Rinziehung KraftZeugnisses und Fortsetzung eines Genehmigung eines Rechts-ungsverfahrens hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für. .Die Eechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 8* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 31» Januar 1951 werden auf Kost en der He cht she s chwer-: deführer als unzulässig verworfene Die Eechtsbeschwer deführer haben dem Antragsgegner auch, die diesem ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Rosten zu erstatten« , Der Landwirt Iiarl II^H^ der Ältere (Beschwerdeführer-zu 2) war Eigentümer eines Erbhofs, der jetzt Hof im Sinnender Höfe Ordnung ist,, eine C-röße von etwa 61 Morgen und einen-Einheit sw ert von 18 600 DM hat» Karl der Ältere hat fünf Kinder: zwei Söhne (Karl, Eintrag st eil er zu 1, und 'Willi, An-tragsgegner) und drei fochter« Durch notariellen Vertrag vom : 25o September 1940 übertrug er den hoi auf den jüngsten Sohn, Willi» Das Anerbengericht genehmigte diesen Vertrag durch Be-' schluß vom 23o Wovember 1940« Am 8« A.pri'1 1941 wurde Y/illi .als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen« Die Grund- und Erbhof akten sind durch Kriegseinwirkung vernichtete Eine Ausfei^ tigung oder Äbsclirift des Geiiehmigungsbeschlusses ist nicht mehr vorhandene Y i '* Zwischen Karl llfl^p^dem Älteren und - seinem Sohn Willi Kam es in der Eolgezeit zu Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten« die bereits zu zahlreichen gerichtlichen Yer-fahren geführt haben0 Der Vatejr^mö elite den Übergabevertrag Io für den abhanden gekommenenRyenehmigungsbeschluß des Anerbengerichts Wuppertal-Barmen und das hierzu erteilte Heclits3craftZeugnis Ersatzurlcunden herzustellen; beschwerde zugelassen* Mit ihrer Rechtsbeschv/erde verfolgen der Yater und der Sohn Karl ihre Anträge weiter«. lo)i^u der von den Beschwerdeführern mit näherer Begründung erbetenen Zulassungder leclitsbeschwerde führt das OberlaiidesgericHt aus: Es habe die Rechtsbe-schwercle zugelassen, da' die' Entscheidung fragen von grundsätzlicher Bedeutung enthalte* Es solle damit jedoch nicht zu dem Ausdruck gebracht werden, daß die Rechts-besciiwerde für statthaft gehalten werde* Bestimmend für die Zulassung sei die Erwägung, daß den Beschwerdeführern nicht von vornherein die ''Möglichkeit;'' abgeschnitten". werden solle, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs«, auch über .die. 2») Eine ihrer Art nach schlechthin unanfechtbare Beschwerdeentsclieidung wird nicht dadurch der Aeclitsbe-schwerde zugänglich, daß das Beschwerdegericht sie zugelassen hat» ‘Oie im Gesetz vorgesehene besondere Zulassung eines Rechtsmittels soll nur für die Fälle den Weg zu dem Rechtsmittelgericht frei machen, in denen dies sonst wegen nichterreichungder vom Gesetz vorgeschrie- Soweit es sich um das Verlangen nach.,Wiederherstellung von Urkunden handelt, behält es daher trotz der Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des § 6 Abs 4 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter öder abhanden gekommener Urkunden vom 180 Juni 1942 sciiw erde summe von mehr als 6000 Bk (§2 Abs 1 LVR) durch be sondere Zulassung möglicho Die Reclitsbeschwerden waren daher mit der Kostenfolge aus § 10 DVD in Verb mit §§ 42y 43y 50?
mm-, 2363 016 - ^t:\-::;- >,^-v^^vV; ■■■:■.■ . .r,Qm:Sm Für das, Nachschlagewerk! Gesetz; § 2 LVR Rechtssatz; Eine ihrer Art nach unanfechtbare Entscheidung? wird nicht dadurch der Hechtsheschwerde zu-gänglich, daßdas^ Beschwerdegericht die :RecMJil* beschvverde zugelassen hato Aktenz eichen; V.Rlw 23/51 Beschlo yo 22« Mai 1951 AG Wuppertal OLG o Düs s eldorf •Vf/ I a Blw 23/51 Be s e h X u ß rfj % H In der* Landwirtschaf tssache lo) des landwi rtschaftlicheg^Arj)ei.ters, /Carl IIJ des Jüngeren in 2,) des Landwirts Karl ff A<-L des Älteren daselbst Beschwerde- und Hechtsbeschwerde--führer? zu 1) auch Antragsteller, zu 1) vertreten durch Hechtsanwalt zu 2) vertreten d.urch Rechtsanwalt g eg e n den Landwirt Willi K( In M Antragsgegner r Beschwerde- und Rechts* he s chw erd egegner „ vertreten durch Rechtsanwalt in wegen Herstellung von Brsatzurlmnden? Rinziehung KraftZeugnisses und Fortsetzung eines Genehmigung eines Rechts-ungsverfahrens hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für. Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 22<>. Llai 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« i])rT,lpr Bun- de sricht er Dr0 Huckinghaus und Lr« Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Brnst und Feidmann ' f beschlossen; - 2 .Die Eechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 8* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 31» Januar 1951 werden auf Kost en der He cht she s chwer-: deführer als unzulässig verworfene Die Eechtsbeschwer deführer haben dem Antragsgegner auch, die diesem ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Rosten zu erstatten« , Gründe: Der Landwirt Iiarl II^H^ der Ältere (Beschwerdeführer-zu 2) war Eigentümer eines Erbhofs, der jetzt Hof im Sinnender Höfe Ordnung ist,, eine C-röße von etwa 61 Morgen und einen-Einheit sw ert von 18 600 DM hat» Karl der Ältere hat fünf Kinder: zwei Söhne (Karl, Eintrag st eil er zu 1, und 'Willi, An-tragsgegner) und drei fochter« Durch notariellen Vertrag vom : 25o September 1940 übertrug er den hoi auf den jüngsten Sohn, Willi» Das Anerbengericht genehmigte diesen Vertrag durch Be-' schluß vom 23o Wovember 1940« Am 8« A.pri'1 1941 wurde Y/illi .als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen« Die Grund- und Erbhof akten sind durch Kriegseinwirkung vernichtete Eine Ausfei^ tigung oder Äbsclirift des Geiiehmigungsbeschlusses ist nicht mehr vorhandene Y i '* Zwischen Karl llfl^p^dem Älteren und - seinem Sohn Willi Kam es in der Eolgezeit zu Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten« die bereits zu zahlreichen gerichtlichen Yer-fahren geführt haben0 Der Vatejr^mö elite den Übergabevertrag m aus der Welt schaffen,•' umden llof auf seinen ältesten den Ühergahevertrag ivegen groben ÜndanJcs widerrufen beantragt*. Io für den abhanden gekommenenRyenehmigungsbeschluß des Anerbengerichts Wuppertal-Barmen und das hierzu erteilte Heclits3craftZeugnis Ersatzurlcunden herzustellen; 2.0 das Rechtskraft Zeugnis zu dem Genehmigungsbeschluß einzuziehen; 3« das Geriehmigungsverfahren vor dem Amtsgericht in Wuppertal fortzusetzen0 Der Vater hat sich diesen Anträgen ange- schlossen, Willi hat um Zurücliweicung der Anträ- ge gebetene Bas Amtsgericht hat die Anträge teils zurückgewiesen, 'teils nicht sachlich*beschieden, weil sie(näm-lich die Anträge auf Ausstellung von Brsatzurkunden) in einem besonderen Verfahren geltend gemacht werden müssten, und die sofortige Beschwerde zugelassen0 Bas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Vaters und des Sohnes Karl als - einfache-Beschwerde angesehen und diese zurückgewiesen*.1s hat die Rechts- - 'i '<>•.-s Sohn Karl übertragen oder vererben zu köhneno Br hat und auch wesren Irrtums und arglistiger Täuschung an- m dem gegenwärtigen Verfahren hat der älteste Sohn Karl beim Amtsgericht (landvrirtschaftsgericht) ■ ~ 4 - beschwerde zugelassen* Mit ihrer Rechtsbeschv/erde verfolgen der Yater und der Sohn Karl ihre Anträge weiter«. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Rechtsbescliwerdeo II. Die Rechtsbeschwerden sind nichtizulässig* lo)i^u der von den Beschwerdeführern mit näherer Begründung erbetenen Zulassungder leclitsbeschwerde führt das OberlaiidesgericHt aus: Es habe die Rechtsbe-schwercle zugelassen, da' die' Entscheidung fragen von grundsätzlicher Bedeutung enthalte* Es solle damit jedoch nicht zu dem Ausdruck gebracht werden, daß die Rechts-besciiwerde für statthaft gehalten werde* Bestimmend für die Zulassung sei die Erwägung, daß den Beschwerdeführern nicht von vornherein die ''Möglichkeit;'' abgeschnitten". werden solle, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs«, auch über .die. Erjage der Zulässigkeit der .Rechtsbeschwerden herbeizüführeno ; .:DtevvRechts.beschwerdefüh haben zur Präge der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in der Begründung der Rechtsbeschwerde sich nicht geäußert* 2») Eine ihrer Art nach schlechthin unanfechtbare Beschwerdeentsclieidung wird nicht dadurch der Aeclitsbe-schwerde zugänglich, daß das Beschwerdegericht sie zugelassen hat» ‘Oie im Gesetz vorgesehene besondere Zulassung eines Rechtsmittels soll nur für die Fälle den Weg zu dem Rechtsmittelgericht frei machen, in denen dies sonst wegen nichterreichungder vom Gesetz vorgeschrie- " benen Beschwerde summe nicht möglich wäre* Bas hat der Oberste'./Gerichtshof für die Britische Zone zu der der Bestimmung/des § 2 LVR entsprechenden Regelung für die Zulassung der Revision (damals § 29 der Verordnung des Zentraljustizamts für die Britische Zone vom 17o November 1947* VOBlBz5- 149, jetzt § 546 ZPO in der seit dem Tg Oktober 1950 geltenden Passung) in seinem Beschluß vom 30« Dezember 1948 (OGHZ 1? 296/97) mit überzeugender 'Begründung dargelegt* ^ Soweit es sich um das Verlangen nach.,Wiederherstellung von Urkunden handelt, behält es daher trotz der Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des § 6 Abs 4 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter öder abhanden gekommener Urkunden vom 180 Juni 1942 (RCFB1 I, 395)? daß gegen die Entscheidung des Beschwer-/ % degerichts ein weiteres ^Rechtsmittel nicht zulässig ist^ sein Bewendeiio Soweit die Reclitsbeschwerdefiihrer Einziehung des (noch'wiederherzustellenden) Rechtskraft-, zeugnisses und Fortsetzung des Genehmiguiigsverfahrens:s-erstreben? handelt es sich nicht um Entscheidungen in der Hauptsacheo Bur bei Entscheidungen in der Hauptsache wäre aber die Rechtsbeschwerde nach § 1 Abs 1 LVE an sich statthaft und daher bei Riehterreichung der Ee-r ■ •/•■ ' /,. ••/' . .‘'A'/• :// :/,>/- v-,//>--V.:,;;-sk.///k//////;':/:>B/:^ sciiw erde summe von mehr als 6000 Bk (§2 Abs 1 LVR) durch be sondere Zulassung möglicho Die Reclitsbeschwerden waren daher mit der Kostenfolge aus § 10 DVD in Verb mit §§ 42y 43y 50? 51 LVO als unzulässig zu verwerfen* Dra Pritsch Dr» Hückinshaus :0Vo Tasche m ■1 I Mm