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BGH · V BLw 22/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 22/67

?p|pfe und hat aus dieser Ehe, die im Jahre 1954 aus seinem überwiegenden Verschulden geschieden wurde, eine Tochter namens Helga (Beteiligte zu 4) und einen Sohn namens Hans Hermann (Beteiligten zu 3)o Hermann Sch^p erlitt als Pächter des Hofes Verluste» Er nahm einen Bankkredit auf, für den sein Vater sich verbürgte. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat diese Anträge abgewiesen, das Oberlandesgericht die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und auf den Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 festgestellt, daß Hinrich Sch^p mit dem Tode seines Vaters Vorerbe geworden, zu dem weiteren Hof erben Hans Hermann Sch|^p bestimmt worden sei und daß die weitere Hoferbfolge mit dem Tode des Hofvorerben, spätestens aber mit dem Ablauf des 28. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Erblasser sich an Hermann Sch^p als Hof erben habe binden wollen oder daß Hermann Sch^p als Pächter für den Hof Opfer in einem Maß erbracht hätte, die für eine formlose Bindung des Erblassers ausreichen könnten. Selbst wenn indessen ein Bindungswille des Erblassers und besondere Opfer des Beteiligten Hermann Sch^P zu bejahen wären, würde sich das Ergebnis nicht ändern; denn dann hätte der Erblasser sich aus wichtigem Grunde von der Bindung losgesagt. Nach Erörterung der Wirtschaftsführung des Beteiligten Hinrich Sch^P auf dem Hof seiner Ehefrau, von dem im Jahre 1958 rund 30 ha verkauft worden seien, hält das Beschwordegericht ein finanziell unvertretbares Verhalten des Hinrieh Sch^P nicht für gegeben. Entscheidend für die finanzielle Wirtschaftsfähigkeit von Hinrich Sch^pl sei der Umstand, daß Hinrich Sch^p vom Tode des Erblassers ab bis zur Übergabe des Hofes an Hans Hermann Sch^^ im Herbst 1963 den Hof als Vorerbe innegehabt habe, ohne dabei nennenswerte Schulden zu machen. a) Soweit das Oberlandesgericht die Wirksamkeit einer bindenden Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferbon verneint hat, macht die Rechtsbeschwerde Abweichungen von den Beschlüssen des Senats vom 5» Februar 1957 (V BLw 37/56, BGHZ 23, 249) und 9. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß nach der Rechtsprechung des Senats die Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge nicht schon mit der Begründung verneint werden kann, der Erblasser habe sich nicht binden wollen; vielmehr ist für eine wirksame Hofzusage ein schlüssiges Verhalten der Beteiligten ausreichend. Die Frage, ob das Beschwerdogericht, soweit es für die Wirksamkeit einer formlosen Hofzusage einen Bindungswillen des Erblassers und besondere Opfer des Antragstellers trotz seiner langjährigen Tätigkeit auf dem Hof für erforderlich gehalten hat, von dem Beschluß des Senats vom 5. Wenn nämlich die Entscheidung des Beschv/erdegerichts auf zwei verschiedene Gründe gestützt ist und nur bei einem dieser Gründe eine Abweichung vorliegt, so beruht die Entscheidung nicht auf der Abweichung (Beschluß des Senats vom 11. denn das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, daß,.wenn eine Bindung des Erblassers an den Antragsgegner, als Hoferhon oingetroten sein sollte, der Erblasser sich von dieser Bindung aus wichtigem Grunde losgesagt habe» Der Senat hat bereits im Beschluß vom 16. Februar 1954 (V BLw 60/63, BGHZ 12, 286, 308) zu dem Ausdruck gebracht, daß eine einmal eingetretene Bindung des Erblassers wieder entfallen kann, wenn nach Lage des Falles für die Wahl eines anderen Hofnachfolgers gewichtige Gründe vorhanden sind. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß der Erblasser berechtigt gewesen sei, bei Vorliegon eines wichtigen Grundes sich von einer Bindung an den Antragsteller als Hoferben loszusagen, steht danach im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, von der das Oberlandesgericht nicht dadurch abgewichen ist, daß es einen wichtigen Grund für die Lossagung des Erblassers von einer etwaigen bindend gewordenen HoferbenbeStimmung des Antragstellers in dessen Verhältnissen erblickt hat. Ob die Ausführungen, mit denen das Beschwerdegericht den Fortfall einer Bindung des Erblassers begründet, recht lieh zu beanstanden sind, kann nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden. b) Soweit das Oberlandesgericht die Wirtschaftsfähigkeit von Hinrich Sch^^ bejaht hat, nacht die Hechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht sei von einen Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 3, 97) und von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen, Bei den letzteren Entscheidungen handelt es sich um die Beschlüsse des Senats vom 11» Juli 1961 (V BLw 26/60, RdL 1961, 264), 29* April 1952 (V BLw 112/51, RdL 1952, 270), 20* Februar 1951 (V BLw 121/49, RdL 1951, 216) und 7- Dezember 1954 (V BLw 53/54, RdL 1955, 84). Richtig ist, daß, v/ie die Rcchts-beschwerde ausführt, nach der Rechtsprechung des Senats bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist und daß dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn der Erblasser einen Hoferben eingesetzt hat. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses enthält jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß das Oberlandcsge-richt bei der Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit von Hinrich Sch^l einen milden Maßstab angelegt habe. Beschwerdegericht davon ausgeht, daß jeder körperlich und geistig gesunde Bauernsohn, der auf dem väterlichen Hof aufgewachsen ist und ständig in der Landwirtschaft gearbeitet hat, in der Regel zur Bewirtschaftung des Hofes in der Lage sei, und weiter in der Tatsache, daß der Erblasser seinen Sohn Hinrich als Hoferben eingesetzt hat, einen Anhaltspunkt für seine Wirtschaftsfähigkeit erblickt, so hat es diese Gesichtspunkte doch nicht allein für entscheidend erachtet, sondern darüber hinaus maßgebende Bedeutung dem Umstand beigemessen, daß Hinrich Sch^p den Hof seiner Ehefrau, der bis zu dem Jahre 1958 fast die gleiche Größe wie der väterliche Hof hatte, jahrzehntelang bewirtschaftet hat, ohne daß Bedenken gegen seine Wirtschaftsfähigkeit bekannt geworden sind* Diese Beurteilung läßt eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats nicht erkennen. Das gleiche gilt für die vom Beschwerdegericht bejahte finanzielle Wirtschaftsfähigkeit des Hinrich Sch^P, die das Oberlandesgericht vor allem deshalb für gegeben hält, weil Hinrich Sch^p über vier Jahre lang den Hof als Vorerbe innegehabt habe, ohne dabei nennenswerte Schulden zu machen. Es stellt jedoch keine Abweichung von den angeführten Entscheidungen dar, wenn das Oberlandcsgc-richt aus dem späteren Verhalten des Hinrich Sch^p Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten -3m'Zeitpunkt des Erbfalles gezogen hat.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
HofOberlandesgerichtSch^pErblasserBeschlußHermannHinrichWirtschaftsfähigkeit

Volltext der Entscheidung

2025 020
BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 22/67	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Einziehung eines Hoffolgezeugnisses und Feststellung des Hofvorerben«.
Beteiligte^
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Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwalt
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Dor Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftsaachen in der Sitzung vom 20«, Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Augustin und der Bundosrichtor Dr. Piepenbrock und Br. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Raither beschlossen:
Bio Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3« Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - dos Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. März 1967 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner Hans Hermann Schpp die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdever-fahren wird auf 75-000 BM festgesetzt.
Gründe :
I.
Ber am 18. Juli 1959 im Alter von 93 Jahren verstorbene Bauer Hermann Friedrich Scbpp (Erblasser) war Eigentümer des im Grundbuch von W^pp^pp Band 82 Bl« 2789 eingetragenen Hofes in Größe von rund 50 ha mit einem Einheitswert 109 700 BM. Aus seiner Ehe mit Margartha Sch^BP geb.	^ie am 5- Bezember 1948 verstarb, sind drei
 Söhne namens Carl, Hinrich (Beteiligter zu 2) und Hermann (Beteiligter zu 1 und Antragsteller) hervorgegangen. Carl und Hinrich Sch^P heirateten in fremde Höfe ein. Hermann
 
SchpJ “blieb auf dem väterlichen Hof, den ihm der Erblasser im Jahre 1935 verpachtete» Er war verheiratet mit Frieda Sch^p gob. ?p|pfe und hat aus dieser Ehe, die im Jahre 1954 aus seinem überwiegenden Verschulden geschieden wurde, eine Tochter namens Helga (Beteiligte zu 4) und einen Sohn namens Hans Hermann (Beteiligten zu 3)o Hermann Sch^p erlitt als Pächter des Hofes Verluste» Er nahm einen Bankkredit auf, für den sein Vater sich verbürgte. Durch Vertrag vom 23* Dezember 1953 verzichtete Hermann Sch^p gegenüber seinem Vater auf das gesetzliche Erbrecht einschließlich des Hoferbrechts» Ausgenommen von dem Verzicht blieb das Erbrecht seines Sohnes Hans Hermann. Im Zusammenhang mit der Entgegennahme des Erbverzichts sicherte der Erblasser seinen Sohn Hermann eine Geldrente zu» Anfang 1954 verpachtete or den Hof an den Landwirt Hpp. Durch Schreiben vom 17.
März 1955 focht Hermann Schpp den Erbverzichtsvertrag an. Am 4. Februar 1956 schloß der Erblasser mit seinem Sohn Hinrich und seinem damals noch minderjährigen Enkel Hans Hermann einen Erbvertrag, in dem er Hinrich Sch^p zu dem Hofvorerben und Hans Hermann SchPP zu dem weiteren Hoferben bestimmte. Letzterer sollte die Nacherbfolge mit dem Ablauf des 28. Februar 1966 antreten. Vorausotzung für die Nacherbfolge war, daß Hans Hermann Sch^p bis dahin hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig und im Zeitpunkt des Anfalles der Nacherbschaft wirtschaftsfähig war. Hermann Sch^P focht den Erbvertrag am 18.
Juli I960 durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht
 an, während Carl Sch^p durch Erklärung vom 7o September I960 die Erbschaft nach seinem Vater aus-schlug.
 
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) erteilte dem Beteiligten Hinrich Sch^p auf seinen Antrag gemäß dem Erbvertrag am 21. November I960 ein Hoffolgozeugnio, das ihn als Hofvorerben und den Beteiligten zu 3 als Hofnachcrbcn auswies (3 LwH 44/60 AG wp|pm|^) • Die Beschwerde des Beteiligten Hermann Schpp v/ies das Ober-landesgericht mit der Maßgabe zurück, daß das Hoffolgo-zougnis hinsichtlich der Voraussetzungen des Eintritts der Nacherbfolge nach Maßgabe des Erbvertrages zu ergänzen sei» Hermann Sch^p beantragte nunmehr, das Hoffolge-zeugnis wegen Unrichtigkeit einzuziehen. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) wies diesen Antrag zurück (4 LwH 24/63 AG Heide). Die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Durch Übergabevertrag vom 22./28. Juni 1963 hat Hinrich Sch^p den Hof an den Beteiligten zu 3 übertragen.
Im gegenwärtigen Verfahren hat Hermann Schpp erneut die Einziehung des Hoffolgezeugnisses und ferner die Feststellung beantragt, daß er selbst Hoferbe geworden sei. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat diese Anträge abgewiesen, das Oberlandesgericht die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und auf den Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 festgestellt, daß Hinrich Sch^p mit dem Tode seines Vaters Vorerbe geworden, zu dem weiteren Hof erben Hans Hermann Sch|^p bestimmt worden sei und daß die weitere Hoferbfolge mit dem Tode des Hofvorerben, spätestens aber mit dem Ablauf des 28. Februar 1966 habe eintreten sollen, sofern der weitere Hoferbe wirtschaftsfähig und bis dahin hautpberuflich in der Landwirtschaft tätig sein würde. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seine bisherigen Anträge v/eiter verfolgt. Der Beteiligte zu 3) bittet um Zurückweisung des Rechtsmittolß---
 
Ho
 Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesge-richt nicht zugelassen ist (§24 Abs» 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Boschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründving angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abge-wichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht.
1 . Das Oberlandesgericht hält das dem Erbvertrag vom 4. Februar 1956 entsprechende Hof folge Zeugnis für richtig. Es führt dazu aus: Eine formlos wirksame Bestimmung des Antragstellers zu dem Hof erben, die dem Abschluß des Erbvertrages entgegengestanden hätte, liege nicht vor. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Erblasser sich an Hermann Sch^p als Hof erben habe binden wollen oder daß Hermann Sch^p als Pächter für den Hof Opfer in einem Maß erbracht hätte, die für eine formlose Bindung des Erblassers ausreichen könnten. Der Pachtzins sei recht niedrig gewesen. Verbesserungen des Hofes seien auch dem Pächter zugute gekommen, der bei Beendigung des Pachtverhältnisses eine Entschädigung erhalten habe. Selbst wenn indessen ein Bindungswille des Erblassers und besondere Opfer des Beteiligten Hermann Sch^P zu bejahen wären, würde sich das Ergebnis nicht ändern; denn dann hätte der Erblasser sich aus wichtigem Grunde von der Bindung losgesagt. Dies sei durch die Beendigung des Pachtverhältnisses, die anderweitige Verpachtung des Hofes und besonders eindeutig durch den Antrag des Erblassers auf Genehmigung eines mit seinem Sohn Hinrich geschlossenen Hofübergabevertrages geschehen. Der wichtige Grund habe in den inzwischen eingetretenen Verhältnissen von Hermann SchpP
 
gelogen» Dieser habe als Pächter mit Verlust gearbeitet. Wenn der Mißerfolg auf Veruntreuungen seiner Ehefrau zurückzuführen sei, so müsse Hermann Sch^P sich entgegen-halten lassen, daß er solche Vorgänge nicht verhindert habe. Durch die Scheidung seiner Ehe habe er die Arbeitskraft der Ehefrau verloren, die er für den landwirtschaftlichen Betrieb um so mehr gebraucht habe, als er selbst infolge von Darmverwachsungen und Bauchoperationen nur beschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Eine unglückliche seelische Haltung des Antragstellers, die sich zunächst den nahen Angehörigen und besonders dem Erblasser offenbart habe, sei bald darauf auch in zahlreichen von ihn veranlaßten Verfahren vor Gerichten und anderen Behörden erkennbar geworden, in denen Hermann Sch^p die Grenzen üblicher Rechtsverfolgung weit überschritten habe. Hinzu komme, daß der Erbverzichtsvertrag dem Erblasser die Überzeugung habe vermitteln dürfen, daß Hermann Sch^p der Hoffnung, selbst Hoferbe zu v/erden, entsagt habe. Daß die Beteiligten den Erbverzichtsvertrag nur zu dem Schein geschlossen hätten, sei nicht bewiesen. Es möge zwar beim Abschluß des Vertrages berücksichtigt worden sein, daß etwaige Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau durch einen Erbverzicht vermieden werden könnten. Solche Ansprüche hätten aber nicht verhindert werden können, wenn die Vertragsteile ihre Erklärungen nur zu dem Schein abgegeben hätten. Dio vom Antragsteller erklärte Anfechtung des Erbverzichtsvertrages hält das Oberlandesgericht für unbegründet, weil nicht ersichtlich sei, inwiefern der Erblasser den Antragsteller arglistig getäuscht haben sollte. Der Erbvertrag sei auch nicht infolge Anfechtung unwirksam; denn Hermann Sch^^sei, da ihm andere Personen als Hoferben vorgingen, nicht anfochtungsberechtigt gewesen. Ein weiterer Grund für den Widerruf einer etwaigen formlosen Hofzusagc habe sich beim Abschluß des Erbvertrages
 
vom 4. Februar 1956 dadurch ergeben, daß der Erblasser den Sohn des Antragstellers zu dem Hofnacherben bestimmt habe.
Das Beschwerdegericht hat die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten Hinrich Sch^p) für den Zeitpunkt des Erbfalles bejaht. Es sei, so führt das Oberlandesgericht aus, davon auszugehen, daß jeder körperlich und geistig gesunde Bauernsohn, der auf dem väterlichen Hof auf gewachsen sei und ständig in der Landwirtschaft gearbeitet habe, in der Hegel auch in der Lage sei, den Hof zu bewirtschaften. Diese Voraussetzungen seien bei Hinrich Sch(^ gegeben. Er habe darüber hinaus auch jahrzehntelang den etwa 45 ha großen Hof seiner Ehefrau bewirtschaftet. Demgemäß habe Hermann Sch^^ auch gegen die technische Wirtschaftsfähigkeit seines Bruders keine ernstlichen Einwendungen erhoben. Dagegen habe er im gegenwärtigen Verfahren Zweifel an seiner finanziellen Wirtschaftsfähigkoit geäußert. Nach Erörterung der Wirtschaftsführung des Beteiligten Hinrich Sch^P auf dem Hof seiner Ehefrau, von dem im Jahre 1958 rund 30 ha verkauft worden seien, hält das Beschwordegericht ein finanziell unvertretbares Verhalten des Hinrieh Sch^P nicht für gegeben. Seine Einsetzung zu dem Hofvorerben lasse darauf schließen, daß der Erblasser an seiner Wirtschaftsfähigkeit keinen Zweifel gehabt habe. Entscheidend für die finanzielle Wirtschaftsfähigkeit von Hinrich Sch^pl sei der Umstand, daß Hinrich Sch^p vom Tode des Erblassers ab bis zur Übergabe des Hofes an Hans Hermann Sch^^ im Herbst 1963 den Hof als Vorerbe innegehabt habe, ohne dabei nennenswerte Schulden zu machen. Daß die Gebäude des Hofes sich damals in einem sehr mangelhaften Zustand
 
befunden hätten, könne Hinrich Sch^p) nicht zur Last gelegt werden, weil die wesentlichen Mängel auf Versäumnisse aus der Zeit vor dem Erbfall beruht hätten,
2. Die Hechtsbeschwerde führt eine Anzahl von Entscheidungen an, von denen das Beschwerdegericht abgowi-chen sein soll,
a) Soweit das Oberlandesgericht die Wirksamkeit einer bindenden Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferbon verneint hat, macht die Rechtsbeschwerde Abweichungen von den Beschlüssen des Senats vom 5» Februar 1957 (V BLw 37/56, BGHZ 23, 249) und 9. Februar 1955 (V BLw 59/54, RdL 1955» 109) geltend. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß nach der Rechtsprechung des Senats die Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge nicht schon mit der Begründung verneint werden kann, der Erblasser habe sich nicht binden wollen; vielmehr ist für eine wirksame Hofzusage ein schlüssiges Verhalten der Beteiligten ausreichend. Die Frage, ob das Beschwerdogericht, soweit es für die Wirksamkeit einer formlosen Hofzusage einen Bindungswillen des Erblassers und besondere Opfer des Antragstellers trotz seiner langjährigen Tätigkeit auf dem Hof für erforderlich gehalten hat, von dem Beschluß des Senats vom 5. Februar 1957 ab-gewichen ist, kann offen bleiben, da eine etwaige Abweichung in diesen Punkten für die angefochtene Entscheidung nicht ursächlich ist. Wenn nämlich die Entscheidung des Beschv/erdegerichts auf zwei verschiedene Gründe gestützt ist und nur bei einem dieser Gründe eine Abweichung vorliegt, so beruht die Entscheidung nicht auf der Abweichung (Beschluß des Senats vom 11. Dezember 1956, V BLw 43/56, RdL 1957, 76). Um einen solchen Fall handelt es sich hier;
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denn das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, daß,.wenn eine Bindung des Erblassers an den Antragsgegner, als Hoferhon oingetroten sein sollte, der Erblasser sich von dieser Bindung aus wichtigem Grunde losgesagt habe» Der Senat hat bereits im Beschluß vom 16. Februar 1954 (V BLw 60/63, BGHZ 12, 286, 308) zu dem Ausdruck gebracht, daß eine einmal eingetretene Bindung des Erblassers wieder entfallen kann, wenn nach Lage des Falles für die Wahl eines anderen Hofnachfolgers gewichtige Gründe vorhanden sind. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß der Erblasser berechtigt gewesen sei, bei Vorliegon eines wichtigen Grundes sich von einer Bindung an den Antragsteller als Hoferben loszusagen, steht danach im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, von der das Oberlandesgericht nicht dadurch abgewichen ist, daß es einen wichtigen Grund für die Lossagung des Erblassers von einer etwaigen bindend gewordenen HoferbenbeStimmung des Antragstellers in dessen Verhältnissen erblickt hat. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, der den Erblasser zu dem Widerruf einer bindend gewordenen HofZusage berechtigt, läßt sich nicht allgemein sagen und unterliegt im wesentlichen der tatrichterlichen Beurteilung.
Ob die Ausführungen, mit denen das Beschwerdegericht den Fortfall einer Bindung des Erblassers begründet, recht lieh zu beanstanden sind, kann nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden. Bei der Würdigung des Erbverzichtsvertrages handelt es sich im übrigen um zusätzliche Erwägungen, auf denen der angefochtone Beschluß nicht beruht. Infolgedessen kann die Zulässigkeit der Rechtsboschwerde auch nicht damit begründet werden, das Oberlandesgoricht sei von den in der Rcchtsbeschwcrdobe-gründung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
10
(BGHZ 36, 84, 88; 21, 378, 382; 37, 319) dadurch abge-wichon, daß es die Scheinnatur des Erbverzichtsvertrages verneint und die Möglichkeit, daß ein Erbverzichtsvertrag auflösend bedingt sein könne, nicht untersucht habe*
b) Soweit das Oberlandesgericht die Wirtschaftsfähigkeit von Hinrich Sch^^ bejaht hat, nacht die Hechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht sei von einen Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 3, 97) und von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen, Bei den letzteren Entscheidungen handelt es sich um die Beschlüsse des Senats vom 11» Juli 1961 (V BLw 26/60, RdL 1961, 264), 29* April 1952 (V BLw 112/51, RdL 1952, 270), 20* Februar 1951 (V BLw 121/49, RdL 1951, 216) und 7- Dezember 1954 (V BLw 53/54, RdL 1955, 84).
Die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfall ist im wesentlichen Tatfrage, Da die Abweichung im Sinn des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG die abweichende Beantwortung einer Rechtsfrage bedeutet, kommt bei der Entscheidung über die Wirtschaftsfähigkoit die Abweichungsrechtsbeschwerde in der Regel nur dann in Betracht, wenn es sich um den Begriff der Wirtsehaftsfähigkeit, insbesondere um die grundsätzlich an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen handelt. In dieser Hinsicht liegt jedoch keine Abweichung vor. Richtig ist, daß, v/ie die Rcchts-beschwerde ausführt, nach der Rechtsprechung des Senats bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist und daß dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn der Erblasser einen Hoferben eingesetzt hat. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses enthält jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß das Oberlandcsge-richt bei der Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit von Hinrich Sch^l einen milden Maßstab angelegt habe. Wenn auch das
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Beschwerdegericht davon ausgeht, daß jeder körperlich und geistig gesunde Bauernsohn, der auf dem väterlichen Hof aufgewachsen ist und ständig in der Landwirtschaft gearbeitet hat, in der Regel zur Bewirtschaftung des Hofes in der Lage sei, und weiter in der Tatsache, daß der Erblasser seinen Sohn Hinrich als Hoferben eingesetzt hat, einen Anhaltspunkt für seine Wirtschaftsfähigkeit erblickt, so hat es diese Gesichtspunkte doch nicht allein für entscheidend erachtet, sondern darüber hinaus maßgebende Bedeutung dem Umstand beigemessen, daß Hinrich Sch^p den Hof seiner Ehefrau, der bis zu dem Jahre 1958 fast die gleiche Größe wie der väterliche Hof hatte, jahrzehntelang bewirtschaftet hat, ohne daß Bedenken gegen seine Wirtschaftsfähigkeit bekannt geworden sind* Diese Beurteilung läßt eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats nicht erkennen. Das gleiche gilt für die vom Beschwerdegericht bejahte finanzielle Wirtschaftsfähigkeit des Hinrich Sch^P, die das Oberlandesgericht vor allem deshalb für gegeben hält, weil Hinrich Sch^p über vier Jahre lang den Hof als Vorerbe innegehabt habe, ohne dabei nennenswerte Schulden zu machen. Die Feststellung bezieht sich zwar auf die Zeit nach dem Erbfall. Es stellt jedoch keine Abweichung von den angeführten Entscheidungen dar, wenn das Oberlandcsgc-richt aus dem späteren Verhalten des Hinrich Sch^p Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten -3m'Zeitpunkt des Erbfalles gezogen hat. Ob das Beschwerdegericht noch weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen, kann nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden.
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3* Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb, da eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs, 2 Nr, 1 LwVG nicht vorliegt, ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34, 45 Lv/VG.
Dr, Augustin
 Dr. Pieponbrock
 Dr, Grell