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BGH · V BLw 22/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 22/62

Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines hoferbenberechtigten Abkömmlings, der an sich nicht der nächstberufene ist, gegen den Zustimmungsbeschluß des Amtsgerichts reicht es aus, wenn er in der Beschwerde-schrift einen Sachverhalt vorträgt, der, wenn er als richtig unterstellt wird, dem Beschwerdeführer die Stellung des nächstberufenen hoferbenberechtigten Abkömmlings gibt. Da der Antragsgegner sich dem Antrag seines Bruders widersetzte und sich Zweifel hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit dos Sohnes V/ilhelm ergaben, beantragte die Witwe H|B unter dem 5» Dezember 1961, die Zustimmung zu ihrer testamentarischen Einsetzung als Hoferbin nach § 7 Abs. 2 HöfeO zu erteilen» Dem hat ihr Sohn Gerhard (Antragsgegner) widersprochen» Das Verfahren V LwH 22/60 wurde daraufhin durch Beschluß vom 31o Oktober 1961 ausgesetzt». Das Amtsgericht hat dem Antrag der Witwe HiHB entsprochen» Die sofortige Beschv/erde des Sohnes Gerhard führte aber zur Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses dahin, daß die Zustimmung zu dem Testament des Bauern Heinrich abgelehnt wurde» Die Rechtobeschwerde ist, da sie vom Oberlandes-gcricht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs» 1 LwVG), in der Rechtsbeschwerdebegründung auph Äne Abweichung (§24 Aba. 2 Nr. 1 LwVG) nicht geltend gemacht ist und der Fall einer Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten (§24 Abs» 2 Hr. 2 LwVG) nicht vorliegt, nach § 24 Abo. 2 Nr. 2 LwVG nur zulässig, soweit es sich um die Unzulässigkeit der vom Oberlandesgericht für statthaft gehaltenen und von ihm daher sachlich be-schiedenen sofortigen Beschwerde des Sohnes Gerhard H|H handelt» Diesen Pall der Unzulässigkeit der Beschwerde macht denn auch die Rechtsbeschwerdeführerin geltend. Es eröffnet aber nur eine beschränkte Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung, nämlich dahin, ob die sofortige Beschwerde des Gerhard HflH zulässig war. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie sich nach den vorstehenden Ausführungen als zulässig erweist und eine Nachprüfung der Beschwerdeentseheidung eröffnet, sachlich nicht begründet. Zwar gilt für den Hof Ältestenrecht und der Antragsgegner wäre, da er der jüngere der beiden Söhne ist, nach § 38 Abs.4 LVO (nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG in Kraft geblieben) an sich zur sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts, durch den die Zustimmung zur Hoferbeneinsetzung ausgesprochen wurde, nicht befugt. Februar 1961), einen Sachverhalt vor, der, wenn er als richtig unterstellt wird, den Antragsgegner die Stellung des nächstberufenen hof-erbenbcrechtigtcn Abkömmlings (§38 Abs.4 LVO) gab. Das genügt, um die sofortige Beschwerde, des Antragsgegners * zulässig zu machen; ob der von ihm behauptete Sachverhalt sich als richtig erwies, war nicht eine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der sofortigen Beschwerde (vergl. An dieser Rechtslage ändert sich dadurch nichts, daß sie unter Umständen mehreren Abkömmlingen (anscheinend im Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung des § 38 Abo. 4 LVO) ein Beschwerderecht gibt, nämlich dann, wenn die mehreren Abkömmlinge jeweils einen Sachverhalt vortragen, nach dem jeder von ihnen der nächstberufene hoferbenberechtigte Abkömmling im Sinne dieser Bestimmung sein würde. Da die sofortige Beschwerde hiernach zulässig war und über diese Frage hinaus, wie bereits ausgeführt, eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses dem Senat verwehrt ist, ist die Rechtsbeschwerde als unbegründet auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 20 LVO § 24 LwVG § 38 LVO § 39 GrdstVG § 38 LVO
HofzulässigRechtsbeschwerdeführerinAntragsgegnerBeschlußBrGerhardRechtsbeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
FGG § 20; LVO § 38 Abs. 4; LwVG § 22; HöfeÖ § 7 Abs. 2
Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines hoferbenberechtigten Abkömmlings, der an sich nicht der nächstberufene ist, gegen den Zustimmungsbeschluß des Amtsgerichts reicht es aus, wenn er in der Beschwerde-schrift einen Sachverhalt vorträgt, der, wenn er als richtig unterstellt wird, dem Beschwerdeführer die Stellung des nächstberufenen hoferbenberechtigten Abkömmlings gibt.
BGH, Besohlo v. 13« Dezember 1962 - V BLw 22/62 -
OLG Schleswig AG Neustadt (Holst)
2191 006
Beschluß
V_BIw_22^62
In der landwirtsctoaftasache
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der Witwe Katharina H bei !!(■■■ (Holstein)
geb.
KM» in S
Antragstollerin9 Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin ,
- vortreten durch in llMM (4
Rechtsanwälte Br, 0 -
gegen
 den Landwirt Gerhard
 HflB (M,
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Antragsgegner, Beschwerdeführer und Rechts-beschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br
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bei
 wegen Zustimmung zu einem Testament
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftosachen in der Sitzung vom 13* Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichtor Br» Augustin und Br» Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Br. h.c. Berk und SGhädel beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 3- Zivilsenats (Senats für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig v& 21. Mai 1962 wird zurückgewieseno
 Bie Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwer de verfahre ns zu tragen und dem Antragsgegner die diesem im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 31 200 DM festgesetzt»
2
Gründe
■ I
Der Bauer Heinrich H lieh 3495 ha großen Hofes
 war Eigentümer eines reich-
am Bungsberg im
 Einheitswort von 31 200 DM. Er war mit der nunmehr 74 Jahre alten Antragstellerin verheiratet» Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen, Wilhelm (geboren 1907) und Gerhard (Antragsgegner, geboren 1910); beide Söhne sind
30« Oktober 1958 den Hof auf unbestimmte Zeit an seinen Sohn Gerhard, nach :<■ dessen Angaben bis zui. seinem (des Pächters) Lebensende«
Testament vom 1« November 1951 hat er seine Ehefrau (die Antragstollerin) zu seiner alleinigen Erbin und Hoferbin bestimmt. Im Amtsgerichtsbezirk Neustadt (Holstein), zu dem Schönv/aldo gehört, gilt Ältestenrecht»
Zunächst beantragte der Sohn Wiltielm HflV, ihm als ältestem Sohn ein HoffolgeZeugnis zu erteilen. Seine Mutter (die Antragstollerin) erklärte hierzu, sie werde keinen Antrag auf Genehmigung des Testaments^ stellen und verzichte auf die Stellung eines solchen Antrags; sic sei damit einverstanden, daß das Testament für die Hof erbfolgo unbeachtet bleibe und der Hof sich gesetzlich auf ihren ältesten Sohn Wilhelm vererbe (V LwH 22/60). Da der Antragsgegner sich dem Antrag seines Bruders widersetzte und sich Zweifel hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit dos Sohnes V/ilhelm ergaben, beantragte die Witwe H|B unter dem 5» Dezember 1961, die Zustimmung zu ihrer testamentarischen Einsetzung als Hoferbin nach § 7 Abs. 2 HöfeO
nicht verheiratet. Der Bauer verpachtete mit Vertrag vom
 Heinrich H<
verstarb am 26. März I960. In seinem
 
zu erteilen» Dem hat ihr Sohn Gerhard (Antragsgegner) widersprochen» Das Verfahren V LwH 22/60 wurde daraufhin durch Beschluß vom 31o Oktober 1961 ausgesetzt».
Das Amtsgericht hat dem Antrag der Witwe HiHB entsprochen» Die sofortige Beschv/erde des Sohnes Gerhard führte aber zur Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses dahin, daß die Zustimmung zu dem Testament des Bauern Heinrich	abgelehnt	wurde»
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Witwe IW; sie erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses. Der Antragsgegner beantragt Verwerfung der Rechtsbeschwerde, hilfsweise deren Zurückweisung.
II.
Die Rechtobeschwerde ist, da sie vom Oberlandes-gcricht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs» 1 LwVG), in der Rechtsbeschwerdebegründung auph Äne Abweichung (§24 Aba. 2 Nr. 1 LwVG) nicht geltend gemacht ist und der Fall einer Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten (§24 Abs» 2 Hr. 2 LwVG) nicht vorliegt, nach § 24 Abo. 2 Nr. 2 LwVG nur zulässig, soweit es sich um die Unzulässigkeit der vom Oberlandesgericht für statthaft gehaltenen und von ihm daher sachlich be-schiedenen sofortigen Beschwerde des Sohnes Gerhard H|H handelt» Diesen Pall der Unzulässigkeit der Beschwerde macht denn auch die Rechtsbeschwerdeführerin geltend.
Das Rechtsmittel ist daher statthaft. Es eröffnet aber nur eine beschränkte Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung, nämlich dahin, ob die sofortige Beschwerde des Gerhard HflH zulässig war.
 
Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie sich nach den vorstehenden Ausführungen als zulässig erweist und eine Nachprüfung der Beschwerdeentseheidung eröffnet, sachlich nicht begründet. Denn die sofortige Beschwerde des Gerhard Höfer (Antragsgegners) war zulässig. Zwar gilt für den Hof Ältestenrecht und der Antragsgegner wäre, da er der jüngere der beiden Söhne ist, nach § 38 Abs. 4 LVO (nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG in Kraft geblieben) an sich zur sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts, durch den die Zustimmung zur Hoferbeneinsetzung ausgesprochen wurde, nicht befugt. Er hat aber sein Rechtsmittel damit begründet, daß (nicht nur seine Mutter, sondern auch) sein Bruder Y/ilhelm i nicht wirtschaftsfähig sei und daher als Hoferbe ausscheide. Er trug damit, vor allem durch die anschließende Bezugnahme auf das Verfahren
V	LwH 22/60, in dem er die Wirtschaft^ipfähigkeit seines Bruders Y/ilhelm mit vielen tatsächlichen Behauptungen bekämpfte (Schriftsatz vom 6. Februar 1961), einen Sachverhalt vor, der, wenn er als richtig unterstellt wird, den Antragsgegner die Stellung des nächstberufenen hof-erbenbcrechtigtcn Abkömmlings (§38 Abs. 4 LVO) gab. Das genügt, um die sofortige Beschwerde, des Antragsgegners * zulässig zu machen; ob der von ihm behauptete Sachverhalt sich als richtig erwies, war nicht eine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der sofortigen Beschwerde (vergl. dazu den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1962,
V	Blw 8/62). An dieser Rechtslage ändert sich dadurch nichts, daß sie unter Umständen mehreren Abkömmlingen (anscheinend im Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung des § 38 Abo. 4 LVO) ein Beschwerderecht gibt, nämlich dann,
 wenn die mehreren Abkömmlinge jeweils einen Sachverhalt vortragen, nach dem jeder von ihnen der nächstberufene hoferbenberechtigte Abkömmling im Sinne dieser Bestimmung sein würde.
Da die sofortige Beschwerde hiernach zulässig war und über diese Frage hinaus, wie bereits ausgeführt, eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses dem Senat verwehrt ist, ist die Rechtsbeschwerde als unbegründet auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückzuweisen. Bemerkt sei nur, daß der Antrag des "Wilhelm Höf er, ihm ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, weiterhin rechtshängig isto In jenem Verfahren kann er zur Frage seiner Wirtschafts-fähigkoit alle jene Ermittlungen noch anregen, die nach Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin im gegenwärtigen Verfahren versäumt worden sind« Es steht mit Rechtskraft dieses Beschlusses nur fest, daß die Einsetzung der Rechtsbeschwerdeführerin als Hoferbin nicht wirksam geworden ist«
Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 33, .
45 LwVGo
 Ur* Tasche Dr« Augustin Dr« Piepenbrock