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BGH

Gericht: BGH

Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Kreis-bauernkammer den Übergabevertrag mit der Auflage genehmigt, dass der Übergeber seinem Sohn Ernst eine Abfindung von 300 DM zu zahlen habe. Die sofortige Beschwerde des Sohnes Ernst hat das Oberlandesgericht als unzulässig zurückgewiesen. Ho Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründete Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass im Verfahren auf Genehmigung eines BefÜbergabevertrages nach § 17 Abs 3 HöfeO vom Gericht ebenso wie von der Landwirtschaftsbehörde im Genehmigungsverfahren bei der Veräusserung nur zu prüfen sei, ob einer der im KEG Er 45 Art IV Nr 4 oder in der MilRegVO Nr 84 Art III Nr 5 vorgeschriebenen Versagungsgründe gegeben ist. Ob diese Auffassung des Beschwerdegerichts zutreffend ist oder ob im Verfahren auf Genehmigung eines Hofüberga- ■ hevertrages auch Hoferechtliehe Gesichtspunkte zu beachten sind, kann dahingestellt bleiben; vgl dazu den Beschluss des erkennenden Senats vom 30.1.1931 (BGHZ 1, 121 ff 71237 = Eeciitölandw 1951, 129 und Besprechung dazu von Schulte daselbst S 130 unter Nr 2). Genehmigungsverfahren habe, so reicht das nicht aus, um ein ^echt des Beschwerdeführers als durch, die Entscheidung■ des Amtsgerichts beeinträchtigt anzusehen, wie es nach § 23 Abs 2 LVO Voraussetzung für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist. Dadurch, dass der Beschwerdeführer als ältester wirtschaftsfähiger Abkömmling durch den Überga-bevals Hoferbe übergangen wird« wird er nicht in seinen Rechten beeinträchtigt; denn da ausser ihm zu demindest auch die jüngste Schwester, die Übernehmerin nach den nicht angegriffenen PestStellungen des Amtsgerichts wirtschaftsfähig ist, hatte der Beschwerdeführer kein Recht, keine rechtlich geschützte Anwartschaft auf den Hof, vielmehr konnte der Vater unter den mehreren wirtschaftsfähigen Abkömmlingen den Hoferben und damit auch den Übernehmer frei auswählen (§ 7 HöfeO und § 38 Abs 4 LVO)« Aus diesem Gesichtspunkt kann also der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Amtsgerichts nicht als in einem Recht beeinträchtigt angesehen werden, wie der Senat in seinem zu dem Albdruck bestimmten Beschluss vom 3*4»1951 (V BLw 5/50) bereits näher dargelegt hat„.Auch wegen seiner AbfindungsanSprüche hat der Rechtsbeschwerdeführer, der am Abschluss de.s Wie der erkennende Senat in seiner vor'bezeichneten Entscheidung ebenfalls näher dargelegt hat, kommen Abfindung^ ansprüche der weichenden Erben erst mit der Eintragung des Übernehmers als Eigentümer im Grundbuch zur Entstehung. Vorher kann ein weichender Ankömmling daher weder durch den Übergabevertrag noch, durch dessen Genehmigung in seinen Rechten beeinträchtigt sein Dass es sich, wenn seine vermeintlichen Abfindungsansprüche durch die Regelung im übergabevertrag verkürzt werden, dabei nur um eine tatsächliche Beeinflussung, nicht aber um eine rechtliche Beeinträchtigung derselben nach § 23 Abs 2 LVO handelt, hat der erkennende Senat ebenfalls in dem bereits genannten Beschluss eingehend dargelegt; denn durch die Regelung im Übergabevertrag werden, wie das Beschwerde- •• gericht zutreffend hervorhebt, die Abfindungsansprüche der weichenden Erben in ihrem rechtlichen Bestand wie sie das Gesetz nach § 12 Abs 1 und § 16 Abs 2 IlöfeO gewährt,' nicht berührt. Da die weichenden Erben auf Grund des Gesetzes erst mit der Eintragung des Übernehmers als Eigentümer im Grundhuch. Abfincungs-ansprüche erwerben, körnen Rechte der weichenden Erben schon während des Genehmigungsverfahrens auch nicht durch dieFrage berührt werden, ob der Übergabevertrag nichtig ist oder nicht«.

Zitierte Normen: § 17 HoefeO § 23 LVO § 7 HoefeO § 23 LVO
RechtÜbergabevertragweichendGenehmigungGenehmigungsverfahrenBeschwerdeführerErnst

Volltext der Entscheidung

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 In der Landwi rt scha f t s s ach e
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Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer*
vertreten durch Rechtsanwalt Br,
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lo den Bauern Ernst PflBP den Älteren 2o die geschiedene Brau Adele	geh„ P(
beide in BfHHHB i. Lbg0,
Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr
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wegen Genehmigung eines Hofubergabevertrages
 hat der Y. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 12, Juni 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Bzv’ Pritsch, der Bundesrichter Bro ( Hückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Tb.ee beschlossen!	^
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Bis Rechtsb%schwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats desoSchleswig-Holsteinischen Ober-landesgericbts in Scnröswig vom 6. Februar 1951 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurück-
gewiesen. Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten o
Gr r ü n d e g
Der 74-jährige Bauer Ernst	in Bl
(Antragsteller zu 1) hat seinen Hof nebst Gast-
wirtschaft, dessen Grösse rund 25»5-ha beträgt und der einen'Einheitswert von 31 000 DU hat, durch. Uber-; gäbe- nebst Altenteilsvertrag vom 12. September 1950 auf seine jüngste-Dochter, die geschiedene'Adele (Antragsteilerin zu 2) übertragen. Beide Vertragsteile haben beim Amtsgericht die Genehmigung des Vertrages
 beantragt. Der älteste Sohn Ernst, der Landwirt, von Beruf ist, hat diesem Antrag widersprochen. Mit Be-, zug auf ihn ist in § 5 des Übergabevertrages bestimmt: ’’Der Schn Ernst hat sich gegenüber dem Über-
geber nicht so benommen, wie es ein Vater vom Sohn erwarten darf. Er soll daher nichts mehr erhalten, zu demal er seit 1949 mietfrei in dem Altenteilshaus
 wohnt o”
Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Kreis-bauernkammer den Übergabevertrag mit der Auflage genehmigt, dass der Übergeber seinem Sohn Ernst eine Abfindung von 300 DM zu zahlen habe. Die sofortige Beschwerde des Sohnes Ernst hat das Oberlandesgericht als unzulässig zurückgewiesen. Der Sohn Ernst hat Rechtsbeschwerde' eingelegt, einen formulierten An-
trag aber riebt gestellt. Die Antragsteller bitten um Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig, hilfs-weise um Zurückweisung derselben * als unbegründet.
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 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründete
 Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass im Verfahren auf Genehmigung eines BefÜbergabevertrages nach § 17 Abs 3 HöfeO vom Gericht ebenso wie von der Landwirtschaftsbehörde im Genehmigungsverfahren bei der Veräusserung nur zu prüfen sei, ob einer der im KEG Er 45 Art IV Nr 4 oder in der MilRegVO Nr 84 Art III Nr 5 vorgeschriebenen Versagungsgründe gegeben ist. Nur die.aus diesen Versagungsgründen sich ergebenden öffentlichen Belange seien zu beachten; die Privatrechte der Beteiligten kämen dabei nur insoweit in Betracht, als sie•zur Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkte von Bedeutung seien.
Ob diese Auffassung des Beschwerdegerichts zutreffend ist oder ob im Verfahren auf Genehmigung eines Hofüberga- ■ hevertrages auch Hoferechtliehe Gesichtspunkte zu beachten sind, kann dahingestellt bleiben; vgl dazu den Beschluss des erkennenden Senats vom 30.1.1931 (BGHZ 1, 121 ff 71237 = Eeciitölandw 1951, 129 und Besprechung dazu von Schulte daselbst S 130 unter Nr 2). Denn jedenfalls tragen die weiteren Gründe, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht in seinem Rech t b e ei nträch ti gt
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sei, die Entscheidung des Beschwerdegerich.tSo Wenn die Rechtsbeschwerde darzulegen versucht, dass der Rechts Beschwerdeführer. ein schutzwürdiges Interesse an der Berücksichtigung seiner berechtigten Ansprüche im. Genehmigungsverfahren habe, so reicht das nicht aus, um ein ^echt des Beschwerdeführers als durch, die Entscheidung■ des Amtsgerichts beeinträchtigt anzusehen, wie es nach § 23 Abs 2 LVO Voraussetzung für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist. Dadurch, dass der Beschwerdeführer als ältester wirtschaftsfähiger Abkömmling durch den Überga-bevals Hoferbe übergangen wird« wird er nicht in seinen Rechten beeinträchtigt; denn da ausser ihm zu demindest auch die jüngste Schwester, die Übernehmerin nach den nicht angegriffenen PestStellungen des Amtsgerichts wirtschaftsfähig ist, hatte der Beschwerdeführer kein Recht, keine rechtlich geschützte Anwartschaft auf den Hof, vielmehr konnte der Vater unter den mehreren wirtschaftsfähigen Abkömmlingen den Hoferben und damit auch den Übernehmer frei auswählen (§ 7 HöfeO und § 38 Abs 4 LVO)« Aus diesem Gesichtspunkt kann also der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Amtsgerichts nicht als in einem Recht beeinträchtigt angesehen werden, wie der Senat in seinem zu dem Albdruck bestimmten Beschluss vom 3*4»1951 (V BLw 5/50) bereits näher dargelegt hat„.Auch wegen seiner AbfindungsanSprüche hat der Rechtsbeschwerdeführer, der am Abschluss de.s Übergabevertrages selbst nicht teilgenommen hat, kein Beschwerderecht. Wie der
 erkennende Senat in seiner vor'bezeichneten Entscheidung ebenfalls näher dargelegt hat, kommen Abfindung^ ansprüche der weichenden Erben erst mit der Eintragung des Übernehmers als Eigentümer im Grundbuch zur Entstehung. Vorher kann ein weichender Ankömmling daher weder durch den Übergabevertrag noch, durch dessen Genehmigung in seinen Rechten beeinträchtigt sein Dass es sich, wenn seine vermeintlichen Abfindungsansprüche durch die Regelung im übergabevertrag verkürzt werden, dabei nur um eine tatsächliche Beeinflussung, nicht aber um eine rechtliche Beeinträchtigung derselben nach § 23 Abs 2 LVO handelt, hat der erkennende Senat ebenfalls in dem bereits genannten Beschluss eingehend dargelegt; denn durch die Regelung im Übergabevertrag werden, wie das Beschwerde- •• gericht zutreffend hervorhebt, die Abfindungsansprüche der weichenden Erben in ihrem rechtlichen Bestand wie sie das Gesetz nach § 12 Abs 1 und § 16 Abs 2 IlöfeO gewährt,' nicht berührt. Da die weichenden Erben auf Grund des Gesetzes erst mit der Eintragung des Übernehmers als Eigentümer im Grundhuch. Abfincungs-ansprüche erwerben, körnen Rechte der weichenden Erben schon während des Genehmigungsverfahrens auch nicht durch dieFrage berührt werden, ob der Übergabevertrag nichtig ist oder nicht«. Ist der Übergab evertrag gültig, dann kommen.mit der Eintragung , des Übernehmers als.Eigentümer die etwaigen Abfindung ansprüche der weichenden Erben gegen den Übernehmer zur Entstehung; ist er aber nichtig, dann wäre die RechtStellung der weichenden Erben noch schlechter,
 weil sie dann Abfindungsansprüche unter Umständen erst mit dem Ableben des Vaters erheben könnten; durch die Geltendmachung einer Nichtigkeit des Übergabevertrages kann daher der Beschwerdeführer seine Rechtsstellung nicht verbessern, und es können umgekehrt seine Rechte durch die Nichtbeachtung einer etwaigen Nichtigkeit im Genehmigungsverfahren nicht beeinträchtigt werden, lurch den übergabevertrag und dessen Genehmigung werden auch etwaige Erstattungen Sprüche des Beschwerdeführers für verauslagte Wohnungsausbaukosten rechtlich nicht beeinträchtigt; sie werden, wie auch die Ansprüche sonstiger Gläubiger des Übergebers, durch Übertragung des Hofes in ihrem rechtlichen Bestände nicht beeinträchtigt (vgl dazu den bereits erwähnten Beschluss des erkennenden Senats vom 3-4.1951 und vor allem Pränkel, RechtdLandw 1950, 504/5)- Die von der i'.echtsbe schwer de unter Hinweis auf Lange-\7ulff, Eöfe-ordnung 3- Aufl, S 280/81 behandelte Präge, in welchem Umfange eine Nichtigkeit des 'Übergabevertrages v.';m Gericht im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl dazu BGHZ 1, 124 ■= RechtdLandw 1951, 150), ist schliesslich auch nicht geeignet, durch den Übergabevertrag oder die Entscheidung des Amtsgerichts ein Recht des Rechtsbeschwerdeführers als beeinträchtigt erscheinen zu lassen, wie bereits dargelegt ist.
Las Beschwerdegericht hat nach' alledem die sofortige Beschwerde mit Recht als unzulässig angesehen- Die Rschtsbescbwerde war deswegen als unbe-
gründet zurlickzuweisen.
Die Kostenen tscheidung beruht auf § 10 LVK in Verbindung mit §§ 42, 43, 50, 51 IVO. Ein Anlass, dem Kechtsbeschvierdeführer die Erstattung ausser gericht-lieb er Kosten aufzuerlegen, bestand.nicht.
Dr0 Pritsch Pr„ Hückinghaus Dr. Tasche.