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BGH

Gericht: BGH

Der etwa 75 Jahre alte Bauer Hermann (Beteiligter zu 3) ist Eigentümer des im Grundbuch von G^HB Band Blatt 2^ eingetragenen Hofes, der 33,1460 ha groß ist und einen Einheitswert von 49 800 DM hat. Aus seiner Ehe mit der Beteiligten zu 5, die etwa 76 Jahre alt ist, sind ein Sohn namens Ludwig (Beteiligter zu 4), der unverheiratet war und im Kriege vermißt ist, sowie eine Tochter, die jetzige Ehefrau Ruth 7/^01 geh. März I960 verpflichtete sich Hermann unter Zustimmung seiner Ehefrau, den Hof mit Ausnahme des Y/ohnhauscs nebst Garten in einer Größe von 0,1178 ha und der sogenannten Dorfv/iese von 1,2519 ha dem inzwischen verstorbenen Fabrikanten und Landwirt Peterheinz V^|fe (Antrag-steil or) zu Eigentum zu übertragen. Die Landwirtschaftsbehörde hat den Vertrag unter der "Bedingung” genehmigt, daß der Antragsteller eine ihm gehörende Landstello von etwa 2,5 ha veräußere und hinzuge-pachtctc Ländereien von etwa 3,2 ha auf gebe. Sie haben zur Begründung im wesentlichen vorgotragen, daß über die Genehmigung des Vertrages, v/eil es sich um einen Hofübergabevertrag handele, das Landwirtschaftsgoricht zu entscheiden habe, und daß gegen eine Genehmigung Bedenken beständen, weil der Veräußerer beim Abschluß des Vertrages nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei und die Gegenleistungen viel zu gering bemessen seien. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde dos Beteiligten Ludwig als unzulässig verworfen und auf die sofortige Beschwerde des Landwirtschaftsministers und des Beteiligten Hermann den Vertrag die Genehmigung aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung versagt. Das Vormundschaftagericht hat die Genehmigung des Vergleichs, bei den Hermann durch seinen Gebrechlichkeitspfleger vertreten war, verweigert. Auf die sofortige Beschwerde des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten hat das Oberlandesgericht die Genehmigung verweigert. Die Rechtobeschwerde ist, da sic vom Oberlandesgericht nicht sugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Hr. 2 LwVG in Betracht kommt, nur dann zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Eechtsbeschv;crdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichnoten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. WufHH allerdings erklärt, daß er, wenn er durch den Kauf zu einem Prozeß mit dem Antragsteller genötigt sei, auf den Erwerb des Hofes verzichte. Ein solcher Rechtsstreit werde jedoch für den Antragsteller praktisch aussichtslos sein, weil ihm die Errichtung von Bauten auf dem Hof nach dem Kaufvertrag nicht gestattet gewesen sei, so daß der Erwerber etwaige Ansprüche des Antragstellers abv/ehren könne, indem er ihm die Bauten zu dem Abbruch zur Verfügung stelle. v/eitigc gewieherte Existenz hat und den Kof nicht persönlich bewirtschaften v/ill, in der Regel zu einer ungesunden Verteilung der Bcdcmrntzung führe, wenn selbstwirtschaftende Landwirte bereit seien, den Hof zu einem angemessenen Preis zu erworben, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Juli 1957 und auch von den weiter angeführten Entscheidungen des Senats darin, daß das Oberlandesgericht nicht festgesteilt habe, ob der Landwirt im Zeitpunkt der Beschlußfassung bereits zu dem Erwerb des Hofes entschlossen gewesen sei, sondern lediglich die Möglichkeit unterstellt habe, daß Y/ullen-weber später den Hof übernehmen werde. Der Rechtsbeschworde ist darin zuzuotimmen, daß, sov/eit es für die Frage der ungesunden Verteilung der Bodennutzung auf das Erv/erbsinterosse von Landwirten ankommt, nach der Rechtsprechung des Senats fe3tgestellt werden muß, ob Kauf-interefsaenten aus dem Kreise der Landwirtschaftt im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts vorhanden sind. In allen Fällen, in denen sich ein Kaufintcressont noch nicht rechtlich gcbundon hat, muß deshalb mit der Möglichkeit gerechnet worden, daß eich entgegen der Feststellung des Gerichts Uber das Vorhandensein von erwerbswilligen Landwirten später doch kein Käufer findet. Auch ein Bewerber, der bei seiner Vernehmung als Zeuge dem Gericht gegenüber erklärt hat, daß er gewillt sei, den Hof zu erwerben, ist in seiner endgültigen Entschließung über den Ankauf des Hofes frei. Einer abschließenden Stellungnahme zur J'rage der Abweichung bedarf es jedoch in diesem Zusammenhang nicht, weil das Beschwerdegericht seine Entscheidung noch auf einen weiteren Grund gestützt hat. Hat das Bcschwerdegericht seine Entscheidung auf zwei verschiedene Gründe gestützt und liegt nur bei einem dieser Gründe eine Abweichung vor, so beruht der angefochteno Beschluß nicht auf der Abweichung, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um zwei selbständige Gründe oder um eine Haupt-und eine Hilfsbegründung handelt. Für die Frage der Abweichung bei Auslegung des Art. III Nr. 5 Buchst, b BrMilRegVO Nr. 84 kommt es, soweit eine bestimmte Rechtsfrage bereits vom Bundesgerichtshof entschieden ist, allein auf dessen Rechtsprechung an. Daß, wie die Rechts-bcschwordö meint, das Oberlandesgericht mit seiner Hilfsbegründung von den Beschlüssen des Senats vom 25. Es ist zwar richtig, daß der Senat in diesen Entscheidungen ausgeführt hat, daß auch ein Nichtlandwirt land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben könne, wenn dies zu Zwecken geschehen solle, denen der Vorrang vor den Interessen der Landwirtschaft oingcräumt werden müsse, oder wenn in den Kreisen der Landwirte kein Interessent für den Erwerb vorhanden sei. V/enn ein Landwirt seinen Betrieb unter Aufwendung beträchtlicher Geldmittel in einen Pferdezuchtbetrieb umgewandelt hat und sich alsdann kein anderer Landwirt zu dem Kauf entschließen würde, so beruht diese Einschränkung der Verkaufsmöglichkeit auf Maßnahmen, die der Eigentümer selbst vor der Veräußerung getroffen hat. Die angefochtene Entscheidung bezieht sich jedoch auf einen Pall, in dem der Käufer durch seine vor dem V/irksamwerden des Vertrages getroffenen Maßnahmen das Erwerbsinteresae eines Landwirts augeschaltet hat. Ilit der Auffassung, daß eine auf solche Weise erzwungene Bodenverteilung ungesund sei, ist das Oberlandesgericht deshalb nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Der Senat hat in der angeführten Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht, daß es nicht angängig sei, dem auf eine Grundstücksveräußerung dringend angewiesenen Eigentümer die Möglichkeit zu dem Verkauf deshalb zu nehmen, weil das Grundstück grundsätzlich in die Hand eines Landwirts gehöre, obwohl in den Kreisen der Landwirtschaft ein Interesse an dem Erwerb dieses Grundstücks überhaupt nicht bestehe, daß andererseits das dringende wirtschaftliche Interesse des Eigentümers bei einem Verkauf an einen Nichtlandwirt den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht auszuschließen vermöge, wenn Landwirte an dem Erwerb interessiert seien. Die Tatsache allein, daß das Oberlandesgericht die Gründe, die Hermann Y/ohlcrt zur Veräußerung seines Hofes veranlaßt haben, nicht erörtert hat, genügt nicht für die Annahme, daß das Beschwerdegericht ein etwaiges dringendes wirtschaftliches Interesse des Eigentümers an der Veräußerung für unerheblich erachtet habe. Daß das Oberlandesgericht auf diese Frage nicht eingegangen ist, hat seinen Grund offensichtlich darin, daß der für Hermann V/ohlert bestellte Gebrcchlichkeitspfleger zwar im Verfahren vor dem Amtsgericht den Antrag auf Genehmigung gemäß Ziff.XIII des Vergleichs gestellt hat, jedoch gegen die Versagung der Genehmigung keine gerichtliche Entscheidung beantragt hatte und auch im Beschwerdeverfahren zu der sofortigen Beschwerde des Ministers, der eine Versagung der Genehmigung erstrebte, sich nicht geäußert hat.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 32 GrdstVG
HofLandwirtOberlandesgerichtGenehmigungBeschlußHermann

Volltext der Entscheidung

Y_BL\v 22/63
2'>79 095
B e s c h 1 u
In der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des gerichtlichen Vergleichs vom 23. Oktober 1961 - 13 0 50/61 LG Kiel - über die Veräußerung dos in Grundbuch von	Band	B	Blatt 2# eingetragenen
 Hofes des Bauern Hermann	in GBHB
Beteiligte^
1. die Erben des am	1965 verstorbenen Fabrikanten
 und Landwirts Peterheinz V	in	KBIB~£BB
(MHBi),
(Antragstellers und Beschwerdeführers),
nämlich
a)	Billomarie V^B*
b)	Pcterhcinz V^p,
c)	Ludwig VBB>
d)	Clemens V^B?
sämtlich in KgBB? gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Ehefrau Peterheinz V^B in
 Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Br. 1 und I)r.	inti^B	-
Dr.
2. der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des
 Landes Schleswig-Holstein in Kf
 Weg
Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
3. Bauer Hermann W BBHHHB in GBHB, Kreis PBB gesetzlich vertreten durch seinen Gebrechlichkeitspfleger
 Rechtsanwalt Wf
m
4. Landwirt Ludwig BBBP , z.Zt. vermißt, vertreten durch seinen Abwesenhcitspfleger Rechtsanwalt Br. in
5. Ehefrau Lina
 geb.
m
, Kreis
6. Ej^frail Ruth
V/ gBB geb. WBHV in G - zu 5 und 6 vertreten durch Rechtsanwalt J
hat dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Lnndwirtschaftssachon in der Sitzung vom 4. Februar 1964 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Br. Tasche, der Bundes-richtcr Br. Augustin und Br. Piepenbrock sowie der .. land-wirtschaftlichen Beisitzer Brückcl und Lindemann beschlossen s
Die Reehtsbeschwerde gegen den Beschluß doc 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen -dos Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Mai 1963 v/ird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer, die den Beteiligten zu 5 und 6 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdevorfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren v/ird auf 365 000 DM festgesetzt.
Gründe ;
Der etwa 75 Jahre alte Bauer Hermann	(Beteiligter
 zu 3) ist Eigentümer des im Grundbuch von G^HB Band Blatt 2^ eingetragenen Hofes, der 33,1460 ha groß ist und einen Einheitswert von 49 800 DM hat. Aus seiner Ehe mit der Beteiligten zu 5, die etwa 76 Jahre alt ist, sind ein Sohn namens Ludwig (Beteiligter zu 4), der unverheiratet war und im Kriege vermißt ist, sowie eine Tochter, die jetzige Ehefrau Ruth 7/^01 geh.	(Beteiligte zu 6), hervorgegangen.
Durch Vertrag vom 15. März I960 verpflichtete sich Hermann unter Zustimmung seiner Ehefrau, den Hof mit Ausnahme des Y/ohnhauscs nebst Garten in einer Größe von 0,1178 ha und der sogenannten Dorfv/iese von 1,2519 ha dem inzwischen verstorbenen Fabrikanten und Landwirt Peterheinz V^|fe (Antrag-steil or) zu Eigentum zu übertragen. Dieser hatte an den Voräußerer und seine Ehefrau eine lebenslängliche Rente von 400 DM monatlich zu zahlen. Außerdem sollte Hermann von Antragsteller 10 000 - 12 000 DM zwecks Ablöfjung von Schulden erhalten. Beim Tode des Veräußerers und seiner Ehefrau, auf deren Verlangen auch schon früher, sollte der
 Antragsteller weitere 4-0 000 DK zahlen. Pur den Pall, daß Ludwig	vor dem 28. Februar 1965 zurückkehren würde,
 hatte der Antragsteller nochmals 40 000 DM und bei Nichteintritt dieser Bedingung 3tatt der 40 000 DM einen Betrag von 20 000 DM zu zahlen.
Die Landwirtschaftsbehörde hat den Vertrag unter der "Bedingung” genehmigt, daß der Antragsteller eine ihm gehörende Landstello von etwa 2,5 ha veräußere und hinzuge-pachtctc Ländereien von etwa 3,2 ha auf gebe. Hiergegen haben Hermann und Ludwig	sowie	die Ehefrau Ruth	ge-
richtliche Entscheidung beantragt. Sie haben zur Begründung im wesentlichen vorgotragen, daß über die Genehmigung des Vertrages, v/eil es sich um einen Hofübergabevertrag handele, das Landwirtschaftsgoricht zu entscheiden habe, und daß gegen eine Genehmigung Bedenken beständen, weil der Veräußerer beim Abschluß des Vertrages nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei und die Gegenleistungen viel zu gering bemessen seien.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde dos Beteiligten Ludwig	als
 unzulässig verworfen und auf die sofortige Beschwerde des Landwirtschaftsministers und des Beteiligten Hermann den Vertrag die Genehmigung aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung versagt. Über die Rechts-bcschworde des Antragstellers ist noch nicht entschieden. Das Verfahren ist bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenwärtigen Verfahrens ausgesetzt.
Der Beteiligte Hermann	hatte gegen den Antrag-
steller Klage erhoben mit den Anträge festzustollen, daß der Vertrag vom 15. März I960 nichtig sei, und den Antragsteller zu verurteilen, den in seinem Besitz befindlichen Hof heraus zugeben und die Löschung der für den Antragsteller eingetragenen AuflassungsVormerkung zu bewilligen
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(13 0 50/61 LG Kiel). Ara 23. Oktober 1961 schlossen Hermann Y/^^^^und der Antragsteller vor dem Prozeßgericht einen Vergleich. Sie einigten sich dahin, daß der im Vertrag vom 15. März i960 vereinbarte Kaufpreis durch ein Schiedsgutachten ermittelt werden solle. Die Sachverständigen haben nach Maßgabe des Vergleichs den Kaufpreis auf 365 000 DM festgesetzt. Das Vormundschaftagericht hat die Genehmigung des Vergleichs, bei den Hermann	durch seinen Gebrechlichkeitspfleger
 vertreten war, verweigert. Über die Beschwerde des Antragstellers hiergegen ist noch nicht entschieden.
Im gegenwärtigen Vorfahren hat der Antragsteller um Genehmigung des Vergleichs nach den Grund StückverkehrsVorschriften nachgesucht. Die Landwirtschaftsbehörde hat die Genehmigung versagt. Auf den Antrag des Käufers auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) den Vergleich genehmigt. Auf die sofortige Beschwerde des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten hat das Oberlandesgericht die Genehmigung verweigert. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Erben des am 23. Juli 1963 verstorbenen Antragstellers die Genehmigung des Vergleichs erstreben. Die Beteiligten zu 5 und 6 haben gebeten, das Rechtsmittel als unzulässig, hilfsweiso als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Rechtobeschwerde ist, da sic vom Oberlandesgericht nicht sugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Hr. 2 LwVG in Betracht kommt, nur dann zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Eechtsbeschv;crdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichnoten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht.
1.	Das Oberlandesgericht hat gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 GrdstVG den Sachverhalt nach dem bisherigen Recht beurteilt.
Es ist der Auffassung, daß der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung gemäß Art. III Er. 5 b BrLIilRegVO Nr. 84 regelmäßig gegeben sei, wenn ein Fabrikant, dessen wirtschaftliche Lebensgrundlage durch seinen Gewerbebetrieb gesichert ist, einen Hof erwirbt, den er durch einen Bewirtschafter betreuen lassen will, und selbstwirtschaftende Landwirte bereit sind, den Hof zu einem angemessenen Preis zu erwerben. Das Beschwerdegericht führt dazu auss Der Antragsteller sei mit 20 <fo an dem seinem Vater gehörenden Steinzeug-röhrenv/erk beteiligt. Dieser Anteil habe sich durch den Tod des Vaters sicher nicht vermindert. Als seine Lebensgrundlage sei weiterhin der Gewerbebetrieb anzuschcn. Der Antragsteller habe, weil er selbst wegen seiner gewerblichen Tätigkeit sich nicht ständig auf dom Hof aufhalten könne, bereits einen V/irt-schafter angestellt. Mindestens ein selbständiger Landwirt, nämlich Hans	in	werde bereit
 sein, den Hof zu einem angemessenen Preis, den übrigens in dem Vergleich vom 23. Oktober 1961 auch der Antragsteller bewilligt habe, zu erwerben. WufHH	allerdings	erklärt,
 daß er, wenn er durch den Kauf zu einem Prozeß mit dem Antragsteller genötigt sei, auf den Erwerb des Hofes verzichte.
Ein solcher Rechtsstreit werde jedoch für den Antragsteller praktisch aussichtslos sein, weil ihm die Errichtung von Bauten auf dem Hof nach dem Kaufvertrag nicht gestattet gewesen sei, so daß der Erwerber etwaige Ansprüche des Antragstellers abv/ehren könne, indem er ihm die Bauten zu dem Abbruch zur Verfügung stelle. Es sei indessen damit zu rechnen, daß V/ullonweber, wenn er von berufener Seite in geeigneter V/eise auf diese Rechtslage hingewiesen werde, sich zu dem Kauf des Hofes entschließe.
2.	Die Auffassung des Beschv/erdegerichts, daß die Veräußerung eines Hofes an einen Nichtlandwirt, der eine ander-
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v/eitigc gewieherte Existenz hat und den Kof nicht persönlich bewirtschaften v/ill, in der Regel zu einer ungesunden Verteilung der Bcdcmrntzung führe, wenn selbstwirtschaftende Landwirte bereit seien, den Hof zu einem angemessenen Preis zu erworben, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 5. Februar 1957,
V BLv; 36/56, RdL 1957, 177, vom 4. Juli 1957, V BLw 66/56,
BGHZ 25, 96 = “RdL 1957, 241 , 12. November 1957, V BLw 30/57, RdL 1958, 12, 25. April 1961, V BLw 30/60, RdL 1961, 148 und 10. Juli 1962, V BLw 42/61, RdL 1962, 263). Die Rechts-beschwerdo, die ebenfalls von dieser Rechtsprechung ausgeht, meint jedoch, das Oberlandesgericht sei von den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätzen abgewichen. Sie erblickt eine Abweichung von dem Beschluß vom 4. Juli 1957 und auch von den weiter angeführten Entscheidungen des Senats darin, daß das Oberlandesgericht nicht festgesteilt habe, ob der Landwirt	im	Zeitpunkt	der	Beschlußfassung
 bereits zu dem Erwerb des Hofes entschlossen gewesen sei, sondern lediglich die Möglichkeit unterstellt habe, daß Y/ullen-weber später den Hof übernehmen werde. Das Beschwerdegericht habe damit nicht das Vorliegen einer konkreten Erwerbsbere.it-schaft für erforderlich gehalten, sondern die bloße spätere Möglichkeit einer Erwerbsbereitschaft für ausreichend erachtet. Der Rechtsbeschworde ist darin zuzuotimmen, daß, sov/eit es für die Frage der ungesunden Verteilung der Bodennutzung auf das Erv/erbsinterosse von Landwirten ankommt, nach der Rechtsprechung des Senats fe3tgestellt werden muß, ob Kauf-interefsaenten aus dem Kreise der Landwirtschaftt im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts vorhanden sind. Die Rcchtsbeschwcrdo vorkennt nicht, daß, wie der Senat im Beschluß von 4. Juli 1957 ausgeführt hat, eine rechtlich bindende Erklärung eines Landwirts, die ihn zu dem Erwerb des H fee verpflichtet, nicht vorzuliegon braucht. In allen Fällen, in denen sich ein Kaufintcressont noch nicht rechtlich
 gcbundon hat, muß deshalb mit der Möglichkeit gerechnet worden, daß eich entgegen der Feststellung des Gerichts Uber das Vorhandensein von erwerbswilligen Landwirten später doch kein Käufer findet. Auch ein Bewerber, der bei seiner Vernehmung als Zeuge dem Gericht gegenüber erklärt hat, daß er gewillt sei, den Hof zu erwerben, ist in seiner endgültigen Entschließung über den Ankauf des Hofes frei. Die Ausführungen des 0berlandc3gerichts sind, da sie im Anschluß an die Y/icdergabc der Rechtsprechung des Senats gemacht sind, offensichtlich dahin zu verstehen, daß die Erwerbsberoitschaft des Landwirts	für	^o:n	Zeitpunkt	der Entscheidung
 des Beschwerdegerichts bejaht werden soll, obwohl Wullcnweber seine Erwerbsabsicht eingeschränkt hat.
Einer abschließenden Stellungnahme zur J'rage der Abweichung bedarf es jedoch in diesem Zusammenhang nicht, weil das Beschwerdegericht seine Entscheidung noch auf einen weiteren Grund gestützt hat. Das Obcrlandesgericht hält nämlich den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung auch dann für gegeben, wenn der Landwirt Wu^l^l sich nicht zu dem Ankauf des Hofes entschließen wollte; denn dann, so führt das Beschwerdegericht aus, habe der Antragsteller in nicht nur vertragswidriger, sondern auch in wirtschaftlich ungesunder Weise unter Einsatz bedeutender Geldmittel durch Bauten, deren Kosten er mit 267 000 DM angegeben habe, auf dem ihm noch gar nicht gehörenden Hof vollendete Tatsachen geschaffen und dadurch den Berufslandwirt aus den Felde geschlagen. Eine auf so ungesunde Weise erzwungene Bodenverteilung wäre selbst ungesund. Ein Grund, der ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, sei nicht ersichtlich.
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerdo im Falle des § 24 Abs. 2 ITr. 1 Lv/VG setzt voraus, daß der angefochtenc Beschluß auf der Abweichung beruht. Die Abweichung muß also für die
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Entscheidung ursächlich gewesen sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Oberlandesgericht ohne die geltend gemachte Abweichung anders entschieden haben würde (vgl. Beschluß des Senats vom 11. Dezember 1956, V BLw 43/56, RdL 1957, 76). Hat das Bcschwerdegericht seine Entscheidung auf zwei verschiedene Gründe gestützt und liegt nur bei einem dieser Gründe eine Abweichung vor, so beruht der angefochteno Beschluß nicht auf der Abweichung, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um zwei selbständige Gründe oder um eine Haupt-und eine Hilfsbegründung handelt. Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (RdL 1954, 337; 1956, 52) scheiden für die Beurtei-
lung aus, weil sie auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen. Für die Frage der Abweichung bei Auslegung des Art. III Nr. 5 Buchst, b BrMilRegVO Nr. 84 kommt es, soweit eine bestimmte Rechtsfrage bereits vom Bundesgerichtshof entschieden ist, allein auf dessen Rechtsprechung an. Daß, wie die Rechts-bcschwordö meint, das Oberlandesgericht mit seiner Hilfsbegründung von den Beschlüssen des Senats vom 25. April 1961 und 5. Februar 1957 abgewichen sei, trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, daß der Senat in diesen Entscheidungen ausgeführt hat, daß auch ein Nichtlandwirt land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben könne, wenn dies zu Zwecken geschehen solle, denen der Vorrang vor den Interessen der Landwirtschaft oingcräumt werden müsse, oder wenn in den Kreisen der Landwirte kein Interessent für den Erwerb vorhanden sei. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß beim Fehlen von erwerbs-willigen Landwirten die Veräußerung an einen Nichtlandwirt in jedem Fall zu genehmigen sei. Es kommt vielmehr, wie der Senat im Beschluß vom 25. April 1961 in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu dem Ausdruck gebracht hat, entscheidend darauf an, ob der Grundstückoerwerb nach den ganzen
 Umständen eine ungesunde Erscheinung darstell
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jeweils
 
nur nach der gegebenen Sachlage beurteilt werden kann. Der Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks durch einen ITichtlandwirt kann auch bei Nichtvorhandensein von Bewerbern aus dem Kreise der Landwirtschaft aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung zu mißbilligen sein. Das ist beispielsweise der Pall, v/enn der Grundstückserwerb lediglich zu dem Zweck der Kapitalsanlage erfolgt (vgl. Beschluß von 12. Pebruar 1963, V BLw 29/62,
HdL 1963, 90 = MDR 1963, 488). Das von der Rechtsbeschwerde angeführte Beispiel betrifft einen anderen als den hier vorliegenden Sachverhalt. V/enn ein Landwirt seinen Betrieb unter Aufwendung beträchtlicher Geldmittel in einen Pferdezuchtbetrieb umgewandelt hat und sich alsdann kein anderer Landwirt zu dem Kauf entschließen würde, so beruht diese Einschränkung der Verkaufsmöglichkeit auf Maßnahmen, die der Eigentümer selbst vor der Veräußerung getroffen hat. Die angefochtene Entscheidung bezieht sich jedoch auf einen Pall, in dem der Käufer durch seine vor dem V/irksamwerden des Vertrages getroffenen Maßnahmen das Erwerbsinteresae eines Landwirts augeschaltet hat. Ilit der Auffassung, daß eine auf solche Weise erzwungene Bodenverteilung ungesund sei, ist das Oberlandesgericht deshalb nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen.
Ebensowenig kann eine Abweichung von dem Beschluß vom 5. Pebruar 1957 darin erblickt werden, daß das Oborlandes-gcricht sieh nicht ausdrücklich mit dem Interesse des Eigentümers an der Veräußerung des Hofes befaßt hat. Der Senat hat in der angeführten Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht, daß es nicht angängig sei, dem auf eine Grundstücksveräußerung dringend angewiesenen Eigentümer die Möglichkeit zu dem Verkauf deshalb zu nehmen, weil das Grundstück grundsätzlich in die Hand eines Landwirts gehöre, obwohl in den Kreisen
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der Landwirtschaft ein Interesse an dem Erwerb dieses Grundstücks überhaupt nicht bestehe, daß andererseits das dringende wirtschaftliche Interesse des Eigentümers bei einem Verkauf an einen Nichtlandwirt den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht auszuschließen vermöge, wenn Landwirte an dem Erwerb interessiert seien. Der angefochtene Beschluß läßt nicht erkennen, daß das Oberlandesgericht eine hiervon abweichende Auffassung vertreten habe. Die Tatsache allein, daß das Oberlandesgericht die Gründe, die Hermann Y/ohlcrt zur Veräußerung seines Hofes veranlaßt haben, nicht erörtert hat, genügt nicht für die Annahme, daß das Beschwerdegericht ein etwaiges dringendes wirtschaftliches Interesse des Eigentümers an der Veräußerung für unerheblich erachtet habe. Daß das Oberlandesgericht auf diese Frage nicht eingegangen ist, hat seinen Grund offensichtlich darin, daß der für Hermann V/ohlert bestellte Gebrcchlichkeitspfleger zwar im Verfahren vor dem Amtsgericht den Antrag auf Genehmigung gemäß Ziff. XIII des Vergleichs gestellt hat, jedoch gegen die Versagung der Genehmigung keine gerichtliche Entscheidung beantragt hatte und auch im Beschwerdeverfahren zu der sofortigen Beschwerde des Ministers, der eine Versagung der Genehmigung erstrebte, sich nicht geäußert hat.
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3. Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig vcrworfon worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 IwVG.
Br. Tasche Br. Augustin	Br.	Piepenbrock