Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen beim Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts haben sich die Beteiligten zu 2 und 3 mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Es könne auf sich beruhen, ob der Versuchsanbau von Pflanzen, aus denen der Beteiligte zu 2 Erkenntnisse für seine Lehr- und Vortragstätigkeit ziehe, überhaupt einen landwirtschaftlichen Betrieb darstelle; denn Jedenfalls stehe fest, daß der Beteiligte zu 2 nicht hauptberuflicher Landwirt sei. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtibeschwerdebegründung angeführten Entscheidung ei* nes der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung benähte. 1. Die Rechtsbeschwerde macht in erster Linie geltend, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts von dem Beschluß des OLG Karlsruhe vom 9. In der Vergleichsentscheidving wird ausgeführt, daß auch derjenige als hauptberuflicher Landwirt anzusehen sei, der zwar vorher seinen Lebensunterhalt nicht (oder nicht ausschließlich) in der Landwirtschaft gefunden habe, aber ernstlich gewillt und in der Lage ist, künftig die Landwirtschaft zu seiner Lebensgrundlage zu machen; ob er auf die Einkünfte aus der Landwirtschaft angewiesen sei oder seinen Unterhalt auch durch sein sonstiges Einkommen bestreiten könne, sei nicht entscheidend. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht zu der Frage, wer als hauptberuflicher Landwirt anzusehen ist, ausdrücklich überhaupt nicht Stellving genommen. Aber auch mittelbar - durch die billigende Bezugnahme auf die Begründung des Landwirtschaftsgerichts - hat das Beschwerdegericht keine von der Vergleichsentscheidung abweichende Rechtsansicht erkennen lassen. Vergleichsentscheidung und Beschwerdeentscheidung stimmen mithin darin überein, daß als hauptberuflicher Landwirt nur derjenige anzusehen ist, der (jedenfalls auch) aus der Landwirtschaft Einkünfte erzielt und die Landwirtschaft insoweit zu seiner beruflichen Grundlage macht. Die Rechtsbeschwerde vertritt weiter den Standpunkt, das Beschwerdegericht sei von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 1969 - 1 BvR 353/67 (NJW 1969, 1475 abgewichen: Obwohl nach diesen Entscheidungen entsprechend dem Zweck des § 9 Grundstückverkehrsgesetz Allgemeininteressen im Bereich der Agrarstruktur vor Einzelinteressen zu berücksichtigen seien, habe das Beschwerdegericht schematisch die Interessen von hauptberuflichen Landwirten herkömmlicher Prägung höher bewertet als die Interessen eines vermeintlich nebenberuflichen Landwirts. Die Rechtsbeschwerde übersieht, daß es zur Darlegung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht ausreicht, wenn sie lediglich geltend macht, das Beschwerdegericht habe in den Vergleichsentscheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V BLw 23/76
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages
1. Landwirtin Maria in W|
Strasse #
als Verkäuferin,
2. Rudolf in
3. dessen Ehefrau Ina
daselbst,
als Käufer, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
Zu 2 und 3:
Dr.
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2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 1. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Lechler und Komp
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen beim Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. September 1976 - 10 WLw 8/76 - wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 700 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 hat durch Vertrag vom 27. Mai 1975 den Beteiligten zu 2 und 3 die im Grundbuch von Heft(B®Abt. I Nr. 9 und 41 ein-
getragenen, nebeneinander liegenden Flurstücke ®04, ^05 und •06 (Acker und Wiese im zur Größe
von insgesamt 1 977 qm für 1 700 DM verkauft und aufgelassen.
Das Landwirtschaftsamt und das Landwirtschaftsgericht haben dem Vertrag gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) die Genehmigung versagt.
Gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts haben sich die Beteiligten zu 2 und 3 mit der sofortigen Beschwerde gewandt.
Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es - zu dem Teil durch Bezugnahme auf Ausführungen des Landwirt Schaftsgerichts - folgende Auffassung vertreten:
Es könne auf sich beruhen, ob der Versuchsanbau von Pflanzen, aus denen der Beteiligte zu 2 Erkenntnisse für seine Lehr- und Vortragstätigkeit ziehe, überhaupt einen landwirtschaftlichen Betrieb darstelle; denn Jedenfalls stehe fest, daß der Beteiligte zu 2 nicht hauptberuflicher Landwirt sei. Im Gegensatz zu ihm seien die beiden Kaufmitbewerber, die Teilnehmergemeinschaft des für die Markung GflHHHBHI eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens und die
GmbH, einem hauptberuflichen Landwirt gleichzuachten, weil sie die Grundstücke nur zwecks Weitergabe an aufstockungsbedürftige hauptberufliche Landwirte erwürben. Hauptberuflichen Landwirten aber sei beim Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke regelmäßig der Vorrang vor Nichtland-wirten und Nebenerwerbslandwirten einzuräumen. Irgendwelche Umstände, die ein Abgehen von dieser Regel im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Beteiligten zu 2 und 3 haben Rechtsbeschwer de eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Begehren (Genehmigung der Veräußerung) weiter verfolgen.
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtibeschwerdebegründung angeführten Entscheidung ei* nes der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung benähte. Dies ist indessen nicht der Fall.
Nach der Auslegung, die § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in der ständigen Rechtsprechung des Senats erfahren hat (grundlegend BGHZ 15* 5, 9 f), muß der Rechtsbeschwerdeführer in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen diese Rechtsfrage verschieden beantwortet haben und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
1. Die Rechtsbeschwerde macht in erster Linie geltend, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts von dem Beschluß des OLG Karlsruhe vom 9. November 1965 (WLw 9/65) abweiche. Nach diesem Beschluß, so führt die
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Rechtsbeschwerde aus, sei für die Landwirtseigenschaft des Erwerbers entscheidend, ob der Käufer das erworbene Anwesen als Grundlage des von ihm ernstlich gewollten Berufs und nicht lediglich als Kapitalanlage oder als Ruhe- oder Feriensitz verwenden wolle; auf die Frage, ob der Käufer auf die Einkünfte aus der Landwirtschaft angewiesen sei oder ob er seinen Unterhalt durch sonstiges Einkommen bestreiten könnte, komme es nicht entscheidend an; im Gegensatz dazu habe das Beschwerdegericht es nicht als ausreichend angesehen, daß der Beteiligte zu 2 das erworbene Anwesen als Grundlage des von ihm ernstlich gewollten Berufes nutze.
Im Gegensatz zur Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht der Beschwerdebeschluß von der angeführten Vergleichs ent Scheidung nicht in entscheidvingserheblicher Weise ab. In der Vergleichsentscheidving wird ausgeführt, daß auch derjenige als hauptberuflicher Landwirt anzusehen sei, der zwar vorher seinen Lebensunterhalt nicht (oder nicht ausschließlich) in der Landwirtschaft gefunden habe, aber ernstlich gewillt und in der Lage ist, künftig die Landwirtschaft zu seiner Lebensgrundlage zu machen; ob er auf die Einkünfte aus der Landwirtschaft angewiesen sei oder seinen Unterhalt auch durch sein sonstiges Einkommen bestreiten könne, sei nicht entscheidend. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht zu der Frage, wer als hauptberuflicher Landwirt anzusehen ist, ausdrücklich überhaupt nicht Stellving genommen. Aber auch mittelbar - durch die billigende Bezugnahme auf die Begründung des Landwirtschaftsgerichts - hat das Beschwerdegericht keine von der Vergleichsentscheidung abweichende Rechtsansicht erkennen lassen. Das Amtsgericht hat seine Ent-
Scheidung darauf abgestellt, daß der Beteiligte zu 2 seine Einkünfte nicht aus der Landwirtschaft ziehe, sondern aus selbständiger Tätigkeit ("Biotektur- und Agri-tektur-Vorlesungen, Vorträge, Veröffentlichungen und Beratungen"). Vergleichsentscheidung und Beschwerdeentscheidung stimmen mithin darin überein, daß als hauptberuflicher Landwirt nur derjenige anzusehen ist, der (jedenfalls auch) aus der Landwirtschaft Einkünfte erzielt und die Landwirtschaft insoweit zu seiner beruflichen Grundlage macht. In der Vergleichsentscheidung ist darüber hinaus lediglich ausgeführt, daß es unschädlich ist, wenn noch weitere Einkünfte vorhanden sind. Eine die Abweichungsrechtsbeschwerde rechtfertigende Abweichung liegt hiernach nicht vor.
2. Die Rechtsbeschwerde vertritt weiter den Standpunkt, das Beschwerdegericht sei von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63 (RdL 1967, 92) und vom 19. Juni 1969 - 1 BvR 353/67 (NJW 1969, 1475 abgewichen: Obwohl nach diesen Entscheidungen entsprechend dem Zweck des § 9 Grundstückverkehrsgesetz Allgemeininteressen im Bereich der Agrarstruktur vor Einzelinteressen zu berücksichtigen seien, habe das Beschwerdegericht schematisch die Interessen von hauptberuflichen Landwirten herkömmlicher Prägung höher bewertet als die Interessen eines vermeintlich nebenberuflichen Landwirts.
Die Rechtsbeschwerde übersieht, daß es zur Darlegung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht ausreicht, wenn sie lediglich geltend macht, das Beschwerdegericht habe in den Vergleichsentscheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet. Nach dem alleinigen Zweck der Abweichungs-
rechtsbeschwerde, die Rechtseinheit zu wahren, ist das Rechtsmittel nur zulässig, wenn die Beschwerdeentscheidung rechtsgrundsätzlich, das heißt, bei der Auslegung einer Rechtsnorm, von der Beschwerdeentscheidung abweicht. Eine derartige Abweichung hat die Rechtsbeschwerde nicht dargetan.
Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, der an-gefochtene Beschluß verstoße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), den Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 9 LwVG, 12 FGG), gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 und hilfsweise gegen § 9 Abs. 6 GrdstVG. Zur Begründung verweist sie auf die Rechtsbeschwerdebegründung in dem Parallelverfahren V BLw 21/76.
Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß sich mit diesen Rügen, selbst wenn sie inhaltlich zutreffend wären, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht dartun läßt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eröffnet die Verletzung einer - selbst grundlegenden - Verfahrensvorschrift ebensowenig wie ein sonstiger Fehler bei der bloßen Anwendung eines - inhaltlich zutreffend erfaßten - Rechtssatzes nicht eine sonst verschlossene Instanz (vgl. hierzu im einzelnen die Nachweise im Senatsbeschluß vom 1. Juni 1977 in dem Parallelverfahren V BLw 21/76).
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III.
Erweist sich die Rechtsbeschwerde hiernach als nicht statthaft, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hill
Hagen
Linden