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BGH · V BLw 23/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 23/57

Das Landwirtschaftsamt hat sich gegen die Genehmigung des Vertrages ausgesprochen, weil er eine Lendabfindung der Tochter vorsehe, die mit einem Nichtlandwirt verheiratet und nicht landwirtschaftlich orientiert sei, auch weitab von den Liegenschaften wohne. Pie Antragstellerin zu 4) habe sich durch ihre jahrelange Arbeit auf dem Hofe große Verdienste um die Besitzung erworbene Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, sie lediglich ^ in Geld abzufinden* Per Hof sei gesund und so' wertvoll, daß der Antragstellerin zu 4) nicht zugemutet werden könne, sich mit einem Betrage von einigen tausend Peutschen Mark abfin-den zu lassen* Andererseits würde eine Geldzahlung in Höhe des ihr an sich zustehenden Erbteils die Kräfte des Hofes übersteigen* Zudem biete das dem Übernehmer eingeräumte Vorkaufsrecht einen gewissen Schutz gegen eine endgültige Abtrennung der der Anträgsteilerin zu 4) zugedachten Grundstücke vom Hofe„ Piese würden außerdem weiterhin vom Hofe aus bewirtschaftet., Pas Amtsgericht (landwirtschaftsgericht) hat den Übergabevertrag genehmigt, dem Übernehmer und seiner Schwester ^ aber aufgegeben, über das Ackerland von 11 949 qm einen schriftlichen Pachtvertrag abzuschließen und dies durch Vorlage des Vertrages bis zu dem 1* Juni 1956 dem Gericht nachzu-weisens Es hat erwogen, daß dem Übernehmer ?war nur noch rund 6 ha Eigenland verbleiben, denen etwa 7 ha Pachtland gegenüberstehen, daß aber die Bewirtschaftung der abgetrennten Grundstücke weiterhin vom Hofe aus erfolgen werde und dem Übernehmer auch ein Vorkaufsrecht eingeräumt sei* Pas Ambsgericht hat ferner in der Abtrennung der beiden Grundstücke Diese Ansicht hat das Amtsgericht damit begründet, daß eine Geldabfindung bei einem Einheitswert des Hofes von 22 400 DM und einem Inventarwert von rund 8000DM, wenn sie diesen Werten entsprechen solle, für den Betrieb nicht tragbar sei. Die Antragsteller sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht* Die Verpflichtung zur Zinszahlung bedeute no keine Gefährdung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung, sondern führe1höchstens zu einer Einschränkung der privaten Ausgaben des Übernehmers, die er im Interesse der Gerechtigkeit in Kauf nehmen müsse» Die Zinslast sei auch für den gesunden Betrieb nicht fühlbar, da sie.nur IIo Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß es, emährungsv/irtschaftlich gesehen, für den Betrieb vorteilhaft wäre, wenn auch der 11 949 qm große Acker in das Eigentum des Übernehmers übergehen würde, hat aber weiter erwogen, daß für eine Barabfindung der Antragstellerin zu 4) ein erheblicher Kredit aufgenommen werden müßte, der den Betrieb stark belasten und die Durchführung wichtiger Bauvorhaben verhindern würde* Nach der Überzeugung des Oberlandesgerichts ist der ordnungsgemäß geführte und aufstrebende Betrieb auch trotz der Schwächung des Eigenbesitzes gut lebensfähig. Juli 1947 (GVB1 S 44) schlössen trotz des Vorrangs des öffentlichen Interesses eine angemessene Beachtung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht aus- Bine Ausnahmebeurteilung sei hier deshalb vertretbar, weil die Antragstellerin zu 4) sich durch jahrelange Arbeit auf dem Hofe in schwerer Zeit nicht gering zu veranschlagende Verdienste um den Betrieb erworben und damit ihre Verbundenheit mit der landwirtschaftlichen Arbeit bewiesen habe« Wollte man ihr dessen ungeachtet jecTe Landau-■ v Aus ernührungspolitischen Erwägungen sei es allerdings geboten, den Vertrag nur unter der Bedingung zu genehmigen, daß dem Übernehmer außer dem vereinbarten Vor-kaufsrecht ein Ankaufsrecht bezüglich des Ackers eingeräumt werde, da dieser so in die Lage versetzt werde, das Grundstück zu dem Hof zurückzueiwerben, sobald die finanzielle Situation des Betriebes dies zulasse« Jede Abtrennung von Band müsse daher zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des ohnehin an der unteren Grenze selbständiger Lebensfähigkeit liegenden Hofes führen» Das Oberlandesgerieht sei sich dieser wirtschaftlichen Situation auch bewußt gewesen und habe versucht, durch eine zusätzliche Bedingung einen Ausgleich zu schaffen, Auflage und Bedingung seien indessen nicht geeignet, das ernährungswirtschaftliche Ziel der Aufrechterhaltung eines existenzfähigen Betriebes zu gewährleisten. Bas Oberlandesgericht habe übersehen, daß der Übernehmer bei seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft einen stark notleidenden Betrieb übernommen habe und die Be-^ triebserträgniose zur Anschaffung des erforderlichen Schleppers sowie zur Verbesserung des Viehbestandes nicht ausgereicht hätten, so daß für diese Zwecke eine Kreditaufnahme notwendig gewesen seid Der Erfolg dieser Maßnahmen werde sich aber erst in 1 bis 2 Jahren bemerkbar machen. Bie Rechtsbeschv/erde ist nach § 24 LwVG unzulässig, da, wie noch darzulegen ist, die von dem Antragsgegner angenommene Abweichung nicht vorliegt, das Oberlandesgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt? Für die Auffassung des Antragsgegners läßt sich anführen, daß das Beschwerdegericht seine Entscheidung u.a. damit begründet hat, der Vorrang des öffentlichen Interesses schließe eine angemessene Beachtung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht aus, und anschließend Gesichtspunkte angeführt hat, die nach seiner Ansicht für eine Landzuteilung an die Antragstellerin zu 4) sprechen. Diese Frage hat es auch nicht etwa ohne weiteres bejaht, sondern es hat im Gegenteil in der Begründung seiner Entscheidung Umstände aufgezeigt, die erkennen lassen, daß das Beschwerdegericht gegen die Übertragung der beiden Grundstücke auf die Tochter des Ubergebers grundsätzlich Bedenken gehabt hat. Dabei muß sich das Beschwerdegericht, das die Größe des gegenwärtigen Eigenlandes und der abzutrennenden Grundstücke in seiner Entscheidung zahlenmäßig angegeben hat, bewußt gewesen sein, daß ersteres auf weniger als 6 ha herabsinken würde. Danach trifft es nicht zu, daß das Beschwerdegericht, wie der Antragsgegner meint, an den sich hier aufdrängenden Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung einen milden Maß stab angelegt hat und so zu seiner Verneinung gekommen ist. Dies zeigt, daß das Beschv/erdegericht die in dem Übergabevertrage vorgesehene Abtretung der beiden Grundstücke als unwirtschaftlich angesehen, sich aber gefragt hat, ob der an sich gegebene Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung ausgeräumt werden könne. Es kann nämlich nicht verkannt haben, daß nach wohl einhelliger Ansicht im Genehmigungsverfahren Entscheidungen unter einer Bedingung nur ergehen dürfen, wenn ein Versagungsgrund vorliegt und dieser durch die Bedingung ausgeräumt werden kann, so daß die sonst nicht zulässige Genehmigung erteilt werden kann (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 12« Dezember 1954? V BLw 47/54, RechtdBandw 1955, 39 - Lind-Mühr Nr 8 zu Art III BrMilRegVO 84, und die dort angeführte Literatur) o Darin, daß das Beschwerdegericht die von ihm zusätzlich gesetzte Bedingung aus ernährungspolitischen Erwägungen für geboten erachtet hat, ist zu dem Ausdruck gekommen, daß nach seiner Ansicht der bestehende Versagungsgrund durch die Verpachtungsauflage und das vereinbarte Vorkaufsrecht allein nicht ausgeräumt sei, es hierzu vielmehr noch der Begründung eines jederzeit ausübbaren Ankaufsrechts für den Übernehmer bedürfe. Der Vorwurf des Antragsgegners, das Oberlandesgericht sei durch eine milde Beurteilung des Begriffs der unwirtschaftlichen Zerschlagung zu einer Verneinung dieses Versagungsgrundes gelangt, ist danach nicht gerechtfertigt« Es läßt sich ferner nicht feststellen, daß das Besohwer-degericht hinsichtlich der Ausräumung des Versagungsgrundes weitherzig verfahren ist* Nach seinen PestStellungen bleibt der Hof auch nach Abtrennung der beiden Grundstücke und der durch sie bedingten Schwächung der Eigentumsbasis noch gut lebensfähig. Es hat ferner festgestellt, daß der zu entrichtende Pachtzins für den Hof tragbar sei und ihn weniger belaste als Zinsen und Amortisation eines größeren Darlehns, das im Palle der Barabfindung der Antragstellerin zu 4) auf genommen werden müßte und der Durchführung wichtiger Bauvorhaben hindernd im Wege stehen würde. Das Oberlandesgericht hat damit einen besonders krassen Pall unwirtschaftlicher Zerschlagung verneint und zugleich Gründe angeführt, die für die vertraglich vorgesehene Regelung und die mit ihr verfolgten Zwecke sprechen» Daraus läßt^ sich noch nicht herleiten, daß das Oberlandesgericht im Hinblick darauf, daß es sich hier um einen Übergabevertrag handelt, an die Ausräumung des Versagungsgrundes einen milden Maßstab angelegt hat* Das Verlangen nach der Begründung eines Ankaufsrechts für den Übernehmer trotz der für die vertraglichen Vereinbarungen sprechenden Gesichtspunkte zeigt, daß das Beschwerdegericht keineswegs an die Beseitigung des Versagungsgrundes einen milden Maßstab anlegen wollte* Die Begründung seiner Entscheidung, die sich auf § 8 Abs 1 Nr 1 und 2 der HesscVO vom 11, Juli 1947 stützt, ist nach der Auffassung des erkennenden Senats dahin zu verstehen, daß nach Lage des Palles kein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung der vertraglich vorgesehenen Regelung besteht, * wenn zu dem Vorkaufsrecht und der Verpachtungsauflage noch ein Ankaufsrecht des Übernehmers hinzukommt. Das gilt vor allem von der Bestimmung des Kaufpreises; denn es kann leicht streitig werden, welcher Kaufpreis angemessen ist, und es besteht infolgedessen die Gefahr, daß hierüber in mehreren Instanzen gestritten und eine endgültige Entscheidung nur unter großem Zeitverlust erreicht wirdc Daher dürfte es sich empfehlen, in derartigen Fällen den angemessenen Kaufpreis durch eine neutrale Stelle (als Schiedsgutachter oder auch durch eine Schiedsgutachterkommission) fostsetzen zu lassen, die durch ihre Besetzung neben der Wahrung der Interessen der Beteiligten auch die Beachtung der in Land-wirtscJiaftsSachen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ge-

Zitierte Normen: § 24 LwVG
HofBetriebGrundstückOberlandesgerichtAntragsgegnerBeschwerdegerichtbetreibenÜbernehmer

Volltext der Entscheidung

V BLw 23/57
2364 009
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Porsten als höherer Landwirtschaftshehörde in PflBBHVam M
Antragsgegners* Beschwerde- und Hechts-Beschwerdeführers,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
1-
2o
3,
4,
den Landwirt Heinrich H S#Bfcstraße J0,
V in
 dessen Ehefrau Margarete HeSBHB gebe ebendort,
 den Landwirt Karl Heinrich He
 ebendort,
die Ehefrau Hilde Sch(
;eb. He Istraße
 in
Antragsteller, Beschwerde- und Rechts-beschv/erdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 wegen Genehmigung eines Übergabevertrages
 hat der V- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 4» Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr> Tasche-, der Bundesrichter Dr* Hückinghaus und Br,' Biepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer HBTund beschlossen;
I* Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in Frank-furt a« Main - Zivilsenat in Darmstadt - vom 12. Februar 1957 wird als unzulässig verwor-. fen0
II. Gerichtsgebühren werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben- Ter Antragsgegner hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten*
III * Der Geschäftsv/ert wird für das Rcchtsbeschwcrdever fahren auf 22 000 - 23 000 IM festgesetzt*
 & r ii n d e ?
I.
Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Eigentümer einer in
 gelegenen landwirtschaftlichen Besitzung, die 7,19 he umfaßt und einen Einheits\*/ert von 22 400 DM besitzt« Sie bewirtschaften außerdem 5*31 ha Pachtland.
Der Antragsteller zu 3) ist der Sohn der Antragsteller zu i) und 2) und die Antragstellerin zu 4) ihre Tochter.
Diese hat während des Krieges und in-der Nachkriegszeit* als ihr Bruder der Wehrmacht angehörte und sich in Kriegsgefangenschaft befand* auf dem Hofe gearbeitet. Sie ist mit einem Bundesbabninspektor verheiratet.
s
Durch notariellen Vertrag vom 4* März 1955 haben die Eheleute Heinrich He^BBP V auf ihren Sohn den landwirtschaf' liehen Betrieb einschließlich zweier Hofreiten und auf ihre Tochter ein Baumstück von 1012 qm sowie einen Acker von 11949 qm übertragen. In diesem Vertrage ist dem Übernehmer ein Vorkaufsrecht an den seiner Schwester zugedachten Grundstücken eingeräumt worden. Der Übernehmer hat an seine Schwester am 31• Dezember I960 eine Herauszahlung von 6000 DM zu leisten.
Die Antragsteller haben die bauemgerichtliche Genehmi gung dieses Vertrages beantragt. Das Landwirtschaftsamt hat sich gegen die Genehmigung des Vertrages ausgesprochen, weil er eine Lendabfindung der Tochter vorsehe, die mit einem Nichtlandwirt verheiratet und nicht landwirtschaftlich orientiert sei, auch weitab von den Liegenschaften wohne. Es hat darauf
 
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hingewiesen, daß der Umfang der Besitzung nur gering und es deshalb nicht zu verantworten sei, sie durch eine Realabfindung der Tochter noch weiter zu verkleinern, zu demal da der Hof gerade' in seiner gegenwärtigen Größe günstig zu bewirtschaften sei-
Pie Antragsteller haben demgegenüber geltend gemacht«
Pie Antragstellerin zu 4) habe sich durch ihre jahrelange Arbeit auf dem Hofe große Verdienste um die Besitzung erworbene Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, sie lediglich ^ in Geld abzufinden* Per Hof sei gesund und so' wertvoll, daß der Antragstellerin zu 4) nicht zugemutet werden könne, sich mit einem Betrage von einigen tausend Peutschen Mark abfin-den zu lassen* Andererseits würde eine Geldzahlung in Höhe des ihr an sich zustehenden Erbteils die Kräfte des Hofes übersteigen* Zudem biete das dem Übernehmer eingeräumte Vorkaufsrecht einen gewissen Schutz gegen eine endgültige Abtrennung der der Anträgsteilerin zu 4) zugedachten Grundstücke vom Hofe„ Piese würden außerdem weiterhin vom Hofe aus bewirtschaftet.,
Pas Amtsgericht (landwirtschaftsgericht) hat den Übergabevertrag genehmigt, dem Übernehmer und seiner Schwester ^ aber aufgegeben, über das Ackerland von 11 949 qm einen schriftlichen Pachtvertrag abzuschließen und dies durch Vorlage des Vertrages bis zu dem 1* Juni 1956 dem Gericht nachzu-weisens Es hat erwogen, daß dem Übernehmer ?war nur noch rund 6 ha Eigenland verbleiben, denen etwa 7 ha Pachtland gegenüberstehen, daß aber die Bewirtschaftung der abgetrennten Grundstücke weiterhin vom Hofe aus erfolgen werde und dem Übernehmer auch ein Vorkaufsrecht eingeräumt sei* Pas Ambsgericht hat ferner in der Abtrennung der beiden Grundstücke
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keine akute Gefahr für den gesunden und gut geführten Betrieb gesehen und aus der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, daß eine Abfindung der weichenden Erbin in einer anderen, den Betrieb weniger belastenden Form nicht gefunden werden könne. Diese Ansicht hat das Amtsgericht damit begründet, daß eine Geldabfindung bei einem Einheitswert des Hofes von 22 400 DM und einem Inventarwert von rund 8000DM, wenn sie diesen Werten entsprechen solle, für den Betrieb nicht tragbar sei.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt« Er hat gegen die Übertragung des Baumstücks auf die Antragstell erin zu 4) nichts eingewendet, dagegen die Überlassung des Ackerlandes von über 4 1/2 Morgen beanstandet, weil es sich bei ihm um wertvollen Boden handle und der Eigenbesitz ohnehin eine nur schwache Ackemahrung darstelle, da die Mindestgröße eines einigermaßen existenzsicheren Betriebes in der fraglichen Gegend über 7 ha liege*
Der Antragsgegner meint, das Amtsgericht habe die vorliegenden Verhältnisse nicht genügend geprüft und nicht berücksichtigt, daß bestehende landwirtschaftliche Betriebe möglichst geschlossen erhalten werden sollen und existenzschwache Betriebe mit Staatsmitteln aufgestockt werden. Er hat ferner auf die ungünstige Verschiebung des Verhältnisses zwischen Eigenland und Pachtland sowie darauf hingewiesen, daß für bisheriges Eigenland Pachtzins gezahlt werden müsse, der infolge des bestehenden Landhungers recht hoch sei und einen erheblichen Teil der Rendite aufzehreP Der Antragsgegner hat dem Amtsgericht außerdem vorgeworfen,, übersehen zu haben, daß ein Zweckvermögen gebildet worden sei, aus dem Kredite zur Ausstattung weichender Erben zu günstigen Bedingungen mit wesentlicher Zinsverbilligung und akzeptabler Laufzeit gewährt würden.
 
Die Antragsteller sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht* Die Verpflichtung zur Zinszahlung bedeute no keine Gefährdung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung, sondern führe1höchstens zu einer Einschränkung der privaten Ausgaben des Übernehmers, die er im Interesse der Gerechtigkeit in Kauf nehmen müsse» Die Zinslast sei auch für den gesunden Betrieb nicht fühlbar, da sie.nur 270 DM jährlich betrage»
Bei einer Kreditaufnahme zwecks einer Geldabfindung müsse der Übernehmer an Zinsen ebenso viel auf bringen wie sonst an Dacht, Auch führe der Vertrag nicht zu einer Zerschla- ) gung des Betriebes, da die Verpachtung der Grundstücke auf die Leistungsfähigkeit des Betriebes ohne fühlbaren Einfluß sein ?/erde» Bei einer Barabfindung könne die Antragstellerin zu 4) nicht einmal den Pflichtteil erhalten, obwohl der Verkehrswert des Hofes bei etwa 100 000 DM liege $ sie könne angesichts ihrer jahrelangen Arbeit auf dem Hofe nicht mit 10 000 bis 12 000 DM abgefunden werden, vielmehr müsse sie mindestens den Pflichtteil erhaltene Eine so hohe Zahlung würde aber die Leistungsfähigkeit des Hofes übersteigen, Unterbleibe die Übergabe aber, so würden später für den Hof nicht tragbare Erb- und Pflichtteiisansprüche entstehen. Für die vertraglich vorgesehene Regelung spreche auch, daß der Übernehmer genötigt sei, einen neuen, großen Schweinestall zu bauen, dessen Kosten er selbst aufbringen wolle, wozu er aber nicht in der Lage sein würde, wenn er jetzt eine namhafte Zahlung an seine Schwester zu bewirken hätte.
Das Beschwerdegericht hat die bauemgerichtliche Genehmigung des Übergabevertrages unter Aufrechterhaltung der Verpachtungsauflage von der Bedingung abhängig gemacht, daß die Vertragsparteien zusätzlich ein Ankaufsrecht zugunsten des
 
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Übernehmers fur beide Grundstücke vertraglich vereinbaren, das dieser zu Lebzeiten seiner Schwester gegen Barzahlung des angemessenen Kaufpreises ausüben kann und dessen Ausübung er einige Zeit vorher anzukündigen hat. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Versagung der Genehmigung erstrebt. Die Antragsteller bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels,
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 Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß es, emährungsv/irtschaftlich gesehen, für den Betrieb vorteilhaft wäre, wenn auch der 11 949 qm große Acker in das Eigentum des Übernehmers übergehen würde, hat aber weiter erwogen, daß für eine Barabfindung der Antragstellerin zu 4) ein erheblicher Kredit aufgenommen werden müßte, der den Betrieb stark belasten und die Durchführung wichtiger Bauvorhaben verhindern würde* Nach der Überzeugung des Oberlandesgerichts ist der ordnungsgemäß geführte und aufstrebende Betrieb auch trotz der Schwächung des Eigenbesitzes gut lebensfähig. Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführts Die Existenz des Hofes werde danach durch die in dem ftber-gabevertrage vorgesehene Regelung nicht gefährdet, und durch die Verpachtungsauflage sei gewährleistet, daß die 4 1/2 Morgen wirtschaftlich von dem Hof nicht getrennt würden. Die Belastung mit dem Pachtzins sei tragbar und für den nicht schuldenfreien Hof eher zu meistern als die Zinsen und Amortisation eines größeren Darlehns zu dem Zwecke der Barabfindung, Art IV KRG Nr 45 und § 8 Abs 1 Nr 1 und 2
 
der Hessischen Durchführungsverordnung 2um Kontrollratsge-setz Nr 45 vom 11. Juli 1947 (GVB1 S 44) schlössen trotz des Vorrangs des öffentlichen Interesses eine angemessene Beachtung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht aus- Bine Ausnahmebeurteilung sei hier deshalb vertretbar, weil die Antragstellerin zu 4) sich durch jahrelange Arbeit auf dem Hofe in schwerer Zeit nicht gering zu veranschlagende Verdienste um den Betrieb erworben und damit ihre Verbundenheit mit der landwirtschaftlichen Arbeit bewiesen habe« Wollte man ihr dessen ungeachtet jecTe Landau-■ v
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teilung verweigern, so würde dies bei der geschilderten
 Sachlage eine unzu demutbare Härte für die Vertragsbeteiligten bedeuten. Aus ernührungspolitischen Erwägungen sei es allerdings geboten, den Vertrag nur unter der Bedingung zu genehmigen, daß dem Übernehmer außer dem vereinbarten Vor-kaufsrecht ein Ankaufsrecht bezüglich des Ackers eingeräumt werde, da dieser so in die Lage versetzt werde, das Grundstück zu dem Hof zurückzueiwerben, sobald die finanzielle Situation des Betriebes dies zulasse«
Der Antragsgegner leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG her.' Er meint, das Beschwerdegericht sei.von der Entscheidung des erkennenden Senats vo ) 1U Dezember 1956 (V BLw 51/56, BGHZ 22, 355 = RechtdLandw 1957; 65 - HJW 1957, 258) abgewichen; denn in diesem Beschluß sei gesagt, daß.bei dem Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung ein strenger Maßstab anzulegen und Geschäften zwischen Verwandten keine bevorzugte Stellung einzuräumen sei; im Gegensatz hierzu habe das Beschwerdegericht diesen Versagungsgrund wegen der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht angewandt, indem es trotz der von ihm hervor gehobenen emährungswirtschaftlichen Er-
fordemisse an die Erbauseinandersetzung einen milden Maß-stab angelegt habe» Damit sei es von der angezogenen Entscheidung des erkennenden Senats abgewiohen.
Der Antragsgegner meint, durch die Ausführung des Übergabevertrages würde die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofes gefährdet, da sie eine unwirtschaftliche Zerschlagung zur Folge haben würde. Er führt hierzu aus? Das Eigenland des Übernehmers würde auf weniger als 6 ha absinken« Eine einigermaßen krisenfeste Existenz erfordere aber eine Mindestfläche von 7,5 ha. Jede Abtrennung von Band müsse daher zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des ohnehin an der unteren Grenze selbständiger Lebensfähigkeit liegenden Hofes führen» Das Oberlandesgerieht sei sich dieser wirtschaftlichen Situation auch bewußt gewesen und habe versucht, durch eine zusätzliche Bedingung einen Ausgleich zu schaffen, Auflage und Bedingung seien indessen nicht geeignet, das ernährungswirtschaftliche Ziel der Aufrechterhaltung eines existenzfähigen Betriebes zu gewährleisten. Es müsse nämlich auch die mögliche zukünftige Entwicklung und damit die Tatsache berücksichtigt werden, daß das Pachtland jederzeit abgezogen werden könne und auch nicht der dauernde Bestand des von dem Amtsgericht im Wege der Auflage angeordneten Pachtvertrages gewährleistet sei. Im übrigen lasse sich nicht übersehen, ob der Übernehmer das Vorkaufsrecht und das Ankaufsrecht werde ausüben können. Wenn das nicht der Pall sein sollte, so würde es zu der endgültigen Zerschlagung eines bisher lebensfähigen Betriebes kommen. Das Ankaufsrecht ändere auch nichts daran, daß die Eigentumsbasis des Betriebes zu schwach bleibe» Da das Ankaufsreeht' nur zu Lebzeiten der Antragstellerin zu 4) solle ausgeübt werden können, sei sein Wert ohnehin fragwürdig. Das Beschwer-
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degericht habe danach in rechtlich fehlerhafter Weise versucht , die Bedenken wegen der emährungswirtschaftlich ungünstigen Folgen des Übergabevertrages auszuräumen. Rechtlich unzutreffend sei auch seine Überlegung, daß gerade die in dem Übergabevertrage vorgesehene Regelung der wirtschaftlichen Lage des Betriebes entspreche. Seine Ausführungen verstießen gegen allgemeine Benkgesetze und Erfah-rungssätz,e. Bas Oberlandesgericht habe übersehen, daß der Übernehmer bei seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft einen stark notleidenden Betrieb übernommen habe und die Be-^ triebserträgniose zur Anschaffung des erforderlichen Schleppers sowie zur Verbesserung des Viehbestandes nicht ausgereicht hätten, so daß für diese Zwecke eine Kreditaufnahme notwendig gewesen seid Der Erfolg dieser Maßnahmen werde sich aber erst in 1 bis 2 Jahren bemerkbar machen. Banach sei es nicht richtig, daß eine landabtrennung betriebswirtschaftlich der einzig gangbare Weg zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Betriebes sei. Bas gelte umsomehr, als das Beschwerdegericht die Möglichkeit verkannt habe,'durch einen Kredit aus dem Zweckvermögen die erbrechtlichen Ansprüche der Antragstellerin zu 4) zu erfüllen.
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Bie Rechtsbeschv/erde ist nach § 24 LwVG unzulässig, da, wie noch darzulegen ist, die von dem Antragsgegner angenommene Abweichung nicht vorliegt, das Oberlandesgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt?
Per Antragsgegner ist der Ansicht, das Beschwerdegericht habe die Frage, ob die Burchführung des Übergabevertrages zu
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einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Betriebes führen würdej verneint und dabei an diesen Versagungsgrund einen milden Maß stab angelegt. Damit wird der Antragsgegner dem angefochtenen Beschluß indessen nicht gerecht. Die Begründung dieser Entscheidung läßt allerdings in mancher Hinsicht die wünschenswerte Klarheit und Bestimmtheit vermissen. Für die Auffassung des Antragsgegners läßt sich anführen, daß das Beschwerdegericht seine Entscheidung u.a. damit begründet hat, der Vorrang des öffentlichen Interesses schließe eine angemessene Beachtung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht aus, und anschließend Gesichtspunkte angeführt hat, die nach seiner Ansicht für eine Landzuteilung an die Antragstellerin zu 4) sprechen. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung aber keineswegs vorwiegend auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und insbesondere auf das Interesse der Antragstellerin zu 4) abgestellt. Es hat vielmehr vor allem geprüft, ob die Abtrennung der beiden Grundstücke für den Hof tragbar ist. Diese Frage hat es auch nicht etwa ohne weiteres bejaht, sondern es hat im Gegenteil in der Begründung seiner Entscheidung Umstände aufgezeigt, die erkennen lassen, daß das Beschwerdegericht gegen die Übertragung der beiden Grundstücke auf die Tochter des Ubergebers grundsätzlich Bedenken gehabt hat. So hat das Oberlandesgerieht sich dahin ausgesprochen, daß es ernührungsv/irtschaftlich für den Hof vorteilhafter sein würde, wenn die 11 949 qm Ackerland in das Eigentum des Übernehmers übergehen würden. Es hat auch darauf hingewiesen, daß durch die Übertragung der beiden Grundstücke die Eigentumsbasis des Betriebes geschwächt werde. Dabei muß sich das Beschwerdegericht, das die Größe des gegenwärtigen Eigenlandes und der abzutrennenden Grundstücke in seiner Entscheidung zahlenmäßig angegeben hat, bewußt gewesen sein, daß ersteres auf weniger als 6 ha herabsinken würde. Diese Ausführungen deuten
 schon darauf hin* daß das Oberlandesgericht die Abtrennung der beiden Grundstücke an sich als unwirtschaftlich angesehen hat. Dies folgt weiter daraus, daß es den Übergabevertrag so, wie er abgeschlossen worden ist, gerade nicht gebilligt hat. Danach trifft es nicht zu, daß das Beschwerdegericht, wie der Antragsgegner meint, an den sich hier aufdrängenden Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung einen milden Maß stab angelegt hat und so zu seiner Verneinung gekommen ist. Wäre es der Ansicht gewesen,* daß dieser Versagungsgrund hier überhaupt nicht gegeben sei, so ^ hätte es der Entscheidung des Amtsgerichts ohne Einschränkung beitreten können. In dieser Weise ist das Oberlandesgericht aber gerade nicht verfahren, vielmehr hat es die Genehmigung seinerseits zusätzlich von einer Bedingung abhängig gemacht. Dies zeigt, daß das Beschv/erdegericht die in dem Übergabevertrage vorgesehene Abtretung der beiden Grundstücke als unwirtschaftlich angesehen, sich aber gefragt hat, ob der an sich gegebene Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung ausgeräumt werden könne. Dabei hat es erwogen, daß das Ackerland durch die Verpachtungsauflage wirtschaftlich von dem Hofe nicht getrennt werde. Diese Anordnung hat es indessen zur Beseitigung des Versagungs- ^ grundes noch nicht als ausreichend angesehen. Hach seiner Auffassung muß vielmehr die Möglichkeit einer künftigen Rückübereignung an den Hofeigentümer geschaffen werden.
Das in dem Vertrage vorgesehene Vorkaufsrecht des Übernehmers hat dem Oberlandesgericht zur Erreichung dieses Zieles erkennbar nicht genügt, vielmehr hat es darüber hinaus ein Ankaufsrecht des Antragstellers zu 3) für erforderlich erachtet, Dementsprechend hat es die Genehmigung von der zusätzlichen Bedingung der Vereinbarung dieses Ankaufsrechts abhän-
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gig gemacht» Das zeigt mit aller Deutlichkeit, daß das Beschwerdegericht in der vertraglich vorgesehenen Regelung eine unwirtschaftliche Zerschlagung der Besitzung gefunden und dies zu dem Ausgangspunkt seiner Entscheidung gemacht hat«
Es kann nämlich nicht verkannt haben, daß nach wohl einhelliger Ansicht im Genehmigungsverfahren Entscheidungen unter einer Bedingung nur ergehen dürfen, wenn ein Versagungsgrund vorliegt und dieser durch die Bedingung ausgeräumt werden kann, so daß die sonst nicht zulässige Genehmigung erteilt werden kann (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 12« Dezember 1954? V BLw 47/54, RechtdBandw 1955, 39 - Lind-Mühr Nr 8 zu Art III BrMilRegVO 84, und die dort angeführte Literatur) o Darin, daß das Beschwerdegericht die von ihm zusätzlich gesetzte Bedingung aus ernährungspolitischen Erwägungen für geboten erachtet hat, ist zu dem Ausdruck gekommen, daß nach seiner Ansicht der bestehende Versagungsgrund durch die Verpachtungsauflage und das vereinbarte Vorkaufsrecht allein nicht ausgeräumt sei, es hierzu vielmehr noch der Begründung eines jederzeit ausübbaren Ankaufsrechts für den Übernehmer bedürfe. Der Vorwurf des Antragsgegners, das Oberlandesgericht sei durch eine milde Beurteilung des Begriffs der unwirtschaftlichen Zerschlagung zu einer Verneinung dieses Versagungsgrundes gelangt, ist danach nicht gerechtfertigt«
Es läßt sich ferner nicht feststellen, daß das Besohwer-degericht hinsichtlich der Ausräumung des Versagungsgrundes weitherzig verfahren ist* Nach seinen PestStellungen bleibt der Hof auch nach Abtrennung der beiden Grundstücke und der durch sie bedingten Schwächung der Eigentumsbasis noch gut lebensfähig. Das Oberlandesgericht hat damit zu dem Ausdruck gebracht, daß die unwirtschaftliche Abtrennung der Grundstücke jedenfalls nicht dazu führe, der Besitzung die Eigenschaft
 
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als selbständige Existensgrundlage zu nehmen. Es hat ferner festgestellt, daß der zu entrichtende Pachtzins für den Hof tragbar sei und ihn weniger belaste als Zinsen und Amortisation eines größeren Darlehns, das im Palle der Barabfindung der Antragstellerin zu 4) auf genommen werden müßte und der Durchführung wichtiger Bauvorhaben hindernd im Wege stehen würde. Das Oberlandesgericht hat damit einen besonders krassen Pall unwirtschaftlicher Zerschlagung verneint und zugleich Gründe angeführt, die für die vertraglich vorgesehene Regelung und die mit ihr verfolgten Zwecke sprechen» Daraus läßt^ sich noch nicht herleiten, daß das Oberlandesgericht im Hinblick darauf, daß es sich hier um einen Übergabevertrag handelt, an die Ausräumung des Versagungsgrundes einen milden Maßstab angelegt hat* Das Verlangen nach der Begründung eines Ankaufsrechts für den Übernehmer trotz der für die vertraglichen Vereinbarungen sprechenden Gesichtspunkte zeigt, daß das Beschwerdegericht keineswegs an die Beseitigung des Versagungsgrundes einen milden Maßstab anlegen wollte* Die Begründung seiner Entscheidung, die sich auf § 8 Abs 1 Nr 1 und 2 der HesscVO vom 11, Juli 1947 stützt, ist nach der Auffassung des erkennenden Senats dahin zu verstehen, daß nach Lage des Palles kein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung der vertraglich vorgesehenen Regelung besteht, * wenn zu dem Vorkaufsrecht und der Verpachtungsauflage noch ein Ankaufsrecht des Übernehmers hinzukommt. Diese Beurteilung des Palles läßt nicht erkennen, daß das Oberlandesgericht an die Ausräumung des Versagungsgrundes der unwirtschaftlichen Zerschlagung einen Maßstab angelegt hat, der die gebotene Strenge vermissen läßt. Eine.Abweichung yon der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1956 ist danach auch insoweit nicht festzustellen.
 
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 Da nach alledem die von dem Antragsgegner angenommene Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 IwVG nicht vorliegt, mußte die :Hechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden.
Wenn der erkennende Senat danach auch auf die Sache selbst nicht eingehen konnte, so erscheinen doch folgende Hinweise im Hinblick auf die Behandlung künftiger ähnlicher Fälle angezeigts
 Das Amtsgericht hat zu dem Nachweis des Abschlusses des Pachtvertrages eine Frist bis zu dem Io Juni 1956 gesetzt.
Ob die Beteiligten zu 5) und 4) diesen Nachweis innerhalb der gesetzten Frist geführt haben, ist den Akten nioht zu entnehmen? insbesondere enthalt auch die Beschwerdeentscheidung nichts hierüber. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß der Nachweis infolge der Einlegung der sofortigen Beschwerde unterblieben ist. Diese Ungewißheit wäre vermieden worden, wenn das Amtsgericht eine Frist bestimmt hätte, die es mit der Rechtskraft seiner Entscheidung hätte beginnen lassen. Auch das von dem Beschwerdegericht geforderte Ankaufsrecht wäre zweckmäßig genauer formuliert worden. Das gilt vor allem von der Bestimmung des Kaufpreises; denn es kann leicht streitig werden, welcher Kaufpreis angemessen ist, und es besteht infolgedessen die Gefahr, daß hierüber in mehreren Instanzen gestritten und eine endgültige Entscheidung nur unter großem Zeitverlust erreicht wirdc Daher dürfte es sich empfehlen, in derartigen Fällen den angemessenen Kaufpreis durch eine neutrale Stelle (als Schiedsgutachter oder auch durch eine Schiedsgutachterkommission) fostsetzen zu lassen, die durch ihre Besetzung neben der Wahrung der Interessen der Beteiligten auch die Beachtung der in Land-wirtscJiaftsSachen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ge-
 
währleistet«. Es dürfte weiter angebracht sein tfih. Ankaufs-recht nicht allein für die Lebensdauer der Verpflichteten, sondern mindestens für einen bestimmten Zeitraum festzu-setzen, also etwa für die Lebenszeit des Verpflichteben, mindestens aber für 15 Jahre« Auch empfiehlt es sich, eine bestimmte Prist für die Ankündigung der Ausübung des Ankaufe-reehts zu bestimmen,. damit der Verpflichtete in der Lage ist, sich rechtzeitig auf die bevorstehende Rechtsänderung einzustellen*
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34? 42, 44?
45 LwVGo
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