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BGH

Gericht: BGH

3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen -des Schleswig Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6, April 1961 wird, soweit sie sich gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners, zu 1 richtet, zuriickgewiesen, im Übrigen als unzulässig verworfen. März I960 hat Hermann sich verpflichtet, seinen Hof mit Ausnahme des Wohnhauses nebst Garten in einer Größe von 0,1178 ha und der sogenannten Dorfwiese von 1,2519 ha dem Antragsteller zu Eigentum zu übertragen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 2 als unzulässig verworfen und auf die sofortigen Boschworden des Antragsgegners zu 1 und des Landwirtschaftts-miniateriums dem Vertrag die Genehmigung versagt. Ein solcher Fall liegt nicht nur vor* wenn das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Üm die Unzulässigkeit der Beschv/erde im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG handelt es sich auch dann, wenn geltend gemacht wird, daß das Be-schwerdegericht die Zulässigkeit der Beschwerde zu Unrecht bejaht habe. Bas Oberlandesgericht hat ein Beschwerderecht des Veräußerers bejaht, weil die Genehmigung entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht unter einer Auflage, sondern unter einer Bedingung erteilt sei, durch die auch der Veräußerer beschwert sei. Die Rechtsbeschwerdo ist deshalb, soweit sie sich gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde deG Antragsgegners zu 1 richtet, zulässig, jedoch in diesem Punkt nicht begründet, da die Nachprüfung ergibt, daß dem Antragsgegner zu 1 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein Beschwerderecht zustand. Ob die Beschwerdebefugnis des Antragsgegners zu 1 zu bejahen ist, weil der Bescheid der Landwirtschaftsbehörde, v/io das Oberlandesgericht meint, eine Bedingung enthält und . Ebensowenig kommt es darauf an, ob ein Recht des Antragegegners zu 1, gerichtliche Entscheidung zu beantragen, etwa aus dom Grunde zu verneinen wäre, weil der Antragsgegner zu 1 sich nicht gegen die Bedingung oder Auflage gewandt hat, sondern eine Versagung der Genehmigung erstrebte, oder ob ein Antragsrecht schon deshalb bejaht werden müßte, weil der Antrags-* • / gegner zu 1 geltend gemacht hat, daß es sich bei dem Vertrag um einen Hofübergabevertrag handele und deshalb für die Entscheidung über die Genehmigung das Landwirtschafts-gericht zuständig wäre (vgl. Gegen den einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurück-v/eisenden Beschluß des Amtsgerichts steht dem Antragsteller immer ein Beschwerderecht zu (vgl. Da das Oberlahdesgericht ein Beschwerderecht dos Antragsgegners zu 1 im Ergebnis zu Recht bejaht hat, ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Hermann richtet, nicht begründet. Dies ist nur dann der Pall, wenn das Oberlandesgericht bei der Beurteilung einer Rechtsfrage von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in §24 Abs. 2 Nr. 1 £WVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. a) Das Oberlandesgericht hat die Genehmigung aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung (Art. III Abs. 5 Buchst, b) BrMilRegVO Nr. 84) verweigert. Darüber hinaus seien, wie den landwirtschaftlichen Beisitzern des Senate bekannt sei, für Höfe der hier in Frage stehenden Art, Größe und Lage hauptberufliche Landwirte, die einen angemessene^ Preis zahlen würden, als Bewerber in genügender Zahl vorhanden. Ein Erwerb des Hofes durch den Antragsteller führe deshalb zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung. April 1961 (V BLw 30/60, RdL 1961, 148) geltend, das Oberlandesgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, indem es den Grundsatz, daß der Erwerb land-oder forstwirtschaftlicher Grundstücke durch einen Nichtlandwirt oder einen Landwirt im Nebenberuf beim Vorhandensein von erwerbswilligen Berufslandv/irten in der Regel zu einer ungesunden Bodenverteilung führe, ohne weiteres auf den vorliegenden Pall angewandt habe, ohne zu prüfen, ob besonders triftige Gründe einen Erwerb des Hofes durch den Antragsteller rechtfertigten, vor allem ob nicht ein überwiegendes volkswirtschaftliches Interesse an dem Erwerb durch den Antragsteller bestehe. Bern angefochtenen Beschluß wie auch den angeführten Entscheidungen liegt die Vorschrift des Art- III Abs. 5 Buchst- b) BrMilRegVO Nr. 84 zugrunde, wonach einer Grundstücksveräußerung auf Grund des Art. IV 4 c KRG Nr. 45 die Genehmigung versagt werden soll, wenn die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt. Die Beantwortung der Frage, ob der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt oder Landwirt im Nebenberuf trotz Vorhandenseins von erwerbswilligen Berufslandv/irteh die Genehmigung zu erteilen ist, hangt von der Lage dos einzelnen Falles ab und unterliegt der Entscheidung des Tatrichters. Bas Oberlandesgericht hat offensichtlich besondere Umstände, die einen Erwerb des Hofes durch den Antragsteller erforderlich oder auch nur gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, nicht für vorliegend erachtet. Oberlandosgoricht hat, wio die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, die Entscheidung vor allem darauf gestützt, daß der im Rheinland wohnende Antragsteller, der die Landwirtschaft nur im Nebenberuf betreibt und eine anderweitige gesicherte Existenz hat, den in Schleswig-Holstein gelegenen Hof nicht selbst bewirtschaften, sondern durch einen Bewirtschafter betreuen lassen will« Baß, wie die Rechtsboschwerde glaubt, ein grundsätzlich nicht zu billigender Grundstückserwerb durch einen Nichtlandwirt oder Landwirt im Nebenberuf schon dann zu genehmigen sei, wenn ein überwiegendes volkswirtschaftliches Interesse an dem Erwerb bestehe, ist in keiner der von der Rechtsbenchwerde angeführten Entscheidungen zu dem Ausdruck gebracht . Bie von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen dos Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rdl 1954* 337; 1956, 53), die den Erwerb von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Nichtlandwirt zu dem Gegenstand haben, können für eine Abweichung schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie auf einer anderen gesetzlichen Grundlage (§9 BayBV Nr. 127) beruhen. Auf den Vorwürf, das Oberlandesgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, insbesondere die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen unter Verstoß gegen verfahrensrechtliöhe Vorschriften getroffen, kann die Zulässigkeit der Reehtsbesohwerde nicht gestützt werden.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 29 LVO § 24 LwVG
HofOberlandesgerichtGenehmigungErwerbBeschlußunzulässigHermanndos

Volltext der Entscheidung

V_BIvf_23/6l
2171 033
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
a)
b)
c)
d)
Rechtsbeschwerdeführer,
r vertreten durch 1,	‘
2.
gegen
1 ,
2.
3.
4.
5.
- zu 4 und 5 vertreten durch Rechtsanwalt ?
zu 1 und 2 Antragsgegner und Beschwerdeführer, zu 3 Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 9. April 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Br, BiGpo^brock und Br. Mattem beschlossen:
- .2 -
Der Aussetzungsbeschluß vom 4. Dezember 1961 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des
3.	Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen -des Schleswig Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6, April 1961 wird, soweit sie sich gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners, zu 1 richtet, zuriickgewiesen, im Übrigen als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Rechtsbeschwerdeführer, die dem Rechtsbeschwerdegegner sowie den Beteiligten zu 4 und 5 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben.
Gründe :
I.
Der Bauer Hermann	(Antragsgegner	zu	1) ist
 Eigentümer öines Hofes in Größe von 33»1460 ha mit einem Einhoitswert von 49 800 DU. Aus seiner Ehe mit Lina gob.	sind	ein	Sohn	namens Ludwig (Antragsgegner zu 2),
der unverheiratet war und im Kriege vermißt wurde, sowie eine Tochter, die jetzige Ehefrau Ruth	geb.
hervor gegangen. In einem als f,HofUberlassungs vertrag ” be-zeichneten, notariellen Vertrag vom 15. März I960 hat Hermann sich verpflichtet, seinen Hof mit Ausnahme des Wohnhauses nebst Garten in einer Größe von 0,1178 ha und der sogenannten Dorfwiese von 1,2519 ha dem Antragsteller zu Eigentum zu übertragen. Der Antragsteller hat sich in dem
 
Vertrag verpflichtet, an den Antragsgegner zu 1 und seine Ehefrau eine lebenslängliche Rente von 400 DM monatlich zu zahlen. Außerdem soll Hermann	vom	Antragsteller
10 000 bis 12 000 DM zwecks Ablösung von Schulden erhalten. Beim Tode des Veräußerers und seiner Ehefrau, äuf deren Verlangen auch schon früher, hat der Antragsteller weitere 40 000 DM zu zahlen. Für den Fall, daß Ludwig	vor
 dem 28. Februar 1965 zurückkehrt, muß der Antragsteller nochmals 40 000 DM und bei Nichteintritt der Bedingung statt dieser 40 000 DM einen Betrag von 20 000 DM zahlen.
Die Landwirtschaftsbehörde hat den Vertrag unter der "Bedingung1' genehmigt, daß der Antragsteller eine ihm gehörende Landetelie von etwa 2,5 ha veräußere und hinzuge-pachteto Ländereien von etwa 3,2 ha aufgebe, .Hiergegen haben Hermann und Ludwig	sowie die Ehefrau Ruth
 gerichtliche Entscheidung beantragt. Sie haben zur Begründung im wesentlichen vorgetragen, daß Uber die Genehmigung des Vertrages, da es sich um einen Hofüb ergab ever trag handele, das Landwirtschaftsgericht zu entscheiden habe, und daß gegen eine Genehmigung Bedenken beständen, weil der Veräußerer beim Abschluß des Vertrages nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei und die Gegenleistungen des Antragstellers viel zu gering bemessen seien. Das Amtsgericht (Landwirtschafts-goricht) hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 2 als unzulässig verworfen und auf die sofortigen Boschworden des Antragsgegners zu 1 und des Landwirtschaftts-miniateriums dem Vertrag die Genehmigung versagt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Das Landwirtschaftsministerium bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. .
 
In einem Rechtsstreit, in dem Hermann	die	Fest-
stellung der Nichtigkeit des Vertrages vom 15. März I960 beantragt hatte (15 0 50/61 LG Kiel), kam es am 23. Oktober 1961 zu einem Vergleich, in dem der Kaufpreis geändert wurde. Las gegenwärtige Verfahren ist durch Beschluß des Senats vom 4. Dezember 1961 bis zur rechtskräftigen Entscheidung Uber die Genehmigung des Vergleichs ausgesetzt worden. Dem Vergleich wurde inzwischen die Genehmigung rechtskräftig versagt (vgl. Beschluß des Senats vom 4. Februar 1964, V BLw 22/63).
'‘ ,	II.	,	■
A)	Der Aussetzungsbeschluß mußte aufgehoben werden, weil die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrene nicht mehr vorliegen.
B)	Die Rechtebeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelasson ist (§ 24 Abs. 1 LwVG), nur in den Fällen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 LwVG zulässig. 1
1. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts die sofortige Beschwerde statt* soweit es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt. Ein solcher Fall liegt nicht nur vor* wenn das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Üm die Unzulässigkeit der Beschv/erde im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG handelt es sich auch dann, wenn geltend gemacht wird, daß das Be-schwerdegericht die Zulässigkeit der Beschwerde zu Unrecht bejaht habe. Las Amtsgericht hat den Antrag des Antrags-gogners zu 1 auf gerichtliche Entscheidung (§ 29 LVO) als unzulässig zurückgewiesen, weil der Genehmigungsbescheid
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dor Landwirtschaftsbehörde keine Bedingung im Rechtssinne, sondern eine Auflage enthalte, durch die Hermann nicht in einem Recht beeinträchtigt sei. Bas Oberlandesgericht hat ein Beschwerderecht des Veräußerers bejaht, weil die Genehmigung entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht unter einer Auflage, sondern unter einer Bedingung erteilt sei, durch die auch der Veräußerer beschwert sei.
Die Rechtsbeschwerdo ist deshalb, soweit sie sich gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde deG Antragsgegners zu 1 richtet, zulässig, jedoch in diesem Punkt nicht begründet, da die Nachprüfung ergibt, daß dem Antragsgegner zu 1 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein Beschwerderecht zustand.
Ob die Beschwerdebefugnis des Antragsgegners zu 1 zu bejahen ist, weil der Bescheid der Landwirtschaftsbehörde, v/io das Oberlandesgericht meint, eine Bedingung enthält und . die Genehmigung somit nicht uneingeschränkt erteilt wurde, kann dahingestellt bleiben. Ob eine Auflage oder Bedingung vorliegt, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Ebensowenig kommt es darauf an, ob ein Recht des Antragegegners zu 1, gerichtliche Entscheidung zu beantragen, etwa aus dom Grunde zu verneinen wäre, weil der Antragsgegner zu 1 sich nicht gegen die Bedingung oder Auflage gewandt hat, sondern eine Versagung der Genehmigung erstrebte, oder ob ein Antragsrecht schon deshalb bejaht werden müßte, weil der Antrags-* • /
gegner zu 1 geltend gemacht hat, daß es sich bei dem Vertrag um einen Hofübergabevertrag handele und deshalb für die Entscheidung über die Genehmigung das Landwirtschafts-gericht zuständig wäre (vgl. Beschluß des Senats vom 19. Pebruar 1952, V BLw.14/51, RdL 1952, 132). Gegen den einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurück-v/eisenden Beschluß des Amtsgerichts steht dem Antragsteller immer ein Beschwerderecht zu (vgl. Beschluß des Senats vom 14. Oktober 1952, V BLw 34/52, RdL 1952, 332; Pritsch, LwVG
S.	283). Ergibt die Nachprüfung, daß ein Antragsrecht zu verneinen ist, muß die Beschwerde als unbegründet zurück-gov/iesen werden, während die Bejahung der Zulässigkeit des Antrags zu einer Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts führen würde. In jedem Fall war der Antragegegner zu i berechtigt, gegen den seinen Antrag -als unzulässig zurück-weisenden Beschluß des Amtsgerichts sofortige Beschwerde zu erhoben. Da das Oberlahdesgericht ein Beschwerderecht dos Antragsgegners zu 1 im Ergebnis zu Recht bejaht hat, ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Hermann	richtet,	nicht
 begründet.
2. Eine Rechtsbeschwerde, deren Zulässigkeit auf § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG beruht,‘kann jedoch nicht zu einer Nachprüfung der	Bcschwefdeent soh eidung in der Sache selbst
 führen. Das Rechtsbcschwerdegericht kann vielmehr in einem solchen Pall nur die Unzulässigkeit der Beschwerde nachprüfen (vgl. Beschluß des Senats vom 5. Oktober 1954,
V BLw 45/54, BGHZ 15, 5 = BdL 1954, 331). Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob die Voraussetzungen der Abweichungs rochtsbeschwerde gegeben sind. Dies ist nur dann der Pall, wenn das Oberlandesgericht bei der Beurteilung einer Rechtsfrage von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in §24 Abs. 2 Nr. 1 £WVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht.
a) Das Oberlandesgericht hat die Genehmigung aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung (Art. III Abs. 5 Buchst, b) BrMilRegVO Nr. 84) verweigert.
Es führt dazu aus: Eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung liege vor, wenn ein Fabrikant, dessen wirtschaftliche Lebons-grundlagc durch einen Gewerbebetrieb gesichert sei, einen
 
Hof orwerbe, den er durch einen Bewirtschafter betreuen lassen wolle, obwohl selbstwirtschaftende Landwirte bereit seien, den Hof zu einem angemessenen Preis zu erwerben. Der Antragsteller sei mit 20 $ an dem im Übrigen seinem Vater gehörenden Steinzeugröhrenwerk beteiligt. PUr seine wirtschaftliche Lage sei es kennzeichnend, daß er im Jahre 1956 eine Landstolle in Größe von etwa 5 ha habe kaufen können. Der Antragsteller habe auch die Absicht, auf dem Hof einen Wirtschafter zu beschäftigen, weil er selbst wegen seiner gewerblichen Tätigkeit sich nicht ständig auf dem Höf aufhalten könne.
Daß er Pferdeliebhaber sei und neben der normalen Hofeswirtschaft Pferdezucht betreiben oder betreiben lassen möchte, ändere hieran nichts. Der Bauer m , der seinen Hof wegen des Kanaitunnelbaues bei Rendsburg aufgeben müsse, möchte als Ersatz den Hof des Antragsgegners zu 1 erwerben. Außerdem*sei die Sohleswig-Holsteihische Landgeseilschaft, ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen, jederzeit bereit, den Hof für Siedlungs- oder Eingliederungs2wecke zu kaufen. Solche Sicdlungsunternehmen seien regelmäßig ebenso wie hauptberufliche Landwirte gegenüber einem Bewerber, der nicht Landv/irt im Hauptberuf sei, zu bevorzugen. Darüber hinaus seien, wie den landwirtschaftlichen Beisitzern des Senate bekannt sei, für Höfe der hier in Frage stehenden Art, Größe und Lage hauptberufliche Landwirte, die einen angemessene^ Preis zahlen würden, als Bewerber in genügender Zahl vorhanden. Ein Erwerb des Hofes durch den Antragsteller führe deshalb zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung.
b) Die Rechtsbeschwerde macht unter Hinweis auf die Entscheidungen des Senats vom 5. Pebruar 1957 (V BLw 36/56, RdL 1957, 177), 4. Juli 1957 (V BLw 66/56, RdL 1957, 241), 12. November 1957 (V BLw 30/57, RdL 1958, 12) und 25. April 1961 (V BLw 30/60, RdL 1961, 148) geltend, das Oberlandesgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
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abgewichen, indem es den Grundsatz, daß der Erwerb land-oder forstwirtschaftlicher Grundstücke durch einen Nichtlandwirt oder einen Landwirt im Nebenberuf beim Vorhandensein von erwerbswilligen Berufslandv/irten in der Regel zu einer ungesunden Bodenverteilung führe, ohne weiteres auf den vorliegenden Pall angewandt habe, ohne zu prüfen, ob besonders triftige Gründe einen Erwerb des Hofes durch den Antragsteller rechtfertigten, vor allem ob nicht ein überwiegendes volkswirtschaftliches Interesse an dem Erwerb durch den Antragsteller bestehe. Bern angefochtenen Beschluß wie auch den angeführten Entscheidungen liegt die Vorschrift des Art- III Abs. 5 Buchst- b) BrMilRegVO Nr. 84 zugrunde, wonach einer Grundstücksveräußerung auf Grund des Art. IV 4 c KRG Nr. 45 die Genehmigung versagt werden soll, wenn die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG wäre zu bejahen, wenn das Beschwerdegericht bei der Auslegung dos Begriffs der ungesunden Verteilung der Bodennutzung eine von den vorerwähnten Entscheidungen abweichende Auffassung vortreten hätte. Dies ist jedoch nicht der Pall. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt oder einen Landwirt im Nebenberuf, der eine anderweitige gesicherte Existenz hat, in der Regel eine ungesunde Erscheinung dar, weil der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Personen Vorbehalten bleiben soll, die selbst Landwirtschaft betreiben. Dieser Grundsatz findet allerdings keine Anwendung, wenn Interessenten aus dem Kreise der Landwirtschaft nicht vorhanden sind, sofern der Grundstlickserwerb nicht lediglich zu dem Zweck der Kapitalanlage erfolgt, oder wenn der Erwerb zu Zwecken geschehen soll, denen der Vorrang vor den Interessen der Landwirtschaft zugebilligt werden muß, wie das beispielsweise der Pall sein kann, wenn der Inhaber eines gewerblichen Betriebes zur Erhaltung oder notwendigen
 
Erweiterung seines Unternehmens oder etwa eine Stadtgemeinde im öffentlichen Interesse dringend auf den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks angewiesen ist*
Die Beantwortung der Frage, ob der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt oder Landwirt im Nebenberuf trotz Vorhandenseins von erwerbswilligen Berufslandv/irteh die Genehmigung zu erteilen ist, hangt von der Lage dos einzelnen Falles ab und unterliegt der Entscheidung des Tatrichters. Baß das Oberlandesgericht bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts von den von der Rechtsbeschv/erdo angeführten Entscheidungen abgewichen sei, trifft nicht zu. Ber angefochtene Beschluß enthält zwar keine Ausführungen darüber, welche Gründe den Antragsteller zu dem Erwerb des Hofes veranlaßt haben. Hierin kann jedoch keine Abweichung erblickt werden. Es ist kein Anhalt dafür gegeben, daß das Beschwerdegqricht* das in den Gründen seiner Entscheidung auf den Beschluß des Senats vom 12 .. November 1957 Bezug nimmt, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zu dem Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung übersehen habe. Bas Oberlandesgericht hat offensichtlich besondere Umstände, die einen Erwerb des Hofes durch den Antragsteller erforderlich oder auch nur gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, nicht für vorliegend erachtet. Es hat damit - abgesehen davon, daß es die Absicht dos; ursprünglichen Antragstellers, Pferdezucht zu betreiben, gewürdigt hat - dem Vorbringen des Antragstellers, daß er den heruntergekommenen Hof durch Aufwendung erheblicher Mittel wieder in einen ordnungsmäßigen Zustand gebracht habe, keine entscheidende Bedeutung beigelegt. Bas Beschwordo-gericht ist hierdurch nicht von den erwähnten Entscheidungen abgewichen. Bei den angeblichen Investitionen handelt, es sich im übrigen um Maßnahmen, die der Antragsteller erst nach dem Abschluß dos Kaufvertrages durchgeführt hat. Bas
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Oberlandosgoricht hat, wio die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, die Entscheidung vor allem darauf gestützt, daß der im Rheinland wohnende Antragsteller, der die Landwirtschaft nur im Nebenberuf betreibt und eine anderweitige gesicherte Existenz hat, den in Schleswig-Holstein gelegenen Hof nicht selbst bewirtschaften, sondern durch einen Bewirtschafter betreuen lassen will« Baß, wie die Rechtsboschwerde glaubt, ein grundsätzlich nicht zu billigender Grundstückserwerb durch einen Nichtlandwirt oder Landwirt im Nebenberuf schon dann zu genehmigen sei, wenn ein überwiegendes volkswirtschaftliches Interesse an dem Erwerb bestehe, ist in keiner der von der Rechtsbenchwerde angeführten Entscheidungen zu dem Ausdruck gebracht .
Bie von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen dos Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rdl 1954* 337;
 1956, 53), die den Erwerb von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Nichtlandwirt zu dem Gegenstand haben, können für eine Abweichung schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie auf einer anderen gesetzlichen Grundlage (§9 BayBV Nr. 127) beruhen.
Auf den Vorwürf, das Oberlandesgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, insbesondere die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen unter Verstoß gegen verfahrensrechtliöhe Vorschriften getroffen, kann die Zulässigkeit der Reehtsbesohwerde nicht gestützt werden.
Bio Frage, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, kann nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden.
Zu einer weiteren Aussetzung des Verfahrens sowie zur Anordnung einer mündlichen Verhandlung bestand kein Anlaß. Baß die Witwe Vogt wegen einer Interessenkollision an der Vertretung ihror Kinder im Re ehtsbesohwerde verfahren gehindert sei, ist aus dem Vorbringen im Schriftsatz der Rechts-
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anwälte Dr. D^D, Dr.	und	Dr.	vom	7.	April	1964
nicht zu entnehmen* Die Bestellung eines Beistandes für die vermögensrochtlichen Angelegenheiten der Rechtsbeschwerdeführer hat auf die gesetzliche Vertretungsmacht der Mutter im gegenwärtigen Verfahren keinen Einfluß*
Die Rechtebeschwerde mußte deshalb, soweit sie nicht als unbegründet zurückzuweisen war, ohne sachliche Nachprüfung dos angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Der Senat hat diese Entscheidung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 IwVGr ohne Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer getroffen.	„
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVGr.
Dr. Augustin Dr. Biepenbrock Dr. Mattem