durch die Eheleute zu billigen ist. Dem Beschwerdegericht kann darin nicht beigetreten werden, daß es angesichts dessen, daß der Ehemann !QflHU als Landwirt anzusehen ist, gleichgültig ist, ob noch andere aufstockungsbedürftige Betriebe vorhanden sind, deren Inhaber als Kauf Interessenten in Betracht kommen. Das Oberlandesgericht übersieht dabei, daß Landwirte im Haupt- und im Nebenberuf nicht ohne weiteres' gleichgestellt werden können, wenn es sich um die Genehmigung des Erwerbs landwirtschaftlicher Grundstücke handelt* Der Ehemann ist danach auf das gekaufte Grundstück nicht dringend angewiesen* Nach Ansicht des Öeschwerdegerichts ist ihm zu glauben, daß es ihm nicht . Das Beschwerdegericht hätte danach den Erwerb des Grundstücks durch die Eheleute nicht schon deshalb sis gesund ansehen dürfen, weil der Ehemann'VKt/tk Auf die weiteren Rügen der Rechtsbeschwerde, mit denen sie sich dagegen wendet, daß das Beschwerdegericht dem Plan des Rhema nns eine Vollbauernstelle zu schaffen und einen Berufs- eingegangen zu werden« Sollte sich nämlich ergeben, daß der Vertrag nicht genehmigt werden kann, weil einem Landwirt im Haupt-^ beruf der Vorrang gebührt, so kommt diesen Absichten des Ehemanns lW/K* ohhehin keine Bedeutung zu« Sollte aber der Genehmigung des Kaufvertrages kein Versagungsgrund entgegenstehen, so ist sie zu erteilen und kommt es auf die Absicht der Eheleute

Zitierte Normen: § 24 HwVG
BetriebLandwirtGrundstückungesundEhemannErwerbbetreibenlandwirtschaftlichEheleute

Volltext der Entscheidung

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KRG 45 Art. IV 4 c	2381	Q48
BBMilBegVO 84 Art. III 5 t .
Der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Boden-' nutzung wird in der Hegel gegeben sein* wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Landwirt im Nebenberuf
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 sind* deren Betriebe dringend der Aufstockung bedUrfen und ' ..
die auch zu dem Erwerb des Grundstocks gewillt und in der Lage
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BGH, Besohl.v- 11.November 1958 - V BLw 24/58 - OLG Hamm.
AG Lippstadt
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V BL* 24/58
Beschluß
 Xu der Landwirtsehaftsrsaohe
 des Direktors der Landwirt schaftake wer 94 in	als	obere Landwirtschaftsbehörde,
 Beschwerde- und Rechtsbesohwerdeführdrs,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Br«
V und
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gegen
1.	die Eheleute Arbeiter und Landwirt Theodor MlMBlfc äad
 Elisabeth bSHM» geb. SclSPPin B-flSSSMPsFT■>
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2.	die Eheleute Postschaffner Josef ThfHMtund Franziska ThflH)!
geh. *mm it mmm, *mm
z» 1 und 2 Antragsteller, Beschwerde-und Reofctsbeschwerdegegner,
 vertreten durfch die Rechtsanwälte
 wegen, Oenehmigufcg eines Kaufvertrages
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11« November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br- Tasche, dar Bundesrichter Br- Hückinghaus und Br- Piepenbrook sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Brücke! und Müller beschlossen*
X. Auf die Rechtsbeschwerde der oberen Landwirtschafts Behörde werden die Beschlüsse des 10. Zivilsenats * ds$ Oberlandesgerichts in Hamm vom 2. Mai 1958 und:
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deb Amtsgerichts in Lippstadt vom 10. Januar 1958 aufgehoben- Die Sache wird zu neuer Prüfung und Ent Scheidung an das Amtsgericht in Lippstadt zurückver wissen, dem auch die Entscheidung über die Kosten *
 
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dee Beschwerde- and dee Rechtsbesohwerde-verfahrene Übertragen wird«
IX« her Geschäftswert wird fiir die Rechtsbeschwerde-, instanz auf 9550 hM festgesetzt«
Gründe %
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hie Hutter der Ehefrau	übereignete	im	Jahre 1949
ihrer fochter und deren Ehemann» den Eheleuten	(An-
 tragsteller zu 2) ein in EflHfe gelegenes Hausgrundstüclc mit Gartenland in {Größe von rund 42 a. Hiervon haben die Eheleute
 kürzlich rund 55 a als Bauland veräußert» so daß ihnen das Gebäude mit 7 .a verblieben ist« her Vater der Ehefrau 'der Postschaffner i«R« Anton	Ubertrug durch Vertrag
 vom 2. November 1957 seine in RfppBb gelegene landwirtschaftliche Besitzung von 2»00»79 ha» zu der 8 Morgen hinzugepachtet sind» auf die Eheleute n
Biese haben durch Vertrag vom 19* Oktober 1957 von den Eheleuten	ein landwirtschaftliches Grundstück in
 Größe von 1,24»68 ha zu dem Preise von 9 350 DH gekauft« Die untere Xiandwi^tschaftsbehörde hat diesem Vertrage die Genehmigung versagt» weil der Ehemann IfHHt im Hauptberuf Postschaffner sei. und es sich bei der von ihm betriebenen kleinen landwirtschaft um, einen Nebenerwerb handle» welcher der.Erweiterung nicht dringend bedürfe» während andererseits im Raume hsCVHfHMi hauptberufliche Landwirte vorhanden seien» deren Betriebe dringend aufgestockt werden müßten unä die auch bereit und in der Lage seien» solche Grundstücke zu erwerben«.
. Die Vertragsparteien haben daraufhin gerichtliche Entscheidung'beantragt* Das Amtsgericht (LandwirtSchaftsgericht)
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hat die Auffassung vertreten, daß die Auslegung des Begriffs der ungesunden Verteilung der Bodennutzung durch die Landwirtschaf isbehörde zu eng sei und die freie Verfügungebe-fugnis Uber Grundstücke zu sehr einschränke« Stach Ansicht d«s Amtsgerichts ist nicht einzuschen, warum die is Nebenberuf betriebene Landwirtschaft sich durch Zukauf von land-wirtschaftlichen Grundstücken nicht auch rentabler solle einricht eh können« Es hat berücksichtigt, daß im vorliegenden Veile ein beachtlicher Maschinenpark vorhanden ist, der sich durch einen nicht' allzu kleinen Betrieb bezahlt machen muß, und weiter hervorgehoben, daß solche kleinen Bebenbetriebe in der Regel sehr fleißig und intensiv genutzt werden und die Landwirtschaftsbehörde selbst die Wirtschafte-fähigkeit, der Eheleute	bejaht hat«
Die obere Laadwirtschaftsbehörde hat zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde geltend gemacht? Die Käufer seien auf den Erwerb des Grundstücks nicht angewiesen, da der Ehemaicn	Bostbeamter	und	der	Lebensunterhalt
 der Jfemille auf Grund seiner hauptberuflichen Tätigkeit gesichert sei« Der Erwerb des Grundstücks rechtfertige sich auch nicht etwa durch die den Eheleuten Bfp nach dem Übergabevertrage zu gewährende Altersversorgung; denn diese Leistungen könnten aus dem Bebenerwerbsbetriebe und
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den Einkünften des Ehemanns aus seiner hauptberuflichen Tätigkeit bestritten werden. Entscheidend sei, daß mehrere hauptberufliche Landwirte, deren Betriebe dringend einer Landzulage bedürften, bereit und in der Lage seien, das gekaufte Grundstück zu erwerben. Hauptberufliche Landwirte müßten aber vor nebenberuflichen Landwirten den Vereng
 
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haben. Auch die Veräußerung von X 1/2 Morgen Land ala Bauplätze durch die Eheleute	rechtfertige	die	Genehmigung
 des Vertrages nicht, da die Vergrößerung des »ebenbetriebee nicht gebilligt «erden könne, wenn Landwirte im Hauptberuf erwerbswillig seien«
Die Vertragsparteien haben demgegenüber geltend gemacht,
. daß. der Betrieb der Eheleute	jetzt	rund	10	Sorgen
 Eigenland und 3 Sorgen Pacht land umfasse» von letzterem aber im Herbst 1958 fünf Sorgen zurückgegeben werden müßten, von ♦denen eie möglicherweise 3 Morgen kaufen könnten« Sie haben weiter dargelegt: Die Eheleute	hätten	den	Kaufpreis
 schon zu 4/5 bezahlt und im Übrigen ebenso wie der Vater der Ehefrau alles verfügbare Geld für den landwirtschaftlichen Betrieb verwendet, der dadurch über eine neue Scheune und einen guten Maschinenpark verfüge. Den von der Lendwirtschafts-behörde benannten £aufinteressenten ständen keine eigenen Mittel zu dem Erwerb des Grundstücks zur Verfügung. Die von ihnen bewirtschaftete Flache-sei auch mit einer Ausnahme nicht viel größer als der Betrieb der Eheleute	2kl***	beabsichtigten,
 aus dem Betrieb eine Vollbauernstelle zu machen. Sobald sie
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das erreicht hätten, wolle der Ehemann Xjgggp sich pensionieren• lassen und nur noch hauptberuflich als Landwirt tätig sein.
Das Oberlsndesgericht hat die sofortige Beschwerde der oberen Landwirtschaftsbehörde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht
 zugelassene Bedhtsbeschwerde der oberen Landwirtschafts-
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behörde, mit der sie die Versagung der Genehmigung erstrebt.
Die Vertragsparteien bitten um Zurückweisung des Hechts-
mittels.	*
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Das I^eschwerdegericht hat lediglich geprüft, oh dem Kaufvertrag vom 19« Oktober 1957 unter dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung die Genehmigung zu versagen ist, da sonstige Versagungsgründe nicht ersichtlich seien« Ks ist; davon ausgegangen, daß der Ehemann TfttKß im Hauptberuf Postbeamter ist und noch einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb bewirtschaftet, die Lebensgrundlage der Familie damit auch unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus dem Ubergabevertrag gesichert ist. Danach liegen nach Ansicht des Oberlandesgerichts Gründe vor, die den“ Erwerb1 weiterer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke duxich die Eheleute ISCBB^als ungesund erscheinen lassen könnten, wenn erwerbswillige hauptberufliche Landwirte vorhanden seien. Das Beschwerdegericht hält diese Grunde abejr nicht für stichhaltig, wenn die Verhältnisse der Eheleute {SttKß im Zusammenhang gesehen werden. Es hat ausgeführfit Die Gebäude und das Inventar seien für einen landwirtschaftlichen Betrieb von etwa 50 Morgen zugeschnitten Wann die Eheleute SflMP im Herbst 1958 5 Morgen Pacht lend ;zurückgeben müßten, könnten sie eine geordnete Landwirtschaft in ihrem Betrieb nicht mehr aufrechter-
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halten; denn es werde ihnen dann an Ackerland fehlen, da sie in diesem Falle 7 Morgen Weide und nur 4 borgen Ackerland besitzen würden. Mit so wenig Ackerland könnten sie ihr totes 'Inventar und die erst neuerdings errichtete Scheune nxhht mehr auenutzen. Das investierte Kapital würde damSli; brach liegen. Hiervon abgesehen habe das Gericht den,,Eindruck gewonnen, daß der Ehemann HflMP mit Lust und Diebe* an der Bihdwirtscbaft hänge und sein Lebenswerk dariij sehe4, den ihm von seinem Schwiegervater über- i *
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tragenen landwirtschaftlichen Betrieb.aufrechtzuerhalten und geordnet .weiterzuführen. Ihm eei zu glauben, daß er ‘ seinen Beruf als Postbeamter nur solange ausüben wolle, als dies unbedingt notwendig sei, und sein Streben dahin '
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gehe, seinen .Betrieb so zu-vergrößern, daß er hauptberuflich Landwirt sein könne. Bern Betrieb sei anzusehen, daß er intensiv geführt werde und aus ihm eine Vollbauernstelle werden könne. Wenn der Kaufvertrag nicht genehmigt würde, wäre damit die Entwicklung zu einem gesunden, in sich
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lebensfähigen Betriebe unterbunden, tfit der Übertragung des Kottens seines Schwiegervaters habe der Ehemann W0BI das Kernstück für einen landwirtschaftlichen Betrieb erhalten, den er nur vergrößern könne, wenn ihm zunächst noch die Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Beamter zur Verfügung ständen. Seine landwirtschaftliche Betätigung werde in seinem beruflichen Erwerbsleben zunehmend das Übergewicht erlangen. Bas rechtfertige es, ihn nach söiner Heigung und dem Mittelpunkt seiner Interessen als Landwirt anzusprechen. Wenn er aber als Landwirt angesehen werden müsse, könne der Erwerb landwirtschaftlicher Grund-stücke durch*ihn und seine Ehefrau nicht als ungesund he-
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zeichnet werden, selbst wenn noch andere aufstockungsbe-
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dürftige landwirtschaftliche Betriebe vorhanden seien und
 deren Inhaber als Kaufinteressenten in Betracht kämen;
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denn der Betrieb der Eheleute	sei	selbst landzulage-
bedürftig und keineswegs so groß, daß der Erwerb weiteren . Bandes als ungesund bezeichnet werden müßte. Es könne schon in Rechnung gestellt werden, daß der Ehemann UMSF’ der Kriegsinvalide und zu 30 $6 in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt sei, sich demnächst pensionieren lassen wolle,-.was er mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer.Zukunft
 
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erreichen Werde. Da er den Beruf als Postbeamter nur verhältnismäßig kurze Zelt ausgeübt habe, könne die Pension
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keine gefestigte Existenzgrundlage für ihn und seine Familie bilden. Selin Plan, eine Vollbauernstelle zu schaffen, müsse daher als {gesund und vernünftig anerkannt werden.
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Bes Deschwerdegericht hat weiter ausgeführt: Dieser Pall liege} wesentlich anders als die überwiegende Zahl der Fälle, in 'denen das Oberlandesgericht in ständiger Hecht-spi’echung den Erwerb landwirtschaftlich genutzte» Grund und Bodens durch einen Kichtlandwirt (z.B. durch einen Industriellen, Kaufmann, Metzger, Hehrer, Arzt -etc.) als ungesund angesehen habe« Denn der Ehemann TQKKNk sei ia einer wirtschaftlichen Entwicklung begriffen, indem er sich mit den ihm gegebenen Möglichkeiten zielbewußt von seiner Tätigkeit als Postschaffner allmählich auf* eine Tätigkeit als hauptberuflicher Landwirt umstelle. Er wolle nicht etwa, wie es in anderen Fällen oft beabsichtigt gewesen sei, beide Berufe nebeneinander ausüben. Wenn * ihm jetzt der Zuerwerb von Hand verweigert werde, könne er sein Ziel, eine Vollbauernstelle zu schaffen, nicht erreichen. ^us diesen Gründen sei der Erwerb der 5 Morgen Hand genehmigt worden.
Die Öechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 1 HwVG zulässig. Sie ist auch begründet.
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Die Hechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht sei dem Begriff der ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht gerecht geworden und habe es auch an einer 'hinreichenden
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Aufklärung, des Sachverhalts fehlen lassen.
Die Rechtsbesehwerde findet In der angefochtenen Int-
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Scheidung eine Abweichung von der Rechtsprechung des beschließenden Senats und derjenigen des Oberlandesgerichts selbst, nach der nur der Landwirt im Hauptberuf landwirtschaftlich nutzbaren Grund und Boden erwerben könne, falls Landwirte im Hauptberuf dringend einer Landzulage bedürften und willens und in der Lage seien, den in Rede stehenden Grund und Boden zu erwerben. Sie macht geltend, nach der bisherigen Rechtsprechung sei ein Landerwerb auch dann ungesund, wenn der Käufer zwar selbst Landwirt,sei, aber andere Bewerber aus den Kreisen der Landwirtschaft dringender auf das Grundstück angewiesen seien als der im Vertrage vorgesehene Erwerber. Die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Oberlandes
 gerietet die Frage nicht geprüft habe, ob hauptberufliche
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Landwirte, deren Betriebe einer Landzulage dringend bedürfen, zu dem Erwerb des Grundstücks bereit und in der Lage sind, und meint, hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse komme es auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz an, so daß Pläne und Vorstellungen, die sich
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auf die Zukunft bezögen, unbeachtlich seien. Hach Ansicht der Hechtsbeschwerde ist der Plan des Ehemanns	eine
 Vollbauernstelle zu schaffen, nicht ohne Widerspruch und voll von Risikeji, die es nicht gestatten, ihn zur Grundlage einer Entscheidung zu machen.
Diesen Rügen war der Erfolg nicht zu versagen.
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Das Oberlahdesgericht hebt selbst hervor, daß im vorliegenden Palle!Gründe vorliegen, die .den Erwerb des Grundstücks durch die Eheleute TMMfc als ungesund erscheinen lassen können. Ihm kann aber darin nicht beigetreten werden, daß hier ein Sachverhalt gegeben ist, dessen besondere Gestaltung die Verneinung einer ungesunden Verteilung der Boden-
nutzung rechtfertigt* Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats hin, nach welcher der verfügbare land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz grundsätzlich nur solchen Personen zukommen und Vorbehalten bleiben muß, die ihn selbst bewirtschaften, und der Erwerb 'durch Nichtlandwirte aus ICapitalanlagegründen nicht zu billigen ist (vgl* Beschluß des Senats vom 2»März 1953, V BLw 94/52; ferner BGHZ 6, 35, 46/47 - BdL 1952, 219 = LM Kr* 3 zu Ax;t. IV KRG 45). In der erstgenannten Entscheidung hat der Senat bereits zu dem Ausdruck gebracht, daß der Sanderwerb in der Regel auch dann eine ungesunde Erscheinung darstellt, ;wenn der Erwerber bereits Land in eigener Bewirtschaftung besitzt und hierdurch eine ausreichende Lebens-
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grundlage hat. Darüber hinaus hat der Senat in seiner Entscheidung vom 7* Dezember 1954 (V BLw 47/54, BdL 1955, 39) ausgeführt eine Grundstücksveräußerung könne auch dann zu
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einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen, wenn der Käufer iselbst Landwirt sei und ein an sich berechtigtes Interesse äh dem Erwerb des Grundstücks habe, jedoch andere Bewerber aus den Kreisen doi* Landwirtschaft dringender auf das Grundstück angewiesen seien als der im Vertrag vorgesehene Erwärber* An diesem Standpunkt hat der Senat in seinem Beschluß vom 11. Oktober 1956 (V BLw 39/56) festgehalten. Der vorliegende Pall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen*
Nicht| zu beanstanden ist, daß das Beschwerdegericht den Ehemann UNH* als Landwirt angesprochen hat; denn das ist nicht nur nach seiner Neigung und dem Mittelpunkt seiner
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Interessen gerechtfertigt, sondern folgt auoh aus seiner landwirtschaftlichen Betätigung durch Bewirtschaftung der. Hebenerwerisetelle* Hieraus kann indessen noch nicht her-
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geleitet werden, daß der Erwerb des Grundstücks durch die Eheleute	zu	billigen	ist.	Dem	Beschwerdegericht	kann
 darin nicht beigetreten werden, daß es angesichts dessen, daß der Ehemann !QflHU als Landwirt anzusehen ist, gleichgültig ist, ob noch andere aufstockungsbedürftige Betriebe vorhanden sind, deren Inhaber als Kauf Interessenten in Betracht kommen. Das Oberlandesgericht übersieht dabei, daß Landwirte im Haupt- und im Nebenberuf nicht ohne weiteres' gleichgestellt werden können, wenn es sich um die Genehmigung des Erwerbs landwirtschaftlicher Grundstücke handelt*
Kür den hauptberuflichen Landwirt stellt sein Betrieb die Existenzgrundlage dar, während der Eigentümer einer Nebenerwerbsstelle seinen Lebensunterhalt, vorwiegend aus einer anderweitigen Betätigung zieht. Nicht zu verkennen ist,' daß im Einzelfall die Neheaerwerbsstelle für ihren Besitzer von großer Bedeutung sein kann| das wird vor allem dann der Fall sein, wenn die Ausübung des eigentlichen Berufs-zur Deckung des Lebensbedarfs nicht immer ausreichtf wie es bei Handwerkern auf dem Lande von jeher üblich war und auch jetzt noch der Fall sein kann, wenn sie dort auf ihrem Fachgebiet nicht fortlaufend eine hinreichende BetätigungsmÖg-licbkeit findeb. Ein Fall der letztgedachten Art ist hier nicht gegeben.i Der Ehemann TflBI bezieht als Postbeamter ununterbrochen sein Gehalt; er verfügt damit über eine
 sichere Existenzgrundlage.. Für ihn bedeutet die landwirtr * #
seheft11che Nebenerwerbsstelle wirtschaftlich die Möglichkeit einer Verbesserung der Lebenshaltung. Der Erwerb
 weiteren landwirtschaftlichen Grundbesitzes erweitert nur
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diese Möglichkeit. Der Ehemann	ist	danach	auf das
 gekaufte Grundstück nicht dringend angewiesen* Nach Ansicht des Öeschwerdegerichts ist ihm zu glauben, daß es ihm nicht . so sehr auf eine Verbesserung der Lebenshaltung als darauf
 
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ankommt, sicjh als Landwirt im Hauptberuf durch Schaffung einer Vollbauernstelle betätigen zu können. Dieses an sich fördernswerife Bestreben darf aber, wie der Hechtsbeschwerde zuzugeben idt, nicht dazu führen, daß die Käufer anderen Landwirten im Hauptberuf vorgezogen werden, deren Betriebe einer Aufstclokung dringend bedürfen« Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde auch darauf hin, daß heute Betriebe mit
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größeren W34tschaftsflächen, die den Einsatz von Maschinen
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gestatten, im Vordergrund des*agrarpolitischen Interesses stehen« Verfügbare Ländereien müssen daher-vor allem solchen'
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ha uutbe ruf liehen Landwirten zugute kommen, ‘deren Betriebe
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nach dei Umfang der bewirtschafteten Fläche'an der unteren *****	ToUtaBenurt.il. liegen und Inf^edeesen nicht
 krisenfest sind. Das Beschwerdegericht hätte danach den Erwerb des Grundstücks durch die Eheleute	nicht	schon
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s5cn nebenher als Landwirt betätigt, offenbar besondere lejgung für diesen Beruf hat und deswegen einen Berufswechsel ansljrebt. Es hätte vielmehr der Behauptung der oberen Landwirt Schafts behörde nachgehen müssen, daß die Betriebe der von ihr benannten hauptberufliche^ Landwirte, die * ♦
tüchtig und ifleißig seien, dringend der Aufstockung bedürften und diese zürn Erwerb des Grundstücks bereit und in der Lage seien. Da d4s nicht geschehen ist, ist eine weitere Aufklärung desjSachverhalts in dieser Richtung erforderlich«
Die an^efochtena Entscheidung war daher aufzuheben und die Sache z$ erneuter Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen« Es jrschien angezeigt, auch den Beschluß des Amtsgerichts, das ebenfalls den in erster Linie maßgeblichen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hat, aufzuheben und die
 Sache wegen der anzustellenden weiteren Ermittlungen an
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dieses Gericht zurückzuverweisen*
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Auf die weiteren Rügen der Rechtsbeschwerde, mit denen sie sich dagegen wendet, daß das Beschwerdegericht dem Plan des Rhema nns	eine	Vollbauernstelle	zu	schaffen	und	einen	Berufs-
wechsel vorzunehmen, Bedeutung beigemeseen hat, brauchte nicht
i
eingegangen zu werden« Sollte sich nämlich ergeben, daß der Vertrag nicht genehmigt werden kann, weil einem Landwirt im Haupt-^ beruf der Vorrang gebührt, so kommt diesen Absichten des Ehemanns lW/K* ohhehin keine Bedeutung zu« Sollte aber der Genehmigung des Kaufvertrages kein Versagungsgrund entgegenstehen, so ist sie zu erteilen und kommt es auf die Absicht der Eheleute
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Tflggp, eine Vollbaueimstelle zu schaffen, ebenfalls nicht entscheidend a»c -
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Nach alledem war, wie geschehen zu beschließen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und des^ Rechtsbeschwerdeverfahrens war dem Amtsgericht vorzubehalten,'
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da sich der Auejgang des Verfahrens noch nicht übersehen läßt'.
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