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BGH · V BLw 23/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 23/54

Der Begriff des Hofes im Sinne der Höfeordnung vom 24, April 1947 (Britische Zone) setzt nicht voraus, daß das zur Bewirtschaftung der Besitzung erforderliche Inventar vorhanden ist und im Eigentum des Grundeigentümers steht. Steigt der Einheitswert einer landwirtschaftlichen Besitzung durch ihren Ertrag erhöhende Maßnahmen des Pächters auf Io ooo DM oder mehr, so erlangt diese dadurch - auch ohne den Willen des Grundeigentümers - die Eigenschaft eines Hofes im Sinne der Höfeordnung, sofern hierfür die sonstigen Voraussetzungen vorliegen«, l hl Im September 1952 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt/, .festzustellen, daß die Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist* Er hat den Standpunkt vertreten, daß der Hofvermerk im Jahre 1949 zu Unrecht im Grundbuch eingetragen worden sei, weil das Amtsgericht bei dem Ersuchen um Eintragung des Ver-: m'erks von einem Einheitswert von 23 400 DM ausgegangen sei, .den Ihm das Finanzamt damals auf Anfrage./ 1 Der Antragsteller hat geltend gemacht:,\der .von dem Finanzamt seinerzeit angegebene Einheitswert hätte der Feststellung der Hofeigenschaft nicht zugrunde gelegt werden dür- , fen, und hierzu ausgeführt; Der Einheitswert der..Besitzung sei für den 1* Januar 1935 auf 9 500 -DM festgesetzt gewesene Dieser Einheitswert müsse noch heute als maßgebend •angesehen werden, Er (Antragsteller) habe bald nach Antritt Januar 19 höre nicht mals ein Hof schaft sei an damit begonnen, einen Teil der Besitzung auf ischen Betrieb umzustellen und zu diesem Zwecke qm Grundfläche Mistbeete angelegt, die von ingeben und mit Glas bedeckt seien. Höfeordnung und schon unter dem Keichserbhofge-setz ein Erbhof gewesen, obwohl sie damals nicht in die Erbhöf erollo eingetragen worden sei; denn sie habe eine Ackernahrung cargestellto Nach ihrer Ansicht sind die Voraussetzungen der üofeigenschaft gegeben, da die gärtnerische Nutzung auch ein Teil des landwirtschaftlichen Betriebes sei, im übrigen die gärtnerischen Anlagen unbedeutend seien, weil der Antragsteller keine Gewächshäuser besitze, sondern lediglich Mistbeetd angelegt habe. Sie hat daher den Einheitswert der ganzen Beisitzung für maßgebend erachtet, von dem der sogenannte Pächteranteil schon deshalb nicht abgezogen werden dürfe, weil der Antragsteller kein Inventar mitgebracht habe und nicht Eigentümer desselben sei. Sie hat ferner behauptet, der Antragsteller habe auch nicht die Kosten der Neu-*- .und Umbauten getragen, diese seien vielmehr von der Wit^e des Erblassers finanziert worden. lichen Besitzung sein würde, wenn diese kein Hof im Sinne der Höfeordnun^ sein sollte„ Das Amtsgericht hat dahingestellt gelasseh, ob die Besitzung etwa unter der Geltung des Reichserbhpfgesetzes ein Erbhof gewesen ist, und angenommen, hierauf komme es nicht an, weil die Voraussetzungen der Höfeordnunjg für das Entstehen eines Hofes im Zeitpunkt der Eintragung! Es hat unterstellt, daß die Festsetzung des Einheitswertes seitens des Finanzamts auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgenommen worden ist, und als unerheblich bezeichnet, ob der Antragsteller die gärtnerische Nutzung mit eigenen Mitteln aufgebaut habe, da die Betriebsmittel auch dann in die Bewertung einzubeziehen seien, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. Das Amtsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, die durch den Antragsteller als Pächter eingeführte gärtnerische Nutzung eines Teiles des Grund und Bodens und die dadurch hervorgerufene Steigerung des Ertragswertes dürfe bei der Bewertung der Besitzung nicht außer Betracht bleiben. Es hat ferner angenommen, die Frage der Hofeigenschaft könne nicht auf den Verpächteranteil am Einheitswert abgestellt werden, weil die Einheitswertgrenze des Höferechts mit dem Vermögen des Grundeigentümers nichts zu tun habe. der des Erblassers Miterben nach ihrem Vater geworden seien und die Besitzung infolgedessen seit dem 8, März 1953 nicht im Eigentum nur einer Person gestanden habe, sie also nicht Hof im Sinne der Höfeordnung,habe werden können. Die Beschwerdeführer haben sich ferner darauf berufen, daß die Witwe des Erblassers bei dessen Tode angesichts ihres hohen Alters und ihrer dadurch bedingten körperlichen Konstitution nicht wirtschaftsfähig gewesen sei und die Besitzung auch wegen ihrer auf die Dauer berechneten Verpachtung nicht habe Erbhof werden können. Im übrigen haben sie geltend gemacht, das Amtsgericht hätte nicht von einem Einheitswert von 22 600 DM ausgehen dürfen, weil es allein auf das Vermögen des Grundstückseigentümers ankomme und infolgedessen der Wert des Inventars, wenn es ihm nicht gehöre, auch nicht zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführer haben dementsprechend die Auffassung vertreten, das Amtsgericht hätte den Pächteranteil nicht berücksichtigen dürfen und auch naqhprtifen müssen, ob der Einheitswert von der Finanzbehörde richtig berechnet worden sei. Die Antragsgegnerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, daß seit nahezu 20 Jahren niemand die Richtigkeit des Erbscheins angezweifelt habe, nach dem der Erblasser von seiner Witwe als befreiter Vorerbin und seinen Kindern als Hacherben beerbt worden sei. Sie hat weiter geltend gemacht, daß die Wirtschaftsfähigkeit der Witwe des Erblassers zu Unrecht angezweifelt werde und die Verpachtung der Besitzung ihrer Hofeigenschaft nicht entgegenstehe. 1. Das Beschwerdegericht hat ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführer an der begehrten Feststellung bejaht, weil sie, falls es sich nicht um einen Hof handeln sollte, entweder bei dem Tode des Erblassers oder beim Ableben ihrer Mutter Miterben des Anwesens geworden seien, und für richtig erachtet, daß die gewünschte Feststellung nicht für 33s hjat darauf hingewissen, daß dem gestellten Anträge § 37 Abs I4 Satz 2 LVO nicht entgegenstehe, weil der Hofvermerk bei jEinleitung des Verfahrens noch nicht fünf Jahre« im Grundbluch eingetragen gewesen sei, und die Besitzung*' auch nicht nach § 19 Abs 1 HöfeO als Hof gelte, da sie nicht in der Erbhöferolle verzeichnet gewesen sei, Bas Beschwerdegericht hat die Hofeigenschaft der Besitzung im Zeitpunkt des Todes der Witwe des Erblassers bejaht. Hierzu hat das Beschwerdegericht ausgefühzit: Bei der Auslegung des Testaments komme es nicht auf den Wortlaut, sondern darauf an, was der Erblasser nach dem Sinn Ider Bestimmung gewollt habe. Ebensowenig kann nach Höferecht die Verpachtung der Besitzung das Entstehen eines Hofes hindern, da die Höfeordnung eifne dem § 1 Abs 2 REG entsprechende Vorschrift nicht enthält Die Rechtsbeschwerde greift aber die Auslegung an, die das Testament vom 2, Januar 1933 durch das Beschwerdegericht gefunden hat, jsie weist darauf hin, ein Testament sei nach § 2084 BGB so auszulegen, daß dem Willen des Erblassers entsprochen werde. Dem Erblasser habe danach unzweifelhaft vorgeschvfebt, daß der Lebensunterhalt seiner Ehefrau durch ein Niefjbrauchsrecht gewährleistet werden, die Substanz seines Vermögens dagegen seinen Kindern als den gesetzlichen Erben erhalten bleiben sollte. Ob die Ansicht des Be-schwerdegeriohts über das von dem Erblasser Gewollte zutrifft, ist in der Rochtsbeschwerdeinstanz nicht nachzuprüfen; denn die Auslegung, die das Oberlandesgericht dem Testament gegeben hat, stellt nicht nur mit der Auslegung im Einklang, welche diese letztwillige Verfügung schon bei früherer gerichtlicher Prüfung gefunden hat, sondern ist jedenfalls möglich und damit für den erkennenden Senat bindend. Die Reclftsbeschwerde verkennt nicht, daß nach der Rechtsprechung ds|& Vorhandensein von Inventar nicht Voraussetzung der Hofeigeijschaft ist, meint aber, diese Auffassung werde der wirklichen Sachund Rechtslage nicht gerecht, ohne indessen hierfür |eine ni.*here Begründung zu geben, Ihr ist entgegen-zuhalteh, daß das Gesetz in § 1 HöfeO den Begriff des Hofes 3. iDas Beschwerdegericht hat weiter angenommen, die Besitzung habe auch im Zeitpunkt des Todes der Vorerbin einen Einheitswert von mindestens Io ooo DM gehabt. Hierzu hat es ausgeführts Bei dem steuerlichen Ilinheitswert handle es sich um einen Ertragswert, der notwendigerweise voraussetze, daß das Grundstück von einer mit ausreichendem Inventar besetzten Hofstelle bewirtschaftet werde, demgemäß würden nach § 31 Abs 4 RBewG bei der Ermittlung de^ Ertragswertes des Grundbesitzes Gebäude und Betriebsmittel cjhne Rücksicht darauf berücksichtigt, ob sie im Sonder-eigentunl ständen. Die §§ 1, 19 HöfeO ergäben auch nichts dafür, daß für die Ermittlung der Hofeigenschaft in den Fällen, in jdenen das Inventar nicht dem Hofeigentümer, sondern Denn die Höfeordnung enthalte weder die Bestimmung, daß das Eigentum am Inventar für den Begriff und die Sn'stehung des Hofes von wesentlicher Bedeutung sei, nocii ordne sie für den Fall, daß das Inventar nicht dem Hofeigent^imer gehöre, einen Abzug vom steuerlichen Einheitswert für nich'j; dem Hofeigentümer gehörendes Inventar an« Der steuerliche Einheitswert als Maßstab zur Feststellung der Min- destgröße ein^s Hofes würde auch seine Bedeutung für eine klare und sichere Eifmittlung der Hofeigenschaft im Rechtsverkehr verlieren, wenn 4s im Einzelfall nicht auf den stets einwandfrei vorliegenden Einheitswert, sondern darauf ankommen sollte, ob und in welchem Umfang Inventarstücke noch dem Grundstückseigentümer gehören. destgröße nicht wieder den im Einzelfalle oft zweifelhaften Begriff der Ack^rnahrung einführen wollte, sondern als Maßstab den Einheitswirt bestimmte, um die Rechtssicherheit im Rechtsverkehr besonders zu gewährleisten,- Es ergebe sich somit, daß sowohl der Anteil des Antragstellers am Einheitswert der landwirtschaftlichen Besitzung, der aus dem ihm gehörenden Inventar bestehe, als auch sein Anteil an dem gärtnerischen Teil-bei der Feststellung des maßgebenden Einheitswertes heranzuziehen seien. Festsetzung des Finanzamts gebunden, Es hat darauf hingewiesen, djaß der von diesem mitgeteilte Einheitswert allenfalls dann nicht maßgebend sei, wenn tatsächliche Veränderungen eingetreten peien, die eine Neufestsetzung erforderlich machten, und diese, Neufestsetzung noch nicht vorgenommen worden sei* Nach der Auffassung des Beschwerdegerichts kann in einem solchen Faille das Gericht den neuen Einheitswert nicht selbst ermittelnj, muß aber den erst später festgesetzten neuen Ein- .. unerheblich angesehen, daß die Erhöhung des Einheitswertes wenigstens zu einem großen Teil auf die von dem Antragsteller als Pächter durchgeführten Maßnahmen, insbesondere die Umstellung auf eine Gärtnerei, zurückzuführen sei, da es bei der Festsetzung des Einheitswertes nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme« Bas Beschwerdegericht hat dahingestellt gelassen, ob dies auch gilt, wenn die Werterhöhung v0n dem Pächter gegen den Willen des Verpächters her-vorgerufejnworden ist; denn dieser Fall sei hier nicht gegeben, da die Vorerbin nach den eigenen Angaben des Antragstellers die Teilümstellung auf eine Gärtnerei geduldet habe. Bas Beschwerdegericht ist so zu dem Ergebnis gekommen, daß die Besitzung beim Tode der Vorerbin einen Einheitswert von mindestens Io ooo BM gehabt hat und infolgedessen^damals eigenschaft ermöglicht, meint aber, dies beweise noch nicht, daß er in jedem Falle diese Funktionen haben müsse, und daß auch in Ausnahmefällen der Einheitswert ohne Prüfung als richtiger Einheitswert im Sinne des § 19 Abs 2 HöfeO zugrunde zu legen sei* Die Rechtsbeschwerde hält es vielmehr für notwendig, zu prüfen, ob auch die Sondervorschriften des § 30 Abs 2 und des § 33 BewG Berücksichtigung gefunden haben. Die Rechtsbeschwerde meint, diese Wirtschaftseinheit nach den §§ 29-31 BewG decke sich wirtschaftlich und rechtlich mit dem Begriff des Hofes im Sinne der §§1,2 und 3 HöfeO, was § 19 Abs 2 HöfeO noch besonders unterstreiche, und folgert daraus, daß, wenn man begrifflich eine solche Wirtschaftseinheit auch im Höferecht voraussetze, die Hofeigenschaft dort verneint werden müsse, wo eine solche Wirtschaftseinheit nicht bestehe. wert iün Sinne des Bewertungsgesetzes zu verstehen sei; mit dieser Klarstellung sei aber sicher nicht beabsichtigt, die Eigentumsverhältnisse unberücksichtigt zu lassen; denn steuerlicher Einheitswert sei gemäß § 30 Aba 2 BewG auch der Teileinheitswert, der sich für .Verpächter und Pächter je getrennt ergebe lind der ebenfalls dem Bewertungsgrundsatz des § 31 BewG entspreche, also dem 18-fachen Ertragswert. Die Rechts-beschw|erde leitet daraus her, daß ebenso wie bei § 12 HöfeO auch ifr Falle des § 1 HöfeO zwischen dem Verpächter- und dem Pächtelranteil unterschieden werden müsse, zu demal da der Begriff des steuerlichen Einheitswertes in beiden Vorschriften derselbe sei, uhd meint, eine Besitzung könne nur dann Hofeigenschaft besitzen, wenn der 18-fache Ertragswert für den, Hofeigentümer mindestens den Betrag von Io ooo DM erreiche, wenn also der 18-facihe Ertrag der dem Hofeigenttimer gehörenden Teile diesen Betrag erreiche oder überschreite, da anderenfalls das von der HÖfeoi*dnung gewollte Existensminimum von 555*55 DM jährlich Daß sich die Frage nach der Hofeigenschaft im Regelfälle ohne weiteres nach dem Einheitsjwert der landwirtschaftlichen Besitzung beantworten läßt,; folgt aus dem Wesen des Einheitswertes als einem behördlich und sachverständig festgestellten Ertrags-wert, der sich als solcher bei der Schaffung der Höfeordnung als brauchbare Grundlage für die Einordnung der Höfe in die Höfeordnung janbot und dementsprechend von Anfang an in den Beratungen d|er Kommissionen und bei den maßgebenden Stellen der Landwirtschaft und Justiz als anzuwendender Maßstab ins Auge gefaßt Worden ist (vgl Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, Seite 41). Neufestfctellung des Einheitswertes noch nicht vorgenommen war, Deb Senat hat in dieser Entscheidung angenommen, daß, sofern die sonstigen Voraussetzungen für das Entstehen eines Hofes b|si einer Besitzung, deren Einheitswert infolge der Werterhßhung Io ooo DM nunmehr übersteigt, die Hofeigenschaft, die kratt Gesetzes eintritt, mit dem wert erhöhenden Ereignis entsteht. In derartigen Füllen ist nun nicht etwa der neue Einheitswert von dem Landwirtschaftsgericht zu errechnen und seiner Entscheidung zugrunde zu legen, vielmehr ist die Frage d|er Hofeigenschaft in diesen Fällen nach der Neufestsetzung des Einheitswertes, sobald sie vorgenommen worden ist, zu beurteilen. Der erkennende Senat hat damit auf die Festsetzung durch das Finanzamt abgestellt und weiter ausgeführt j, mit der Einführung des Einheitswertes bediene sich die Höfbordnung eines Wertes, dessen Bestimmung sie nicht selbst regele, der vielmehr von der Finanzbehörde für jeden einzelnen Betrieb auf Grund des Bewertungsgesetzes zu steuerlichen Zwecken festgesetzt werde, Er hat den Landwirtschaftsgerichten die Befugnis abgesproehen, ihrerseits den Einheitswert nach den einschlägigen Bewertungsvorschriften des Steuerrechts zu ermitteln oder den von der Finanzbehörde festge-' stellten Wert nachzuprüfen da sich aus dem Gesetz für eine solche Befugnis nichts ergebe, das von dem steuerlichen Einheitswert als einem gegebenen Faktor ausgehe und ihn für die Frage der Hofeigenschaft entscheidend sein lasset An dieser von Wöhrmann (aaO Seite 55) und Lange-Wulff (aaO § 1 Anm 5) geteilten Auffassung ist festzuhalten. dem Begriff dei* Wirtschaftseinheit im Sinne der §§ 29 bis 31 BewG und die Hofeigenschaft müsse daher dort verneint werden, wo diefee Wirtschaftseinheit nicht bestehe, will sie sich offenbar darauf berufen, daß es im vorliegenden Balle schon an der erforderlichen Wirtschaftseinheit fehle, weil die Besitzung teils“ rein landwirtschaftlich, teils gärtnerisch genutzt werde, Baß diese Auffassung irrig ist, da auch der von dem Antragsteller betriebene Gartenbau Landwirtschaft im Sinne des § 1 HÖfeO ist und infolgedessen ein einheitlicher landwirtsphaftlicher Betrieb besteht, wurde oben bereits ausgeführt. Sie will mit diesem Vorbringen offenbar weiter geltend machen, daß es auch wegen der Verpachtung der Besitzung und der darauf beruhenden besonderen Festsetzung des Verpächter- und Pächteranteils an einer Wirtschaftseinheit jedenfalls insoweit fehle, als diese beiden Betriebsteile gesondert zu betrachten seien, während sie in dem von dem Beschwerdegericht für maßgebend erachteten Gesamteinheitswert zusammengefaßt seiena Ber Hechtsbeschwerde kann indessen darin nicht gefolgt werden, daß die Hofeigenschaft nur auf den Verpächteranteil abzustellen ist, wenn ihm das Inventar der Besitzung nicht gehört, Ihr ist zuzugeben, daß das Bewertungsgesetz von dem landwirtschaftlichen Betrieb als einer Wirtschaftseinheit ausgeht (§ 29 BewG), Nach § 30 Abs 2 BewG sind indessen in den landwirtschaftlichen Betrieb auch diejenigen der Bewirtschaftung dienenden Betriebsmittel einzubeziehen, die dem Eigentümer des Grund und Boäens nicht gehören, Bies gilt entsprechend für Gebäude, die auf dem einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grund und Boden errichtet sind und nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen, Biese Vorschriften stellen eine Ausnahme von der Hegel des § 2 Abs 2 BewG dar, nach der mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht kommen, als Wenn die Höfeordnung bei dieser Sachlage für die Hofeigenschaft der landwirtschaftlichen Besitzung schlechthin den Einheitswert maßgebend sein läßt, so kann das nur dahin verstanden werden, daß der"Gesamteinheitswert entscheidend sein soll, wie er von dem Finanzamt ohne Rücksicht auf die Vermögenssteuer festzusetzen ist. Das gilt umsomehr, als auch die Höfeordnung von dem Hof als einer wirtschaftlichen Einheit ausgeht, was sich aus der Gesamtheit der Vorschriften der §§ 1 bis 3 HÖfeO und daraus ohne weiteres ergibt, daß Bestandteile und Zubehör das rechtliche Schicksal des Hofes teilen, also mit ihm ohne besondere Übertragungsakte auf den Hof erben übergehen.' Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, daß es im Falle der Verpachtung der Besitzung bei Ermangelung eigenen Inventars des Verpächters für die .Hofeigenschaft nur auf den Verpächteranteil am Einheitswert ankoimmen könne, ist umso weniger begründet, als nach dem oben Gesagten die Hofeigenschaft das Vorhandensein von Verpächtereigenem Inventar nicht voraussetzt. Veräußerung nicht genehmigungspflichtig sei* Zutreffend ist auch der Hinweis von Herminghausen, daß, wenn das Eigentum am Inventar bei der Ermittlung der Höfegrenze mit zu berücksichtigen wäre, der Grundstückseigentümer es in der Hand hätte > nach seinem Belieben durch Verkauf des Inventars auch bei Besitzungen, die kraft Gesetzes Höfe seien, die Voraussetzungen für eine Löschung des Hofvermerks gemäß § 1 Abs 3 Satz 2 HöfeO zu schaffen. Wollte man die Hofeigenschaft vom Eigentum an dem Inventar abhängig machen, so müßte in den Fällen, in denen das Inventar dem Grundstückseigentümer nicht gehört und der Verpächteranteil unter Io ooo DM liegt, bei einem späteren Erwerb von Inventar immer wieder von Amts wegen geprüft werden, ob die Einheitswertgrenze nunmehr überschritten und damit die Hofeigenschaft begründet worden ist. Es hat 4abei berücksichtigt, daß damals nur der Pächteranteil um 2 6oo DM herabgesetzt worden ist, und erwogen, daß eins Herabsetzung auch des Verpächteranteils keinesfalls zu einem unter Io ooo DM liegenden Gesamt einheitswert geführt haben würde. Der Rechtsbeschwerde ist allerdings zuzugeben, daß eine landwirtschaftliche Besitzung, deren Einheitswert unter Io ooo DM liegt, durch ihren Ertrag erhöhende Maßnahmen des Pächters Hofeigenschaft erlangen kann, wenn diese eine Erhöhung des Einheitswertes auf Io ooo DU und mehr zur Folge haben. Tut er dies nicht oder läßt er zu, daß der Ertragswert der Besitzung durch besondere Vorkehrungen oder die Bewirtschaftungsart des Pächters sich erhöht und die untere Wertgrenzte für Höfe erreicht oder überschreitet, so erlangt dadurch die Besitzung unabhängig von dem Willen des Eigentümers kraft Gesetzes die Hofeigenschaft, Dieses Ergebnis ist auch nicht etwa unbillig; denn einmal hat der Eigentümer es in der Hand, durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Pächter diese Rechtsfolge zu vermeiden, und zu dem anderen besagt die Erhöhung des Einheitswertes, daß die Besitzung einen solchen Ertrag ihrer wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann, daß also auch der Grundeigentümer diesen Ertrag herauswirtschaften könnte, wenn er die Besitzung selbst bewirtschaften würde. Das Entstehen der Hofeigenschaft in den, gedachten Fällen entspricht auch der Tendenz des Gesetzes, das die untere Grenze der Höfe allein von der Höhe des Einheitswertes abhängig macht und nicht darauf abstellt, aus welchen Gründen diese Grenze erreicht oder überschritten wird. Irrig ist die Ansicht der Rechtsbeschwerde, wertmindernde Maßnahmen des Pächters könnten andererseits zu dem Verlust der Hofeigenschaft führen, da bei einem Sinken des Einheitswertes unter Io. ooo DM (es muß sich dabei um ein nachhaltiges Absinken handeln, weil •sonst der Einheitswert nicht davon beeinflußt würde) die Hofeigenschaft nicht ohne weiteres verloren geht, die Besitzung in diesem Falle die Hofeigenschaft vielmehr nach § 1 Abs 3 HöfeO erst verliert, wenn der Eigentümer die Löschung des Hof- Da es danach bisher an der erforderlichen Feststellung fehlt, war diese durch den erkennenden Senat nachzuholen und demgemäß die Rechtsbeschwerde nicht nur als unbegründet zurückzuweisen, sondern darüber hinaus auszusprechen, daß die Besitzung am 16* Februar 1952 Hof im Sinne der Höfeordnung war*

Zitierte Normen: § 1 HoefeO § 2084 BGB § 1 HoefeO § 31 BewG § 1 HoefeO § 37 LVO
HofHofeigenschaftErblasserEinheitswertInventarBesitzungBeschwerdegerichtPächter

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche SarmlungJ
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! HöfeO §§1,3, 19
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Der Begriff des Hofes im Sinne der Höfeordnung vom 24, April 1947 (Britische Zone) setzt nicht voraus, daß das zur Bewirtschaftung der Besitzung erforderliche Inventar vorhanden ist und im Eigentum des Grundeigentümers steht.
II. Einheitswert im Sinne der Höfeordnung ist der von der Finanzbehörde für die ganze Betriebseinheit festgesetzte steuerliche Wert. Dieser ist auch dann für die Hofeigenschaft maßgebend, wenn das Inventar (Pächteranteil) dem Grundeigentümer i nicht gehört <,
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III. Steigt der Einheitswert einer landwirtschaftlichen Besitzung durch ihren Ertrag erhöhende Maßnahmen des Pächters auf Io ooo DM oder mehr, so erlangt diese dadurch - auch ohne den Willen des Grundeigentümers - die Eigenschaft eines Hofes im Sinne der Höfeordnung, sofern hierfür die sonstigen Voraussetzungen vorliegen«,
Gesetz:
Hechtssatz:
I.
Aktenzeichen: V BLw 23/54 Beschluß defc BGH vom 7» Juli 1954
AG Varel OLG Oldenburg
r
VJLw 23/54
In
 in 2(
2o der Ehe fra a Else J| EdflHbtralße
 Beschluß
der Landwirtschaftssache
1. des Landwiirts und Gemüsehändlers Heinrich B(
,0
- *
geh. B(
in Wi
 zu 1) Antragstellers, Beschwerde- und Hechtsbeschwerdeführers,
 zu 2) Beschwerdeführerin,
- zu 1) vertneten durch Rechtsanwalt Br.
in
 gegen
die Ehefrau Mariechen über
 geb.
o ,
Antragsgegnerin, Beschwerde- und Hechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten durch Hechtsanwalt Br.	in
 wegen Feststellung der Hofeigenschaft
i
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschartssachen in der Sitzung vom 7» Juli 1954 unter Mitwirkung dps Senatspräsidenten Br. fasche, der Bundesrichter Br, Üückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Hachenberg
 beschlossen:
Bie Hechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 25» Februar 1954 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen und zugleich festgestellt, daß
 die Besitzung am 16. Februar 1952 Hof im Sinne der Höfeordnung war.
Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe schwer de Verfahrens zu erstatten,,
II. Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 20 000 DM festgesetzt.
 
Der Lane in ZflBM gelei 133, 203, 76^ in Größe von heiratet. Au^ und zwar die Töchter Alma, jetzige Ehefi*
Heinrich fiflP sen. hat ein privatschriftliches Testa-n Vortlauts errichtett
 nach dem Erbe 1933 beerbt als be ft Verheiratung chen Teilen, des Erblasset stelle im Gr erbin bis
 zur
Gründe $
Wirt Heinrich	sefi» war Eigentümer der
 genen, im Grundbuch von Z||^ zu den Artikeln , 788, 1056 und 1120 eingetragenen Landstelle 7,o7,o4 ha. Er war mit Marie geb.	ver-
dieser Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, Söhne Johann, Heinrich und Eichard sowie die die jetzige Ehefrau	und	Else,	die
 au
ment folgende
"202 Januar 1933 Wen meine Ehefrau Marie gb MfHI^ Bier Oberleben solte Vermach ich Ihr den genieß meines Vermögen solt Sie in noht kommen so kan Sie auch etwas da-fon Verkaufen im falle einer Wieder Verheiratung ist Sie mit Pflichtheil ausgeschlossen
 Heinrich Marie
 Heinrich	sen. ist am 8. März 1933 gestorben und
 chein des Amtsgerichts in Varel vom 29• April Worden von seiner Ehefrau Marie	geb.	m-
eiter Vorerbin bis zu ihrer eventuellen Wiederund seinen fünf Kindern als Nacherben zu glei-Auf Grund dieses Erbscheins wurde die Witwe s am 22. Mai 1933 als Eigentümerin der Land-ijindbuch eingetragen, und zwar als befreite Vor-evtl. Wiederverheiratung.
' / hrIfni" Jahre T934 verpachtete die Witwe des Irblassers die Lands teile. ,a:n'':\lh;r#h:; Sohn/Hein^^ den Antragsteller „ der auf. ihr heute Inobh' hhhdwirtsil^lt hh'dv' Gemüsebau be-
t r e i b t1. '■ ■ 1	■. /:lh^	W&	v üby-i
Die Besitzung war unter:’der/.Geltu^
■:gesetzes 'nieht- ah;'■deriErbhöfereile hihgetbagenj 'am;23l September 1 9|%.asf ■ aüf Srsuchen: tes::!ilmtsgeriehts: zu den genannt en Artikeln in Grundbuch .vhhme^	daß.1	%.h	An-,	■
..wes^	Hof ecrdnung ist!
Dach dem lede der Witwe Marie' -BCIHBi am- "So Februar 1 ; ■;S52 ist dem ältesten Schn des Erblassers» Johann ein Hoffclgezeugnis dahin erteilt werden« daß die Lähd-v / stelle auf ihn als Hoferben übergegangen ist, Auf Grund • dieses Hoffolgezeugnisses ist Johann-’EJWBBP am 1 2„ Juli 1952 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen
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l hl Im September 1952 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt/, .festzustellen, daß die Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist*
Er hat den Standpunkt vertreten, daß der Hofvermerk im Jahre 1949 zu Unrecht im Grundbuch eingetragen worden sei, weil das Amtsgericht bei dem Ersuchen um Eintragung des Ver-: m'erks von einem Einheitswert von 23 400 DM ausgegangen sei, .den Ihm das Finanzamt damals auf Anfrage./ mit ge teilt habe.
1 Der Antragsteller hat geltend gemacht:,\der .von dem Finanzamt seinerzeit angegebene Einheitswert hätte der Feststellung der Hofeigenschaft nicht zugrunde gelegt werden dür- , fen, und hierzu ausgeführt; Der Einheitswert der..Besitzung sei für den 1* Januar 1935 auf 9 500 -DM festgesetzt gewesene Dieser Einheitswert müsse noch heute als maßgebend •angesehen werden, Er (Antragsteller) habe bald nach Antritt
 
der Pachtung einen gärtne^ auf etwa 75o Holzwänden u habe er Kohl gesetzt und liehen mit s Er habe auch habe er im J Wohnung für gärtnerischeil tor- und Arb 5 der teilweise auf 1,9 ha e worden sei, der Einheiten für den 1. J 1946 auf 23 festgestellt auf die von führen sei, der Verpächtle berücksichtig Der Pächters# der gesamte des Einheitls schaft nioht lagen allein tung des lan 1. Januar 19 höre nicht mals ein Hof schaft sei
 an
damit begonnen, einen Teil der Besitzung auf
 ischen Betrieb umzustellen und zu diesem Zwecke
 qm Grundfläche Mistbeete angelegt, die von
 ingeben und mit Glas bedeckt seien. In ihnen
 pflanzen gezogen, die er dann auf das Freiland
 später in seinem Gemüsehandel, den er ini wesent-
slbst erzeugtem Gemüse betreibe, veräußert habe.
bauliche Veränderungen vorgenommen, und zwar
 ähre 1935 durch Ausbau des Hauses eine neue
 seine Mutter geschaffen und 1948 für seinen
 Betrieb und seinen Gemüsehandel mehrere Kon-
itsräume an das Gebäude angebaut3 Auf Grund
n Änderung der Hutzungsart, die sich zunächst
^streckt habe und späterhin auf 1 ha -reduziert
^owie der Erweiterung der Gebäulichkeiten sei
 ert wiederholt fortgeschrieben worden» Er sei
 duiuar 1939 auf 13 520 DM, für den 1. Januar
4oo DM und für den 1. Januar 1948 auf 22 600 DM
worden» Da die Erhöhung des Einheitswertes allein
 ihm als Pächter getroffenen Maßnahmen zurückzu-
lätte bei der Berechnung des Einheitswertes nur
 ranteil des landwirtschaftlich genutzten Teiles
t werden dürfen, der Io 000 DM nicht erreiche,
 teil an der landwirtschaftlichen Besitzung und
 auf den gärtnerischen Teil entfallende Anteil
 wertes dürfe für die Beurteilung der Hofeigen-
herangezogen werden, weil die gärtnerischen An-
*
von ihm ausgeführt worden seien» An der Bewer-Üwirtschaftlichen Teils habe sich aber seit dem 35 nichts geändert. Die gärtnerische Nutzung ge-|or Landwirtschaft, und eine Gärtnerei könne nie-
ira Sinne der Höfeordnung sein. Die Hofeigen-f den Verpächteranteil abzustellen, weil das
 
ganze Inventar ihm gehöre. Für die Frage der Hofeigenschaft könne nicht maßgebend sein, wie der Pächter das Besitztum nutze, da eine von der ursprünglichen Hutzungsart abweichende Nutzung seitens des Pächters jederzeit wieder auf-
gegeben
 werden könne
 Johann
mit als
 hat als eingetragener Eigentümer und da-
Antragsgegner um Zurückweisung des Feststellungsantrages gebeten. Er ist am 3. Januar 1953 verstorben und von' seiner Witwe zu 1/4 und seinem einzigen Kinde, der Ehefrau Mariechei	geb.	zu 3/4 beerbt worden. Biese
 hat als Hoferbin nach ihrem Vater das Verfahren aufgenommen und den (Standpunkt vertreten, die Besitzung sei ein Hof im Sinne de:? Höfeordnung und schon unter dem Keichserbhofge-setz ein Erbhof gewesen, obwohl sie damals nicht in die Erbhöf erollo eingetragen worden sei; denn sie habe eine Ackernahrung cargestellto Nach ihrer Ansicht sind die Voraussetzungen der üofeigenschaft gegeben, da die gärtnerische Nutzung auch ein Teil des landwirtschaftlichen Betriebes sei, im übrigen die gärtnerischen Anlagen unbedeutend seien, weil der Antragsteller keine Gewächshäuser besitze, sondern lediglich Mistbeetd angelegt habe. Sie hat daher den Einheitswert der ganzen Beisitzung für maßgebend erachtet, von dem der sogenannte Pächteranteil schon deshalb nicht abgezogen werden dürfe, weil der Antragsteller kein Inventar mitgebracht habe und nicht Eigentümer desselben sei. Sie hat ferner behauptet, der Antragsteller habe auch nicht die Kosten der Neu-*- .und Umbauten getragen, diese seien vielmehr von der Wit^e des Erblassers finanziert worden.
Bas Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgewiesen. Es hat sein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bejaht, weil er Miterbe auch der landwirtschaft-
 
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lichen Besitzung sein würde, wenn diese kein Hof im Sinne der Höfeordnun^ sein sollte„ Das Amtsgericht hat dahingestellt gelasseh, ob die Besitzung etwa unter der Geltung des Reichserbhpfgesetzes ein Erbhof gewesen ist, und angenommen, hierauf komme es nicht an, weil die Voraussetzungen der Höfeordnunjg für das Entstehen eines Hofes im Zeitpunkt der Eintragung! des Hofvermerks gegeben gewesen seien; denn damals habe die Besitzung im Alleineigentum einer natürlichen Person gestanden und einen Einheitswert von mehr als Io ooo DM gehabt» Als maßgebenden Einheitswert hat es die. Festsetzung auf 22 6oo DM für den 1. Januar 1946 angesehen und dabei berücksichtigt, daß es sich um eine Besitzung handelt, die teils rein landwirtschaftlich und teils durch Erwerb sgartenbau genutzt wird. Da beide Nutzungsarten Landwirtschaft im Sinne des § 1 HöfeO seien, hat das Amtsgericht keine Bedenken getragen, der Entscheidung über die Hofeigen-schaft die zusammengefaßte Bewertung beider Betriebsteile zugrunde zu legen. Es hat unterstellt, daß die Festsetzung des Einheitswertes seitens des Finanzamts auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgenommen worden ist, und als unerheblich bezeichnet, ob der Antragsteller die gärtnerische Nutzung mit eigenen Mitteln aufgebaut habe, da die Betriebsmittel auch dann in die Bewertung einzubeziehen seien, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören.
Das Amtsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, die durch den Antragsteller als Pächter eingeführte gärtnerische Nutzung eines Teiles des Grund und Bodens und die dadurch hervorgerufene Steigerung des Ertragswertes dürfe bei der Bewertung der Besitzung nicht außer Betracht bleiben. Es hat ferner angenommen, die Frage der Hofeigenschaft könne nicht auf den Verpächteranteil am Einheitswert abgestellt werden, weil die Einheitswertgrenze des Höferechts mit dem Vermögen des Grundeigentümers nichts zu tun habe. Schließlich hat das
 Amtsgericht auch auf Grund des Testaments vom 20 Januar 1933
 
die Witwe des Erblassers als Vorerbin und damit als Alleineigentümerin der Besitzung angesprochen?
Diese Entscheidung haben der Antragsteller und die Ehe-frau	®it der sofortigen Beschwerde angegriffen. Sie
 haben die Feststellung begehrt, daß die Besitzung am 16, Februar 1952 kein Hof*im Sinne der Höfeordnung war. Beide Beschwerdeführer haben sich gegen die Auslegung gewandt, die das Testament des Erblassers durch das Amtsgericht erfahren hat; sie haben geltend gemacht, ihrer Mutter sei lediglich ein Nießbrauchsrecht vermacht worden, so daß die	ICin-
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der des Erblassers Miterben nach ihrem Vater geworden seien und die Besitzung infolgedessen seit dem 8, März 1953 nicht im Eigentum nur einer Person gestanden habe, sie also nicht Hof im Sinne der Höfeordnung,habe werden können. Die Beschwerdeführer haben sich ferner darauf berufen, daß die Witwe des Erblassers bei dessen Tode angesichts ihres hohen Alters und ihrer dadurch bedingten körperlichen Konstitution nicht wirtschaftsfähig gewesen sei und die Besitzung auch wegen ihrer auf die Dauer berechneten Verpachtung nicht habe Erbhof werden können. Im übrigen haben sie geltend gemacht, das Amtsgericht hätte nicht von einem Einheitswert von 22 600 DM ausgehen dürfen, weil es allein auf das Vermögen des Grundstückseigentümers ankomme und infolgedessen der Wert des Inventars, wenn es ihm nicht gehöre, auch nicht zu berücksichtigen sei.
Sie haben ferner die Ansicht vertreten, es könne auch nicht .auf die von dem Pächter gewählte Wirtschaftsart ankommen, da diese den Ertragswert des Eigentümers nicht beeinflusse. Die Beschwerdeführer haben dementsprechend die Auffassung vertreten, das Amtsgericht hätte den Pächteranteil nicht berücksichtigen dürfen und auch naqhprtifen müssen, ob der Einheitswert von der Finanzbehörde richtig berechnet worden sei. Nach ihrer Ansicht beträgt der Einheitswert der Landstelle seit 1935 unverändert 6 650 DM und liegt ein Erwerbsgartenbau gar nicht vor, da der Antragsteller Gemüsehändler sei
 und der Gemüseanbau lediglich einen Hebenbetrieb dieses Gewerbes darstelle.
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Die Antragsgegnerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, daß seit nahezu 20 Jahren niemand die Richtigkeit des Erbscheins angezweifelt habe, nach dem der Erblasser von seiner Witwe als befreiter Vorerbin und seinen Kindern als Hacherben beerbt worden sei. Sie hat weiter geltend gemacht, daß die Wirtschaftsfähigkeit der Witwe des Erblassers zu Unrecht angezweifelt werde und die Verpachtung der Besitzung ihrer Hofeigenschaft nicht entgegenstehe. Hinsichtlich des maßgebenden Einheitswerteshat sie die Auffassung des Amtsgerichts für zutreffend erachtet.
Das Beschwerdegericht hat nach persönlicher Anhörung des Antragstellers die Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen negativen Reststellungsantrag weiter verfolgt. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Rechtsbeschwerde iöt unbegründet.
II.
1. Das Beschwerdegericht hat ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführer an der begehrten Feststellung bejaht, weil sie, falls es sich nicht um einen Hof handeln sollte, entweder bei dem Tode des Erblassers oder beim Ableben ihrer Mutter Miterben des Anwesens geworden seien, und für richtig erachtet, daß die gewünschte Feststellung nicht für
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die Gegenwart, sondern für den Todestag der Mutter verlangt wird, da die strittige Präge für deren Beerbung wesentlich sei. 33s hjat darauf hingewissen, daß dem gestellten Anträge § 37 Abs I4 Satz 2 LVO nicht entgegenstehe, weil der Hofvermerk bei jEinleitung des Verfahrens noch nicht fünf Jahre« im Grundbluch eingetragen gewesen sei, und die Besitzung*' auch nicht nach § 19 Abs 1 HöfeO als Hof gelte, da sie nicht in der Erbhöferolle verzeichnet gewesen sei,
 Bas Beschwerdegericht hat die Hofeigenschaft der Besitzung im Zeitpunkt des Todes der Witwe des Erblassers bejaht.
Es hat mit dem Amtsgericht angenommen, diese sei Alleineigentümerin des Anwesens gewesen, weil sie auf Grund des Testaments vo4 2. Januar 1933 bei dem Ableben ihres Ehemanns befreite Vclrerbin geworden sei. Hierzu hat das Beschwerdegericht ausgefühzit: Bei der Auslegung des Testaments komme es nicht auf den Wortlaut, sondern darauf an, was der Erblasser nach dem Sinn Ider Bestimmung gewollt habe. Es sei daher nicht von entscheidender Bedeutung, daß der Ausdruck «Genieß” mehr auf einen Nießbrauch hindeute, vielmehr sei wesentlich, daß der Erblasser seiner Witwe die Befugnis eingeräumt habe, im Notfälle Gegenstände des Nachlasses zu verkaufen. Ba der Nießbraucher diese Befugnis in keinem Palle habe, wohl aber der befreite Vorerbe, jkönne der Wille des Erblassers nur durchgeführt werden, wenrt man eine Vorerbschaft annehme. Es spiele keine Holle,
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daß die 1|Fitwe ’ nicht ausdrücklich als Vorerbin bezeichnet worden sei» jWenn der Erblasser sein ganzes Vermögen einem anderen zuwende, so sei diese Verfügung nach § 2o87 Abs 1 BGB als Erbeinsetzung anzusehen, Bas Testament sei daher dahin auszulegen, daß die Witwe des Erblassers befreite Vorerbin und die sämtlichen Kinder Nacherben sein sollten. Auf die Wirtschaftsfähigkeit der Vorerbin komme es nicht an, da das Gesetz diese
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für die Entstehung der Hofeigen-
Sie hätte dami Ordnung - jede
 sbeschwerde beruft sich nicht mehr darauf, daß Erblassers nicht wirtschaftsfähig gewesen sei.
t auch keinen Erfolg haben können, da die Höfe-infalls für den Regelfall - die Wirtschaftsfähigkeit des Hofexben voraussetzt, hingegen nicht die Entstehung der Hofeigenschaft von dieser Fähigkeit der Eigentümer abhängig gemacht hat. Ebensowenig kann nach Höferecht die Verpachtung der Besitzung das Entstehen eines Hofes hindern, da die Höfeordnung eifne dem § 1 Abs 2 REG entsprechende Vorschrift nicht enthält
 Die Rechtsbeschwerde greift aber die Auslegung an, die das Testament vom 2, Januar 1933 durch das Beschwerdegericht gefunden hat, jsie weist darauf hin, ein Testament sei nach § 2084 BGB so auszulegen, daß dem Willen des Erblassers entsprochen werde. Diesem Grundsatz ist das Beschwerdegericht nach ihrer Auffassung nicht gerecht geworden. Sie führt hierzu aus: Das 01 erlandesgericht habe mit Recht in dem Ausdruck "Genieß" einen Hinweis auf ein Nießbrauchsrecht gesehen. Tatsächlich werde im Sprachgebrauch des Volkes statt "Nießbrauch" das Wort "Genieß" verwendet. Es bedeute ohne jede Einschränkung ein Nießbrauchsrecht im Sinne der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dem Erblasser habe danach unzweifelhaft vorgeschvfebt, daß der Lebensunterhalt seiner Ehefrau durch ein Niefjbrauchsrecht gewährleistet werden, die Substanz seines Vermögens dagegen seinen Kindern als den gesetzlichen Erben erhalten bleiben sollte. Darüber hinaus habe der Erblasser seiner Ehefrau das Recht eingeräumt, im Notfälle "etwas" von dem Nachläß zu verkaufen, soweit dies zur Behebung der Notlage erforderlich sei. Der Erblasser habe also seiner Ehefrau
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keine Ernächtigung zur freien Verfügung über den gesamten Nachlaß eirteilt, sondern ihr nur die Möglichkeit gegeben, einen tatsächlichen Notstand durch Inanspruchnahme der Nachlaßmasse ]zu beheben. Daß der Erblasser nicht ah eine uneingeschränkte Erbberechtigung seiner Ehefrau gedacht habe, ergebe sich daraus, daß er sie für den Pall der Wiederverheira-tung auf iden Pflichtteil gesetzt habe. Das Testament müsse daher dahiin ausgelegt werden, daß der Ehefrau neben dem Ver-
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mächtnis des Nießbrauchsrechts ein weiteres aufschiebend bedingtes Vermächtnis des Inhalts gemacht worden sei, daß sie im Notfälle boviel vom Nachlaß verkaufen dürfe, wie zur Behebung des Notstandes erforderlich sei. Die Witwe des Erblassers sei danach nur Vermächtnisnehmerin gewesen, während seine Kinder gesetzliche Erben geworden seien, da das Testament über die Erbfolge selbst keine Bestimmung treffe.
Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen.
Die Auslegung eines Testaments ist, wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, Sache der tat-richterlichen Würdigung und damit für das Rechtsbeschwerdegericht g]*undsätzlich bindend. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz !einer Nachprüfung nur in der Richtung unterworfen, ob das gewonnene Ergebnis denkgesetzlich nicht möglich ist, allgemein^ Erfahrungssätze außer acht gelassen oder verfahrens-rechtlichfe Vorschriften verletzt worden sind (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 9* Juni 1953, V BLw 18/53, und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Derartige Gesetzesverletzungen sind nicht ersichtlich. Verfahrensmängel rügt die Rechtsbesbhwerde in diesem Zusammenhang nicht, sie will viel-
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mehr das {Testament anders ausgelegt wissen, als es seitens der Vorin$tanzen geschehen ist, und glaubt, sich hierfür auf die 133, 2084 BGB stützen zu können. Diese Vorschriften hat das Bfeschwerdegericht keineswegs außer Betracht gelassen.
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Es hat ausdrücklich hervorgehoben, daß es nicht auf den Wortlaut des Testaments, sondern auf den wirklichen Willen des Erblassers ankorme. Das Oberlandesgericht hat auch nicht verkannt, daß nach § 2C84 BOB bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen ist, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann. In Anwendung dieser Vorschrift hat es gerade: eine befreite Vorerbschaft angenommen, weil seiner Auffassung nach der Wille des Erblassers nur bei dieser Auslegung vei^wirklicht werden könne. Ob die Ansicht des Be-schwerdegeriohts über das von dem Erblasser Gewollte zutrifft, ist in der Rochtsbeschwerdeinstanz nicht nachzuprüfen; denn die Auslegung, die das Oberlandesgericht dem Testament gegeben hat, stellt nicht nur mit der Auslegung im Einklang, welche diese letztwillige Verfügung schon bei früherer gerichtlicher Prüfung gefunden hat, sondern ist jedenfalls möglich und damit für den erkennenden Senat bindend. Bei der weiteren Beurteilung des Streitfalles war daher davon auszugehen, daß die Witwe de|3 Erblassers bei seinem Tode befreite Vorerbin geworden und| als solche Alleineigentümerin der Besitzung gewesen ist.
2Das eine landwir
 angenommen, der Länderei
 Beschwerdegericht hat die Landstelle auch als tschaftliche Besitzung angesprochen, die über eine geeignete Hofstelle verfüge, von welcher aus der gesamte Grundbssitz regelmäßig bewirtschaftet werde. Es hat nicht nur der landwirtschaftlich genutzte Teil en, sondern auch der gärtnerisch ge^ . • « . nutzte gehöre zu dem Hofe, da nach Art III Hr 7 Buchst a Brllil-RegVO Nr 84 jauch der Erwerbsgartenbau zur. Landwirtschaft im Sinne der Höfeordnung zähle und es sich hier um einen derartigen Gartenbau handle, da der Antragsteller nach seinen eigenen Erklärungen Gemüse zu Erwerbszwecken anpflanze.
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Gegenüber diesen Ausführungen hat die Rechtsbeschwerde darauf hingewiesen, daß der Begriff des Hofes nicht le-
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diglich|dem § 1 Abs 1 HöfeO entnommen werden könne, sondern aus der|Gesamtheit der Vorschriften der §§1,2 und 3 HöfeO abgeleiiet werden müsse, und hieraus gefolgert9 der Begriff des Hof^s setze auch das Vorhandensein des zu seiner Bewirtschafttuijg erforderlichen lebenden und toten Inventars voraus. Die Reclftsbeschwerde verkennt nicht, daß nach der Rechtsprechung ds|& Vorhandensein von Inventar nicht Voraussetzung der Hofeigeijschaft ist, meint aber, diese Auffassung werde der wirklichen Sachund Rechtslage nicht gerecht, ohne indessen hierfür |eine ni.*here Begründung zu geben, Ihr ist entgegen-zuhalteh, daß das Gesetz in § 1 HöfeO den Begriff des Hofes
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festlegt und dort das Inventar nicht erwähnt, auch eine dem § 37 REG entsprechende Vorschrift nicht enthält, nach der über Hofzubehör nur im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung verfügt werden konnte. Der erkennende Senat hat sich dementsprechend dahin ausgesprochen, daß der Hofeigen-tümer nach dem jetzt geltenden Recht über einzelne Zubehörstücke Sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen frei verfügeii. könne (Beschlüsse des Senats vom 9« Oktober "1951,
V	BLw 25/50, und vom 22, September 1953 - V BLw 31/53 - und
V	BLw 34/53 =RechtdLandw 1953, 326), unbeschadet der Befugnis der unteren Landwirtschaftsbehörde zu einem Eingreifen nach § 4I0 LVO und der Nachprüfung im Rahmen der Genehmigung einer GrundstücksVeräußerung nach dem Kontrollratsgesetz
 Nr 45 unid der Britischen Militärregierungsverordnung Nr 84*
In der zuletzt angeführten Entscheidung hat der Senat darauf hingewidsen, daß vielfach Höfe ohne Inventar an Pächter verpachtet Werden, die das Inventar selbst mitbringen, und weiter ausg|eführt, der landwirtschaftliche Betrieb bleibe, auch wenn das Hofinventar veräußert werde, als Einheit bestehen und werde in seiner Gesamtheit nicht dadurch berührt, daß das InventaJ und damit einzelne zu dem Betriebe gehörende Gegenstände veräußert würden. Darin ist bereits die Auffassung des erken-
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nenden Senats zu dem Ausdruck gekommen, daß die Hofeigenschaft einer Besitzung nicht von dem Vorhandensein des zur Bewirtschaftung erforderlichen Inventars abhängt (so auch Wöhrmann, Landwirtschafjbsrecht, Seite 45; Lange-Wulff, Höfeordnung, 4. Aufl § 1 Anm 14). Lange-Wulff weisen mit Recht darauf hin, daß ein Hof ohne Inventar zwar nicht bewirtschaftet werden könne, sein Bestand aber oft wechsle und das Inventar nicht notwendig dem Grundstückseigentümer gehören müsse, da die Bewirt schaf tujig auch mit gemietetem oder geliehenem Inventar durchgeführt Werden könne. Auch Wöhrmann (aaO) hebt hervor, daß Inventar im allgemeinen leicht beschafft oder durch fremdes Inventar jersetzt oder ergänzt werden könne. Bas Gesetz hat danach aub guten Gründen die Hof eigens chaft nicht von dem Vorhandenbein des erforderlichen Inventars abhängig gemacht und dieäes in § 3 HöfeO lediglich als Zubehör des Hofes gekennzeibhnet, sofern und soweit es im Eigentum des Hofeigentümers steht (Wöhrmann aaO Seite 86; Lange-Wulff aaO Seite 166). O^ne Rechtsirrtum hat danach das Beschwerdegericht die Fra^e der Hofeigenschaft ohne Rücksicht darauf beantwortet, Wem das vorhandene Inventar gehört. Nicht zu beanstanden i$t ferner die Annahme des Oberlandesgerichts', es handle sich ai|ich bei der gärtnerischen Nutzung um Landwirtschaft im Sinie der Höfeordnung, so daß im ganzen ein landwirtschaftlicher Betrieb gegeben sei. Biese Auffassung stimmt mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats überein, nach der zwar nicht jeder Erwerbsgartenbau Landwirtschaft im Sinne der Höfeordnujig ist, dies jedenfalls aber dann der Fall ist, wenn keine Gewächshäuser vorhanden sind und Mistbeete nur dazu dienen, Pflänzlinge für einen frühzeitigen und schnei-
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leren Anbau ifr Freiland zu gewinnen, der gärtnerische Betrieb also auf Freilandkultur abgestellt ist, wie es nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hier zutrifft (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 26, November 1952 - V BLw 45/52, BGHZ 8, 109 fjr = RechtdLandw 1955, 16).
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3. iDas Beschwerdegericht hat weiter angenommen, die Besitzung habe auch im Zeitpunkt des Todes der Vorerbin einen Einheitswert von mindestens Io ooo DM gehabt. Bs ist von dem gesamten, von dem Finanzamt mitgeteilten Einheitswert ausgegangen, wie er sich nach der letzten vor dem maßgeblichen Tage liegenden Feststellung ergab und hat dementsprechend auch den Anteil der Verpächterin an dem landwirtschaftlichen und gärtnerischen Teil des Betriebes berücksichtigt, da auch der Gart um einen hat die im Sinne
 enbau ein Teil der Landwirtschaft sei und es sich einheitlichen Betrieb handle. Das Beschwerdegericht Ansicht vertreten, zu dem Einheitswert der Besitzung des § 1 HöfeO gehöre auch der volle Pächteranteil; da es in( Gegensatz zu § 12 HöfeO, bei dem die Abfindungen nur vom tatsächlichen Vermögen des Erblassers errechnet werden könnten,; bei der Feststellung des Einheitswertes des § 1 HöfeO nicht dsjrauf ankomme, wem das Inventar, das nach § 3 HöfeO
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Zubehör jsei, gehöre. Hierzu hat es ausgeführts Bei dem steuerlichen Ilinheitswert handle es sich um einen Ertragswert, der notwendigerweise voraussetze, daß das Grundstück von einer mit ausreichendem Inventar besetzten Hofstelle bewirtschaftet werde, demgemäß würden nach § 31 Abs 4 RBewG bei der Ermittlung de^ Ertragswertes des Grundbesitzes Gebäude und Betriebsmittel cjhne Rücksicht darauf berücksichtigt, ob sie im Sonder-eigentunl ständen. In § 30 Abs 2 RBewG sei lediglich vorgesehen daß im ütalle von Sondereigen tum der Gebäude und Betriebsmittel deren Wert in ihrem Verhältnis zu dem Gesamtwert gesondert festzustellen sei und dieser Wert dann bei der Besteuerung des Sondiereigentümers als Einheitswert gelte. An dem Einheits-
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wert der gesamten Besitzung werde durch diese im Einzelfalle aus steuerlichen Gründen noch.notwendige besondere Feststellung nichts geändert. Die §§ 1, 19 HöfeO ergäben auch nichts dafür, daß für die Ermittlung der Hofeigenschaft in den Fällen, in jdenen das Inventar nicht dem Hofeigentümer, sondern
 
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einer anderen Person gehöre, der von dem Finanzamt gesondert festgestellte Inventarwert vom steuerlichen Einheitswert der Besitzung in Abzug zu bringen sei. Denn die Höfeordnung enthalte weder die Bestimmung, daß das Eigentum am Inventar für den Begriff und die Sn'stehung des Hofes von wesentlicher Bedeutung sei, nocii ordne sie für den Fall, daß das Inventar nicht dem Hofeigent^imer gehöre, einen Abzug vom steuerlichen Einheitswert für nich'j; dem Hofeigentümer gehörendes Inventar an« Der steuerliche Einheitswert als Maßstab zur Feststellung der Min-
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destgröße ein^s Hofes würde auch seine Bedeutung für eine klare und sichere Eifmittlung der Hofeigenschaft im Rechtsverkehr verlieren, wenn 4s im Einzelfall nicht auf den stets einwandfrei vorliegenden Einheitswert, sondern darauf ankommen sollte, ob und in welchem Umfang Inventarstücke noch dem Grundstückseigentümer gehören. Da in dem Bestand des Inventars sowie in seinem Eigentum oft Änderungen vorkämen, würde dies in vielen Fällen für diel Frage der Hofeigenschaft zu Rechtsunsicherheit und auch zu willkürlichen Benachteiligungen führen können-.
Es sei : dber anzunehmen, daß der Gesetzgeber im Gegensatz zu dem früheren Reichserbhofgesetz für die Feststellung der Min-
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destgröße nicht wieder den im Einzelfalle oft zweifelhaften Begriff der Ack^rnahrung einführen wollte, sondern als Maßstab den Einheitswirt bestimmte, um die Rechtssicherheit im Rechtsverkehr besonders zu gewährleisten,- Es ergebe sich somit, daß sowohl der Anteil des Antragstellers am Einheitswert der landwirtschaftlichen Besitzung, der aus dem ihm gehörenden Inventar bestehe, als auch sein Anteil an dem gärtnerischen Teil-bei der Feststellung des maßgebenden Einheitswertes heranzuziehen seien.
Das Beschwerdegericht hat ferner angenommen, die Landwirtschafttsgerlichte seien grundsätzlich nicht befugt, die vom Finanzamt mitgeteilten Einheitswerte zahlenmäßig auf die Richtigkeit il^res Zustandekommens nachzprüfen, sondern an die
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Festsetzung des Finanzamts gebunden, Es hat darauf hingewiesen, djaß der von diesem mitgeteilte Einheitswert allenfalls dann nicht maßgebend sei, wenn tatsächliche Veränderungen eingetreten peien, die eine Neufestsetzung erforderlich machten, und diese, Neufestsetzung noch nicht vorgenommen worden sei* Nach der Auffassung des Beschwerdegerichts kann in einem solchen Faille das Gericht den neuen Einheitswert nicht selbst ermittelnj, muß aber den erst später festgesetzten neuen Ein-
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heitswert von dem Zeitpunkt der Veränderungen ab zugrunde legen* Bas Beschwerdegericht hat angenommen, daß, wenn im vorliegenden! Falle wegen der Herabsetzung der gärtnerisch genutzten Fläche von 1,9 ha auf 1 ha auch eine Herabsetzung
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des Verpäjchteranteils am Einheitswert erfolgen könnte, wie sie auf djen 1* Januar 1951 für den Pächteranteil durchgeführt worden sei, doch die dadurch möglicherweise eintre-dende Verminderung des Einheitswerts für eine Fläche von 0,9 ha zu gering sein würde, um den gesamten Einheitswert
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von 2o oöo BM auf einen unter Io ooo BM liegenden Wert sinken zu lassen* Schließlich hat das Beschwerdegericht auch als
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.. unerheblich angesehen, daß die Erhöhung des Einheitswertes wenigstens zu einem großen Teil auf die von dem Antragsteller als Pächter durchgeführten Maßnahmen, insbesondere die Umstellung auf eine Gärtnerei, zurückzuführen sei, da es bei der Festsetzung des Einheitswertes nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme« Bas Beschwerdegericht hat dahingestellt gelassen, ob dies auch gilt, wenn die Werterhöhung v0n dem Pächter gegen den Willen des Verpächters her-vorgerufejnworden ist; denn dieser Fall sei hier nicht gegeben, da die Vorerbin nach den eigenen Angaben des Antragstellers die Teilümstellung auf eine Gärtnerei geduldet habe.
Bas Beschwerdegericht ist so zu dem Ergebnis gekommen, daß die Besitzung beim Tode der Vorerbin einen Einheitswert von mindestens Io ooo BM gehabt hat und infolgedessen^damals
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Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen ist.
Die Hechtsbeschwerde hält diese Ausführungen des Beschwerdegerichts über den Einheitswert der Besitzung weitgehend für rechtsirrig.
Sie widerspricht zunächst der Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Einheitswert für eine klare und sichere Ermittlung der fiofeigenschaft Bedeutung habe, da dies nirgends ausgeführt sei. Sie verkennt nicht, daß der Einheitswert im allgemeinen eine schnelle und sichere Feststellung der Hof-
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eigenschaft ermöglicht, meint aber, dies beweise noch nicht, daß er in jedem Falle diese Funktionen haben müsse, und daß auch in Ausnahmefällen der Einheitswert ohne Prüfung als richtiger Einheitswert im Sinne des § 19 Abs 2 HöfeO zugrunde zu legen sei* Die Rechtsbeschwerde hält es vielmehr für notwendig, zu prüfen, ob auch die Sondervorschriften des § 30 Abs 2 und des § 33 BewG Berücksichtigung gefunden haben. Sie weist darauf hin, daß nach den §§ 29 Abs 2, 30 Abs 2 BewG der Einheitswert für eine Wirtschaftseinheit festgestellt werden solle, wobei alle steuerlichen Tatbestände so festzustellen und zu beurteilen seien, wie sie sich im Regelfälle für einen laufenden Betrieb ergäben. Die Rechtsbeschwerde meint, diese Wirtschaftseinheit nach den §§ 29-31 BewG decke sich wirtschaftlich und rechtlich mit dem Begriff des Hofes im Sinne der §§1,2 und 3 HöfeO, was § 19 Abs 2 HöfeO noch besonders unterstreiche, und folgert daraus, daß, wenn man begrifflich eine solche Wirtschaftseinheit auch im Höferecht voraussetze, die Hofeigenschaft dort verneint werden müsse, wo eine solche Wirtschaftseinheit nicht bestehe.
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Die Rechtsbeschwerde führt weiter aus, § 19 Abs 2 HöfeO stelle klar, daß unter dem Einheitswert der 18-fache Ertrags-
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wert iün Sinne des Bewertungsgesetzes zu verstehen sei; mit dieser Klarstellung sei aber sicher nicht beabsichtigt, die Eigentumsverhältnisse unberücksichtigt zu lassen; denn steuerlicher Einheitswert sei gemäß § 30 Aba 2 BewG auch der Teileinheitswert, der sich für .Verpächter und Pächter je getrennt ergebe lind der ebenfalls dem Bewertungsgrundsatz des § 31 BewG entspreche, also dem 18-fachen Ertragswert. Die Rechts-beschw|erde leitet daraus her, daß ebenso wie bei § 12 HöfeO auch ifr Falle des § 1 HöfeO zwischen dem Verpächter- und dem Pächtelranteil unterschieden werden müsse, zu demal da der Begriff des steuerlichen Einheitswertes in beiden Vorschriften derselbe sei, uhd meint, eine Besitzung könne nur dann Hofeigenschaft besitzen, wenn der 18-fache Ertragswert für den, Hofeigentümer mindestens den Betrag von Io ooo DM erreiche, wenn also der 18-facihe Ertrag der dem Hofeigenttimer gehörenden Teile diesen Betrag erreiche oder überschreite, da anderenfalls das von der HÖfeoi*dnung gewollte Existensminimum von 555*55 DM jährlich
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nicht jmehr vorhauiden sei.
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Die Rechtsbeschwerde hält endlich auch die Prüfung für erforderlich, ob etwa der Einheitswert lediglich durch Maßnahmen des Pächters verändert worden ist. Ihrer Ansicht nach muß irl diesem Falle die Wertänderung außer Betracht bleiben, da anderenfalls der Pächter es in der Hand haben würde, durch seine Maßnahmen eine Hofeigenschaft zu begründen oder in Wegfall zu bringen, während doch die Wirtschaftsweise des Pächters nicht für die Hofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitizung bestimmend sein könne«
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AUch diesen Rügen war der Erfolg zu versagen.
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Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß im Gesetz selbst als Zweck der Abstellung der Hofeigenschaft auf den Einheits-
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wert niicht die Möglichkeit einer klaren und sichejreiy Ermittlung
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dieser Eigenschaft angegeben worden ist. Daß sich die Frage nach der Hofeigenschaft im Regelfälle ohne weiteres nach dem Einheitsjwert der landwirtschaftlichen Besitzung beantworten läßt,; folgt aus dem Wesen des Einheitswertes als einem behördlich und sachverständig festgestellten Ertrags-wert, der sich als solcher bei der Schaffung der Höfeordnung als brauchbare Grundlage für die Einordnung der Höfe in die Höfeordnung janbot und dementsprechend von Anfang an in den Beratungen d|er Kommissionen und bei den maßgebenden Stellen der Landwirtschaft und Justiz als anzuwendender Maßstab ins Auge gefaßt Worden ist (vgl Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, Seite 41). wjle Wöhrmann dort zutreffend ausftihrt, wurde mit der Einführung des Einheitswertes an die Stelle der allzu schematische^ Festsetzung nach der Größe und der allzu dehnungsfähigen! Festsetzung nach dem Begriff der Ackernahrung oder der selbständigen Nahrungssteile ein zahlenmäßig fest-stehender, al|>er doch die Eigenart des einzelnen Betriebes berücksichtigender Begriff gesetzt. Auf diese Weise ist tatsächlich die iuntere Grenze der Höfe derartig festgelegt worden, daß normalerweise eine klare und sichere Beantwortung der Frage nabh der Hofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung möglich ist. Bas ist regelmäßig auch dann der Fall, wenn nach dfer Hauptfeststellung des Einheitswertes (§ 21 BewG) Veränderungeh eintreten, die eine anderweite Festsetzung desselben erfordern5 denn in diesen Fällen wird nach § 22 BewG
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eine Wertfortschreibung vorgenommen, den veränderten Verhältnissen also Sechnung getragen. Gleichwohl können, wie der erkennende Sengt in seiner Entscheidung vom 4. November 1952 (V BLw 63/52^ BGHZ 8, 8 = RechtdLandw 1953, 18) dargelegt hat, auch nach Höterecht Zweifel dann entstehen, wenn sich der Wert
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einer landwirtschaftlichen Besitzung aus irgendwelchen Grün- . den ändert upd es auf ihre Hofeigenschaft zu einem Zeitpunkt ankommt, zu dem die wegen der Wertänderung erforderliche
 
Neufestfctellung des Einheitswertes noch nicht vorgenommen war, Deb Senat hat in dieser Entscheidung angenommen, daß, sofern die sonstigen Voraussetzungen für das Entstehen eines Hofes b|si einer Besitzung, deren Einheitswert infolge der Werterhßhung Io ooo DM nunmehr übersteigt, die Hofeigenschaft, die kratt Gesetzes eintritt, mit dem wert erhöhenden Ereignis entsteht. In derartigen Füllen ist nun nicht etwa der neue Einheitswert von dem Landwirtschaftsgericht zu errechnen und seiner Entscheidung zugrunde zu legen, vielmehr ist die Frage d|er Hofeigenschaft in diesen Fällen nach der Neufestsetzung des Einheitswertes, sobald sie vorgenommen worden ist, zu beurteilen. Der erkennende Senat hat damit auf die Festsetzung durch das Finanzamt abgestellt und weiter ausgeführt j, mit der Einführung des Einheitswertes bediene sich
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die Höfbordnung eines Wertes, dessen Bestimmung sie nicht selbst regele, der vielmehr von der Finanzbehörde für jeden einzelnen Betrieb auf Grund des Bewertungsgesetzes zu steuerlichen Zwecken festgesetzt werde, Er hat den Landwirtschaftsgerichten die Befugnis abgesproehen, ihrerseits den Einheitswert nach den einschlägigen Bewertungsvorschriften des Steuerrechts zu ermitteln oder den von der Finanzbehörde festge-' stellten Wert nachzuprüfen da sich aus dem Gesetz für eine solche Befugnis nichts ergebe, das von dem steuerlichen Einheitswert als einem gegebenen Faktor ausgehe und ihn für die Frage der Hofeigenschaft entscheidend sein lasset An dieser von Wöhrmann (aaO Seite 55) und Lange-Wulff (aaO § 1 Anm 5) geteilten Auffassung ist festzuhalten. Danach ist die Rüge, das Beschwerdegericht hätte die späteren Neufestsetzungen des Finanzamts einer Nachprüfung unterziehen müssen, nicht gerechtfertigt^ da das Oberlandesgericht hierzu gar nicht befugt war«
SoWeit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Begriff des Hofes im Sinne der §§1,2 und 3 HöfeO decke sich mit
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dem Begriff dei* Wirtschaftseinheit im Sinne der §§ 29 bis 31 BewG und die Hofeigenschaft müsse daher dort verneint werden, wo diefee Wirtschaftseinheit nicht bestehe, will sie sich offenbar darauf berufen, daß es im vorliegenden Balle schon an der erforderlichen Wirtschaftseinheit fehle, weil
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die Besitzung teils“ rein landwirtschaftlich, teils gärtnerisch genutzt werde, Baß diese Auffassung irrig ist, da auch der von dem Antragsteller betriebene Gartenbau Landwirtschaft im Sinne des § 1 HÖfeO ist und infolgedessen ein einheitlicher landwirtsphaftlicher Betrieb besteht, wurde oben bereits ausgeführt. Insoweit greift die Hechtsbeschwerde die Entscheidung des Oberländesgerichts also zu Unrecht an. Sie will mit diesem Vorbringen offenbar weiter geltend machen, daß es auch wegen der Verpachtung der Besitzung und der darauf beruhenden besonderen Festsetzung des Verpächter- und Pächteranteils an einer Wirtschaftseinheit jedenfalls insoweit fehle, als diese beiden Betriebsteile gesondert zu betrachten seien, während sie in dem von dem Beschwerdegericht für maßgebend erachteten Gesamteinheitswert zusammengefaßt seiena Ber Hechtsbeschwerde kann indessen darin nicht gefolgt werden, daß die Hofeigenschaft nur auf den Verpächteranteil abzustellen ist, wenn ihm das Inventar der Besitzung nicht gehört, Ihr ist zuzugeben, daß das Bewertungsgesetz von dem landwirtschaftlichen Betrieb als einer Wirtschaftseinheit ausgeht (§ 29 BewG), Nach § 30 Abs 2 BewG sind indessen in den landwirtschaftlichen Betrieb auch diejenigen der Bewirtschaftung dienenden Betriebsmittel einzubeziehen, die dem Eigentümer des Grund und Boäens nicht gehören, Bies gilt entsprechend für Gebäude, die auf dem einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grund und Boden errichtet sind und nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen, Biese Vorschriften stellen eine Ausnahme von der Hegel des § 2 Abs 2 BewG dar, nach der mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht kommen, als
 
sie demselben Eigentümer gehöreny und besagen für den Fall-der Verpachtung, daß,wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb im ganzen verpachtet ist, er einschließlich der dem Pächter gehörenden Gebäude und Betriebsmittel einen landwirtschaftlichen Betrieb bildet, der dem Verpächter zugerechnet wird (Steinhardt, Bewertungsgesetz, 2. Aufl § 30 Anm 1. zu*'Abs 2; Haider-Engel-Dürschke, Bewertungsgesetz und Boderiscbätzungs-gesetz, 3. Aufl § 30 Anm 3). Nur für den Fall, daß einer der beteiligten Eigentümer zur Vermögenssteuer heranzuziehen ist, ordnet das Bewertungsgesetz in § 30 Abs 2 Satz 3 an, daß der auf diesen Eigentümer entfallende Anteil nach dem Verhältnis seiner Beteiligung am Gesamtwert festzustellen ist und der danach festgestellte Wert als Einheitswert gilt» Dabei handelt es sich um eine Sondervorschrift, die der Berechnung der Vermögenssteuer dienen soll und daneben auch für die frühere Soforthilfe sowie jetzt für den Lastenausgleich Bedeutung hat, aber nichts daran ändert, daß grundsätzlich der für die Besitzung festgestellte Gesamteinheitswert maßgebend ist. Dabei erfolgt die Bewertung nach § 31 Abs 1 BewG nach Ertragswerten, wobei Ertragswert das Achtzehnfache des Reinertrags ist, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Nach § 31 Abs 2 Satz 2 BewG ist davon auszugehen, daß der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem soll unterstellt werden, daß d.er Betrieb schuldenfrei ist. Das Gesetz legt danach der Bewertung des Betriebes nicht den tatsächlich erzielten, sondern den erzielbaren Reinertrag zugrunde, arbeitet also mit Fiktionen. Indem das Gesetz die Unterstellung einer gemein-üblichen Bewirtschaftung vorschreibt, ist der Bewertung die in der betreffenden Gegend übliche Wirtschaftsweise bei einem normalen Bestand am lebenden und totem Inventar zugrunde zu legen (vgl Steinhard aaO § 31 Anm 3, 3)» Nach § 31 4J>s 4 BewG
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werden auch die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Brtragswerts berücksichtigt. Danach bleibt der Grundsatz der Gesamtbewertung für landwirtschaftliche Betriebe aufrechterhalten, da sich eine Einzelbewertung schon von selbst verbietet, weil die einzelnen Teile der Einheit als solche keinen Ertragswert haben (Haider-Engel-DÜrschke aaO § 31 Anm 7). Aas Bewertungsgesetz geht also von der Einheit des landwirtschaftlichen Betriebes aus, ohne es in allen Einzelheiten auf die tatsächlich bestehenden Verhältnisse abzustellen und dem Eigentum an den einzelnen Teilen Rechnung zu tragen, sofern dies nicht aus vermögenssteuerlichen Gründen ausnahmsweise erforderlich ist. Wenn die Höfeordnung bei dieser Sachlage für die Hofeigenschaft der landwirtschaftlichen Besitzung schlechthin den Einheitswert maßgebend sein läßt, so kann das nur dahin verstanden werden, daß der"Gesamteinheitswert entscheidend sein soll, wie er von dem Finanzamt ohne Rücksicht auf die Vermögenssteuer festzusetzen ist. Das gilt umsomehr, als auch die Höfeordnung von dem Hof als einer wirtschaftlichen Einheit ausgeht, was sich aus der Gesamtheit der Vorschriften der §§ 1 bis 3 HÖfeO und daraus ohne weiteres ergibt, daß Bestandteile und Zubehör das rechtliche Schicksal des Hofes teilen, also mit ihm ohne besondere Übertragungsakte auf den Hof erben übergehen.' Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, daß es im Falle der Verpachtung der Besitzung bei Ermangelung eigenen Inventars des Verpächters für die .Hofeigenschaft nur auf den Verpächteranteil am Einheitswert ankoimmen könne, ist umso weniger begründet, als nach dem oben Gesagten die Hofeigenschaft das Vorhandensein von Verpächtereigenem Inventar nicht voraussetzt. Mit Recht hebt Herminghausen (RechtdLandw 1952, 187) hervor, daß die Einheitswertgrenze im Sinne des Höferechts mit dem Vermögen des Grundeigentümers nichts zu tun habe, es infolgedessen auf das Eigentumsrecht an dem Inventar nicht ankomme, dessen
 
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Veräußerung nicht genehmigungspflichtig sei* Zutreffend ist auch der Hinweis von Herminghausen, daß, wenn das Eigentum am Inventar bei der Ermittlung der Höfegrenze mit zu berücksichtigen wäre, der Grundstückseigentümer es in der Hand hätte > nach seinem Belieben durch Verkauf des Inventars auch bei Besitzungen, die kraft Gesetzes Höfe seien, die Voraussetzungen für eine Löschung des Hofvermerks gemäß § 1 Abs 3 Satz 2 HöfeO zu schaffen. Wollte man die Hofeigenschaft vom Eigentum an dem Inventar abhängig machen, so müßte in den Fällen, in denen das Inventar dem Grundstückseigentümer nicht gehört und der Verpächteranteil unter Io ooo DM liegt, bei einem späteren Erwerb von Inventar immer wieder von Amts wegen geprüft werden, ob die Einheitswertgrenze nunmehr überschritten und damit die Hofeigenschaft begründet worden ist. Das bezeichnet Herminghausen (aaO 188) mit Hecht als untragbar, der auch vom volkswirtschaftlichen Standpunkt einen vernünftigen Grund dafür vermißt, weshalb landwirtschaftliche Besitzungen, die ihrer inneren Struktur nach den gleichen Wert haben, hinsichtlich der Hofeigenschaft verschieden beurteilt werden sollten, je nachdem, ob das Inventar dem Grundstückseigentümer gehört oder einem Pächter oder vielleicht gar dem Sohn oder sonstigen Abkömmlingen des Grundeigentümers. Die von der Rep&tsbe-schwerde-vertretene Ansicht, daß sich die Hofeigensbllält, wenn das Inventar nicht dem Grundstückseigentümer geböte, nach dem Verpächteranteil am Einheitswert bestimme, ist nach alle dem abzulehnen, zu demal da die Höfeordnung von der Hofeigenschaft als einer grundsätzlich auf die Dauer berechneten Eigenschaft ausgeht, diese aber in vielen Fällen einer Unstetigkeit ausgesetzt sein würde, wenn es auf das Vorhandensein und das Eigentum am Inventar ankäme, da insoweit leicht Verände-. rungen eintreten können. Diese Auffassung vertreten auch Länge-Wulf f (aaO Seite 127). Soweit die Hechtsbeschwerde die Hofeigen-schaft verneint, weil der Verpächteranteil unter der Wertgren-
 
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ze von Io ooo DM liege, sind ihre Angriffe gegen die ange-fochtene Entscheidung danach unbegründet.
Das Beschwerdegericht ist bei seiner Entscheidung von einem Einheitswert der gesamten Besitzung von 2o ooo DM ausgegangen, wie er für den 1. Januar 1951 wegen der Verringerung der gärtnerisch genutzten Fläche zuletzt festgesetzt worden ist. Es hat 4abei berücksichtigt, daß damals nur der Pächteranteil um 2 6oo DM herabgesetzt worden ist, und erwogen, daß eins Herabsetzung auch des Verpächteranteils keinesfalls zu einem unter Io ooo DM liegenden Gesamt einheitswert geführt haben würde. Das ist nicht zu beanstanden; insoweit hat die Rechtsbeschwerde auch keine Rüge erhoben. Im übrigen hat der Antragsteller auch selbst vorgetragen, eine Abänderung des Einheitswertbescheides für den Eigentümer sei damals nicht vorgenommen worden, weil die vorgesehriebene Y/ert-abweichung nicht erreicht worden sei. Mit Recht hat das Beschwerdegericht danach einen Einheitswert von mehr als Io ooo DM seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Re ebtsbe schwer de kann schließlich auch darin nicht beigetreten werden, daß die seit der Wertfestsetzung für den 1. Januar 1935 vorgenommenen Erhöhungen des Einheitswertes für die Frage der Hofeigenschaft außer Betracht bleiben müßten, weil sie allein durch Maßnahmen des Pächters veranlaßt worden seien. Der Rechtsbeschwerde ist allerdings zuzugeben, daß eine landwirtschaftliche Besitzung, deren Einheitswert unter Io ooo DM liegt, durch ihren Ertrag erhöhende Maßnahmen des Pächters Hofeigenschaft erlangen kann, wenn diese eine Erhöhung des Einheitswertes auf Io ooo DU und mehr zur Folge haben. Daraus läßt sich indessen nicht herleiten, daß diese Ertragssteigerung bei der Pürfung der Hofeigfenscbaft unberücksichtigt bleiben muß. Will der Verpächter vermeiden, daß seine Besitzung durch ertragssteigernde Maßnahmen des
 Pächters zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung wird, so muß er durch entsprechende Abmachungen in dem Pachtverträge dafür * Sorge tragen, daß er derartige Maßnahmen gegebenenfalls unter-binden kainn. Tut er dies nicht oder läßt er zu, daß der Ertragswert der Besitzung durch besondere Vorkehrungen oder die Bewirtschaftungsart des Pächters sich erhöht und die untere Wertgrenzte für Höfe erreicht oder überschreitet, so erlangt dadurch die Besitzung unabhängig von dem Willen des Eigentümers kraft Gesetzes die Hofeigenschaft, Dieses Ergebnis ist auch nicht etwa unbillig; denn einmal hat der Eigentümer es in der Hand, durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Pächter diese Rechtsfolge zu vermeiden, und zu dem anderen besagt die Erhöhung des Einheitswertes, daß die Besitzung einen solchen Ertrag ihrer wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann, daß also auch der Grundeigentümer diesen Ertrag herauswirtschaften könnte, wenn er die Besitzung selbst bewirtschaften würde. Eine Benachteiligung des Grund-., eigentümers liegt darin nicht; denn er wird durch die Werterhöhung nur den Rechtsfolgen unterworfen, die jedem Besitzer eines landwirtschaftlichen Anwesens treffen, wenn sich dessen Einheitswert aus irgendwelchen Gründen auf Io ooo DM und mehr erhöht. Das Entstehen der Hofeigenschaft in den, gedachten Fällen entspricht auch der Tendenz des Gesetzes, das die untere Grenze der Höfe allein von der Höhe des Einheitswertes abhängig macht und nicht darauf abstellt, aus welchen Gründen diese Grenze erreicht oder überschritten wird. Irrig ist die Ansicht der Rechtsbeschwerde, wertmindernde Maßnahmen des Pächters könnten andererseits zu dem Verlust der Hofeigenschaft führen, da bei einem Sinken des Einheitswertes unter Io. ooo DM (es muß sich dabei um ein nachhaltiges Absinken handeln, weil •sonst der Einheitswert nicht davon beeinflußt würde) die Hofeigenschaft nicht ohne weiteres verloren geht, die Besitzung in diesem Falle die Hofeigenschaft vielmehr nach § 1 Abs 3 HöfeO erst verliert, wenn der Eigentümer die Löschung des Hof-
 
Vermerks im Grundbuch beantragt. Auch dieser von der Rechtsbeschwerde angeführte Gesichtspunkt kann daher nicht dazu führen, für die Frage der Hofeigenschaft den vor den werterhöhenden Maßnahmen' des Pächters geltenden Einheitswert entscheidend sein zu lassen* Im vorliegenden-.Falle kommt hinzu, daß nach der Darstellung des Antragstellers die Vorerbin die den Ertrag der Besitzung erhöhenden Maßnahmen des Pächters geduldet hat, die Werterhöhung also gar nicht gegen den Willen der Eigentümerin eingetreten ist, die von der Heraufsetzung des Einheitswertes auch jeweils unterrichtet worden sein muß und ihr offenbar nicht widersprochen hat.
Hach alledem erwiesen sich die Rügen der Rechtsbeschwerde als unbegründet und die Annahme der Vorinstanzen, die Besitzung sei zur Zeit des Todes der Witwe B^H^Hof im Sinne der Höfeordnuhg gewesen, als zutreffend. Da es sich hier um ein Feststellungsverfahren .nach § 37 LVO handelt, hätte das Amtsgericht sich nicht auf die Abweisung des Antrages des Antragstellers beschränken dürfen, sondern, obwohl ein entsprechender Antrag nicht gestellt war, die der Sachund Rechtslage entsprechende Feststellung treffen müssen (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Mai 1953, V BLw‘112/52, RechtdLandw 1953, 191 und die dort angeführte Literatur Lindenmai er-Möhring, Wachschlagewerk, § 37 LVO, Nr 9). Diese Feststellung hat auch das Beschwerdegericht nicht getroffen, das lediglich die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen hat*
Da es danach bisher an der erforderlichen Feststellung fehlt, war diese durch den erkennenden Senat nachzuholen und demgemäß die Rechtsbeschwerde nicht nur als unbegründet zurückzuweisen, sondern darüber hinaus auszusprechen, daß die Besitzung am 16* Februar 1952 Hof im Sinne der Höfeordnung war*
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45
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