hat sie ausgeführt, der Käufer bewirtschafte einen Hof in BBBi« Dieser Hof liege 25 bis 30 km von der gekauften Besitzung entfernt* Das habe zur Polge, daß eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke nicht gewährleistet sei* Darüberhinauo bedeute der Erwerb durch den Käufer insbesondere deshalb eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens, weil ein Landwirt, dessen Hof keine ausreichende Existenz bilde und dringend der Aufstockung bedürfe, an Erwerb der verkauften Grundstücke interessiert sei* IIo Die Rechtöbeschwerde ist* da sie vom Oberlandesgericht nicht zugolassen ist und auch keiner der Fälle des § 24 AbSo 2 Nr» 2 LwVG vorliegt* nur zulässig* wenn das Cber-landesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs, 2 Nr» 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht» Biese Voraussetzungen sind nicht gegeben» a) Bas Oberlandesgericht meint* die Genehmigung sei nach § 9 Abs» 1 Nr» 1 GrdstVG zu versagen» Es könne dahingestellt bleiben* ob der Rechtsbeschwordeführer Landwirt im Hauptberuf sei» Her Erwerb durch den Käufer führe jedenfalls zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens* weil der Eigentumserwerb eine ungerechtfertigte Anhäufung von Grundbesitz in einer Hand und eine Kapitalanlage für den Käufer dcrstellc» Zwar sei ihm zuzugeben* daß er bis jetzt noch keinen landwirtschaftlichen Grundbesitz zu eigen habe» Es sei jedoch davon aussugehen* daß er einmal den llof seiner Hutter zu Eigentum erhalten werde» Der Hof der Mutter sei an sich nicht groß« Es könne aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß das gekaufte land rund 25 bis 50 km von Hof in entfernt liege, deshalb eine rationelle betriebswirtschaftliche Verbindung beider Besitzungen nicht hergestellt werden könne und der Käufer eine solche Verbindung nach der Überzeugung des Senats auch gar nicht erstrebe« Der Erwerb solle vielmehr nur der Vermögens anlage dieneno Der Rechtsbeschwerdeführer trage zwar vor, er wolle auf den gekauften Land das für seinen Abmelkbetrieb benötigte Vieh selbst aufziehen« Biese Angabe halte der Senat, selbst wenn der Käufer diese Absicht verwirklichen wollte, nicht für den ausschlaggebenden Beweggrund, zu demal bei eigener Aufzucht der Rinder die durchschnittliche Jahres-milchleistung gegenüber der vom Käufer zur Zeit erreichten Milchleistung erheblich geringer sein würde und somit ein wirtschaftlicher Anreiz, so zu verfahren, nicht bestehe« Einen bedeutenden Anhaltspunkt für den Zweck, Kapital anzu-legen, sehe der Senat darin, daß der Käufer schon mit Rücksicht auf seine Tätigkeit als Viehversicherungsagent seinem jetzigen landwirtschaftlichen Eetricb nicht voll zur Verfügung stehe, wie der Geschäftsführer der Kreisstclle der Lendwirtschaftskammer bereits in einem im Jahre 1962 erstatteten Gutachten ausgeführt und auch vor dem Senat noch einmal bestätigt habe» Darüber hinaus stünden dem Käufer keine Familienangehörigen als Arbeitskräfte zur Verfügungen Von seiner Ehefrau, die an einer schweren Krankheit leide, lebe er getrennte Abkömmlinge, die den Käufer in seinem Betrieb unterstüzten könnten, seien nicht vor-handen* Die Bewirtschaftung des rund 11 ha großen mütterlichen Hofes müsse ausschließlich mit fremden Arbeits~ kräften durchgeführt worden« Aus diesen Gründen sei es höchst unwahrscheinlich, daß sich der Käufer aus echtem Interesse, seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu vergrößern. ob der Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Hr» 1 GrdstVG gegeben ist, weil, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, eine sachliche Änderung mit der von Art, III Nr, 5 b BrMilRegVO Nr, 84 abweichenden Passung des § 9 Abs» 1 Nr, 1 GrdstVG nicht herbeigeführt werden sollte (vgl» Beschluß des Senats vom 12, Februar 1963, V BLw 29/62 RdL, 1963, 90, 93). Die Rechtsbeschwerde führt aus* der Bundesgerichtshof habe aaO den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken als Kapitalanlage angesehen, wenn der Käufer "schon eine eigene landwirtschaftliche Besitzung bewirtschafte", die als Lebensgrundlage ausreichec Bas Beschwerdegericht habe in dem Kauf des Rechtsbeschwerdeführers eine Kapitalanlage erblickt, obwohl er keinen eigenen landwirtschaftlichen Besitz habe. Der Senat hat also nicht die Auffassung vertreten, daß von einer Kapitalanlage u,a, nur gesprochen werden dürfe, wenn der Erwerber "schon eine eigene landwirtschaftliche Besitzung bewirtschafte", Da jene Entscheidung des Bundesgerichtshofs es nicht auf das Eigentum, sondern auf die eigene Bewirtschaftung abstellt, weicht die Begründung des Beschwerde- Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Beschluß vom 5o Juni 1962 eine ungesunde Bodenverteilung und unwirtschaftliche Zerschlagung bei Veräußerung einer 2,25 ha großen Parzelle an neun verschiedene städtische Käufer für Y/ochenend-zweckc angenommen und in der Begründung zu dem Begriff der Kapitalanlage ausgeführt, er setze nicht voraus, daß Geld zu spekulativen Zwecken oder zur Erzielung eines sonstigen materiellen Nutzens angelegt werde» Es komme auch nicht darauf an, ob der Käufer über ein erhebliches Vermögen verfüge» Für den Begriff der Kapitalanlage genüge es, wenn der Investierende Geld außerhalb seiner Berufsintcressen zur Erhaltung des Wertes des investierten Geldes anlege« (In seinem früheren Beschluß vom 12» Hai 1959 hat sich das Oberlandesgericht insoweit zu dem Begriff der Kapitalanlage ähnlich auogedrückt, sie sei bereits dann gegeben, wenn eine Kapitalinvestierung zur Erhaltung des Wertes des investierten Kapitals außerhalb des Unternehmens und der Berufsinteressen des Investierenden erfolge)o Bas ist unzulässig«, Eei Prüfung der Abweichung ist von den Feststellungen des Beschwerdegerichts auszugehen» Ob die Feststellungen etwa rechtlich beanstandet werden müssen, ist für die Frage der Abweichung ohne Bedeutung» Hierauf darf erst eingegangen werden, wenn die Zulässigkeit der Rochtsbeschwerde feststeht» Im übrigen ist für den Vorwurf unzureichender Aufklärung und fehlerhafter Würdigung des Sachverhalts zu bemerken: Art und Umfang der Ermittlungen richten sich nach der Lage des einzelnen Falles (§9 LwVG, §12 FGG)o Das Gericht entscheidet darüber nach freiem Ermessen» Nach dem Grundsatz der Amtsermittlung hat das Gericht alle zur Aufklärung dienlichen Beweise zu erheben» Eine Aufklärungsund Ermittlungspflicht kann dem Gericht aber nur auferlegt werden, soweit der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung sich aufdrängender Gestaltungcmöglichkeiten dazu Anlaß gibt (EGHZ 16, 378, 383p 584; 40, 54, 57). Damit erweist sich die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe zu § 9 Abs» 1 Nr» 1 GrdstVG, soweit es sich darum handelt, daß der Landerwerb für den Käufer eine Kapitalanlage darstellt, eine andere Rechtsauffascung als die angezogenen Entscheidungen vertreten? Hier hat das Oberlandesgericht zwei verschiedene Begründungen (ungerechtfertigte Anhäufung von Grundbesitz in der Hand des Erwerbers und Ankauf zun Zwecke der Kapitalanlage) gegeben, von denen jede für sich allein die Entscheidung zu tragen vermag. c) Mit dem Hinweis darauf, daß sogar bei Personen, die Landwirtschaft nicht im Hauptberuf betreiben, der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke förderungswürdig sein könne, wenn er zur Bildung oder Stärkung eines Musterbetriebs diene, dessen Ergebnisse für die Landwirtschaft von Bedeutung Geien, führt der Rechtsbesehwerdeführer Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und von Oberlandes-gcrichten an (S„ 17 der Rechtsbeschwerdebegründung), von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll* weil es nicht berücksichtigt habe* daß er, der Erwerber, aus dem Hof seiner Hutter, der früher sehr schlecht bewirtschaftet gcv;esen sei, einen Musterbetrieb gemacht habe und deshalb anzunehnen sei, daß er auch aus dem von ihm ange-kauften Hof einen Musterbetrieb machen werde* Ferner hat nach Ansicht der Eechtsbeschwerde das Cberlandesgericht insoweit seine Ermittlungspflicht verletzt«.
V BLw 22/64
2186 005
✓
Beschluß
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages vom 13« August 1962p UR Nr« 249/62 des Notars in Si
Beteiligte^
1o derLandwirt Heinz W
BflBBweg flP 9
Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerde führer.
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt ZflBft in
2e der Landwirt Hugo Bl
Antragsteller und Beschwerdeführer,
in S
Nr,
- vertreten durch Rechtsanwalt ZI
3« Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft Ri
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
GmbH in
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17« -Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Augustin, der Bundesrichter Br« Piepenbrock und Br« Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und Lindemann
beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. März 1964 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen«
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 70 OCO BM festgesetzt«
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G r ü n d e
Am 13» August 1962 verkaufte der Landwirt Hugo l\{ seinen im Grundbuch von H^PHHl Band ^ Blatt 474 eingetragenen 9,33,86 ha großen Grundbesitz Nr» 0, bestehend aus der Hofstelle nebst Garten und Grünland an den Landwirt Heinz um 70 000 BIT« Der Käufer
übernahm die eingetragene Belastung in Höhe von 17 500 DM in Anrechnung auf den Kaufpreis und das für die Mutter des Verkäufers eingetragene Leibzuchtsrecht*
Der Käufer ist Pächter eines 10,20 ha großen
Hofes seiner Mutter? der am Stadtrand von zwischen den Städten und gelegen ist« Auf
diesem Hof, der 6,45 ha Ackerland und 3,25 ha Grünland hat, werden zur Zeit 18 Milchkühe, einige Rinder und Mastschweine gehalten* Heben seiner Tätigkeit als Pächter ist der Käufer Generalvertreter für die Z^B^Tersichcrung auf Gegen-* seitigkeit in H( —
Die Genehmigungsbehörde hat dem Notar der Vertragspartner fristgerecht am 19. Oktober 1962 die Erklärung der Sicdlungsgesellschaft über die Ausübung des Vor-
kaufsrechts zugestellt * Zur Begründung, warum die Genehmigung nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre? hat sie ausgeführt, der Käufer bewirtschafte einen Hof in BBBi« Dieser Hof
liege 25 bis 30 km von der gekauften Besitzung entfernt* Das habe zur Polge, daß eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke nicht gewährleistet sei* Darüberhinauo bedeute der Erwerb durch den Käufer insbesondere deshalb eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens, weil ein Landwirt, dessen Hof keine ausreichende Existenz bilde und dringend der Aufstockung bedürfe, an Erwerb der verkauften Grundstücke interessiert sei*
Die Vertragspartner haben rechtzeitig um gerichtliche Entscheidung nachgesucht0 Sie haben ihre Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht folgendermaßen begründet: Der vom Käufer bewirtschaftete Ilof sei zu klein und bedürfe dringend der Aufstockung« In der Nähe des Pachthofes könne kein Land hinzuerworben werden« Seit Jahren müsse der Käufer zur Aufzucht von Jungvieh Weideland in Ostfrieoland pachten«
Auf dem Pachthof befinde sich außerdem keine Scheune, die als ausreichend angesehen werden könne« Der Bau einer neuen Scheune sei mit Rücksicht auf die Baubeschränkungen nicht zulässig« Schließlich müsse damit gerechnet werden, daß der Pachthof des Käufers, der auf der Grenze zwischen den Städten und liege, bald einer städtischen Bebauung
weichen müsse« Aus diesem Grund habe sich der Käufer entschlossen, in Kürze seinen Wohnsitz nach zu ver-
legen« Dabei gehe es ihm wirklich um die Sicherung seiner Existenz, keineswegs um eine Kapitalanlage« Das könne schon aus den Umständen entnommen werden, daß er den Hof trotz seines schlechten Zustandes - es fehle noch die Wasserleitung - zu einem hohen Preis angekauft habe« Der gekaufte Hof, der allerdings nur zur Viehhaltung geeignet sei, könne bei richtiger Bewirtschaftung durchaus eine ausreichende Ackernahrung bieten« Die Entfernung zwischen dem Pachthof und der angekauften Besitzung spiele heute keine entscheidende Rolle und habe auf eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung keinen Einfluß«
Das Landwirtschaftsgericht hat die Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts zurückgewiesen«
Dagegen haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Kach Anhörung der Antragsteller, der Vertreter
dor beteiligten landwirtschaftsbehörderi und der Vorkaufsberechtigten sowie nach Besichtigung der Höfe und das Oberlandesgericht das Hechtsmittel
mit der Begründung zurückgewiesen* die Veräußerung des Hofes an bedeute eine ungesunde Verteilung des
Grund und Bodens«
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Käufers* mit der er den Antrag auf Genehmigung weiter verfolgt»
IIo
Die Rechtöbeschwerde ist* da sie vom Oberlandesgericht nicht zugolassen ist und auch keiner der Fälle des § 24 AbSo 2 Nr» 2 LwVG vorliegt* nur zulässig* wenn das Cber-landesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs, 2 Nr» 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht» Biese Voraussetzungen sind nicht gegeben»
a) Bas Oberlandesgericht meint* die Genehmigung sei nach § 9 Abs» 1 Nr» 1 GrdstVG zu versagen» Es könne dahingestellt bleiben* ob der Rechtsbeschwordeführer Landwirt im Hauptberuf sei» Her Erwerb durch den Käufer führe jedenfalls zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens* weil der Eigentumserwerb eine ungerechtfertigte Anhäufung von Grundbesitz in einer Hand und eine Kapitalanlage für den Käufer dcrstellc» Zwar sei ihm zuzugeben* daß er bis jetzt noch keinen landwirtschaftlichen Grundbesitz zu eigen habe» Es sei jedoch davon aussugehen* daß er einmal den llof seiner Hutter zu Eigentum erhalten werde» Der Hof der
Mutter sei an sich nicht groß« Es könne aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß das gekaufte land rund 25 bis 50 km von Hof in entfernt liege, deshalb eine
rationelle betriebswirtschaftliche Verbindung beider Besitzungen nicht hergestellt werden könne und der Käufer eine solche Verbindung nach der Überzeugung des Senats auch gar nicht erstrebe« Der Erwerb solle vielmehr nur der Vermögens anlage dieneno Der Rechtsbeschwerdeführer trage zwar vor, er wolle auf den gekauften Land das für seinen Abmelkbetrieb benötigte Vieh selbst aufziehen« Biese Angabe halte der Senat, selbst wenn der Käufer diese Absicht verwirklichen wollte, nicht für den ausschlaggebenden Beweggrund, zu demal bei eigener Aufzucht der Rinder die durchschnittliche Jahres-milchleistung gegenüber der vom Käufer zur Zeit erreichten Milchleistung erheblich geringer sein würde und somit ein wirtschaftlicher Anreiz, so zu verfahren, nicht bestehe«
Einen bedeutenden Anhaltspunkt für den Zweck, Kapital anzu-legen, sehe der Senat darin, daß der Käufer schon mit Rücksicht auf seine Tätigkeit als Viehversicherungsagent seinem jetzigen landwirtschaftlichen Eetricb nicht voll zur Verfügung stehe, wie der Geschäftsführer der Kreisstclle der Lendwirtschaftskammer bereits in einem im Jahre
1962 erstatteten Gutachten ausgeführt und auch vor dem Senat noch einmal bestätigt habe» Darüber hinaus stünden dem Käufer keine Familienangehörigen als Arbeitskräfte zur Verfügungen Von seiner Ehefrau, die an einer schweren Krankheit leide, lebe er getrennte Abkömmlinge, die den Käufer in seinem Betrieb unterstüzten könnten, seien nicht vor-handen* Die Bewirtschaftung des rund 11 ha großen mütterlichen Hofes müsse ausschließlich mit fremden Arbeits~ kräften durchgeführt worden« Aus diesen Gründen sei es höchst unwahrscheinlich, daß sich der Käufer aus echtem Interesse, seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu vergrößern.
zun Erwerb entschlossen habe«. Pur den Erwerb zu dem Zwecke der Vermögensanlage spreche auch noch die Tatsache? daß der Käufer über ein nicht unbeachtliches sonstiges Vermögen verfüge? wie er bei seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt habe» 3r besitze zu Alleincigentum zwei städtische Haus-grundstücke; daneben sei er an dem Nachlaß seines Vaters beteiligt? zu dem sieben größere Häuser und ein größeres Geschäftshaus sowie Ziegoloigolände gehören» Schließlich sei er Alleinerbe seines Cnkels,:der in Argentinien ein erhebliches Vermögen hinterlassen hat«, Bei diesen Verhältnissen könne der Käufer? der aus seinem umfangreichen nichtlandwirtschaftlichen Besitz nicht unerhebliche Einnahmen haben dürfte und mit großer Wahrscheinlichkeit Eigentümer des seiner Kutter gehörenden Hofes werde? auf den Erwerb der 9 ha großen Besitzung nicht angewiesen sein und vermöge auch ein berechtigtes Erwerbsinteresse nicht derzutun.
Soweit das Beschwerdegericht angenommen hat? der Erwerb diene den Rechtsbeschwerdeführer ausschließlich als Kapitalanlage, führt die Rechtsbeechwcrde: Entscheid ungen des*Bundesgerichtshofs und verschiedener Oberlandesgerichte an? von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein solle. Es handelt sich un den Beschluß des Senats vom 29«, April 1952 (V BLw 43/51, BGHZ 6, 35) sowie um die Entscheidungen des Ober-Icndesgcrichts Celle vom 12. Kai 1959 (7 Y/Lw 118/59, RdL I960, 322) und vom 5. Juni 1962 (7 V/Lw 23/62? RdL 1962, 266).
Die angeführten Beschlüsse nehmen zu der Präge Stellung, wann eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Rahmen des Art. III ICr«, 5 b BrMilRegVO Kr«, 84 vorliegt« Die in der Rechtsprechung zu jener Gesetzesbestimmung entwickelten Grundsätze sind auch bei der Prüfung zu berücksichtigen? ob der Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Hr» 1 GrdstVG gegeben
ist, weil, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, eine sachliche Änderung mit der von Art, III Nr, 5 b BrMilRegVO Nr, 84 abweichenden Passung des § 9 Abs» 1 Nr, 1 GrdstVG nicht herbeigeführt werden sollte (vgl» Beschluß des Senats vom 12, Februar 1963, V BLw 29/62 RdL, 1963, 90, 93). Ec kann deshalb davon ausgegangen werden* daß bei einer unterschiedlichen Auslegung der Begriffe "ungesunde Verteilung der Bodennutzung" und "ungesunde Verteilung des Grund und Bodens" in der Hegel eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs, 2 I<r, 1 LwVG gegeben ist.
Die Rechtsbeschwerde führt aus* der Bundesgerichtshof habe aaO den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken als Kapitalanlage angesehen, wenn der Käufer "schon eine eigene landwirtschaftliche Besitzung bewirtschafte", die als Lebensgrundlage ausreichec Bas Beschwerdegericht habe in dem Kauf des Rechtsbeschwerdeführers eine Kapitalanlage erblickt, obwohl er keinen eigenen landwirtschaftlichen Besitz habe.
Demgegenüber ist festzuhalten, daß der Senat im Beschluß vom 29, April 1952 (aaO S, 46) erklärt hat, in der Regol sei eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung zu bejahen, wenn ein Grundstückserwerber bereits Landbesitz "in eigener Bewirtschaftung" und damit eine ausreichende Lebensgrundlage habe. Ferner hat der Senat ausgesprochen, ein Erwerb durch Nichtlandwirte sei zu verhindern, weil solche Landkäufe Kapitalanlagen darotcllten. Der Senat hat also nicht die Auffassung vertreten, daß von einer Kapitalanlage u,a, nur gesprochen werden dürfe, wenn der Erwerber "schon eine eigene landwirtschaftliche Besitzung bewirtschafte", Da jene Entscheidung des Bundesgerichtshofs es nicht auf das Eigentum, sondern auf die eigene Bewirtschaftung abstellt, weicht die Begründung des Beschwerde-
A
gerichts von dem Beschluß des Senats in diesem Punkt nicht ab, sie geht vielmehr von ihr aus. Im übrigen steht hier nicht ein Erwerb durch einen Nichtlandwirt, sondern durch einen Landwirt zur Erörterung, bei dem nur offen ist, ob er haupt- oder nebenberuflich in der Landwirtschaft tätig ist» Insoweit kann schon vom Sachverhalt her keine unterschiedliche Beurteilung der gleichen Rechtsfrage vorliegen«
Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Beschluß vom 5o Juni 1962 eine ungesunde Bodenverteilung und unwirtschaftliche Zerschlagung bei Veräußerung einer 2,25 ha großen Parzelle an neun verschiedene städtische Käufer für Y/ochenend-zweckc angenommen und in der Begründung zu dem Begriff der Kapitalanlage ausgeführt, er setze nicht voraus, daß Geld zu spekulativen Zwecken oder zur Erzielung eines sonstigen materiellen Nutzens angelegt werde» Es komme auch nicht darauf an, ob der Käufer über ein erhebliches Vermögen verfüge» Für den Begriff der Kapitalanlage genüge es, wenn der Investierende Geld außerhalb seiner Berufsintcressen zur Erhaltung des Wertes des investierten Geldes anlege«
(In seinem früheren Beschluß vom 12» Hai 1959 hat sich das Oberlandesgericht insoweit zu dem Begriff der Kapitalanlage ähnlich auogedrückt, sie sei bereits dann gegeben, wenn eine Kapitalinvestierung zur Erhaltung des Wertes des investierten Kapitals außerhalb des Unternehmens und der Berufsinteressen des Investierenden erfolge)o
Die Rechtsbeschwerde wendet ein, der Kauf sei nicht außerhalb der landwirtschaftlichen Berufsintcressen des Erwerbers erfolgt« Das Beschwerdegoricht hat sich indessen nicht mit der Frage befaßt, ob es für die Annahme einer Kapitalanlage genüge , wenn der Investierende Gold außerhalb seiner Berufsinterescen zur Erhaltung des Werts
des investierten Geldes anl^geo Es hat auf Grund der gesamten Umstände des Falles-, insbesondere auch des Ergebnisses seiner Ermittlungen die Überzeugung gewonnen,, daß es dem Rechtsbeschwerdeführer nur darauf ankommt, sich durch den Ankauf den Geldwert zu erhalten, sein Vermögen zu vermehren und kein "echtes Interesse" vorhanden ist-, seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu vergrößern«, Eine unterschiedliche Rechtsauffassung gegenüber den Entscheidungen des Oberlandes-gerichto Cello kommt darin nicht zu dem Ausdruck, da in jenen Beschlüssen nicht gesagt ist, daß nur unter den dort genannten Voraussetzungen eine dem Versagungsgrund des § 9 Abso 1 Er«, 1 GrdstVG darstellende Kapitalanlage angenommen werden dürfe«, Mit seiner Einwendung, der Kauf sei nicht außerhalb seiner landwirtschaftlichen Berufsinteressen erfolgt, zielt der Rcchtsbeschwerdeführcr auf eine andere tatrichterliche Entscheidung ab, die aber für die Frage der Abweichung nicht in Eetracht kommt*
Die Rechtsbeschwerde rügt weiterhin, das Oberlandes-gericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht fcstgestellt, der Käufer könne und wolle das gekaufte Land gar nicht selbst bewirtschaften, und das Ermittlungsergebnis falsch gewürdigt, es sei insbesondere den Ausführungen des Cberlandwirtschaftsrats gefolgt, der gegenüber
dem Rcchtsbeschwerdeführcr befangen sei«, Es hat hierzu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Cberlhndes-gerichts Köln (S. 3, 11 und 15 der Rcchtsbeschwerdebegründung) angeführt„
Mit diesem Angriff versucht der Antragsteller, die Durchführung seiner Rechtsbeschwerde durch Berufung auf Verfahrensverstöße des Beschwerdegerichts zu erreichen«,
Bas ist unzulässig«, Eei Prüfung der Abweichung ist von den
Feststellungen des Beschwerdegerichts auszugehen» Ob die Feststellungen etwa rechtlich beanstandet werden müssen, ist für die Frage der Abweichung ohne Bedeutung» Hierauf darf erst eingegangen werden, wenn die Zulässigkeit der Rochtsbeschwerde feststeht» Im übrigen ist für den Vorwurf unzureichender Aufklärung und fehlerhafter Würdigung des Sachverhalts zu bemerken: Art und Umfang der Ermittlungen richten sich nach der Lage des einzelnen Falles (§9 LwVG, §12 FGG)o Das Gericht entscheidet darüber nach freiem Ermessen» Nach dem Grundsatz der Amtsermittlung hat das Gericht alle zur Aufklärung dienlichen Beweise zu erheben» Eine Aufklärungsund Ermittlungspflicht kann dem Gericht aber nur auferlegt werden, soweit der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung sich aufdrängender Gestaltungcmöglichkeiten dazu Anlaß gibt (EGHZ 16, 378, 383p 584; 40, 54, 57). Etwas anderes besagen auch die von der Rechtsbeschwerde (S» 29? 3) erwähnten Beschlüsse des Senats vom 22» November 1956 (V BLw 12/56, LM LwVG § 22 Hr. 9) und vom 4. Juli 1957 (V BLw 66/56, EGHZ 25? 96) nicht» Das Beschwerdegericht hat eine von diesen Grundsätzen abweichende Rechtsauffascung nicht vertreten»
Damit erweist sich die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe zu § 9 Abs» 1 Nr» 1 GrdstVG, soweit es sich darum handelt, daß der Landerwerb für den Käufer eine Kapitalanlage darstellt, eine andere Rechtsauffascung als die angezogenen Entscheidungen vertreten? als erfolglos»
b) Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob das Oberlandesgericht, soweit es im Rahmen des § 9 Abs» 1 Nr» 1 GrdstVG den Ankauf als nichtgerechtfertigte Anhäufung von Grundbesitz in der Fand des Erwerbers
- -n -
betrachtet hat, von den in der Rechtsbeschwerdebegründung (S* 2) angeführten Entscheidungen abgewichen ist. Selbst wenn insoweit eine Abweichung Vorlage*, wäre sie für die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht ursächlich gewesene Die Ursächlichkeit ist nur dann zu bejahen, wenn das Oberlandesgericht ohne die geltendgemachte Abweichung anders entschieden hätte. Hier hat das Oberlandesgericht zwei verschiedene Begründungen (ungerechtfertigte Anhäufung von Grundbesitz in der Hand des Erwerbers und Ankauf zun Zwecke der Kapitalanlage) gegeben, von denen jede für sich allein die Entscheidung zu tragen vermag. Da aber allenfalls eine der Begründungen von den angezogenen Erkenntnissen abweicht p liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs* 2 Hr, 1 LwVG nicht vor (vgl. Besohle, des Senats vom 11* Dezember 1956* V BLw 43/56, RdL 1957, 76),
Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang die “Nichtbeachtung von Rechtsgrundsätzen” (S, 10 der Rechts-beschwerdebegründung) rügt, genügt ihr Vortrag nicht den Anforderungen, die § 24 Abs, 2 Nr, 1 LwVG an die Beschwerde*" begründung stellt* Die Entscheidung, von der das Beschwerde- { gericht abgewichen sein soll, muß genau bezeichnet sein, und zwar mit Datum und Aktenzeichen oder durch Angabe der Fundstelle, an der sie abgedruckt ist* Infolgedessen bedürfen diese Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers keiner Er-örterung,
c) Mit dem Hinweis darauf, daß sogar bei Personen, die Landwirtschaft nicht im Hauptberuf betreiben, der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke förderungswürdig sein könne, wenn er zur Bildung oder Stärkung eines Musterbetriebs diene, dessen Ergebnisse für die Landwirtschaft von
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Bedeutung Geien, führt der Rechtsbesehwerdeführer Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und von Oberlandes-gcrichten an (S„ 17 der Rechtsbeschwerdebegründung), von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll* weil es nicht berücksichtigt habe* daß er, der Erwerber, aus dem Hof seiner Hutter, der früher sehr schlecht bewirtschaftet gcv;esen sei, einen Musterbetrieb gemacht habe und deshalb anzunehnen sei, daß er auch aus dem von ihm ange-kauften Hof einen Musterbetrieb machen werde* Ferner hat nach Ansicht der Eechtsbeschwerde das Cberlandesgericht insoweit seine Ermittlungspflicht verletzt«.
Der Rechtsbeschwerdeführer verkennt mit diesem Vorbringen wiederum das Wesen der Eechtsbeschwerde nach § 24 AbSc 2 Nr«, 1 DwVG* Bino Abweichung kann nur dann vor liegen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung der dort aufgeführten Gerichte beantwortet hat«. Die Rechtsbeschwerde rügt aber nur, daß der angofochtene Beschluß die FörderungsWürdigkeit des Erwerbs auf Grund der betrieblichen Erfolge, die der Käufer bisher als Icndv/irt erzielt hat, nicht beachtet hat* Die unterschiedliche Beurteilung einer Rechtsfrage steht nicht zur Erörterung., Die Eechtsbeschwerde hält die tatrichterliche Würdigung für unzureichend» Damit kann sie aber«, wie oben bereits ausgeführt, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, um die allein es zunächst geht, nicht begründen«
Die Rechtsbeschwerde muß deshalb ohne sachliche Rach Prüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden«,
Die Kostonontscheidung beruht auf §§ 33 9 34 Lv/VGr*
Dr0 Augustin
Dr0 Piepenbrock
Pr* Grell