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BGH · V Bim 22/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V Bim 22/57

Das Landwirtschaftsamt hat durch Einzelbescheide den Verträgen die Genehmigung mit der Begründung versagt, daß der Käufer kein Landwirt sei und etwa 20 km von den Grundstücken entfernt wohne, so daß er sie nicht bewirtschaften könne. Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandesgericht zugelassene) Kechtsbeschwerde des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Porsten, der beantragt, den Kaufverträgen die Genehmigung zu versagen. Juli 1947 (GVB1 44) - HessDV - soll die Genehmigung der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks außer in den zwingenden Fällen des Art* IV Abs.4 Buchst* a und b KRG Hr.' Es.führt dazu aus: Die Tatsache, daß der Antragsteller etwa 20 km von den Grundstücken entfernt wohne, könne die Versagung der Genehmigung nicht rechtfeinigen* zu betreiben, eine Absicht, die allerdings möglicherweise durch die Veräußerung an den Antragsteller gestört werden könnte, sei kein Grund, die Genehmigung zu versagen, zu demal da dies dazu führen würde, daß im Wege der Gesetzesauslegung der Gemeinde ein Vorkaufsrecht eingeräümt werde. Pür die Umlegung könnte lediglich ein Hindernis tatsächlicher Art insofern entstehen, als der Kapitalaufwand des Antragstellers für die mit der Anlegung eines Pflanzgartens verbundene intensive Bodenkultur im Palle einer späteren Enteignung vielleicht eine erhebliche höhere Entschädigung des Antragstellers bedingen würde, als sie für die Grundstücke in ihrem* gegenwärtigen Zustand oder bei normaler landwirtschaftlicher Nutzung zu zahlen wäre«, Dieser Gesichtspunkt stehe jedoch einer Genehmigung nicht entgegen* Pür die Grundstücke hätten sich wegen ihrer klimatisch ungünstigen Lage seit Jahren - ungeachtet entsprechender Bemühungen der bisherigen Eigentümer - weder Käufer noch Pächter gefunden* Es sei deshalb aus forstwlrtschaftliehen Gründen zu begrüßen, daß die Grundstücke, soweit sie bisher wüst lägen, endlich überhaupt wieder in Pflege genommen würden* Aus .der besonderen Art der vom Erwerber vorgesehenen Nutzung und der dadurch bedingten möglichen Erhöhung der Entschädigung im Umlegungsverfahren einen Versagungsgrund herzuleiten, sei auch deshalb nicht anhängig, weil die gleichen Erwägungen zutreffen würden, wenn die bisherigen Eigentümer, statt die Grundstücke zu veräußern, selbst dort Pflanzgärten anlegen wollten, wogegen keinerlei Einwendungen aus Gründen des öffentlichen Interesses erhoben werden könnten» Dies müsse .auch für den Erwerber gelten. Die Befürchtung der Landwirtsch&ftshehörde, der Antragsteller könne die Anlegung von Pflanzgärten dazu mißbrauchen, unter Umgehung der nach dem hessischen Porstgesetz erforderlichen Genehmigung die Grundstücke regelrecht aufzuforsten und so einen gar nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu beseitigenden Zustand zu schaffen, so daß die Grundstücke aus einer späteren Umlegung ausscheiden müßten, hält das Beschwerdegericht nicht für begründet, weil es sich dabei uni eine bloße Vermutung handele, die auf keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werde« a) Dies gilt zunächst von der Büge, das Beschwerde-gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt« Nach § 9 IwVG in Verbindung mit § 12 FGG hat das Gericht von Amts wegen die zur Beststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben» Eine Aufklärungs« und Ermitt-lungspflicht besteht jedoch nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung sich aufdrängender Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlaß gibt (vgl« Beschluß vom 14. Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe die Aufforstungsgenehmigung bisher nicht beantragt und beabsichtige auch nicht, die Grundstücke so-zu nutzen, -daß die Genehmigung der Forstbehörde erforderlich sei. Flächen zunächst Pflanzgärten für Fichtenkulturen anlegen und dann nach einer gewissen Zeit in Fichtenkulturen und damit in Fichtenbestände übergehen lassen, so kann doch kein Rechtsverstoß darin erblickt werden, daß das Beschwer-■degericht dem Vorbringen des Antragstellers Glauben geschenkt und im Zusammenhang hiermit, ohne dies allerdings ausdrücklich hervorzuheben, offensichtlich auch im Hinblick auf die läge der Grundstücke die Anlegung von Pflanzgärten für möglich gehalten hat, zu demal da die Lage der Grundstücke dem mit sachkundigen Beisitzern besetzten Beschwerde-gericht aus dem bei den Akten befindlichen Lageplan bekannt war, aus dem ersichtlich ist, daß drei Parzellen in einer Gesamtgröße von 90»12 a nebeneinander liegen und drei weitere in unmittelbarer Bähe befindliche Parzellen in einer Größe von zusammen 48,67 a (davon zwei ebenfalls nebeneinander liegend) von den erstgenannten drei Parzellen nur durch einen Feldweg getrennt sind* Daß der Antragsteller forstliche Fähigkeiten für sich in Anspruch nimmt, brauchte das Oberlandesgericht nicht zu der Annahme zu veranlassen, der Antragsteller werde keine Pflanzgärten anlegen, sondern Forstwirtschaft betreiben* Daß über die foi'stwirtschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie darüber, daß er die Forstwirtschaft nicht aus spekulativen Gründen betreibe, keine Bescheinigung der Land- und Forstwirtschaftskammer vorliegt, ist richtig, für die Entscheidung jedoch unerheblich, weil den Ausführungen des Beschwerdegerichts offensichtlich die von der Land- und Forstwirtschaft skammer eingereichte gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. v. Es ist hiernach nicht ersichtlich, inwieweit das Oberlandesgericht hinsichtlich der Virtschaftsabsichten des Antragstellers noch eine weitere Aufklärung hätte vornehmen sollen» Sine Gesetzesverletzung liegt danach, soweit es sich um die Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts handelt, nicht vor, b) Auch die weitere Büge der Rechtsbeschwerde, die sich gegen die Verneinung der Voraussetzungen des § 8 Abs* 1 Nr» 2 HessDV richtet, greift nicht durch* Ob die Grundstücke, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, überhaupt :in die Flurbereinigung einbezogen werden, steht noch nicht fest»* 2s mag aber für die Entscheidung davon aus- gegangen werden*• daß dies, der Fall sein wird* Die Hechts-beschwerde erblickt einen Denkfehler darin, daß das Oberland esgeri'cht eine Gefährdung der Flurbereinigung durch den Exwerb der Parzellen zwecks Anlegung von Pflanzgärten auch mit der Begründung abgelehnt hat, daß diese Nutzungsart dem Eigentümer nicht untersagt sei und deshalb auch dem Exwerber nicht verboten werden könne» Ob mit dieser Begründung allgemein eine Gefährdung der Flurbereinigung verneint werden,könnte, mag dahingestellt bleiben? denn in Wirklichkeit beziehen sich die von der Hechtsbeschwerde beanstandeten Ausführungen des Oberlandesgerichts, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, lediglich darauf, daß die vom Antragsteller beabsichtigte Art der Nutzung im Falle einer späteren Enteignung der Grundstücke möglicherweise zu einer höheren Entschädigung führen könnte, als sie für die Grundstücke in ihrem gegenwärtigen Zustand oder bei normaler landwirtschaftlicher Nutzung zu zahlen wäre« Daß das Beschwerdegerioht hieraus keinen Versagungsgrund hergeleitet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Durchführung der Flurbereinigung wegen einer durch die Art der Nutzung Auch im übrigen liegt/ soweit das Beschwerdegericht eine Gefährdung der Flurbereinigung-durch die vom Antragsteller beabsichtigte Art der Nutzung der Grundstücke verneint, ein Rechtsverstoß nicht vor.

GrundstückGenehmigungParzelleOberlandesgerichtFlurbereinigungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V Bim 22/57
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In der l^öwirt schaf tssache
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des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Borsten, vertreten durch die Land- und Porstwirtsohaftskammer Hessen-
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Nassau in
 Rechtst) eschw erd eführers, vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
den Diplom-Ingenieur .Walter RflllBi in B|
Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechts-h es chw erd eg egn er, vertreten durch Rechtsanwalt
 wegen Genehmigung von GrundStückskaufverträgen
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtsohaftssachen in der Sitzung vom 12, November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Tasche, der Bundesrichter Dr, Hückinghaus und Dr» Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Peldmann und Müller beschlossen s
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20 Kasseler Zivilsenats des Oherlandesgerichts Frankfurt (j»airi)vom 7. Pebruar 1957 wird zurück-gewiesen»
Gerichtskosten werden für das Kechtsbeschwejde-* erfahren nicht erhoben* Dsr Atechtsbeschw erdeführ er
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hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des liecht sh es chw erd ev erfahrene zu erstatten«
Der Gesobäftswert für das Re ob t sh es ch werde verfahren wird auf 970 DH festgesetzt.
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Der Antragsteller, ein in	wohnhaft	er
 Fabrikant, der sich nebenberuflich mit Forstwirtschaft befaßt und mit seiner Ehefrau an verschiedenen Stellen des Kreises	insgesamt 4 ha forstwirtschaftlich
 genutzter Grundstücke besitzt, hat im Oktober, November und Dezember 19,55 von verschiedenen Grundeigentümern in der Gemarkung Rc^ Grundstücke in einer Gesamtgröße von 1,8850 ha gekauft. Es handelt sich um folgende Parzellen«
Fl. 18 *>Nr. Fl. 6 If Nr. Fl. 18 'Nr.
Fl. 18
Nr.
Fl. 18 Fl. 18 Fl. 18 Fl. 18

21,75	a	Kaufpreis	120	DM
31,00	a	n	120	1!
31,81	a	H	200	n
26,50	a	it	150	tt
18,51	a)			
13,46	a<	u	250	ii
13,46	a)			
31,81	a	n	250	n
Die Grundstücke liegen an einem Nordhang in einer Höhe von 450 bis 500 m. Die Parzellen Nr. ^|und Sfl grenzen unmittelbar aneinander. Gegenüber diesen Grundstücken liegen durch einen Feldweg getrennt - die Parzellen Nr. <^HlRund4HHi Die beiden letztgenannten Parzellen grenzen ebenfalls aneinander. Die Parzellen Nr. ^^und werden noch landwirtschaftlich genutzt, während .die übrigen verkauften Grundflächen schon seit Jahren brachliegen oder mit Ginster und Buschwerk bedecktes Ödland sind, weil die zu dem Teil nicht mehr in Roth wohnenden bisherigen Eigentümer kein Interesse daran haben, das Land zu bebauen. Der Antragsteller will angeblich auf den Grundstücken Fichtenpflanzgärten anlegen.
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Das Landwirtschaftsamt hat durch Einzelbescheide den Verträgen die Genehmigung mit der Begründung versagt, daß der Käufer kein Landwirt sei und etwa 20 km von den Grundstücken entfernt wohne, so daß er sie nicht bewirtschaften könne. Auf die Anträge des Käufers auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) die Verfahren zu gemeinsamer Entscheidung miteinander verbunden, die Veiäußerung der Parzelle PI, 6 Nr« 127/40 b genehmigt und im übrigen die Bescheide .der Landwirtschaftsbehörde bestätigt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Kaufverträge in vollem Umfang genehmigt. Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandesgericht zugelassene) Kechtsbeschwerde des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Porsten, der beantragt, den Kaufverträgen die Genehmigung zu versagen. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Hechtsmittels.
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A* iPie Recbtsbeschwerde ist gemäß § -24 Abs. 1 LwVG zulässig, i
Lie Zulassung der Bechtsbesohwerde durch das Oberlandesgericht hat zur Polge, daß die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang der Nachprüfung im Bechtsbesohwerde-verfahren unterliegt. Las 3a*ctawerdegericht hat zwar die Hechtsbeschwerde lediglich wegen der Präge zugelassen, ob die besondere Art der Kutzung der Grundstücke eine Gefähr-
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dung der Flurbereinigung und damit einen Versagungsgrund darstellen könne. Lies bewirkt jedoch nicht, daß die Nachprüfung der angefodhtenen Entscheidung auf die Rechtsfrage beschränkt wäre, wegen der die Zulassung erfolgt ist.- Vielmehr ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Palle der Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 24 Abs, 1 LwVG
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in vollem Umfang nachprüfbar (vgl* Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Oktober 1954, V BLw 45/54, BGHZ 15, 5, V/12 « RdL 1954, 331).
B* Die Rechtsbeschwerde kann jedoch keinen Erfolg
 haben *
Haoh § 8 Abs* 1 der hessischen Durchführungsverordnung zu dem Eontrollratsgesetz Hr* 45 vom 11. Juli 1947 (GVB1 44) - HessDV - soll die Genehmigung der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks außer in den zwingenden Fällen des Art* IV Abs. 4 Buchst* a und b KRG Hr.' 45 (Gefährdung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung, grobes Mißverhältnis zwischen Gegenwert und Wert des Grundstücks) versagt werden, wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein sonstiges erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht $ dies ist insbesondere der Fall, wenn - abgesehen von weiteren hier nicht in Betracht kommenden Fällen -
1.	das zu dem Betrieb der Landwirtschaft bestimmte
 Grundstück an jemand überlassen wird, der die • •
Landwirtschaft nicht wie ein ordentlicher Landwirt betreibt, oder
2.	das Rechtsgeschäft zu dem Zwecke oder in Ausführung einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Grundstücks oder unter Gefährdung öffentlich-rechtlicher V.irtschaftsförderung, z,Be Flux-bereiriigung, erfolgt*
Landwirtschaft im Sinne dieser Verordnung ist auch die Forstwirtschaft (§37 Abs* 1 HessDV).
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1. Das Oberlandesgericht hält Versagungsgründe nicht für gegeben. Es.führt dazu aus: Die Tatsache, daß der Antragsteller etwa 20 km von den Grundstücken entfernt wohne, könne die Versagung der Genehmigung nicht rechtfeinigen*
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Wenn auch die Anlage eines Pflanzgartens mehr Arbeit verlange als etwa eine Aufforstung, so erfordere doch ein Pflanz garten keine tägliche learbeitung und Beaufsichtigung wie etwa ein Gärtnereibetrieb« Die im Zeitalter moderner Verkehrsmittel nicht sehr erhebliche Entfernung zwischen Biedenkopf und Both werde den Eiwerber, an dessen fachlicher Qualifikation nach der Bescheinigung der Land- und Forstwirt Schaftskammer keine Zweifel beständen, kaum an einer sachgemäßen Bewirtschaftung hindern können. Auf die angebliche Gefährdung der Flurbereinigung lasse sich eine Versagung der Genehmigung ebenfalls nicht stützen^ Bas öffentliche Interesse an der Flurbereinigung gehe dahin zu verhindern, daß einheitliche größere Flächen in Zwergparzellen zerschlagen würden, die nicht mehr intensiv zu bewirtschäften seien. Außerdem solle die Anlegung und Erhaltung eines wirtschaftlich vernünftigen Wegenetzes gesichert und erreicht werden, daß die Ackerfläche eines landwirtschaftlichen Anwesens zu dem Wirtschaftshof in einer räumlich zwecltmäßigen Anordnung liege, so daß überflüssige und zeitraubende Wege erspart würden. Keiner dieser Zwecke werde durch die'Veräußerung an den Antragsteller gefährdet. Bie einzelnen Grundstücke blieben durch die Veräußerung ihrer Fläche nach so, wie sie von jeher gewesen seien. Es werde kein landwirtschaftlicher Besitz zerschlagen, und es würden auch keine Zwerg-parzellen geschaffen. Es trete im Gegenteil eine gewisse Verbesserung dadurch ein, daß drei bisher verschiedenen Eigentümern gehörende Parzellen in der Hand eines Eigentümers zu einer Fläche von fast 1 ha zusammengefaßt würden«
Auch die Gestaltung des Wegenetzes werde durch die Veräußerung nicht beeinflußt.
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Baß die Gemeinde sich inzwischen entschlossen habe, alle Grundstücke, für die sich kein einheimischer Käufer finde, selbst zu erwerben, also eine Bodenvorratspolitik
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zu betreiben, eine Absicht, die allerdings möglicherweise durch die Veräußerung an den Antragsteller gestört werden könnte, sei kein Grund, die Genehmigung zu versagen, zu demal da dies dazu führen würde, daß im Wege der Gesetzesauslegung der Gemeinde ein Vorkaufsrecht eingeräümt werde. Pür die Umlegung könnte lediglich ein Hindernis tatsächlicher Art insofern entstehen, als der Kapitalaufwand des Antragstellers für die mit der Anlegung eines Pflanzgartens verbundene intensive Bodenkultur im Palle einer späteren Enteignung vielleicht eine erhebliche höhere Entschädigung des Antragstellers bedingen würde, als sie für die Grundstücke in ihrem* gegenwärtigen Zustand oder bei normaler landwirtschaftlicher Nutzung zu zahlen wäre«, Dieser Gesichtspunkt stehe jedoch einer Genehmigung nicht entgegen*
Pür die Grundstücke hätten sich wegen ihrer klimatisch ungünstigen Lage seit Jahren - ungeachtet entsprechender Bemühungen der bisherigen Eigentümer - weder Käufer noch Pächter gefunden* Es sei deshalb aus forstwlrtschaftliehen Gründen zu begrüßen, daß die Grundstücke, soweit sie bisher wüst lägen, endlich überhaupt wieder in Pflege genommen würden* Aus .der besonderen Art der vom Erwerber vorgesehenen Nutzung und der dadurch bedingten möglichen Erhöhung der Entschädigung im Umlegungsverfahren einen Versagungsgrund herzuleiten, sei auch deshalb nicht anhängig, weil die gleichen Erwägungen zutreffen würden, wenn die bisherigen Eigentümer, statt die Grundstücke zu veräußern, selbst dort Pflanzgärten anlegen wollten, wogegen keinerlei Einwendungen aus Gründen des öffentlichen Interesses erhoben werden könnten» Dies müsse .auch für den Erwerber gelten. Die Befürchtung der Landwirtsch&ftshehörde, der Antragsteller könne die Anlegung von Pflanzgärten dazu mißbrauchen, unter Umgehung der nach dem hessischen Porstgesetz erforderlichen Genehmigung die Grundstücke regelrecht aufzuforsten und so einen gar nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu
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beseitigenden Zustand zu schaffen, so daß die Grundstücke aus einer späteren Umlegung ausscheiden müßten, hält das Beschwerdegericht nicht für begründet, weil es sich dabei uni eine bloße Vermutung handele, die auf keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werde«
2« Die Einwendungen der Hechtsbeschwerde hiergegen sind nioht begründet«
a) Dies gilt zunächst von der Büge, das Beschwerde-gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt« Nach § 9 IwVG in Verbindung mit § 12 FGG hat das Gericht von Amts wegen die zur Beststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben» Eine Aufklärungs« und Ermitt-lungspflicht besteht jedoch nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung sich aufdrängender Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlaß gibt (vgl« Beschluß vom 14. Oktober 1952,
V Bis» 13/52)« Die Büge der mangelnden Sachaufklärung bezieht sich auf die vom Oberlandesgericht als bloße Vermutung bezeichnet e'Befürchtung der Landwirtschaftsbehörde, der Käufer werde die Anlegung der Pflanzgärten zur Umgehung der Aufforstungsgenehmigung, die nach § 9 des hessischen Forstgesetzes vom 16. November 1954 (GVB1 211) für die Neuanlage von Wald erforderlich ist, mißbrauchen. Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe die Aufforstungsgenehmigung bisher nicht beantragt und beabsichtige auch nicht, die Grundstücke so-zu nutzen, -daß die Genehmigung der Forstbehörde erforderlich sei. Er wolle vielmehr eine Forstbaumschule einrichten, damit er Fichtenpflanzen für seinen sonstigen Waldbestand zur Wiederaufforstung zur Verfügung habe. Wenn auch, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, vielfach Nichtforstwirte auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten
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Flächen zunächst Pflanzgärten für Fichtenkulturen anlegen und dann nach einer gewissen Zeit in Fichtenkulturen und damit in Fichtenbestände übergehen lassen, so kann doch kein Rechtsverstoß darin erblickt werden, daß das Beschwer-■degericht dem Vorbringen des Antragstellers Glauben geschenkt und im Zusammenhang hiermit, ohne dies allerdings ausdrücklich hervorzuheben, offensichtlich auch im Hinblick auf die läge der Grundstücke die Anlegung von Pflanzgärten für möglich gehalten hat, zu demal da die Lage der Grundstücke dem mit sachkundigen Beisitzern besetzten Beschwerde-gericht aus dem bei den Akten befindlichen Lageplan bekannt war, aus dem ersichtlich ist, daß drei Parzellen in einer Gesamtgröße von 90»12 a nebeneinander liegen und drei weitere in unmittelbarer Bähe befindliche Parzellen in einer Größe von zusammen 48,67 a (davon zwei ebenfalls nebeneinander liegend) von den erstgenannten drei Parzellen nur durch einen Feldweg getrennt sind* Daß der Antragsteller forstliche Fähigkeiten für sich in Anspruch nimmt, brauchte das Oberlandesgericht nicht zu der Annahme zu veranlassen, der Antragsteller werde keine Pflanzgärten anlegen, sondern Forstwirtschaft betreiben* Daß über die foi'stwirtschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie darüber, daß er die Forstwirtschaft nicht aus spekulativen Gründen betreibe, keine Bescheinigung der Land- und Forstwirtschaftskammer vorliegt, ist richtig, für die Entscheidung jedoch unerheblich, weil den Ausführungen des Beschwerdegerichts offensichtlich die von der Land- und Forstwirtschaft skammer eingereichte gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. v. Ehrlich zugrunde liegt,'der seine gutachtliche Äußerung mit der ausdrücklichen Feststellung
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abschließt, daß der Antragsteller seine forstwirtschaftlichen' Grundstücke ordnungsgemäß wie ein Forstwirt bewirtschafte 'und diese Bewirtschaftung aus Passion und nicht aus irgendwelchen spekulativen Gründen betreibe. Es ist hiernach nicht
 ersichtlich, inwieweit das Oberlandesgericht hinsichtlich der Virtschaftsabsichten des Antragstellers noch eine weitere Aufklärung hätte vornehmen sollen» Sine Gesetzesverletzung liegt danach, soweit es sich um die Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts handelt, nicht vor,
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b) Auch die weitere Büge der Rechtsbeschwerde, die sich gegen die Verneinung der Voraussetzungen des § 8 Abs* 1 Nr» 2 HessDV richtet, greift nicht durch* Ob die Grundstücke, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, überhaupt :in die Flurbereinigung einbezogen werden, steht noch nicht fest»* 2s mag aber für die Entscheidung davon aus-
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gegangen werden*• daß dies, der Fall sein wird* Die Hechts-beschwerde erblickt einen Denkfehler darin, daß das Oberland esgeri'cht eine Gefährdung der Flurbereinigung durch den Exwerb der Parzellen zwecks Anlegung von Pflanzgärten auch mit der Begründung abgelehnt hat, daß diese Nutzungsart dem Eigentümer nicht untersagt sei und deshalb auch dem Exwerber nicht verboten werden könne» Ob mit dieser Begründung allgemein eine Gefährdung der Flurbereinigung verneint werden,könnte, mag dahingestellt bleiben? denn in Wirklichkeit beziehen sich die von der Hechtsbeschwerde beanstandeten Ausführungen des Oberlandesgerichts, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, lediglich darauf, daß die vom Antragsteller beabsichtigte Art der Nutzung im Falle einer späteren Enteignung der Grundstücke möglicherweise zu einer höheren Entschädigung führen könnte, als sie für die Grundstücke in ihrem gegenwärtigen Zustand oder bei normaler landwirtschaftlicher Nutzung zu zahlen wäre« Daß das Beschwerdegerioht hieraus keinen Versagungsgrund hergeleitet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Durchführung der Flurbereinigung wegen einer durch die Art der Nutzung
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bedingten möglichen Erhöhung der Entschädigung gefährdet werde, nicht ersichtlich sind.
Auch im übrigen liegt/ soweit das Beschwerdegericht eine Gefährdung der Flurbereinigung-durch die vom Antragsteller beabsichtigte Art der Nutzung der Grundstücke verneint, ein Rechtsverstoß nicht vor. Bas Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (GVB1 1 591) enthält, wie auch die Rechtsbeschwerde anerkennt, keine Bestimmung, wonach den Eigentümern demnächst umzulegender Grundstücke besondere Nutzungsarten wegen der dann eintretenden Erschwerungen untersagt wären. Erst von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses an ist der Eigentümer in der Art der Nutzung der Grundstücke Einschränkungen unterworfen (§ 34)* Die Vorschx'ift des § 45 des Gesetzes, wonach bei Veränderungen zu dem Zwecke der Flurbereinigung in bestimmten Fällen die Zustimnung des Eigentümers erforderlich ist, bezieht sich nicht euf die vom Antragsteller beabsichtigte Art der Nutzung der streitigen Grundstücke. Burch die Anlegung von Ficht enpf lenzgärten werden die Grundflächen auch nicht zu Waldgrundstücken, so daß die Bestimmungen des § 85 des Flurbereinigungsgesetzes über die Einbeziehung von Wald-grundstücken in ein Flurbereinigungsverfahren keine Anwendung finden.
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0« Da somit Gründe, die eine Versagung der Genehmigung rechtfertigen könnten, nicht vorliegen, mußte die Bechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden«
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Die Kos ten ent sehe! dung beruht auf §§ 34, 42, 45 I/wVG.
Dr* Tasche Pr* Hückinghaus Pr. Piepenbrock
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