kaufte der Beteiligte zu 1 von den Beteiligten zu 3 drei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Gonterskirchen, von denen zwei wegen ihrer Größe nicht unter die Genehmigungspflicht nach dem Grundstückverkehrsgesetz fallen. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nie zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei bei seinem Beschluß von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 14. Februar 1974 befaßt sich mit der Frage, ob ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht auch dann ausgeübt werden kann, wenn in einem Vertrag mehrere Grundstücke verkauft werden sollen, die nur zu dem Teil dem Vorkaufsrecht unterliegen, Von einem dementsprechenden Rechtssatz ist das Beschwerdegericht im angefochtenen Beschluß nicht abgewic] Es hatte sich im Gegensatz zu der Vergleichsentscheiduni nicht mit dem Fall zu befassen, daß die Veräußerung all« Grundstücke der Genehmigung nach dem Grundstückverkehrs gesetz bedarf aber nur ein Teil der in einem Vertrag ve: kauften Grundstücke dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsre unterliegt. Denn nur bei einer solchen Veräußerung kann ein einheitlicher Genehmigungsantrag vorliegen, der auf seine Teilbarkeit nach den dem Vorkaufsrecht unterliege den und nicht unterliegenden Grundstücken zu überprüfen wäre. Dezember 1964 befaßt sich mit der Frage, ob das siedlungsrechtliche Vorkaufsrechl auch dann besteht, wenn an sich ein Versagungsgrund nac § 9 GrdstVG gegeben ist, die Genehmigung jedoch nach Auffassung der Genehmigungsbehörde unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden kann. Der Senat hat die Frage für den Fall, daß eine Auflage in Betracht kommt, Hiervon ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen, denn es hat nicht ein Vorkaufsrecht trotz der Möglichkeit einer Genehmigung unter Auflage bejaht. Mit der Frage, wann eine Auflage, das Grundstück zu verpachten, angezeigt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG), befaßt sich der Beschluß vom 17. Da es hiernach an der Darlegung einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG fehlt, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 25/82 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages Beteiligte: 1. Manfred ZM^eg Käufer und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch die Rechtsanwälte und 2. Hessische UflBgeSeilschaft mbH, Geschäftsführer Dr. Heinz-Willem Manfred SchWMB, Kflistraße 1 vertreten durch die t Siedlungsunternehmen, Rudolf und Anna straße Verkäufer z Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 4. Mai 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr, Thumm sowie die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 20. August 1982 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 475 IM festgesetzt. Gründe I. Durch notariellen Vertrag vom V. 1981 kaufte der Beteiligte zu 1 von den Beteiligten zu 3 drei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Gonterskirchen, von denen zwei wegen ihrer Größe nicht unter die Genehmigungspflicht nach dem Grundstückverkehrsgesetz fallen. Die Beteiligte zu 2 hat bezüglich des der Genehmigungspflicht nach dem Grundstückverkehrsgesetz unterliegenden Grundstücks die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach § 4 RSG erklärt. Diese Erklärung ist den Beteiligten zu 1 und 3 zusammen mit dem Versagungsbesche nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG zugestellt worden. Hierge^ hat der Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entsche: gestellt. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zuri gewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolg der Beteiligte zu 1 das Ziel der Genehmigung des Kaufve: träges weiter. II. Das Beschwerdegericht hat hinsichtlich der Zurück Weisung von Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkauf rechts u.a. ausgeführt: 1. Der Bestand des Vorkaufsrechtes sei nicht dadu in Frage gestellt, daß der Kaufvertrag noch weitere Gru stücke umfasse, die nicht dem Vorkaufsrecht unterlägen und die auch nicht der Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedürften. 2. Das 3475 qm große Kaufgrundstück werde dringer von einem hauptberuflichen Landwirt zur Aufstockung sei Betriebes benötigt. Bei dieser Sachlage würde es zu eir nicht zu billigenden Bodenverteilung kommen, wenn der I teiligte zu 1 das Kaufgrundstück erwerben würde. III. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nie zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Die Rechtsbeschwerdeführer müssen in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht: Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei bei seinem Beschluß von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 14. Februar 1974, V BLw 1/73 (RdL 1974, 96 und 135) und 17. Dezember 1964, V BLw 10/64, DNotZ 1964, 724 abgewichen. 1. Die Entscheidung des Senats vom 14. Februar 1974 befaßt sich mit der Frage, ob ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht auch dann ausgeübt werden kann, wenn in einem Vertrag mehrere Grundstücke verkauft werden sollen, die nur zu dem Teil dem Vorkaufsrecht unterliegen, für den Vertrag jedoch eine einheitliche Genehmigung nac dem Grundstückverkehrsgesetz beantragt worden ist. Der £ hat diese Frage unter der Voraussetzung verneint, daß si weder aus den Umständen noch aus den Interessen der Vertragspartner die Möglichkeit einer Teilung des Vertrage* und des Genehmigungsantrages ergebe. Von einem dementsprechenden Rechtssatz ist das Beschwerdegericht im angefochtenen Beschluß nicht abgewic] Es hatte sich im Gegensatz zu der Vergleichsentscheiduni nicht mit dem Fall zu befassen, daß die Veräußerung all« Grundstücke der Genehmigung nach dem Grundstückverkehrs gesetz bedarf aber nur ein Teil der in einem Vertrag ve: kauften Grundstücke dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsre unterliegt. Denn nur bei einer solchen Veräußerung kann ein einheitlicher Genehmigungsantrag vorliegen, der auf seine Teilbarkeit nach den dem Vorkaufsrecht unterliege den und nicht unterliegenden Grundstücken zu überprüfen wäre. Vorliegend bezieht sich der Genehmigungsantrag ab nur auf das Grundstück, welches der Genehmigungspflicht nach dem Grundstückverkehrsgesetz unterliegt und bezügl dessen die Ausübung des Vorkaufsrechtes erklärt worden Die zwei weiteren mitverkauften Grundstücke können mit Rücksicht auf ihre Größe genehmigungsfrei veräußert wer Die Senatsentscheidung vom 14. Februar 1974 ist daher nicht einschlägig. 2. Der Beschluß vom 17. Dezember 1964 befaßt sich mit der Frage, ob das siedlungsrechtliche Vorkaufsrechl auch dann besteht, wenn an sich ein Versagungsgrund nac § 9 GrdstVG gegeben ist, die Genehmigung jedoch nach Auffassung der Genehmigungsbehörde unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden kann. Der Senat hat die Frage für den Fall, daß eine Auflage in Betracht kommt, in der Vergleichsentscheidung verneint. Hiervon ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen, denn es hat nicht ein Vorkaufsrecht trotz der Möglichkeit einer Genehmigung unter Auflage bejaht. Mit der Frage, wann eine Auflage, das Grundstück zu verpachten, angezeigt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG), befaßt sich der Beschluß vom 17. Dezember 1964 nicht. Er verhält sich nur über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Veräußerungsauflage nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG. Da es hiernach an der Darlegung einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG fehlt, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Dem Beschwerdegericht ist damit die sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses verwehrt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG. Dr. Thumm Hagen Linden i