Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 23» Juni 1954 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen« Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag des Antragstellers festzustellen, daß er nach dem Tode der im Jahre 1931 verstorbenen Helene von Hoferbe des Rittergutes geworden sei, zurückgewie- Die Beteiligten schlossen darauf vor dem Beschwerdegericht einen Vergleich, durch den der Antragsgegner sich u.a. verpflichtete, für den Pall, daß er Hoferbe geworden sei, an den Antragsteller auf dessen Lebenszeit monatlich 750 DM zu zahlen«, Der Antragsteller nahm in dem Vergleich seine sofortige Beschwerde zurück« Das Oberlandesgericht hat sodann nach weiterer Verhandlung durch den angefochtenen Beschluß die Erbfolge des Antragsgegners festgesteilt« Dieser Beschluß ist dem Rechtsanwalt L^|, der den Antragsteller in erster Instanz und im Beschwerdeverfähren vertreten hatte, am 5, August 1954 zugestellt worden« Mit Schriftsatz vom 24« April 1959 - eingegangen beim Bundesgerichtshof am 29 o April 1959 - hat der Antragsteller gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Anträge, die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben o Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels o Es mag dahingestellt bleiben, ob die Rechtsbeschwerdefrist, die nach §§ 25, 21 Abs» 2 LwVG einen Monat seit Zustellung des Beschlusses beträgt, bereits verstrichen ist oder überhaupt noch nicht in Lauf gesetzt wurde, weil der Antragsteller, wie er geltend macht, in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach Zurücknahme der sofortigen Beschwerde nicht mehr von Rechtsanwalt vertreten worden sei und die Entscheidung des Oberlandesgerichts deshalb dem Antragsteller persönlich hätte zugestellt werden müssen» Die Rechtsbeschwerde ist, auch wenn die Rechtsmittelfrist gewahrt sein sollte und eine Rechtsbeeinträchtigung des Rechtsbeschwerdeführers zu bejahen ist, nur unter den Voraussetzungen des § 24 LwVG zulässig» Die Rechtsbeschwerde ist vom Oberlandesgericht nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVGr). sich um die «Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten” handelt» Ein solcher Pall ist nur dann gegeben, wenn die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, zu denen auch die Landwirtschaftsgerichte gehören (vgl* BGHZ 12, 254), in Zweifel gezogen wird, wenn also streitig ist, ob das Landwirtschaftsgericht zur Entscheidung berufen ist oder über den Streitfall eine andere Stelle - etwa ein Sondergericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Verwaltungsbehörde - zu befinden hat (vgl» Beschlüsse des Senats vom 7- Pebruar 1955, V BLw 3/55, RdL 1955, 103 und 20o Dezember 1955, V BLw 66/55)c Der Antragsteller wendet sich jedoch überhaupt nicht gegen die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts- sondern hält das vom Beschwerdegericht eingeschlagene Verfahren für unzulässig. Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb, ohne daß die Präge geprüft werden konnte, ob das Oberlandesgericht nach Zurücknahme der sofortigen Beschwerde noch über den Peststellungsantrag des Antragsgegners entscheiden durfte, als unzulässig verworfen werden»
V BLw 23/59 B e s_ c_ h_ u ß In der LandwirtschaftsSache des f in H ren Gutsbesitzers Kreis Hans Joachim von Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers, - vertreten durch 1. 2o Rechtsanwalt L Rechtsanwalt DrTjK gegen den Rittergutsbesitzer Parm von bei Si in Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt Br, R( von wegen Feststellung des Hof erben in hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 9* Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten 2)r. Tasche, der Bundesriohter Br« Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Br» h«c« Berk und Carstensen beschlossen! Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 23» Juni 1954 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen« Der Geschäftswert für das Rechtebeschwerde-/erfahren wird auf 337 470 DM festgesetzte Gründe s Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag des Antragstellers festzustellen, daß er nach dem Tode der im Jahre 1931 verstorbenen Helene von Hoferbe des Rittergutes geworden sei, zurückgewie- sen, Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vom 23» Juni 1954 hat der Antragsgegner, der zunächst lediglich um Zurückweisung der Beschwerde gebeten hatte, beantragt, festzustellen, daß er Hoferbe geworden sei. Die Beteiligten schlossen darauf vor dem Beschwerdegericht einen Vergleich, durch den der Antragsgegner sich u.a. verpflichtete, für den Pall, daß er Hoferbe geworden sei, an den Antragsteller auf dessen Lebenszeit monatlich 750 DM zu zahlen«, Der Antragsteller nahm in dem Vergleich seine sofortige Beschwerde zurück« Das Oberlandesgericht hat sodann nach weiterer Verhandlung durch den angefochtenen Beschluß die Erbfolge des Antragsgegners festgesteilt« Dieser Beschluß ist dem Rechtsanwalt L^|, der den Antragsteller in erster Instanz und im Beschwerdeverfähren vertreten hatte, am 5, August 1954 zugestellt worden« Mit Schriftsatz vom 24« April 1959 - eingegangen beim Bundesgerichtshof am 29 o April 1959 - hat der Antragsteller gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Anträge, die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben o Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels o Die Rechtsbeschwerde is t unzulässig iw • f Es mag dahingestellt bleiben, ob die Rechtsbeschwerdefrist, die nach §§ 25, 21 Abs» 2 LwVG einen Monat seit Zustellung des Beschlusses beträgt, bereits verstrichen ist oder überhaupt noch nicht in Lauf gesetzt wurde, weil der Antragsteller, wie er geltend macht, in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach Zurücknahme der sofortigen Beschwerde nicht mehr von Rechtsanwalt vertreten worden sei und die Entscheidung des Oberlandesgerichts deshalb dem Antragsteller persönlich hätte zugestellt werden müssen» Die Rechtsbeschwerde ist, auch wenn die Rechtsmittelfrist gewahrt sein sollte und eine Rechtsbeeinträchtigung des Rechtsbeschwerdeführers zu bejahen ist, nur unter den Voraussetzungen des § 24 LwVG zulässig» Die Rechtsbeschwerde ist vom Oberlandesgericht nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVGr). Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs» 2 Nr. 1 LwVGr ist nicht geltend gemacht. Ein Pall des § 24 Abs» 2 Nr. 2 LwVG liegt nicht vor. Der Antragsteller glaubt zwar, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auf diese Vorschrift stützen zu können, indem er die Unzulässigkeit des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht rügt» Er trägt dazu vor, das Beschwerdeverfahren sei durch die Zurücknahme der sofortigen Beschwerde erledigt, ein Verfahren auf Feststellung der Hoferbfolge somit nicht mehr anhängig gewesen« Das Oberlandesgericht habe deshalb über den Feststellungsantrag des Antragsgegners nicht entscheiden können. Der Antrag hätte beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) gestellt werden müssen. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu rechtfertigen. Der Antragsteller verkennt den Sinn und die Bedeutung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 Lv/VG. Das Gesetz läßt die Rechtsbeschwerde nicht etwa schon dann zu, wenn die Unzulässigkeit des Verfahrens gerügt wird. Vielmehr findet nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG die Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung statt, soweit es sich um die «Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten” handelt» Ein solcher Pall ist nur dann gegeben, wenn die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, zu denen auch die Landwirtschaftsgerichte gehören (vgl* BGHZ 12, 254), in Zweifel gezogen wird, wenn also streitig ist, ob das Landwirtschaftsgericht zur Entscheidung berufen ist oder über den Streitfall eine andere Stelle - etwa ein Sondergericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Verwaltungsbehörde - zu befinden hat (vgl» Beschlüsse des Senats vom 7- Pebruar 1955, V BLw 3/55, RdL 1955, 103 und 20o Dezember 1955, V BLw 66/55)c Der Antragsteller wendet sich jedoch überhaupt nicht gegen die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts- sondern hält das vom Beschwerdegericht eingeschlagene Verfahren für unzulässig. Bei einem Streit über die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder des Beschwerdegerichts handelt es sich nicht um einen Pall der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten» Für die vom Rechtsbeschwerdeführer angeregte Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beteiligten war kein Raum» Zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bestand nach Lage der Sache kein Anlaß (§§ 27 Abs, 3, 15 Abs» 1 LwVG)„ Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb, ohne daß die Präge geprüft werden konnte, ob das Oberlandesgericht nach Zurücknahme der sofortigen Beschwerde noch über den Peststellungsantrag des Antragsgegners entscheiden durfte, als unzulässig verworfen werden» r Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34? 44? 45 IwVGo Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr.. Piepenbrock >