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BGH · V BLw 24/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 24/55

Nach § 24 LwVG findet gegen' den angefochtenen Beschluß die Rechtsbeschwerde, da sie vom Oberlandesgericht nicht zu-gelassen ist (§24 Abs 1) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§ 24 Abs 2 Nr 2), nur statt, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 IwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruhte Voraussetzung ist, daß das Beschwerdegericht eine Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines der angeführten Gerichte entschieden hat« Daß es sich um die abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage handeln muß, ergibt sich ohne weiteres daraus, daß die Rechtsbeschwerde nur auf eine Gesetzesverletzung gestützt werden kann (§ 27 Abs 1 LwVG), das Rechtsbeschwerdegericht somit nur in der Lage ist, die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf eine Rechtsverletzung hin nachzuprüfen.. zu rechtfertigen» Ob eine Gesetzesverletzung vorliegt, kann überhaupt erst geprüft werden, wenn die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 LwVG feststeht» Es ist zwar nicht erforderlich, daß dem angefochtenen Beschluß und der Entscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen ist, dieselbe Ge set ze svor s ehrift zugrunde liegt» Der Rechtsbescbwerde kann nicht darin gefolgt werden} daß das Beschwerdegericht in der Beurteilung einer Rechtsfrage von einer der angeführten Entscheidungen abgewichen sei» Die von der Rechtsbeschwerde bezeichneten Entscheidungen des Oberländesgerichts Hamm* des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des Bundesgerichtshofs beruhen auf anderen gesetzlichen Vorschriften als der hier an-gefochtene Beschluß, und zwar auf der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr 84«* Eine dem § 8 Abs 1 Nr 1 Hess DVO entsprechende Vorschrift (vgl auch die Regelung in den übrigen ländern der früheren Amerikanischen Zone, für Bayerns § 9 Abs 1 VO Nr 127 vom 22„ Mai 1947 - GVB1 1947, 180 -$ für Württemberg-Badens § 11 VO Nr 166 in der Fassung vom 13* Januar 1950 - RegBl 1950, 3-) ist dem .Landwirtschaftsrecht der früheren Britischen Zone fremd. Wenn der Erwerber nicht wirtschaftsfähig ist und die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt, wird„ man in der Regel annehmen können, daß der Durchführung des Rechtsgeschäfts ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht„ Insoweit liegt den Vorschriften des Art III Abs 3 BrMilRegVO Nr 84 und des § 8 Abs 1 Nr 1 Hess DVO zwar der gleiche Rechtsgedanke zugrunde«. Juli 1955 (7 BLw 79/54, RechtdLandw 1955, 251) ausgeführt hat, den mit der Genehmigung befaßten Stellen einen weiten Ermessensspielraums denn die Frage, ob ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht, kann immer nur nach läge des einzelnen Falles entschieden werden« Abweichende Entscheidungen im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LvvVG liegen somit nicht schon dann vor, wenn die nachgesuchte Genehmigung in dem einen Fall erteilt und in dem anderen verweigert worden istv Die Versagungsgründe des Art III Abs 5 BrMilRegVO Nr 84 schließen nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl BGHZ 6, 35 /?67$ ferner Beschluß vom 16« Februar 1954? V BLw 68/53» und die weiter dort angeführten Entscheidungen) den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt nicht aus, sofern hierfür besondere Gründe vor-liegen« Auch § 8 Abs 1 Nr 1 HessDVO steht der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt nicht entgegen« Eine abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage kann deshalb nicht darin erblickt werden, daß das Beschwerdegericht dem Grundstückserwerb durch einen Nichtlandwirt die Genehmigung erteilt hat, während das Oberlandesgericht Hamm in ähnlichen Fällen der Veräußerung die Genehmigung versagt hat« Dasselbe gilt von den von der Rechtsbeschwerde erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 35) und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (RechtdLandw 1949? durch die einem Kaufmann die Genehmigung für den Erwerb eines Wiesengrundstücks versagt wurde, abgewichen ist, mag dahingestellt bleiben* Selbst wenn das Beschwerdegericht der Vorschrift des § 8 Abs 1 Nr 1 HessDVO eine von dem Beschluß vom 6«, September 1951 abweichende Auslegung gegeben hätte, könnte diese Abweichung die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen* Das Bauerno.bergericht Kassel war ein Zivilsenat des Oberlande sgerichts Frankfurt, Auch das Beschwerdegericht ist ein auswärtiger Zivilsenat dieses Oberlandesgerichts, der mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21«, Juli 195.3 an die Stelle des früheren Bauernobergerichts getreten ist» Es handelt sich somit um Entscheidungen desselben Gerichts* § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG setzt voraus, daß der an-gefochtene Beschluß von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweicht«, Es genügt deshalb nicht, daß das Oberlandesgericht eine Rechtsfrage in einem früheren Beschluß anders beurteilt hat als in der angefochtenen Entscheidung* Bei der Beurteilung der Frage der Abweichung ist vielmehr auf den" neuesten Stand der Rechtsprechung des betreffenden Gerichts abzustellen (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 7» Dezember 1954, V BLw 48/54, RechtdLandw 1955, 75)* Demgemäß hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in der oben erwähnten Entscheidung ausgeführt, daß die Genehmigung von Landerwerb durch einen Nichtlandwirt in der Regel zu versagen sei, wenn geeignete Landwirte als KaufInteressenten zur Verfügung ständen, daß aber auch in einem solchen Fall ausnahmsweise die Genehmigung erteilt werden könne, wenn besondere Gründe vorliegend Im Gegensatz zu § 11 Abs 1. Da somit nicht ersichtlich ist, daß das Beschwerde-gericht in der Beurteilung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines der im § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen .ist, kann die Frage« ob die Auslegung des § 8 Abs 1 Nr 1 HessDVO durch das Beschwerdegerichl« rechtlich zu beanstanden sein würde, nicht geprüft werden. 224 ~ MDR 1955, 605; insoweit bei IM Nr 7 zu § 24 LwVG nur stark gekürzt abgedruckt) ausgesprochen, daß die der Landwirtschaftsbehörde übergeordnete Behörde, wenn sie in Grund-s tü/ckve rkehrsSachen eine Beschwerde erhebt und deshalb nach § 32 Abs 2 LwVG als Beteiligte des Verfahrens gilt, auch Beteiligte im Sinne der Regelung der Kostenerstattung istc Die ablehnenden Stellungnahmen zu dem genannten Beschluß von Sauer (RechtdLandw aaO) und Rötelmann (MDR gtaO), die sich zur Begründung ihrer ebenfalls vom Oberlandesgericht Hamm (RechtdLandw 1955, 226) vertretenen Auffassung auch auf Pritsch (LwVG § 32 Anm III c/3 2, § 42 Anm IV a, Lies gilt nicht nur., wenn sie bei der vorgeschriebenen Anhörung (§ 32 Abs j.LwVG) ihren Standpunkt vertritt9 sondern vor allem dann, wenn sie durch Einlegung der Beschwerde ihre Auffassung durchzusetzen versucht und sich damit am Verfahren beteiligt (§ 32 Abs 2 LwVG)o Der Steilung der Landwirtschaftsbehörde hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen« daß er ihre Befreiung von der Zahlung von Gerichtskosten angeordnet hat (§ 42 Abs 2 LwVG)«, Soweit es sich um die außergerichtlichen Kosten handelt9 fehlt es an einer entsprechenden Bestimmung«, Aus dem Zusammenhang der die Kostenerstattung regelnden Vorschrift des § 43 LwVG mit den übrigen kostenrechtlichen Bestimmungen kann eine Befreiung der Landwirtschaftsbehörde von der Kostenerstattung nicht hergeleitet werden* § 44 Abs 2 LwVG, wonach wenn bei einem Verfahren, das von der Landwirtschaffcsbe-hörde eingeleitet ist oder auf ihrem Antrag oder ihrer Beschwerde beruht, nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden ist, ob und inwieweit anderen am Verfahren Beteiligten die Kosten aufzuerlegen sind, bezieht sich lediglich auf die Gerichtskosten, für deren Tragung, da die Landwirtschaftsbehörde von der Zahlung dieser Kosten befreit ist, nur andere am Verfahren Beteiligte in Frage kommen können. (§ 29 LwVG)» Der Umstand, daß die Landwirtschaftsbehörde H wenn sie sich durch Einlegung der Beschwerde am Verfahren beteiligt, öffentliche Interessen wahrnimmt;, kann nicht zu einer Freistellung von der Kostenerstattungspflicht führen* wie auch sonst in gerichtlichen Verfahren., in denen das öffentliche Interesse eine Rolle spielt, derjenige., Nach der zwingenden Vorschrift des § 45 Abs 1 Satz 2 IwVG hat das Gericht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch den unterliegenden Beteiligten anzuordnen, wenn dieser die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßt hat«, Einem unbegründeten Rechtsmittel ist ein unzulässiges gleichzusetzen (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 29o Mai 1954, V BLw 96/53), so daß der Rechtsbeschwerdeführer dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat«.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
Interesse©LwVGGenehmigungBeschlußNrRechtsbeschwerdeBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerkl Nicht für die amtliche Sammlungl
?

Gesetzg LwVG §§32 Abs 2, 45
Rechtssatzg An der Auffassung, daß die Landwirtschaftsbehörde, wenn sie als Beteiligte des Verfahrens gilt, auch Beteiligte im Sinne der Regelung der Kostenerstattung ist (Beschluß vom 10«, Harz 1955, VBLw 14/55, LH Nr 7 zu § 24 LwVG, RechtdLandw 1955, 224 = MDR 1955, 605), wird festgehalteno
 Aktenzeichens V BLw 24/55 Beschlo des BGH v» Ilol0ol955
AG Hünfeld OLG Frankfurt
y_BLw 24/5.5
Be Schluß
 In der Landwirtschaftssache
 des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Porsten,
 vertreten durch die Land- und Forstwirtschaftskammer Kur...
Hessen in Kassel,
 Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers,
 vertreten durch die Rechtsanwälte in
 und Dr©i
gegen
 den Kaufmann Heinrich Li
 in Schl
 Kreis K(
Antragsteller, Beschwerde- und Reclrts-beschwerdegegner ?
vertreten durch Rechtsanwalt Dr©
in
?
wegen Genehmigung einer Grundstücksveräußerung
 hat der V© Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11© Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr©Tasche, der Bundesrichter LroHückinghaus und Dr©Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Hachenberg
 beschlossene
Die Rechtsbeschwerde des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Forsten gegen den Beschluß des 2© Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 10© Februar 1955 wird als unzulässig verworfen©
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben© Der Rechtsbeschwerdeführer hat jedoch dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten©
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 18©500©— DM festgetzt©
~ 2 -
Gründe z
J. o
Der Maurer Alfred BflP, der in r^BP-Hö^ wohnt, ist Eigentümer der im Grundbuch von Wfll Bd III Bi 70 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung in Größe von 4,0059 ha:, die er seit etwa 20 Jahren nicht mehr selbst bewirtschaftet, sondern an 5	Einwohner	einzeln ver-
pachtet hat. ‘Durch notariellen Vertrag vom 17o April 1954 hat er diesen Grundbesitz an den in SchflHIHHH^ wohnenden Kaufmann Heinrich Lfl (Antragsteller), der einen Landmaschinenhandel betreibt, zu dem Preise von 18»500«— DM verkauft, Letzterer war selbst früher Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens, das er im Jahre 1935 veräußert hat* Seit dieser Zeit hat er sich nicht mehr landwirtschaftlich betätigte Er beabsichtigt nunmehr, wie er angibt, d:e gekaufte Besitzung seinem Schwiegersohn, der von einem größeren Hof stammt? erst kürzlich eine Tochter des Käufers geheiratet hat und zur Zeit im Betrieb seines Schwiegervaters tätig ist, als Existenzgrundlage zu überlassen»
Das Landwirtschaftsamt hat sich gegen die Genehmigung ausgesprochen, weil der Käufer kein Landwirt sei und auch nicht die Absicht habe, das Land selbst zu bewirtschaften, während der Landbedarf der Berufs- und Kleinlandwirte in die das Land schon bisher in Pacht hätten, groß seio
 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Kaufvertrag mit der Auflage genehmigt, daß der Erwerber die landwirtschaftlichen Grundstücke, falls sie von ihm oder einem seiner Familienangehörigen nicht selbst landwirtschaftlich genutzt werden, an einen oder mehrere Landwirte verpachtet» Der Hessische Minister für Landwirtschaft und Porsten hat gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde und
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gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den diese Beschwerde zurückgewiesen wurde, Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Die Rechtsbeschwerde’ ist unzulässig«
Nach § 24 LwVG findet gegen' den angefochtenen Beschluß die Rechtsbeschwerde, da sie vom Oberlandesgericht nicht zu-gelassen ist (§24 Abs 1) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§ 24 Abs 2 Nr 2), nur statt, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 IwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruhte Voraussetzung ist, daß das Beschwerdegericht eine Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines der angeführten Gerichte entschieden hat« Daß es sich um die abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage handeln muß, ergibt sich ohne weiteres daraus, daß die Rechtsbeschwerde nur auf eine Gesetzesverletzung gestützt werden kann (§ 27 Abs 1 LwVG), das Rechtsbeschwerdegericht somit nur in der Lage ist, die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf eine Rechtsverletzung hin nachzuprüfen.. Die Gesetzesverletzung allein vermag jedoch die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde noch nicht
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zu rechtfertigen» Ob eine Gesetzesverletzung vorliegt, kann überhaupt erst geprüft werden, wenn die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 LwVG feststeht» Es ist zwar nicht erforderlich, daß dem angefochtenen Beschluß und der Entscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen ist, dieselbe Ge set ze svor s ehrift zugrunde liegt»
 
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Es muß sich aber um die gleiche Rechtsfrage handeln, die
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auch bei Verschiedenheit der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften gegeben sein kann (vgl BGHZ 7? 339 /341/427 ü 9, 179 /I8l7;e
Die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Vorschrift des § 8 Abs 1 Nr 1 der Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr 45 für das Land Hessen vom 11, Juli 1947 (GrVKJ. 1947» 44) - Hess DVO - bestimmt., daß die Genehmigung nach Art IV des Kontrollratsgesetzes Nr 45 außer in den zwingenden Bällen des Art IV Abs 4 a und b des Gesetzes (Gefährdung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Grundstücks, und grobes Mißverhältnis zwischen Gegenwert und Wert des Grundstücks) versagt werden soll, wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein sonstiges erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht, was .insbesondere der Pall ist, wenn das zu dem Betrieb der Landwirtschaft bestimmte Grundstück an jemand überlassen wird, der die Landwirtschaft nicht wie ein ordentlicher Landwirt betreibto Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, daß hiernach die Genehmigung in der Regel zu versagen sei, wenn der Grundstückserwerber wie im vorliegenden Pall ein eigenes Anwesen früher veräußert und sich dem Handel zugewandt habe und das neu erworbene Besitztum nicht selbst bewirtschaften wolle« Von diesem Grundsatz gebe es jedoch Ausnahmen* Einen solchen Ausnahmefall hält das Beschwerdegericht für gegeben, weil die Besitzung dem als Landwirt geeigneten Schwiegersohn des Käufers zur Bewirtschaftung überlassen werden soll«
Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, das Oberlandesgericht habe den Begriff des öffentlichen Interesses, wobei auch der Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung zu berücksichtigen sei, verkannt«
Sie führt Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm, des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone
 
und des Bundesgerichtshofs sowie des Bauernobergerichts Kassel und des Oberlandesgerichts Karlsruhe an, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll: Es handelt sich dabei um fälle* in denen landwirtschaftliche Grundstücke an Nichtlandwirte veräußert wurden.
Der Rechtsbescbwerde kann nicht darin gefolgt werden} daß das Beschwerdegericht in der Beurteilung einer Rechtsfrage von einer der angeführten Entscheidungen abgewichen sei» Die von der Rechtsbeschwerde bezeichneten Entscheidungen des Oberländesgerichts Hamm* des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des Bundesgerichtshofs beruhen auf anderen gesetzlichen Vorschriften als der hier an-gefochtene Beschluß, und zwar auf der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr 84«* Eine dem § 8 Abs 1 Nr 1 Hess DVO entsprechende Vorschrift (vgl auch die Regelung in den übrigen ländern der früheren Amerikanischen Zone, für Bayerns § 9 Abs 1 VO Nr 127 vom 22„ Mai 1947 - GVB1 1947, 180 -$ für Württemberg-Badens § 11 VO Nr 166 in der Fassung vom 13* Januar 1950 - RegBl 1950, 3-) ist dem .Landwirtschaftsrecht der früheren Britischen Zone fremd. Dagegen sind in der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr 84 die Wirtschaftsunfähigkeit des Erwerbers (Art III Abs 5 Buchst a) und der Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung (Art III Abs 5 Buchst' b) als weitere Versagungsgründe aufgeführtDiese Vorschriften sind im öffentlichen.Interesse geschaffen worden. Wenn der Erwerber nicht wirtschaftsfähig ist und die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt, wird„ man in der Regel annehmen können, daß der Durchführung des Rechtsgeschäfts ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht„ Insoweit liegt den Vorschriften des Art III Abs 3 BrMilRegVO Nr 84 und des § 8 Abs 1 Nr 1 Hess DVO zwar der gleiche Rechtsgedanke zugrunde«. Trotzdem handelt
 es sich in beiden Fällen nicht um die gleiche Rechtsfrageo Die Versagungsgründe des Art III Abs 5 BrMilRegVO Nr 84 sind nicht gleichbedeutend mit dem allgemein gehaltenen Begriff des entgegenstehenden öffentlichen Interesses, der im § 8 Abs 1 Hess DVD durch Anführung von BeispiaSsfällen erläutert wirdo Die Generalklausel des entgegenstehenden öffentlichen Interesses gewährt, wie der erkennende Senat im Be-Schluß vom 5. Juli 1955 (7 BLw 79/54, RechtdLandw 1955, 251) ausgeführt hat, den mit der Genehmigung befaßten Stellen einen weiten Ermessensspielraums denn die Frage, ob ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht, kann immer nur nach läge des einzelnen Falles entschieden werden« Abweichende Entscheidungen im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LvvVG liegen somit nicht schon dann vor, wenn die nachgesuchte Genehmigung in dem einen Fall erteilt und in dem anderen verweigert worden istv Die Versagungsgründe des Art III Abs 5 BrMilRegVO Nr 84 schließen nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl BGHZ 6, 35 /?67$ ferner Beschluß vom 16« Februar 1954? V BLw 68/53» und die weiter dort angeführten Entscheidungen) den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt nicht aus, sofern hierfür besondere Gründe vor-liegen« Auch § 8 Abs 1 Nr 1 HessDVO steht der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt nicht entgegen« Eine abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage kann deshalb nicht darin erblickt werden, daß das Beschwerdegericht dem Grundstückserwerb durch einen Nichtlandwirt die Genehmigung erteilt hat, während das Oberlandesgericht Hamm in ähnlichen Fällen der Veräußerung die Genehmigung versagt hat« Dasselbe gilt von den von der Rechtsbeschwerde erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 35) und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (RechtdLandw 1949? 259)$ denn die Abweichungsrechtsbeschwerde ist nur dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend
 
beantwortet hat«, Dagegen genügt es nicht, wenn ähnliche oder gleiche Tatbestände eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung erfahren haben (vgl den oben erwähnten Beschluß des erkennenden Senats vom 5«* Juli 1955)*
Ob das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Bauernobergerichts in Kassel vom 6* September 1951 - 1 Wb 4-5/51 -? durch die einem Kaufmann die Genehmigung für den Erwerb eines Wiesengrundstücks versagt wurde, abgewichen ist, mag dahingestellt bleiben* Selbst wenn das Beschwerdegericht der Vorschrift des § 8 Abs 1 Nr 1 HessDVO eine von dem Beschluß vom 6«, September 1951 abweichende Auslegung gegeben hätte, könnte diese Abweichung die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen*
Das Bauerno.bergericht Kassel war ein Zivilsenat des Oberlande sgerichts Frankfurt, Auch das Beschwerdegericht ist ein auswärtiger Zivilsenat dieses Oberlandesgerichts, der mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21«, Juli 195.3 an die Stelle des früheren Bauernobergerichts getreten ist» Es handelt sich somit um Entscheidungen desselben Gerichts* § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG setzt voraus, daß der an-gefochtene Beschluß von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweicht«, Es genügt deshalb nicht, daß das Oberlandesgericht eine Rechtsfrage in einem früheren Beschluß anders beurteilt hat als in der angefochtenen Entscheidung* Bei der Beurteilung der Frage der Abweichung ist vielmehr auf den" neuesten Stand der Rechtsprechung des betreffenden Gerichts abzustellen (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 7» Dezember 1954, V BLw 48/54, RechtdLandw 1955, 75)*
•Eine Abweichung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23* September 1954 (MDR 1955, 46)* der eine Veräußerung landwirtschaftlichen Grundbesitzes
 
an eine kirchliche Stelle betrifft, liegt nicht vor«
I>ie Entscheidung beruht auf der Verordnung Nr 166 des : früheren Landes ftürttemberg-Baden, die im § 11 - ebenso wie § 8 Kess DVO - als.Versagungsgrund die Generalklauto'l des entgegenstehenden öffentlichen Interesses vorsielvb, das nach Abs 1 Nr 1 insbesondere auch vorliegen kann., wenn das zu dem Betrieb der Landwirtschaft bestimmte Grundstück jemand überlassen wird, der die Landwirtschaft weder im Hauptberuf betreibt noch in erheblichem Maß im Nebenberuf seibst oder unter Heranziehung seiner Familienmitglieder ausübt * Wenn dieser für das entgegenstehende öffentliche Interesse angeführte Beispielsfall gegeben ist, wird regelmäßig die Genehmigung zu versagen sein, wobei jedoch die Möglichkeit offenbleibt, daß im Einzelfall das öffentliche Interesse nicht entgegen- ' steht, obwohl der ßeispielsfall gegeben ist«. Demgemäß hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in der oben erwähnten Entscheidung ausgeführt, daß die Genehmigung von Landerwerb durch einen Nichtlandwirt in der Regel zu versagen sei, wenn geeignete Landwirte als KaufInteressenten zur Verfügung ständen, daß aber auch in einem solchen Fall ausnahmsweise die Genehmigung erteilt werden könne, wenn besondere Gründe vorliegend Im Gegensatz zu § 11 Abs 1. Nr 1 der Verordnung Nr 166, der die tatsächliche Ausübung der Landwirtschaft im Haupt- oder Nebenberuf voraussetzt, stellt es § 8 Abs 1 Nr 1 HessDVO auf die WirtSchaftsfähigkeit des Erwerbers ab (vgl Friese, Landwirtschaftsrecht der Amerikanischen Besatzungszone,
S 164)» Die Vorschriften beider Länder weichen somit voneinander ab. Bei der Frage, ob.der Versagungsgrund des entgegenstehenden öffentlichen Interesses nach Maßgabe der BeispieQsfälle gegeben ist, handelt es sich nicht um die gleiche Rechtsfrage, so daß die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht auf die angeblich abweichende
 
Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe gestützt werden kann«,
Da somit nicht ersichtlich ist, daß das Beschwerde-gericht in der Beurteilung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines der im § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen .ist, kann die Frage« ob die Auslegung des § 8 Abs 1 Nr 1 HessDVO durch das Beschwerdegerichl« rechtlich zu beanstanden sein würde, nicht geprüft werden. Die Rechtsbeschwerde mußte vielmehr als unzulässig verworfen werden3
Damit ist auch die 'Entscheidung des Beschwerdegerichts über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrensv die es dem Beschwerdeführer auferlegt hat, einer Nachprüfung entzogen« da die Kostenentscheidung, die keine Entscheidung in der Hauptsache darstellt, für sich allein nicht anfechtbar ist (§ 24 Abs 3 LwVG)o
Im übrigen hat der erkennende Senat bereits im Beschluß vom 10, Mrz 1955 (V BLw 14/55, RechtdLandw 1955,
224 ~ MDR 1955, 605; insoweit bei IM Nr 7 zu § 24 LwVG nur stark gekürzt abgedruckt) ausgesprochen, daß die der Landwirtschaftsbehörde übergeordnete Behörde, wenn sie in Grund-s tü/ckve rkehrsSachen eine Beschwerde erhebt und deshalb nach § 32 Abs 2 LwVG als Beteiligte des Verfahrens gilt, auch Beteiligte im Sinne der Regelung der Kostenerstattung istc Die ablehnenden Stellungnahmen zu dem genannten Beschluß von Sauer (RechtdLandw aaO) und Rötelmann (MDR gtaO), die sich zur Begründung ihrer ebenfalls vom Oberlandesgericht Hamm (RechtdLandw 1955, 226) vertretenen Auffassung auch auf Pritsch (LwVG § 32 Anm III c/3 2, § 42 Anm IV a,
§ 45 Anm III b ß) berufen, gellen keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung dieser Frage, Die abweichende Ansicht wird vorwiegend mit der Stellung der Landwirtschaftsbehörde als
 Vertreterin des öffentlichen Interesses begründet„ Richtig ist, daß die Landwirtschaftsbehörde im gerichtlichen Verfahren öffentliche Interessen wahrnimmt«. Lies gilt nicht nur., wenn sie bei der vorgeschriebenen Anhörung (§ 32 Abs j. LwVG) ihren Standpunkt vertritt9 sondern vor allem dann, wenn sie durch Einlegung der Beschwerde ihre Auffassung durchzusetzen versucht und sich damit am Verfahren beteiligt (§ 32 Abs 2 LwVG)o Der Steilung der Landwirtschaftsbehörde hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen« daß er ihre Befreiung von der Zahlung von Gerichtskosten angeordnet hat (§ 42 Abs 2 LwVG)«, Soweit es sich um die außergerichtlichen Kosten handelt9 fehlt es an einer entsprechenden Bestimmung«, Aus dem Zusammenhang der die Kostenerstattung regelnden Vorschrift des § 43 LwVG mit den übrigen kostenrechtlichen Bestimmungen kann eine Befreiung der Landwirtschaftsbehörde von der Kostenerstattung nicht hergeleitet werden* § 44 Abs 2 LwVG, wonach wenn bei einem Verfahren, das von der Landwirtschaffcsbe-hörde eingeleitet ist oder auf ihrem Antrag oder ihrer Beschwerde beruht, nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden ist, ob und inwieweit anderen am Verfahren Beteiligten die Kosten aufzuerlegen sind, bezieht sich lediglich auf die Gerichtskosten, für deren Tragung, da die Landwirtschaftsbehörde von der Zahlung dieser Kosten befreit ist, nur andere am Verfahren Beteiligte in Frage kommen können. Die Landwirtschaftsbehörde hat im gerichtlichen Verfahren - abgesehen von dem Anspruch auf Anhörung, Ladung zur mündlichen Verhandlung und Zustellung der Entscheidungen in Grundstückverkehrs- und Landbewirtschaftungssachen (’§ 32 Abs 1 LwVG) und von der Befreiung von Gerichtskosten -gegenüber anderen am Verfahren Beteiligten keine Sonderstellung«. Für sie gilt ebenso wie für die übrigen Betei-•iigten im Rechtsbeschwerdeverfahren der Anwaltszwang
11
(§ 29 LwVG)» Der Umstand, daß die Landwirtschaftsbehörde H wenn sie sich durch Einlegung der Beschwerde am Verfahren beteiligt, öffentliche Interessen wahrnimmt;, kann nicht zu einer Freistellung von der Kostenerstattungspflicht führen* wie auch sonst in gerichtlichen Verfahren., in denen das öffentliche Interesse eine Rolle spielt, derjenige., der diese Interessen zu vertreten hat, nicht von der Erstattung der außergerichtlichen Kosten befreit ist* Dies gilt vor allem für das Verwaltungsgerichtsverfahren« das einen besonderen Vertreter des öffentlichen Interesses kennt, dessen Aufgabe eindeutig im § 18 Abs 2 Satz 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes für die Amerikanische Zone erläutert isto Hiernach hat der Vertreter des öffentlichen Interesses mitzuwirken, daß das Recht sich durchsetzt und das Gemeinwohl keinen Schaden erleideto Wenn mehrere Beteiligte vorhanden sind und der Vertreter des öffentlichen Interesses sich als Nebenpartei am Verfahren beteiligt» verteilt das Gericht die Kosten, wozu nach § 129 des Gesetzes auch die zur zweckentsprechenden Rechts Verfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen einer Partei gehören, nach seinem Ermessen, Legt der Vertreter les öffentlichen Interesses ein Rechtsmittel ein und schließt sich diesem kein Beteiligter an, so hat, wenn das Rechtsmittel erfolglos bleibt, die Staatskasse die Kosten zu tragen (vgl Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichts-. gesetz, 2o Aufl § 127 Anm 2 b)t Eine entsprechende Regelung enthält die Verordnung Nr 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Britischen Zone, die im § 100 Abs 2 bestimmt, daß einem Vertreter -.des öffentlichen Interesses Kosten"' nur auferlegt werden können, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hato Im Zivilprozeß ist die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses Aufgabe des Staatsanwalts, der in Ehe- und Entmündigungssachen zur Mitwirkung befugt
12 -
ist (vgl zB §§ 607j 632 ff, 646«, 666 ZP0)c Er kann Klage erheben, Anträge stellen uncl Rechtsmittel einlegen* Unterliegt der Staatsanwalt., so ist die Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen Kosten nach Maßgabe der §§ 91 ff ZPO zu verurteilen (§§ 637,
 673 ZPO)3 Die angeführten Beispiele zeigen, daß es nichts Außergewöhnliches ist, wenn in einem gerichtlichen Verfahren eine öffentliche Interessen wahrnehmende Behörde zur Kostenerstattung herangezogen wirdc Pur die Landwirtschaft sbehörde kann, wenn sie sich durch Einlegung eines Rechtsmittels in die Rolle eines Beteiligten begibt, nichts anderes gelten* Auch die Landwirtschaftsbehörde ist, wenn sie mit einem Rechtsmittel keinen Erfolg hat, “unterliegende Beteiligte” im Sinne des § 45 LwVG«.
Nach der zwingenden Vorschrift des § 45 Abs 1 Satz 2 IwVG hat das Gericht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch den unterliegenden Beteiligten anzuordnen, wenn dieser die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßt hat«, Einem unbegründeten Rechtsmittel ist ein unzulässiges gleichzusetzen (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 29o Mai 1954, V BLw 96/53), so daß der Rechtsbeschwerdeführer dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat«.
Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des Kechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 42 Abs 2 LwVG,
Dr* Tasche
 Dr o Hückinghaus
 Dr opiepenbrock