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BGH

Gericht: BGH

Nach dem Tode der Erblasserin kam es zu einem Zivilprozeß und mehreren landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren, Im vorliegenden Verfahren hat die Beteiligte zu 1 unter anderem die Feststellung begehrt, daß Da auch ihr Vater keinen wirtschaftsfähigen Abkömmling hinterlassen habe, sei sie, die Beteiligte zu 1, nach dem Erbfall vom 27. Die Beteiligte zu 2 ist dem Feststellungsbegehren mit der Behauptung entgegengetreten, daß sie als einziges der drei Kinder der Erblasserin am 11. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Berufung des Vaters der Beteiligten zu 1 zu dem Hoferben des hänge, sofern er selbst nicht wirtschaftsfähig gewesen sei, davon ab, daß auch seinen damals noch lebenden Geschwistern die Wirtschaftsfähigkeit gefehlt habe. Hinsichtlich des Vaters der Beteiligten zu 1 und seiner Schwester Maria HHB habe der Senat in den Gründen seines Beschlusses vom 28. Auch die - nunmehr erstmalig geprüfte - Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2 sei zu verneinen, da der Werdegang der Antragsgegnerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür biete, daß sie zur Zeit des Erbfalles imstande gewesen sei, den Hof selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Unter diesen Umständen hat das Beschwerdegericht es - auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - für zulässig erachtet, von einer Befragung der Beschwerdeführerin durch die ehrenamtlichen Richter in Bezug auf die Wirtschaftsfähigkeit abzusehen. Sie meint, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten mindestens durch eine Befragung seitens der sachkundigen ehrenamtlichen Richter überprüft werden. a) In den Vergleichsentscheidungen wird der Standpunkt vertreten, daß es dem Beschwerdegericht grundsätzlich freistehe, Art und Umfang der Ermittlungen für die erforderlichen Feststellungen zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit selbst zu bestimmen (vgl. Lassen sich die erforderlichen Feststellungen auf diese Weise nicht treffen, so wird sich freilich, wie der Senat in den Vergleichsentscheidungen weiter ausgeführt hat, oft eine Befragung durch die sachkundigen ehrenamtlichen Richter empfehlen; unter besonderen Umständen kann sich eine solche Befragung geradezu aufdrängen und ihre Unterlassung dann rechtsfehlerhaft sein (vgl. Insbesondere ist eine solche Abweichung im Rechtsgrundsätzlichen nicht darin zu erblicken, daß das Beschwerdegericht - in ihm vorbehaltener tatrichterlicher Würdigung - im Lebenslauf der Beteiligten zu 2 keine Anhaltspunkte für eine mögliche Bejahung der Wirtschaf tsfähigkeit erblickt und unter diesen Umständen für zulässig erachtet hat, von einer Befragung der Beschwerdeführerin durch die ehrenamtlichen Richter abzusehen. b) Im übrigen betreffen die Vergleichsentscheidungen, wie das Oberlandesgericht - mit einer Ausnahme (BGH RdL 1959, 124, 126) zutreffend - hervorgehoben hat, nur Fälle, in denen die Beschwerdegerichte die Wirtschaftsfähigkeit eines Beteiligten ohne Befragung durch die ehrenamtlichen Richter be.laht hatte. Ob ihnen eine entsprechende Auffassung zu dem Umfang der Aufklärungspflicht auch im Falle der Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit zu entnehmen sind, kann letztlich dahingestellt bleiben; denn eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt nur dann vor, wenn die Vergleichsentscheidung auf der abweichenden Rechtsansicht beruht. Der einzige hiernach als Vergleichsentscheidung in Frage kommende Beschluß (BGH RdL 1959, 124, 126) betrifft den Sonderfall der Zuweisung eines Hofes an die Witwe des Hofeigentümers, bei der anerkanntermaßen ein milderer Maßstab anzulegen ist (vgl. Auch in diesem Falle aber hat der Senat es dem Oberlandesgericht überlassen, auf welche Weise er sich ein Bild von den Fähigkeiten und Kenntnissen der Antragstellerin verschaffen wollte, und hat Ermittlungen an Ort und Stelle unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter lediglich als ein geeignetes Mittel bezeichnet. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, daß die vom Beschwerdegericht in jenem Falle getroffenen Feststellungen zur Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellern nicht aus- Aus der bisherigen Bewirtschaftung, der Art und Größe des Viehbestandes, der Größe der Grünland- und Ackerflächen und der Art ihrer Bewirtschaftung hätten, so hat der Senat in jenem Beschluß ausgeführt, Rückschlüsse auf die Wirtschaftsfähigkeit der dortigen Antragstellerin gezogen werden können, da die Antragstellerin vorgetragen hatte, die Besitzung werde zur Zeit unter ihrer Aufsicht von ihrem Neffen einwandfrei bewirtschaftet. Da das Beschwerdegericht zu diesen besonderen Umständen des Falles nicht Stellung genommen hatte, hielt der Senat eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für möglich und erforderlich. Im Gegensatz zu jenem Falle fehlt es im vorliegenden an ähnlichen Anhaltspunkten für die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2.c) Eine weitere Abweichung, und zwar in den materiellrechtlichen Anforderungen an die Wirtschafts-fähigkeit einer Frau, sieht die Rechtsbeschwerde möglicherweise im Vergleich zu dem Senatsbeschluß RdL 1955, Sie übersieht aber, daß dieser Beschluß als Vergleichsentscheidung schon deshalb nicht in Frage kommt, weil er lediglich die (milderen) Anforderungen an die Ehefrau oder Witwe des Hofeigentümers behandelt, während es vorliegend um einen Abkömmling geht, an dessen Wirt- d) Soweit die Rechtsbeschwerde weiter rügt, das Beschwerdegericht habe unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht im einzelnen darauf hingewiesen, welche Anforderungen es an die landwirtschaftlich-technische Wirtschaftsfähigkeit einer Frau in den Jahren des landwirtschaftlichen Umbruchs nach 1950 stelle, ist dieser Vortrag ungeeignet, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 286 ZPO § 44 LwVG
BeteiligtebeteiligtBeschwerdegerichtOberlandesgerichtBeschlußRdLRechtsbeschwerdeWirtschaftsfähigkeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v Bl» z?/76	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Feststellung der Hoferbfolge
 Beteiligte:
1. Frau Dr. Ursula FflHHHft, Dr. RflHVcitraße
 als Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 vertreten durch die Rechtsanwälte Dres.
und
2. Frau Antonie Bad
 geb. F|
I, Am Fl
 als Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr.
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y
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 1. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Professor Dr. Hagen und Linden sowie durch die ehrenamtlichen Richter Lechler und Komp
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 1976 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die der Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird auf 300 000 IM festgesetzt.
Gründe :
I.
Die Beteiligte zu 1 ist eine Enkelin, die Beteiligte zu 2 eine Tochter der Eheleute Werner FflHHBB und Anna FiMHi geb. PflM. Der Ehemann ist am 26. März 1929» die Ehefrau am 11. November 1956 verstorben. Aus ihrer Ehe sind drei Kinder hervorgegangen:
a)	Maria HMH geb.	verstorben	am
18. Juli 1966,
 
b)	Dr. Fritz FHHHBi« verstorben am
27. April 1967, der Vater der Beteiligten zu 1,
c)	Antonie SMMigeb. FMM, die Beteiligte zu 2.
Die Eheleute Werner und Anna	haben unter
 anderem zwei landwirtschaftliche Besitzungen hinterlassen, und zwar das Gut WflHHi in KHBund den hier betroffenen, etwa 66 Morgen großen PfHHBIin NHB, der seit 1934 ständig verpachtet ist.
Nach dem Tode der Erblasserin kam es zu einem Zivilprozeß und mehreren landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren,
 Im vorliegenden Verfahren hat die Beteiligte zu 1 unter anderem die Feststellung begehrt, daß
1.	ihr verstorbener Vater Dr. Fritz Hoferbe der Erblasserin bezüglich des im Grundbuch von NflBHHB, Blatt flpSI, eingetragenen Grundbesitzes (FHHHH) geworden sei,
2.	nach dessen Tode sie, die Beteiligte zu 1, als ältestes Kind Hoferbin des P( geworden sei.
Zur Begründung hat die Beteiligte zu 1 unter an derem angeführt, daß im Zeitpunkt des Erbfalles am
11.	November 1956 kein Abkömmling der Erblasserin wirt
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schaftsfähig gewesen sei und noch der Vorrang des männlichen Geschlechts gegolten habe. Da auch ihr Vater keinen wirtschaftsfähigen Abkömmling hinterlassen habe, sei sie, die Beteiligte zu 1, nach dem Erbfall vom 27. April 1967 als ältestes Kind Hoferbin nach ihrem Vater geworden.
Die Beteiligte zu 2 ist dem Feststellungsbegehren mit der Behauptung entgegengetreten, daß sie als einziges der drei Kinder der Erblasserin am 11. November 1956 wirtschaftsfähig gewesen und daher Hoferbin geworden sei.
Das Landwirtschaftsgericht hat - in Übereinstimmung mit einer Stellungnahme der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Rheinland - die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2 verneint und hat die von der Beteiligten zu 1 beantragte Feststellung getroffen.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, nachdem es in der mündlichen Verhandlung insbesondere den Lebenslauf der Beschwerdeführerin erörtert und weitere Erklärungen von ihr entgegengenommen hatte.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 2 weiterhin die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens, hilfsweise die Zurückverweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht.
 
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Insbesondere liegt keine Abweichung in dem genannten Sinne vor.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Berufung des Vaters der Beteiligten zu 1 zu dem Hoferben des hänge, sofern er selbst nicht wirtschaftsfähig gewesen sei, davon ab, daß auch seinen damals noch lebenden Geschwistern die Wirtschaftsfähigkeit gefehlt habe. Hinsichtlich des Vaters der Beteiligten zu 1 und seiner Schwester Maria HHB habe der Senat in den Gründen seines Beschlusses vom 28. März 1962 - 2 WLw 17/61 OLG Köln - die Wirtschaftsfähigkeit verneint, weil diese Kinder der Erblasserin nicht landwirtschaftlich erzogen worden seien und sich später anderen Lebensbereichen als der Landwirtschaft zugewandt hätten. Auch die - nunmehr erstmalig geprüfte - Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2 sei zu verneinen, da der Werdegang der Antragsgegnerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür biete, daß sie zur Zeit des Erbfalles imstande gewesen sei, den Hof selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. An die landwirtschaftlich-technische Wirtschaftsfähigkeit einer Frau als Betriebsinhaberin des FSHIBB seien im Jahre 1955
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folgende Anforderungen zu stellen gewesen: Sie habe in der Lage sein müssen, einen Bebauungsplan aufzustellen und die sachlich richtigen Anordnungen für die Bodenbearbeitung, die Aussaat, die Schädlingsbekämpfung und die Erntearbeiten zu geben sowie den Einsatz und die Pflege der landwirtschaftlichen Maschinen verantwortlich zu leiten. Sie habe auch imstande sein müssen, den großen Umstellungsprozeß von der arbeitsintensiven zur maschinenintensiven Tätigkeit zu begreifen und mitzu demachen, der in der Landwirtschaft schon in den Jahren nach 1950 begonnen habe; in diese Zeit sei beispielsweise der Einsatz von Pflügen mit Untergrundbearbeitung und demgemäß von stärkeren Traktoren gefallen sowie das Aufkommen von Mähdreschern und die Einführung der maschinellen Vollrodung bei der Rübenernte. Dafür, daß die Beteiligte zu 2 diesen Anforderungen gewachsen sein könnte, fehle es aufgrund ihres Lebenslaufs an Jeglichen Anhaltspunkten. Dies gelte auch für den Vortrag der Beteiligten zu 2, ihr Vater habe sie beim Gang über die Felder in die Anfangsgründe der Landwirtschaft eingeführt, später habe sie bei ihrer Freundin Einblick in die ostelbische Landwirtschaft bekommen, während des Krieges und unmittelbar danach habe sie Schwarzwaldbauern bei der Arbeit geholfen und habe in der Garage ihres Eigenheims Hühner gehalten.
Unter diesen Umständen hat das Beschwerdegericht es - auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - für zulässig erachtet, von einer Befragung der Beschwerdeführerin durch die ehrenamtlichen Richter in Bezug auf die Wirtschaftsfähigkeit abzusehen. Das Oberlandesgericht hält ein besonderes
 
Prüfungsverfahren nur dann für erforderlich, wenn der Werdegang des Hoferbenanwärters hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit bietet.
2. Die Rechtsbeschwerde bekämpft diesen Rechtsstandpunkt. Sie meint, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten mindestens durch eine Befragung seitens der sachkundigen ehrenamtlichen Richter überprüft werden. Sie meint, der angefochtene Beschluß beruhe auf Abweichungen von folgenden Entscheidungen:
a)	BGH Beschluß vom 20. Februar 1951 - V BLw 121/49 -RdL 1951, 218,
b)	BGH Beschluß vom 29. April 1952 - V BLw 112/51 -RdL 1952, 270,
c)	BGH Beschluß vom 7. Dezember 1954 - V BLw 53/54 -RdL 1955, 85,
d)	BGH Beschluß vom 3. Februar 1959 - V BLw 21/58 -RdL 1959, 126,
e)	BGH Beschluß vom 5. Mai 1959 - V BLw 41/58 -RdL 1959, 184,
f)	BGH Beschluß vom 11. Juli 1961 - V BLw 26/60 -RdL 1961, 266,
g)	BGH Beschluß vom 10. Juli 1962 - V BLw 2/62 -RdL 1962, 240.
3.	Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht der Beschwerdebeschluß von den genannten Entscheidungen nicht ab.
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a)	In den Vergleichsentscheidungen wird der Standpunkt vertreten, daß es dem Beschwerdegericht grundsätzlich freistehe, Art und Umfang der Ermittlungen für die erforderlichen Feststellungen zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit selbst zu bestimmen (vgl. etwa BGH RdL 1952, 270; RdL 1955, 84, 85; RdL 1959, 124, 126; RdL 1959, 182, 184). Dabei hat der Senat mehrfach ausgesprochen, daß aus dem Werdegang der Beteiligten wichtige Schlüsse gezogen werden können (BGH RdL 1952, 270), die unter Umständen bereits für sich allein ausreichende Anhaltspunkte für die Frage der Wirtschafttsfähigkeit ergeben (BGH RdL 1962, 237, 240; ebenso BGH RdL 1963, 270, 272). Lassen sich die erforderlichen Feststellungen auf diese Weise nicht treffen, so wird sich freilich, wie der Senat in den Vergleichsentscheidungen weiter ausgeführt hat, oft eine Befragung durch die sachkundigen ehrenamtlichen Richter empfehlen; unter besonderen Umständen kann sich eine solche Befragung geradezu aufdrängen und ihre Unterlassung dann rechtsfehlerhaft sein (vgl. BGH RdL 1962, 237, 240).
Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen. Insbesondere ist eine solche Abweichung im Rechtsgrundsätzlichen nicht darin zu erblicken, daß das Beschwerdegericht - in ihm vorbehaltener tatrichterlicher Würdigung - im Lebenslauf der Beteiligten zu 2 keine Anhaltspunkte für eine mögliche Bejahung der Wirtschaf tsfähigkeit erblickt und unter diesen Umständen für zulässig erachtet hat, von einer Befragung der Beschwerdeführerin durch die ehrenamtlichen Richter abzusehen.
 
b)	Im übrigen betreffen die Vergleichsentscheidungen, wie das Oberlandesgericht - mit einer Ausnahme (BGH RdL 1959, 124, 126) zutreffend - hervorgehoben hat, nur Fälle, in denen die Beschwerdegerichte die Wirtschaftsfähigkeit eines Beteiligten ohne Befragung durch die ehrenamtlichen Richter be.laht hatte. Ob ihnen eine entsprechende Auffassung zu dem Umfang der Aufklärungspflicht auch im Falle der Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit zu entnehmen sind, kann letztlich dahingestellt bleiben; denn eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt nur dann vor, wenn die Vergleichsentscheidung auf der abweichenden Rechtsansicht beruht. Demgegenüber würde es bei einer Äußerung über die Voraussetzungen der Sachaufklärung im Falle der Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit an der konkreten Entscheidungserheblichkeit gefehlt haben ("obiter dictum").
Der einzige hiernach als Vergleichsentscheidung in Frage kommende Beschluß (BGH RdL 1959, 124, 126) betrifft den Sonderfall der Zuweisung eines Hofes an die Witwe des Hofeigentümers, bei der anerkanntermaßen ein milderer Maßstab anzulegen ist (vgl. etwa BGH RdL 1955,
 84, 85). Auch in diesem Falle aber hat der Senat es dem Oberlandesgericht überlassen, auf welche Weise er sich ein Bild von den Fähigkeiten und Kenntnissen der Antragstellerin verschaffen wollte, und hat Ermittlungen an Ort und Stelle unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter lediglich als ein geeignetes Mittel bezeichnet. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, daß die vom Beschwerdegericht in jenem Falle getroffenen Feststellungen zur Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellern nicht aus-
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reichten, war der Umstand, daß jede Feststellung darüber fehlte, wie und mit welchem Erfolg die Besitzung seit dem Tode des Erblassers bewirtschaftet worden war. Aus der bisherigen Bewirtschaftung, der Art und Größe des Viehbestandes, der Größe der Grünland- und Ackerflächen und der Art ihrer Bewirtschaftung hätten, so hat der Senat in jenem Beschluß ausgeführt, Rückschlüsse auf die Wirtschaftsfähigkeit der dortigen Antragstellerin gezogen werden können, da die Antragstellerin vorgetragen hatte, die Besitzung werde zur Zeit unter ihrer Aufsicht von ihrem Neffen einwandfrei bewirtschaftet. Hinzu kam in jenem Falle, daß die Landwirtschaftsbehörde eine Zuweisung des Hofes an die Witwe befürwortet und sie daher offensichtlich für wirtschaftsfähig gehalten hatte. Da das Beschwerdegericht zu diesen besonderen Umständen des Falles nicht Stellung genommen hatte, hielt der Senat eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für möglich und erforderlich. Im Gegensatz zu jenem Falle fehlt es im vorliegenden an ähnlichen Anhaltspunkten für die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2.
c)	Eine weitere Abweichung, und zwar in den materiellrechtlichen Anforderungen an die Wirtschafts-fähigkeit einer Frau, sieht die Rechtsbeschwerde möglicherweise im Vergleich zu dem Senatsbeschluß RdL 1955,
84, 85. Sie übersieht aber, daß dieser Beschluß als Vergleichsentscheidung schon deshalb nicht in Frage kommt, weil er lediglich die (milderen) Anforderungen an die Ehefrau oder Witwe des Hofeigentümers behandelt, während es vorliegend um einen Abkömmling geht, an dessen Wirt-
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Schaftsfähigkeit anerkanntermaßen der übliche strenge Maßstab anzulegen ist (vgl. nur BGH Beschluß vom 10. Juli 1962 - V Blw 2/62 - RdL 1963, 237, 240).
d)	Soweit die Rechtsbeschwerde weiter rügt, das Beschwerdegericht habe unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht im einzelnen darauf hingewiesen, welche Anforderungen es an die landwirtschaftlich-technische Wirtschaftsfähigkeit einer Frau in den Jahren des landwirtschaftlichen Umbruchs nach 1950 stelle, ist dieser Vortrag ungeeignet, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, würde selbst ein so schwerwiegender Verfahrensverstoß nicht eine - sonst verschlossene - zusätzliche Instanz eröffnen (vgl. BGH Urteil vom 25. April 1956 -
IV ZR 335/55 - LM ZPO § 511 Nr. 8; BGH Beschluß vom 18. Januar 1957 - VIII ZB 3/57 - LM ZPO § 567 Nr. 6 [LJ * LM ZPO § 102 Nr. 2; BGHZ 43, 12, 14 f = LM PatG § 41 p Nr. 7 mit Anm. Löscher; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 19. Aufl. allg. Einl. vor § 511 IV 1, Fn. 78, 79 m.w.N.).
e)	Auch die weiteren Verfahrensrügen (Verstoß gegen § 286 ZPO) betreffen lediglich die Begründetheit der Rechtsbeschwerde und könnten daher erst geprüft werden, wenn das Rechtsmittel zulässig wäre. Das aber ist, wie sich aus den vorstehenden Erörterungen ergibt, nicht der Fall.

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Hill
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hagen	Linden