* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · T-BLw-24/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: T-BLw-24/56

Rechtssatz: Wenn der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung einigen seiner Abkömmlinge durch Verfügung von Todes wegen die Besitzung zuwendet, so steht diese Anordnung des Erblassers einem Zuwei-sungsverfahren entgegen«. der unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes ein Ehegattenerbhof war, über 127 ha groß ist und einen Einheitswert Von 164 9Q0 DM hat. Juli 1936 errichteten Louis sVHV un(i seine Ehefrau zwei gemeinschaftliche privatschriftliche Testamente, und zwar das eine Uber den Ehegattenerbhof in F^P und das andere über-die erbhof freie Besitzung in Uehrde. Sollte eine der beiden Töchter oder deren leibliche Nachkommen aussterben^so erbt auch uns er Sohn Ludwig geb» V» 1893; oder dessen leib liehe Nachkommen mit» Solange meine Prau und ich leben, sollen von jährlich 2400 M ah uns oder den Letztlebenden gezahlt werden. 1945 von seiner Witwe und seinen drei Kindern kraft Gesetzes zu 1/4 beerbt worden- Anerbin des Erbhofes in FflBHi wurde die Witwe S^H^ Letztere errichtete am 1» März 1949 das folgende pri^tschriftliche Testament; Das Gut Uehrde, das der Bodenreform unterliegt, ist - abgesehen von einer zwischenzeitlichen ( 1945 bis 1948 ) Bewirtschaftung durch einen Treuhänder der Militärregierung - seit etwa 25 Jahren von den Eheleuten DflP und nach dem Tode des Ehemannes von seiner Witwe und ihren Kindern nebst Schwiegersöhnen bewirtschaftet worden. ihre drei Kinder einen notariellen Erbauseinanderset-; zungsvertrag, wonach das Gut entsprechend dem Testament vom 8.« Juli 1936 und den vom Erblasser auf gestellten und von seinen beiden Töchtern gezogenen Losen unter die Antragstellerin und die Antragsgegnerin aufgeteilt wurde« Ein'weiterer Vertrag rdm 18« Juni 1948, der durch Vertrag vom 29. Das Niedersäcfasische Kulturamt versagte jedoch als Bodenreformbehörde mit Schreiben vom 7« Februar 1952 die Genehmigung mit der Begründung, daß im Falle der Durchführung des Vertrages für die Zwecke der Bodenreform weniger Land zur Verfügung stehen werde als bei Aufrechterhaltung des gegen-wärtigen Zustands und damit das Ziel der Bodenreform vereitelt oder erschwert würdea Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden. Die Antragsgegnerin hat diesem Antrag widersprochen« Sie hält mit Hücksicht auf die testamentarische Anordnung des Erblassers, die ein Vermächtnis enthalte, ein Zuweisungsverfahren für unzulässig und macht im übrigen geltend, daß eine dauernde rechtliche Hnmogliehkeit der Aufteilung des Gutes nicht vorliege ? Das Amtsgericht (LandwirtSchaftsgericht) hat den Zuweisungsantrag zurüekgewiesen mit der Begründung, daß die vom Erblasser getroffene Teilungsanordnung einer Zuweisung entgegenstehe* Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das öberlandesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen^ (Abdruck des Besehwerdebeschlusses MDR 1956, 422)* Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin die .Zurückweisung des Zuweisungsantrages, hilfsweise die ZurUckverweisung der.Sache an das Beschwer-degerieht erstrebt, * Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da, wie noch auszuführen sein wird, eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Ir 1 LwVG vorliegt, und der angefochtene Beschluß auf dieser Abweichung beruht* Bas Rechtsmittel ist auch begründet. -86 ff EGG insoweit an Stelle des lachlaßgerichts das Amtsgericht zuständig, Einigen sich die Beteiligten nicht über die Auseinandersetzung hinsichtlich der Besitzung, so kann 1BasOberlandesgericht geht davon aus, daß diese Vorschriften durch die Aufhebung des Besatzungsstatuts nicht hinfällig geworden, vielmehr .weiter in Geltung geblieben seien, bis sie durch den deutschen Gesetzgeber aufgehoben oder geändert würden. Da der Vorrang, den die Verordnung Er 84 als Besatzungsrecht früher vor dem Grundgesetz gehabt habe,nicht mehr bestehe, könnten und müßten ihre Bestimmungen nunmehr von den deutschen Gerichten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nachgeprüft werden. Die mit der Auffassung der Beteiligten im Einklang stechende Ansicht des Oberlandesgerichts, daß nach dem Tode von Louis Sindram die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, ist nicht zu beanstanden. Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist» las Gut Uehrde stellt zwar, da der Erbhof in Förste sich als besonderer Teil der Erbsehaft nach den Vorschriften des Reiehserbhofgesetzes vererbt hat, den wesentlichsten Teil des Vermögens des Erblassers dar; Als Zuwendung eines Vermögensbruchteils im Sinne des § 2087 Abs 1 BGB kann die Zuwehdung des Gutes an die beiden Töchter jedoch nicht aufgefaßt werden. Das Gut in Uehrde.ist somit kraft Gesetzes auf die Witwe des Erblassers und seine drei Kinder übergegangen, lie letzteren sind die gesetzlichen Erben der Mutter geworden, so daß die Erbengemeinschaft nunmehr aus der Antragsteller! a) Das Oberlandesgericht erblickt in dem Testament vom 8> Juli 1936 eine reine Teilungsanordnung, die außer der WohnsiedlungsgeheW und der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde nach der Verordnung Nr 188 der Britischen Militärregierung betr. April 1950 MDR 1950, 420)* In diesen Entscheidungen wird bei der Beurteilung der Präge, wie die Zuwendung des Rechts an einen Miterben auf Übernahme eines Grundstücks gegen Zahlung eines (anteiligen) Übernahmepreises aufzufassen ist, ausgeführt, daß die Zuwendung des Rechts, einen bestimmten Gegenstand zu erwerben, unabhängig davon, ob der Übernahmepreis dem Wert des Gegenstandes entspreche oder schenkweise niedriger bemessen sei oder ob die Zuwendung unentgeltlich erfolge, ein VorausVermächtnis im Sinne des § 2150 Juli 1936 als (Peilungsanordnung und nicht als Vermächtnis ansieht,abgewichenp Im gegenwärtigen Verfahren häMelt es sich zwar nicht um die Zuwendung eines Übernahmerechts an einen Miterben, sondern um die Zuwendung des Gegenstandes selbst* Dies ist jedoch für die frage der Abweichung unerheblich. Beide fälle betreffen die gleiche Rechtsfrage, die vom Beschwerdegericht und den angegebenen Entscheidungen unterschiedlich beantwortet worden ist* Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dieser Abweichung, da das Oberlandesgericht bei Annahme eines Vermächtnisses offensichtlich ein Zuweisungsverfahren nicht für zulässig gehalten hätte*.Die Rechtsbeschwerde ist deshalb, ohne daß es noch einer Prüfung bedarf, ob auch eine Abweichung von den weiter noch angeführten Entscheidungen vorliegt, gemäß § 24 Abs 1 Nr 1 BwVG zulässig. Juli 1936 enthält eine Zuwendung des Gutes Uehrde an die beiden Töchter des Erblassers* Ba hierin, wie bereits ausgeführt ist, keine Erbeinsetzung liegt, kann nur eine Teilungsanordnung ( § 2048 BGB) oder ein Vermächtnis, und zwar ein so go"! Sie können sich auf eine Regelung der Verwaltung des Rachlasses beschränken oder die Auseinandersetzung selbst betreffen, insbesondere in der Zuwendung eines bestimmten Rachlaßgegenstandes an einen Miterben bestehen0Eine Teilungsanordnung kann auch im Vermächtnis enthalten oder damit verbunden sein. Bie frage, ob die Zuwendung eines Raohlaßgegenstandes an einen Miterben lediglich als Teilungsanordnung oder als ein Vermächtnis aufzufassen ist oder ob beides vorliegt, kann für die rechtliche Stel lung der Beteiligten von erheblicher Bedeutung sein; dies spielt jedoeh für das Zuweisungsverfahren keine Rolle» Handelt es sich um ein Vermächtnis? mächtnisnehmer innen von der Erbengemeinschaft die Übertragung des Gutes fordern (§2174 BGB)» In einem solchen Palle ist für ein Zuweisungsverfahreh kein Baum* Dasselbe gilt5 wenn eine leilühgsanordhung vorliegt* Auch die auf Zuwendung eines Gegenstandes gerichtete Teilungsanordnung begründeteinen schuldreehtliehen Anspruch, Je- der Miterbe hat das Recht, von den anderen Miterben die Auseinandersetzung entsprechend der Teilungsanordnung zu verlangen {vgl RGZ 170, 163 /T7g7; BGB RGRK 10, Auf! § 204*3 Antn 1), Infolgedessen bedarf es im gegenwärtigen Verfahren keiner Stellungnahme zu der Frage, nach welchen Gesichtspunkten Teilungsanordnungen und Vermächtnisse, , voneinander abzugrenzen sind (vgl dazu RGZ 170,, 163; 171, 362; ,0GHZ 1, 161 /T657; OLG* Hamburg MDR 1950, 120), Die Zuwendung des Gutes Uehrde an die beiden Töchter steht unabhängig davon, wie die Anordnung des Erblassers rechtlich aufzufassen,ist, einem Zuweisungsverfahren entgegen» Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Durchführung der Anordnung des Erblassers sei infolge der Versagung der Genehmigung nach den Bodenreformvorschriften unmöglich geworden, beruht jedoch auf der Irrigen Annahme, daß' der Erblasser eine reale Aufteilung des Gutes unter seine beiden Töchter angeordnet habe* In Wirklichkeit geht die Anordnung • des Testaments vom 8, ;:Juli 1936 dahin, daß die Antragstellerin und die Antragsgegnerindas Gut gerneinschaft- tragung des Gutes entstehende Gemeinschaft aufrechterhalten oder beseitigt werden soll» Nur für den Fall, daß die beiden Schwestern sich .auseinandersetzen wollen, hat der Erblasser die Aufteilung des Gutes in zwei selbständige Besitzungen vorgesehen« Die Miterben konnten allerdings im gegenseitigen Einverständnis sofort die reale Aufteilung des Gutes vornehmen, wie daß durch den Auseinandersetzungsvertrag vom 15. Juni geschehen ist» Die dieses Vertrages hat jedoch auf die in erster Linie vom Erblasser verfügte Zuwendung des Gutes an beide Töchter keinen Einfluß», Die Antragstellerin und die Ant rags gegne rin haben auf Ground des Testamentes gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Übertragung des Gutes» Unerheblich ist, daß die Antragstellerin die Übertragung nicht erstrebt* Der Anspruch der Antragsgegnerin wird dadurch nicht berührte Die Gemeinschaft, die mit der Übertragung des Gutes auf die beiden Schwestern entsteht, würde keine Erbengemeinschaft, sondern eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§• 741 ff BGB) sein, für die ein Zuweisungsverfahhen nicht in Betracht kommt«, Es ist : allerdings zu beachten, daß die Übertragung des Gutes an Frau Domke und Frau Heise der Genehmigung nach dem Kon-trollratsgesetz Nr 45 und den Bodenreformvorschriften ( §7 VO Nr 188 ) bedarf* Bis -zur Entscheidung über diese Genehmigungen bleibt die Anordnung des Erblassers schwebend unwirksam» Da die Landwirtschaftsbehörde die reale Aufteilung des Gutes genehmigt hat, besteht kein Grund zu der Annahme, daß einer gemeinschaftlichen Übertragung an die Antragstellerin und Antragsgegnerin, die Genehmigung versagt werde» Die Gründe, aus denen das Kulturamt einer Aufteilung des Gutes die Genehmigung verweigert hat, gelten nicht ohne weiteres für die Übertragung, die an Für, ein Zuweisungsverfahren ist somit zur Zeit kein Raum, so daß auf die weiter vom Oberlandesgericht erörterte Frage, ob die Aufteilung des Gutes in zwei etwa gleich.

Zitierte Normen: § 2087 BGB § 86f FGG § 2044 BGB
BGBLouisZuwendungTochterErblasserWitwegutTestamentNrTeilungsanordnung

Volltext der Entscheidung

A/icht»für die Amtliche SaiifflAungt	'	*
2537
besetzi	BrMilRegVQ Nr 84 Art VI Nr 17$
BGB § 2048o	*
Rechtssatz: Wenn der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung einigen seiner Abkömmlinge durch Verfügung von Todes wegen die Besitzung zuwendet, so steht diese Anordnung des Erblassers einem Zuwei-sungsverfahren entgegen«.
Aktenzeichen:	T	BLw	24/56	AG	Osterode (Harz)
leschlo des BGH vom 220November 1956 OLG- Gelle
 Vltw 24/56
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 der, Witwe Anne-Marie Heflp geh«, Sj Nr
 in P(
Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdeführerih,
 vertretendurch die Hechtsanwälte Br»	und	Br,	flMP	in
 gegen
die Witwe Ingeborg Bi
 bei
gehe
 in
Antragstellerin> Beschwerdeführerin und Hechtsbeschwerdegegnerin,
 vertreten durch die Rechtsanwälte Br. in	/
und
 weiterer Beteiligter:	v	>:.	<
mm.um.	      f	«iiih'i	im	«im	..
xv.:v'.//v::.vv:>v7r'::'x V!Vv-W:	v;; -	77'yyxyy'x-- .. 7;	-7x.x y	.•	:
Landwirt Ludwig SflBHP in FflIP / H^P Nr PP
wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 22» November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Tasche, der Bundesrichter Br, Hückinghaus und Dr> Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Mül^ ler und Schädel beschlossen:
Auf die Hechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Senats für Landwirtsehafts-sachen des Oberlandesgerichts in Gelle vom 27« Februar 1956 aufgehoben» Bie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Osterode (Harz) vom 1, Bezember 1954 wird zurückgewiesen,
 Bie Kosten des Beschwerde- und Hechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, die der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten dieser Verfahren zu erstatten hat.
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 240 100 BM festgesetzt«,
gründe^
-	,i;=.};:
Der am 7« Dezember 1940 verstorbene Bauer Louis StMHB w&r Eigentümer der im Grundbuch von B^ VIII Bl |05 eingetragenen, in IJflBP Hr ■ gelegenen landwirtschaftlichen Besitzung. Es handelt sich um ein Out in Größe von etwa 230 ha mit einem Einheitswert von 240 100 DM, das der Erblasser, nachdem er es eine Zeitlang als Pächter bewirtschaftet hatte, im Jahre 1914 von der Stadt Opppp gekauft hat. Der Grundbesitz war kein Erbhof, weil er die dafür vorgesehene Höchstgrenze überstieg. Louis S»P» war zusammen mit seiner Ehefrau Anna geh, smtm noch Eigentümer des Hofes in	Nr	PP,
der unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes ein Ehegattenerbhof war, über 127 ha groß ist und einen Einheitswert Von 164 9Q0 DM hat.
Louis Sppl»? 3er..das Gut in B»» schon bald nach dem Ankauf wieder verpachtet hatte, lebte zuletzt auf derf Hof in Eppp.' Aus seiner Ehe sind drei Kinder hervorgegangen ?
1895? jetzt
1 o Ludwig, geboren am
 Eigentümer des Hofes in El
2«. Anne-Marie (Antragsgegnerin), geboren am P PPP» 1897, verheiratet gewesen mit dem äm 2. April 1926 verstorbenen Kreissyndikus Rolf HeflP in 0»P»i,
3« Ingeborg (Antragsteller!n), geboren am Pl. PPP 1900, verheiratet gewesen mit dem am 30. Januar 1954 verstorbenen Landwirt Wal-
ter
 in m
Der Sohn Ludwig hat wieder einen gleichnamigen Sohn. Die Witwe He|V hat eine Tochter namens Christel. Diese hat eine landwirtschaftliche Lehre durchgemacht und ihre Abschlußprüfung mit sehr gut bestanden. Außerdem hat sie Medizin studiert und ihr medizinisches Staatsexamen bestanden. Sie ist mit dem Landgerichtsrat Ulrich in &CHP verheiratet und hat zwei 10- und 4 jährige Sohne. Die Witwe D®^ hat drei Töchter, von denen die älteste, Gabriele, mit dem Landwirt Herbert B1VHHV» die Zweitälteste, Brigitte, mit dem Landwirt Karl Herbert ObVHW verheiratet ist. Die jüngste Tochter namens Ingrid ist 16 Jahre alt und geht noch in die Schule. Alle Kinder und Schwiegerkinder leben mit auf der Besitzung.
Am S. Juli 1936 errichteten Louis sVHV un(i seine Ehefrau zwei gemeinschaftliche privatschriftliche Testamente, und zwar das eine Uber den Ehegattenerbhof in F^P und das andere über-die erbhof freie Besitzung in Uehrde.
Das erste Testament läutet:
»Ich:, der Bauer Louis S(|VV in El Haus Hr; flP,bestimme, nach meinem Tode soll meine grau Anna sMP,gebo SV^V Erbhofbäuerin in E VV sein. Sollte Mas gesetzlich nich^u-lässig sein, so soll unser Sohn Ludwig SflMK geb. 17 o April 1895, Erbhofbauer werden und soll seiner Mutter jährlich 2500 M oder die Pachtein- . nahmen aus den in der Feldmark HlVHHP' gelegenen Ländereien nach, ihrer Wahl zahlen und ihr Wohnung im Hause VI nach ihrer Wahl geben.
Unser Sohn Ludwig erhält als Erbteil den Erb-hof	/	H4P
1.	mit den darauf ruhenden Schulden an Anne-Marie HeVI geborene SVW^’
2.	derSichei’heitshypothek an Herrn von HoVV-
3- hat Ludwig die Schulden abzutragen, für die
 
eine.Sicherheitshypothek bei der Hafl|-Landwirt s chaf tsbank in Höhe von 7000 M
Dies ist mein sönlich geschrMben<
letzter Wille und von mir per-
a./H., 80 Juli 1 gez.: Louis S|
Vorstehendes ist auch mein letzter Wille
, den 8.Juli 1936 gez*: Anna Sil
 Bas zweite Testament hat folgenden Wortlaut:
"Ich, der Bauer Louis
 in PI
bestimme im Einvernehmen mit meiner Prau Anna SflB» daß mein Eigentum in	bei 0<
a.H» in Größe von ca. 237 Hectar mit sämtlichen Ge-bäuden und allem lebenden und toten Inventar und allen Pflichten und Hechten unsere beiden Töchter erben,
I. Anne-Marie Heflp geb» leibliche Nachkommen,
 Ingeborg DflBP geb, liehe Nachkommen»
oder deren
 oder deren leib-
Sollte eine der beiden Töchter oder deren leibliche Nachkommen aussterben^so erbt auch uns er Sohn Ludwig	geb» V»	1893;	oder	dessen leib
 liehe Nachkommen mit» Solange meine Prau und ich leben, sollen von	jährlich 2400 M ah uns oder
 den Letztlebenden gezahlt werden.
Wollen die beiden Töchter sich auseinandersetzen , so sollen aus U^B^ zwei Erbhöfe gemacht werden» Bann soll alles Eigentum, Grundbesitz und Gebäude und äiles Inventar in zwei gleiche Teile geteilt werden und dann verlost werden. Schulden sind auf nicht drauf.
8» Juli 1936
gez.: Louis S| Vorstehendes ist auch mein letzter Wille
a./H., do 8. Juli 1936 gez»: Anna S^^^^ ”
Louis	ist	nach deni Erbschein vom 6» Februar
1945 von seiner Witwe und seinen drei Kindern kraft Gesetzes zu 1/4 beerbt worden- Anerbin des Erbhofes in FflBHi wurde die Witwe S^H^ Letztere errichtete am 1» März 1949 das folgende pri^tschriftliche Testament;
"Ich habe vor dem Notar v# M<_____
ein Testament errichtet, welches ich hiermit widerrufe und für ungültig erkläre-
Für den Fall meines Todes bestimme ich:
Zum Erben des Hofes einschließlich des Zehnthofes Nr 0 und der ehemaligen Bleiweißfabrik 4t) zu $ttt&! mit lebenden und toten Inventar, Vorräten undal lern Zubehör ernenne ich meinen Sohn Ludwig	geb-	am	■.	4tKt	1895	zu
 Ausgenommen lediglich die Gebrauchsgegenstäii-de, Möbeln, Garderobe und Schmuck, die ich noch im Gebrauch habe, diese sollen sich meine drei Kinder teilen*
Als zu dem Hof gehörig werden betrachtet, die Familienbilder, die Stilmöbel, die ererbte Familiengarderobe und die beiden großen Silberleuch^-ter«*
den I - März 1949 gez-: Anna S
geb-Si
 Die Witwe SiflHH^ ist am 19* Mai 1949 gestorben- Ihre Erben sind nach dem Erbschein vom 20* September 1950 ihre
'cK±naer‘«U''je t/3v während-Hof erbe des Hofes inl'MI der Sohn Ludwig geworden ist. Das Gut Uehrde, das der Bodenreform unterliegt, ist - abgesehen von einer zwischenzeitlichen ( 1945 bis 1948 ) Bewirtschaftung durch einen Treuhänder der Militärregierung - seit etwa 25 Jahren von den Eheleuten DflP und nach dem Tode des Ehemannes von seiner Witwe und ihren Kindern nebst Schwiegersöhnen bewirtschaftet worden. Der Hof in Förste wird von Ludwig Sind-ram bewirtschaftet.
Louis	hatte	das	Gut	in	zwei	sog,
 Lose aufgeteilt, wonach aus dem Gut zwei etwa gleich große und wertvolle Erbhöfe gebildet werden sollten«
Noch zu Lebzeiten des Vaters zog die Antragstellerin das Los II, die Antragsgegnerin das Lös I, ohne daß jedoch an der Bewirtschaftung des Gutes etwas geändert wurde« Am 15« Juni 1948 schlossen die Witwe	un3
ihre drei Kinder einen notariellen Erbauseinanderset-; zungsvertrag, wonach das Gut	entsprechend dem
 Testament vom 8.« Juli 1936 und den vom Erblasser auf gestellten und von seinen beiden Töchtern gezogenen Losen unter die Antragstellerin und die Antragsgegnerin aufgeteilt wurde« Ein'weiterer Vertrag rdm 18« Juni 1948, der durch Vertrag vom 29. März 1951 teilweise abgeändert wurde, enthält Vereinbarungen Uber die Errichtung einer neuen Hofstelle«
Der Erbauseinandersetzungsvertrag wurde vom Landkreis	als	Landwirtschaftsbehörde und Wöhnsied-
lungsbehörde genehmigt. Das Niedersäcfasische Kulturamt versagte jedoch als Bodenreformbehörde mit Schreiben vom 7« Februar 1952 die Genehmigung mit der Begründung, daß im Falle der Durchführung des Vertrages für die Zwecke der Bodenreform weniger Land zur Verfügung stehen werde als bei Aufrechterhaltung des gegen-wärtigen Zustands und damit das Ziel der Bodenreform vereitelt oder erschwert würdea Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden.
Die Witwe
 Dfl^ hat beantragt 2
ihr das Gut U
zuzuweisen und die Abfindung ihrer Schwester zu regeln.
Die Antragsgegnerin hat diesem Antrag widersprochen« Sie hält mit Hücksicht auf die testamentarische Anordnung des
 Erblassers, die ein Vermächtnis enthalte, ein Zuweisungsverfahren für unzulässig und macht im übrigen geltend, daß eine dauernde rechtliche Hnmogliehkeit der Aufteilung des Gutes nicht vorliege ? weil das Kulturamt voraussichtlich unter gewissen Bedingungen die Aufteilung genehmigen ‘werde O	5. ■’	'V	'	■
Das Amtsgericht (LandwirtSchaftsgericht) hat den Zuweisungsantrag zurüekgewiesen mit der Begründung, daß die vom Erblasser getroffene Teilungsanordnung einer Zuweisung entgegenstehe* Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das öberlandesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen^ (Abdruck des Besehwerdebeschlusses MDR 1956, 422)* Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin die .Zurückweisung des Zuweisungsantrages, hilfsweise die ZurUckverweisung der.Sache an das Beschwer-degerieht erstrebt,
II.
* Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da, wie noch auszuführen sein wird, eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Ir 1 LwVG vorliegt, und der angefochtene Beschluß auf dieser Abweichung beruht* Bas Rechtsmittel ist auch begründet.	,	\
lach Art VI Ir 17 BrMilRegV© Ir 84 ist, wenn eine land-^ oder forstwirtschaftliche Besitzung einer Erbengemeinschaft gehört, für eine Auseinandersetzung gemäß §§
-86 ff EGG insoweit an Stelle des lachlaßgerichts das Amtsgericht zuständig, Einigen sich die Beteiligten nicht über die Auseinandersetzung hinsichtlich der Besitzung, so kann
- .8 - '■
das Amtsgericht die Besitzung auf Antrag ungeteilt auf einen Miterben nach den Hegeln der Höfeordnung übertragen und dabei die Beträge, die der Erwerber an die Miterben zu leisten hat, nach Art, Höhe, Fälligkeit und Sicherstellung näher festsetzen.
1BasOberlandesgericht geht davon aus, daß diese Vorschriften durch die Aufhebung des Besatzungsstatuts nicht hinfällig geworden, vielmehr .weiter in Geltung geblieben seien, bis sie durch den deutschen Gesetzgeber aufgehoben oder geändert würden. Da der Vorrang, den die Verordnung Er 84 als Besatzungsrecht früher vor dem Grundgesetz gehabt habe,nicht mehr bestehe, könnten und müßten ihre Bestimmungen nunmehr von den deutschen Gerichten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nachgeprüft werden. Das geschwerdegericht kommt bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis,' daß das Zuweisungsverfahren mit dem Grundgesetz nicht7in Widerspruch stehe. Einer Stellungnahme zu diesen vom Oberlandesgericht erörterten Fragen bedarf es jedoch im gegenwärtigen Verfahren nicht; denn unabhängig davon, wie diese Fragen zu beantworten sind, kann eine Zuweisung schon deshalb nicht erfolgen, weil die Voraussetzungen für ein Zuweisungsver-fahren.nicht gegeben sind.
#	2. Das Gesetz erfordert, daß eine land- oder forst-
wirtschaftliche Besitzung einer Erbengemeinschaft gehört. Die mit der Auffassung der Beteiligten im Einklang stechende Ansicht des Oberlandesgerichts, daß nach dem Tode von Louis Sindram die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, ist nicht zu beanstanden. Das Testament vom 8. Juli 1936 enthält keine Erbeinsetzung, obwohl es darin heißt, daß die beiden Töchter das Gut Uehrde "erben” sollen.
Der Gebrauch bestimmter Worte ist für die Auslegung letztwilliger Verfügungen nicht entscheidend. Hach der Auslegungsregel des § 2087 Abs 2 BGB ist, wenn dem Bedach^
I
j
^en nur einzelne Gegenstände zugewandt sind? im Zweifel nicht anzunehmen, daß £2? Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist» las Gut Uehrde stellt zwar, da der Erbhof in Förste sich als besonderer Teil der Erbsehaft nach den Vorschriften des Reiehserbhofgesetzes vererbt hat, den wesentlichsten Teil des Vermögens des Erblassers dar; Als Zuwendung eines Vermögensbruchteils im Sinne des § 2087 Abs 1 BGB kann die Zuwehdung des Gutes an die beiden Töchter jedoch nicht aufgefaßt werden. Das Gut in Uehrde.ist somit kraft Gesetzes auf die Witwe des Erblassers und seine drei Kinder übergegangen, lie letzteren sind die gesetzlichen Erben der Mutter geworden, so daß die Erbengemeinschaft nunmehr aus der Antragsteller! n, der Anfragsgegnerin und deren .Bruder Ludwig besteht.
lie Zuweisung nach Art VI Hr 17 BrMilRegV© Hr 84 setzt ein gemäß §§ 86 ff FGG zulässiges Erbauseinandersetzungsverfahren voraus. Ein Erbauseinandersetzungsverfahren und damit auch ein Zuweisungsverfahren ist nicht nur dann unzulässig, wenn ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist ( § 86 Abs 1‘FGG). Auch letzwillige Anordnungen des Erblassers, der die Auseinandersetzung ausschließen f§ 2044 BGB) oder Bestimmungen für die Auseinandersetzung (sog. Teilungsanordnungen) treffen kann (§ 2048 BGB ), können einem Erbauseinandersetzungsverfahren und damit der Zulässigkeit eines Zuweisungsverfahrens entgegenstehen.
(vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Oktober 1954?
V BLW 17/54? RechtdLandw 1954? 541 und das dort angeführte Schrifttum; vgl ferner Pikalo 1955? 1175 und Lange UJW 1956, 1505 )• ©b und inwieweit dies der Fall ist,
. . . •  ■. hängt von der Regelung des Sinzelfalles ab«
a) Das Oberlandesgericht erblickt in dem Testament vom 8> Juli 1936 eine reine Teilungsanordnung, die außer der WohnsiedlungsgeheW und der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde nach der Verordnung Nr 188 der Britischen Militärregierung betr. Bodenreform im Lande Niedersachsen und in'der Hansestadt Hamburg (ABI BrMilReg S 1089) auch der Genehmigung durch*das Kulturamt bedurft habe- Hit der Versagung dieser (Genehmigung sei die Teilungsanordnung undurchführbar geworden, so daß der Weg für ein Zuweisungsverfahren frei sei« BifcErage, ob eine letztwillige Verfügung eine Teilungsanordnung enthält,, hängt von der Auslegung der Verfügung ab«, Die Auslegung eines Testaments ist Aufgabe'des Tatrichters, an dessen Entscheidung das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist, es sei denn, daß die Auslegung auf einer Gesetzes-- * Verletzung beruht«, Die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß es sich bei der Anordnung des Erblassers im Testament vom 8„Juli 1936 um eine Teilungsanordnung handele, weicht ab von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Urteilen des Obersten Gerichtshofs für die. Britische Zone vom 22 o September 1948 (OGHZ 1, 161 /T657) und des Oberlandesgerichts Hamburg vom 20«. April 1950 MDR 1950, 420)* In diesen Entscheidungen wird bei der Beurteilung der Präge, wie die Zuwendung des Rechts an einen Miterben auf Übernahme eines Grundstücks gegen Zahlung eines (anteiligen) Übernahmepreises aufzufassen ist, ausgeführt, daß die Zuwendung des Rechts, einen bestimmten Gegenstand zu erwerben, unabhängig davon, ob der Übernahmepreis dem Wert des Gegenstandes entspreche oder schenkweise niedriger bemessen sei oder ob die Zuwendung unentgeltlich erfolge, ein VorausVermächtnis im Sinne des § 2150
5, :■
BGB darsteile
 Von dieser Seehtsauffassung ist das Be-
.schwerdegerieht, indem es die Abordnung d?s Erblassers im Testament vom 8. Juli 1936 als (Peilungsanordnung und nicht als Vermächtnis ansieht,abgewichenp Im gegenwärtigen Verfahren häMelt es sich zwar nicht um die Zuwendung eines Übernahmerechts an einen Miterben, sondern um die Zuwendung des Gegenstandes selbst* Dies ist jedoch für die frage der Abweichung unerheblich. Beide fälle betreffen die gleiche Rechtsfrage, die vom Beschwerdegericht und den angegebenen Entscheidungen unterschiedlich beantwortet worden ist* Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dieser Abweichung, da das Oberlandesgericht bei Annahme eines Vermächtnisses offensichtlich ein Zuweisungsverfahren nicht für zulässig gehalten hätte*.Die Rechtsbeschwerde ist deshalb, ohne daß es noch einer Prüfung bedarf, ob auch eine Abweichung von den weiter noch angeführten Entscheidungen vorliegt, gemäß § 24 Abs 1 Nr 1 BwVG zulässig.
b) Der Rechtsbeschwerde hann der Erfolg nicht versagt werden.	"	•	•
Bas (Testament vom 8. Juli 1936 enthält eine Zuwendung des Gutes Uehrde an die beiden Töchter des Erblassers* Ba hierin, wie bereits ausgeführt ist, keine Erbeinsetzung liegt, kann nur eine Teilungsanordnung ( § 2048 BGB) oder ein Vermächtnis, und zwar ein so go"! Voraus Vermächtnis (§ 2150 BGB), oder auch beides in Betracht kommen. Teilungsänord-nuiigen sind Anordnungen des Erblassers für die Auseinandersetzung. Sie können sich auf eine Regelung der Verwaltung des Rachlasses beschränken oder die Auseinandersetzung selbst betreffen, insbesondere in der Zuwendung eines bestimmten Rachlaßgegenstandes an einen Miterben bestehen0Eine Teilungsanordnung kann auch im Vermächtnis enthalten oder damit verbunden sein. Bie frage, ob die Zuwendung eines Raohlaßgegenstandes an einen Miterben lediglich als Teilungsanordnung oder als ein Vermächtnis aufzufassen ist
 oder ob beides vorliegt, kann für die rechtliche Stel lung der Beteiligten von erheblicher Bedeutung sein; dies spielt jedoeh für das Zuweisungsverfahren keine Rolle» Handelt es sich um ein Vermächtnis? so können die Ver-
mächtnisnehmer innen von der Erbengemeinschaft die Übertragung des Gutes fordern (§2174 BGB)» In einem solchen Palle ist für ein Zuweisungsverfahreh kein Baum* Dasselbe gilt5 wenn eine leilühgsanordhung vorliegt* Auch die auf Zuwendung eines Gegenstandes gerichtete Teilungsanordnung begründeteinen schuldreehtliehen Anspruch, Je-
i
(
der Miterbe hat das Recht, von den anderen Miterben die Auseinandersetzung entsprechend der Teilungsanordnung zu verlangen {vgl RGZ 170, 163 /T7g7; BGB RGRK 10, Auf!
§ 204*3 Antn 1), Infolgedessen bedarf es im gegenwärtigen Verfahren keiner Stellungnahme zu der Frage, nach welchen Gesichtspunkten Teilungsanordnungen und Vermächtnisse, , voneinander abzugrenzen sind (vgl dazu RGZ 170,, 163; 171, 362; ,0GHZ 1, 161 /T657; OLG* Hamburg MDR 1950, 120), Die Zuwendung des Gutes Uehrde an die beiden Töchter steht unabhängig davon, wie die Anordnung des Erblassers rechtlich aufzufassen,ist, einem Zuweisungsverfahren entgegen»
Dem O'berlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß eine,genehmigungsbedürftige Teilungsanordnung ein Zuweisungsverfahren dann nicht hindert, wenn die erforder-
*	liehe Genehmigung rechtskräftig versagt und die Teilungs-anerdnung damit unwirksam geworden ist. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Durchführung der Anordnung des Erblassers sei infolge der Versagung der Genehmigung nach den Bodenreformvorschriften unmöglich geworden, beruht jedoch auf der Irrigen Annahme, daß' der Erblasser eine reale Aufteilung des Gutes unter seine beiden Töchter angeordnet habe* In Wirklichkeit geht die Anordnung
•	des Testaments vom 8, ;:Juli 1936 dahin, daß die Antragstellerin und die Antragsgegnerindas Gut gerneinschaft-
lieh erhalten seilen und es ihrer demnächstigen freien Entschließungüberlassen bleib^^	mit	der	Über-
tragung des Gutes entstehende Gemeinschaft aufrechterhalten oder beseitigt werden soll» Nur für den Fall, daß die beiden Schwestern sich .auseinandersetzen wollen, hat der Erblasser die Aufteilung des Gutes in zwei selbständige Besitzungen vorgesehen« Die Miterben konnten allerdings im gegenseitigen Einverständnis sofort die reale Aufteilung des Gutes vornehmen, wie daß durch den Auseinandersetzungsvertrag vom 15. Juni	geschehen	ist»	Die
 dieses Vertrages hat jedoch auf die in erster Linie vom Erblasser verfügte Zuwendung des Gutes an beide Töchter keinen Einfluß», Die Antragstellerin und die Ant rags gegne rin haben auf Ground des Testamentes gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Übertragung des Gutes» Unerheblich ist, daß die Antragstellerin die Übertragung nicht erstrebt* Der Anspruch der Antragsgegnerin wird dadurch nicht berührte Die Gemeinschaft, die mit der Übertragung des Gutes auf die beiden Schwestern entsteht, würde keine Erbengemeinschaft, sondern eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§• 741 ff BGB) sein, für die ein Zuweisungsverfahhen nicht in Betracht kommt«, Es ist : allerdings zu beachten, daß die Übertragung des Gutes an Frau Domke und Frau Heise der Genehmigung nach dem Kon-trollratsgesetz Nr 45 und den Bodenreformvorschriften ( §7 VO Nr 188 ) bedarf* Bis -zur Entscheidung über diese Genehmigungen bleibt die Anordnung des Erblassers schwebend unwirksam» Da die Landwirtschaftsbehörde die reale Aufteilung des Gutes genehmigt hat, besteht kein Grund zu der Annahme, daß einer gemeinschaftlichen Übertragung an die Antragstellerin und Antragsgegnerin, die Genehmigung versagt werde» Die Gründe, aus denen das Kulturamt einer Aufteilung des Gutes die Genehmigung verweigert hat, gelten nicht ohne weiteres für die Übertragung, die an
- 14 ~
beide Schwestern gemeinschaftlich erfolgt;denn der Übergang des Gutes von der Erbengemeinschaft auf eine Bruches ils gerne ins chaftwür^	ersichtlich,	die	Durch-
führung der Bodenreform nicht beeinträchtigen, weil beide Gemeinschaften in gleicher Weise der Bodenreform unterliegen (§ 1 VO Hr 1ÖB).. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die Anordnung des Erblassers, soweit es sich um die Übertragung des Gutes auf die beiden Töchter handelt, dürchgeführt werden kann.. Für, ein Zuweisungsverfahren ist somit zur Zeit kein Raum, so daß auf die weiter vom Oberlandesgericht erörterte Frage, ob die Aufteilung des Gutes in zwei etwa gleich. große Höfe überhaupt wirtschaftlich gerechtfertigt sein würde, nichts eingegangen zu werden brauch-
5o Auf die, Rechtsbeschwerde der Anfragsgegnerin \ mußte danach unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Zuweisung ablehnenden Beschluß des Landwirtsehafts-gerichta zurückgewiesen werden»
/ ;t)ie Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44,45 LwVGo Br» Tasche Dre Hückinghaus Br» Fiepenbrock