Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen dos Oberlandesgerichts Celle vom 29* April 1969 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Größc von 1,4371 ha* In diesem Vertrag wurde die Mutter der Beteiligten als Ehefrau des Schlachters Johann Grundbuch eingetragen. Im Jahre 1913 errichteten die Eltern der Beteiligten auf diesem Grundstück auf Grund baulicher Veränderungen des Wohngebäudes Hr. fl| das Schlachten-rejgebäude Wo(®®®® ■» Der Einheitswert dieses vom Einanzamt in seiner - Bl. fli f Von diesem Grundbesitz wurde in den Jahren 193S bis 1940 das Flurstück mm der Flur® in Größe von 20,67 a abgetrennt, auf dem die Eltern der Beteiligten Der Einheitswert dieses Wohnhauses, in dem die Eltern der Beteiligten his au ihrem Tode wohnten, belief sich ausweislich der Auskunft des vorbeaeichneten Finanzamtes mit Wirkung vom 1. Der Vater der Beteiligten iibte auf dem Grundbesitz seiner Ehefrau seinen erlernten Beruf als Üchlachter aus und war auch als Viehhändler tätig. Der Vater der Beteiligten erwarb im Jahre 1919 das im Grundbuch von WoBHH0 Band V Blatt MB eingetragene Flurstück "Wo^HÜBP GeflBHB" zur Größe von 0,5018 ha, auf dem er im Jahre 1950 dos Einfamilienhaus WoBBBP 3fr. Dagegen beläuft sich der Einheitsv/ert für beide Behelfsheime nach der Auskunft des Bürgermeisters von St. Jfl|^ auf 1 200 und 1 900 DM. Mai 1949 hat die Mutter den Vater der Beteiligten allein beerbt. ein Hof im Sinne der Höfe Ordnung, eingetragen in den Grundbüchern von NA St. JpAA Band A Blatt AP und WoAP~ AP Band A Blatt AP, gehört hat und daß sic Hof erbin dieses Hofes geworden ist, hilfsweise festzustellen, daß zu dem Nachlaß ihres Vaters ein Ehegattenhof, eingetragen in den Grundbüchern von Np St» JpAA ABlatt ^A? gehört hat und sic nach dem Tode ihrer Mutter, der Witwe Martha M< gcb. Die Antragsgegnerin hat um Abweisung der Anträge gebeten» Sie ist der Auffassung, daß weder der Grundbesitz ihres Vaters ein Hof im Sinne der Höfeordnung noch die Besitzungen ihrer Eltern einen Ehegattenhof gebildet hätten» Der Grundbesitz des Vaters der Antragstellern - eingetragen in den Grundbüchern von Nd St. JdHd Band 0 Blatt und Band d flBBd 1953 keinen Bhegattenhof.Die Antragstellern hat sich gegen diesen Beschluß mit der - vom Oberlandesgericht nicht zugolassenen -Rechtsbeschwerde gewandt. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ciu Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rochtsbe-schwerdebegründung angeführten Entscheidung eines in A) Das Oberlandesgericht hat zu dem Hauptantrag auo-geführt: Hach der Auskunft des Finanzamts OsPIWttf-ScbflHB vom 28« Januar 1969 habe die im Grundbuch von Kp 8t. Januar 1935 und damit auch später zur Zeit des Todes des Vaters der Beteiligten am PPPP 1955 einen Einheitswert von nur 4 000,— DM gehabt (vgl. Auch dann, wenn man die Einheit sv/erte der beiden von dem Vater der Beteiligten errichteten Behelfsheime St. Jppp hinzurechnen würde, hätte die Stelle die Hof-eigonschaft nicht erlangt. Sic dürfe nicht der im Grundbuch von Worpswede Band WB Blatt HP eingetragenen Heubauerstelle Hr. PI in (WopPPB~)QflBHPM zugerechnet werden, da die Halbhöfnerstelle niemals eine landwirtschaftliche Betriebseinheit mit der Heubauorstelle Hr. PI dargestellt habe. Weiterhin sei der auf den Hamen des Vaters der Beteiligten im Grundbuch von Worpswede Band PP Blatt WWW eingetragen gewesene Grundbesitz kein Hof gewesen. Auf den Einheitswert dieses Gebäudes und der beiden Wohnbaracken in Höhe von 7 400, 3 100 und 2 000 DM komme es deshalb ebensowenig an, wie auf die Frage, ob dort jemals von dom Vater der Beteiligten beschäftigte landwirtschaftliche Hilfskräfte gewohnt hätten. Die HolbhÖfncrstolle in N0 St. JflHB habe von dem Y/o|BBB^ Grundbesitz aus schon deshalb nicht bewirtschaftet werden können, weil dieser Besitz über keine geeigneten Wohn- und Wirtschaftsgebäude verfügt habe. B) 1) Die Rechtsbeschwerde meint, mit der Feststellung, die Halbhöfner3tolle könne der Heubauernstelle Hr. B nicht zugcrechnot werden, weil beide Stellen niemals eine landwirtschaftliche Betriebseinheit dargestellt hätten, sei das Beschwerdegericht von verkauft, und mit der Bemerkung, die nur vorübergehende Selbetbev/irtschaftung der Halbhöfnerstelle durch den Vater der Beteiligten reiche zur Annahme einer landwirtschaftlichen Betricbseinhoit nicht aus, weiche das Oborlandesgericht von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 23» April 1968 - V BLw 4/68 (HJW 1968, 1966) und vom 22. Das Oberlandesgericht habe nicht beachtet, daß die Auflassung der verkauften Fläche und die Eintragung von Frau Rabien als Eigentümerin erst nach dem Tode von Johann MefBB erfolgt seien und der Umstand, daß ein Teil der Hofstelle verkauft sei, dessen Eignung als Hofstolle nicht aus-schliesse. Es hat nur in der Begründung seiner Feststellung, zwischen der Halbhöfner- und der Beubauernstollc Br. flb habe "niemals" eine Betriebseinheit bestanden, auch auf den landverkauf an Frau RflBP hingewiesen. Die Rochtsbeschwerde ist der Meinung, das Beschwerdegericht sei damit von dem angeführten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22, November 1956 aaO abgewichen; die zeitweilige Verpachtung schließe die Eigenschaft als Hofstelle nicht aus; Überdies habe das Obcr-landesgericht festgestollt, daß der Vater der Beteiligten die Halbhöfnerstelle nach Beendigung der Verpachtung an die Eheleute RefllP ein Jahr selbst bewirtschaftet habe. In der Vorgleichsentscheidung hat der Bundesgerichtshof die Ansicht vertreten, die Eigenschaft als Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs entfalle bei ihrer Stillegung erst dann, wenn sonstige Umstande hinzutreten, die ihre Eignung als Hofstelle ausschließen, Demgegenüber hat das Oberlandesgericht bei Erörterung des Hilfsantrags geprüft, ob die für die Annahme eines Ehegattenhofs unerlässliche Voraussetzung erfüllt ist, daß der Grundbesitz der Ehegatten eine landwirtschaftliche Betriebseinheit darstellt, ob er also von einer Hofstelle aus bewirtschaftet wird (vgl, Wöhrmann aaO § 1 Rdn. 76), Biese Voraussetzung hat das Oberlandes-gericht mit Rücksicht auf die Verpachtung der Halb-höfnerstollo durch den Vator der Beteiligten vorneint, Bie angezogene Entscheidung und der angefochtenc Beschluß behandeln somit verschiedene rechtliche Probleme, Gegenüber dem Hinweis der Rechtsbcschwerde auf in diesem Zusammenhang vom Oberlandesgericht nicht beachteten Tatsachenvortrag der Antragstellerin ist zu bemerken, daß bei Prüfung der Statthaftigkeit nach § 24 Abs. 2 Kr. 1 LwVG nur von dem Sachverhalt auszugehon ist, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF63 10&
22/62 BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
betr. Paststeilung der Hofeigcnsohaft des in den Grundbüchern von Band 0 Bl • ^B und Band B Blatt I
some von NB St. JflH) Band 0 Blatt BP eingetragenen Grundbesitzes
Beteiligte:
1. Prau Katharina M e Nr.
Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschv/erdeführerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br
2. Frau Adele K l Nr.
geb. H<
in W<
Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
vertreten durch die Rechtsanwälte Br
in
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11. Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Drl Grell und der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Müller beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen dos Oberlandesgerichts Celle vom 29* April 1969 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat der Antrags-gegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Geschäft3wert wird für das Rechtsbeschv/erde-verfähren auf 59.250 DM festgesetzt.
Gründe :
• I.
Die am 1910 geborene Antragsteller!n
ist* die älteste und die am I. 1914 goborene An-
tragsgegnorin die jüngste Tochter des am fll. 1953
verstorbenen Schlächtermeisters Johann und
dessen am V* (HHBBB 1962 verstorbener Ehefrau Martha geb. H0p.
Ben Eheleuten M Grundbesitz:
gehörte folgender
1. Grundbesitz der Mutter:
Burch gerichtlichen Obergabpvertrag vom 0. 1911
Übertrug ihr deren Vater, der Großvater mütterlicher-
Größc von 1,4371 ha* In diesem Vertrag wurde die Mutter der Beteiligten als Ehefrau des Schlachters Johann
Grundbuch eingetragen. Bis zu dem 15. September 1961 hat der Grundbesitz die vorbezeichnete Größe behalten. Auf dieser Stelle betrieb der Großvater mütterlicherseits der Beteiligten einen Hokenhandel (Lebensmittelgeschäft). Im Jahre 1913 errichteten die Eltern der Beteiligten auf diesem Grundstück auf Grund baulicher Veränderungen des Wohngebäudes Hr. fl| das Schlachten-rejgebäude Wo(®®®® ■» Der Einheitswert dieses vom Einanzamt in seiner - Bl. fli f
der Beiaktc 0 HLw fl/63 AG Ljjfl00H0 befindlichen -Auskunft vom 11. Juli 1963 als "gemischt genutzt" be-zoichneten Grundstücks belief sich am 1. Januar 1953 auf- 19.900,— DM.
Von diesem Grundbesitz wurde in den Jahren 193S bis 1940 das Flurstück mm der Flur® in Größe von 20,67 a abgetrennt, auf dem die Eltern der Beteiligten
M
bezeichnet und auch in dieser Weise im
\*-
das Zweifamilienwohnhaus 0|Nr. 0 errichteten. Der Einheitswert dieses Wohnhauses, in dem die Eltern der Beteiligten his au ihrem Tode wohnten, belief sich ausweislich der Auskunft des vorbeaeichneten Finanzamtes mit Wirkung vom 1. Januar 1948 auf 16 000 DM.
Der Vater der Beteiligten iibte auf dem Grundbesitz seiner Ehefrau seinen erlernten Beruf als Üchlachter aus und war auch als Viehhändler tätig. Etwa in den Jahren 1949 bis 1950 verpachteten die Eltern der Beteiligten den Schlachtereibetriob, während ihr Vater weiterhin als Viehhändler tätig blieb.
2. Grundbesitz des Vaters der Beteiligten:
Der Vater der Beteiligten erwarb im Jahre 1919 das im Grundbuch von WoBHH0 Band V Blatt MB eingetragene Flurstück "Wo^HÜBP GeflBHB" zur Größe von 0,5018 ha, auf dem er im Jahre 1950 dos Einfamilienhaus WoBBBP 3fr. 0 (f'A0 d® errichtete.
Der Einheitswert dieses Wohngebäudes belief sich nach der vorbezeichneten Auskunft des Finanzamts OHB-SchflBBP (Bl. flC der Beiaktc) am 1. Januar 1963 auf 7 400 DM. Weiter erwarb der Vater der Beteiligten im Jahre 1930 die Holzung f,20001Br und die Weide uHa0BP>r zur Größe von 0,0600 und 3,7761 ha, die ebenfalls in dös Grundbuch von WoBBBB Band 0 Blatt ■ eingetragen wurden. Auf einer Teilfläche der vorbezeichneten Weide errichtete der Vater der Beteiligten in den letzten Kriegs- bzw. in den Nachkriegsjahron
zwei Wohnbarecken Wo0^00 Nr. 00 und 4V •» ^er Einheitswert der nicht behauten vorbezeichneton drei Grundstücke belief sich nach den vorerwähnten Auskünften des Finantsamts 040000-Sch00B0 (Bl. 64 H der Beiakte und Bl. 37 d.A.) am 1. Januar 1953 auf 2 950 DM, während sich der Einheitswert der beiden Wohnbaracken Nr. HB und Hf nach diesen Auskünften am 1. Januar 1953 auf 3 100 DM und 2 800 DM belief.
Der Bestand auf diesem Grundbuchblatt blieb bis zu dem Jahre 1957 unverändert.
Schließlich erwarb der Vater der Beteiligten im Jahre 1936 durch Zuschlag vom 0. 0000 1936 in der Zwangsversteigerung die im Grundbuch von K0 St. J(
Band 0 Blatt 00 eingetragene Halbhöfnerstclle Nr. 40 in N0 St. Jfl|0 zur Größe von" 8,1301 ha, die er bereits durch Pachtvortrag vom 20. August 1936 für die Zeit vom 1. September 1936 bis zu dem 31« August 1942 an den Arbeiter und Landwirt Rc40P zu einem jährlichen Pachtzins von 350 Hark verpachtete. Der Einheitswort dieser Stelle belief sich nach der Auskunft dos vor-bezeichnet©» Finanzamts vom 28. Januar 1969 {Bl. 133 d.A.) auf 4 000 DM. Im Jahre 1952 verkaufte der Vater der Beteiligten diese Stolle bie auf eino Fläche von 0,8224 ha an Frau Dora 1000 zu dem Preise von 9 000 DM. Die Auflassung erfolgte erst nach seinem lode am 0. m* 1954. Auf der "restlichen Fläche hatte der Vater der Beteiligten im zweiten Weltkriege zv/ei Behelfsheime N0 St. J400 Nr. 01 und 4001 errichtet. Der Einheits-wert der Grundstücke, auf denen sich beide Behelfsheime* befinden, belief sich nach der Auskunft des Finanzamts
(Bl. 38 d.A.) am 1. Januar 1953 auf 3 000 DM. Beide Behelfaheimc sind danach nicht mitbevvertet worden. Dagegen beläuft sich der Einheitsv/ert für beide Behelfsheime nach der Auskunft des Bürgermeisters von St. Jfl|^ auf 1 200 und 1 900 DM.
Auf Grund gemeinschaftlichen Testaments vom 2. Mai 1949 hat die Mutter den Vater der Beteiligten allein beerbt. Durch notarielles Testament vom 24. November I960 setzte die Mutter die Antragsgegnerin zur Alleinerbin und zu Ersatzerben deren beide Söhne Joachim und Heinz ein. Der Antragstollerin ent-
zog sie den Pflichtteil.
Die Antragstellerin hatte im Pebruar 1945 bei eiftem Verkehrsunfall ein Bein verloren. Ihr Vater über tftlg ihr das Hausgrundstück Wof^HM-0£HHIP Nr. H Gegen die Antragsgegnerin hat sie vor dem Landgericht (A|0) unter dem Aktenzeichen 9 0 4^/66 einen Pflichtteilsanspruch nach ihrer Mutter geltend gemacht
Die Antragstellerin ist der Ansicht«, das gemeinschaftliche Testament ihrer Eltern sei nach § 7 Abs. 2 HöfeO deshalb unwirksam, weil es an der erforderlichen gerichtlichen Zustimmung zur Übergehung sämtlicher Abkömmlinge ihres Vaters fehle. Zumindest habe aber der Grundbesitz ihrer Eltern einen Ehegattenhof gebildet. Ihre Mutter sei allenfalls Hofvorerbin geworden. Die in deren Testament vom 24. November I960 enthaltene Bestimmung der Antragsgegnerin zur Hofnacherbin sei deshalb unwirksam, weil sie im Gegensatz zu ihr, der Antragstellerin, nicht wirtschaftsfähig sei.
Me Antragstellerin hat beantragt
festzustellen, daß zu dem Nachlaß ihres am A°
1953 verstorbenen Vaters, des Landwirts und Schlächtermeisters Johann wohnhaft in WoAPAA? ein
Hof im Sinne der Höfe Ordnung, eingetragen in den Grundbüchern von NA St. JpAA Band A Blatt AP und WoAP~ AP Band A Blatt AP, gehört hat und daß sic Hof erbin dieses Hofes geworden ist,
hilfsweise
festzustellen, daß zu dem Nachlaß ihres Vaters ein Ehegattenhof, eingetragen in den Grundbüchern von Np St» JpAA ABlatt ^A? WoAPAA Band*A Blatt I und WoAAAA Band A. Blatt AP? gehört hat und sic nach dem Tode ihrer Mutter, der Witwe Martha M< gcb. HAA> WoAAAP? am p. APAPA 1962 Hoferbin dieses Ehegattenhofes geworden ist»
Die Antragsgegnerin hat um
Abweisung der Anträge gebeten» Sie ist der Auffassung, daß weder der Grundbesitz ihres Vaters ein Hof im Sinne der Höfeordnung noch die Besitzungen ihrer Eltern einen Ehegattenhof gebildet hätten»
Bas Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß der im Grundbuch von Kpp St • JAPP Band A Blatt ^A auf den Namen des Vaters der Beteiligten eingetragene Grundbesitz am A- PAPP 1953 weder ein Hof noch Teil
Vi
eines Hofes im Sinne der Höfeordnung gewesen sei und daß weiter auch der im Grundbuch von ¥/oHB Band d Blatt Hd eingetragene Grundbesitz des Vaters der Beteiligten kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei. Ben Hilfsantrag hat es als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellern so-sofortige Beschwerde eingelegt und ihre bisherigen Anträge weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß zu ihrem Hilfsantrag festgestellt wird:
Der Grundbesitz des Vaters der Antragstellern - eingetragen in den Grundbüchern von Nd St. JdHd Band 0 Blatt und Band d
Blatt fl^p - bildete zusammen mit dem Grundbe-sitz der Mutter der Antragstellerin - eingetragen im Grundbuch von WoddBB Band di Blatt fl amfld. flBBd 1953 keinen Bhegattenhof.
Die Antragstellern hat sich gegen diesen Beschluß mit der - vom Oberlandesgericht nicht zugolassenen -Rechtsbeschwerde gewandt. Sie verfolgt ihre bisherigen Anträge weiter. Die Antragsgegnerin bittet, das Rechtsmittel zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ciu Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rochtsbe-schwerdebegründung angeführten Entscheidung eines in
§ 24 Abs. 2 Nr, 1 LwVG bezeichneten Gerichts abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht« Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt«
A) Das Oberlandesgericht hat zu dem Hauptantrag auo-geführt: Hach der Auskunft des Finanzamts OsPIWttf-ScbflHB vom 28« Januar 1969 habe die im Grundbuch von Kp 8t. Jppp BandS Blatt eingetragene Halb-höfnerstelle St. Jflpp Nr. •am 1. Januar 1935 und damit auch später zur Zeit des Todes des Vaters der Beteiligten am PPPP 1955 einen Einheitswert von nur 4 000,— DM gehabt (vgl. § 1 Abe. 2 HöfoO).
Auch dann, wenn man die Einheit sv/erte der beiden von dem Vater der Beteiligten errichteten Behelfsheime St. Jppp hinzurechnen würde, hätte die Stelle die Hof-eigonschaft nicht erlangt. Die Halbhöfnerstolle sei auch nicht als-*Erbhof in die Erbhöferolle, sondern nur in die Hannoversche Höferolle eingetragen gewesen (vgl.
§ 19 Abso 1 HöfoO; BGHZ 1, 188). Die Halbhöfnerstolle sei ferner deshalb kein Erbhof gewesen, weil sie keine Ackernahrung bot. Sic dürfe nicht der im Grundbuch von Worpswede Band WB Blatt HP eingetragenen Heubauerstelle Hr. PI in (WopPPB~)QflBHPM zugerechnet werden, da die Halbhöfnerstelle niemals eine landwirtschaftliche Betriebseinheit mit der Heubauorstelle Hr. PI dargestellt habe.
Weiterhin sei der auf den Hamen des Vaters der Beteiligten im Grundbuch von Worpswede Band PP Blatt WWW eingetragen gewesene Grundbesitz kein Hof gewesen. Im Gegensatz zu der Behauptung der Antragstellern habe sich
der Einheitswert des landwirtschaftlichen Grundbesitzes ausweislich der Auskunft des Finanzamts OsflHHK-SchBBB vom 11. Juli 1963 am 1. Januar 1953 auf nur 2 950 DM belaufen, und zwar nach Abzug eines Betrags von 15 # für fehlende Gebäude. Wohn- und Wirtschaftsgebäude seien nicht vorhanden gewesen (§ 1 Ab3. 1 HöfeO). Das von dem Vater später auf diesem Grundbesitz erbaute Hauogrundstück llr. B sowie die beiden Wohn-baracken Hr. und flP m seien reine Mietwohngrund-stücke. Auf den Einheitswert dieses Gebäudes und der beiden Wohnbaracken in Höhe von 7 400, 3 100 und 2 000 DM komme es deshalb ebensowenig an, wie auf die Frage, ob dort jemals von dom Vater der Beteiligten beschäftigte landwirtschaftliche Hilfskräfte gewohnt hätten.
Schließlich seien weder der Grundbesitz des Vaters in Worpswede noch der Grundbesitz in NB St. J^BB am ■I. Bi^B 1955 zusammen ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen. Der Y/oBBHB Grundbesitz sei nicht von der Stelle in NB St. JBIB regelmäßig bewirtschaftet worden (§ 2 a HöfeO). Die HolbhÖfncrstolle in N0 St. JflHB habe von dem Y/o|BBB^ Grundbesitz aus schon deshalb nicht bewirtschaftet werden können, weil dieser Besitz über keine geeigneten Wohn- und Wirtschaftsgebäude verfügt habe.
B) 1) Die Rechtsbeschwerde meint, mit der Feststellung, die Halbhöfner3tolle könne der Heubauernstelle Hr. B nicht zugcrechnot werden, weil beide Stellen niemals eine landwirtschaftliche Betriebseinheit dargestellt hätten, sei das Beschwerdegericht von
-11-
dor in BGHZ 22, 317, 330 veröffentlichten Entscheidung abgewicheno Bas Oberlandesgericht habe nicht darauf abgestellt, ob die Neubauernst olle Nr«, flü (1,4371 ha) Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebs des Johann MeflBBBHB gewesen sei, sodaß die Einheitswerte hätten zusaramengezählt werden müssen.
Eine Abweichung liegt nicht vor.
In der Yergleiohsentsoheidung hat der Senat die Ansicht vertreten, daß ein Hof im Sinne der Höfeordnung auch dann vorliege, wenn der Einheitswert einer landwirtschaftlichen Besitzung für sich allein den Betrag von 10 000 BM nicht erreiche, ein im Nachbarland liegendes Grundstück (Ausmärkergrundstück) aber als Bestandteil der Besitzung gelte und dio Summe der Binheits-werto 10 000 BM übersteige* Bas Beschv/erdegoricht hat nicht den Standpunkt eingenommen, daß im Balle dos § 2 a S* 1 HöfeO eine Zusammenrechnung der Einheitswerte nicht stattfindc* Bcr latrichtcr hat vielmehr festgestcllt, daß eine Regelmäßige Bewirtschaftung” (vgl* Wöhrmann, Landwirtschaftsrocht 2. Aufl. § 2 Bdn. 9) der Neubauornstolle Nr. 9 von dor Halbhöf »erstelle aus nicht vorlag und somit die Voraussetzungen dos § 2 a HöfeO nicht erfüllt waren. Beide Entscheidungen lassen keine unterschiedliche Rechtsauffassung erkennen«
2) Weiter bringt die Sechtsboschwerde vor: Mit der Peststellung, der Vater der Beteiligten habe die Halb-höfnerstello verpachtet und später an die Ehefrau RflJHl
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verkauft, und mit der Bemerkung, die nur vorübergehende Selbetbev/irtschaftung der Halbhöfnerstelle durch den Vater der Beteiligten reiche zur Annahme einer landwirtschaftlichen Betricbseinhoit nicht aus, weiche das Oborlandesgericht von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 23» April 1968 - V BLw 4/68 (HJW 1968, 1966) und vom 22. Kovoinbcr 1956 - V Blw 42/56 (LM HöfoO § 1 Br. 9) ab. Das Oberlandesgericht habe nicht beachtet, daß die Auflassung der verkauften Fläche und die Eintragung von Frau Rabien als Eigentümerin erst nach dem Tode von Johann MefBB erfolgt seien und der Umstand, daß ein Teil der Hofstelle verkauft sei, dessen Eignung als Hofstolle nicht aus-schliesse.
Eine Abweichung liegt nicht vor.
In den angeführten Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befaßt, ob die Eigenschaft als Hofstolle bei Stillegung oder Verkauf der Hofstolle verloren gehe. Das Oborlandesgericht, das die Frage geprüft hat, ob hier ein Hof entstanden war, hat sich zu jenem Problem nicht geäußert. Es hat nur in der Begründung seiner Feststellung, zwischen der Halbhöfner- und der Beubauernstollc Br. flb habe "niemals" eine Betriebseinheit bestanden, auch auf den landverkauf an Frau RflBP hingewiesen.
3) Schließlich weist die Rechtsbeschwerdo auf die Feststellung des Oberlandesgerichts hin, der in Hfp St. belegenc Grundbesitz des Vaters habe des-
wegen mit dem Grundbesitz der Mutter keine landwirt-
schaftlicho Betriebseinheit gebildet, weil der Vater der Beteiligten dieecn Grundbesitz sofort verpachtet habe. Die Rochtsbeschwerde ist der Meinung, das Beschwerdegericht sei damit von dem angeführten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22, November 1956 aaO abgewichen; die zeitweilige Verpachtung schließe die Eigenschaft als Hofstelle nicht aus; Überdies habe das Obcr-landesgericht festgestollt, daß der Vater der Beteiligten die Halbhöfnerstelle nach Beendigung der Verpachtung an die Eheleute RefllP ein Jahr selbst bewirtschaftet habe.
Die Voraussetzungen einer Abweichung sind damit nicht dargetan.
In der Vorgleichsentscheidung hat der Bundesgerichtshof die Ansicht vertreten, die Eigenschaft als Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs entfalle bei ihrer Stillegung erst dann, wenn sonstige Umstande hinzutreten, die ihre Eignung als Hofstelle ausschließen, Demgegenüber hat das Oberlandesgericht bei Erörterung des Hilfsantrags geprüft, ob die für die Annahme eines Ehegattenhofs unerlässliche Voraussetzung erfüllt ist, daß der Grundbesitz der Ehegatten eine landwirtschaftliche Betriebseinheit darstellt, ob er also von einer Hofstelle aus bewirtschaftet wird (vgl, Wöhrmann aaO § 1 Rdn. 76), Biese Voraussetzung hat das Oberlandes-gericht mit Rücksicht auf die Verpachtung der Halb-höfnerstollo durch den Vator der Beteiligten vorneint,
Bie angezogene Entscheidung und der angefochtenc Beschluß behandeln somit verschiedene rechtliche Probleme,
Gegenüber dem Hinweis der Rechtsbcschwerde auf in diesem Zusammenhang vom Oberlandesgericht nicht beachteten Tatsachenvortrag der Antragstellerin ist zu bemerken, daß bei Prüfung der Statthaftigkeit nach § 24 Abs. 2 Kr. 1 LwVG nur von dem Sachverhalt auszugehon ist, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. Pritsch RdL 1959* 172, 175).»
III.
Da die Rechtsbeschwerde sich sonach mangels einer Abweichung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG als nicht statthaft erweist, muß sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 j» 45 BwVG.
Br. Augustin Rothe Br. Groll