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BGH

Gericht: BGH

Ber Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 30o Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Augustin, der Bundesrichter Br» Rothe und Br0 Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Müller beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23° Juli 1968 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2) als unzulässig verworfen« Er hat der Beteiligten zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten» Am 9» Januar 1953 haben der Erblasser und seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1), ein gemeinschaftliches Testament errichtet (UE Nr. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandes-Gericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwTC) und ein Kall dos § 24 Abs, 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Re c lit obese h v/e r de beg rün du ng angeführten Ent s c h e i dung eines der in 5 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Ab-v;eichung beruht. Sie habe mit einer Unterbrechung von 1 Jahr, die im Jahre 1905 durch eine lehre im Haushalt eines Pastors bedingt war, bis zu ihrer Heirat auf dem elterlichen Hof gearbeitet. In dieser Weise sei sie bis zu dem Jahr 1952 auf dem Hof tätig gewesen, als der Hof an den Sohn Paul verpachtet wurde. Die Wirtschaftsfähigkeit bedeute die Fähigkeit zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung eines Hofes, Welche Kenntnisse und Fähigkeiten dazu erforderlich seien, lasse sich nicht ein für allemal festlegen. Die an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen richteten sich nach der Art und Größe des in Betracht kommenden Hofes, Ein kleiner Betrieb erfordere vor allem die körperliche Mitarbeit des Inhabers, während bei größeren Höfen die Leitung und Planung im Vordergrund ständen; dazu gehöre auch die Fähigkeit, die Arbeiten von Hilfskräften zu beurteilen und zu überwachen. Anders sei es jedoch, v/enn es sich um die Witwe des Erblassers handle, die zusammen mit ihrem Ehemann den Hof während der Ehe bewirtschaftet habe. Las treffe namentlich dann zu, v/enn wie hier zwischen Betriebsinhaber und Hilfskraft ein Vertrauensverhältnis bestehe, so daß auch bei der Hilfskraft sachgerechte Entscheidungen im Interesse des Hofes gesichert erscheinen könnten. Insoweit könne es genügen, v/enn sie einen tüchtigen wirtschaftsfähigen Landwirt mit der Aufstellung des Plans beauftrage und selbst noch in der Lage sei, den Plan durchzusprechen und, soweit erforderlich, die letzte Entscheidung zu treffen. Sowohl das Oberlandesgericht als auch der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone führten nämlich in ihren Entscheidungen aus, daß derjenige nicht wirtschaftsfähig sein könne, der nicht imstande sei, die Wirtschaft selbst zu leiten, und dadurch den Maßnahmen eines von ihm bestellten Verwalters oder einer sonstigen Hilfskraft hilflos ausgeliefert seio Her Hofeserbe müsse den Hof jederzeit in eigene Bewirtschaftung nehmen können. Das Oberlandesgericht Celle hatte über einen Sachverhalt su befinden, in dem die Wirtschaftsfähigkeit einer Tochter des Erblassers zu prüfen war. Auch in dem vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone entschiedenen fall geht es - anders als hier - nicht um die Wirtschaftsfähigkeit der überlebenden Ehefrau des Erblasserso Daraus erhellt bereits, daß der angefoch-tene Beschluß und die Vergleichsentscheidungen nicht die gleiche Rechtsfrage behandeln und das Beschwerdegericht deshalb nicht abgewichen sein kann (vgl. Oktober 1968 - V BLw 13/68 Sc 7)o Darüber hinaus ist zu bemerken: Den wKern!,-Satz hat das Beschwerdegericht - ebenso wie die vergehenden und nachfolgenden Sätze - der Vergleichsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25c Mai 1966 (RdL 1966, 211, 213) entnommen. Das Beschwerdegericht hat auf Grund eingehender Erörterung der Verhältnisse die Überzeugung gewonnen, daß nach dem vom Bundesgerichtshof gesetzten Beurteilungsmaßstab die Beteiligte zu 1) wirtschaftsfähig ist. 2. Weiter führt die Rechtsbeschwerde an, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25- Mai 1966 abgewichen, weil darin (nur) zu dem Ausdruck gebracht sei, daß an die Beurteilung Hier stehe der Rechtsbeschwerdeführer aber für einen Abkömmlinge Der Rechtsbeschwerdeführer sei der Sohn des vermißten ältesten Sohnes des Erblassers, der vordem als Hoferbe vorgesehen gewesen sei und deshalb in der gesetzlichen Erbfolge zusammen mit seinem Bruder an die Stelle seines Vaters getreten sei» 3o Soweit die Rechtsbeschwerde unter II und III anführt, die Witwe des Erblassers sei im Zeitpunkt des Erbfalls nicht in der Lage gewesen, die vom Bundesgerichtshof hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit geforderten Bedingungen zu erfüllen, und das Ermitt-lungsergebnio des Beschwerdegerichts angreift, ist zu bemerken, daß es sich insoweit um Angriffe auf die tatrichterliche Würdigung handelt, die auf einen Rechtsverstoß hin erst überprüft werden könnte, wenn das Rechtsmittel statthaft wäre»

Zitierte Normen: § 24 LwVG
HofEhefraubeteiligtHilfskraftFähigkeitErblasserBeschlußTestamentRechtsbeschwerdeWirtschaftsfähigkeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
i'i u
3/68
BESCHLUSS
in der landwirtschaftssache
 hier: Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses, Beteiligte:
A nt r a g s g c gn e r i n, B e s c hv.rc rdegegnerin und Re chtsbasehwerdegegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt und Notar
 Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwalt
3.
o. 6.
8
0
1 1
2
Ber Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 30o Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Augustin, der Bundesrichter Br» Rothe und Br0 Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Müller
 beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23° Juli 1968 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2) als unzulässig verworfen« Er hat der Beteiligten zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten»
Der Geschäftswert für das Rechtsbesehwerde-verfahren wird auf 30 000 BM festgesetzt«
Gründe :
Ber am 12« Januar 1966 in L storbone Bauer Gustav Heinrich oigentümer des im Grundbuch von Blatt eingetragenen Hofes L
ver-war Allein-Band ^ Nr« 4c Ber
 Hof hat eine Größe von 40 ha und einen Einheitswert
 von 84 500 BM«
Aus der Ehe des Erblassers mit Alma geb
 sind acht Kinder hervorgegangen»
Mit Wirkung vom 1. April 1952 verpachtete der Erblasser seinen Hof an seinen Sohn Paul und dessen Ehefrau, las Pachtverhältnis wurde vergleichsweise zu dem 31o Mai 1956 beendet.
Am 9» Januar 1953 haben der Erblasser und seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1), ein gemeinschaftliches Testament errichtet (UE Nr. ^^1953 des Notars BflIBI in HBB)o In diesem Testament heißt es u.a. :
A. Wir Eheleute, die wir am 25« Oktober 1907 geheiratet haben und im gesetzlichen Güterstande des Bürgerlichen Gesetzbuches leben, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.
Ich, Gustav GflHH, setze insbesondere meine Ehefrau zu dem Iloferhen für den in Lj 'Nr. 4 belegenen, im Grundbuche von n	■■■■	Band ®Blatt (|B eingetragenen
B.
Als Erbe des überlebenden Elternteils, und zwar als Vorerbe, wird unser Enkelsohn Günter GflHHHH’ geboren am flIHHHHHI 1939^Kind unseres kriegsvermißten Sohnes Emil (xflHIl bestimmt. Die Anordnung der Vorerbschaft bzw. Nacherbschaft gilt auch für den genannten Hof Nr. 40
ii
 Als Nacherbe, übrigens auch als Ersatzerbe, wird berufen unser Enkel Klaus-Werner geboren am 21. August 1939, Kind unseres ge-fallenen Sohnes Hans-Gottfried G|
Per Erblasser und seine Ehefrau haben dem Längst-lebc-nden das Recht Vorbehalten, dieses Testament im ganzen oder in einzelnen Teilen aufzuheben oder abzuändern.
- A
Durch Beschluß vom 2» Februar 1953 hat das Landwirtschaf tsgericht dieses Testament genehmigte
 Der Erblasser hat - einseitig - drei weitere Testamente errichtet. Zur Zeit seines Todes (12. Januar 1966) war seine Y/itwe 80 Jahre alt.
Das Landwirtschaftsgericht hat ihr ein Hoffolge-seugnis auf G-rund des gemeinschaftlichen Testaments erteilte
 Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, das Hof-folgezeugnis cinzuziehen, hilfsweiso in das Hoffolge-zeugnis einen Nacherbenvermerk zu seinen G-unsten ein-sutragen. Das Landv/irtschaftsgericht hat Haupt- und Hilfsantrag zurückgewiesen.
Dagegen hat sich der Beteiligte zu 2) mit der Beschv/erde gewandt; er hat seinen Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, ohne die Hechtsbeschwerde zuzulassen.
Der Beteiligte zu 2) hat Rechtsbeschwerde eingelegt und gebeten, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses "nach den Anträgen des Beschwerdeführers zu Grkennen".
II.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandes-Gericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwTC) und ein Kall dos § 24 Abs, 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur
 statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der
 Re c lit obese h v/e r de beg rün du ng angeführten Ent s c h e i dung eines der in 5 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Ab-v;eichung beruht. Riese Voraussetzungen sind hier nicht erfüll^•
A) Ras Oberlandesgericht hält das der Witwe Alma GflHIBl erteilte Hoffolgezeugnis für richtig.
Es meint, die drei vom Erblasser einseitig errichteten Testamente seien unwirksam. Seine Witwe sei wirtschafts-fähig. Für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit einer Frau gälten zwar grundsätzlich die gleichen Maß-stäbe wie für die Wirtschaftsfähigkeit eines männlichen Hoferben. Ein milderer Maßstab könne aber dann angelegt werden, wenn es sich um die Ehefrau des Hofeigen-tumors handle. Die Wirtschaftsfähigkeit erfordere nicht den Willen zur Selbstbewirtschaftung. Dieser Begriff setze vielmehr nur die technische und finanzielle Fähigkeit des Hoferben zur Bewirtschaftung des Hofes voraus. Die Beteiligte zu 1) sei am 12. Januar 1966, dem Tag des Erbfalls, körperlich und geistig völlig gesund und rüstig gewesen. Sie habe sich seit ihrer Jugend die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des etwa 40 ha großen Hofes erforderlich seien. Sie stamme aus der Landwirtschaft, und zwar von einem Hofe, der eine Größe von 240 bis 250 Scheffelsaat hatte. Die Antrags-gegnerin habe im Betrieb der Eltern gearbeitet und den Vater unterstützt. Sie habe mit einer Unterbrechung von 1 Jahr, die im Jahre 1905 durch eine lehre im Haushalt eines Pastors bedingt war, bis zu ihrer Heirat auf dem elterlichen Hof gearbeitet. Als sie im Jahr 1907 auf den Hof IflHBBHV 4 heiratete, sei ihre Arbeit besonders willkommen gewesen, weil zuvor
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die Eltern des Erblassers verstorben gewesen seien«
Eie Beteiligte zu 1) habe auf dem Hof Nr, l die Aufsicht über die Hilfskräfte geführt. Sie habe auch fleißig mitgearbeitet. Als der .Erblasser in Felde war, habe die Verantwortung allein auf ihren Schultern geruht. In dieser Weise sei sie bis zu dem Jahr 1952 auf dem Hof tätig gewesen, als der Hof an den Sohn Paul	verpachtet	wurde.	Die	Befragung
 in der mündlichen Verhandlung habe ergeben, daß sie noch genau über die Wirtschaftsführung auf dem Hof Bescheid wisse, Ihr Ehemann habe sie stets in die Erörterung über die zu treffenden Maßnahmen eingeschaltet gehabt. Sie könne sehr wohl beurteilen, ob ihr Sohn Paul	der den Hof 'weiterhin bewirtschafte,
 den Belangen des Hofes gerecht werde und die richtigen Maßnahmen treffe, Oberlandwirtschaftsrat OflHHHP und die noch lebenden Kinder hätten die gute Übersicht der Kutter über die landwirtschaftlichen Belange bestätigt, Paul	der jetzt unter der Aufsicht seiner
 Mutter die notwendigen Arbeiten leiste, sei ein tüchtiger Landwirt und wirtschafte gut.
Die Wirtschaftsfähigkeit bedeute die Fähigkeit zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung eines Hofes, Welche Kenntnisse und Fähigkeiten dazu erforderlich seien, lasse sich nicht ein für allemal festlegen. Die an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen richteten sich nach der Art und Größe des in Betracht kommenden Hofes, Ein kleiner Betrieb erfordere vor allem die körperliche Mitarbeit des Inhabers, während bei größeren Höfen die Leitung und Planung im Vordergrund ständen; dazu gehöre auch die Fähigkeit, die Arbeiten von Hilfskräften zu beurteilen und zu überwachen. Der Übernehmer eines Hofes müsse jedenfalls in der Lage sein,
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Qen Hof in einer Weise zu bewirtschaften, daß in den Erträgen der Acker- und Viehwirtschaft keine größeren Ausfälle einträten als bei jedem anderen neu aufziehenden Landwirt, der den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bewirt sc Haftung gev/achsen sei. Grundsätzlich seien streiige Anforderungen zu stellen, vor allem dann, wenn Angehörige der gleichen Hoferbenordnung oder Abkömmlinge um die Hoferbfolge stritten. Anders sei es jedoch, v/enn es sich um die Witwe des Erblassers handle, die zusammen mit ihrem Ehemann den Hof während der Ehe bewirtschaftet habe. In diesen fällen sei es gerechtfertigt, die Wirtschaftsfähigkeit nicht so stz-eng wie bei einem fremden Bewerber zu beurteilen. Es könne nicht auf allen Gebieten der Landwirtschaft eine gleich große Befähigung gefordert werden. So lasse die kaufmännischrechnerisehe Seite der Landwirtschaft den Einsatz von geeigneten Hilfskräften zu dem Ausgleich mangelnder Kenntnisse des Betriebsinhabers zu. Es genüge, wenn er in der Lage sei, die erforderlichen allgemeinen Anordnungen zu treffen, die aussuführen die hierzu bestellten Hilfskräfte imstande sein müssen. Las treffe namentlich dann zu, v/enn wie hier zwischen Betriebsinhaber und Hilfskraft ein Vertrauensverhältnis bestehe, so daß auch bei der Hilfskraft sachgerechte Entscheidungen im Interesse des Hofes gesichert erscheinen könnten. Ähnliches gelte für die Fähigkeit zur selbständigen Aufstellung eines Wirtschaftsplanes. Insoweit könne es genügen, v/enn sie einen tüchtigen wirtschaftsfähigen Landwirt mit der Aufstellung des Plans beauftrage und selbst noch in der Lage sei, den Plan durchzusprechen und, soweit erforderlich, die letzte Entscheidung zu treffen. Lies gelte jedenfalls in dem hier gegebenen Pall, in dem Hoferbin und Hilfskraft vertrauensvoll zusammenarbeiteten,
 so daß auch von seiten der Hilfskraft eine
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Tätigkeit im Interesse des Hofes und seinei' Gegebenheiten zu erwarten sei.
B) Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde vor, das Beschwerdegerieht sei von folgenden Beschlüssen abgewichen: des Oberlandesgerichts Celle vom 7° Juni 1948 -7 WLw 93/48 (NdsRpfl 1948, 167) > des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 13. Juli 1949 ~ II BLw 24/49 (OGHZ 2, 271) und des Bundesgerichtshofs vom 25« Mai 1966 - V BLw 52/65 (MDR 1966, 751 = RdL 1966,
 211),
Io a) Die Bechtsbeschwerde meint zunächst, "Kern" der angefochtenen Entscheidung sei folgender Satz? "Es genügt, wenn er (der Ehegatte als Hofeserbe) in der Lago ist, die erforderlichen allgemeinen Anordnungen zu treffen, die auszuführen die hierzu bestellten Hilfskräfte imstande sein müssen",
Biese Ansicht weiche von den erwähnten Beschlüssen des Oberlandesgerichts Celle und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone ab. Sowohl das Oberlandesgericht als auch der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone führten nämlich in ihren Entscheidungen aus, daß derjenige nicht wirtschaftsfähig sein könne, der nicht imstande sei, die Wirtschaft selbst zu leiten, und dadurch den Maßnahmen eines von ihm bestellten Verwalters oder einer sonstigen Hilfskraft hilflos ausgeliefert seio Her Hofeserbe müsse den Hof jederzeit in eigene Bewirtschaftung nehmen können. Die Fähigkeit, für eine gehörige Verpachtung zu sorgen und die Rechte und Pflichten eines Verpächters wahrzunehmen, genüge nicht.
b) Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt nicht vor.
Das Oberlandesgericht Celle hatte über einen Sachverhalt su befinden, in dem die Wirtschaftsfähigkeit
 einer Tochter des Erblassers zu prüfen war. Auch in dem vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone entschiedenen fall geht es - anders als hier - nicht um die Wirtschaftsfähigkeit der überlebenden Ehefrau des Erblasserso Daraus erhellt bereits, daß der angefoch-tene Beschluß und die Vergleichsentscheidungen nicht die gleiche Rechtsfrage behandeln und das Beschwerdegericht deshalb nicht abgewichen sein kann (vgl. Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1968 - V BLw 13/68 Sc 7)o Darüber hinaus ist zu bemerken: Den wKern!,-Satz hat das Beschwerdegericht - ebenso wie die vergehenden und nachfolgenden Sätze - der Vergleichsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25c Mai 1966 (RdL 1966, 211, 213) entnommen. In seinem Beschluß hat der Bundesgericht hof die Auffassung zu der Rechtsfrage, wie die V/irtschaftsfähigkeit der Witwe des Erblassers zu beurteilen ist, die zusammen mit ihm den Hof während der Ehe bewirtschaftet hat, dargelegt. Diese Rechtsansicht ist für die Prüfung, ob eine Abweichung vorliegt, allein maßgebend (vgl. Beschluß des Senats vom 15» November 1966 -V BLw 13/66 S. 8). Das Beschwerdegericht hat auf Grund eingehender Erörterung der Verhältnisse die Überzeugung gewonnen, daß nach dem vom Bundesgerichtshof gesetzten Beurteilungsmaßstab die Beteiligte zu 1) wirtschaftsfähig ist. Die Rechtsfrage ist also in beiden Entscheidungen nicht unterschiedlich beantwortet.
2. Weiter führt die Rechtsbeschwerde an, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25- Mai 1966 abgewichen, weil darin (nur) zu dem Ausdruck gebracht sei, daß an die Beurteilung
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dor Wirtcchaftsfähigkeit einer Ehefrau des Erblassers mildere Haßstäbe anzulegen seien, wenn keine Abkömmlinge vorhanden seien. Hier stehe der Rechtsbeschwerdeführer aber für einen Abkömmlinge Der Rechtsbeschwerdeführer sei der Sohn des vermißten ältesten Sohnes des Erblassers, der vordem als Hoferbe vorgesehen gewesen sei und deshalb in der gesetzlichen Erbfolge zusammen mit seinem Bruder an die Stelle seines Vaters getreten sei»
Das Vorbringen der Rechtsbesehv/erde vermag die Statthaftigkeit des Rechtsmittels bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil in der Vergleichsentscheidung die Anlegung eines milderen Naßstabs nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen keine Abkömmlinge vorhanden sind.
3o Soweit die Rechtsbeschwerde unter II und III anführt, die Witwe des Erblassers sei im Zeitpunkt des Erbfalls nicht in der Lage gewesen, die vom Bundesgerichtshof hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit geforderten Bedingungen zu erfüllen, und das Ermitt-lungsergebnio des Beschwerdegerichts angreift, ist zu bemerken, daß es sich insoweit um Angriffe auf die tatrichterliche Würdigung handelt, die auf einen Rechtsverstoß hin erst überprüft werden könnte, wenn das Rechtsmittel statthaft wäre»
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III,
Nach alledem muß die Recht sbeschv/erde ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig vorv/orfen v/erden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33? 34 LwVGo
 Ir. Augustin	Rothe
I)re Grell