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BGH · V BLw 22/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 22/78

April 1978 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Die Parteien streiten darüber, ob der Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 und 3 das gesamte Flurstück gegenüber der Hofstelle oder nur eine Teilfläche von etwa 300 qm als Gartenland zur Verfügung stellen muß. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegrtindung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Ob der Beteiligte zu 1 den Überlassungsvertrag rechtzeitig ange-fochten habe, könne offenbleiben; denn aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Vorverfahren sei für die Annahme eines Irrtums oder einer arglistigen Täuschung kein Raum. VIII ZR 29/66 - LM BGB § 119 Nr. 17 (= MDR 1968, 656) verstoßen. Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Deshalb vermag ein Rechtsbeschwerdeführer die Statthaftigkeit des Rechtsmittels auch nicht damit darzutun, daß er lediglich geltend macht, das Beschwerdegericht habe in den Vergleichsentscheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet. Die Rechtsbeschwerde beanstandet lediglich, daß das Beschwerdegericht in einer Beweisaufnahme hätte klären müssen, inwieweit sich der Beteiligte zu 1 durch sein Stillschweigen bei der Verlesung des Vertrages geirrt habe und ob der Beteiligte zu 2 gegenüber dem Beauftragten der Landwirtschaftskammer von seiner Zusicherung, daß ein Teil dem Hof weiter als Rübenmiete dienen sollte, abgewichen sei. b) Die Rechtsbeschwerde stützt sich weiter auf eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. dung habe der Bundesgerichtshof Flächenmaßangaben auch bei Grundstückskäufen für maßgebend erachtet und ihnen die Qualität einer wesentlichen Eigenschaft der Sache beigemessen* Die im Vertrag gewählte Formulierung "zur Altenteilswohnung gehört das vermessene9 etwa 300 qm große Gartenstück jenseits der Straße", sei vieldeutig und mißverständlich, da sich später herausgestellt habe, daß das ganze vermessene Stück 758 qm betrage* Das Beschwerdegericht hätte daher, so meint die Rechtsbeschwerde, auch aus diesem Grunde die unterlassene Beweisaufnahme durchführen müssen. c) Als weitere Vergleichsentscheidung führt die Rechtsbeschwerde das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 31. Eine Abweichung in der Beurteilung einer Rechtsfrage, die allein die Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, ist auch hiermit nicht dargetan, denn die Rechtsbeschwerde macht lediglich geltend, das Beschwerdegericht habe bestimmte in der Vergleichsentscheidung niedergelegte Grundsätze nicht richtig angewandt. d) Schon aus dem gleichen Grunde ergibt sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschverde auch nicht aus der weiteren Rüge, das Beschwerdegericht habe durch die Unterlassung einer Beweisaufnahme das rechtliche Gehör verletzt.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
BeteiligteBeweisaufnahmebeteiligtAbweichungStraßeLwVGBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 22/78	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache betreffend die Auslegung eines Hofüberlassungsvertrages
 Beteiligte;
1. Landwirt Alfred
 Straße,
Antragsteller und RechtsbeschwerdefUhrer,
 vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
2. Altenteiler Otto KUV,
3
Altenteilerin Hertha
 beide wohnhaft iJHHBHHHi Straße,
 Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Landwirtschaftssenat hat am 18. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden
- gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. April 1978 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 200 IM festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Vertrag vom 9. September 1969 haben die Beteiligten zu 2 und 3 dem Beteiligten zu 1 ihren Hof in eingetragen im Grundbuch von SpH0 Band Blatt 234 und Band^) Blatt 334, überlassen.
 
Der Hof ist etwa 23 ha groß und hat einen Einheitswert von 22 000 IM, In dem Hofübergabevertrag heißt es in § 4 Ziffer 4 u.a.:
"Zur Altenteilswohnung gehören als Garten die Fläche, die zwischen der Giebelfront des Wohnhauses und der Straße liegt, und das vermessene - etwa 300 qm große -Gartenstück Jenseits der Straße."
Die Parteien streiten darüber, ob der Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 und 3 das gesamte Flurstück gegenüber der Hofstelle oder nur eine Teilfläche von etwa 300 qm als Gartenland zur Verfügung stellen muß.
In einem Vorverfahren hat der Beteiligte zu 2 den Beteiligten zu 1 auf Räumung des Grundstücks in Anspruch genommen. Durch Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 28. Oktober 1975, der rechtskräftig geworden ist, ist dem Beteiligten zu 1 die Räumung des Grundstücks aufgegeben worden.
Der Beteiligte zu 1 nutzt das streitige Trennstück weiterhin. Er hat den Überlassungsvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten und begehrt die Feststellung, daß das Trennstück ihm aufgrund des Überlassungsvertrages zustehe.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag abgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Feststellungsbegehren weiter. Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
 
II.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegrtindung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
1.	Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Ob der Beteiligte zu 1 den Überlassungsvertrag rechtzeitig ange-fochten habe, könne offenbleiben; denn aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Vorverfahren sei für die Annahme eines Irrtums oder einer arglistigen Täuschung kein Raum. Vielmehr sei davon auszugehen, daß das gesamte jenseits der Straße liegende Grundstück den Beteiligten zu 2 und 3 verbleiben sollte.
2.	a) Die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Beschwerdegericht die Frage der Anfechtung nicht entschieden habe.
Sie meint, das Beschwerdegericht habe damit gegen das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. Mai 1968 -
VIII ZR 29/66 - LM BGB § 119 Nr. 17 (= MDR 1968, 656) verstoßen. Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan. Nach der Auslegung, die § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erfahren hat, muß der Rechtsbeschwerdeführer in der Abweichungsrecht sb es chwer de die von der angezogenen und der angefochte-
 
nen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese - gleiche - Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (BGHZ 15, 5» 9 f; BGH Beschl« v. 1. Juni 1977 - V BLw 1/77 - Agrarrecht 1977, 327).
Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Deshalb vermag ein Rechtsbeschwerdeführer die Statthaftigkeit des Rechtsmittels auch nicht damit darzutun, daß er lediglich geltend macht, das Beschwerdegericht habe in den Vergleichsentscheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet.
Die Rechtsbeschwerde beanstandet lediglich, daß das Beschwerdegericht in einer Beweisaufnahme hätte klären müssen, inwieweit sich der Beteiligte zu 1 durch sein Stillschweigen bei der Verlesung des Vertrages geirrt habe und ob der Beteiligte zu 2 gegenüber dem Beauftragten der Landwirtschaftskammer von seiner Zusicherung, daß ein Teil dem Hof weiter als Rübenmiete dienen sollte, abgewichen sei. Eine solche Rüge ist nach den vorstehenden Ausführungen unzulässig.
b)	Die Rechtsbeschwerde stützt sich weiter auf eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. März 1967 - V ZR 60/64 -LM BGB § 155 Nr. 2 (= MDR 1967, 477). In Jener Entschei-
 
dung habe der Bundesgerichtshof Flächenmaßangaben auch bei Grundstückskäufen für maßgebend erachtet und ihnen die Qualität einer wesentlichen Eigenschaft der Sache beigemessen* Die im Vertrag gewählte Formulierung "zur Altenteilswohnung gehört das vermessene9 etwa 300 qm große Gartenstück jenseits der Straße", sei vieldeutig und mißverständlich, da sich später herausgestellt habe, daß das ganze vermessene Stück 758 qm betrage* Das Beschwerdegericht hätte daher, so meint die Rechtsbeschwerde, auch aus diesem Grunde die unterlassene Beweisaufnahme durchführen müssen.
Auch diese Begründung wird den Anforderungen an eine Abweichungsrechtsbeschwerde nicht gerecht, denn sie läßt nicht eine Abweichung in der Beurteilung einer Rechtsfrage erkennen, sondern macht lediglich die Nichtbeachtung bestimmter in der Vergleichsentscheidung niedergelegter Rechtsgrundsätze geltend*
c)	Als weitere Vergleichsentscheidung führt die Rechtsbeschwerde das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 31. Mai 1961 - VIII ZR 28/60 - NJW 1961, 1668 an. Sie meint, daß hiernach ein versteckter Einigungsmangel Vorgelegen habe.
Eine Abweichung in der Beurteilung einer Rechtsfrage, die allein die Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, ist auch hiermit nicht dargetan, denn die Rechtsbeschwerde macht lediglich geltend, das Beschwerdegericht habe bestimmte in der Vergleichsentscheidung niedergelegte Grundsätze nicht richtig angewandt.
 
d)	Schon aus dem gleichen Grunde ergibt sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschverde auch nicht aus der weiteren Rüge, das Beschwerdegericht habe durch die Unterlassung einer Beweisaufnahme das rechtliche Gehör verletzt. Soweit sich die Abweichungsrechtsbeschwerde auf die Fundstelle HNJW 1969, AS. 1197” bezieht, handelt es sich im übrigen um einen Aufsatz und nicht um eine Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 genannten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts. Soweit sich die Rechtsbeschwerde ohne Angabe der Funstellen auf
”den Plenarbeschluß des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13.10.1959” und ”den Beschluß des 2. Senats vom 15.1.1969 - 2 BvR 326/67 - bezieht, ist darauf hinzuweisen, daß selbst die Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie vorläge, keine zusätzliche Instanz eröff-nete. Im übrigen verletzt die Unterlassung einer Beweisaufnahme nicht das rechtliche Gehör.
e)	Zu den von der Rechtsbeschwerde erhobenen Abweichungsrügen mag im übrigen darauf hingewiesen werden, daß nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beteiligte zu 1 aus den Vergleichsentscheidungen eine für sich günstigere Rechtsfolge herleiten könnte. Er stützt sein Nutzungsrecht auf den Überlassungsvertrag, entzieht sich aber, indem er die Anfechtung dieses Vertrages oder einen Einigungsmangel geltend macht, zugleich die Grundlage für sein Begehren.
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3. Nach alledem war die Rechtsbeschwerde ohne weitere Nachprüfung mit der Kostenfolge aus §§ 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen.
Hill
 Hagen
Linden