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BGH · V BJjw 23/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BJjw 23/60

KRG 45 Art. IV Ahs. 1; LwVG § 9; FGG § 20 Gegen die Genehmigung eines Grundstücksveräußerungsverträges, den eine in Gütergemeinschaft lebende Ehefrau abgeschlossen hat, steht dem Ehemann kein Beschwerderecht zu. Aus ihrer Ehe sind drei Töchter namens Marta (Antragsgegnerin zu 1), Klara (Antragstellerin zu 1) und Johanna (Antragstellerin zu 3) sowie ein Sohn namens Emil (Antragsteller zu 2) hervorgegangen* Die Eheleute N^PB hatten durch gemeinschaftliches notarielles Testament vom 21. 1959 haben die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1, indem sie davon ausgingen, daß die Witwe Wilhelmine N^BBauf Grund des Testaments vom 29« November 1952 von ihren vier Kindern beerbt worden sei, einen Erbteilungsvertrag geschlossen, wonach den Antragstellern zu 1 und 2 Waldgrundstücke in Größe von insgesamt 462,77 ar übertragen wurden, während der übrige Grundbesitz in Größe von 16,41 ha, wovon 9?30 ha landwirtschaftlich und 7»11 ha forstwirtschaftlich genutzt werden, in das Alleineigentum der Antragsgegnerin zu 1 übergehen sollte. Sie halten den Erbteilungsvertrag, den sie angeblich auch angefochten haben, für unwirksam, weil die Beteiligten beim Abschluß des Vertrages irrigerweise davon ausgegangen seien, daß die Bestimmung der Ehefrau zur weiteren Anerbin keine Gültigkeit mehr habe. Der Hof sei deshalb mit dem Tode der Witwe in das Gesamtgut der zwisehen den Antragsgegnern bestehenden Gütergemeinschaft gefallen, so daß der Erbteilungsvertrag der Zustimmung des Ehemannes bedurft habe. Verordnung Nr. 166 die Stellung einer Vorerbin gehabt und deshalb den Hof nicht zu dem Vorbehaltsgut der Frau A^|^ bestimmen können. Im übrigen machen die Antragsgegner geltend, daß der Vertrag auch zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes führe. Gegenstand der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist allein die Frage, ob den Antragsgegnern gegen die Genehmigung des Vertrages vom 20. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Beschluß vom 15* März 1951 (V BLw 108/50, BGHZ 1, 267 = RdL 1951» 189) in Übereinstimmung mit der Auffassung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 2, 516) ausgesprochen, daß durch die uneingeschränkte Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen Vertrages kein Recht eines Vertragsteiles beeinträchtigt werde. Soweit in der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemacht wird, der Beschluß des Amtsgerichts sei eine offensichtliche Fehlentscheidung, weil die Genehmigung des Vertrages aus dem Gesichtspunkt der unwirtschaftlichen Zerschlagung (§ 11 Abs. 1 Kr. 2 der Verordnung Nr. 166 der Regierung des Landes Württemberg-Baden vom 16. Auch eine etwaige privatrechtliche Unwirksamkeit des Vertrages ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Frau zu begründen. September 1953, V BLw 53/5 RdL 1953, 326, 327) ist das Gericht, wenn es einen Vertrag für offensichtlich nichtig halt, zwar berechtigt, die beantragte Genehmigung zu versagen, weil der Grundsatz einer gesunden Prozeßökonomie es nicht zuläßt, das Gericht zu nötigen, eine offensichtliche Nichtigkeit zu übersehen und eine für die Rechtsstellung der Beteiligten bedeutungslose Genehmigung zu erteilen. Es hält eine offensichtliche Nichtigkeit des Vertrages nicht für gegeben und ist im übrigen der Auffassung, daß durch die landv/irtschafts-gerichtliche Genehmigung eines Vertrages kein Recht eines am Vertrage nicht Beteiligten beeinträchtigt werde, auch wenn der Vertrag als solcher sein Recht beeinträchtige. Wenn der Erbteilungsvertrag unwirksam sei, könne der Antragsgegner zu 2 mit Aussicht auf Erfolg im Wege der einstweiligen Verfügung den Erlaß eines Veräußerungsverbotes beantragen und auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages Klage erheben. Der Grundsatz, daß im Genehmigungsverfahren die privatrechtliche Wirksamkeit des zu genehmigenden Vertrages nicht zu prüfen ist, findet nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. V BLw 31/55, RdL 1956, 87) keine Anwendung, wenn ein Dritter, der an dem Vertrage nicht beteiligt ist? September 1953 einem durch Erbvertrag eingesetzten Hoferben gegen die Genehmigung eines mit einem änderen abgeschlossenen ßbergabever-trages ein Beschwerderecht zugebilligt mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine Rechtsstellung irgendwie zu sichern. Wer durch Erbvertrag zu dem Hoferben bestimmt ist, hat zwar noch keine Ansprüche gegen den Erblasser, weil Rechte des Bedachten erst mit dem Erbfall entstehen. Bas Anwartschaftsrecht des durch Erbvertrag bestimmten Hoferben kann im Falle der Genehmigung eines Übergabevertrages, der mit einem Erbvertrag in Widerspruch steht, unter Umständen endgültig verloren gehen, weil der Vertragserbe vor Eintritt des Erbfalles keine Möglichkeit hat, Rechte aus dem Erbvertrag geltend zu machen. Infolgedessen muß demjenigen, der durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament zu dem Hoferben eingesetzt ist, gegen die Genehmigung eines mit einem anderen abgeschlossenen Übergabeverträges ein Beschwerderecht zugebilligt»werden. Bern Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß durch die Genehmigung des Erbteilungsvertrages kein. Wenn der Hof mit dem Tode der Witwe N^BB Gesamtgut der zwischen den Antragsgegnern bestehenden Gütergemeinschaft geworden sein sollte, wäre der Antragsgegner zu 2 Miteigentümer des Hofes. Juli 1957 (V BLw 60/56, RdL 1957, 204) vertretene Auffassung, daß im Falle der Genehmigung eines von der Ehefrau abgeschlossenen Übergabeverträges ein Beschwerderecht des Ehemannes wegen des ihm auf Grund einer vertraglichen Regelung des Güterstandes zustehenden Verwaltungs- und Nutznießungsrechts zu bejahen sei, aufrechterhalten werden könnte, mag dahingestellt bleiben. Die Witwe Wilhelmine N^HHI ist mit dem Tode ihres Ehemannes gemäß § 20 Abs. 1 EHRV Anerbin des Erbhofes geworden. Juli 1947 (RegBl 63), wonach der Eigentümer eines bisherigen Erbhofes, der mit der Bestimmu Anerbe geworden ist, daß zur weiteren Anerbenfolge der Anerbe des früheren Bauern berufen war (§§ 12, 24 der Erbhoffortbil-dungsVerordnung), vom Inkrafttreten des Gesetzes an die rechtliche Stellung eines Vorerben im Sinne des BGB hat, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Sie hat infolgedessen auch nicht die Stellung einer Vorerbin nach § 4 der Verordnung Nr. 166 gehabt, sondern ist gemäß § 20 Abs. 1 EHHV Vollanerbin des Erbhofes geworden (vgl. Die Ehefrau AQp^ ist deshalb mit dem Tode der Mutter gemäß § 2269 BGB Erbin des Hofes geworden. ng we weichend von dem gemeinschaftlichen Testament regeln« Sie war jedoch durch das Testament nicht gehindert, den Nachlaß zu dem Vorbehaltsgut ihrer Tochter zu bestimmen« Dies ist durch das Testament vom 29- November 1952 geschehen. Da das Vorbehaltsgut eines Ehegatten sein alleiniges Eigentum ist und seiner alleinigen Verfügung unterliegt, ist der Antragsgegner zu 2 durch den Erbteilungsvertrag nicht in einem Recht beeinträchtigt. Ein Beschwerderecht steht ihm somit nicht zu, so daß seine sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen ist.

Zitierte Normen: § 20 FGG § 38 LVO § 2269 BGB § 34 LwVG
EhefrauRechtErbvertragvertragenAntragsgegnerGenehmigungTestamentVertrages

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2212 064
KRG 45 Art. IV Ahs. 1; LwVG § 9; FGG § 20
Gegen die Genehmigung eines Grundstücksveräußerungsverträges, den eine in Gütergemeinschaft lebende Ehefrau abgeschlossen hat, steht dem Ehemann kein Beschwerderecht zu.
BGH, Besohl. v. 11. Juli 1961 - V BJjw 23/60 - OLG Stuttgart
 Beschluß
V BLw 23/60
In der LandwirtSchaftssache 1 . der Ehefrau Marta A BHBB	geb *	N(
in H(
Gde
2. ihres Ehemannes, des Landwirts Gottlob
I?
m
H^Bft Gde. MI
Antragsgegner, Beschwerde- und Hechtsbeschwerdeftihrer, - vertreten durch Hechtsanwalt Br. Laiblin in Stuttgart -
gegen
1.	die Ehefrau Klara Gde. MBBHIB9
2.	den Landwirt Emil
M^BM,
3.	die Ehefrau Johanna in E|BÜHB t)e^
4.	den Landwirt Karl ~lTBHIiB in TBBflHPB Gde. als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der am BPH^HHB1958 verstorbenen Witwe Wilhelmine geoTEBiVin H|
zu 1 bis 4 Antragsteller,
 zu 1 Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- letztere vertreten durch die Rechtsanwälte Br..
und
 wegen Genehmigung eines Erbteilungsverträges
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11. Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundes richter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Meyer und Raither beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerdm gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli I960 werden auf Kosten der Antragsgegner, die der Antragstellerin zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, zurückgewiesen.
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 52 800 BM festgesetzt.
- 2
Gründe :
I.
NiMun
 Wilhelmin
1943 verstorbene Landwirt Gottlieb
 waren je zur Hälfte Miteigen-
1958 verstorbene Ehefrau
 turner einer landwirtschaftlichen Besitzung, eines Ehegattenerbhofes in Größe von rund 21 ha. Aus ihrer Ehe sind drei Töchter namens Marta (Antragsgegnerin zu 1), Klara (Antragstellerin zu 1) und Johanna (Antragstellerin zu 3) sowie ein Sohn namens Emil (Antragsteller zu 2) hervorgegangen* Die Eheleute N^PB hatten durch gemeinschaftliches notarielles Testament vom 21. Mai 1943 sich gegenseitig zu Anerben des Erbhofes eingesetzt und bestimmt, daß der Erbhof nach dem Tode des Überlebenden von ihnen ihrer Tochter Marta zufallen solle. Sie erklärten v/eiter in dem Testament, es sei ihnen bekannt, daß der überlebende Ehegatte diese Bestimmung einseitig nicht ändern oder aufheben könne und:.daß zur Erbeinsetzung der Tochter die Zustimmung des Anerb enge richts erforderlich sei, die jedoch erst nach der Rückkehr des im Felde stehenden Sohnes Emil beantragt v/erden solle. Diese Zustimmung ist nicht eingeholt worden.
Die Witwe Wilhelmine nBHI ist am 22. März 1944 als Eigentümerin des Erbhofes in das Grundbuch eingetragen worden. Sie hat in einem notariellen Testament vom 29* November 1952 ihre vier Kinder zu je 1/4 als Erben eingesetzt und eine Teilungsanordnung getroffen* die für die Erben als Vermächtnis gelten sollte. Hiernach konnten die Kinder Klara, Emil und Johanna näher bezeichnete Waldgrundstücke übernehmen, während die Tochter Marta berechtigt sein sollte, den gesamten übrigen Grundbesitz zu übernehmen. Weiter ist in dem Testament bestimmt, daß Marta A^Bi alles) was sie aus dem Nachlaß erhalte, als Vorbehaltsgut erwerben und daß ihrem
 
Ehemann die Verwaltung und Nutznießung an diesem Vermögen nicht zustehen solle. Durch ein weiteres notarielles Testament vom 19* Februar 1953 hat die Witwe Wilhelmine N( die GrundStücksZuwendungen geändert. Die Eheleute sind seit dem 1. August 194-7 miteinander verheiratet. Sie hatten durch Vertrag vom 22. Juli 1947 für ihre Ehe die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbart.
Am 20. Februar. 1959 haben die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1, indem sie davon ausgingen, daß die Witwe Wilhelmine N^BBauf Grund des Testaments vom 29« November 1952 von ihren vier Kindern beerbt worden sei, einen Erbteilungsvertrag geschlossen, wonach den Antragstellern zu 1 und 2 Waldgrundstücke in Größe von insgesamt 462,77 ar übertragen wurden, während der übrige Grundbesitz in Größe von 16,41 ha, wovon 9?30 ha landwirtschaftlich und 7»11 ha forstwirtschaftlich genutzt werden, in das Alleineigentum der Antragsgegnerin zu 1 übergehen sollte.
Die Vertragsteile haben in dem Vertrag die Genehmigung der Grundstücksübertragungen beantragt. In dem gerichtlichen Genehmigungsverfahren haben die Antragsgegner der Genehmigung widersprochen. Sie halten den Erbteilungsvertrag, den sie angeblich auch angefochten haben, für unwirksam, weil die Beteiligten beim Abschluß des Vertrages irrigerweise davon ausgegangen seien, daß die Bestimmung der Ehefrau	zur
 weiteren Anerbin keine Gültigkeit mehr habe. Die Erbeinsetzung der Antragsgegnerin zu 1 sei jedoch mit dem Außerkrafttreten des Reichserbhofgesetzes wirksam geworden. Der Hof sei deshalb mit dem Tode der Witwe	in	das	Gesamtgut	der
 zwisehen den Antragsgegnern bestehenden Gütergemeinschaft gefallen, so daß der Erbteilungsvertrag der Zustimmung des Ehemannes bedurft habe. Die Witwe Nfl|H habe nach § 4 der
 
Verordnung Nr. 166 die Stellung einer Vorerbin gehabt und deshalb den Hof nicht zu dem Vorbehaltsgut der Frau A^|^ bestimmen können. Im übrigen machen die Antragsgegner geltend, daß der Vertrag auch zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes führe.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Vertrag genehmigt, das Oberlandesgericht die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsgegner die Aufhebung der Vorentscheidungen und die Versagung der Genehmigung. Die Antragstellerin zu 1 bittet um Zurückweisung der Rechtsmittel.
II.
Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 Lv/VG zulässig, jedoch nicht begründet.
Gegenstand der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist allein die Frage, ob den Antragsgegnern gegen die Genehmigung des Vertrages vom 20. Februar 1959 ein Beschwerderecht zusteht.
1.	Das Oberlandesgericht hat eine Beschwerdebefugnis der Ehefrau A^^ft Recht verneint. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Beschluß vom 15* März 1951 (V BLw 108/50, BGHZ 1,
 267 = RdL 1951» 189) in Übereinstimmung mit der Auffassung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 2, 516) ausgesprochen, daß durch die uneingeschränkte Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen Vertrages kein Recht eines Vertragsteiles beeinträchtigt werde. Das Genehmigungsbedürfnis stellt eine öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkung dar, die durch die Erteilung der Genehmigung beseitigt wird. Infolgedessen kannkein Vertragsteil gegen die uneingeschränkt erteilte Genehmigung eines Vertrages Beschwerde einlegen. An dieser
 
Rechtsauffassung hat der Senat auch unter der Geltung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschafts-sachen vom 21. Juli 1953 (BGBl I 667) in ständiger Rechtsprechung festgehalten«
Soweit in der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemacht wird, der Beschluß des Amtsgerichts sei eine offensichtliche Fehlentscheidung, weil die Genehmigung des Vertrages aus dem Gesichtspunkt der unwirtschaftlichen Zerschlagung (§ 11 Abs. 1 Kr. 2 der Verordnung Nr. 166 der Regierung des Landes Württemberg-Baden vom 16. Juli 1947 - RegBl 63 -) hätte verweigert werden müssen, übersieht die Rechtsbeschv/erde, daß die gesetz- i liehen Versagungsgründe öffentliche Interessen verfolgen, deren Wahrung ausschließlich Sache der Landwirtschaftsbehörden ist. Die Zulässigkeit der Beschwerde kann deshalb nicht darauf gestützt werden, daß das Amtsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines Versagungsgrundes verneint habe.
Auch eine etwaige privatrechtliche Unwirksamkeit des Vertrages ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Frau	zu begründen. Nach der Rechtsprechung
 des Senats (vgl. z.B. Beschluß vom 22. September 1953, V BLw 53/5 RdL 1953, 326, 327) ist das Gericht, wenn es einen Vertrag für offensichtlich nichtig halt, zwar berechtigt, die beantragte Genehmigung zu versagen, weil der Grundsatz einer gesunden Prozeßökonomie es nicht zuläßt, das Gericht zu nötigen, eine offensichtliche Nichtigkeit zu übersehen und eine für die Rechtsstellung der Beteiligten bedeutungslose Genehmigung zu erteilen. Wenn jedoch das Gericht eine offensichtliche Nichtigkeit des Vertrages verneint oder zu dieser Frage keine Stellung nimmt, so wird hierdurch kein Recht eines Vertragsteiles beeinträchtigt. Die sofortige Beschwerde der Frau Bl ist deshalb mit Recht als unzulässig verworf eh worden. Es muß der Antragsgegnerin zu 1 überlassen bleiben.
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eine etwa infolge Anfechtung oder aus sonstigen Gründen sich ergebende Unwirksamkeit des Vertrages im Prozeßwege geltend zu machen, falls sie sich hiervon Erfolg verspricht«
2.	Auch dem Antragsgegner zu 2 steht ein Beschwerderecht nicht zu.
Das Oberlandesgericht hat die Y/irksamkeit des Erbteilungsvertrages nicht abschließend geprüft. Es hält eine offensichtliche Nichtigkeit des Vertrages nicht für gegeben und ist im übrigen der Auffassung, daß durch die landv/irtschafts-gerichtliche Genehmigung eines Vertrages kein Recht eines am Vertrage nicht Beteiligten beeinträchtigt werde, auch wenn der Vertrag als solcher sein Recht beeinträchtige. Wenn der Erbteilungsvertrag unwirksam sei, könne der Antragsgegner zu 2 mit Aussicht auf Erfolg im Wege der einstweiligen Verfügung den Erlaß eines Veräußerungsverbotes beantragen und auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages Klage erheben. Auf diese Weise würde zunächst vorübergehend und dann auf die Dauer der Vollzug des Vertrages verhindert und ein Rechtsverlust des Beschwerdeführers vermieden. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb in sonst gleichliegenden Fällen ein Dritter, dem Rechte am Nachlaß zuständen, der aber an der Auseinandersetzung nicht beteiligt sei, nur deshalb, weil landwirtschaftliche Grundstücke zu dem Nachlaß gehören, eine Prüfung seines privaten Rechts sowohl im landv/irtschaftsgerichtlichen Verfahren, in dem das öffentliche Interesse den Ausschlag gebe, wie auch im normalen Prozeßverfahren sollte beanspruchen können. Das private Recht eines nicht am Vertrage Beteiligten könne nicht ausschlaggebend dafür sein, daß die im Öffentlichen Interesse angeordnete Verfügungsbeschränkung; aufrecht erhalten bleibe.
Das Oberlandesgericht geht zutreffend dav®n aus, daß die Beschwerdebefugnis eine Rechtsbeeinträchtigung des
 
Beschwerdeführers voraussetzt. Der Grundsatz, daß im Genehmigungsverfahren die privatrechtliche Wirksamkeit des zu genehmigenden Vertrages nicht zu prüfen ist, findet nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 8. November 1955,
V BLw 31/55, RdL 1956, 87) keine Anwendung, wenn ein Dritter, der an dem Vertrage nicht beteiligt ist? dessen Nichtigkeit geltend macht und durch die Genehmigung einen Rechtsverlust erleiden würde. Ein solcher Pall ist beispielsweise bei Genehmigung eines Hof Übergabevertrages gegeben, der mit einem Erbvertrag in Widerspruch steht (vgl. Beschluß des Senats vom 22. September 1953, V BLw 38/53). Ein Übergabevertrag, der einen Hof im Sinne der Höfeordnung betrifft, ist nicht nur ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, sondern zugleich vorweggenommene Hoferbfolge (vgl. §§ 7, 17 HöfeÖ). Infolgedessen ist ein solcher Vertrag, wenn ihm ein Erbvertrag entgegensteht, unv/irksam. Der Senat hat im Beschluß vom 22. September 1953 einem durch Erbvertrag eingesetzten Hoferben gegen die Genehmigung eines mit einem änderen abgeschlossenen ßbergabever-trages ein Beschwerderecht zugebilligt mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine Rechtsstellung irgendwie zu sichern. Er habe keine Möglichkeit, etwa eine Vormerkung eintragen zu lassen. Durch die Genehmigung des Übergabevertrages könne er seines Rechtes endgültig verlustig gehen. Infolgedessen sei er durch die Genehmigung unmittelbar in einem Recht beeinträchtigt. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Wer durch Erbvertrag zu dem Hoferben bestimmt ist, hat zwar noch keine Ansprüche gegen den Erblasser, weil Rechte des Bedachten erst mit dem Erbfall entstehen. Der Vertragserbe hat jedoch eine gesicherte Anwartschaft darauf, daß er Hoferbe wird; denn der Erblasser kann keine anderweitige, vom Erbvertrag abweichende Hoferbenbestimmung vornehmen.. Diese Anwartschaft des Vertragserben ist ebenso wie die Anwartschaft des einzigen wirtschaftsfähigen Abkömmlings auf die Hofnachfolge (vgl. Beschluß des Senats vom 9- Oktober 1951,
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V BIav 67/50, BGHZ 3, 203 = RdL 1952, 25) einem Recht im Sinne des § 20 FGG gleichzusetzen (vgl. auch die Regelung gemäß § 38 Abs. 4 LVO). Bas Anwartschaftsrecht des durch Erbvertrag bestimmten Hoferben kann im Falle der Genehmigung eines Übergabevertrages, der mit einem Erbvertrag in Widerspruch steht, unter Umständen endgültig verloren gehen, weil der Vertragserbe vor Eintritt des Erbfalles keine Möglichkeit hat, Rechte aus dem Erbvertrag geltend zu machen. Bie gleichen Grundsätze gelten für ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament (vgl. Beschluß des Senats vom 19* Februar 1952, V BLw 14/51» RdL 1952, 132). Infolgedessen muß demjenigen, der durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament zu dem Hoferben eingesetzt ist, gegen die Genehmigung eines mit einem anderen abgeschlossenen Übergabeverträges ein Beschwerderecht zugebilligt»werden. Um einen.solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht.
Bern Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß durch die Genehmigung des Erbteilungsvertrages kein. Recht des Antragsgegners zu 2 beeinträchtigt wird. Wenn der Hof mit dem Tode der Witwe N^BB Gesamtgut der zwischen den Antragsgegnern bestehenden Gütergemeinschaft geworden sein sollte, wäre der Antragsgegner zu 2 Miteigentümer des Hofes. Er könnte mit Aussicht auf Erfolg ein Veräußerungsverbot im Wege der einstweiligen Verfügung erwirken, auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages Klage erheben und auf diese Weise die Durchführung des Vertrages verhindern, so daß ein etwa drohender Rechtsverlust vermieden würde. Die Genehmigung des Vertrages beeinträchtigt ihn deshalb nicht in seinen Rechten. Ob die im Beschluß des Senats vom 4. Juli 1957 (V BLw 60/56, RdL 1957, 204) vertretene Auffassung, daß im Falle der Genehmigung eines von der Ehefrau abgeschlossenen Übergabeverträges ein Beschwerderecht des Ehemannes wegen des ihm auf Grund einer vertraglichen Regelung des Güterstandes zustehenden Verwaltungs- und Nutznießungsrechts zu bejahen sei, aufrechterhalten werden könnte, mag dahingestellt bleiben.
 
Im übrigen ist eine Rechtsbeeinträchtigung des Antragsgegners zu 2 auch aus folgenden Gründen zu verneinen:
Die Witwe Wilhelmine N^HHI ist mit dem Tode ihres Ehemannes gemäß § 20 Abs. 1 EHRV Anerbin des Erbhofes geworden. Die Vorschrift des § 4 der Verordnung Nr. 166 der Regierung de Landes Württemberg-Baden vom 16. Juli 1947 (RegBl 63), wonach der Eigentümer eines bisherigen Erbhofes, der mit der Bestimmu Anerbe geworden ist, daß zur weiteren Anerbenfolge der Anerbe des früheren Bauern berufen war (§§ 12, 24 der Erbhoffortbil-dungsVerordnung), vom Inkrafttreten des Gesetzes an die rechtliche Stellung eines Vorerben im Sinne des BGB hat, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Die Erbhoffortbil-dungsverordnung ist erst am 1. Oktober 1943 in Kraft getreten. Nach § 51 Abs. 1 EHFV waren die §§ 19 bis 22 der Erbhof reehts-verordnung, die mit dem Ablauf des 31* März 1944 außer Kraft getreten sind, für die nach diesen Vorschriften errichteten Verfügungen von Todes wegen auch weiterhin anzuwenden. Die Wit Wilhelmine NQHHk ist deshalb, da ihre Erbfolge auf dem Testa-ment vom 21. Mai 1943 beruhte, keine sippegebundene Anerbin im Sinne der Erbhoffortbildungsverordnung gewesen. Sie hat infolgedessen auch nicht die Stellung einer Vorerbin nach § 4 der Verordnung Nr. 166 gehabt, sondern ist gemäß § 20 Abs. 1 EHHV Vollanerbin des Erbhofes geworden (vgl. Beschluß des Senats vom 20. Mai 1952, V BLw 79/51, RdL 1953, 43). Die Erbfo. nach dem Tode ihres Ehemannes war auch im Sinne des Art. XII Abs. 2 KRG Nr. 45 beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelt. Die Bestimmung der Ehefrau MEttk zur weiteren Anerbin hätte zu ihrer Wirksamkeit nach § 25 Abs. 3 ‘REG, § 20 Abs. 4 EHRV der Zustimmung des Anerbengerichts bedurft. Sie war, da diese Zustimmung nicht eingeholt worden ist,' zunächst schwebend unv/irksam. Das Zustimmungsbedürfnis ist mit dem Außerkrafttreten des Reichserbhofgesetzes fortgefallen. Die Erbfolge der Frau Ammon richtete sich nunmehr nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit fdem gemeinschaftlichen Testament der Eltern. Die Ehefrau AQp^ ist deshalb mit dem Tode der Mutter gemäß § 2269 BGB Erbin des Hofes geworden. Die Y/itwe	konnte	die	Erbfolge nicht ab-
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weichend von dem gemeinschaftlichen Testament regeln« Sie war jedoch durch das Testament nicht gehindert, den Nachlaß zu dem Vorbehaltsgut ihrer Tochter zu bestimmen« Dies ist durch das Testament vom 29- November 1952 geschehen. Der Grundbesitz ist deshalb nicht Gesamtgut der zwischen den Eheleuten A^|B bestehenden Gütergemeinschaft geworden. Da das Vorbehaltsgut eines Ehegatten sein alleiniges Eigentum ist und seiner alleinigen Verfügung unterliegt, ist der Antragsgegner zu 2 durch den Erbteilungsvertrag nicht in einem Recht beeinträchtigt.
Ein Beschwerderecht steht ihm somit nicht zu, so daß seine sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen ist.
3.	Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner mußten deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34? 44? 45 LwVG.
Dr. Tasche	Dr.	Hückinghaus	Dr.	Piepenbrock