A) Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 DwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines in § 24 Abs. 2 Nr.1LwVG bezeichneten Gerichts oder des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß des Senats vom 19. Dezember 1967 - V BLw 30/67j WM 1968, 326) abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Abtrennung der vermaohten Fläche vom Hofe würde eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens darstollcn. stig zur Hofstelle gelegenes Grundstück vom Hof ab, so widerspreche das dem Sinn und Zweck der Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, durch die leistungsfähige Betriebe erhalten und möglichst vergrößert und aufgestockt, nicht aber verkleinert werden sollen. Abgesehen davon, daß das zuzupachtende Land keinesfalls so günstig wie die hier fragliche Parzelle zur Hofstelle liegen würde, sei zu berücksichtigen, daß der Schlaeh-tereibctrieb, der eines Tages aufhören könne, nichts an dem Charakter des Betriebes als eines landwirtschaftlichen zu ändern vermag. Die Antragstellerin brauche das Land weder zu ihrer Versorgung noch zur Aufstockung des Betriebes ihres Ehemannes. Für die zur Entscheidung über den Hili'santrag erforderliche Umdeutung und Auslegung des Testaments vom 17« Oktober 1954 sei zunächst das land-wirtschaftsgericht, möglicherweise auch das Pro-zeßgericht zuständig. Falls das Beschwerdegericht die Antragstellerin als Nichtlandwirtin betrachtet habe, sei der Beschluß von folgenden Entscheidungen abgewichen: Entgegen der in beiden Entscheidungen vertretenen Ansicht stelle der Beschwerdebeschluß wieder auf den triftigen Grund ab und meine, ein solcher triftiger Grund zur Veräußerung liege nicht vor. die Antragstellerin das Land weder zu ihrer Versorgung noch zur Aufstockung des Betriebes ihres Ehemannes benötige. Damit habe das Oberlandesgericht für den Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung wiederum auf den triftigen Grund zur Veräußerung abgestellt und sei damit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Hat das Oberlandesgericht die Antrags teller i n als Nichtlandwirtin angesehen, läßt sich nach den Ausführungen im angefochtenen Beschluß in der Tat die Annahme nicht ausschließen, daß es im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstYG darauf abgestellt hat, ob ein triftiger Grund gegeben ist, der Antragstellerin landwirtschaftlichen Boden zu überlassen. So hat es den triftigen Grund für die Verkleinerung des dem Antragsgegner zugefallenen Betriebs geprüft und für nicht gegeben erachtet. tragstellerin ist das Besehwerdegericht ersichtlich ebenfalls der Frage nachgegangen, ob ein triftiger Grund für den Erwerb durch sie vorliegt ; es hat die Frage verneint. Schließlich hat es bei Erörterung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG erwogen, ein "triftiger Anlaß" für einen Zwischenerwerb bestehe nicht. Es ist hiernach nicht auszuschließen, daß das Besehwerdegericht strengere Voraussetzungen für den Grunderwerb durch einen Nichtlandwirt aufgestellt hat als der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht Stuttgart in den Vergleichsentscheidungen. Es muß somit davon ausgegangen werden, daß im angefochtenen Beschluß und in den oben angeführten Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt worden ist. Auch braucht die Frage der Abweichung für den Fall nicht mehr geprüft zu werden, daß das Oberlandesgericht die Antragstellerin als hauptberufliche Landwirtin . Juni 1969 - 1 BvR 35/67 (RdL 1969» 176) führt die Rechtsbeschwerdo aus, es komme hei der Prüfung nach § 9 GrdstVG nicht auf den Schutz und die Erhaltung des einzelnen Betriebs an; es bedürfe vielmehr der Ermittlung, wie sich das Rechtsgeschäft auf die Agrarstruktur auswirke. § 9 Abs. 1 Hr. 1 GrdstVG ist auf das Ziel ausgerichtet, Gefahren für die Agrarstruktur abzuwenden, nicht aber den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr zu lenken (vgl. Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens ist in der Regel nur dann gegeben, v#enn aus bestimmten Tatsachen folgt, daß die Eigentums Verschiebung unternommenen oder beabsichtigten konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. schwerdegericht festgestellte Tatsache, wonach das vermachte Grundstück "äußerst günstig zur Hofstel-le" liegt, erfüllt den Begriff der ungesunden Bodenverteilung, wie er im vorstehenden umschrieben ist, nicht. Jene Feststellung besagt noch nicht, daß die Abtrennung der Weidekoppel den erwähnten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht oder sonst nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur erkennen läßt. Aber auch der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Hr. 2 GrdstVG dient zur Sicherung der Maßnahmen, die zur Verbesserung der Agrarstruktur getroffen werden.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw_23/£9 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend Zustimmung zu einer letztwilligen Verfügung Beteiligte: 1. Frau Margarete B a Kreis 0( geb » Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Hechtsbeschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwälte Br. und in 2. Landwirt und Schlächtermeister Georg H A in Barfli^fe-Sti^Hi, Kreis Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner, - bisher vertreten durch Rechtsanwalt in Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr, Rothe und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Müller beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteiniechen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. April 1969 aufgehoben. Die Sache v/ird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. > Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2 200 DM festgesetzt. Gründe : I. Der Bauer Hermann war eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von Bar^PHI Band 0 Blatt verzeichneten in BanfBB Gelegenen Ho- fee, der eine Größe von 42,3928 ha hatte. Er verstarb kinderlos am V. 1965. Mit seiner vor ihm verstorbenen Ehefrau hatte er am 17. Oktober 1954 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem hatte er seinen Adoptivsohn Georg H(PH^~A(HPP, den Antragsgegner, zu dem Hoferben bestimmt und ferner folgendes angeordnet: , den Gi nicht mit. Den- "Nur 2 1/2 ha in der bekommt Hfllp-A1 selben soll meine Nichte Margarete Bai KPB (die Antragstellerin), wohnhaft in 1 Post B^^^P-VflPPm, haben." Im vorliegenden Verfahren erstrebt die Antragstellerin die Genehmigung des ihr ausgesetzten Grundstücksvermächtnisses. Sie hat vergetragen, sie wolle auf der ihf vermachten Fläche die Kiesausbeutung betreiben und die Fläche nachher aufforsten. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landwirtschaftsgericht dem Vermächtnis die Zustimmung versagt. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat hilfsv/ei-se gebeten, ihr eine angemessene Abfindung zuzusprechen. Das Oberlandesgericht hat dio sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschv/erde. Die Antragstellerin erstrebt weiterhin die Zustimmung nach §§ 16 Abs. 1 Satz 2 HöfeO. II. A) Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 DwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines in § 24 Abs. 2 Nr.1LwVG bezeichneten Gerichts oder des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß des Senats vom 19. Dezember 1967 - V BLw 30/67j WM 1968, 326) abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 1 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Abtrennung der vermaohten Fläche vom Hofe würde eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens darstollcn. Es handle sich um eine Weidekoppol. Selbst wenn sic der Kiesausbeute sugeführt würde, so würde sie damit nicht aufhören, ein landwirtschaftliches Grundstück zu sein. Die Kiesausbeute sei nur vorübergehender Natur. Danach würde die Fläche wieder landwirtschaftlich genutzt werden. Die Abtrennung der Koppel wäre für den Hof zwar tragbar. Ausschlaggebend sei aber, daß die vermachte Fläche äußerst günstig zur Hofstelle (etwa 2 km von ihr entfernt) liege. Die Koppel sei mit dieser durch eine asphaltierte Straße und einen festen Feldv^eg verbunden. Sie liege unmittelbar hinter einer an der genannten Straße befindlichen Koppel in einer Größe von 7,5 ha und bilde mit ihr zusammen eine sogenannte Handtuchlage. Trenne man ein derartig gün- stig zur Hofstelle gelegenes Grundstück vom Hof ab, so widerspreche das dem Sinn und Zweck der Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, durch die leistungsfähige Betriebe erhalten und möglichst vergrößert und aufgestockt, nicht aber verkleinert werden sollen. Daran ändere auch nichts, daß der Hof, auf dem der Antragsgegner Aufzucht von Mastvieh und eine Schlachterei betreibe, z.Zt. auf dieses Stück Land nicht besonders angewiesen sein mag, weil der Antragsgegner ohne weiteres in der Lage wäre, anderes Land zuzupachten. Abgesehen davon, daß das zuzupachtende Land keinesfalls so günstig wie die hier fragliche Parzelle zur Hofstelle liegen würde, sei zu berücksichtigen, daß der Schlaeh-tereibctrieb, der eines Tages aufhören könne, nichts an dem Charakter des Betriebes als eines landwirtschaftlichen zu ändern vermag. Ein solcher Betrieb solle nicht ohne triftigen Grund in seinem Bestand verkleinert werden. Solche Gründe lägen hier nicht vor. Die Antragstellerin brauche das Land weder zu ihrer Versorgung noch zur Aufstockung des Betriebes ihres Ehemannes. Sie wolle das Land vielmehr durch Kiesausbeutung von ihrem weit entfernt liegenden Wohnsitz aus nutzen. Ob diese Ausbeutung wirtschaftlich wäre, erscheine recht zweifelhaft. Auch komme nicht in Betracht, die Veräußerung unter einer Auflage nach § 10 Abs, 1 Nr, 2 GrdstVG zu genehmigen. Für die zur Entscheidung über den Hili'santrag erforderliche Umdeutung und Auslegung des Testaments vom 17« Oktober 1954 sei zunächst das land-wirtschaftsgericht, möglicherweise auch das Pro-zeßgericht zuständig. 2. Hiergegen bringt die Hechtsbeschwerde vors Das Oberlandesgericht erörtere nicht die Frage, ob die Antragstellerin als landwirtin oder als Nichtlandwirtin anzusehen sei. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG müßten deshalb für beide Fälle untersucht werden. Falls das Beschwerdegericht die Antragstellerin als Nichtlandwirtin betrachtet habe, sei der Beschluß von folgenden Entscheidungen abgewichen: BGH Beschluß vom 5. Juli 1967 - V Blw 10/67 (Rdl 1968, 66) OLG Stuttgart Beschluß vom 23. Oktober 1967 - 10 Wlw 25/67 (Rdl 1968, 67). Entgegen der in beiden Entscheidungen vertretenen Ansicht stelle der Beschwerdebeschluß wieder auf den triftigen Grund ab und meine, ein solcher triftiger Grund zur Veräußerung liege nicht vor. In der angefochtenen Entscheidung heiße es nämlich: »Ein solcher Betrieb soll nicht ohne triftigen Grund in seinem Bestand verkleinert werden. Solche Gründe liegen aber nicht vor.n Weiter werde ausgeführt, daß die Antragstellerin das Land weder zu ihrer Versorgung noch zur Aufstockung des Betriebes ihres Ehemannes benötige. Damit habe das Oberlandesgericht für den Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung wiederum auf den triftigen Grund zur Veräußerung abgestellt und sei damit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Den Ausführungen der Rechtsbeschwerdeführerin ist beizutreten. Mit der Rechtsbeschv/erde ist zunächst davon auszugehen, daß das Beschwerdegericht weder fest-gestellt hat, daß die Antragstellerin hauptberufliche Landwirtin ist, noch dargetan hat, daß sie Richtlandwirtin ist. Infolgedessen muß die Präge der Abweichung für den einen wie den anderen Pall geprüft werden. Hat das Oberlandesgericht die Antrags teller i n als Nichtlandwirtin angesehen, läßt sich nach den Ausführungen im angefochtenen Beschluß in der Tat die Annahme nicht ausschließen, daß es im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstYG darauf abgestellt hat, ob ein triftiger Grund gegeben ist, der Antragstellerin landwirtschaftlichen Boden zu überlassen. Das Oberlandesgericht hat offenbar seine gesamte Erörterung der Genehmigungsvoraussetzungen der Frage gewidmet, ob ein solcher Grund vorliegt. So hat es den triftigen Grund für die Verkleinerung des dem Antragsgegner zugefallenen Betriebs geprüft und für nicht gegeben erachtet. Bei der Untersuchung der Verhältnisse der An- tragstellerin ist das Besehwerdegericht ersichtlich ebenfalls der Frage nachgegangen, ob ein triftiger Grund für den Erwerb durch sie vorliegt ; es hat die Frage verneint. Schließlich hat es bei Erörterung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG erwogen, ein "triftiger Anlaß" für einen Zwischenerwerb bestehe nicht. Es ist hiernach nicht auszuschließen, daß das Besehwerdegericht strengere Voraussetzungen für den Grunderwerb durch einen Nichtlandwirt aufgestellt hat als der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht Stuttgart in den Vergleichsentscheidungen. Der Begriff der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens kann in den Vergleichsentachcidungen und im Beschv/erdebeschluß verschieden ausgelegt worden sein. Es muß somit davon ausgegangen werden, daß im angefochtenen Beschluß und in den oben angeführten Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt worden ist. Auf dieser Abweichung beruht auch die angefochtene Entscheidung. Die Rechtsbeschwerde erweist sich bereits hiernach als zulässig (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG). Es kommt nicht mehr darauf an, ob das Oberlandesgericht noch von anderen in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeiohneten Entscheidungen abgewichen ist. Auch braucht die Frage der Abweichung für den Fall nicht mehr geprüft zu werden, daß das Oberlandesgericht die Antragstellerin als hauptberufliche Landwirtin . erachtet hat. B) In der Sache selbst rügt die Rechtsbeschwerde Verletzung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 1969 - 1 BvR 35/67 (RdL 1969» 176) führt die Rechtsbeschwerdo aus, es komme hei der Prüfung nach § 9 GrdstVG nicht auf den Schutz und die Erhaltung des einzelnen Betriebs an; es bedürfe vielmehr der Ermittlung, wie sich das Rechtsgeschäft auf die Agrarstruktur auswirke. Insoweit habe das Beschwerdegericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Me Rechtsbeschwerde ist begründet. § 9 Abs. 1 Hr. 1 GrdstVG ist auf das Ziel ausgerichtet, Gefahren für die Agrarstruktur abzuwenden, nicht aber den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr zu lenken (vgl. BYerfG Beschluß vom 19. Juni 1969 aaO). Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens ist in der Regel nur dann gegeben, v#enn aus bestimmten Tatsachen folgt, daß die Eigentums Verschiebung unternommenen oder beabsichtigten konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Megen solche Maßnahmen nicht vor, kann die Veräußerung trotzdem ausnahmsweise eine ungesunde Bodenverteilung bedeuten. Es müssen dann aber nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur erkennbar sein. Eine solche Ausnahme ist nur im Rahmen der oben angegebenen allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes und der in den einzelnen Vorschriften zu dem Ausdruck kommenden Grundgedanken gerechtfertigt (vgl. BVerfG Beschluß vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63 -RdL 1967, 92, 93 £} BGH Beschluß vom 5. Juli 1967 - V BLw 10/67 - RdL 1968, 66). Allein die vom Be- 10 - schwerdegericht festgestellte Tatsache, wonach das vermachte Grundstück "äußerst günstig zur Hofstel-le" liegt, erfüllt den Begriff der ungesunden Bodenverteilung, wie er im vorstehenden umschrieben ist, nicht. Jene Feststellung besagt noch nicht, daß die Abtrennung der Weidekoppel den erwähnten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht oder sonst nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur erkennen läßt. Auch der vom Oberlandesgericht ins Feld geführte Gesichtspunkt der Erhaltung leistungsfähiger Betriebe hilft nicht weiter. Dieser Gesichtspunkt spielt im Rahmen des § 9 Abs. 1 Hr. 2 GrdstVG eine ausschlaggebende Rolle. Aber auch der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Hr. 2 GrdstVG dient zur Sicherung der Maßnahmen, die zur Verbesserung der Agrarstruktur getroffen werden. Wie das Bundesverfassungsgericht in der von der Rechtsbeschwerdeführerin angeführten Entscheidung vom 19. Juni 1969 aaO ausführt, sollen (nur) im Hinblick darauf selbständige und lebensfähige Betriebe erhalten werden. Die Sicherung solcher Betriebe ist kein eigenständiger neben der Verbesserung der Agrarstruktur bestehender Zweck. Die Vorschrift 3oll nicht Betriebe um ihrer selbst willen und unter allen Umständen erhalten und auch nicht die Verfügungsbefugnis des Eigentümers ohne Rücksicht auf die Auswirkungen des Rechtsgeschäfts für das Agrargefüge einschränken. Da das Beschwerdegericht seiner rechtlichen Beurteilung ersichtlich eine abweichende, den Grundstücksverkehr einengende Auslegung des § 9 Abs.1 Hr.1 GrdstVG zugrunde gelegt hat und die Entscheidung hierauf beruht, kann sie nicht bei Bestand bleiben. Deshalb ist die Sache zur erneuten Prüfung nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze an das Beschwerdegericht zurückzuverv/eisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 LwVG. Dr. Augustin Rothe Di*» Grell