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BGH

Gericht: BGH

Die Antragstellerin hat, was die Hoffolge anlangt, geltend gemacht, der Erblasser habe keine letztwillige Verfügung hinterlassen, insbesondere nicht einen Hof erben bestimmt. Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, ob ein Hof in Sinne der Höfeordnung vorliege und wer nach den Tode des Eigentümers Hoferbe geworden sei. Die Beteiligten su 4f 5 und 7 haben die Ansicht vertreten, das Anwesen habe seine Eigenschaft als Hof verloren. Im Jahre 1964 habe er ein Testament errichtet und ihn, den Beteiligten zu 6, zu dem Hoferben darin eingesetzt. Wenn gleichwohl beim Tode des Erblassers ein Testament nicht aufgefunden worden sei, so liege jedenfalls der Eall einer formlosen HoferbenbeStimmung vor. Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß der fragliche Grundbesitz ein Hof im Sinne der Höfeordnung und daß die Antragstellerin Hoferbin geworden ist. Feststehe allerdings» daß der Erblasser etwa 6 Jahre vor seinem Tod ein Testament errichtet und darin den Beteiligten zu 6 zu dem Hoferben eingesetzt habe. Der Rechtsbeschwerdeführer trage selbst vor» daß der Erblasser ihm im Jahre 1969 ein anderes» wenn auch hinsichtlich der Hoferbfolge gleichlautendes Testament gezeigt habe. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Erblasser später auch tatsächlich in rechtsgültiger Form ein neues Testament errichtet habe. Neben einer Yerbindlichen Zusage an den in Aussicht genommenen Hoferben, die auch durch entsprechendes Verhalten über längere Zeit bekräftigt sein müsse, sei erforderlich, daß der Abkömmling auf Grund der Zusage auf dem Hof in abhängiger oder selbständiger Stellung persönlich gewirtschaftet, seine ganze Lebenshaltung auf die Bewirtschaftung und die spätere Übernahme des Hofes eingestellt sowie Yon der Schaffung einer anderweitigen Existenz Abstand genommen oder eine solche wieder aufgegeben oder sonst ein ganz besonderes Opfer für den Hof gebracht habe. Im vorliegenden Fall könne zwar angenommen werden, daß der Erblasser seinen Hof schon viele Jahre vor seinem Tod dem Beteiligten zu 6 zugesagt, diese Zusage auch wiederholt bekräftigt und bis zu seinem Tode möglicherweise nicht aufgegeben habe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6.Sie ist rechtzeitig und foragerecht eingelegt und begründet worden; der Beteiligte zu 6 ist auch als möglicher Hoferbe beschwerdeberechtigt. Die Rechtsbeschwerde ist daher nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG vorliegen, wenn also das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Februar 1957 (BGHZ 23, 249) hin und macht geltend, von diesen Entscheidungen sei der angefochtene Beschluß insoweit abgewichen, als das Oberlandesgericht neben der Forderung nach einer Bestätigung der verbindlichen Zusage des Hofeigenttimers zusätzlich noch verlange, daß der Abkömmling auf Grund der Zusage auf dem Hof persönlich gewirtschaftet habe. Geht man davon aus, daß nach Meinung des Rechtsbeschwerdeführers das Beschwerdegericht von allen be zeichneten Entscheidungen abgewichen ist, also eine ausreichende Bezeichnung der Vergleichsentscheidungen im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG gegeben ist, so ergibt die weitere Prüfung folgendes: werden, daß der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung des Abkömmlings auf dem Hofe zu erkennen gegeben habe, dieser solle den Hof übernehmen, und der Abkömmling sich hierauf eingestellt habe (Beschlüsse vom 9. Juli 1959 weist das Oberlandesgericht darauf hin, immer müsse der Abkömmling auf dem Hof in abhängiger oder selbständiger Stellung persönlich die Wirtschaft geführt haben. Die Oberlandesgerichte Schleswig und Hamm befassen sich in den vom Rechtsbeschwerdeführer genannten Entscheidungen vom 5* Dezember 1958 (RdL 1959, 72) und vom 20. Aber selbst wenn man annehmen wollte, in allen genannten Entscheidungen sei die Forderung nach einer Bestätigung der verbindlichen Zusage nicht verknüpft worden mit der weiteren Forderung nach persönlicher Bewirtschaftung des Hofes seitens des Abkömmlings, jedenfalls sei eine solche Verknüpfung nicht in dem Maße betont worden, wie dies in der angefochtenen Ist eine Entscheidung auf verschiedene Gründe gestützt worden und liegt nur bei einem dieser Gründe eine Abweichung vor, so beruht die Entscheidung nicht auf der Abweichung (Senatsentscheidung vom 11. Mithin ergibt sich, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht anders gelautet hätte, wenn das Beschwerdegericht vom Erfordernis der langjährigen Bewirtschaftung des Hofes durch den Rechtsbeschwerdeführer abgesehen hätte. Bas gilt insbesondere für die Auffassung des Reohts-beschwerdeführers, die Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, daS der Hofeigentümer bereits formgültig ein privatschriftliches Testament errichtet und den Rechtsbeschwerdeführer zu dem Hoferben darin bestimmt habe; daß er wiederholt bestätigt habe, der Rechtsbeschwerdeführer solle unter allen Umständen Hof erbe werden, und es aller Lebenserfahrung widerspreche, daß der Erblasser sein Testament widerrufen habe. Es müsse also der Rechtsbeschwerdeführer vor Nachteilen durch den Verlust und das Abhandenkommen des Testamentes geschützt werden.

Zitierte Normen: § 7 HoefeO § 34 LwVG
HofBeteiligteRechtsbeschwerdeführerErblasserBeschlußTestamentRdL

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V m.» 22/71	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 Beteiligte:
1.
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - im Beschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt
2.
3.
4.
Beschwerdeführerin,
- im Beschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt
5.
Bes chwe rde führe rin,
- im Beschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt
6
Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer,
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch die Rechtsanwälte Br.
- im Beschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwältin
 
Der V. Zivilsenat des Bandesgerichtshofs als Senat für Landvirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 9* März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie der Bundesrichter Dr. Rothe und Hill und der landwirtschaftlichen Beisitzer Müller und Hunze
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6 gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für LandwirtschaftsSachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. Oktober 1971 wird als unzulässig verworfen.
Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Ge-richtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwer de verf «dir en wird auf 8 OOO DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 1. Juli 1970 im 81. Lebensjahr verstorbene Bauer Johannes J^HMP bat den im Grundbuch von
 Blatt als Hof im Sinne der Höfe-ordnung verzeichneten landwirtschaftlichen Grundbesitz
<
 
in einer Größe yon 19,6108 ha und mit einem Eihheits-wert von 16 000 DM hinterlassen. Der Besitz ist belastet mit Omndschulden von nominell 8 000 DM. Die landwirtschaftliche Nutzfläche besteht fast ausschließlich aus Dauerweiden, der Erblasser hatte sie in den letzten Jahren vor seinem Tode alljährlich vom Frühjahr bis Herbst an Bauern verpachtet.
Johannes JflBHBwar dreimal verheiratet. Aus seiner ersten Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, nämlich die Antragstellerin, der im zweiten Weltkrieg gefallene Johann Wilhelm sowie die Beteiligten zu 2 und 3; letzterer ist geistig behindert und steht unter Gebrechlichkeitspflegschaft, ln zweiter Ehe war der Verstorbene mit Christina Botilde JBHUpverheiratet. Aus dieser Ehe sind ebenfalls vier Kinder hervorgegangen, nämlich die Beteiligten zu 4, 5 und 6 und die inzwischen verstorbene Tochter Elfriede, ln dritter Ehe war Johannes JflHMfe seit 1968 mit der Beteiligten zu 7 verheiratet; diese Ehe blieb kinderlos.
Die Antragstellerin hat, was die Hoffolge anlangt, geltend gemacht, der Erblasser habe keine letztwillige Verfügung hinterlassen, insbesondere nicht einen Hof erben bestimmt. Sie, die Antragstellerin, sei daher als sein ältestes Kind Hoferbin geworden.
Sie sei auch wirtschaftsf&hig, da sie auf dem Hof aufgewachsen sei und über die zur Bewirtschaftung* notwendigen Kenntnisse verfüge.
 
n;
Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, ob ein Hof in Sinne der Höfeordnung vorliege und wer nach den Tode des Eigentümers Hoferbe geworden sei.
Die Beteiligten su 4f 5 und 7 haben die Ansicht vertreten, das Anwesen habe seine Eigenschaft als Hof verloren. Hach Meinung des Beteiligten su 6 handelt es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Hof erbe sei er - Beteiligter su 6 -, denn der Erblasser habe ihn dasu bestimmt gehabt. Der Vater habe seinen Willen länger als 20 Jahre wiederholt geäußert und in vielfältiger Form zu dem Ausdruck gebracht. Im Jahre 1964 habe er ein Testament errichtet und ihn, den Beteiligten zu 6, zu dem Hoferben darin eingesetzt. Dieses Testament habe der Erblasser ihm gezeigt. Im Jahre 1969 habe er das Testament neugefaßt und es ihm vorgelesen. In diesem Testament sei er, der Beteiligte zu 6, wiederum zu dem Hoferben bestimmt worden. Wenn gleichwohl beim Tode des Erblassers ein Testament nicht aufgefunden worden sei, so liege jedenfalls der Eall einer formlosen HoferbenbeStimmung vor. Er, der Beteiligte zu 6, habe sich auf Grund der ständigen Zusagen seines Vaters seit jeher auf die in Aussicht gestellte Übernahme des Hofes eingerichtet.
Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß der fragliche Grundbesitz ein Hof im Sinne der Höfeordnung und daß die Antragstellerin Hoferbin geworden ist.
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Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 4 bis 6 Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 6 macht weiterhin geltend» daß der Erblasser ihn durch letztwillige Verfügung» mindestens aber formlos zu dem Hoferben bestimmt habe. Überdies sei die Antragstellerin nicht wirtschaftsfähig.
Die Beschwerden hatten keinen Erfolg.
Das Beschwerdegericht hat zunächst seine Auffassung begründet» es handle sich bei der hinterlassenen Besitzung um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Es fährt dann fort: Die Antragstellerin sei Hoferbin geworden. Es habe nicht festgestellt werden können» daß der Erblasser eine letztwillige schriftliche Verfügung hinterlassen habe. Feststehe allerdings» daß der Erblasser etwa 6 Jahre vor seinem Tod ein Testament errichtet und darin den Beteiligten zu 6 zu dem Hoferben eingesetzt habe. Dieses Testament habe aber der Erblasser offensichtlich später widerrufen.
Der Rechtsbeschwerdeführer trage selbst vor» daß der Erblasser ihm im Jahre 1969 ein anderes» wenn auch hinsichtlich der Hoferbfolge gleichlautendes Testament gezeigt habe. Der Erblasser habe auch wenige Monate ror seinem Tode gegenüber seiner Frau daYon gesprochen» er müsse noch eine letztwillige Regelung treffen. Danach müsse mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden» daß er sein früheres Testament in der Absicht» es zu widerrufen» beseitigt habe. Ob er später tatsächlich eine neue letztwillige
 Verfügung errichtet habe, erscheine zweifelhaft.
Es könne nicht festgestellt werden, daß der Erblasser später auch tatsächlich in rechtsgültiger Form ein neues Testament errichtet habe. Auch eine gültige formlose Hoferbenbestimmung des Beteiligten zu 6 liege nicht vor. Die Anerkennung der formlosen Hoferbenbestimmung unterliege strengen Voraussetzungen. Neben einer Yerbindlichen Zusage an den in Aussicht genommenen Hoferben, die auch durch entsprechendes Verhalten über längere Zeit bekräftigt sein müsse, sei erforderlich, daß der Abkömmling auf Grund der Zusage auf dem Hof in abhängiger oder selbständiger Stellung persönlich gewirtschaftet, seine ganze Lebenshaltung auf die Bewirtschaftung und die spätere Übernahme des Hofes eingestellt sowie Yon der Schaffung einer anderweitigen Existenz Abstand genommen oder eine solche wieder aufgegeben oder sonst ein ganz besonderes Opfer für den Hof gebracht habe. Ferner sei erforderlich, daß die Nichtanerkennung der Verbindlichkeit der Zusage zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen und das Rechtsempfinden vor allem der bäuerlichen Bevölkerung gröblich verletzen würde. Im vorliegenden Fall könne zwar angenommen werden, daß der Erblasser seinen Hof schon viele Jahre vor seinem Tod dem Beteiligten zu 6 zugesagt, diese Zusage auch wiederholt bekräftigt und bis zu seinem Tode möglicherweise nicht aufgegeben habe. Die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung der förmlichen Hoferbenbestimmung lägen aber nicht vor.
 
Der Beteiligte zu 6 habe den Hof nicht bewirtschaftet; er habe mit Rücksicht auf die erwartete Übernahme des Hofes auch nicht von der Gründung einer anderweitigen Existenz abgesehen oder eine solche aufgegeben; er habe schließlich auch sonst keine besonderen Opfer für den Hof erbracht. Somit komme die gesetzliche Hoferbfolge zu dem Zuge. Die Antragstellerin sei als älteste Tochter zunächst berufen, da für EflHHHW das lltestenrecht Brauch sei. Die Antragstellerin sei auch wirtschaftsfähig, wie das Oberlandesgerlcht im einzelnen dann ausführt.
II.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6. Sie ist rechtzeitig und foragerecht eingelegt und begründet worden; der Beteiligte zu 6 ist auch als möglicher Hoferbe beschwerdeberechtigt.
Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluß nicht zugelassen. Die Rechtsbeschwerde ist daher nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG vorliegen, wenn also das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Der Rechts-
 
beschwerdeführer weist denn auch auf zwei Entscheidungen des Senats von 9. Februar 1955 (RdL 1955, 109) und vom 5. Februar 1957 (BGHZ 23, 249) hin und macht geltend, von diesen Entscheidungen sei der angefochtene Beschluß insoweit abgewichen, als das Oberlandesgericht neben der Forderung nach einer Bestätigung der verbindlichen Zusage des Hofeigenttimers zusätzlich noch verlange, daß der Abkömmling auf Grund der Zusage auf dem Hof persönlich gewirtschaftet habe. Hach Auffassung des Hechtsbeschwerdeführers haben die Vergleichsentscheidungen einen gegensätzlichen Standpunkt eingenommen. Wenn weiter die Eechtsbeschwerde vorträgt, das Beschwerde ge rieht sei in diesem Punkt auch von den Entscheidungen abgewichen, auf die sich das Beschwerdegericht selbst berufe, so verweist dieses an der angeführten Stelle (Beschlußabschrift S. 10) auf Wöhrmann, Landwirt schaftsrecht, 2. Aufl«,
§ 7 HöfeO Rdn. 54, und dieser nimmt hier auf vier Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, drei des Oberlandesgerichts Celle und je einen der Oberlandesgerichte Hamm und Schleswig Bezug. Geht man davon aus, daß nach Meinung des Rechtsbeschwerdeführers das Beschwerdegericht von allen be zeichneten Entscheidungen abgewichen ist, also eine ausreichende Bezeichnung der Vergleichsentscheidungen im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG gegeben ist, so ergibt die weitere Prüfung folgendes:
Der Senat hat in den Vergleichsentscheidungen ausgesprochen, eine bindende Vereinbarung über die Hofnachfolge des Abkömmlings könne darin erblickt
 
werden, daß der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung des Abkömmlings auf dem Hofe zu erkennen gegeben habe, dieser solle den Hof übernehmen, und der Abkömmling sich hierauf eingestellt habe (Beschlüsse vom 9. Februar 1955» RdL 1955» 109; vom 5. Februar 1957, BOHZ 23, 249, 252, 261; vom 8. Januar 1959, RdL 1959, 179 und vom 18. Oktober 1961, RdL 1962, 18). Eine länger dauernde Beschäftigung des Abkömmlings auf dem Hofe wird damit ohne weiteres vorausgesetzt. Das Oberlandesgericht Gelle vertritt in den vom Beschwerdeführer genannten Beschlüssen vom 4. Juni 1956 (DNotZ 1956, 492), vom 6. Juli 1959 (RdL 1959, 271) und vom 17. Oktober I960 (RdL 1961,
 71) keinen anderen Rechts Standpunkt. In dem Beschluß vom 6. Juli 1959 weist das Oberlandesgericht darauf hin, immer müsse der Abkömmling auf dem Hof in abhängiger oder selbständiger Stellung persönlich die Wirtschaft geführt haben. Die Oberlandesgerichte Schleswig und Hamm befassen sich in den vom Rechtsbeschwerdeführer genannten Entscheidungen vom 5* Dezember 1958 (RdL 1959, 72) und vom 20. Dezember I960 (RdL 1961, 124) mit anderen Fragen. Eine Abweichung ist also nicht zu erkennen.
Aber selbst wenn man annehmen wollte, in allen genannten Entscheidungen sei die Forderung nach einer Bestätigung der verbindlichen Zusage nicht verknüpft worden mit der weiteren Forderung nach persönlicher Bewirtschaftung des Hofes seitens des Abkömmlings, jedenfalls sei eine solche Verknüpfung nicht in dem Maße betont worden, wie dies in der angefochtenen
10 -
Entscheidung geschah, wenn man also davon ausgehen wollte, insoweit könne eine Abweichung vorliegen, so beruht doch die angefochtene Entscheidung nicht auf der (unterstellten) Abweichung. Ist eine Entscheidung auf verschiedene Gründe gestützt worden und liegt nur bei einem dieser Gründe eine Abweichung vor, so beruht die Entscheidung nicht auf der Abweichung (Senatsentscheidung vom 11. Dezember 1956,
RdL 1957, 56). So aber ist die Sachlage hier. Denn das Beschwerdegericht hat als weitere Voraussetzung für die Anerkennung der formlosen Hofübertragung die Abstandnahme von der Schaffung anderweitiger Existenz oder deren Wiederaufgabe oder besondere Opfer für den Hof verlangt, so daß die Nichtanerkennung der Verbindlichkeit der Zusage zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. Insoweit wird aber Abweichung von der Rechtsprechung des Senats oder der der Oberlandesgerichte von dem Rechtsbeschwerdeführer nicht geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzungen aus tatsächlichen Erwägungen verneint. Hiergegen hat der Rechtsbeschwerdeführer zwar sachlich-rechtliche Bedenken vorgetragen, sie können jedoch für die Präge der Abweichung und damit der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht beachtet werden. Mithin ergibt sich, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht anders gelautet hätte, wenn das Beschwerdegericht vom Erfordernis der langjährigen Bewirtschaftung des Hofes durch den Rechtsbeschwerdeführer abgesehen hätte. Auf der (unterstellten) Abweichung beruht mithin der angefochtene Beschluß nicht.
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Bas Rechtsmittel erweist sich sonach als unstatthaft. Bern Senat fehlt daher die Möglichkeit, zu den Bedenken der Rechtsbeschverde Stellung zu nehmen, die in sachlich-rechtlicher Hinsicht geltend gemacht werden. Bas gilt insbesondere für die Auffassung des Reohts-beschwerdeführers, die Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, daS der Hofeigentümer bereits formgültig ein privatschriftliches Testament errichtet und den Rechtsbeschwerdeführer zu dem Hoferben darin bestimmt habe; daß er wiederholt bestätigt habe, der Rechtsbeschwerdeführer solle unter allen Umständen Hof erbe werden, und es aller Lebenserfahrung widerspreche, daß der Erblasser sein Testament widerrufen habe. Es müsse also der Rechtsbeschwerdeführer vor Nachteilen durch den Verlust und das Abhandenkommen des Testamentes geschützt werden. Keinesfalls könne hier verlangt werden, daß der Abkömmling auf dem Hof persönlich gewirtschäftet habe. Bie Tatsache, daß einmal ein gültiges Testament Vorgelegen habe, müsse genügen. Tatsächlich habe aber der Rechtsbeschwerdeführer beträchtliche Opfer für den Hof erbracht; er habe es abgelehnt Beamter zu werden, weil er den Hof habe übernehmen wollen» Zu allem diesem Vorbringen könnte nur Stellung genommen werden, wenn das Rechtsmittel zulässig wäre.
i
Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 34 LwVG. Der Geschäftswert war nach § 44 III Nr. 4 b, § 37 Abs. 1 f LYO, § 19 KostO auf 8 000 DM festzusetzen.
Dr. Augustin	Rothe	Hill