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BGH · V BLw 25/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 25/75

November 1975 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3» der den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Beteiligte zu 2, die bis 1961 auf dem Hof und danach ein Jahr auf einem Gut in Holstein gearbeitet hat. Januar 1939 geborene Beteiligte zu 3, ein Sohn des Beklagten zu 1, hat seit seiner Schulentlassung bis zu dem Jahre 1972 gegen ein Taschengeld auf dem Hof in Appelbüttel gearbeitet. handelte (§24 Abs« 2 Nr« 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs« 2 Nr« 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte« Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 2« Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluß damit begründet, daß der Übergabevertrag vom 8. a) Eine Hofübergabeverpflichtung zu Lebzeiten des Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht mit der Begründung verneint, es fehle schon an der inhaltlichen Bestimmbarkeit der Vereinbarungen, insbesondere in Bezug auf den Übergabezeitpunkt und die Bedingungen des Altenteils , so daß eine ergänzende Vertragsauslegung durch das Gericht (vgl. b) Ob eine rechtsgeschäftliche Bindung des Beteiligten zu 1 in dem Sinne gewollt gewesen sei, daß der Hof im Zeitpunkt des Todes des Beteiligten zu 1 auf den Beteiligten zu 3 übergehe (Erbvertrag), hat das Beschwerdegericht offengelassen. Weder habe, so hat das Beschwerdegericht ausgeführt und im einzelnen begründet, der Beteiligte zu 1, der den Hof selbst erst im Jahre 1963 übernommen habe, einen ein- Die Rechtsbeschwerde meint, daß das Oberlandesgericht die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 12, 286 falsch angewendet habe und auf Grund unrichtiger rechtlicher Würdigung unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit zu einem unhaltbaren, von der zitierten Entscheidung abweichenden Ergebnis gelangt sei.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 123 BGB § 24 LwVG § 19 KostO
HofBeteiligtebeteiligtOberlandesgerichtLwVGBeschlußRechtsbeschwerdeBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V BLw 25/75
in der Landwirtschaftssache
 Beteiligte; 1.
2.
3
Rechtsbeschwerdeführer,
 vertreten durch die Rechtsanwälte
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 3. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Prof. Dr. Hagen sowie die ehrenamtlichen Richter Müller und Miehe
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. November 1975 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3» der den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 130 400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem 67-Jährigen Beteiligten zu 1 gehört ein in Appelbüttel gelegener Hof, den ihm im Jahre 1963 sein Vater übertragen hat.
Am 8. April 1974 übertrug der Beteiligte zu 1) den Hof im Vege vorweggenommener Erbfolge auf seine am
1.	Januar 1940 geborene Tochter Anneliese
 die
 
Beteiligte zu 2, die bis 1961 auf dem Hof und danach ein Jahr auf einem Gut in Holstein gearbeitet hat.
Der amt). Januar 1939 geborene Beteiligte zu 3, ein Sohn des Beklagten zu 1, hat seit seiner Schulentlassung bis zu dem Jahre 1972 gegen ein Taschengeld auf dem Hof in Appelbüttel gearbeitet. Im Jahre 1965 wurde er durch einen im November 1966 gerichtlich bestätigten Vertrag von der Schwester seiner Mutter, Wilhelmine P^^, und deren Ehemann Hans	an Kindes Statt an-
genommen. Durch zwei Verträge vom 27. Januar 1967 erhielt er von seinen Adoptiveltern ihren damals 52,2126 ha großen Hof in Bütlingen sowie schenkweise von seiner Adoptivmutter einen Teil ihres landwirtschaftlichen Besitzes in Eißendorf mit einer Größe von 5,4452 ha.
Der Beteiligte zu 3 hält den Hofübergabevertrag vom 8. April 1974 für unvereinbar mit seinen schon vorher begründeten Rechten, da - wie unstreitig - zunächst vorgesehen gewesen sei, daß er den Hof erhalten solle.
Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat den Hofübergabevertrag genehmigt. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde bekämpft er weiterhin die Genehmigung des Übergabevertrages.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde wäre, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) nur zulässig, wenn es sich entweder - was ersichtlich nicht der Fall ist - um die Unzulässigkeit der Beschwerde
 
handelte (§24 Abs« 2 Nr« 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs« 2 Nr« 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte« Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
2« Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluß damit begründet, daß der Übergabevertrag vom 8. April 1974 nicht gegen frühere übergabeverpflichtungen oder gegen erbrechtliche Bindungen des Beteiligten zu 1 verstoße.
a) Eine Hofübergabeverpflichtung zu Lebzeiten des Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht mit der Begründung verneint, es fehle schon an der inhaltlichen Bestimmbarkeit der Vereinbarungen, insbesondere in Bezug auf den Übergabezeitpunkt und die Bedingungen des Altenteils , so daß eine ergänzende Vertragsauslegung durch das Gericht (vgl. BGHZ 23, 248, 262) nicht in Betracht komme.
b) Ob eine rechtsgeschäftliche Bindung des Beteiligten zu 1 in dem Sinne gewollt gewesen sei, daß der Hof im Zeitpunkt des Todes des Beteiligten zu 1 auf den Beteiligten zu 3 übergehe (Erbvertrag), hat das Beschwerdegericht offengelassen. Dabei hat es erwogen, daß ein etwa gewollter Erbvertrag mangels notarieller Beurkundung nichtig sei (§§ 123, 2276 BGB) und einer der Ausnahmefälle, in denen nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BGHZ 12, 286; 23, 248) trotzdem eine rechtliche Bindung eintrete, nicht gegeben sei. Weder habe, so hat das Beschwerdegericht ausgeführt und im einzelnen begründet, der Beteiligte zu 1, der den Hof selbst erst im Jahre 1963 übernommen habe, einen ein-
 
deutigen Vertrauenstatbestand geschaffen, noch habe der Beteiligte zu 3, der den landwirtschaftlichen Betrieb in BUtlingen als Existenzgrundlage erworben und bewirtschaftet habe, seine gesamte Lebensführung auf die Übernahme des Hofes in Appelbüttel eingerichtet.
3.	Die Rechtsbeschwerde meint, daß das Oberlandesgericht die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 12, 286 falsch angewendet habe und auf Grund unrichtiger rechtlicher Würdigung unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit zu einem unhaltbaren, von der zitierten Entscheidung abweichenden Ergebnis gelangt sei.
4.	Mit diesen Ausführungen wird die Rechtsbeschwerde nicht den Anforderungen gerecht, die § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG hinsichtlich der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats enthält (grundlegend BGHZ 13, 5, 9 f). Da die Eröffnung einer dritten Instanz durch die Rechtsbeschwerde dem Zweck dient, die Anwendung einheitlicher Rechtsgrundsätze
 auf dem Gebiet des Landwirtschaftsrechts zu gewährleisten, muß der Rechtsbeschwerdeführer in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage im einzelnen bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage verschieden beantwortet haben und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht. Derartiges hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Insbesondere reicht es nicht aus, daß die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht habe die in der Vergleichsentscheidung niedergelegten Rechtsgrundsätze nicht richtig angewendet (vgl. Pritsch, RdL 1959, 172, 176 f).
 
III.
Erweist sich die Rechtsbeschwerde hiernach mangels einer Abweichung als nicht statthaft, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
IV.
Die Kostenentscheidling beruht auf § 44 LwVG, die Wertfestsetzung für die Rechtsbeschwerde auf §§ 34 Abs. 2, 36 Abs. 1 LwVG, § 19 KostO.
Hill
 Dr. Grell
 Hagen