in der Landwirtscbaftssacbe betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisees für den im Grundbuch von Efl^ Band 0 Blatt S7 eingetragenen Hof des am S. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 18. S4HHHfc (Antragstellerin) • Lebende Kinder oder Abkömmlinge von Kindern waren am 16« Mai 1969 nicht vorhanden« Die noch lebende Schwester des Erblassers, Witwe Helene EiBBBP geb. Kmtmm (Beteiligte zu 3) ist kränklich; sie hält sich in einem Altersheim auf« Ihr Sohn, der Kaufmann Walter (Antragsgegner, Beteiligter zu 1), wohnhaft in ist zu ihrem Gebrecblicbkeitspfleger bestellt worden« Sie hat ferner eine Tochter, die Ehefrau Hildegard ten BflU» geb« (Beteiligte zu 4). Der Kaufmann Walter (Beteiligter zu 1) hat dem Antrag widersprochen und zur Begründung ausgefübrt: Die in den Jahren 1968 und 1969 getroffenen letztwilligen Verfügungen dea Erblassers seien nichtig, weil dieser nicht mehr testierfäbig gewesen sei. Die Antragstellerin selbst sei wegen ihres hoben Alters und ihrer Gebrechlichkeit nicht in der Lage» den Hof ordnungsgemäß selbst zu bewirtschaften. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat beschlossen, ein Hoffolge Zeugnis wie folgt zu erteilen: Hof erbe des im Grundbuch von Band ^ Blatt 97 eingetragenen Hofes ist nach dem verstorbenen Dauern Gustav dessen Ehefrau, die Witwe Johanne in Epe geworden. Hach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Erblasser in den Jahren 1968 und 1969 noch die Fähigkeit zur Errichtung eines Testaments gehabt. Als Hof erben kämen gemäß § 5 der HöfeO in Betracht die noch lebende Schwester des Erblassers, die Witwe Helene FflHIBBfcgeborene K^^> sowie deren Kinder, der Kaufmann Walter und die Ehefrau Hildegard ten Bfl^. Die Wirtschaftsfähigkeit setze voraus, daß der Hof erbe nach seiner Erziehung, Ausbildung und bisherigen Verbindung mit der Landwirtschaft geeignet sei, den von ihm zu übernehmenden Hof ordnungsgemäß so zu bewirtschaften, daß keine größeren Ausfälle in den Erträgen der Aoker- und Viehwirtsobaft entstehen, als sie auch bei jedem anderen neu aufziehenden, den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auf dem Hof gewachsenen Landwirt e intreten würden. Es könne kein Zweifel bestehen, daß die Witwe Helene FflHHV» die kränklich sei und sioh in einem Altersheim aufhalte, nicht als wirt-sohaftsfähig anzusehen sei. Aber auch die als Ersatzerbin eingesetzte Ehefrau ten BflBisei nicht wirtscbaftsfähig, wie sich aus ihrem Schreiben vom 25. Selbst wenn dieses Vorbringen zutreffe, so ergebe siob daraus nicbt die Fähigkeit, den Hof so zu bewirtschaften, daß keine größeren Ausfälle in den Erträgen der Acker- und Landwirtschaft entstünden, als sie auch bei jedem anderen neu aufziehenden, den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtscbaft auf dem Hof gewachsenen Landwirt eintre-ten würden. Der Antragsgegner könne weder nach seiner Erziehung und Ausbildung noch nacb seinen bisherigen Verbindungen mit der Landwirtschaft als geeignet angesehen werden, den 24,61 ba großen Hof, auf dem Ackerbau und Vieh wirtscbaft betrieben wird, ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Da somit kein Hof erbe vorbanden sei, babe der Erblasser den Hof erben frei bestimmen können, ohne daß dieser wirtsebaftsfähig zu sein bräuebte. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit der Recbtsbeschwerde9 die rechtzeitig eingelegt und begründet worden ist. Bas Beschwerdegericht hat die Rechtsbesohwerde gegen seinen Beschluß nicht zugelassen» Bas RecbtsmitteX des Antragsgegners ist deshalb nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht ln einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des Senatsf des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen 1st und die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht (§24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG). Ber Rechtsbeschwerdeführer verweist auf Ent Scheidungen des Senats, des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone und der Oberlandesgerichte Celle und Braunsohweig und trägt vor9 das Beschwerdegericht sei von den ln diesen Entscheidungen geäußerten Rechtsauffassungen abgewioben. Der Rechtsbeschwerdeführer sieht darin, daß das Beschwerdegerioht eine Prüfung in dieser Weise nicht vorgenommen bat, eine Abweichung von den genannten Entscheidungen. Der Senat hat aber bereits in der erwähnten Entscheidung vom 29« April 1952 betont, daß in dieser Hinsicht aus dem Werdegang eines Anwärters wichtige Schlüsse gezogen werden könnten, wenn sich ergebe, daß er sich bisher Überwiegend in nicht landwirtschaftlichen Berufen betätigt habe, ihm also ausreichende Kenntnisse fehlen müßten, um einen Hof führen zu können. Wenn das Besohwerdegericbt unter den gegebenen Verhältnissen nach Prüfung des Werdeganges des Rechtsbesohwerdeführers dessen Wirtsohaftsfähigkeit ohne mündliche Prüfung durch die Landwirtsohaftsriohter verneint hat, so liegt darin keine Abweichung von den genannten Entscheidungen des Senats. Dezember 1949 (RdL 1950, 143) die Auffassung vertreten, ein Hofeigentümer sei im Pall der Verwaisung des Hofes nicbt berechtigt, eine wirtscbafts-unfähige Person zur Erbin des Hofes einzusetzen« Von dieser Entscheidung weicht allerdings das Beschwerdegericht ab. Hat aber der Senat in einer Rechtsfrage bereits entschieden, so kommt es nicht darauf an, ob vorhergehend von einem Oberlandesgericht ein abweichender Standpunkt eingenommen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF V BXiW 22/70 BESCHLUSS in der Landwirtscbaftssacbe betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisees für den im Grundbuch von Efl^ Band 0 Blatt S7 eingetragenen Hof des am S. SP 1969 verstorbenen Eigentümers # Landwirt Gustav Kl Beteiligte: 1. Kaufmann Walter Antragsgegnerf Beschwerde- und Recbtsbescbwerdefübrer, - im Reobtsbescbwerdeverfahren vertreten durch die Reobts-anwälte und 2. Witwe Johanne Kl geh. Si Krs. B( Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin, im Rechtsbeschwerdeverfabren vertreten durch die Rechtsanwälte Br. SSt HSSS^t SBB^und 3. Witwe Helene 4. Frau Hildegard ten B , Altersheim Pt 3. Landwirt Karl Tmmmm, B 6. Landwirt Heinrich H , Siedlung Im Si Nr. 3 bis 6 im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 18. März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Müller und Thye beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Land-wirtschaftBsachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 3« November 1970 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragstellerin die ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Reobtsbescbwerde-verfahren wird auf 23 600 DM festgesetzt. Ents che idungsgründe I. Der 1969 verstorbene Landwirt Gustav iwar Eigentümer des im Grundbuch von üj^Band # Blatt W7 eingetragenen Hofes (Hof Haus Nr .4P)» der 24>61 ha groß ist und einen Einheitswert von 23 600 DM bat« Der Erblasser war verbeiratet mit der im Zeitpunkt seines Todes 80 Jahre alten Witwe Johanne K^HHIB&eb« S4HHHfc (Antragstellerin) • Lebende Kinder oder Abkömmlinge von Kindern waren am 16« Mai 1969 nicht vorhanden« Die noch lebende Schwester des Erblassers, Witwe Helene EiBBBP geb. Kmtmm (Beteiligte zu 3) ist kränklich; sie hält sich in einem Altersheim auf« Ihr Sohn, der Kaufmann Walter (Antragsgegner, Beteiligter zu 1), wohnhaft in ist zu ihrem Gebrecblicbkeitspfleger bestellt worden« Sie hat ferner eine Tochter, die Ehefrau Hildegard ten BflU» geb« (Beteiligte zu 4). Der Hof war sobon zu Lebzeiten des Erblassers an den Landwirt in E0 verpachtet, das Pachtverhältnis besteht auch jetzt noch« Der Erblasser hat gemeinschaftliche notarielle Testamente vom 3. August 1943 und 2« März 1949 sowie den Erbvertrag vom 3* Dezember 1968 mit den Nachträgen vom 27* Dezember 1968 und 13« März 1969 hinterlassen« Darin haben sieh die Eheleute gegenseitig zu Erben eingesetzt« Der Erb- lasser hat außerdem die Ehefrau ten BflB au seiner Ersatz— hoferbin und Ersatzerbin eingesetzt« In § 4 des Nachtrages vom 13. März 1969 sind Heinrich HdBi, RflÜ (Beteiligter zu 5) und Karl E0 (Beteiligter zu 6) zu Testamentsvollstreckern eingesetzt worden. Der Kaufmann Walter EflHW ist ausdrücklich als Erbe und Hoferbe ausgeschlossen« Die Antra gate Her in hat beantragt, ihr ein Hof folge-Zeugnis dabin zu erteilen, daß sie Hof erb in nach ihrem verstorbenen Manne geworden sei. Der Kaufmann Walter (Beteiligter zu 1) hat dem Antrag widersprochen und zur Begründung ausgefübrt: Die in den Jahren 1968 und 1969 getroffenen letztwilligen Verfügungen dea Erblassers seien nichtig, weil dieser nicht mehr testierfäbig gewesen sei. Er sei in den Jahren vor seinem Tod ein notorischer Trinker gewesen. Die Antragstellerin selbst sei wegen ihres hoben Alters und ihrer Gebrechlichkeit nicht in der Lage» den Hof ordnungsgemäß selbst zu bewirtschaften. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat beschlossen, ein Hoffolge Zeugnis wie folgt zu erteilen: Hof erbe des im Grundbuch von Band ^ Blatt 97 eingetragenen Hofes ist nach dem verstorbenen Dauern Gustav dessen Ehefrau, die Witwe Johanne in Epe geworden. Testamentsvollstreckung ist angeordnet. Die gegen diesen Beschluß vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin sei durch die Erbverträge vom 3. und 27. Dezember 1968 sowie vom 13. März 1969 zur Hoferbin eingesetzt worden. Hach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Erblasser in den Jahren 1968 und 1969 noch die Fähigkeit zur Errichtung eines Testaments gehabt. Zu Unrecht berufe sich der Antragsgegner darauf, daß die Antragstellerin nicht wirtschaftsfähig sei. Allerdings scheide gemäß $ 6 Abs. 6 der Httfeordnung als Hof erbe aus, wer im Zeitpunkt des Erbfalles nicht wirtschaftsfähig sei. Jedoch brauche der Hoferbe dann nicht wirt-sohaftsfäbig zu sein, wenn kein weiterer Hoferbe vorhanden aei (§10 HöfeO). Das sei der Fall, wenn Verwandte im Sinne des § 5 HöfeO nicht vorhanden seien, aber auch dann, wenn Verwandte zwar vorhanden seien, aber aus rechtlichen Gründen, z.B. wegen Wirtscbaftsunfäbigkeit, Ausschlagung, Erbverzicht, Erbunwürdigkeit oder aus sonstigen Gründen nicht zu berücksichtigen seien. Diese Voraussetzung liege hier vor, da die Personen, die als weitere Hof erben gemäß § 5 der HöfeO in Betracht kämen, nicht wirtschaftsfähig seien. Der Erblasser habe keine lebenden Abkömmlinge hinterlassen. Als Hof erben kämen gemäß § 5 der HöfeO in Betracht die noch lebende Schwester des Erblassers, die Witwe Helene FflHIBBfcgeborene K^^> sowie deren Kinder, der Kaufmann Walter und die Ehefrau Hildegard ten Bfl^. Die Wirtschaftsfähigkeit setze voraus, daß der Hof erbe nach seiner Erziehung, Ausbildung und bisherigen Verbindung mit der Landwirtschaft geeignet sei, den von ihm zu übernehmenden Hof ordnungsgemäß so zu bewirtschaften, daß keine größeren Ausfälle in den Erträgen der Aoker- und Viehwirtsobaft entstehen, als sie auch bei jedem anderen neu aufziehenden, den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auf dem Hof gewachsenen Landwirt e intreten würden. Die an die Wirts oha ftsfäbigke it zu stellenden Anforderungen hätten sich dabei nach Art und Größe des jeweiligen Hofes zu richten. Es könne kein Zweifel bestehen, daß die Witwe Helene FflHHV» die kränklich sei und sioh in einem Altersheim aufhalte, nicht als wirt-sohaftsfähig anzusehen sei. Aber auch die als Ersatzerbin eingesetzte Ehefrau ten BflBisei nicht wirtscbaftsfähig, wie sich aus ihrem Schreiben vom 25. Oktober 1970 ergebe. Seit 1937 habe sie überhaupt keinen Kontakt mit der Landwirtschaft gehabt. Sie führe jetzt eine Fremdenpension in Niedersfeld (Hoobsauerland). Der Antragsgegner erfülle ebenfalls nicbt die Voraussetzungen, die im vorliegenden Pall gegeben sein müßten, um die Wirtschaftsfähigkeit bejahen zu können. Er sei von Beruf Kaufmann und wobne seit vielen Jabren in Hamburg. Er babe, wie er angebe, in den Jabren 1945 - 46 sieben Monate in der Landwirtschaft gearbeitet. Bann sei er im Jabre 1965 wiederum vier Monate lang auf dem Hof des Erblassers tätig gewesen. Jedooh babe diese Tätigkeit auf dem verpachteten Hof, wie der Antragsgegner selbst zugebe, im wesentlichen darin bestanden, daß er einen Brunnen gebaut und dafür gesorgt habe, daß der Hof eine feste Zufahrt erhielt. 1967 babe er sieb wiederum mehrere Monate auf dem Hof aufgebalten und in dieser Zeit dafür gesorgt, daß etwa 130 000 DM ordentlich verzinst wurden. Außerdem babe er in der Zeit nach seinem Vorbringen Paobwerke eingemauert, Gartenarbeiten und sonstige Arbeiten verrichtet. Selbst wenn dieses Vorbringen zutreffe, so ergebe siob daraus nicbt die Fähigkeit, den Hof so zu bewirtschaften, daß keine größeren Ausfälle in den Erträgen der Acker- und Landwirtschaft entstünden, als sie auch bei jedem anderen neu aufziehenden, den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtscbaft auf dem Hof gewachsenen Landwirt eintre-ten würden. Der Antragsgegner könne weder nach seiner Erziehung und Ausbildung noch nacb seinen bisherigen Verbindungen mit der Landwirtschaft als geeignet angesehen werden, den 24,61 ba großen Hof, auf dem Ackerbau und Vieh wirtscbaft betrieben wird, ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Da somit kein Hof erbe vorbanden sei, babe der Erblasser den Hof erben frei bestimmen können, ohne daß dieser wirtsebaftsfähig zu sein bräuebte. Daher sei die Beschwerde des Antragsgegners unbegründet. II. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit der Recbtsbeschwerde9 die rechtzeitig eingelegt und begründet worden ist. Bas Beschwerdegericht hat die Rechtsbesohwerde gegen seinen Beschluß nicht zugelassen» Bas RecbtsmitteX des Antragsgegners ist deshalb nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht ln einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des Senatsf des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen 1st und die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht (§24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG). All dies muß der Rechtsbeschwerdeführer dartun. Ber Pall des § 24 II Nr. 2 LwVG 1st offensichtlich nicht gegeben. Ber Rechtsbeschwerdeführer verweist auf Ent Scheidungen des Senats, des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone und der Oberlandesgerichte Celle und Braunsohweig und trägt vor9 das Beschwerdegericht sei von den ln diesen Entscheidungen geäußerten Rechtsauffassungen abgewioben. Seine Entscheidung beruhe auf diesen Abweichungen. Bazu ist zu bemerken: 1. In seinen Entscheidungen vom 20. Pebruar 1951 (RdL 1951, 216), 29. April 1952 (RdL 1952, 270) und vom 10. Juli 1962 (RdL 1962, 297) hat der Senat ausgeführt, bei der Prüfung der Wirtsohaftsfähigkeit genüge es in der Regel nicht, lediglich den Werdegang eines Hofanwäxters \ - 8 za prüfen; ein geeignetes Erkenntnismitte il sei eine eingebende mündliche Prüfung durch Sachverständige oder durch die landwirtschaftlichen Beisitzer in der mündlichen Verhandlung. Der Rechtsbeschwerdeführer sieht darin, daß das Beschwerdegerioht eine Prüfung in dieser Weise nicht vorgenommen bat, eine Abweichung von den genannten Entscheidungen. Indessen begründet die Verletzung der Ermittlungspflicht nicht die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Im übrigen handelt es sich bei den genannten Pällen um die vom Senat jeweils beanstandete Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hofanwärters• Der Senat erachtete unter den damals jeweils gegebenen Umständen es nicht für ausreichend, daß sich da8 Besohwerdegericbt mit der Würdigung des Werdeganges des Anwärters und mit der Anerkennung der vorgelegten Zeugnisse begnügte. Im vorliegenden Pall hat das Besobwerdege-richt die Wirtsohaftsfähigkeit verneint. Der Senat hat aber bereits in der erwähnten Entscheidung vom 29« April 1952 betont, daß in dieser Hinsicht aus dem Werdegang eines Anwärters wichtige Schlüsse gezogen werden könnten, wenn sich ergebe, daß er sich bisher Überwiegend in nicht landwirtschaftlichen Berufen betätigt habe, ihm also ausreichende Kenntnisse fehlen müßten, um einen Hof führen zu können. Baß auch in einem so gelagerten Pall eine mündliche Prüfung stets stattzufinden habe, hat der Senat nicht gefordert. Wenn das Besohwerdegericbt unter den gegebenen Verhältnissen nach Prüfung des Werdeganges des Rechtsbesohwerdeführers dessen Wirtsohaftsfähigkeit ohne mündliche Prüfung durch die Landwirtsohaftsriohter verneint hat, so liegt darin keine Abweichung von den genannten Entscheidungen des Senats. 2. Der Oberste Gerichtshof für die britische Zone bat in der von der Recbtsbeschwerde angeführten Entscheidung vom 13. Juli 1949 (RdL 1930, 40) die Auffassung vertreten, ausnahmsweise könne die Möglichkeit der Bewirtschaftung des Hofes mit Hilfe einer sachverständigen Person als ausreichend angesehen werden. Eine allgemein gültige Regel, wann ein solcher Ausnahmefall vorliege, lasse sich aber nicht aufstellen, es komme auf die Umstände des einzelnen Falles an. Von dieser Auffsssung weicht das Besohwerdegericht nicht ab. Es hat nicht ausgesprochen, wie die Rechtsbescbwerde meint, ein Nichtlandwirt sei stets als wirtsohaftsunfähig anzusehen. Es hat vielmehr unter den vorliegenden Umständen die Wirtschaftsfähigkeit des Antrags ge gners verneint, ohne allgemeine Grundsätze aufzustellen. Auch hier kann von einem Abweiohen im Sinne des § 24 Abs. II Nr. 1 LwVG nicht gesprochen werden. 3« Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 27. September 1948 - 7 WLw 101/48 wird von der Recbtsbesobwer-de angeführt ohne die Abdruckstelle anzugeben. Die Entscheidung ist offensichtlich aus Wöhrmann, Landwirtscbaftsrecht 2. Auflage § 6 Anm. 74 nach dem dortigen Wortlaut entnommen. Danach handelte es sich um den ganz besonders gelagerten Fall, daß ein (schwachsinniger) Erbanwärter als wirtschafts-fähig angesehen wurde, weil er "als Brücke zu der Familie des Erblassers" in Frage kam. Inwiefern das Rechtsbescbwerde-gericht von der in diesem Beschluß festgelegten Rechtsauffassung abgewicben sein soll,, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. s 4. Das Ober landesger ich t Braunschweig bat in seinem Be80bluB vom 14. Dezember 1949 (RdL 1950, 143) die Auffassung vertreten, ein Hofeigentümer sei im Pall der Verwaisung des Hofes nicbt berechtigt, eine wirtscbafts-unfähige Person zur Erbin des Hofes einzusetzen« Von dieser Entscheidung weicht allerdings das Beschwerdegericht ab. Es bat jedenfalls Virtsohaftsfähigkeit der Antragstellerin nicht bejaht. Indessen ist der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig bereits in der Entscheidung vom 20. Mai 1952 (RdL 1952, 246) nicht gefolgt. Hat aber der Senat in einer Rechtsfrage bereits entschieden, so kommt es nicht darauf an, ob vorhergehend von einem Oberlandesgericht ein abweichender Standpunkt eingenommen worden ist. 5* Pehlt es sonach an der Zulässigkeit des Rechtsmittels, weil der Antragsgegner nicht dargetan hat, daß das Beschwerdegerioht von Entscheidungen anderer Ober-landesgeriohte oder des Senats abgewichen ist, so kommt es auf all das, was die Rechtsbeschwerde zur Präge der Virtschaftsfähigkeit des Antragsgegners an tatsächlichem vorträgt, nicht an, ganz abgesehen davon, daß dieses Vorbringen, soweit es neu ist, schon aus diesem Grunde nicht hätte beachtet werden können. 11 Bas Rechtsmittel muß daher als unzulässig verworfen werden. Bie Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 43» 44 BwVG, die Festsetzung des Geschäftswertes auf §§ 107» 19 KostO. Br. Augustin Rothe Br. Grell