Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 3* Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5. Das von Bö(^ gekaufte Grundstück ist vom Betrieb des Antragstellers etwa 1,7 km entfernt. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugolassen ist (§ 124 'Abs.1 LwVG) und auch keiner der Fälle' des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbe-schwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Der angefochtene Beschluß beruht auf einer Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, wonach i ein Versagungsgrund zu bejahen ist, wenn Tatsachen vorliegen* aus denen sich ergibt, daß die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. April 1961 (V BLw 30/60, RdL 1961, 148), von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, liegt die Vorschrift des Art. III Nr. 5 b BrMilRegVO Nr. 84 zugrunde, wonach einer Grundstücksveräußerung die Genehmigung versagt werden soll, wenn Daß der angefochtene Beschluß und die von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des Senats nicht? Bei der Auslegung des Versagungsgrundes der ungesunden Verteilung der Bodennutzung im Sinne der früheren Regelung für die ehemalige Britische Zone und der neuen gesetzlichen Regelung handelt' es sich um die gleiche Rechtsfrage* Bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr, 1 GrdstVG kann deshalb, wie der Senat im Beschluß vom 12. Eebruar 1963 (V BLw 29/62, RdL 1963, 90) ausgeführt hat, von den Grundsätzen ausgegangen werden, die in der Rechtsprechung zu dem Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung im Sinne des Art. III Nr. 5 Buchst, b BrMilRegVO Nr. 84 entwickelt worden sind. Der Antragsteller könne nicht deshalb als Landwirt angesprochen werden, weil mit dem Gewerbehetrieb die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke verbunden sei. Es sei vor allem nichts dafür dargetan, daß der Antragsteller im Interesse seines Gewerbebetriebes, insbesondere zu dessen Erhaltung, auf den Erwerb des hier in Betracht kommenden Grundstücks angewiesen sei. November 1953 kann entgegen der Auffassung der Bechts-boschwerde nicht darin erblickt werden, daß das Oberlandeager ich t den Antragsteller als Nichtlandwirt bezeichnet hat. Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt ist aber in der Regel auch dann nicht zu beanstanden, wenn Landwirte an dem Erwerb des Grundstücks nicht interessiert sind. Der Senat hat in dem von der Rechtsbeschwerde erwähnten Beschluß vom 25. April 1961 und auch bereits in früheren Entscheidungen die Auffassung vertreten, daß ein Nichtlandwirt land-* oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben könne, wenn in den Kreisen der Landwirte kein Interessent für den Erwerb des Grundstücks vorhanden sei* In einem solchen Pall liege in dem Grundstückserwerb keine ungesunde Verteilung der Bodennutzung* Von dieser Rechtsauffassung ist das Beschwerde-goricht dadurch abgewichen, daß es die Präge, ob Landwirte gewillt und in der Lage sind, das Grundstück zu erwerben, nicht geprüft hat. Wenn Landwirte gewillt und in der Lage sind, das Grundstück zu angemessenen Bedingungen zu erwerben, wird der Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung gegeben sein, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Antragsteller das Grundstück etwa zu Zwecken erwerben will, denen der Vorrang vor den Interessen der Landwirtschaft eingcräumt werden müßte. dem Erwerb des Grundstücks nicht interessiert sind, kann eine ungesunde Bodenverteilung zu bejahen sein, wenn der Grundstückserwerb für den Käufer lediglich eine Kapitalanlage bedeutet (vgl. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurUekverwiesen worden.
V BXiW 23/63 2171 030 Beschluß In der Landwirtschaftssache B des Fleischermeisters Heinrich B in MI Nr. Antragstellers, Beschwerde- und RechtsbeschwerdefUhrers, - vertreten durch Rechtsanwalt II in Öl gegen den Bauern Heinrich B in M^HI^Mr. Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt Br. in Ol hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 26. Blai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin, der Bundesrichter Br. Piepenbrock und Br. Mattem sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Carstensen und Schmidt beschlossen; Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 3* Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5. Juli 1963 aufgehoben. Bie Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdever-fahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 957 BM festgesetzt. 2 Gründe : I. Durch notariellen Vertrag vom 13. Oktober 1958 verkaufte der Bauer Heinrich B^|^ in Müschen (Antragsgegner) an den Fleischermeister Heinrich Bin Müschen (Antragsteller) ein Grundstück in Größe von etwa 1 ha zu dem Preise von 0,80 DM je Quadratmeter« Die genaue Größe wurde nach Vermessung auf 7 447 qm festgestellt« Über die Gültigkeit des Kaufvertrages schwebt ein Rechtsstreit. Der Hof des Antragagegners ist etwa 34,5 ha groß und hat einen Einheitswert von 45 000 DM. Das an verkaufte Grundstück, das etwa 300 bis 400 m von der Hofstelle des Verkäufers entfernt liegt, wurde bis zu dem Verkauf als Acker-land genutzt. Der Käufer hat es eingesät und nutzt es jetzt als Weide. Der Antragsgegner hat in den letzten Jahren mehrfach Handverkäufe vorgenommen. Er will hierzu gezwungen gewesen sein, weil er den Hof im Jahre 1945 nach etwa fünfzigjähriger Verpachtung in Eigenbewirtschaftung genommen habe und erhebliche Anschaffungen habe machen müssen. Der Antragsteller beschäftigt in seiner Fleischerei acht Gehilfen. Er ist Eigentümer von 3,3 ha Band, das bei seinem Wirtschaftsgebäude liegt. Außerdem bewirtschaftet er noch etwa 10 ha Pachtland, das zu dem Teil weit entfernt in anderen Gemeinden gelegen ist. Von der Gesamtfläche werden 1,60 ha als Ackerland genutzt. Im übrigen handelt es sich um Weiden* beschäftigt in der Landwirtschaft ständig 2 l/2 Personen. Das von Bö(^ gekaufte Grundstück ist vom Betrieb des Antragstellers etwa 1,7 km entfernt. Die Landwirtschaftsbehörde hat dem Kaufvertrag die Genehmigung versagt. Auf den Antrag des Verkäufers auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) den Bescheid der Landwirtschaftsbehörde bestätigt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Käufer den Genehmigungsantrag weiter. Der Antragsgegner bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. II. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugolassen ist (§ 124 'Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fälle' des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbe-schwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. 1 ■ Die Voraussetzungen der Abweiohungsrechtebeschwerde sind gegeben. Der angefochtene Beschluß beruht auf einer Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, wonach i ein Versagungsgrund zu bejahen ist, wenn Tatsachen vorliegen* aus denen sich ergibt, daß die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1958 (V BLw 24/58, RdL 1959, 12) und 25. April 1961 (V BLw 30/60, RdL 1961, 148), von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, liegt die Vorschrift des Art. III Nr. 5 b BrMilRegVO Nr. 84 zugrunde, wonach einer Grundstücksveräußerung die Genehmigung versagt werden soll, wenn die Durchführung des Rechtsgeschäfts zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde. Diese Bestimmung ist durch § 39 Abs. 2 Nr. 1 des am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Grundstückverkehrsgesetzes aufgehoben worden. An ihre Stelle ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG getreten. Daß der angefochtene Beschluß und die von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des Senats nicht? auf derselben gesetzlichen Vorschrift3 beruhen, steht der Bejahung einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 IwVG nicht entgegen. Es genügt für die Abweichung, daß die gleiche Rechtsfrage vom Beschwerdegericht anders beantwortet wurde, als dies in einer der für die Abweichung in Betracht kommenden Entscheidungen geschehen ist. Bei der Auslegung des Versagungsgrundes der ungesunden Verteilung der Bodennutzung im Sinne der früheren Regelung für die ehemalige Britische Zone und der neuen gesetzlichen Regelung handelt' es sich um die gleiche Rechtsfrage* Bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr, 1 GrdstVG kann deshalb, wie der Senat im Beschluß vom 12. Eebruar 1963 (V BLw 29/62, RdL 1963, 90) ausgeführt hat, von den Grundsätzen ausgegangen werden, die in der Rechtsprechung zu dem Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung im Sinne des Art. III Nr. 5 Buchst, b BrMilRegVO Nr. 84 entwickelt worden sind. a) Das Oberlandesgericht hält den Versagungsgrund dos § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG für gegeben. Es führt dazu aus; Der Antragsteller sei von Beruf Eieischermeister und nicht Landwirt. Er unterhalte eine umfangreiche Schlachterei und sei damit Inhaber eines gewerblichen Betriebs. Der Antragsteller könne nicht deshalb als Landwirt angesprochen werden, weil mit dem Gewerbehetrieb die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke verbunden sei. Der Antragsteller nutze den ihm zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichon Grundbesitz zur Heranziehung des Viehes, das er in seiner Schlachterei verwerte. Er betreibe die Landwirtschaft nicht um ihrer selbst willen, sondern im ausschließlichen Interesse des von ihm ausgeübten Schlachtereigewerbes, Die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt bedeute eine ungesunde Bodenverteilung. Ein besonderer Grund, der den GrundstUckserwerb rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Es sei vor allem nichts dafür dargetan, daß der Antragsteller im Interesse seines Gewerbebetriebes, insbesondere zu dessen Erhaltung, auf den Erwerb des hier in Betracht kommenden Grundstücks angewiesen sei. b) Eine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 11. November 1953 kann entgegen der Auffassung der Bechts-boschwerde nicht darin erblickt werden, daß das Oberlandeager ich t den Antragsteller als Nichtlandwirt bezeichnet hat. Ob der Inhaber eines gewerblichen Unternehmen®s, der gleichseitig landwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet, auch Landwirt oder wenigstens Landwirt im Nebenberuf ist, oder ob er überhaupt nicht als Landwirt angesehen werden kann, hängt von der Lage des einzelnen Falles ab. Es handelt sich insoweit um eine tatrichterliche Beurteilung. Im gegenwärtigen Verfahren muß deshalb davon ausgegangen werden, daß dor Antragsteller als Nichtlandwirt zu behandeln ist. Die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zu mißbilligen, weil ein solcher Grundstückserwerb eine ungesunde Erscheinung darstellt. Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn besondere Gründe den Grundstückserwerb rechtfertigen, wenn beispielsweise der Inhaber eines gewerblichen Unternehmens zur Aufrechterhaltung oder dringend notwendigen Erweiterung seines Betriebes auf den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks angewiesen ist. Insoweit stehen die Ausführungen des Beschwerdegerichts im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt ist aber in der Regel auch dann nicht zu beanstanden, wenn Landwirte an dem Erwerb des Grundstücks nicht interessiert sind. Der Senat hat in dem von der Rechtsbeschwerde erwähnten Beschluß vom 25. April 1961 und auch bereits in früheren Entscheidungen die Auffassung vertreten, daß ein Nichtlandwirt land-* oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben könne, wenn in den Kreisen der Landwirte kein Interessent für den Erwerb des Grundstücks vorhanden sei* In einem solchen Pall liege in dem Grundstückserwerb keine ungesunde Verteilung der Bodennutzung* Von dieser Rechtsauffassung ist das Beschwerde-goricht dadurch abgewichen, daß es die Präge, ob Landwirte gewillt und in der Lage sind, das Grundstück zu erwerben, nicht geprüft hat. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Oberlandesgericht, wenn es diese Präge geprüft hatte, zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Der angefochtene Beschluß beruht somit auf der Abweichung. Die Rechtsbe-schv/erde ist danach zulässig, so daß es auf die weiter geltend gemachten Abweichungen nicht ankommt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet» Der angefochtene Beschluß enthält keine Ausführungen darüber, ob Erwerbsihteressenten aus dem Kreise der Landwirtschaft vorhanden sind. Diese Präge bedarf zunächst einer tatrichterlichen Prüfung. Wenn Landwirte gewillt und in der Lage sind, das Grundstück zu angemessenen Bedingungen zu erwerben, wird der Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung gegeben sein, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Antragsteller das Grundstück etwa zu Zwecken erwerben will, denen der Vorrang vor den Interessen der Landwirtschaft eingcräumt werden müßte. In diesem Pall wäre lediglich zu prüfen, ob die Genehmigung unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden könnte. Aber auch wenn Landwirte an dem Erwerb des Grundstücks nicht interessiert sind, kann eine ungesunde Bodenverteilung zu bejahen sein, wenn der Grundstückserwerb für den Käufer lediglich eine Kapitalanlage bedeutet (vgl. Beschluß des Senats vom 12. Februar 1963, V BLw 29/62, RdL 1963, 90). Ob eine Besichtigung des Betriebes des Antragstellers, deren Unterlassung die Rechtsbesohwerdo rügt, erforderlich ist, muß dem Ermessen des Tatrichters überlassen bleiben. 3. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurUekverwiesen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34, 45 I»WVG, § 131 Abs. 1,5 KostO. Br. Augustin Br. Piepenbrock Br. Mattem