Juli 1957, BGBl I 1063, § 24 Der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes, der die vom Verpächter zu erbringenden Altenteilsleistungen im Pachtvertrag mit übernommen hat, ist nicht berechtigt, ein Baraltenteil um den an die Alterskasse zu entrichtenden Beitrag zu kürzen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 27. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Preiburg/Elbe vom 23» Oktober 1959 wird auf Kosten des Antragsgegners, der die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin zu erstatten hat, zurückgewiesen. Die Mutter des Hoferben, die Witwe Adeline OdlB Hatte als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes den Hof für die Zeit vom 30« Juni 1952 bis zu dem 30. Dezember 1957 erklärte der Antrag sgegner schriftlich der Landwirtschaftsbehörde und der Antragsteilerin gegenüber, daß er gemäß § 24 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 27»Juli 1957 (BGBl I 1063) - GAL - die Altenteilsbarzahlungen um den von ihm an die Alterskasse zu leistenden Beitrag kürze. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. 1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Übernahme der Altenteilsleistungen durch den Antragsgegner sich rechtlich als eine SchuldmitÜbernähme im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BOB) darstelle. Oktober 1957) Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages aus einem Altenteilsvertrag, so ist der verpflichtete Unternehmer berechtigt, diesen Betrag bis zur Höhe des nach § 9 zu zahlenden Beitrags zu kürzen, wenn c) der Anspruchsberechtigte Altersgeld nach diesem Gesetz erhält Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Übergangs be8timmung, die, wie das Oberlandesgericht zutreffend aus-fCihrt, den Zweck verfolgt, die zusätzliche Belastung des zur Altenteilsgewährung verpflichteten Unternehmers auf Grund der ihm durch das Altershilfegesetz auferlegten Beitragszahlungen zu vermeiden, weil bei der Vereinbarung des Altenteils die Besserstellung der Altenteiler, die diese durch das Altersgeld erfahren haben, noch nicht berücksichtigt werden konnte. Dem Beschwerdegericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß der Antragsgegner, weil er im Pachtvertrag die Altenteilsleistungen mit übernommen habe, zur Kürzung des Baraltenteils berechtigt gewesen sei» § 24 GAL setzt voraus, daß der Anspruch des Altenteilsberechtigten auf einem Altenteilsvertrag beruht. Lies ist außer dem unmittelbar bei Vertragsabschluß Beteiligten auch derjenigen der im .Wege der Erbfolge oder durch tibergabevertrag oder durch befreiende Schuldübernahme in die Rechtsstellung des ursprünglich zur Gewährung des Altenteils verpflichteten Unternehmers eingetreten ist. Dieser Vertrag bildet auch die Grundlage für den Anspruch der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner. Die Verpflichtungen des Verpächters gegenüber der Antragstellerin aus dem Übergabevertrag wurden durch die Übernahme der Aibtent eilsleist ungen durch den Antragsgegner nicht berührt. Ob ein Kürzungsrecht gemäß § 24 GAL auch einem landwirtschaftlichen Unternehmer zusteht, der kraft Gesetzes zur Altenteilsgewährung verpflichtet ist (vgl. Altenteilsleistungon, die auch von den Beteiligten, wie diese im Verfahren erster Instanz vor dem Prozeßgericht übereinstimmend erklärt haben, als Gegenleistung des Pächters aus dem Pachtvertrag aufgefaßt worden ist. Der Altenteilsanspruch der Antragstellerin gegen den Verpächter würde zwar durch eine Kürzung der Leistungen seitens des Antragsgegners keine Minderung erfahren, weil die Verpflichtungen des Verpächters gegenüber der Antragsteilerin aus dem Übergabevertrag bestehen blieben. Das Oberlandesgericht geht offensichtlich davon aus, daß auch dem Verpächter ein Hecht zur Kürzung des Altenteils zugestanden und der Antragsgegner mit einer Kürzung der Leistungen nur ein Recht des Verpächters ausgeübt habe. Diese Voraussetzungen treffen auf den selbstwirt schäftenden Eigentümer und auch auf einen Pächter zu, sind aber bei einem Hof-eigentümer während der Dauer der Verpachtung des Hofes nicht gegeben (vgl. Daß der Antragsgegner in dem Pachtvertrag anstelle der Vereinbarung einer Barpacht sich verpflichtet hat, die dem Vorpächter obliegenden Altenteilsleistungen zu erfüllen, beruht darauf, daß es sich beim Altenteil - abgesehen von dem Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages - um Leistungen handelt, die auf dem Hof und aus dem Hof zu erbringen sind» Es waren deshalb reine Zweckmäßigkeit serwägungen, die dazu geführt haben, daß der Antragsgegner die Altenteilsleistungen des Verpächters Übernommen hato Die Versagung des Kürzungsrechts kann auch dem Antraga-gegner gegenüber nicht als unbillig bezeichnet werden« Hätte der Antragsgegner anstelle der Altenteilsleistungen einen Pachtzins in Höhe von 1 200 DM jährlich zu zahlen gehabt, wie das beim Tode der Altenteiler der Pall gewesen wäre, so hätte er seine Pachtleistungen nicht kürzen können, ebenso wie auch jeder andere Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes, der Beitragszahlungen für die Altershilfe aufzubringen hat, den vereinbarten Pachtzins nicht um diese Beitragszahlungen kürzen kann. Es ist nicht einzusehen, weshalb dem Pächter ein Kürzungsrecht zustehen sollte, wenn er, ohne in die Verpflichtungen des zur Gewährung des Altenteils verpflichteten Unternehmers eingetreten zu sein, anstelle eines in bestimmter Höhe zu zahlenden Pachtzinses sich verpflichtet hat, die dem Verpächter obliegenden Altenteilsleistungen zu erfüllen* Es ist zwar richtig, daß der Antragsgegner durch die Beitragszahlungen eine Leistung zu erbringen hatte, die beim Abschluß des Pachtvertrages nicht vorauszusehen war.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 084 Ges» über eine Altershilfe für Landwirte v. 27. Juli 1957, BGBl I 1063, § 24 Der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes, der die vom Verpächter zu erbringenden Altenteilsleistungen im Pachtvertrag mit übernommen hat, ist nicht berechtigt, ein Baraltenteil um den an die Alterskasse zu entrichtenden Beitrag zu kürzen. BGH, Beschluß v. 25. April 1961 - V BLw 22/60 - OLG Celle AG Freiburg/ Elbe In der Landwirtschaftssache der Witwe Anna 0 gebe HHBBBin B Nr» Kreis vertreten durch ihren Sohn, Schuhmacher Klaus daselbst als Pfleger, Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Rechts-b e sc hwe rde f (ihr eri n, - vertreten durch Rechtsanwalt in über S- gegen den Landwirt Helmut Kreis Antragsgegner, Beschwerdeführer und Rechts-b e schwerdegegne r, - vertreten durch Rechtsanwalt über S wegen Altenteilsleistungen hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 25. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Müller beschlossen: I. Den Beteiligten wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren das Armenrecht bewilligt. II. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 27. Juni I960 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Preiburg/Elbe vom 23» Oktober 1959 wird auf Kosten des Antragsgegners, der die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin zu erstatten hat, zurückgewiesen. - 1 a - Für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben» Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten» Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 70 DM festgesetzt» Die Antragstellerin und ihr verstorbener Ehemann Joachim 00^1 waren Eigentümer eines früheren Erbhofes und jetzigen Hofes in AjUHIHB in Größe von 9,3052 ha« Sie haben diesen Hof durch Übergabevertrag vom 4. März 1938 auf ihren Sohn Jonny übertragen. Nach dem Übergabevertrag hatte der Übernehmer seinen Eltern bis zu ihrem Tode ein im einzelnen näher bestimmtes Altenteil zu gewähren. Das hiernach zu zahlende Taschengeld von 25 HM monatlich ermäßigte sich boim Tode eines Altenteilers auf 15 RM monatlich o Im Falle des Fortzuges vom Hof hatten die Altenteiler außer der Lieferung von Naturalien eine Mietbeihilfe von 20 HM monatlich zu beanspruchen. Jonny 0(H ist im Kriege gefallen. Erbe des Hofes wurde sein am ?8. November 1939 geborener Sohn Herbert. Die Mutter des Hoferben, die Witwe Adeline OdlB Hatte als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes den Hof für die Zeit vom 30« Juni 1952 bis zu dem 30. Juni 1964 an den Antragsgegner verpachtet. § 3 des Pachtvertrages mit der Überschrift "Pachtpreis11 enthält keine Pachtzinsvereinbarungen. Nach § 18 des Pachtvertrages übernahm der Antragsgegner außer den nach § 6 des Vertrages zu tragenden Abgaben die in dem Übergabevertrag vom 4* März 1938 aufgeführten Altenteilsverpflichtungen. Beim Tode eines Altenteilers waren an Pacht jährlich 630 DM und beim Tode beider Altenteiler 1 200 DM zu zahlen. Außerdem hatte der Pächter an die Witwe Adeline O^HB Speisekartoffeln, Obst, Futter für ein Schaf, Stroh zu dem Streuen der Ställe und ein Fuder Holz zu liefern. Der Pachtvertrag, der unter Mitwirkung der Treuhandsteile für Flüchtlingssiedlung, Außenstelle Bremen, zustande gekommen war, wurde im beiderseitigen Einvernehmen zu dem 30. Juni 1959 aufgehoben, nachdem der Antragsgegner die von ihm im Bahmen des Pachtvertrages aufzubringenden Leistungen als untragbar bezeichnet hatte. Die Bewirtschaftung des Hofes übernahm darauf der Eigentümer. Am 27o Oktober 1957 verzogen die Altenteiler nach Bützfleth, wo der Ehemann der Antragsellerin am 2. Januar 1958 verstorben ist. Seitdem hat die Antragstellerin als Altenteilerin neben der Lieferung von Naturalleistungen monatlich Anspruch auf Zahlung von 15 DM Taschengeld und 20 DM Mietbeihilfe. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1957 erklärte der Antrag sgegner schriftlich der Landwirtschaftsbehörde und der Antragsteilerin gegenüber, daß er gemäß § 24 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 27»Juli 1957 (BGBl I 1063) - GAL - die Altenteilsbarzahlungen um den von ihm an die Alterskasse zu leistenden Beitrag kürze. Nachdem er Anfang des Jahres 1958 die Zahlungen an die Antragstellerin entsprechend gekürzt hatte, kam es auf Gegenvorstellungen des Pflegers der Antragstellerin zu einer Vereinbarung, wonach der Antragsgegner von einer Kürzung abaah, solange die Antragstellerin nicht die ihr zustehenden Altersgeldnachzahlungen erhalten hatte. Nachdem jedoch diese Zahlungen in Höhe von insgesamt 680 DM (für die Monate Oktober 1957 bis Januar 1958 je 60 DM und für die Monate Februar bis Dezember 1958 je 40 DM) erfolgt waren, lehnte der Antragsgegner die Zahlung des Baraltenteils für die Monate Januar und Februar 1959 in Höhe von zusammen 70 DM ab, indem er sich auf die nur zurückgestellte Kürzung des Altenteils um den Altershilfebeitrag von je 10 DM monatlich für die Zeit von Oktober 1957 bis Dezember 1958 berief und insoweit ein Aufrechnungsrecht geltend machte. ~ 4 - Die Antragstellerin hält eine Kürzung des Altenteils für unberechtigt. Sie hat zunächst vor dem Amtsgericht (Prozeßgericht) gegen den Antragsgegner Klage auf Zahlung von 70 DM nebst 4 # Zinsen seit Klagezustellung erhoben. Durch Urteil des Amtsgerichts in Freiburg/Elbe ist der Antragsgegner dem Klageantrag gemäß verurteilt worden. Auf die Berufung des Antragsgegners hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht verwiesen, das den Antragsgegner unter Abweisung des Zinsanspruchs zur Zahlung von 70 DM verurteilt hat. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit der (vom Oberlandesgericht zugelaosenen) Rechtsbeschwerde vorfolgt die Antragsteilerin ihren Anspruch auf Zahlung von 70 DM weiter. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zulässig und auch begründet« 1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Übernahme der Altenteilsleistungen durch den Antragsgegner sich rechtlich als eine SchuldmitÜbernähme im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BOB) darstelle. Diese Auffassung ist frei von Rechtsirrtum und auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beanstandet worden. Der Antragsgegner war danach als Gesamtschuldner neben dem Eigentümer des Hofes verpflichtet, den Altenteilern die vereinbarten Altentoilsleistungen zu erbringen, während die Altenteiler berechtigt waren, ihre Ansprüche unmittelbar gegen den Antragsgegner geltend zu machen. 2. Die Frage, ob der Antragsgegner zu einer Kürzung der Altenteilsleistungen berechtigt war, i3t nach der Vorschrift des § 24 des Altershilfegesetzes zu beurteilen, der folgendes bestimmt: "Hat ein ehemaliger landwirtschaftlicher Unternehmer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Oktober 1957) Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages aus einem Altenteilsvertrag, so ist der verpflichtete Unternehmer berechtigt, diesen Betrag bis zur Höhe des nach § 9 zu zahlenden Beitrags zu kürzen, wenn % a) der verpflichtete Unternehmer nach diesem Gesetz beitragspflichtig ist und b) der verpflichtete Unternehmer innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich gegenüber der Landenirtschaftsbe-hörde und dem Anspruchsberechtigten erklärt hat, daß er von dem Kürzungarecht Gebrauch machen werde und c) der Anspruchsberechtigte Altersgeld nach diesem Gesetz erhält Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Übergangs be8timmung, die, wie das Oberlandesgericht zutreffend aus-fCihrt, den Zweck verfolgt, die zusätzliche Belastung des zur Altenteilsgewährung verpflichteten Unternehmers auf Grund der ihm durch das Altershilfegesetz auferlegten Beitragszahlungen zu vermeiden, weil bei der Vereinbarung des Altenteils die Besserstellung der Altenteiler, die diese durch das Altersgeld erfahren haben, noch nicht berücksichtigt werden konnte. Dem Beschwerdegericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß der Antragsgegner, weil er im Pachtvertrag die Altenteilsleistungen mit übernommen habe, zur Kürzung des Baraltenteils berechtigt gewesen sei» § 24 GAL setzt voraus, daß der Anspruch des Altenteilsberechtigten auf einem Altenteilsvertrag beruht. Las Kürzungsrecht steht deshalb nur demjenigen Unternehmer zu, der aus einem Altenteilsvertrag zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet ist. Unter dem "verpflichteten Unternehmer" im Sinne des § 24 GAL ist der Vertragspartner dos Altenteilsberechtigten zu verstehen. Für diese Auslegung spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. In der Begründung zu dem Referentenentwurf (abgedruckt bei Noell, Las Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, Teil HI 5 S. 17) wird zu dem damaligen § 26 ausgeführt: "Um den Hofnachfolger nicht zusätzlich zu belasten, wird diesem die Berechtigung erteilt, In dem auf diesem Entwurf beruhenden, von der Fraktion der CLU/CSU eingebrachter- Gesetzentwurf (Leutscher Bundestag, zweite Wahlperiode 1953, Lrucksache 3118) heißt es in § 24: "Hat ein Altersgeldberechtigter bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen den übernehmenden Unternehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages aus einem Altenteilsvertrag Lie von diesem Entwurf abweichende Formulierung des § 24 des Gesetzes stellt keine sachliche Änderung dar. Ler Gesetzgeber hat danach bei dem "verpflichteten Unternehmer" den Hofnachfolger im Auge, der sich zur Gewährung des Altenteils verpflichtet hat. Auch Schieckel (GAL § 24 Anuu 5) versteht unter dem verpflichteten Unternehmer den Vertragspartner des Altenteilers. Lies ist außer dem unmittelbar bei Vertragsabschluß Beteiligten auch derjenigen der im .Wege der Erbfolge oder durch tibergabevertrag oder durch befreiende Schuldübernahme in die Rechtsstellung des ursprünglich zur Gewährung des Altenteils verpflichteten Unternehmers eingetreten ist. Ler Antragsgegner ist jedoch kein aus dem Altenteilsvertrag verpflichteter Unternehmer. Seine Verpflichtung zur Erbringung von Altenteilaleistungen beruht allein auf dem Pachtvertrag, also auf einem selbständigen Rechtsgeschäft mit dem aus dem Altenteilsvertrag verpflichteten Unternehmer. Dieser Vertrag bildet auch die Grundlage für den Anspruch der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner. Die Altenteilsleistungen des Antragsgegners stellen sich somit als Erfüllung einer dem Pächter gegenüber dem Verpächter obliegenden Verpflichtung dar, durch die allerdings gleichzeitig die der Antragstellerin dem Verpächter und dem Pächter gegenüber zustehenden Ansprüche getilgt wurden. Die Auffassung, daß der Antragsgegner der Antragstellerin gegenüber aus einem Altenteilavertrag verpflichtet sei, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn eine befreiende Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB) vorläge, bei welcher der Übernehmer anstelle des Verpächters in dessen Altenteilsverpflichtungen eingetreten wäre. Ein solcher Pall ist jedoch nicht gegeben. Die Verpflichtungen des Verpächters gegenüber der Antragstellerin aus dem Übergabevertrag wurden durch die Übernahme der Aibtent eilsleist ungen durch den Antragsgegner nicht berührt. Ob ein Kürzungsrecht gemäß § 24 GAL auch einem landwirtschaftlichen Unternehmer zusteht, der kraft Gesetzes zur Altenteilsgewährung verpflichtet ist (vgl. OLG Celle RdL 1959» 136), mag dahingestellt bleiben, da ein solcher Pall nicht vorliegt. Im übrigen trifft es nicht zu,daß,*wie jda's*Oberlandesgericht meint, eine Kürzung der Altenteilsleistungen seitens des Antragsgegners keine Minderung des Pachtzinses zur Polge gehabt habe. Der vom Antragsgegner zu entrichtende Pachtzins bestand - abgesehen von der Tragung der Lasten des Hofes und der Lieferung gewisser Naturalien an die Mutter des Hofeigentümers - allein in der Übernahme der Altenteilsleistungon, die auch von den Beteiligten, wie diese im Verfahren erster Instanz vor dem Prozeßgericht übereinstimmend erklärt haben, als Gegenleistung des Pächters aus dem Pachtvertrag aufgefaßt worden ist. Die vom Antragsgegner zu erbringenden Altenteilsleistungen waren im Pachtvertrag für beide Altenteiler mit 1 200 DM, für den überlebenden Altenteiler mit 570 DM bewertet worden. Die Übernahme der Altenteilsleistungen war somit der eigentliche Pachtzins, den der Antragsgegner aufzubringen hafte. Der Altenteilsanspruch der Antragstellerin gegen den Verpächter würde zwar durch eine Kürzung der Leistungen seitens des Antragsgegners keine Minderung erfahren, weil die Verpflichtungen des Verpächters gegenüber der Antragsteilerin aus dem Übergabevertrag bestehen blieben. Der Verpächter hätte deshalb seinerseits die vom Antragsgegner gekürzten Leistungen zu erbringen, Uo daß ein Kürzungsrecht des Antragsgegners zu einer Änderung des vereinbarten Pachtzinses geführt hätte. Das Oberlandesgericht geht offensichtlich davon aus, daß auch dem Verpächter ein Hecht zur Kürzung des Altenteils zugestanden und der Antragsgegner mit einer Kürzung der Leistungen nur ein Recht des Verpächters ausgeübt habe. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Verpächter wäre zu einer Kürzung gemäß § 24 GAL nicht berechtigt gewesen, da er nach diesem Gesetz nicht beitragspflichtig war (§ 24 a). Nach § 8 Abs. 1 GAL ist beitragspflichtig jeder hauptberufliche landwirt-schaftliche Unternehmer. Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung (§ 1 Abs. 2) ist landwirtschaftlicher Unternehmer derjenige, für dessen Hechnung Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit (Unternehmen) gehen. Diese Voraussetzungen treffen auf den selbstwirt schäftenden Eigentümer und auch auf einen Pächter zu, sind aber bei einem Hof-eigentümer während der Dauer der Verpachtung des Hofes nicht gegeben (vgl. Etmer, Die Sozialgerichtsbarkeit 1957, 355, 357; BSG RdL I960, 218, 219). Daß der Antragsgegner in dem Pachtvertrag anstelle der Vereinbarung einer Barpacht sich verpflichtet hat, die dem Vorpächter obliegenden Altenteilsleistungen zu erfüllen, beruht darauf, daß es sich beim Altenteil - abgesehen von dem Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages - um Leistungen handelt, die auf dem Hof und aus dem Hof zu erbringen sind» Es waren deshalb reine Zweckmäßigkeit serwägungen, die dazu geführt haben, daß der Antragsgegner die Altenteilsleistungen des Verpächters Übernommen hato Die Versagung des Kürzungsrechts kann auch dem Antraga-gegner gegenüber nicht als unbillig bezeichnet werden« Hätte der Antragsgegner anstelle der Altenteilsleistungen einen Pachtzins in Höhe von 1 200 DM jährlich zu zahlen gehabt, wie das beim Tode der Altenteiler der Pall gewesen wäre, so hätte er seine Pachtleistungen nicht kürzen können, ebenso wie auch jeder andere Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes, der Beitragszahlungen für die Altershilfe aufzubringen hat, den vereinbarten Pachtzins nicht um diese Beitragszahlungen kürzen kann. Es ist nicht einzusehen, weshalb dem Pächter ein Kürzungsrecht zustehen sollte, wenn er, ohne in die Verpflichtungen des zur Gewährung des Altenteils verpflichteten Unternehmers eingetreten zu sein, anstelle eines in bestimmter Höhe zu zahlenden Pachtzinses sich verpflichtet hat, die dem Verpächter obliegenden Altenteilsleistungen zu erfüllen* Es ist zwar richtig, daß der Antragsgegner durch die Beitragszahlungen eine Leistung zu erbringen hatte, die beim Abschluß des Pachtvertrages nicht vorauszusehen war. Dieser Gesichtspunkt vermag jedoch ebenso wie der Umstand, daß die Antragsteller!n durch das ihr gewährte Altersgeld eine nicht vorhergesehene Besserstellung erfahren hat, ein Kürzungarecht des Antragsgegners nicht zu rechtfertigen. Unerheblich ist auch, ob der Antragsgegner selbst nach Aufgabe der Pachtung noch in den Genuß des Altersgeldes kommen wird. j 10 3» Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurückgewiesen werden» Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34» 44» 45 LwVG. Dr» Tasche Dr« HUckinghaus Dr. Piepenbrock