Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtSchaftsSachen hat am 24. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Juli 1974 wird auf Kosten des Antragsgegners, der dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist vom Oberlandesgericht nicht zugelassen (§24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG liegt nicht vor, und eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist nicht geltend gemacht.
BUNDESGERICHTSHOF G?5 T BL. 22/7< BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache des Bauern Bernhard T ln Hl Antragsgegners und RechtsbesohwerdefUhrers9 - vertreten durch Hechtsanwalt H. »in VI itr.l gegen den Landwirt Hubert in 9 Antragsteller und Rechtebesohwerdegegner, - vertreten durch die Rechtsanwälte Vilhelm Pr. und Pr.l^^Ki in Vfl[^fe9 An der Pr. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtSchaftsSachen hat am 24. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Dr. Eckstein sowie die ehrenamtlichen Richter Filter und Müller beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats - Senat für Landwirtschafts-sachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Juli 1974 wird auf Kosten des Antragsgegners, der dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbe-schwerdeverfahren auf 19 000 DM festgesetzt. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist vom Oberlandesgericht nicht zugelassen (§24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG liegt nicht vor, und eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist nicht geltend gemacht. Da die Rechtsbeschwerde hiernach nicht statthaft ist, kann der angefochtene Beschluß nicht daraufhin nachge-prtift werden, ob er das Gesetz verletzt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hill Dr. Grell Dr. Eckstein