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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Landwirtschaftssenat in Freiburg - vom 31« März 1965 wird auf Kosten der Antragsteller Hetzel, die dem Rechtsbeschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen« Prau Anneliese in verkaufte und ließ auf in notariell beurkundetem Vertrag vom 18« November 1965 an die Antragsteller als Miteigentümer je zur Hälfte das im Grundbuch von RMHIB Band 2 Heft 0 eingetragene Grundstück lfd« Nr» 2 Flurstück Nr. 803 (1 ha 64 a 78 qm Holzung im Gewann BflB) zu dem Nach Bev/e is auf nähme hat das Beschwerdegericht der sofortigen Beschwerde stattgegeben, die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben und dem Kaufvertrag vom 18« November 1963 die Genehmigung versagt» Die Gerichtskosten beider Instanzen sind den Antragstellern auferlegt worden« die ein Hof zu seiner Lebensfähigkeit nicht entbehren könne« Pas verkaufte Grundstück, das an den Besitz Himmelsbachs angrenze und von dessen Hofstelle nur etwa 500 m entfernt sei, sei in besonderem Maße geeignet, dem zur Zeit zwar gesunden, aber für Krisenzeiten noch nicht durch Reserven gestärkten Betrieb die notwendige Stütze zu geben« Per Vater Andreas sei bereit und in der Lage, den Kaufpreis und die Nebenkosten für seinen Sohn aufzubringen« I» Januar 1965 an seinen Sohn Oskar übergeben» Die Hofübergabe habe das Beschwerdegericht zwar erwähnt, bei seiner Entscheidung aber nicht berücksichtigt» Dazu sei es im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 29o April 1952 - V BLw 43/51 (aaO) und vom 4o Juli 1957 - V BLw 66/56 (RdL 1957, 241) verpflichtet gewesen» Andreas stehe danach einem Hicht- anderer Bewerber Kapitalrücklagen bilde« Die Genehmigung de3 Grundstückskaufs dürfe aber nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht ausgesprochen werden, wenn der begünstigte Landwirt das Grundstück als Kapitalanlage erwerben würde (BGH Beschluß vom 5« Februar 1957 - V BLw 36/56, aaO), Himmelsbach wolle das Waldstück lediglich aus Überlegungen einer günstigen Kapitalanlage kaufen«, Ein Grundstückserwerb sei ferner ungesund und nicht zu genehmigen, wenn die Veräußerung zu einer wirtschaftlichen und volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Anhäufung von Grundbesitz in einer Hand führe (BGH Beschluß vom 110 Juli 1961 - V BLw 20/60, aaO)» 3. Da der Grundsatz, daß beim Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke der Landwirt im Hauptberuf den Vorzug vor dem nebenberuflichen Landwirt habe, nicht ausnahmslos gelte (BGH Beschlüsse vom 20o Oktober 1964 - V BLw 30/64, aaO und vom 26» Mai 1964 - V BLw 15/63) und hier der ländliche kleine Gewerbebetrieb des Käufers ohne Rückhalt aus der Landwirtschaft nicht tragfähig sei, wögen die Interessen der Käufer erheblich schwerer als die des Altbauern Deshalb bestehe kein Grund für die Versagung der Genehmigung» C) Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Antragsteller eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG nicht behauptet haben (vgl» die Beschlüsse des Senats vom 25« Oktober 1955 - V BLw 52/55 und vom 27« April 1956 - V BLw 5/56)» Die Rechtsbeschwerdeführer behaupten nämlich nicht, das Beschwerdegericht habe im Gegensatz zu jenem Rechtsstandpunkt die Ansicht vertreten, der interessierte Landwirt müsse nicht selbstwirt-schaftender Landwirt sein» Sie tragen vielmehr nur vor, das Oberlandesgefichfc habe die Tatsache der Hofübergabe erwähnt, sie aber bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, und wollen damit sum Ausdruck bringen, das Beschwerdegericht habe irrigerweise Andreas als selbstwirtschaftenden Landwirt angesehen oder wie einen solchen behandelt, obwohl er Altbauer sei und einem Nichtlandwirt gleichstehe» Im Vortrag der Rechtsbeschwerdeführer ist der Vorwurf enthalten, das Beschwerdegericht habe insoweit das Gesetz verletzt» Darin liegt jedoch nicht die Behauptung einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs» 2 Nr. 1 LwVG» Mit der Frage, ob ein Altbauer hinsichtlich der hier gebotenen Erörterung wie ein 3elbstwirtschaftender Landwirt zu beurteilen ten erachtet, eindeutig seinen Hof als aufstockungsbedürftig bezeichnet und vom Vater Andreas nur mitgeteilt, er sei bereit und in der Lage, den Kaufpreis und die anfallenden Nebenkosten des Erwerbs für seinen Sohn aufzubringen«, Das Beschwerdegericht hat danach in der von der Rechtsbeschwerde herausgestellten Rechtsfrage dieselbe Ansicht vertreten wie die angezogene Entscheidung» v/eichung von einer anderen Entscheidung nicht behauptet« Auch wenn, wie die Rechtsbeschwerdeführer meinen, in den erwähnten Beschlüssen des Senats vom 5« Februar 1957 - V BLw 56/56 und vom 11. Juli 1961 - V BLw 20/60 der Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke aus Kapitalanlagegründen oder wegen ungerechtfertigter Anhäufung von Grundbesitz in einer Hand mißbilligt wird, nimmt doch nach dem eigenen Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführer der angefochtene Beschluß keinen anderen Standpunkt in dieser Rechts frage ein« Jedenfalls folgt dies nicht aus der Feststellung de3 Oberlandesgerichts, das umstrittene V/aldgrundstück sei geeignet, den für Krisenzeiten noch nicht durch Reserven gestärkten Betrieb K^HH^s die im öffentlichen Interesse notwendige Stütze zu geben« In Wirklichkeit bezwecke der Angriff der Rechtsbeschwerde eine andere Würdigung des Sachverhalts dahin, daß der Kauf für ’'nicht aus Landnot und Existenz- 3« Schließlich haben die Antragsteller auch keine Abweichung aufgozeigt, soweit sie unter Hinweis auf die Beschlüsse des Senats vom 20« Oktober 1964 - V BLw 30/64 und vom 26« Hai 1964 - V BLw 15/63 betonen, es gelte nicht ausnahmslos der Grundsatz, daß beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken der Landwirt im Hauptberuf den Vorzug vor dem nebenberuflichen Landwirt habe« Die Antragsteller müssen einräumen, daß sich das Oberlandesgericht diesem RechtsStandpunkt ausdrücklich angeschlossen hat« Ihr Vorbringen läuft auf die Behauptung hinaus, daß die Interessen der Käufer vor denen des Altbauern Andreas Anerkennung verdienen und deshalb kein Grund vorliege, die Genehmigung zu versagen« Auch.diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Statthaftigkeit einer Abweichungsrecht sbc schwer de darzutun«

Zitierte Normen: § 34 LwVG
LandwirtKäuferGrundstückAndreaGenehmigungBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLv) 33/6^	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des am 18. November 1963 vor Notar Alois	RfllHIB	?	geschlossenen
 Kaufvertrags (UR Nr. 151/63)
Beteiligte;
1.	Brau Anneliese F
in VflBB, F^iBstraiäe
 geb
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
2.	deren Ehemann Heinz F
Innenarchitekt, wohnhaft ebenda,
 Beschwerdegegner,
3° Zimmermeister und Landwirt Viktor H
in Z
I« 9
4» dessen Ehefrau Lydia H wohnhaft ebenda.
geb,
 Antragsteller, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer,
-	zu 3 und 4 vertreten durch Rechtsanwalt in BIHHHk ~
5o Regierungspräsidium Südbaden in F^|^H (BHHHI) ’ Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
-	vertreten durch Rechtsanwälte	und	Dr,
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 28o Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Pr. Piepenbroek und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Schulz und Raither
 beschlossen;
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Landwirtschaftssenat in Freiburg - vom 31« März 1965 wird auf Kosten der Antragsteller Hetzel, die dem Rechtsbeschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen«
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird auf 25 000 DM festgesetzt«
G r ü n d e :
I«
Prau Anneliese	in	verkaufte	und
 ließ auf in notariell beurkundetem Vertrag vom 18« November 1965 an die Antragsteller	als	Miteigentümer
 je zur Hälfte das im Grundbuch von RMHIB Band 2 Heft 0 eingetragene Grundstück lfd« Nr» 2 Flurstück Nr. 803 (1 ha 64 a 78 qm Holzung im Gewann BflB) zu dem
 
Preis von 25 OOO DM« Das Landwirtschaftsamt Lat am 13« März 1964 die Genehmigung dieses Vertrages auf Grund des § 9 Abs» 1 Nr« 1 GrdstVG versagt» Gegen diesen Bescheid haben die Verkäuferin und die Käufer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt» Nach Beweisaufnahme hat das Landwirtschaftsgericht im Beschluß vom 21« August 1964 den Bescheid aufgehoben und die Genehmigung erteilt» Gegen die Entscheidung hat der Regierungspräsident Südbaden sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluß aufzuheben und die Versagung der Genehmigung zu bestätigen« Käufer und Verkäufer sind dem Rechtsmittel ent-gegengetreten»
Nach Bev/e is auf nähme hat das Beschwerdegericht der sofortigen Beschwerde stattgegeben, die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben und dem Kaufvertrag vom 18« November 1963 die Genehmigung versagt» Die Gerichtskosten beider Instanzen sind den Antragstellern auferlegt worden«
Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der - vom Oberlandosgericht nicht zugelassenen - Rechtsbe-schwerde« Sie verfolgen ihr bisheriges Begehren, den Kaufvertrag zu genehmigen, weiter»
II»
Die Hechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und auch ein Fall des § 24 Abs» 2 Nr» 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn
- 4 ~
das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs» 2 Nr, 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht<>
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben»
a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführtj
 Die Genehmigung sei nach § 9 Abs» 1 Nr» 1 GrdstVG zu versagen, weil die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde»
Die Käufer könnten nur als Landwirte im Nebenberuf angesehen werden» Des Käufers landwirtschaftlicher Grundbesitz (0,56 ha Wiese und 1,68 ha Wald) sowie der seiner Schwiegereltern, den die Käuferin Lydia nicht nur als künftige Alleinerbin ihrer Mutter schon mithesitze, an dem sie vielmehr auch rechtlich innerhalb der mit ihrer Mutter und ihrem kriegsvermißten Bruder bestehenden fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligt sei, mit weiteren 5,24 ha reichten jedenfalls nicht als selbständige oder auch nur überwiegende Existenzgrundlage der Käufer aus» Auch die Angaben der Käufer über Umsatz und Gewinn aus dem Zimmergeschäft (rund 50 000 DM und rund 12 000 DM jährlich) ließen erkennen, daß die Käufer nicht hauptberufliche Landwirte seien»
Der Betrieb des Landwirts Oskar	in
 übergeben habe, bedürfte trotz seiner Größe, die gerade
 übereinstimme, noch der Aufstockung durch das in Frage
>, dem sein Vater vor kurzem die Wirtschaft
 mit der für
 geltenden Mindestbetriebsgröße
 
stehende Grundstück« Zu diesem Hof gehöre jetzt noch kein Wald; Waldbesitz bilde aber im Gebiet des Schwarzwalds und der Baar eine Geldreserve für Zeiten außergewöhnlichen Geldbedarfs? die ein Hof zu seiner Lebensfähigkeit nicht entbehren könne« Pas verkaufte Grundstück, das an den Besitz Himmelsbachs angrenze und von dessen Hofstelle nur etwa 500 m entfernt sei, sei in besonderem Maße geeignet, dem zur Zeit zwar gesunden, aber für Krisenzeiten noch nicht durch Reserven gestärkten Betrieb die notwendige Stütze zu geben« Per Vater Andreas	sei bereit und in der
 Lage, den Kaufpreis und die Nebenkosten für seinen Sohn aufzubringen«
Pas Interesse	verdiene	den	Vorrang
 vor dem Erwerbsintercsse der Antragsteller« Angesichts der Tatsache, daß das Zimmergeschäft in eindeutig überwiegendem Maße die Lebensgrundlage der Käufer bilde, könne nicht angenommen werden, daß der Erv/erb des Waldgrundstücks zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz notwendig sei« Es liege außerdem von ihrer Wohnung in Zimmern rund 25 km entfernt« Pamit werde die Bewirtschaftung erschwert und der ohnedies schon auf vier verschiedenen Gemarkungen gelegene Grundbesitz nähme noch mehr den Charakter eines ausgesprochenen Streubesitzes an« Pie Bildung eines derartigen Streu-besitzes verdiene keine Förderung«
B) Hiergegen tragen die Hechtsbeschwerdeführer
 vors
1. Pa3 Beschwerdegericht habe sich auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 10« Juli 1962 - V BLw 42/61, RdL 1962, 263, vom 12, Februar 1963
/
 
_ V BLw 29/62 j RdL 1963, 90 und vom 20«, Oktober 1964
- V BLw 30/64) BdL 1964, 320; ferner den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Hamm vom 9» März 1962 - 10 WLw 9/62, BdL 1962, 156 und vom 2» November 1962 - 10 WLw 54/62, BdL 1963, 40 sowie die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 30«, Januar 1963 - WL 16/62, BdL 1963, 123 gestützt• Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Hamm gingen davon aus, daß der interessierte Landwirt selbstwirtschaftender hauptberuflicher Landwirt sei» Auf dieses Merkmal werde auch in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 2o März 1953 - V BLw 94/52 und vom 5° Bebruar 1957
-	V BLw 36/56 (BdL 1957, 177) sowie in den Beschlüssen
 vom 29o April 1952 - V BLw 43/51 - (BGHZ 6, 35 = BdL 1952, 219) und vom 11» Juli 1961 - V BLw 20/60 (BdL 1961, 229) hingewiesen« Der als Interessent benannte Altbauer Andreas	tobe	sein	Anwesen am
I» Januar 1965 an seinen Sohn Oskar übergeben» Die Hofübergabe habe das Beschwerdegericht zwar erwähnt, bei seiner Entscheidung aber nicht berücksichtigt» Dazu sei es im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 29o April 1952 - V BLw 43/51 (aaO) und vom 4o Juli 1957 - V BLw 66/56 (RdL 1957, 241) verpflichtet gewesen» Andreas	stehe	danach	einem	Hicht-
landwirt gleich» Wohl sei zu erwägen, ob er nicht nur im Durchgangsverkehr das Grundstück erv/erben wolle und es danach alsbald an seinen Sohn Oskar zu übertragen beabsichtige» Dieser Übertragung stehe aber der Umstand entgegen, daß für gede Zwischenveräußerung des Grundbesitzes eine Genehmigung gefordert werde»
2» Das Beschwerdegericht habe, ohne dies wörtlich auszusprechen, praktisch dem Interessenten Andreas
 zugebilligt, daß er sich unter Ausschaltung
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anderer Bewerber Kapitalrücklagen bilde« Die Genehmigung de3 Grundstückskaufs dürfe aber nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht ausgesprochen werden, wenn der begünstigte Landwirt das Grundstück als Kapitalanlage erwerben würde (BGH Beschluß vom 5« Februar 1957 - V BLw 36/56, aaO), Himmelsbach wolle das Waldstück lediglich aus Überlegungen einer günstigen Kapitalanlage kaufen«, Ein Grundstückserwerb sei ferner ungesund und nicht zu genehmigen, wenn die Veräußerung zu einer wirtschaftlichen und volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Anhäufung von Grundbesitz in einer Hand führe (BGH Beschluß vom 110 Juli 1961 - V BLw 20/60, aaO)»
3.	Da der Grundsatz, daß beim Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke der Landwirt im Hauptberuf den Vorzug vor dem nebenberuflichen Landwirt habe, nicht ausnahmslos gelte (BGH Beschlüsse vom 20o Oktober 1964 - V BLw 30/64, aaO und vom 26» Mai 1964 - V BLw 15/63) und hier der ländliche kleine Gewerbebetrieb des Käufers ohne Rückhalt aus der Landwirtschaft nicht tragfähig sei, wögen die Interessen der Käufer erheblich schwerer als die des Altbauern	Deshalb	bestehe	kein
 Grund für die Versagung der Genehmigung»
C) Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Antragsteller eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG nicht behauptet haben (vgl» die Beschlüsse des Senats vom 25« Oktober 1955 - V BLw 52/55 und vom 27« April 1956 - V BLw 5/56)»
1» Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs« 2 Nr. 1 LwVG kann nur dann vorliegen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage anders beantwortet
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hat, als es seitens der hier in Betracht kommenden Gerichte geschehen ist*
Nach der Behauptung der Antragsteller gehen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29« April 1952 - V BLw 43/51, 2. März 1953 - V BLw 94/52,
5o Februar 1957 - V BLw 36/56, 110 Juli 1961 - V BLw 20/60, 10o Juli 1962 — V BLw 42/61, 12* Februar 1963 - V BLw 29/62, 20» Oktober 1964 - V BLw 30/64, des Oberlandesgerichts Hamm vom 9» März 1962 - 10 WLw 9/62 und vom 2. November 1962 - 10 WLw 54/62 sowie des Be-schwerdegerichts vom 30» Januar 1963 - WL 16/62 -davon aus, daß der interessierte Landwirt selbst-wirtschaftender hauptberuflicher Landwirt ist» Ob dies für alle Beschlüsse, wie von der Rechtsbeschwerde dargestellt, zutrifft, kann hier dahingestellt bleiben«. Die Rechtsbeschwerdeführer behaupten nämlich nicht, das Beschwerdegericht habe im Gegensatz zu jenem Rechtsstandpunkt die Ansicht vertreten, der interessierte Landwirt müsse nicht selbstwirt-schaftender Landwirt sein» Sie tragen vielmehr nur vor, das Oberlandesgefichfc habe die Tatsache der Hofübergabe erwähnt, sie aber bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, und wollen damit sum Ausdruck bringen, das Beschwerdegericht habe irrigerweise Andreas als selbstwirtschaftenden Landwirt angesehen oder wie einen solchen behandelt, obwohl er Altbauer sei und einem Nichtlandwirt gleichstehe» Im Vortrag der Rechtsbeschwerdeführer ist der Vorwurf enthalten, das Beschwerdegericht habe insoweit das Gesetz verletzt» Darin liegt jedoch nicht die Behauptung einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs» 2 Nr. 1 LwVG» Mit der Frage, ob ein Altbauer hinsichtlich der hier gebotenen Erörterung wie ein 3elbstwirtschaftender Landwirt zu beurteilen
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sei, haben sich nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde-führer die angezogenen Entscheidungen nicht befaßt»
Die bloße Anführung angeblicher Gesetzesverletzungen genügt für die Abweichungrecht3beschwerde nicht» Sie können erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde fest steht«.
Im übrigen hat entgegen der von den Rechtsbeschwerdeführern geäußerten Meinung das Oberlandesgericht nicht darauf abgestellt, daß der Altbauer Andreas	Kauf Interessent ist* Es hat	ledig-
lich einmal in den Gründen darauf hingewiesen, daß "der Landwirt	als	Erwerbsinteressent"
geraume Zeit nach Abschluß des Kaufvertrags hervorge-treten ist, und damit möglicherweise den Vater Andreas gemeint. Die Bemerkung im Beschwerdebe-Schluß ist gleichwohl nicht zu beanstanden, denn sie betrifft dieseafalls die Zeit vor der HofÜbergabe» Sonst hat das Oberlandesgericht ersichtlich den jetzi-
gen Betriebsinhaber Oskar H(
Interessen-
ten erachtet, eindeutig seinen Hof als aufstockungsbedürftig bezeichnet und vom Vater Andreas nur mitgeteilt, er sei bereit und in der Lage, den Kaufpreis und die anfallenden Nebenkosten des Erwerbs für seinen Sohn aufzubringen«, Das Beschwerdegericht hat danach in der von der Rechtsbeschwerde herausgestellten Rechtsfrage dieselbe Ansicht vertreten wie die angezogene Entscheidung»
2. Soweit die Rechtsbeschwerde anführt, das Beschwerdegericht habe Andreas	praktisch	zu-
gebilligt, daß er sich unter Ausschaltung anderer Bewerber Kapitalrücklagen bilde, ist ebenfalls eine Ab-
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v/eichung von einer anderen Entscheidung nicht behauptet« Auch wenn, wie die Rechtsbeschwerdeführer meinen, in den erwähnten Beschlüssen des Senats vom 5« Februar 1957 - V BLw 56/56 und vom 11. Juli 1961 - V BLw 20/60 der Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke aus Kapitalanlagegründen oder wegen ungerechtfertigter Anhäufung von Grundbesitz in einer Hand mißbilligt wird, nimmt doch nach dem eigenen Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführer der angefochtene Beschluß keinen anderen Standpunkt in dieser Rechts frage ein« Jedenfalls folgt dies nicht aus der Feststellung de3 Oberlandesgerichts, das umstrittene V/aldgrundstück sei geeignet, den für Krisenzeiten noch nicht durch Reserven gestärkten Betrieb K^HH^s die im öffentlichen Interesse notwendige Stütze zu geben« In Wirklichkeit bezwecke der Angriff der Rechtsbeschwerde eine andere Würdigung des Sachverhalts dahin, daß der Kauf für	’'nicht	aus Landnot und Existenz-
notwendigkeit erfolgt, sondern lediglich aus Überlegungen der günstigen Kapitalanlage”« Damit können die Rechtsbeschv/erdeführer aber nicht gehört werden, da es hier um die Zulässigkeit des Rechtsmittels und insofern allein um die Frage der Abweichung geht«
3« Schließlich haben die Antragsteller auch keine Abweichung aufgozeigt, soweit sie unter Hinweis auf die Beschlüsse des Senats vom 20« Oktober 1964 - V BLw 30/64 und vom 26« Hai 1964 - V BLw 15/63 betonen, es gelte nicht ausnahmslos der Grundsatz, daß beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken der Landwirt im Hauptberuf den Vorzug vor dem nebenberuflichen Landwirt habe« Die Antragsteller müssen einräumen, daß
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sich das Oberlandesgericht diesem RechtsStandpunkt ausdrücklich angeschlossen hat« Ihr Vorbringen läuft auf die Behauptung hinaus, daß die Interessen der Käufer vor denen des Altbauern Andreas Anerkennung verdienen und deshalb kein Grund vorliege, die Genehmigung zu versagen« Auch.diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Statthaftigkeit einer Abweichungsrecht sbc schwer de darzutun«
3>) Die Rechtsbeschwerde muß deshalb ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen werden«
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG. Da das Rechtsmittel nicht statthaft ist, kommt die von den Rechtsbeschwerdeführern erbetene Nachprüfung der ira angefochtenen Beschluß enthaltenen Kosten-entscheidung nicht in Betracht«
Dr« Augustin	Dr«	Piepenbrock	Dr« Grell
i