* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Sie wohnen im Haus der Mutter des Beteiligten zu 2), die Eigentümerin des Wohnhauses mit angebautera kleinen Staligebäude für drei Schweine, zwei Rinder und eine Ziege sowie von 0,7 ha landwirtschaftlicher .Nutzfläche ist. Das Landwirtschaftsgericht hat die Genehmigung ebenfalls nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt und ausgeführt, der hauptberufliche Landwirt AMHHHB? Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) hat das Oberlandesgerieht den angefochtenen Beschluß abgerindert und die Genehmigung erteilt. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LvvVG) und ein Fall dos § 24 Abs. 2 Nr. 2 Lv/VG nicht vorliegt, nur statt halt, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. (Venn ein Landwirt im Nebenberuf ein landwirtschaftliches Grundstück kaufe, an dessen Erwerb ein haupt beruflicher Landwirt, dessen Betrieb der Aufstockung bedarf, interessiert sei, so widerspreche das im allgemeinen den Zielen des Grundstückverkehrsgesetzes und bedeute eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens; denn es verhindere eine Verbesserung der Agrarstruktur. Das Beschwerdegericht vertrete hier die Auffassung, daß der Erwerb des Eigentums an dem Grundstück durch den Zeugen ^eine Verbesserung der Agrarstruktur bedeuten würde. Das sei hier aber keine echte Strukturverbesserung; denn die wirtschaftetlache bleibe unverändert und die Aufstockung des Eigentums von 3,3464 ha auf 4,8105 ha sei bei den anzustrebenden Größen landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ohne volkswirtschaftliches Intei-esse. Im Verhältnis zwischen den beiden Käufern und Aschentrup könne nicht davon gesprochen werden, daß es eine ungesunde Bodenverteilung bedeute, wenn die Beteiligten zu 2) und 3) anstelle das Grundstück Die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstücks sei bei den Beteiligten zu 2) und 3) nicht gefährdet. Bas Oberlandesgericht ist weiterhin der Ansicht, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG nicht vorliegen. Oktober 1965 hat der Senat, wie der Rechtsbeschwerdeführer vorbringt, die Auffassung vertreten, daß der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den hauptberuflichen Landwirten Vorbehalten bleiben müsse. Herrn der Käufer eines solchen Grundstücks die Landwirtschaft nur im Nebenberuf betreibe und hauptberufliche Landwirte vorhanden seien, deren Betriebe dringend einer Aufstockung bedürften und die auch gewillt und in der Lage seien, das Grundstück zu erwerben, bedeute die Veräußerung an einen nebenberuflichen Landwirt in der Regel eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens. Insbesondere könnten - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - Erwägungen mit dein Ziele der Verbesserung der Agrarstruktur nicht dazu führen, der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen, Landwirten, die von der eigenen Hofstelle aus mit eigenem Inventar und eigenen Maschinen überwiegend Pachtgrundstücke bewirtschafteten, könne im Wettbewerb mit Landwirten im Nebenberuf anläßlich des Erwerbs landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nicht die nämliche Vorzugsstelle eingeräumt werden, die nach der höchstrichterliehen Rechtsprechung hauptberuflich tätige Landwirte genießen würden. Das Oberlandesgericht hat jedoch beachtet, daß jene Bevorzugung eines hauptberuflichen Land'Wirts nur dann gerechtfertigt ist, wenn sein Betrieb einer Aufstockung bedarf, und daß die Aufstockung allein für einen lebensfähigen und förderungswürdigen Betrieb in Betracht kommt (vgl. 5 "....die Aufstockung des Eigentums von 3,5464- ha auf 4,8105 ha ist bei den anzustrebenden Größen landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ohne volkswirtschaftliches Interesse.") Fs kann ferner dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht es, wie die Rechtsbeschwerde im Gegensatz zur Reehtsbeschwerdebeantwortung meint, unterlassen hat, "besondere Gründe" festzustellen, die den Grundstückserwerb durch die Beteiligten zu 2) und 3) "gegebenenfalls rechtfertigen könnten". Oktober 1905 das Vorliegen solcher besonderen Gründe nicht auch für den Fall gefordert, daß ein hauptberuflicher Landwirt, dessen Betrieb nicht aufstockungsbedürftig ist, am Erwerb interessiert ist. Da das Beschwerdegericht nach den Darlegungen zu 1) von der letztgenannten Entscheidung nicht abgewichen ist, kommt eine Abweichung von Beschluß vom 10. Die Betriebe dieser beiden hauptberuflichen Landwirte hat das Oberlandesgericht Stuttgart aber als aufstockungsbedürftig erachtet (vgl. Zur Auffassung des Bundesgerichtshofs hat sich das Beschwerdegericht, wie im vorstehenden dargetan ist, nicht in Widerspruch gesetzt. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, das Oberlandesgericht Stuttgart habe es '’für die Anwendung des { 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG nicht als erheblich angesehen ..., in welchem Verhältnis zueinander der künftige Landwirt im Hauptberuf Eigen- und Pachtland bewirtschaftet", ist zu bemerken, daß das Beschwerdegericht die Aufstockungsbedürftigkeit des Aschentrupschen Betriebs verneint und sich nicht mit dem Betrieb des Käufers und nebenberuflichen Landwirts (wie das Oberlandesgericht Stuttgart), sondern mit dem des Kaufinteressenten und hauptberuflichen Landwirts befaßt hat. Im übrigen hat entgegen dem vom Rechtsbeschwerdeführer eingenommenen Standpunkt das Oberlandesgericht Stuttgart auch nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß der Zuerwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Landwirt im Nebenberuf als ungesunde Bodenverteilung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG) auch dann erscheint, wenn ein hauptberuflicher Landwirt am Kauf interessiert ist, dessen Be- C) Da nach alledem die Rechtsbeschwerde nicht statt haft ist, muß sie ohne sachliche Nachprüfung des angefoch tenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 9 GrdstVG
BetriebLandwirtBeteiligteGrundstückhauptberuflichBeschwerdegerichtbetreibenlandwirtschaftlichRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
yji
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 Betei 1 igte :
-1 1 »
Antragstellerin,
2.
3-.
zu 2 und 3:	Antragsteller,	Beschwerde-
führer und Rechtsbesohwerd gegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt
4 .
Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwälte
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschafttssachen in der Sitzung vom 30. Januar 196$ unter Mitwirkung des Senatspräsi-denton Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Müller
 Beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamn vom 23. Juli 1S6d wird als unzulässig verworfen. Der Beteiligte zu 4) hat den Beteiligten zu 2) und 3) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten .
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbe-schwerdeverfahren auf 45 000 DM festgesetzt.
Gründe :
Durch den Vertrag vom 28. August 1967 verkaufte die Beteiligte zu 1) von ihrem ira Grundbuch von I^|-Blatt eingetragenen Grundbesitz Flur 4 Flurstück 459, Hof und Gebäudefläche	Haus
 Nr. 125, Ackerland, in einer Größe von 2,1978 ha ein feilstück von etwa 1,5 ha an die Beteiligten zu 2) und 3) zu dem Preise von 3,— DM je qm. Der Verkauf der seit dem Jahr 1961 an den Landwirt AflHIp verpachteten, teils als Acker-, teils als Grünland genutzten Fläche
 erfolgte, um deren Zwangsversteigerung wegen einer Forderung von 35 916 DM absuwenden. Das verkaufte Teilstück ist inzwischen vermessen, 1,4641 ha groß und hat die Bezeichnung Flur 4 Flurstück 472 erhalten.
Die Beteiligten zu 2) und 3) sind als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie wohnen im Haus der Mutter des Beteiligten zu 2), die Eigentümerin des Wohnhauses mit angebautera kleinen Staligebäude für drei Schweine, zwei Rinder und eine Ziege sowie von 0,7 ha landwirtschaftlicher .Nutzfläche ist. Der Beteiligte zu 2) bewirtschaftet die landwirtschaftliche Fläche seiner Mutter zusammen mit 0,3417 ha 'Weide, die er 1964 gekauft hat, und ‘weiteren etwa 0,34 ha Ackerland, die er in Pacht hat.
Die T.andwirtschaftsbehörde hat dem Verkauf die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz wegen ungesunder Bodenverteilung und unwirtschaftlicher Aufteilung versagt.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Genehmigung ebenfalls nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt und ausgeführt, der hauptberufliche Landwirt AMHHHB? der das Grundstück schon seit dem Jahr 1961 als Pächter benutze, sei auf den Erwerb angewiesen. Aschentrup, der 13 ha landwirtschaftlichen Grundbesitzes, davon 3,57 ha Eigenland bewirtschafte, sei aufstockungsbedürftig. Er sei bereit und in der Lage, den vereinbarten Kaufpreis aus Eigenmitteln (20 000 bis 25 000 DM) und zinsverbil-ligten Krediten zu erwerben. Die Versagung der Genehmigung bedeute für die Verkäuferin keine unbillige Härte, da	bereit	sei,	in	den	Kaufvertrag	einzutreten.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) hat das Oberlandesgerieht den angefochtenen Beschluß abgerindert und die Genehmigung erteilt. Es hat die Hechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 4) mit der Rechtsbeschwerde. Sr beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die sofortige Beschwerde zurück-zuv/eisen. Die Beteiligten zu 2) und 3) bitten, die Rechts
b e s c h w e r d e zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LvvVG) und ein Fall dos § 24 Abs. 2 Nr. 2 Lv/VG nicht vorliegt, nur statt halt, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
A) Das Oberlandesgerieht hat ausgeführt: Die Veräußerung bedeute keine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG). Die Beteiligten zu 2) und 3) seien Landwirte im Nebenberuf, der am Erwerb interessierte Zeuge	sei	hauptberuflicher
 Landwirt. (Venn ein Landwirt im Nebenberuf ein landwirtschaftliches Grundstück kaufe, an dessen Erwerb ein haupt beruflicher Landwirt, dessen Betrieb der Aufstockung bedarf, interessiert sei, so widerspreche das im allgemeinen den Zielen des Grundstückverkehrsgesetzes und bedeute eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens; denn es
 verhindere eine Verbesserung der Agrarstruktur. Das Beschwerdegericht vertrete hier die Auffassung, daß der Erwerb des Eigentums an dem Grundstück durch den Zeugen ^eine Verbesserung der Agrarstruktur bedeuten würde. Sein etwa 13 ha großer Betrieb sei ganz überwiegend Pachtbetrieb. Er besitze nur 3,3464 ha Eigenland einschließlich der Gebäudefläche. Gepachtet seien 6,0130 ha von der	B|B|, je 0,73 ha von
ßuflHHHi und Frau EflBP, 0,2 ha von RuflHHBund etwa 2 ha von Prau Le^^(u.a. das Kaufgrundstück). Seit dem Jahre 1921 habe er nichts hinzugekauft. Durch den Zuerwerb von 1,5 ha würde zwar das Verhältnis zwischen Eigen-und Pachtflache zugunsten der Eigenfläche verbessert.
Das sei hier aber keine echte Strukturverbesserung; denn die wirtschaftetlache bleibe unverändert und die Aufstockung des Eigentums von 3,3464 ha auf 4,8105 ha sei bei den anzustrebenden Größen landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ohne volkswirtschaftliches Intei-esse. Nach der Überzeugung, die der Senat aus der Entwicklung des Betriebes und der nicht geringen nebenberuflichen Tätigkeit des jetzigen Inhabers des Betriebes und seines Sohnes gewonnen habe, werde der Betrieb	nicht	zu	einer
 vollen gesicherten landwirtschaftlichen Erwerbsstelle auf der Grundlage des Eigentums erweitert werden. Es werde ein landwirtschaftlicher Betrieb mit erheblicher Nebentätigkeit des Betriebsinhabers bleiben. In der Vergangenheit seien ernsthafte Bemühungen um eine Vergrößerung des Betriebes nicht sichtbar geworden, obwohl ganz beträchtliche Einnahmen aus der Nebentätigkeit vorhanden seien. Im Verhältnis zwischen den beiden Käufern und Aschentrup könne nicht davon gesprochen werden, daß es eine ungesunde Bodenverteilung bedeute, wenn die Beteiligten zu 2) und 3) anstelle	das	Grundstück
 
erwürben. Die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstücks sei bei den Beteiligten zu 2) und 3) nicht gefährdet. wie die Besichtigung der Felder und des Stallgebäudes des Besitzes	ergeben hätten, 'wirt-
schafte der Beteiligte zu 2) mit gutem Erfolg. Bas Vieh sei in gutem Zustand gewesen, die Feldfrucht habe gut gestanden. Der Beteiligte zu 2) habe sehr viel Interesse an der praktischen Landwirtschaft. Ber Erwerb diene ihm nicht als Kapitalanlage. Er helfe in der Freizeit auf dem benachbarten Hof, von dem seine Mutter stamme, aus und dürfe als Gegenleistung dafür die Maschinen und Geräte des Hofes benutzen.
Bas Oberlandesgericht ist weiterhin der Ansicht, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG nicht vorliegen.
B) Bie Rechtsbeschwerde bringt hiergegen vor, das Beschv/erdegericht sei abgewichen von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1965 - V BLw 16/65 (Rdl 1966, 38) und vom 10. Juli 1962 - V BLw 42/61 (RdL 1962, 263) sowie vom Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Januar 1968 - 10 WLw 35/67 (RdL 1968, 151).
1. Im Beschluß vom 28. Oktober 1965 hat der Senat, wie der Rechtsbeschwerdeführer vorbringt, die Auffassung vertreten, daß der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den hauptberuflichen Landwirten Vorbehalten bleiben müsse. Herrn der Käufer eines solchen Grundstücks die Landwirtschaft nur im Nebenberuf betreibe und hauptberufliche Landwirte vorhanden seien, deren Betriebe dringend einer Aufstockung bedürften und die auch
7
gewillt und in der Lage seien, das Grundstück zu erwerben, bedeute die Veräußerung an einen nebenberuflichen Landwirt in der Regel eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens. Die dein hauptberuflichen Landwirt eingeräumte Vorzugsstellung komme aber dann nicht in Betracht, wenn für den Grundstückserwerb durch den nebenberuflichen Landwirt besondere Gründe Vorlagen. Von dieser Auffassung sei das Beschwerdegericht abgewichen. Der Begriff ''Landwirt im Hauptberuf" im Sinn dieser Rechtsprechung lasse es nicht zu, zwischen solchen Landwirten zu unterscheiden, die von der eigenen Hofstelle' überwiegend Grundstücke bewirtschafteten, die ihnen zu Zigentum gehörten, und anderen, die - ebenfalls von der eigenen Hofstelle aus - überwiegend gepachtete Grundstücke bewirtschafteten. Insbesondere könnten - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - Erwägungen mit dein Ziele der Verbesserung der Agrarstruktur nicht dazu führen, der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen, Landwirten, die von der eigenen Hofstelle aus mit eigenem Inventar und eigenen Maschinen überwiegend Pachtgrundstücke bewirtschafteten, könne im Wettbewerb mit Landwirten im Nebenberuf anläßlich des Erwerbs landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nicht die nämliche Vorzugsstelle eingeräumt werden, die nach der höchstrichterliehen Rechtsprechung hauptberuflich tätige Landwirte genießen würden. In Wirklichkeit könne die Auffassung des Bundesgerichtshofs nur so verstanden werden, daß es jeweils nur darum gehe, ob die Merkmale des "Landwirts im Hauptberuf" gegeben seien, und zwar unabhängig davon, in welchem Verhältnis zueinander Eigen-und Pachtland stehe, sofern nur die Bewirtschaftung von der eigenen Hofstelle aus erfolge. Das Beschwerdegericht hingegen meine, der hauptberuflich tätige Landwirt, der
8
von der eigenen Hofstelle aus überwiegend Pachtland bewirtschafte, genieße diese Vorzugsstellung nicht. Würde die Ansicht des Oberlandesgerichts befolgt werden, müßte sie zu. außerordentlich nachteiligen agrarstrukturellen Konsequenzen führen.
nine Abweichung liegt nicht vor.
Pas Beschwerdegericht ist von dem in der Vergleichsentscheidung festgelegten Grundsatz ausgegangen, dem hauptberuflichen Landwirt sei gegenüber dem Landwirt im Nebenberuf in der Regel eine Vorzugsstellung einzuräumen. Ls hat nicht die Rechtsansicht geäußert, der hauptberuflich tätige Landwirt, der von der eigenen Hofstelle aus überwiegend Pachtland bewirtschafte, genieße diese Vorzugsstellung nicht. Das Oberlandesgericht hat jedoch beachtet, daß jene Bevorzugung eines hauptberuflichen Land'Wirts nur dann gerechtfertigt ist, wenn sein Betrieb einer Aufstockung bedarf, und daß die Aufstockung allein für einen lebensfähigen und förderungswürdigen Betrieb in Betracht kommt (vgl. BVerfG in RdL 1967, 95, 96).
Diese Voraussetzung hat der 'Tatrichter verneint (vgl. Be-schv/erdebeSchluß S. 5 "....die Aufstockung des Eigentums von 3,5464- ha auf 4,8105 ha ist bei den anzustrebenden Größen landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ohne volkswirtschaftliches Interesse.") und auf Grund seiner Ermittlungen festgestellt, daß der Erwerb des Kaufgrundstücks durch Aschentrup keine Verbesserung der Agrarstruktur bedeuten würde. Zu der Rechtsfrage, wann Aufstockungsbedürftigkeit vorliegt, hat sich der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 28. Oktober 1965 nicht näher geäußert. Bei der Würdigung der hier gegen eine Verbesserung der Agrarstruktur und damit gegen die Auf-
9
stockungsbedürftigkeit sprechenden Umstände handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung. Die Frage, ob die Begründung des Beschwerdegerichts die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrdotVG zu rechtfertigen vermag, darf im Rahmen der Erörterung, ob eine Abweichung vorliegt, nicht geprüft werden. Infolgedessen sind die gegen jene Begründung gerichteten Rügen des RechtsBeschwerdeführers gegenstandslos; sie haben zu dem Ziel, daß der Sachverhalt anders, und zwar dahin gewürdigt wird, Aschentrups Betrieb bedürfe dringend der landzulage.
Fs kann ferner dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht es, wie die Rechtsbeschwerde im Gegensatz zur Reehtsbeschwerdebeantwortung meint, unterlassen hat, "besondere Gründe" festzustellen, die den Grundstückserwerb durch die Beteiligten zu 2) und 3) "gegebenenfalls rechtfertigen könnten". Fine Abweichung kann daraus jedenfalls nicht hergeleitet werden. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht hat der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 28. Oktober 1905 das Vorliegen solcher besonderen Gründe nicht auch für den Fall gefordert, daß ein hauptberuflicher Landwirt, dessen Betrieb nicht aufstockungsbedürftig ist, am Erwerb interessiert ist. Somit hätte das Beschwerdegericht einen in Widerspruch zu dem Bundesgerichtshof stehenden Rechtsstandpunkt auch dann nicht eingenommen, wenn es keine "besonderen Gründe" festgestellt hätte.
2. Wie der Rechtsbeschwerdeführer selbst bemerkt, stimmt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1962 "in den hier behandelten Punkten" mit dem vorerwähnten Beschluß vom 28. Oktober 1965 überein. Da das Beschwerdegericht nach den Darlegungen zu 1) von der letztgenannten Entscheidung nicht abgewichen ist, kommt eine Abweichung
 von Beschluß vom 10. Juli 1962 ebenfalls nicht in Betracht .
5. In dem vom Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluß vom 29- Januar i960) entschiedenen Pall war der Käufer zwar ebenfalls Landwirt im Nebenberuf. Am Kauf waren ein Aussiedler und Nebenlieger sowie ein weiterer Landwirt und Nachbar interessiert. Die Betriebe dieser beiden hauptberuflichen Landwirte hat das Oberlandesgericht Stuttgart aber als aufstockungsbedürftig erachtet (vgl. RdL 1968,
 152, 153). Die sich aus jenem Sachverhalt ergebenden Rechtsfragen glichen denen, mit welchen sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 28. Oktober 1965 be-faßt hat. Zur Auffassung des Bundesgerichtshofs hat sich das Beschwerdegericht, wie im vorstehenden dargetan ist, nicht in Widerspruch gesetzt. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, das Oberlandesgericht Stuttgart habe es '’für die Anwendung des { 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG nicht als erheblich angesehen ..., in welchem Verhältnis zueinander der künftige Landwirt im Hauptberuf Eigen- und Pachtland bewirtschaftet", ist zu bemerken, daß das Beschwerdegericht die Aufstockungsbedürftigkeit des Aschentrupschen Betriebs verneint und sich nicht mit dem Betrieb des Käufers und nebenberuflichen Landwirts (wie das Oberlandesgericht Stuttgart), sondern mit dem des Kaufinteressenten und hauptberuflichen Landwirts befaßt hat. Es geht in den beiden Entscheidungcnnicht um die gleiche Rechtsfrage. Im übrigen hat entgegen dem vom Rechtsbeschwerdeführer eingenommenen Standpunkt das Oberlandesgericht Stuttgart auch nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß der Zuerwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Landwirt im Nebenberuf als ungesunde Bodenverteilung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG) auch dann erscheint, wenn ein hauptberuflicher Landwirt am Kauf interessiert ist, dessen Be-
trieb nicht aufstockungabedürftig ist. Unter diesen Umstanden kommt hier ebensowenig wie gegenüber dem Be-schluiß des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1965 (vgl. oben su l) eine Abweichung in Betracht.
C) Da nach alledem die Rechtsbeschwerde nicht statt haft ist, muß sie ohne sachliche Nachprüfung des angefoch tenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 Abs. 2,
45 LvvVG.
Dr. Augustin
 Rothe
Dr. Grell