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BGH · V BLw 23/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 23/77

Im Jahre 1965 hatte sie ein notarielles Testament errichtet, in welchem sie ihre vier Kinder - darunter die Beteiligte zu 1 und den Beteiligten zu 2 - zu Erben eingesetzt und den Beteiligten zu 2 zu dem Hoferben bestimmt hatte* Die drei anderen Kinder sollten in gleichen Teilen den genannten Anteil an der Familiengemeinschaft erhalten. Außerdem erteilte das Amtsgericht Menden einen Erbschein, wonach die Kinder der Erblasserin Erben bezüglich des hoffreien Vermögens geworden sind. Die Beteiligte zu 1 begehrt vom Beteiligten zu 2 Zahlung eines Viertels des Kaufpreises (= 16 164,95 DM) gemäß § 13 HöfeO. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Beteiligten zu 1 stehe ein Ergänzungsanspruch nach §13 HöfeO nicht mehr zu, da der Vermögenswert, der Der Beteiligte zu 2 hat einen von § 13 Abs. 2 HöfeO aF erfaßten Teil des Hofgrundstücks veräußert. Die Beteiligte zu 1 ist u.a. mit dem Beteiligten zu 2 zusammen auch Miterbin nach der Erblasserin. Sie hat ihre Miterbenbestellung durch die Übertragung des Erbanteils auf den Beteiligten zu 3 nicht verloren. Der Beteiligte zu 3 als Erwerber des Erbanteils ist andererseits auch nicht durch den Erwerb zu dem Miterben geworden. Anspruch aus § 13 HöfeO - wie bei dem gemäß § 2034 BGB den Miterben zustehenden Vorkaufsrecht - nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes den Miterben Vorbehalten ist, kann der Erbteilserwerber aufgrund der bloßen Übertragung des Erbanteils den Anspruch nicht geltend machen. Die Regelung des § 13 HöfeO dient dem vermögensrechtlichen Ausgleich der Nachteile, die den Miterben, die nicht Hoferbe sind, durch die in der Höfeordnung im Interesse der Erhaltung des Hofes abweichend vom allgemeinen Recht geregelte Hoferbfolge entstanden sind. Diese Nachteile werden im Verhältnis zu dem Hoferben nicht automatisch durch die Übertragung des Erbanteils auf einen Dritten ausgeglichen. c) Die Beteiligte zu 1 könnte folglich den Ergänzungsanspruch aus § 13 HöfeO aF nur dann nicht mehr geltend machen, wenn sie zusätzlich zu ihrem Erbteil auch diesen Anspruch an den Beteiligten zu 3 abgetreten hätte.

Zitierte Normen: § 13 HoefeO
HofBeteiligtebeteiligtHöfeOOberlandesgerichtErblasserinMiterbeAnspruchHoferben

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
 HöfeO § 13; BGB § 2033
Tritt ein nicht zu dem Hoferbe gewordener Miterbe eines Nachlasses, zu dem ein Hof i.S. der Höfeordnung gehört, seinen Erbanteil an einen Dritten ab, so gehen damit nicht ohne weiteres auch Abfindungsansprüche gegen den Hoferben auf den Dritten über.
BGH, Beschl. v. 9. November 1978 - V BLw 23/77 - OLG Hamm
AG Menden
ö
BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 23/77	BESCHLUSS
A
in der LandwirtSchaftssache
 betreffend die Geltendmachung eines Abfindungsergänzungsanspruches
 Beteiligte:
1. Erzieherin Inge WJ
•Straße
 Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
 vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. von fl^i» vqxl^HH^HVund Dr.
2.
Landwirt Klaus Dieter B| Hl
 Forsthaus H
t
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. und
 Gut
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 9. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden und die ehrenamtlichen Richter Miehe und Hunze
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der auf die mündliche Verhandlung vom 235* Juni 1977 ergangene Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurü ckverwi e s en.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16 164,95 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die am 26. Dezember 1967 verstorbene Frau Inge (Erblasserin) war Eigentümerin des Hofes Waldgut	Außerdem	besaß sie einen Anteil
 an der sogenannten Familiengemeinschaft Fritz S(
Im Jahre 1965 hatte sie ein notarielles Testament errichtet, in welchem sie ihre vier Kinder - darunter die Beteiligte zu 1 und den Beteiligten zu 2 - zu
 
Erben eingesetzt und den Beteiligten zu 2 zu dem Hoferben bestimmt hatte* Die drei anderen Kinder sollten in gleichen Teilen den genannten Anteil an der Familiengemeinschaft erhalten. Nach dem Tode der Erblasserin erteilte das Amtsgericht Balve ein Hoffolgezeugnis, wonach der Beklagte zu 2 zu dem Hof-erben geworden ist. Außerdem erteilte das Amtsgericht Menden einen Erbschein, wonach die Kinder der Erblasserin Erben bezüglich des hoffreien Vermögens geworden sind. Gemäß notariellem Vertrag vom 18. Juli 1973 übertrug die Beteiligte zu 1 ihren Erbanteil am Nachlaß der Erblasserin auf den Gutsbesitzer Fritz	(den	Beteiligten zu 3)* Der Be-
teiligte zu 2, der inzwischen als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen worden war, hatte am 18. September 1972 eine 2,0858 ha große Parzelle des Hofes zu dem Preise von 64-659,80 DM verkauft.
Die Beteiligte zu 1 begehrt vom Beteiligten zu 2 Zahlung eines Viertels des Kaufpreises (= 16 164,95 DM) gemäß § 13 HöfeO. Das Landwirtschaftsgericht hat den Zahlungsantrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht blieb erfolglos. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Zahlungsbegehren weiter. Der Beteiligte zu 2 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Beteiligten zu 1 stehe ein Ergänzungsanspruch nach §13 HöfeO nicht mehr zu, da der Vermögenswert, der
 
in der Aussicht auf zukünftiges Entstehen eines Ausgleichsanspruches begründet liege, mit der Übertragung des Erbanteils auf den Erwerber des Erbanteils übergegangen sei. Bei dem Anspruch nach § 13 HöfeO handele es sich nicht um einen unübertragbaren, etwa höchstpersönlichen, Anspruch eines Miterben.
2. Die hiergegen von der Beteiligten zu 1 eingelegte - zulässige - Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts:
a)	Das Oberlandesgericht hat zunächst zutreffend auf das vorliegende Verfahren § 13 HöfeO aF angewendet (vgl. Art. 3 § 5 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29.3.1976 - BGBl I S. 881).
b)	Nach § 13 Abs. 1 HöfeO aF kann ein Miterbe im Falle der Veräußerung des Hofes (oder gemäß Absatz 2 von bestimmten Teilen des Hofes im Wert von mehr als 1/10 des Hofes) durch den Hoferben von diesem verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung über den Nachlaß-nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts stattgefunden hätte. Der Beteiligte zu 2 hat einen von § 13 Abs. 2 HöfeO aF erfaßten Teil des Hofgrundstücks veräußert. Die Beteiligte zu 1 ist u.a. mit dem Beteiligten zu 2 zusammen auch Miterbin nach der Erblasserin. Sie hat ihre Miterbenbestellung durch die Übertragung des Erbanteils auf den Beteiligten zu 3 nicht verloren. Der seinen Erbteil veräußernde Miterbe bleibt nämlich - wie auch das Oberlandesgericht nicht
 verkannt hat - Erbe (vgl. RGZ 64, 173, 175; BGH NJW 1971, 1264). Der Beteiligte zu 3 als Erwerber des Erbanteils ist andererseits auch nicht durch den Erwerb zu dem Miterben geworden. Erbe kann nämlich nur werden, wer aufgrund eines vom Gesetz anerkannten familienrechtlichen Verhältnisses oder durch letztwillige Verfügung zu dem Rechtsnachfolger des Erblassers berufen ist (NJW 1971, 1264, 1265).
Da der. Anspruch aus § 13 HöfeO - wie bei dem gemäß § 2034 BGB den Miterben zustehenden Vorkaufsrecht - nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes den Miterben Vorbehalten ist, kann der Erbteilserwerber aufgrund der bloßen Übertragung des Erbanteils den Anspruch nicht geltend machen. Andererseits ist kein Grund ersichtlich, die Geltendmachung des Ergänzungsanspruchs aus" § 13 HöfeO nur Miterben zu gestatten, die noch Inhaber des Erbanteils sind. Die Regelung des § 13 HöfeO dient dem vermögensrechtlichen Ausgleich der Nachteile, die den Miterben, die nicht Hoferbe sind, durch die in der Höfeordnung im Interesse der Erhaltung des Hofes abweichend vom allgemeinen Recht geregelte Hoferbfolge entstanden sind. Diese Nachteile werden im Verhältnis zu dem Hoferben nicht automatisch durch die Übertragung des Erbanteils auf einen Dritten ausgeglichen. Eine Befreiung des Hoferben von Ergänzungsansprüchen der Miterben, die ihren Erbanteil übertragen haben, würde, da die Erbteilserwerber nach den obigen Ausführungen mit dem Erbanteil nicht automatisch den Ergänzungsanspruch erworben haben, zu einer nicht vertretbaren Bevorzugung des Hoferben führen.
 
c)	Die Beteiligte zu 1 könnte folglich den Ergänzungsanspruch aus § 13 HöfeO aF nur dann nicht mehr geltend machen, wenn sie zusätzlich zu ihrem Erbteil auch diesen Anspruch an den Beteiligten zu 3 abgetreten hätte. Abtretbar ist der Anspruch, wie §13 Abs. 9 HöfeO nF jetzt in Übereinstimmung mit der früheren Auffassung zu § 13 HöfeO aF (vgl. Lange/Wulff, HöfeO 6. Aufl. S. 258 Erläuterung Nr. 180 g) klarstellt. Das Oberlandesgericht wird den Vertrag unter diesem Gesichtspunkt tatrichterlich noch zu würdigen haben.
Hill
 Hagen
Linden