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BGH · v btat 23/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v btat 23/67

Per Geschäftsführer der Kreisstelle BoflB.-der Land-wirtsehaftskammer Westfalen-Lippe hat als Landesbeauftragter die Genehmigung nach dem Grundstückvorkehrsge-~ setz durch Bescheid vom 19* Januar 1966 versagt, weil die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde (§ 9 Abs.t Ziff.1 GrdstVG). A. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn das Beschwerdegericht von einer in der BeschwerdebegrUndung bezeichneten Entscheidung dos Bundesgerichtshofs, des früheren obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberland esgcrichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. In der Rechtsbeschwerdebegründung sind als Vergleichsentscheidungen die Beschlüsse des Bundesverfassungs gorichts "vom 12. In § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist das Bundesverfassungs gericht zwar bei der Aufzählung der Gerichte, in denen Entscheidungen für eine Abweichung in Betracht kommen, nicht erwähnt. Hier kann die Bezeichnung der Vergleichsentscheidungen deshalb noch als ausreichend erachtet worden, weil für den beschließenden Senat nach den ^Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung kein Zweifel darüber besteht, daß der Antragsteller die in NJW 1967, Der Zeuge Terbeck und der Sohn des Zeugen Droste als neuer Betriebsinhaber seien interessiert, die dem Antragsteller verkauften Grundstücke zu erwerben. Dagegen könnten die vom Antragsteller darge-logten Aufwendungen für die Verbesserung des Zufahrtweges hier nicht berücksichtigt werden. Eine wertmäßig erfaßbare Verbesserung der Grundstücke stelle sie nach der Überzeugung dos Senats jedoch nicht dar, da eine Zufahrt unstreitig auch früher vorhanden gewesen und die Anzahl der erforderlichen Wirtschaftsfahrten bei der gegebenen Hutzung ohnehin gering sei. Es treffe zwar zu, daß insbesondere die Hof stelle mehrere Kilometer entfernt liege und sich auch keine .anderen Grundstücke des Bötriebs in unmittelbarer Mähe befänden. Zum anderen sei nach den unbestrittenen Angaben der Zeugen bereits ein Flurbereinigungsverfahren im Gange, von dem eine Verbesserung erwartet werden könne. C. Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerdc vor: Pie angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12.1.1967 und 11.4.1967 eine Änderung erfahren habe. Deshalb und weil in unmittelbarer Nachbarschaft der hier in Betracht stehenden Weidefläche erst vor kurzem der Erwerb solcher Flächen durch ein Gestüt genehmigt worden sei (Brenninkmeyer), dürfe man beim Antragsteller - agrarstrukturell betrachtet - die Genehmigungsfähigkeit nicht verneinen. In der Entscheidung vom 11.4*1967 stelle das Bundesverfassungsgericht - insoweit die Rechtsprechung ÖC3 Bundesgerichtshofs billigend - darauf ab, daß eine Veräußerung dann eine ungesunde Bodenverteilung bedeuten könne, wenn der Erwerber nicht Band- oder Forstwirt sei und bei anderen hauptberuflich geführten Betrieben ein Bedarf an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zur Verbesserung der Betriebsgrundlagen bestehe. In dem angefochtenen Beschluß lasse das Oberlandesgericht die Frage, ob der Antragsteller als Landwirt zu erachten sei, offen. Angesichts der HochtsausfUhrungen des Bundesverfassungsgerichts erscheine es bedenklich, wenn das Oberlandesgericht die Genehmigung aus dem Grunde versage, weil die Landwirte und sich an dem Erwerb dieses Weide- dam hier in Betracht stehenden Weideland entfernt wohne und dieses nur über Fernverkehrsstraßen (Bundesstraßen) erreichen könne, auf denen das Treiben von Vieh init Gefahr verbunden sei. Im übrigen bleibe trotz der Motorisierung die Entfernung ein Hemmnis einer modernen Wirtschaft, zu demal auch Sommcr-vich gemolken und täglich mehrmals betreut werden müsse, insbesondere durch Versorgung mit Wasser. In der Begründung dos Beschwerdebeschlussos übernehme das Oberlandesgericht eine Billigung der Genehmigung des Grund Stücks verkauf s an BrBHHHHI durch die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Sanicrung3-verkauf.Gleiche Gesichtspunkte träfen aber auch für den vorliegenden Pall zu. Durch die Abwanderung nach Münster und den Wiederaufbau eines größeren Hotels habe sich zwingend für die Varäußerecin der Verkauf der hier in Betracht stehenden Weidefläche ergeben, und zwar bereits vor Über zehn Jahren. Da die Abv/eidnngsrechtsbeschweräe nur in Betracht kommt, wenn das Beschwerdegerieht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der angezogenen Entscheidung beantwortet hat, setzt sie voraus, daß es sich um die unterschiedliche Beurteilung der gleichen Rechtsfrage, d.h. des Rechtsgrundsatzes handelt. Es kommt nicht darauf an, oh, wie der Antragsteller ausführt, das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt hat, daß "die Rechtsprechung des BGH" durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Das Oberlandesgerioht hat aber im Rahmen der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ebenso wie das Bundesverfassungsgericht "auf die Auswirkung des Rechtsgeschäfts für die Agrarstruktur" ab-gosteilt. Es hat untersucht, ob die Veräußerung an den Antragsteller Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht (§9 Abs. 2 GrdstVG). Einen solchen Widerspruch und damit einen Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grd StVG hat es für den Fall angenommen, daß ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an einen Landwirt1 im Nebenberuf veräußert wird und hauptberufliche Landwirte, deren Betriebe einer Vergrößerung bedürfen, an dem Erwerb interessiert sind. Bae* Bundesverfassungsgericht befaßt sich in beiden Beschlüssen mit der Frage, ob eine Veräußerung eine ungesunde Bodenverteilung bedeuten kann, wenn der Erwerber nicht Land- oder Forstwirt ist und bei anderen hauptberuflich geführten Betrieben ein Bedarf an land- oder forstwirtschaftlichen Grund stücken zur Verbesserung der Betriebsgrund lagen besteht. Grundstücke durch einen Landwirt im Nebenberuf erörtert und die Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG durch das Oberlandesgericht im Hinblick darauf gebilligt hat, daß ein hauptberuflicher Landwirt vorhanden ist, dessen Betrieb dringend der Aufstockung bedarf und der zu dem Erwerb des Grundstücks gewillt und in der Lage ist. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob sich die Angriffe der Rechtsbeschwerde in YTirklichkeit nicht nur gegen die tatrichterliche Würdigung richten und aus diesem Grund ebenfalls erfolglos bleiben müßten.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 31 BVerfGG § 9 GrdstVG § 33 LwVG
GrundstückVerbesserungLandwirtGrundGenehmigungBeschlußBr

Volltext der Entscheidung

2067 089
BUNDESGERICHTSHOF
v btat 23/67	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des am 2. November 1965 geschlossenen GrundsttickskaufVertrages - Urkundenrolle Nr. 467 und 471 des Notars Br. Josef in B<
SsSsilißSsi
1. der Kaufmann Werner
'Ruhr,
 Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerd efUhrer,
- Verfahrensbevollmächtigter: ■■ in BoBB -
Rechtsanwalt Br.
2,
die EhefrauGisela geh. NBHIB» Hü|
Dor V. Zivilsenat dc3 Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachon in der Sitzung von 30. November 1967 unter Mitwirkung des Senats-präsidenten Br. Augustin, der Bundesrichter Br. Piepenbrock und Br. Groll sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Carstensen und Schmidt
 beschlossen:
Die Hechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Mai 1967 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Ber Geschäftswert wird für das Rechtsbc-schwerdeverfahren auf 13 000 BM festgesetzt.
Gründe :
I.
Bie Ehefrau des Hotelbesitzers Josef Gisela Heckhenrich geborene NflHHHF in MÜ00 hat durch Vertrag vom 2. November 1965 (Urkundenrollo Nr. 467 und 471 des Notars Br. Josef	in	B(00) die
 im Grundbuch von HflBBBBand 14 Blatt 60 verzeichnctcn Grundstücke der Gemarkung	Blur	8
Flurstück 38 “Grünland, Langewater (Rohringsheide)« in Größe von 51,10 a,
Flurstück 50 "Grünland, Langewater" in Größe von 58,72 a
insgesamt 1,0982 ha, zu dem Preise von 13 000 DM an den Kaufmann Werner PfHH in MHHTHuhr verkauft«
Pie Verkäuferin, die früher in BflHB gewohnt und im Jahre 1954 geheiratet hat, hat die Grundstücke zusammen mit drei weiteren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken auf Grund eines ErbaueeinandersetsungsVertrages vom 10« April 1954 erworben*
Per Käufer ist Inhaber und Geschäftsführer der Firma NoflH GmbH in OHHHB (Rheinland). Er ist Eigentümer eines Landgutes von 1 000 Morgen in Irland und größeren Waldbesitzes in der Eifel. In AflHHIV (Bezirk pUHHB) betreibt der Käufer ein Gestüt. Er ist Pächter des Jagdbezirks RflHHH angrenzender Jagdbezirke; etwa 300 m von den veräußerten Grundstücken entfernt befindet sich seine Jagdhütte.
Pie Kaufgrundstücke sind seit Uber 10 Jahren an den Erwerber verpachtet. Br hat die Grünflächen dräniert, die Umzäunung hergerichtet, ein kleines Gebäude für die Hilfskräfte seines Gestüts errichtet und die Grundstücke als Weidefläche für sein Gestüt genutzt. ;	.*
Per Geschäftsführer der Kreisstelle BoflB.-der Land-wirtsehaftskammer Westfalen-Lippe hat als Landesbeauftragter die Genehmigung nach dem Grundstückvorkehrsge-~ setz durch Bescheid vom 19* Januar 1966 versagt, weil die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde (§ 9 Abs. t Ziff. 1 GrdstVG). Per Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung naohgesucht. Pas Landwirtschaftsgericht hat die Genehmigung ebenfalls versagt. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschv/erde
 
eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde. Er verfolgt seinen Genehmigungsantrag weiter.
II.
A.	Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn das Beschwerdegericht von einer in der BeschwerdebegrUndung bezeichneten Entscheidung dos Bundesgerichtshofs, des früheren obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberland esgcrichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht.
In der Rechtsbeschwerdebegründung sind als Vergleichsentscheidungen die Beschlüsse des Bundesverfassungs gorichts "vom 12. Januar 1967 und 11. April 1967'* angegeben. In § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist das Bundesverfassungs gericht zwar bei der Aufzählung der Gerichte, in denen Entscheidungen für eine Abweichung in Betracht kommen, nicht erwähnt. Gleichwohl gebieten Sinn und Zweck jener Vorschrift, insbesondere im Hinblick auf die Verbindlichkeit seiner Entscheidungen nach § 31 BVerfGG, daQ auch die Abweichung von einer seiner Entscheidungen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu begründen vermag (vgl. Beschluß des Senats vom 5. Juli 1967 - V BLw 13/67; ferner Pritsch in RdL 1959, 172, 174).
Die Entscheidung, von der das Beschwordegoricht ab-gev/ichen sein soll, muß in der Begründung der Rcchtsbc-3chv/erde genau bezeichnet sein, und zwar entweder mit Batui und Aktenzeichen oder durch Angabe der Fundstelle, an der sie abgedruckt ist; die bloße Angabe des Datums genügt im allgemeinen nicht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. Ju: 1954 - V BI>w 35/54 - BdL 1954, 246; vom 31. Januar 1956 -V BLw 60/55 - und vom 3. Mai 1957 - V BBw 13/57). Die Vergleichs ents che idung muß so deutlich angeführt sein, daß für deh Bundesgerichtshof ohne weitere Ermittlung eindeutig erkennbar ist, welche Entscheidung gemeint ist. Es darf nicht unklar bleiben, welche von - in der Hegel - mehreren von dem betreffenden Gericht unter demselben Datum erlassenen Entscheidungen sich mit der streitigen Rechtsfrage befaßt. Hier kann die Bezeichnung der Vergleichsentscheidungen deshalb noch als ausreichend erachtet worden, weil für den beschließenden Senat nach den ^Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung kein Zweifel darüber besteht, daß der Antragsteller die in NJW 1967,
619 (1 BvR 169/63) und HJW 1967, 1363 (1 BvR 728/65) veröffentlichten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts meint.
Infolgedessen ist zu prüfen, ob das Beschw&rdegc-richt von den genannten Beschlüssen abgewichcn ist und der Beschwerdebeschluß auf dieser Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben«
B.	Das Oberlandesgericht hat ausgeführts Be könne offen bleiben, ob der Antragsteller als Hichtlandwirt anzusehen sei. Wenn er als Landwirt anzusprechen sei, so jedenfalls nur als solcher im Nebenberuf. Er sei nicht nur Inhaber der Firma NoflB GmbH, sondern außerdem In-
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haber von v/oitercn 10 Firmen. Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens liego regelmäßig vor, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Landwirt im Bebenberuf veräußert werde und hauptberufliche Landwirte, deren Betriebe einer Vergrößerung bedürfen, an dem Erwerb interessiert seien. Das sei hier der Fall.
Der Zeuge Terbeck und der Sohn des Zeugen Droste als neuer Betriebsinhaber seien interessiert, die dem Antragsteller verkauften Grundstücke zu erwerben. Die Bewerber seien auch dazu bereit, den von den Beteiligten vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Dabei sei berücksichtigt, daß der Antragsteller als Pächter wortverbessernde Aufwendungen erbracht habe. Den Zeitwert dieser Aufwendungen schätze der Senat auf nicht mehr als 1 000 DM für die Umzäunung und nicht mehr als 3 000 DM für die Drainage. Der Gegenwert für diese Aufwendungen sei in den von dem Zeugen genannten Preisen über den vereinbarten Kaufpreis hinaus enthalten. Dagegen könnten die vom Antragsteller darge-logten Aufwendungen für die Verbesserung des Zufahrtweges hier nicht berücksichtigt werden. Die Verbesserung dos Weges möge zwar wie den anderen Anliegern, darunter dem Antragsteller als Eigentümer der Jagdhütte unweit der Grundstücke, auch demjenigen zugute kommen, der die als Dauerweide hergerichteten hier in Rede stehenden Grundstücke bewirtschafte. Eine wertmäßig erfaßbare Verbesserung der Grundstücke stelle sie nach der Überzeugung dos Senats jedoch nicht dar, da eine Zufahrt unstreitig auch früher vorhanden gewesen und die Anzahl der erforderlichen Wirtschaftsfahrten bei der gegebenen Hutzung ohnehin gering sei.
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Dio Zeugen T^HH unä DxflB hätten glaubhaft bekundet, daß sie den von ihnen genannten Kaufpreis aufbringen könnten. Zwar sei der Hof	verhältnis-
mäßig hoch belastet. Diese Tatsache stehe jedoch der Annahme der Fähigkeit, den.Kaufpreis aufzubringen, hier nicht entgegen, weil die laufenden Lasten nur gering seien. Sowohl der Betrieb Tfl|als auch der Betrieb Drfl|[B seien aufstockungsbcdürftig. Zu dem ersteren gehörten lediglich 7,2 ha eigenes Land, zu dem Betrieb Drostes 10,13 ha landwirtschaftlich genutztes.eigenes Land, TfliHBhabe weitere 21 Morgen und Drfl| weitere 10 Morgen Land gepachtet, und zwar jeweils zu einem verhältnismäßig hohen Pachtzins. Der'Erwerb der hier in Rede stehenden Grundstücke wäre für die vorgenannten Betriebe auch wirtschaftlich zweckmäßig. Es treffe zwar zu, daß insbesondere die Hof stelle	mehrere
 Kilometer entfernt liege und sich auch keine .anderen Grundstücke des Bötriebs in unmittelbarer Mähe befänden. Das sei jedoch aus zwei Gründen nicht von entscheidender Bedeutung. Eiflmal bedeute eine solche Entfernung nach der dürchgcführten Motorisierung nicht mehr ein so großes Hemmnis wie früher, zu demal es sich hier um eine Dauerweide handele. Zum anderen sei nach den unbestrittenen Angaben der Zeugen bereits ein Flurbereinigungsverfahren im Gange, von dem eine Verbesserung erwartet werden könne.
Außergewöhnliche Umstände, die die Verkäuferin zur Veräußerung gerade an den Antragsteller veranlassen könnten, seien nicht vörgetragen und nicht ersichtlich. Die Versagung der Genehmigung stelle entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar. Die in dem vom Antragsteller zürn Vergleich herangezogenen Fall erteilte Genehmigung
 
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habe nach der Stellungnahme des Geschäftsführers der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer einen sogenannten Sanierungsverkauf betroffen, für den der Gesetzgeber in § 9 Abs. 7 GrdstVG eine Ausnahmeregelung geschaffen habe.
C.	Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerdc vor: Pie angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12.1.1967 und 11.4.1967 eine Änderung erfahren habe. Danach sei für die Genehmigung Mauf die Auswirkung des Rechtsgeschäfts für die Agrarstruktur,r abzustellen. Zur Agrarstruktur im Raume Westfalen, insbesondere im Münsterland, gehörten unbestreitbar Äsungoflachen für Gestüte. Deshalb und weil in unmittelbarer Nachbarschaft der hier in Betracht stehenden Weidefläche erst vor kurzem der Erwerb solcher Flächen durch ein Gestüt genehmigt worden sei (Brenninkmeyer), dürfe man beim Antragsteller - agrarstrukturell betrachtet - die Genehmigungsfähigkeit nicht verneinen. Per Auffassung des Oberlandesgerichts, die beiden Fälle unterschieden sich, müsse widersprochen werden.
In der Entscheidung vom 11.4*1967 stelle das Bundesverfassungsgericht - insoweit die Rechtsprechung ÖC3 Bundesgerichtshofs billigend - darauf ab, daß eine Veräußerung dann eine ungesunde Bodenverteilung bedeuten könne, wenn der Erwerber nicht Band- oder Forstwirt sei und bei anderen hauptberuflich geführten Betrieben ein Bedarf an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zur Verbesserung der Betriebsgrundlagen bestehe. In einen solchen Fall solle es als gerechtfertigt erscheinen, die Belange des die Band- oder Forstwirtschaft nicht botrei-
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tendon Erwerbers gegenüber dem allgemein öffentlichen Interesse an der Förderung ausbaufähiger Betriebe zurücktreten zu lassen* Biese Ausführungen stellten darauf ab, daß der Erwerber nicht Land- oder Forstwirt sei. In dem angefochtenen Beschluß lasse das Oberlandesgericht die Frage, ob der Antragsteller als Landwirt zu erachten sei, offen. Es wolle offenbar dem Erwerber die Eigenschaft als. Landwirt nicht absprechen, verlege jedoch diese Tätigkeit in einen Hebenberuf. Man dürfe ihn im Sinne der Verglcichsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht als Hichtlandwirt bezeichnen. Angesichts der HochtsausfUhrungen des Bundesverfassungsgerichts erscheine es bedenklich, wenn das Oberlandesgericht die Genehmigung aus dem Grunde versage, weil die Landwirte	und	sich an dem Erwerb dieses Weide-
landes interessiert zeigten. Aber auch unabhängig davon dürfte bei Anlegung eines wirtschaftlichen Maßstabes der Landwirt TflHH al9 Bewerber schon aus dem Grunde aus-schciden, weil er mehrere Kilometer von. dam hier in Betracht stehenden Weideland entfernt wohne und dieses nur über Fernverkehrsstraßen (Bundesstraßen) erreichen könne, auf denen das Treiben von Vieh init Gefahr verbunden sei. Im übrigen bleibe trotz der Motorisierung die Entfernung ein Hemmnis einer modernen Wirtschaft, zu demal auch Sommcr-vich gemolken und täglich mehrmals betreut werden müsse, insbesondere durch Versorgung mit Wasser. Die Flurbereinigung in SjflHHBkönne Terbeck für dieses Weideland keinen Vorteil bringen, da die Flurbereinigung bereits insoweit durchgeführt sei, daß eine Umlegung nicht mehr in Betracht stehe. Die Fläche sei in der Flurbereinigung so ausgev/iesen worden, wie sie liege, die Besitzeinweisung in die neuen Grundstücke, sei bereits erfolgt, so daß der Gedanke des Oberlandesgerichts,.die Flurbereinigui
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könne T|HI helfen, nur eine Unterstellung bleibe.
Auch für DrflHB spielten gleichartige Erwägungen eine Rolle, wenngleich die Entfernung seiner Hofstelle nur etwa 1 km betrage.
Schließlich dürfte § 9 Abs. 7 GrdstVG eine ausreichende Grundlage für die Genehmigung des Vertrages geben. In der Begründung dos Beschwerdebeschlussos übernehme das Oberlandesgericht eine Billigung der Genehmigung des Grund Stücks verkauf s an BrBHHHHI durch die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Sanicrung3-verkauf. Gleiche Gesichtspunkte träfen aber auch für den vorliegenden Pall zu. Durch die Abwanderung nach Münster und den Wiederaufbau eines größeren Hotels habe sich zwingend für die Varäußerecin der Verkauf der hier in Betracht stehenden Weidefläche ergeben, und zwar bereits vor Über zehn Jahren. Für die Verkäuferin und den Antragsteller wäre es ebenfalls eine unzu demutbare Härte, würd*<? diese Disposition mißbilligt werden, zu demal der Antragsteller unverhältnismäßig hohe Investierungen in das Weideland gebracht habe, die ihm verloren gehen würden.
D.	Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Da die Abv/eidnngsrechtsbeschweräe nur in Betracht kommt, wenn das Beschwerdegerieht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der angezogenen Entscheidung beantwortet hat, setzt sie voraus, daß es sich um die unterschiedliche Beurteilung der gleichen Rechtsfrage, d.h. des Rechtsgrundsatzes handelt. Eine solche Verschiedenheit v/ill die Rechtsbeschwerdebegründung wohl behaupten (vgl. BGHZ 15, 5, 10). Sie liegt aber nicht vor.
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Es kommt nicht darauf an, oh, wie der Antragsteller ausführt, das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt hat, daß "die Rechtsprechung des BGH" durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar und 11. April 1967 11 eine Änderung erfahren hat”. Maßgeblich ist allein, ob das Beschwerdegericht die gleiche Rechtsfrage anders als das Bundesverfassungsgericht beurteilt hat. Das Oberlandesgerioht hat aber im Rahmen der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ebenso wie das Bundesverfassungsgericht "auf die Auswirkung des Rechtsgeschäfts für die Agrarstruktur" ab-gosteilt. Es hat untersucht, ob die Veräußerung an den Antragsteller Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht (§9 Abs. 2 GrdstVG). Einen solchen Widerspruch und damit einen Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grd StVG hat es für den Fall angenommen, daß ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an einen Landwirt1 im Nebenberuf veräußert wird und hauptberufliche Landwirte, deren Betriebe einer Vergrößerung bedürfen, an dem Erwerb interessiert sind.
Bae* Bundesverfassungsgericht befaßt sich in beiden Beschlüssen mit der Frage, ob eine Veräußerung eine ungesunde Bodenverteilung bedeuten kann, wenn der Erwerber nicht Land- oder Forstwirt ist und bei anderen hauptberuflich geführten Betrieben ein Bedarf an land- oder forstwirtschaftlichen Grund stücken zur Verbesserung der Betriebsgrund lagen besteht. Bas Bundesverfassungsgericht und das Beschwerdegericht haben insoweit verschiedene Sachverhalte gewürdigt. Eine unterschiedliche Rechtsauffassung tritt unter diesen Umständen in beiden Entscheidungen nicht zutage. Barüberhinaus ist anzu demerken, daß das Bundesverfassungsgericht im Beschluß 1 BvR 168/64 vom 12. Januar 1967 auch den Erwerb landwirtschaftlicher
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Grundstücke durch einen Landwirt im Nebenberuf erörtert und die Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG durch das Oberlandesgericht im Hinblick darauf gebilligt hat, daß ein hauptberuflicher Landwirt vorhanden ist, dessen Betrieb dringend der Aufstockung bedarf und der zu dem Erwerb des Grundstücks gewillt und in der Lage ist.
E.	Da das Rechtsmittel mangels der in § 24 Abs. 2 Nr. ? LwVG erforderten Abweichung nicht statthaft ist, kann die Frage, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, nicht geprüft werden. Die Rechtsverletzung allein vermag die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu begründen. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob sich die Angriffe der Rechtsbeschwerde in YTirklichkeit nicht nur gegen die tatrichterliche Würdigung richten und aus diesem Grund ebenfalls erfolglos bleiben müßten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33$ 34 LwVG.
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Br. Augustin
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